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Bundesbeamter, Ermittlung der kürzesten Wegstrecke, Trennungsgeld, Verwendung eines Routenplaners unter Berücksichtigung verschiedener Einstellungsoptionen, Zusage der Umzugskostenvergütung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 27.12.2024
Aktenzeichen VG 4 K 27/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1227.4K27.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 Abs. 1 Nr. 2 BUKG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. C) BUKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten.

Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion Berlin vom 12. Oktober 2020 wurde er mit Wirkung vom 31. Oktober 2020 aus dienstlichen Gründen von der Bundespolizeiinspektion Flughafen B_____ zur Bundespolizeiinspektion Flughafen B_____umgesetzt. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wurde ihm mit der Begründung versagt, die Entfernung zwischen seiner Wohnung (A_____) und der neuen Dienststätte (H_____) betrage weniger als 30 km. Unter Verwendung des FalkRoutenplaners weise die kürzeste Wegstrecke eine Entfernung von 28,54 km auf. Könne Umzugskostenvergütung nicht gewährt werden, scheide auch die vom Kläger in der Anhörung zur Umsetzung vom 29. Juli 2020 beantragte Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BUKG aus.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 10. November 2020 Widerspruch. Er habe Rücksprache mit Mitarbeitern anderer Bundespolizeidienststellen sowie dem Referat 7_____des Präsidiums gehalten und sei von dort über die Verfahrensweise bei der Routenberechnung zur Umzugskostenvergütung informiert worden. In diesem Zusammenhang habe eine Mitarbeiterin vom Referat 7_____ihm bestätigt, dass sein Wohnsitz mit 32 km nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liege. Der FalkRoutenplaner weise bei der kürzesten empfohlenen Strecke für die Hinfahrt zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststelle eine Weglänge von 31,64 km aus. Die kürzeste empfohlene Rückfahrroute liege bei 32,25 km. Der nach geltender Rechtslage zu bildende Mittelwert aus Hin- und Rückfahrt liege bei 31,95 km und damit über den erforderlichen 30 km. Die Einfügung von Zwischenzielen bei der Routenberechnung, wie sie die Bundespolizeidirektion B_____ vornehme, werde vom Referat 7_____nicht angewandt und sei auch nicht vorgesehen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Route führe durch viele verkehrsberuhigte Bereiche in Wohngebieten und erweise sich als nur 3 km kürzer. Insoweit wäre es auch interessant, den umweltbelastenden Hintergrund zu beleuchten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Technische Routenprogramme seien Hilfsmittel, die ganz allgemein Planungszwecken oder als Erkenntnisquelle für eine Entscheidung dienten, ohne diese selbst abschließend zu treffen. Sofern die Sach- und Rechtslage dem nicht entgegenstehe, sei in diesem Zusammenhang auch die technisch verfügbare Nutzung eines Programmfilters geeignet und geboten. Selbst wenn man sich einer objektivieren Wirklichkeit durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner (ADAC Maps und ViaMichelin) annähern und insoweit einen Mittelwert bilden wolle, ergäbe sich für den Hinweg eine kürzeste Strecke von 28,80 km. Entsprechendes gelte für einen aus der Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt gebildeten Mittelwert. Die kürzeste Wegstrecke für die Rückfahrt falle unter Berücksichtigung des Falk-Routenplaners mit 28,34 km sogar noch kürzer aus als der Hinweg. Die Verwendung des Routenplaners sei zur Ermittlung der Wegstrecke auch geeignet. Eine präzisere metergenaue Bestimmung durch amtliche topographische Karten und/oder Beteiligung von z. B. Geoinformationsfachämtern sei nur dann unabweisbar, wenn die Resultate der Routenplaner oder sonstige Anhaltpunkte darauf hinwiesen, dass der Grenzwert nur um wenige hundert Meter über- oder unterschritten werde. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Soweit der Kläger vortrage, Rücksprache mit für die Bearbeitung seines Falles nicht zuständigen Bundespolizeidienststellen gehalten und in diesen Gesprächen andere Informationen erhalten zu haben, könne er hieraus nichts herleiten. Zum einen seien nach polizeiinternen Recherchen lediglich Telefonate allgemeinen Inhaltes aktenkundig geworden. Umfänglicher sei allein der E-Mail-Verkehr mit einer Mitarbeiterin vom Referat 7_____ ausgefallen, die für die Erteilung einer Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG aber nicht zuständig sei. Soweit dem Kläger dort eine Entfernung zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststelle von 32 km mitgeteilt worden sei, entfalte diese schon mangels Zuständigkeit keine bindende Wirkung, zumal die Aussage ohne Kenntnis des Akteninhaltes erfolgt sei.

Mit der am 8. Januar 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, die Verwaltungspraxis der Bundespolizeidirektion B_____ widerspreche der im Rest der Bundesrepublik geübten Praxis. Alle übrigen Bundespolizeidirektionen verwendeten den FalkRoutenplaner in der Weise, dass sie für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Route ermittelten. Demgegenüber gehe der in seinem Fall zuständige Sachbearbeiter so vor, dass er zunächst die kürzeste Route ermittele, um dann durch die Festlegung von Zwischenzielen im Einzelfall zu prüfen, wie man unter die Schwelle von 30 km gelangen könne. Diese Praxis sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Vielmehr sei die Beklagte zur Anwendung einer einheitlichen Verwaltungspraxis verpflichtet. Führe man aber die Berechnung entsprechend der im Übrigen angewandten Verwaltungspraxis durch, ergebe sich eine Entfernung von mindestens 31,64 km. Daher sei ihm die Zusage einer Umzugskostenvergütung zu erteilen, wobei er das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt habe, dass er Trennungsgeld beziehen wolle.

Der Kläger beantragt wörtlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion B_____vom 12. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. November 2020 zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 31. Oktober 2020 eine Umzugskostenvergütung zu erteilen und Trennungsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die von der Bundespolizeidirektion unter Berücksichtigung des FalkRoutenplaners ermittelte Strecke sei am 26. April 2021 abgefahren worden. Dabei habe sich die Entfernung von 28 km bestätigt. Zudem seien vergleichsweise andere Routenprogramme herangezogen worden, die unter Zugrundelegung der entsprechenden Route nur eine nur geringfügig abweichende Entfernung ergäben. Das Einfügen von Zwischenzielen in Routenprogrammen sei eine gesetzlich zulässige Verwaltungspraxis der zuständigen Direktion. Es sei zudem davon auszugehen, dass auch Geofachämter zur Ermittlung der objektiv kürzesten Strecke durch Zwischenziele Teilstrecken und damit die Entfernung bestimmen. Soweit andere Polizeidirektionen eine andere Verwaltungspraxis anwendeten, helfe dies dem Kläger nicht weiter. Da einheitliche Verwaltungsvorschriften nicht erlassen worden seien, könne jede Bundespolizeidirektion innerhalb ihres Zuständigkeitsbereich ihre eigene Verwaltungspraxis festlegen, ohne dass die jeweilige Praxis für die anderen Direktionen bindend sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei im Übrigen zwingend die kürzeste Route heranzuziehen. Damit habe der Gesetzgeber gerade das Ziel verfolgt, die Abhängigkeit der Gewährung der Umzugskostenvergütung von individuellen Faktoren zu verhindern und hierdurch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Kammer der Einzelrichterin den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat und die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion B_____ vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 ist soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht die beanspruchte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Versetzung bzw. Umsetzung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BUKG) aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort zuzusagen, es sei denn, dass sie wegen im Gesetz abschließend aufgeführter Gründe nicht zugesagt werden darf. Ein solcher Ausschlussgrund liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG vor, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

So liegt es hier.

Bei der Prüfung, ob das anspruchsausschließende Tatbestandsmerkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG vorliegt, ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zu ermitteln, ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt. Erfasst werden danach alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden. Demgegenüber berühren nur vorübergehende Behinderungen oder Unterbrechungen des Verkehrs die Einordnung einer Strecke als objektiv befahrbar nicht, weil sie auf allen Strecken auftreten können (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2024  1 A 173/22 , juris Rn. 10 f. m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019  1 L 100/18 , juris Rn. 30; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 2 LB 4/15 , juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 5 LA 129/13 , juris Rn. 6).

Dies zugrunde gelegt ist gegen die Annahme des Beklagten, dass die Wohnung des Klägers weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt liege, nichts zu erinnern.

Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte die von ihm zugrunde gelegte Strecke unter Verwendung des Falk-Routenplaner mit der Option „Autobahn vermeiden“ und der vorherigen Einfügung des Zwischenziels „G_____“ ermittelt hat, verfängt dieser Einwand nicht.

Eine bestimmte Messmethode zur Ermittlung der Entfernung zwischen der Wohnung und der neuen Dienststätte ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019  1 L 100/18 , juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 1999 2 L 869/98 , juris, Rn. 7). Rechtlich von Bedeutung ist allein, dass das gewählte Verfahren und die verwendeten Hilfsmittel eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit des Messergebnisses in Bezug auf die Aussage bieten, ob die Wohnung mindestens - oder aber weniger als - 30 km von der Dienststätte entfernt liegt. Insofern kann auch die Verwendung eines (bestimmten) internetbasierten Routenplaners aus Gründen der Praktikabilität und Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis zulässig sein, sofern sich die nach dem Gesetz maßgebliche kürzeste üblicherweise befahrene Strecke dadurch plausibel - d. h. wirklichkeitsnah ermitteln lässt (vgl. mit Blick auf Ermittlung der Fahrzeit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2016  5 LB 205/15 , juris Rn. 55, VG Cottbus, Urteil vom 29. Dezember 2014 5 K 810/14 , juris Rn. 21; VG Stade, Urteil vom 14. Dezember 2015 3 A 602/14 , juris Rn. 26; für den kürzesten Schulweg: VG Cottbus, Beschluss vom 11. August 2023 1 L 232/23 , juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. September 2022 2 B 237/22 , juris Rn. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2021 19 B 1245/21 , juris Rn. 8).

In Anwendung dessen begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte zunächst die „kürzeste und schnellste der empfohlenen“ Routen mit dem Falk-Routenplaner unter Verwendung der Option „Autobahn vermeiden“ ermittelt und diese Route sodann durch die Einfügung eines Zwischenziels weiter verkürzt hat. Dabei handelt es sich um eine praktikable Vorgehensweise, um sich der tatsächlich kürzesten Wegstrecke jedenfalls anzunähern, zumal es im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermittlungen des Beklagten keine Einstellungsoption gab, mit der die „kürzeste Route“ ohne weitere Zwischenschritte hätte ermittelt werden können. Nach dem oben Gesagten kommt es entscheidend lediglich darauf an, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis zu einer Route geführt hat, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG „üblicherweise befahren“ und kürzer als 30 km ist. Dass das bei der vom Beklagten ermittelten Strecke der Fall ist, bestreitet auch der Kläger nicht. Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Ergebnisse des Routenplaners zu Lasten des Klägers beeinflusst hätte.

Ungeachtet dessen hätte die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die vom Beklagten gewählte Methodik für rechtswidrig hielte, da sich die Annahme des Beklagten jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

Mit der inzwischen verfügbaren Einstellung „kürzeste Route“ konnte das Gericht unter Verwendung des Falk Routenplaners auch ohne die Hinzufügung weiterer Zwischenziele für die Hin- und Rückfahrt des Klägers von der Wohnung zur Dienststätte sogar zwei verschiedene Strecken ermittelt, die jeweils Entfernungen von unter 30 km ausweisen (Hinweg 29,44 km bzw. 29,56 km und Rückweg 28,27 km bzw. 28,37 km). Bei der erforderlichen Bildung eines Mittelwerts (vgl. dazu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 - 1 L 100/18 , juris Rn. 29) ergibt sich danach eine kürzeste Wegstrecke von 28,86 km (bzw. 28,97 km) zwischen der Wohnung des Klägers und seiner neuen Dienststätte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf die den Beteiligten unter dem 24. Oktober 2024 übersandten Ausdrucke und die entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts Bezug genommen.

Anhand der Kartenauszüge des Routenplaners kann auch nachvollzogen werden, dass sowohl die vom Beklagten als auch die vom Gericht ermittelten Routen über Verkehrswege führen, auf denen die Dienststätte des Klägers mit privaten Kraftfahrzeugen zulässigerweise erreicht werden kann und damit um eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG. Daran ändert nach dem oben Gesagten auch der Umstand nichts, dass diese Routen nicht über die Autobahn (A_____), sondern durch die Stadt führen, und von Pendlern deshalb bekanntermaßen gemieden werden, um Zeit und Kraftstoff zu sparen sowie zusätzlichem Verkehrsstress zu entgehen.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die vom Gericht ermittelte Wegstrecke könne schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie „zwischenzeitlich erfolgte Straßenbaumaßnahmen“ unberücksichtigt lasse, verkennt er, dass es im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Wollte man in Fällen wie dem Vorliegen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellen, wären die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen der Behörde einer gerichtlichen Kontrolle faktisch entzogen, weil eine rückwirkende Recherche des Gerichts  zumal wenn ein Routenplaner verwendet wurde nicht möglich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2016  5 LB 205/15 , juris Rn. 56).

Nur ergänzend sei vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass sowohl die vom Gericht als auch vom Beklagten ermittelten Routen größtenteils entlang der Hauptverkehrsstraßen der dicht besiedelten Bezirke T_____, N_____ und R_____ und dort in weiten Teilen parallel zur U-Bahn-Trasse verlaufen. Die Annahme, dass diese Straßen im Jahr 2020 noch nicht erschlossen gewesen sein könnten, erweist sich als abwegig. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch nicht weiter konkretisiert, wo auf dieser Strecke es in den letzten Jahren zu Erschließungsmaßnahmen gekommen sein soll. Soweit der Kläger mit seinem Verweis auf Baumaßnahmen darauf anspielen sollte, dass die Befahrbarkeit der in Rede stehenden Verkehrswege in der Vergangenheit wegen Sanierungsarbeiten o. ä. vorrübergehend eingeschränkt gewesen sein könnte, mag dies zwar sein. Hierauf kommt es nach dem oben dargestellten Maßstab, der auf eine generelle Befahrbarkeit abstellt, aber nicht an.

Eine präzisere Ermittlung der Weglänge  insbesondere auf der Grundlage von amtlichen topographischen Karten und unter Beteiligung von auf die Vornahme von Vermessungen spezialisierten Fachämtern war vorliegend nicht erforderlich. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kürzeste Wegstrecke abweichend von den Berechnungen des Routenplaners tatsächlich eine Länge von 30 km oder mehr aufweisen könnte, etwa, weil andere Routenplaner mit Blick auf dieselbe Route erheblich abweichende Kilometerangaben auswerfen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2015 12 A 231/15 , juris Rn. 21) oder etwa der Grenzwert von 30 km nur um wenige hundert Meter über- oder unterschritten wird (zu Letzterem vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019  1 L 100/18 , juris Rn. 34). Beides ist hier nicht der Fall.

Zweifel an der Länge der vom Beklagten und vom Gericht ermittelten Routen hat der Kläger auch nicht mit dem Einwand aufgezeigt, dass sich unter Verwendung des Routenplaners mit der Standardeinstellung eine Wegstrecke von mehr als 30 km ergebe. Verwendet man nämlich die üblichen Routenplaner, ohne zuvor die Option „kürzeste“ Route ausgewählt oder weitere Zusatzeinstellungen vorgenommen zu haben, weisen diese lediglich die „kürzeste unter den empfohlenen“ oder die „kürzeste unter den schnellsten“ Routen aus. Dabei handelt es sich gerade nicht um die nach dem Gesetz allein maßgebliche kürzeste Wegstrecke (vgl. dazu zuletzt für google maps: VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2024  1 L 442/24 , juris Rn. 22 ff.). Das drängt sich bei einem Blick auf die Karte B_____gerade auch bezüglich der vom Kläger ermittelten Strecke auf, die von der Wohnung des Klägers zunächst nach Norden und erst dann über den B_____ Stadtring (A_____) in Richtung der neuen Dienststätte (nach Südosten) führt.

Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann der Kläger sich schließlich auch nicht darauf berufen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich wegen einer entsprechenden Verwaltungspraxis der übrigen Polizeidirektionen aus Art. 3 GG. Da sich die Verwendung eines Routenplaners allein mit der Option „schnellste Route“ nach dem Vorstehenden als ungeeignet zur Ermittlung der kürzesten Wegstrecke erweist, könnte der Kläger ein entsprechendes Vorgehen selbst dann nicht verlangen, wenn es sich dabei um die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten handeln würde. Es gilt der Grundsatz: „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“.

Liegen die Voraussetzungen für die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG nach alledem nicht vor, hat der Kläger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BUKG auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO I. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.