Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.01.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 1685/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0117.4K1685.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs. 2 KAG, § 5 Abs. 1 KAG |
Die auf Anfrage eines Bauunternehmers erteilte Leitungsauskunft eines Zweckverbandes stellt im Regelfall keine zu einer Verwaltungsgebührenerhebung berechtigende Maßnahme dar, die sie der Erfüllung zivilrechtlicher Schadensminderungspflichten dient.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 18. Juni 2020 (2_____), vom 22. Juni 2020 (2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____), vom 23. Juni 2020 (2_____), vom 24. Juni 2020 (2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____), vom 25. Juni 2020 (2_____, 2_____) und vom 10. September 2020 (2_____, 2_____, 2_____) in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 25. September 2020 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren für Leitungsauskünfte.
Dem Trink- und Abwasserzweckverband B_____(im Folgenden: T_____) obliegt für die in seinem Verbandsgebiet belegenden Grundstücke die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung. Zu seinen Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang u. a. die Planung, die Projektierung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der hierzu erforderlichen Anlagen.
Auf Grundlage seiner am 27. Juni 2016 beschlossenen Verwaltungskostensatzung (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B_____Nr. 7 vom 6. Juli 2016, im Folgenden: VKS) erhebt der T_____Gebühren und Auslagen für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis.
Die Klägerin ist eine Elektrofirma, die gewerblich mit Elektroarbeiten u. a. im Tiefbau befasst ist.
Im Rahmen dieser Tätigkeit beantragte die Klägerin am 5. Juli 2019 bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück H_____und 4_____in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 5. Juli 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 25. Juli 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück S_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 25. Juli 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 12. August 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück R_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 13. August 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Ebenfalls am 12. August 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück W_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 14. August 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 13. August 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück R_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 13. August 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 21. August 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück B_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 23. August 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 23. August 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück Z_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 23. August 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 4. September 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück S_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 5. September 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 9. Oktober 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück R_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 14. Oktober 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 27. November 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück K_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 28. November 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 18. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 6. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück W_____ und b_____in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 8. Januar 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 23. Juni 2020 (2_____) setze der Beklagte hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 14. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück S_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 14. Januar 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 30. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück E_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 30. Januar 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setzte er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 10. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück B_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 10. Februar 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 20. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück S_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 20. Februar 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 18. März 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück S_____in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 19. März 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Ebenfalls am 18. März 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück W_____in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 19. März 2019 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 9. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück V_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 14. April 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 27. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück K_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 28. April 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 25. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 18. Mai 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück A_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 18. Mai 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 25. Juni 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,94 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,94 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 31. August 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück B_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 31. August 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 10. September 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,16 Euro, insgesamt also einen Betrag von 56,16 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Ebenfalls am 31. August 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück A_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 31. August 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 10. September 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,16 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,16 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Am 3. September 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leitungsauskünfte für Trinkwasser und Abwasser für das Grundstück W_____ in 0_____. Die Leitungsauskünfte wurden vom Beklagten am 3. September 2020 erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 10. September 2020 (2_____) setze er hierfür gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 52,00 Euro (je 26,00 Euro für die Leitungsauskunft Trinkwasser und die Leitungsauskunft Abwasser) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4,16 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 56,16 Euro fest. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurück.
Zur Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin jeweils aus, dass eine Gebührenerhebung für Leitungsauskünfte unzulässig sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung. Der T_____sei wegen seiner Mitwirkungspflicht zur Schadensminimierung rechtlich verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Er habe außerdem ein eigenes Interesse daran, dass seine Anlagen und Leitungen nicht beschädigt würden.
Der Beklagte führte zur Begründung seiner Widerspruchsbescheide jeweils aus, die Erhebung der Gebühren finde ihre gesetzliche Grundlage in § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. §§ 1, 2 VKS. Der Verband nehme nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) die Pflichtaufgaben der seinem Verbandsgebiet zugehörigen Gemeinden im Bereich der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung wahr.
Gebührenpflichtig nach der Verwaltungskostensatzung sei grundsätzlich jede behördliche öffentlich-rechtliche Handlung oder Tätigkeit im Interesse eines Einzelnen, wobei es unerheblich sei, ob die gebührenpflichtige Tätigkeit daneben auch dem öffentlichen Interesse diene oder nicht. Zu den Aufgaben des Verbandes gehöre auch der Schutz des Leitungsnetzes vor möglichen Beeinträchtigungen durch Dritte. Die Erteilung einer Auskunft über die Lage von Leitungen diene in diesem Sinne der Verhinderung von Beschädigungen des Leitungsnetzes im Zuge von Tiefbauarbeiten. Hierbei nehme der Verband eine öffentliche Aufgabe wahr. Danach sei die Erteilung einer Leitungsauskunft eine Amtshandlung und als solche gebührenpflichtig.
Diese Amtshandlung sei auch von der Klägerin beantragt worden, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 VKS erfüllt sei. Die Höhe der Gebühren bemesse sich gemäß § 2 VKS nach deren Anlage 1 (Kostentarif).
Am 26. Oktober 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, sie sei bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten zur Vermeidung von Schäden an den Leitungen des beklagten Verbandes gehalten, Leitungsauskünfte bei dem Beklagten einzuholen. Der Beklagte sei zur Auskunft von Gesetzes wegen verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem öffentlichen Baurecht und der Schadensminderungspflicht des Beklagten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Beklagte sei nicht berechtigt, für die eingeforderten Leitungsauskünfte Gebühren zu erheben. Der Verwaltungsgebührensatzung fehle insoweit die Rechtsgrundlage, weshalb die Satzung nichtig sei.
Die Klägerin hat die Klage zunächst gegen den T_____gerichtet. Nachdem der Beklagte gerügt hatte, dass die Klage entgegen § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) gegen die Körperschaft und nicht gegen die bescheidende Behörde gerichtet sei, hat die Kammer das Rubrum im Einverständnis mit der Klägerin entsprechend geändert.
Die Klägerin beantragt,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 18. Juni 2020 (2_____), vom 22. Juni 2020 (2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____), vom 23. Juni 2020 (2_____), vom 24. Juni 2020 (2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____, 2_____), vom 25. Juni 2020 (2_____, 2_____) und vom 10. September 2020 (2_____, 2_____, 2_____) in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 25. September 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere richtet sie sich zulässigerweise gegen den Verbandsvorsteher des T_____als diejenige Behörde, die die angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG). Dass die Klägerin zunächst den T_____als Beklagten benannt hat, ist ungeachtet dessen unschädlich, ob man insoweit von der Möglichkeit einer Berichtigung des Rubrums von Amts wegen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VwGO analog) oder von einer Klageänderung nach § 91 VwGO ausgeht (zu den verschiedenen Lösungswegen vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 78 Rn. 62). Letztere wäre jedenfalls sachdienlich und außerdem deshalb als zulässig anzusehen, weil der Beklagte sich rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
Die Klägerin kann die geltend gemachten Aufhebungsansprüche zudem zulässigerweise in einer Klage verfolgen, da sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (vgl. § 44 VwGO).
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide des Beklagten in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen kommen allein § 12 GKGBbg i. V. m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 KAG in Betracht. Danach können Zweckverbände durch Satzung neben Benutzungsgebühren auch Gebühren als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) von demjenigen verlangen, der die Leistung beantragt hat oder den sie unmittelbar begünstigt.
Von dieser Ermächtigung hat der T_____durch den Erlass seiner Verwaltungskostensatzung Gebrauch gemacht, die in § 1 Abs. 1 die Erhebung von Gebühren als Gegenleistung für besondere öffentliche Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) vorsieht, wobei sich die Höhe der Gebühren nach § 2 VKS aus dem als Anlage 1 veröffentlichten Kostentarif ergibt, dessen Ziffer 5.11 als Auffangtatbestand für sonstige Verwaltungstätigkeiten eine Gebühr je angefangener halben Stunde von 26,00 Euro vorsieht. Zu den gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeiten soll nach § 1 Abs. 2 VKS u. a. insbesondere die Auskunftserteilung zum Leitungsbestand des T_____gehören.
Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Beklagte die hier streitigen Gebühren jedoch nicht erheben. Denn bei der in Rede stehenden Leitungsauskunft handelt es sich weder um eine Amtshandlung noch um eine sonstige Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG. Die Regelung in § 1 Abs. 2 VKS, wonach zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch Leitungsauskünfte gehören, geht daher im vorliegenden Fall mangels gesetzlicher Ermächtigung ins Leere.
Der Begriff der Amtshandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG setzt jedenfalls eine hoheitliche Tätigkeit voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 OVG 9 N 158.12 , juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2021 6 K 826/19 , juris Rn. 18; Schönenbroicher/Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, Kap. D Rn. 659).
Die hoheitliche Aufgabe des T_____ist die kommunale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet. Ein entsprechendes Benutzungsverhältnis besteht indes nicht zwischen dem T_____und der Klägerin. Die Beteiligten stehen sich auch nicht anderweitig in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Vielmehr liegt der hier in Rede stehenden Auskunftserteilung ein privatrechtliches Verhältnis zugrunde (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 28. Dezember 2016 4 KO 210/14 , juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2021 6 K 826/19 , juris Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 8. Oktober 2001 6 K 71/99 , BeckRS 2001, 31324783; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 15. Mai 2020 AN 4 K 19.00453 , juris Rn. 19 f.).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Tiefbauunternehmen wie die Klägerin sind nach ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung in erhöhtem Maße verpflichtet, sich vor Beginn der Tiefbauarbeiten bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen im Bereich öffentlicher Straßenflächen zu erkundigen. Kommt das Bauunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, kann er für den Fall der Beschädigung Versorgungsleitungen Schadensersatzansprüchen des Einrichtungsträgers nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ggf. i. V. m. § 831 BGB ausgesetzt sein. Im Gegenzug obliegt es aber auch dem Versorgungsunternehmen, auf eine entsprechende Anfrage zur Schadensminderung gewissenhaft Auskunft über seinen Leitungsbestand zu erteilen, da es ansonsten ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, das Schadensersatzansprüche mindern oder gänzlich ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. April 2017 4 U 24/16 , juris Rn. 25).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sowohl das Auskunftsbegehren der Klägerin als auch gleichsam als Kehrseite - die Auskunft des Beklagten davon geprägt waren, eine Beschädigung des Leitungsbestandes des Beklagten im Zuge der Tiefbauarbeiten der Klägerin zu vermeiden bzw. das Risiko der Beschädigung schon im Vorfeld so weit wie möglich zu minimieren und die Entstehung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 ff. BGB zu verhindern. Insoweit handelte der Beklagte jedenfalls schwerpunktmäßig in Erfüllung einer zivilrechtlichen Obliegenheit im Rahmen der ihm zukommenden Schadensminderungspflicht.
Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass Teil der hoheitlichen Aufgabe des Zweckverbandes alle Maßnahmen sind, die mit dem Anschluss und der Benutzung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen im Zusammenhang stehen, und dass darunter auch der Schutz des Leitungsnetzes vor möglichen Beeinträchtigungen durch Dritte fällt. Insofern mag an der Leitungsauskunft auch ein hoheitliches Interesse bestanden haben (darauf abstellend: VG Ansbach, Urteil vom 15. Mai 2020 AN 4 K 19.00453 , juris Rn. 20). Das Gericht kann sich aber jedenfalls nicht der Bewertung anschließen, dieses - hoheitliche - Interesse stehe in Fällen wie dem Vorliegenden im Vordergrund, obwohl die Auskunftsanfrage des Tiefbauunternehmens ersichtlich vor dem Hintergrund der oben dargestellten zivilgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten in dieser Situation gerade nicht aufgrund seiner hoheitlichen Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern lediglich als Eigentümer der in Rede stehenden Leitungen in Anspruch. Stünden die Versorgungsleitungen im Eigentum eines Privaten, wäre sie ebenso verfahren.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass dem oben zitierten Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eine auf den vorliegenden Fall nicht übertragbare Situation zugrunde lag, in der der beklagte Zweckverband mit dem Grundstückseigentümer eine Nutzungsvereinbarung über die Verlegung von Trinkwasserleitungen geschlossen hatte, so dass die Leitungsauskunft des Zweckverbands im dortigen Fall in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht erfolgt sei (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Mai 2020 AN 4 K 19.00453 , juris Rn. 22), folgt hieraus nichts Anderes. Denn auch wenn die Auskunft vorliegend nicht zur Erfüllung vertraglicher Pflichten, sondern lediglich zur Verhinderung einer deliktischen Haftung erteilt wurde, ändert dies nichts an ihrem zivilrechtlichen Charakter.
Ebenso überzeugt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht Ansbach für seine gegenteilige Auffassung darauf abstellt, aus der ausdrücklich geregelten Kostenfreiheit von Auskünften einfacher Art in Brandenburger findet sich in § 5 Abs. 5 KAG eine entsprechende Regelung für mündliche Auskünfte im Umkehrschluss ableiten zu können, dass es sich bei Auskünften grundsätzlich um gebührenpflichtige Amtshandlungen handele (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Mai 2020 AN 4 K 19.00453 , juris Rn. 21). Die Möglichkeit einer hoheitlichen (und damit gebührenpflichtigen) Auskunftserteilung wird durch das hier gefundene Ergebnis nicht in Abrede gestellt. Eine Auskunftserteilung ist weder stets hoheitlicher noch stets privatrechtlicher Natur. Vielmehr ist beides möglich, je nachdem auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck die Auskunft erfolgt.
Die in Rede stehenden Leitungsauskünfte stellen schließlich auch keine „sonstige Tätigkeit“ der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG dar. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „sonstigen Tätigkeit“ ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gebühr um eine öffentliche Abgabe handelt, die als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung erhoben wird. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung des Begriffs der sonstigen Tätigkeit lediglich um einen Auffangtatbestand neben dem weiten Begriff der „Amtshandlung“ handelt, der verdeutlichen soll, dass auch für tatsächliche Leistungen Gebühren erhoben werden können. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berechtigung zur Gebührenerhebung - allein anknüpfend an die Eigenschaft des Handelnden als Träger öffentlicher Verwaltung - auch auf privatrechtliche oder fiskalische Handlungen erweitert wird (vgl. für das jeweilige Landesrecht: Thüringer OVG, Urteil vom 28. Dezember 2016 4 KO 210/14 , juris Rn. 17; Freese, in: NKAG, Stand: 10.2017, § 4 Rn. 35).
Waren die angegriffenen Bescheide nach alledem bereits deshalb aufzuheben, weil für privatrechtliche Handlungen keine Verwaltungsgebühren erhobenen werden können, bedurfte keiner Entscheidung mehr, ob die Gebührenerhebung sich auch deshalb in Teilen als rechtswidrig erweist, weil das Kommunalabgabengesetz bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren anders als bei Benutzungsgebühren (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG) keine gesetzliche Ermächtigung zur Auferlegung der Umsatzsteuer enthält (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 AN 11 K 14.01842 , juris Rn. 25). Ebenso dahinstehen kann, ob der Beklagte die Tarifstelle 5.11 zulässigerweise doppelt in Ansatz bringen konnte oder ob er damit nicht eine einheitliche Amtshandlung (Leitungsauskunft) unzulässig in zwei selbstständige Teile (Auskunft für Trinkwasser und Auskunft für Abwasser) aufgespalten hat (vgl. zur Auskunftserteilung nach dem IFG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 7 C 6.15 , juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache mit Blick darauf, dass die erstinstanzliche Rechtsprechung den hoheitlichen Charakter der Leitungsauskunft eines Zweckverbandes nicht einheitlich beurteilt und eine obergerichtliche Entscheidung für das Land Brandenburg bisher nicht vorliegt, grundsätzliche Bedeutung aufweist, zumal der Beklagte bekundet hat, auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung nicht nur, aber auch gegenüber der Klägerin - weiterhin Gebühren für Leitungsauskünfte erheben zu wollen.