I.
Der Kläger, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit am 25. Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen hat (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2010), begehrte im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage auf dem in der Gemarkung K.F. am Rande der so genannten „S.“ gelegenen Grundstück. Sein Baugenehmigungsantrag war von dem Beklagten mit Bescheid vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Vorhaben auf dem im Außenbereich liegenden Grundstück eine Verfestigung der vorhandenen Splitterbebauung befürchten lasse und nicht mit der geltenden Landschaftsschutzverordnung in Einklang stehe. Zudem habe die Beigeladene im bauordnungsrechtlichen Verfahren ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben versagt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Garage als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil sie die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die diesen Bereich umfassende Außenbereichssatzung der Beigeladenen vom 30. Oktober 2008 ändere an diesem Ergebnis nichts, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB für deren Erlass nicht erfüllt gewesen seien, da in dem fraglichen Bereich ausschließlich Wochenendhäuser und keine Wohnhausbebauung von einigem Gewicht vorhanden sei. Die Außenbereichssatzung sei deshalb unwirksam.
Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Beigeladenen, die zum einen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Sie bezieht ihre ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung „S.“ vom 30. Oktober 2008. Zum anderen beruft sie sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
II.
Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen scheitert nicht daran, dass eine formelle Beschwer in Form einer zuvor erfolgten Abweisung eines erstinstanzlichen Antrags fehlt. Hierauf kommt es bei dieser verfahrensrechtlichen Konstellation nicht an, weil die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet war, Anträge zu stellen und dies auch nicht getan hat. Es genügt deshalb für eine Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn die Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung materiell beschwert ist, d.h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Vorb § 124 RNr. 41, 46). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Änderungsbebauungsplan einer Gemeinde durch eine gerichtliche Entscheidung inzident verworfen und ein Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses Änderungsplans, aber in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bebauungsplan, zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993, BVerwGE 92, 66). Denn die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren greift - unabhängig von einer möglichen Verletzung des § 36 BauGB als einer verfahrensrechtlichen Regelung im vorprozessualen behördlichen Genehmigungsverfahren - in die gemeindliche Planungshoheit ein. Die Gemeinde muss deshalb die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen zu verteidigen, da grundsätzlich von dem Geltungsanspruch des Bebauungsplans auszugehen ist, solange dieser nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
So liegt der Fall hier, denn die Außenbereichssatzung „S.“ der Beigeladenen vom 30. Oktober 2008 ist in dem angefochtenen Urteil inzident für unwirksam erklärt worden. Ob noch hinzukommen muss, dass ein Vorhaben dadurch entgegen den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und dem planungsrechtlichen Willen der Gemeinde zugelassen worden ist bzw. ob es umgekehrt genügen würde, wenn ein Vorhaben - wie hier - entgegen den planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde versagt und dies zudem auch noch auf weitere Gründe gestützt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beigeladenen fehlt im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für den Zulassungsantrag, weil sie im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in der Stellungnahme vom 21. Juni 2005 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben des Klägers versagt hat. Sie wendet sich deshalb im Kern im Zulassungsverfahren (nur) gegen die sie materiell-rechtlich beschwerenden Begründungsteile des angefochtenen Urteils, die die Frage der Wirksamkeit der Außenbereichssatzung betreffen, nicht aber gegen das Ergebnis der Entscheidung selbst, nämlich die Versagung der Baugenehmigung. Im Falle einer Zulassung der Berufung würde der Beigeladenen - dann als Berufungsklägerin - ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlen, zu der sie selbst ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat und worauf der Beklagte unabhängig von den übrigen materiell-rechtlichen Versagungsgründen seinen Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 (dort S. 4) gestützt hat. Die Beigeladene kann als Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nur ein Urteil mit einem anderen Ergebnis, nicht aber (nur) mit einer anderen Begründung begehren.
Dementsprechend setzt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33, zitiert nach juris). Die Beigeladene muss somit die Änderung des Urteils im Ergebnis anstreben und darf daran rechtlich nicht gehindert sein. Hieran fehlt es.
Nach den vorstehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags der Beigeladenen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und der prozessual notwendigen Ausrichtung eines solchen Antrags auf die Korrektur des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung bedarf der von der Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO keiner näheren Befassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, wobei über die Kostentragungspflicht des Klägers als Antragstellers im Zulassungsverfahren bereits im Beschluss vom 26. Januar 2010 entschieden worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).