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Entscheidung 4 U 68/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 20.01.2021
Aktenzeichen 4 U 68/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U68.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 - 8 0 249/19 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Die in ... wohnhaften Kläger sind Angestellte und schlossen am 10. Oktober 2014 in den Geschäftsräumen des Autohauses ... mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 36.469 € zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,919 % p.a. Das Darlehen diente i.H.v. 33.490 € der Finanzierung des Kaufpreises für den bei dem Autohaus erworbenen (PKW-X) sowie der Ablösung eines noch i.H.v. 7.500 € valutierenden Kfz-Vordarlehens und i.H.v. 2.979 € zur Finanzierung einer Ratenschutzversicherung. Die Anmeldung zu den angebotenen Zusatzverträgen ... Safe, ... AutoCare sowie Händler-Service-Leistungen erfolgte nicht.

In XI1. " Darlehen" ist unter u.a. Folgendes geregelt:

"a) Art des Darlehens

Bei dem Darlehen handelt es sich um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz. (...)

In den unter XL 2. des Darlehensvertrages abgedruckten Darlehensbedingungen heißt es u.a.:

„ Zustandekommen des Darlehensvertrages

a) Dieser Darlehensvertrag kommt durch Antrag der Darlehensnehmer und Annahme der Bank zustande.

b) Die Darlehensnehmer stellen ihren Antrag und die Bank erklärt im Falle einer Annahme diese unter der auflösenden Bedingung, dass die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen innerhalb von bis zu 180 Tagen der Bank zur Verfügung gestellt wird. Die Bank bestätigt die Annahme des auflösend bedingten Darlehensantrages. Die Bestätigung der Annahme durch die Bank erhält das Datum, bis zu dem der Bank die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen vorliegen muss. Das Datum bestimmt sich hierbei in Abhängigkeit des voraussichtlichen Liefertermins des mit diesem Darlehensvertrag finanzierten KFZ. Die Annahmeerklärung der Bank bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

c) Sofern die Darlehensnehmer keine Bestätigung der Bank über die Annahme des Darlehensantrages gem, b) erhalten, stellen die Darlehensnehmer ihren Antrag unter der auflösenden Bedingung, dass der Darlehensvertrag der Bank im Original mit den zu dem Darlehensvertrag einzureichenden Unterlagen innerhalb von 180 Tagen ab Antragstellung (Datum der Darlehensvertragsurkunde) zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss des Darlehensvertrages ist in diesem Fall spätestens unter dem Buchungsdatum der Belastung der 1. Darlehensrate auf dem Kundenkonto (Lastschrift-Einzugskonto) der Darlehensnehmer bestätigt.

(...)

13) Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten

a) Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für die Darlehensnehmer haben (z.B. Sicherheitsverwertung) und die Erlangung eines Darlehens erschweren.

b) Kommen die Darlehensnehmer mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug (Zahlungsverzug), berechnet die Bank bei Verbrauchern den konkreten durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden während der Vertragslaufzeit nicht berechnet.

c) Bei gewerblichen Darlehensnehmern (...)

d) Die Darlehensnehmer haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, oder dass sie kein Verschulden trifft.

14) Bestehen eines Widerrufsrechts

Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Einzelheiten zu diesem Widerrufsrecht (Frist, Form usw.) sind der nachfolgenden, drucktechnisch hervorgehobenen gesonderten Widerrufsinformation zu entnehmen. (...) 18) Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter (...) abrufbar ist.

Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach (...) zu richten."

9) Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziffer 7 kann die Bank gemäß § 502 BGB von den Darlehensnehmern eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird die Bank diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere

- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

- den der Bank entgangenen Gewinn,

- den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

-1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,

- den Betrag der Sollzinsen, den die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichten hätten.

10) Anspruch auf einen Tilgungsplan

Die Darlehensnehmer können jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen."

Auf Seite 7 des Darlehensvertrages sind die folgenden Widerrufsinformationen abgedruckt:

Die Kläger leisteten die monatlichen Raten. Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit anwaltlichem Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2019 bot die Klägerin an, das Fahrzeug an den Kfz-Händler zu übergeben, bei dem es erworben wurde, und forderte u.a. zur Herausgabe der Tilgungsleistungen auf.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten könne sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie vertraten die Auffassung, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständig, und machten in der Sache geltend, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§6-13 EGBGB a.F. in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Sie bestritt die Verbrauchereigenschaft der Kläger mit Nichtwissen, da das streitgegenständliche Fahrzeug auf eine (X) GmbH zugelassen worden sei und machte überdies im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Der Ausübung des Widerrufs stehe überdies der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Jedenfalls könne sie im Falle des als wirksam erachteten Widerrufs Nutzungsentschädigung und Ersatz für den zwischenzeitlichen Wertverlust des Fahrzeugs verlangen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, da sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 29 ZPO ergebe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Anspruch aus §§ 357, 355, 495, 488 ff. BGB a.F. sei nicht begründet, denn der Widerruf sei erst am 17. Juni 2019 und damit nicht innerhalb der 14-tätigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. erklärt worden. Den Klägern seien, wie für den Fristbeginn gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. erforderlich, eine Abschrift ihres Darlehensantrages - sie selbst hätten diesen eingereicht - und darüber hinaus gemäß § 356b Abs. 2 BGB a.F. die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zur Verfügung gestellt worden. Mit der Aufnahme von Hinweisen zu - hier nicht abgeschlossenen - Zusatzverträgen habe die Beklagte die Gestaltungshinweise zu verbundenen Geschäften 2a und 6b des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 und 12 EGBGB nicht fehlerhaft umgesetzt, allenfalls könne sie sich nicht auf die Verwendung des Musters berufen. Die Hinweise seien aber nicht falsch, sondern allenfalls überflüssig, ohne dass hierin ein Irreführungspotential liege. Auch die Rüge, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. sei das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung fehlerhaft und intransparent dargestellt, verfange nicht. Hiervon abgesehen müsse bei befristeten Verträgen wie dem vorliegenden ohnehin nicht über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren informiert werden. Ein Hinweis auf § 314 BGB sei nicht notwendig und der Adressat für die Kündigungserklärung ergebe sich aus dem Vertragsrubrum. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages seien die Darlehensbedingungen akzeptiert und damit Schriftform vereinbart worden; mithin sei der darin enthaltene Hinweis, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen habe, zutreffend. Für die nach Art. 247 § 7 EGBGB a.F. erforderliche Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die im Darlehensvertrag enthaltenen Parameter und die Angabe eines gewissen, auch für den durchschnittlichen Darlehensnehmer annähernd berechenbaren Höchstbetrages. Eine Unklarheit sei auch nicht darin zu sehen, dass nicht auf die Unentgeltlichkeit eines zu erteilenden Tilgungsplans nicht hingewiesen worden sei; hierzu schweige das Gesetz. Weder irreführend noch fehlerhaft seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist in Bezug auf die in XI 2. b und c) der Darlehensbedingungen enthaltenen Textpassagen. Der Kunde erlange durch die erste Belastungsbuchung auf dem eigenen Kontoauszug Kenntnis vom Bestehen des Vertrages. Ohnehin werde in Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. nicht vorgeschrieben, dass Angaben zum Zustandekommen des Vertrages zu machen seien, sondern nur zum Beginn der Widerrufsfrist; diese Angaben seien in der Widerrufsinformation S. 8 des Darlehensvertrages enthalten und nicht zu beanstanden. Soweit in der Regelung auf S. 8 des Darlehensvertrages ein unzulässiger Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung liegen könne, tangiere ein solcher Zusatz außerhalb der Widerrufsinformation die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung über den Widerruf nicht. Auch der Passus, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens binnen 30 Tagen verpflichtet sei, sei nicht zu beanstanden. Durch den Zusatz unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" 4. Spiegelstrich werde für den aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartete werden könne, dass er den Vertrag sorgfältig durchliest, deutlich, dass die als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht im konkreten Fall nicht gelte. Die Formulierungen entsprächen zudem dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. und ein Unternehmer müsse nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren. Die Tageszinsangabe sei mit 3,91 € zutreffend angegeben; dies sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei, dass den Klägern kein Formular für den Widerruf ausgehändigt worden sei, denn dies sei nach § 312g Abs. 1 BGB a.F. nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen erforderlich; der Darlehensantrag sei aber im Autohaus unterzeichnet worden. Den Klägern sei darin zuzustimmen, dass bei dem Verbraucherbegriff in Ziffer 1 h) der Darlehensbedingungen die Präzisierung durch den Begriff "überwiegend" fehle. Hierin liege aber kein Fehlen einer nach Art. 247 §§ 6-13 EGB a.F. erforderlichen Pflichtangabe; im Übrigen wäre die angestrebte Rechtsfolge des unbefristeten Widerrufsrechts auch grob unverhältnismäßig.

Gegen dieses, ihnen am 5. März 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. März 2020 eingelegte und am 4. Mai 2020 begründete Berufung, mit der die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgen.

Die Kläger halten daran fest, dass die Pflichtangaben in Bezug auf den Tilgungsplan, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, das einzuhaltende Kündigungsverfahren und die Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.

Die erteilte Widerrufsinformation sei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, da sie in Bezug auf die Belehrung über die Verbrauchereigenschaft, den Tageszins, der mit 3,91 € (und nicht mit 0,00 €) beziffert worden sei, die Widerrufsfolgen - auch zu Verbundgeschäften, die gar nicht geschlossen wurden, fehlerhaft und - falls § 357 Abs. VII BGB a.F. Anwendung fände - wegen Fehlens des Widerrufsformulars unzureichend sei.

Schließlich sei auch daran festzuhalten, dass wegen des an anderer Vertragsstelle geregelten Verzichts auf die Annahme des Darlehensangebotes der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit der Beginn der Widerrufsfrist vom Darlehensnehmer nicht ermittelt werden könne und die Belehrung hierdurch intransparent werde. Überdies fehle es am Schriftformerfordernis. Wenngleich dieser Formmangel durch Auskehr der Darlehensvaluta geheilt werde, beginne die Widerrufsfrist gemäß § 356b a.F. BGB erst mit Erhalt einer (neuerlichen) Abschrift des Vertrages gemäß § 494 Abs. VII BGB a.F.

Über diese bereits erstinstanzlich gerügten Fehler hinaus verstoße die Widerrufsinformation infolge der sog. Kaskadenverweisung entsprechend der

Entscheidung des EuGH gegen Unionsrecht; die damit unrichtige, europarechtswidrige Belehrung könne nicht über die Gesetzlichkeitsfiktion gerettet werden, ohne den Grundsatz des "effet utile" zu verletzen. Es fehlten Angaben zum Verzugszins und die Angabe der Art des Darlehens sei mangels Hinweises darauf, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele, unzureichend. Bei den Auszahlungsbedingungen fehle der Hinweis auf den anstelle der Darlehensvaluta erhaltenen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und in Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung sei die anzuwendende Verfahrensordnung nicht angegeben.

Soweit der BGH teilweise bereits selbst die Verbraucherkreditrichtlinie zu Ungunsten der Darlehensnehmer ausgelegt habe, habe ihm die "finale Kompetenz" zur Auslegung gefehlt. Die sog. Kaskadenverweisung sei nach der jüngsten Entscheidung des EuGH nicht richtlinienkonform. Entgegen dem bloßen obiter dictum des BGH in seiner Entscheidung vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - scheitere eine richtlinienkonforme Auslegung nicht an dem Verbot einer Auslegung contra legem, weil die Verwendung des Musters fakultativ gewesen sei. Das Unionsrecht sehe einen Musterschutz nicht vor, mithin stehe der Musterschutz unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen Unionsrecht verstoße. Auch lasse der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. sowie der erklärte gesetzgeberische Wille, mit dem Mustertext selbst nicht gegen Unionsrecht zu verstoßen, eine Auslegung im hier verstandenen Sinne zu. Das Verfahren sei analog § 148 ZPO auszusetzen und mit der Frage nach der Auslegung der Richtlinie im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorzulegen, wie es das LG Ravensburg bereits in Bezug auf diverse Gesichtspunkte bereits getan habe.

Wertersatz könne die Beklagte nicht verlangen, weil kein Widerrufsformular übergeben worden sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 - 8 0 249/19 - aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der folgenden Anträge zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 17. Juni 2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 10. Oktober 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 36.469 € zum Stichtag 1. August 2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistung (mehr) herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.952,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt der Auffassung, die Pflichtangaben seien unvollständig erteilt und die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, sowie dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit näheren Ausführungen entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

1) Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1 auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vor. Mit der negativen Feststellungklage begehren die Kläger die Feststellung, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Soweit die Kläger Zahlungen noch nicht erbracht haben, haben sie an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, der Widerruf vom 17. Juni 2019 sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgL BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 zitiert nach juris Rn. 15). Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre weil sich mit einer solchen Klage das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26 Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44 und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19-).

2) Die Verpflichtung der Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ist nicht dadurch erloschen, dass sie ihre auf den Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB a.F. mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein- Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 10. Oktober 2014 am 17. Juni 2019 widerrufen haben.

Den Klägern stand als Verbrauchern ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung), § 355 BGB (in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung) zu. Es finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.

Die Beklagte kann die Verbrauchereigenschaft der Kläger nicht allein unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 7. Oktober 2014 („Ergänzung zur Abwicklungsvereinbarung/Finanzierung“, BI. 193) mit Nichtwissen bestreiten. Aus dem Fahrzeugkaufvertrag ergibt sich, dass beide Kläger Angestellte sind. Bei einem Kauf durch eine natürliche Person ist zudem von deren Verbrauchereigenschaft als Regelfall auszugehen (BGH NJW 2009,3780 Tz 11). Abweichendes dazu hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass das finanzierte Fahrzeug auf die (X) GmbH als Halter zugelassen werden sollte, lässt keinen Schluss auf eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs zu, zumal die Kläger unter VIL die Erklärung „weitere Erklärungen der Darlehensnehmer“ unter der Nr. 1 „Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers 1 oder 2 bestimmt.“ nicht angekreuzt haben.

Der von den Klägern am 17. Juni 2019 erklärte Widerruf war zwar nicht verfristet, da die ihnen erteilte Widerrufsinformation nicht hinreichend klar und verständlich war; gleichwohl bleiben sie zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Darlehensraten verpflichtet, weil sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert sind.

a) Die Beklagte hat die Kläger mit den Vertragsinformationen nicht hinreichend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt.

aa) Die Widerrufsinformation, die zu den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben gehört, ist „im Verbraucherdarlehensvertrag“ enthalten, nämlich auf Seite 7 des insgesamt 8 Seiten umfassenden Darlehensvertrages.

bb) Die Widerrufsinformation genügt allerdings den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB a.F. lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn.13ff. und - XI ZR 525/19 - Rn. 15f.).

Ob die Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. darüber hinaus deshalb nicht genügt, weil die - an sich nicht zu beanstandende - Angabe zum Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrages“ aufgrund der in Ziffer XI. 2. des Darlehensvertrages getroffenen Regelungen und der auf der letzten Seite des Vertrages aufgeführten Erklärung des Darlehensnehmers über einen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank, verunklart wird, kann danach offen bleiben. Immerhin bestehen insoweit Bedenken, weil der Darlehensnehmer, sofern er nicht eine Bestätigung der Beklagten erhält, aufgrund des Zusammenwirkens der vorgenannten Regelungen lediglich feststellen kann, dass der Darlehensvertrag "spätestens" unter dem Buchungsdatum der Belastung der 1. Darlehensrate zustande kommt, infolge des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank jedoch offen bleibt, ob der - für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche - Vertragsschluss aufgrund einer früheren, nach außen tretenden Handlung der Bank - etwa der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Kfz-Händler oder an das vormalige Fahrzeug finanzierende Kreditinstitut - zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Genügt die Widerrufsinformation den richtlinienkonform ausgelegten gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. bereits aufgrund der sog. Kaskadenverweisung nicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie diesen Anforderungen zusätzlich aus einem anderen Grund nicht entspricht.

cc) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 6 ff.) berufen, denn die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.

(1) Zwar steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C- 66/19), dem zufolge die im Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. enthaltene, die Pflichtangaben betreffende Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F., der wiederum auf Art. 247 §§6-13 EGBGB a.F. verweist („Kaskadenverweisung“), nicht wie von Art. 10 der Verbraucherkredit-Richtline (2008/48/EG) verlangt „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs“ informiert, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Die Wirkung der im Gesetzesrang stehenden Gesetzlichkeitsfiktion zu verneinen, hieße sich gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers stellen. Dies ist dem Gericht wegen seiner Bindung an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG untersagt und kann infolge dieser Bindung auch nicht das Ergebnis einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung sein, weil diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der die Gesetzlichkeitsfiktion begründenden Bestimmungen, deren Sinn und Zweck und nicht zuletzt dem sich hierin unzweifelhaft verwirklichenden Willen des Gesetzgebers contra legem erfolgen müsste, was auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 10 ff., bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. August 2020 -1 BvR 1138/20).

(2) Die Widerrufsinformation auf S. 7 des Darlehensantrages entspricht aber nicht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.

In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag“ nicht nur-den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen Vertrag über die Anmeldung zur ... Safe, ... AutoCare und Händler-Service- Leistungen aufgeführt. Solche - ihnen bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Verträge - haben die Kläger nicht abgeschlossen.

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" ist (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssen (vgl. BT-Drucks.17/1394, S. 30, linke Spalte; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 66/16 - Rn 11). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - Rn. 42 ff.) den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. nicht entgegenstünden. Vorliegend handelt es sich nicht um optionale Bestandteile der Widerrufsinformation, sondern um dem Darlehensnehmer in dem Darlehensantragsformular der Beklagten optional angetragene, von diesem aber nicht angekreuzte, weitere Verträge.

2.

Die auf die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, gerichtete Klage ist gleichwohl - wie die Senat bereits im Verhandlungstermin dargelegt hat - deshalb erfolglos, weil den Klägern die Geltendmachung des Widerrufs mit Schreiben vom 17. Juni 2019 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist.

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, auch wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Ob die Kläger gegen § 242 BGB verstoßen, ist allein nach nationalem Recht zu beantworten (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 - Rn. 27, und Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19) und bedarf regelmäßig einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände. Diese rechtfertigen hier die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts.

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2019 bereits unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung gegen Treu und Glauben verstößt. Jedenfalls stellt sich das Verhalten der Kläger als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar.

Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des

Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteile vom 13. November 2019 - 4 U 7/19 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rn. 30).

In Bezug auf das Zeitmoment ist immerhin festzustellen, dass nach der Vertragserklärung im Oktober 2014 bis zum Widerruf der Kläger im Juni 2019 bereits fast 5 Jahre und damit mehr als die Hälfte der bei 96 Raten acht Jahre dauernden Vertragslaufzeit abgelaufen waren. Letztlich kann die Frage einer Verwirkung des Widerrufsrechts jedoch dahinstehen.

b) Die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts steht im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb in Widerspruch zu § 242 BGB, weil die Kläger - wie nachfolgend aufgezeigt wird - sich allein auf das Fehlen des Musterschutzes berufen können und der Widerruf sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchliche Ausnutzung einer (nur) formalen Rechtsstellung darstellt.

aa) Das Widerrufsrecht der Kläger bestand allein deshalb zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 17. Juni 2019 noch, weil die Beklagte sich nicht auf den Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen kann; die weiteren von den Klägern geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben greifen sämtlich - auch diese waren Gegenstand der Erörterung im Senatstermin - nicht durch.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Von den unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" gemachten Angaben der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge abgesehen, entspricht die Widerrufsinformation vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.

Dies gilt auch, soweit entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Staudinger/Herresthal (2016) § 358 BGB Rn. 199). Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15 - Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 - Rn. 52).

Ebenso wenig ist die Angabe zu beanstanden, im Falle des Widerrufs sei für den Zeitraum zwischen der- Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag 3,91 € pro Tag zu entrichten. Der Hinweis auf die grundsätzliche Zinszahlungspflicht entspricht - wörtlich - § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18 Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 54 f). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs „hat der Darlehensnehmer ... den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten“. Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. einen Hinweis darauf, dass „Zinsen zu vergüten“ seien, weshalb „der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag“ anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift „Widerrufsfolgen“, in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein „Zinsbetrag in Höhe von [3] Euro“ zu zahlen.

Im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ist auch die - bereits angesprochene - Angabe zum Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrages“ nicht zu beanstanden.

(2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB a.F. klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 41), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19), den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 - Rn. 69).

Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. XI. der "Darlehensbedingungen" unter Ziffer 1 zur Art des Darlehens die Angabe, dass es sich um "einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz" handle. In Ziff. IV. "Zahlungsplan" des Darlehensvertrages ist darüber hinaus angegeben, dass die erste der insgesamt 96 Raten 374,25 € beträgt und die 95 Folgeraten jeweils 444 €. Hiermit werden die Kläger deutlich darüber unterrichtet, dass es sich bei dem Darlehen um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und einer verringerten ersten Rate handelt und dass der vereinbarte Zinssatz für die gesamte Vertragszeit gilt.

Die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Hinweises auf die Verbundenheit des Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag kann weder dem Gesetz (vgl. auch Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB BT-DrS 16/11643, S. 123) noch der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie, im Folgenden: VerbrKrRL) entnommen werden.

Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich ohnehin bei dem hier vorliegenden Darlehensvertrag gerade nicht um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne der VerbrKrRL. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Buchst, n) VerbrKrRL ist "verbundener Kreditvertrag" (nur) ein Kreditvertrag, bei dem der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrages über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es aber hier, denn das Darlehen diente nur zu einem Teil der Finanzierung des Fahrzeugerwerbes, im Übrigen (i.H.v. 7.500 €) der Ablösung eines anderen (Kfz-)Darlehens.

(3) Die Angaben in dem Vertrag zu den Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6, § 3 Nr. 9 EGBGB a.F.) sind hinreichend, klar und verständlich.

Mit der Angabe zu Ziff. V. des Darlehensvertrages hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler. Da die Auszahlung bei —Zustandekommen des Darlehensvertrages, jedoch nicht vor Fahrzeugauslieferung erfolgt, ist auch klar, dass Auszahlungsbedingung die Auslieferung des Fahrzeugs ist. Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der zweiten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrages und des Zahlungsplanes, mit einer eigenen Ordnungsnummer und fettgedruckten Überschrift versehen und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird.

Ungeachtet der Frage, ob überhaupt - wie die Kläger meinen - im Lichte des Art. 10 Abs. 2 Buchst, d) der VerbrKrRL auch darüber informiert werden muss, dass der Darlehensnehmer, anstelle die Darlehensvaluta zu erhalten, von Ansprüchen Dritter befreit werde - was deshalb zweifelhaft erscheint, weil diese Angabe nicht die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" (im englischen Text: "the conditions of the drawdown", im französischen Text: "les conditions de prelevement") des Darlehens betrifft, sondern die Folgen, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Auszahlung des Darlehens an einen Dritten für den Darlehensnehmer im Verhältnis zu diesem Dritten ergeben - ist diese Information vorliegend erteilt.

Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist angesichts der Angaben zu dem - von ihm selber zuvor ausgewählten - "zu finanzierenden Fahrzeug(es)" in Ziff. II. des Darlehensvertrages, der Einberechnung des "Barzahlungspreis Kfz" in den Gesamtdarlehensbetrag und der "nicht vor Fahrzeugauslieferung" an den Kfz-Verkäufer von der Darlehensgeberin auszuzahlenden Darlehensbetrag offensichtlich, dass mit der in Höhe des Kaufpreises für das Kfz an den Fahrzeughändler auszuzahlenden Darlehensvaluta dessen Kaufpreisanspruch gegen den Darlehensnehmer ausgeglichen wird.

(4) Ebensowenig unzureichend sind die Angaben in dem Vertrag zu dem Verzugszinssatz (Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB a.F.).

Die von der Beklagten in Ziff. XI. 13. b) der Darlehensbedingungen getroffene Regelung ist - dies wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt - insoweit unbedenklich, als danach im Falle des vollständigen oder teilweisen Verzuges mit einer oder mehreren Tilgungsraten bei Verbrauchern der konkret durch den Zahlungsverzug entstandene Schaden berechnet wird; ausdrücklich werden "während der Vertragslaufzeit" keine Verzugszinsen geltend gemacht. Verzichtet die kreditfinanzierende Bank, wie hier, auf Verzugszinsen, genügt sie der in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. angeordneten Informationspflicht dadurch, dass sie - wie erfolgt - ausdrücklich mitteilt, Verzugszinsen nicht geltend zu machen; diese Information ist auch klar und verständlich. Da die Höhe eines gegebenenfalls in der Zukunft entstehenden "konkret" zu berechnenden Verzugsschadens nicht bekannt ist, musste die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. und des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe I VerbrKrRL auch keine betragsmäßigen Angaben zu dem anfallenden Verzugsschaden machen.

Entgegen der Auffassung der Kläger erfordert Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. keine Angabe des Verzugszinses für die Zeit nach der Vertragslaufzeit. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angaben zu dem Verzugszinssatz in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist, dem Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vor Augen zu führen, welche finanziellen Belastungen ihn in dem laufenden Vertragsverhältnis bei nicht rechtzeitiger (Raten)zahlung treffen. Über die Folgen einer etwaigen (vorzeitigen) Beendigung des Darlehensvertrages muss weder nach Art. 247 §§ 6-12 EGBGB a.F. noch nach der VerbrKrRL informiert werden, mithin auch nicht über den Verzugszins, den der Darlehensnehmer für die dann entstehenden und fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers schuldet.

(5) In dem Darlehensvertrag ist auch klar und verständlich gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Nr. 13 EGBGB a.F. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert worden.

Allerdings weicht die in Ziff. XI. 14. S. 1 des Darlehensvertrages abgedruckte Definition des "Verbrauchers gem. § 13 BGB", dem nach Satz 1 ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, insofern von dem seit dem 13. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Verbraucherbegriff in § 13 BGB ab, als darauf abgestellt wird, dass das Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen wird, die "weder der gewerblichen noch des selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person zugerechnet" werden können. Es fehlt der Begriff "überwiegend", um den der deutsche Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der ihm in der VerbrKrRL (Erwägungsgrund 10 - nicht 17) eingeräumten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen - den Verbraucherbegriff des § 13 BGB mit Wirkung zum 13. Juni 2014 ergänzt hat, um klarzustellen, dass es bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden, auf den überwiegenden Zweck ankomme (BT-Drucks. 17/13951 S. 61).

Gleichwohl ist die Pflichtangabe darüber, "ob" dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht, in dem Darlehensvertrag klar und verständlich enthalten. Denn mit dem Nichtankreuzen der Variante "Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des DN 1 [ ] und/oder des DN 2 [ ] bestimmt" bei den unter Ziff. I. des Darlehensvertrages abgedruckten "Weitere(n) Erklärungen des Darlehensnehmers (Zutreffendes bitte ankreuzen)" ist Vertragsinhalt geworden, dass das Darlehen (überhaupt) nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit der Kläger bestimmt ist.

(6) Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass in dem Darlehensvertrag entgegen Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Nr. 14 EGBGB a.F. nicht bzw. unzureichend auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens hingewiesen worden sei.

Der Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung findet sich in Ziff. XI. 7 "Vorzeitige Rückzahlung", die von den Klägern als fehlend monierte Information zur Kostenermäßigung ist - wie die Beklagte zutreffend ausführt - in Ziff. XI. 8. "Kostenermäßigung" enthalten.

(7) Ebensowenig unzureichend ist die Angabe zum Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F.). Der in Ziff. XI. 10. der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Hinweis, die "Darlehensnehmer können jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen", genügt den gesetzlichen Anforderungen. Aus dieser Formulierung ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher insbesondere ohne weiteres mit der erforderlichen Klarheit, dass er einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei - unentgeltlich i.S.d. Art. 10 Abs. 2 i) der VerbrKrRL - verlangen kann (OLG Stuttgart; Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 - Rn. 71; OLG Köln; rechtskräftige Urteile vom 18. Juli 2019 - 24 U 22/19 - zitiert nach juris Rn. 39, und 24 U 242/19 - zitiert nach juris Rn. 43).

(8) Nicht zu beanstanden sind auch die Angaben in dem Vertrag über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.). Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19 - Rn. 32), vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18 - Rn. 29ff. und XI ZR 11/19 - Rn. 27 ff.; siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 20f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht (siehe bereits Senatsurteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 13. November 2019 - 4 U 8/19), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.

Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt.

Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem; welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge, folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 - Rn. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies - im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie - auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Pflicht zur Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 32; Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 - Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 -24 U 56/18 - Rn. 35 ff: OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019-4 U 8/19).

Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so ist auch die in Ziff. XL 6r d) der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Schriftform der Kündigungserklärungen, die ihrem Wortlaut und dem Textzusammenhang nach sowohl die Kündigungserklärung der Darlehensgeberin - für die nach § 492 Abs. 5 BGB a.F. die Form des § 126b BGB gesetzlich vorgeschrieben ist - als auch jedwede Kündigungserklärung des Darlehensnehmers erfasst, nicht zu beanstanden.

(9) Die Widerrufsfrist ist auch nicht deshalb nicht angelaufen, weil der Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß angegeben; hiervon abgesehen lässt ein Verstoß gegen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. angeordnete Pflicht zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB a.F. unberührt.

Die Beklagte hat mit dem Text in Ziff. XI. 9. der "Darlehensbedingungen" die Parameter für die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (“ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau“ etc.) aufgeführt, die der Bundesgerichtshof als für die Pflichtangabe ausreichend erachtet (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 42 ff. und - XI ZR 11/19 - Rn. 39 ff.). Mit Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt, dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB a.F. unberührt lassen. Die nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts vorgesehene Nachholung fehlender oder unvollständiger Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB a.F. sei bei unzureichenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos, weil diese nichts daran änderte, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung - ohne das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu beeinträchtigen - nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB“ a.F. dauerhaft ausgeschlossen sei. Um den Verbraucher nicht zu irritieren, müsste der Darlehensgeber ihm mit der nachträglichen Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ferner zugleich mitteilen, dass ihm ein solcher Anspruch nicht mehr zustehe; eine gesetzliche Grundlage für eine solche Mitteilung gebe es jedoch nicht. Schließlich sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 25 ff.).

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

(10) Eines Hinweises nach Art. 247 § 7 Nr. 1 EGBGB (auf Notarkosten) bedurfte es vorliegend nicht und der Anforderung des Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB (Angabe der verlangten Sicherheiten und Versicherungen) wurde ersichtlich genügt.

(11) Nicht unzureichend sind die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB); entgegen der Auffassung der Kläger musste die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung weder abgedruckt, noch anderweitig über deren Inhalt "in concreto" belehrt werden.

Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst, t Verbraucherkreditrichtlinie erfordern Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang. Die Information der Beklagten im Darlehensvertrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" Näheres regelt und u.a. auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - Rn 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.

Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind - was die Kläger offenbar erkennen, wenn sie auf die Schwierigkeit hinweisen, dass der Verbraucher zunächst "die aktuelle" Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten müsse (Berufungsbegründung S. 118, BI. 672 d.A.), ohne allerdings hieraus Schlüsse zu ziehen - bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11 . Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 39).

(12) Die Widerrufsfrist hat auch nicht deshalb nicht zu laufen begonnen, weil den Klägern kein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a Abs. 2 EGBGB a.F. zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig davon, dass eine Pflicht hierzu nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB a.F. bestand, hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB a.F. erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a.F. (OLG Stuttgart, Urteile vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 - Rn 40 und vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 - Rn. 53 f).

d) Der Senat sieht sich auch nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (etwa mit Beschluss vom 07. Juli 2020 - 2 0 84/20) veranlasst. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des BGH (vgl. nur Beschlüsse vom 01. Dezember 2020 - XI ZR 188/20, vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19, vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19) an, wonach die in den noch nicht entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). Das gilt auch, soweit das Landgericht Ravensburg mit Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20) erneut Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie als klärungsbedürftig erachtet.

b) Besteht nach alledem das Widerrufsrecht der Kläger allein deshalb fort, weil die Beklagte in der Widerrufsinformation als verbundene Geschäfte nicht nur den Kfz- Kaufvertrag, sondern darüber hinaus weitere den Klägern in Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages angetragene, von diesen aber nicht abgeschlossene, Verträge angegeben hat und die Beklagte sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. für das Muster der Anlage 7 stützen kann, stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger im vorliegenden Fall als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung dar.

Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 20 ff.). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16 - Rn. 17). Derartige Umstände für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger sind hier festzustellen.

Für die Kläger war klar erkennbar, dass die Angabe der von ihnen nicht geschlossenen Verträge über Händler-Service Leistungen und die ... AutoCare und Auto Safe als mit dem Darlehensvertrag verbunden überflüssig war und einzig der ihnen nicht nur angetragene, sondern von ihnen auch abgeschlossene Ratenschutzversicherungsvertrag neben dem Kfz-Kaufvertrag mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge waren.

Den Klägern wurden mit dem Darlehensvertragsformular in Form von Ankreuzoptionen der Beitritt zur Ratenschutzversicherung, der Beitritt zur ... Safe Versicherung und der Beitritt zur... AutoCare angeboten, wobei die Ankreuzoptionen jeweils durch Setzen eine Kreuzchens in einem der vor "ja" bzw. "nein" abgedruckten Kästchen auszuüben waren. Selbst wenn die Kläger die Kreuzchen nicht selbst gesetzt haben, sondern diese durch einen Mitarbeiter des Autohauses vorgenommen wurden, so ist diesem Vorgang des Eintragens des Kreuzchens bei lebensnaher Betrachtung doch eine Entscheidung der Kläger darüber vorausgegangen, ob sie diese ihnen zusätzlich zum Darlehensvertrag angebotenen Verträge abschließen wollten oder nicht. Jedenfalls musste ihnen bei der gebotenen und von dem Verbraucher zu erwartenden Aufmerksamkeit beim Durchlesen ihrer eigenen auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen vor deren Unterzeichnung ins Auge springen, dass bei zwei der ihnen derart angetragenen Verträge ein Kreuzchen bei "nein" gesetzt war. Die Kläger haben bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht nur der Beklagten-lediglich ein Angebot auf Abschluss eines mit dem Kfz- Kaufvertrag und dem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung verbundenen Darlehensvertrages unterbreitet; sie haben sich, jedenfalls bei Unterzeichnung des Darlehensvertragsformulars durch Setzen des Kreuzchens in dem "nein"-Kästchen neben der ... Safe Versicherung und der ... AutoCare bei den weiteren Vertragsschlussoptionen bewusst gegen die Abgabe eines Vertragsangebots entschieden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Händler-Service-Leistungen. Auch einen Vertrag hierüber abzuschließen wurde ihnen, wie sich der auf Seite 2 des Vertragsformulars abgedruckten Auflistung der in die Darlehensberechnung einfließenden Posten in Zeile 4 "Händler-Service-Leistungen +0,00 EUR" entnehmen lässt, angetragen, sie haben sich indes dagegen entschieden. Damit war den Klägern bei Unterzeichnung des Darlehensantrages aber auch klar, dass die Angabe der nicht abgeschlossenen Verträge als verbundene Verträge in der in das Darlehensvertragsformular integrierten Widerrufsinformation überflüssig und für sie vollkommen bedeutungslos war. Eine irgendwie geartete Unsicherheit über den Umfang und die Reichweite ihrer Vertragserklärungen und ihres Widerrufsrechts konnte bei den Klägern aufgrund dieser Angabe von weiteren vermeintlich mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen in der Widerrufsinformation nicht entstehen - dies wird auch von ihnen nicht geltend gemacht; die Aufnahme der weiteren, ebenfalls mit dem Darlehensantragsformular wählbaren Verträge in der Widerrufsinformation war erkennbar allein dem Anliegen der Beklagten geschuldet, eine in das Vertragsformular integrierte einheitliche, auch bei Wahl der weiteren Vertragsoptionen gleichermaßen verwendbare, Widerrufsinformation zu schaffen.

Obwohl danach der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts der Kläger führte, für diese von vornherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19), haben sie das Widerrufsrecht ausgeübt, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne - wenngleich sie dies zu Unrecht meinen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 30 ff.) - für die in Anspruch genommenen Leistungen ihrer Vertragspartner auch nur Wertersatz leisten zu müssen.

Die Kläger versuchen nicht erst mit der vorliegenden Klage, sich von dem Darlehensvertrag und dem damit verbundenen Kaufvertrag mittels des erklärten Widerrufs zu lösen und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das - bis zur Erklärung des Widerrufs im Juni 2019 - insgesamt knapp fünf Jahre lang genutzte Fahrzeug leisten zu müssen; bereits mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 19. Juli 2019 (BI. 25 ff. d.A.) hatten sie ausgeführt, dass ein Wertersatz für das von ihnen herauszugebende Fahrzeug nicht geschuldet sei, zur Rückzahlung der "geleistete(n) Anzahlung sowie Tilgungszahlungen" aufgefordert und "nur aus anwaltlicher Vorsicht" die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf Zinszahlungen mit einem Nutzungsersatzanspruch für den geleisteten Kapitaldienst erklärt. Ihr auf den Widerruf gestütztes Begehren war und ist mithin darauf gerichtet, das von ihnen erworbene, darlehensfinanzierte Fahrzeug jahrelang genutzt haben zu können, ohne auch nur irgendeine (Gegen)Leistung hierfür erbringen zu müssen. Damit wird deutlich, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht einzig dazu einsetzen, auf Kosten der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Den Wertverlust durch die Nutzung bürden die Kläger vollumfänglich der Beklagten auf, wenn sie mit dem nach mehreren Jahren der Nutzung des kreditfinanzierten Fahrzeugs erklärten Widerruf des Darlehensvertrages erstreben, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das in der Zwischenzeit von ihr genutzte und erheblich wertgeminderte Fahrzeug leisten zu wollen. Im vorliegenden Fall tritt das zu missbilligende Ausnutzen des - formal bestehenden - Widerrufsrechts zum Zwecke der Maximierung des eigenen Vorteils unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners auch deshalb in besonderem Maße zutage, weil ein - mit 7.500 € nicht unerheblicher - Teil der Darlehensvaluta nicht der Finanzierung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fahrzeugkaufs, sondern der Ablösung eines Kfz-Vordarlehens diente, was die Kläger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen die Beklagte in keiner Weise berücksichtigen.

II. Mangels Bestehens eines Widerrufsrechts der Kläger hat auch der auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag keinen Erfolg, zumal diese nur dann ersatzfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Die durch die Geltendmachung des Anspruchs nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB entstandenen Ansprüche stellen indes keinen mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Zusammenhang stehenden Schaden dar, da die Widerrufsbelehrung nicht vor der Entstehung dieser Ansprüche schützen soll (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15-Rn.35; juris, Senat, Urteil vom 9. August 2017 - 4U 112/16-, Rn.100, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 36.469 € festgesetzt. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 1) ist mit dem Nettodarlehensbetrag von 36.469 € zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 3 und vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, Senat, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 4 W 4/20). Die mit Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz.