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Kriminalkommissar, Beförderung, Konkurrentenstreit, dienstliche Beurteilung, Einzelbewertung, Plausibilisierung, Voreingenommenheit des Beurteilers, Erstbeurteiler, Zweitbeurteiler, Streitwert


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat Entscheidungsdatum 31.03.2025
Aktenzeichen 10 S 30/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0331.10S30.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 33 Abs. 2 GG, 123 Abs. 1; 146 Abs. 4 Satz 3; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, 52 Abs. 1; 52 Abs. 6 Satz 4; 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

In Beurteilungssystemen mit zwei Beurteilern müssen bei übereinstimmenden Erst- und Zweitbeurteilungen auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers vorliegen, um die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung wegen Voreingenommenheit von Beurteilern begründen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 27. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtsstufen auf über 13.000 bis 16.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller, einem Kriminalkommissar, dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 28. Juni 2024 – OVG 10 S 10/24 – juris Rn. 1; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung die Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu untersagen, hilfsweise ihr aufzugeben, eine Beförderungsstelle für den Antragsteller freizuhalten.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Auswahlentscheidung sei zwar fehlerhaft, weil dieser seine rechtswidrige dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Er habe gleichwohl keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Beförderung oder Freihaltung einer Stelle, weil seine Auswahl auch bei einer rechtmäßigen Beurteilung nicht möglich erscheine. Dafür müsse er zumindest die Gesamtnote 8 bekommen, weil diese Note nach dem Auswahlvermerk vom 2. April 2024 für eine Auswahl mindestens erreicht werden müsse. Seine Beurteilung sei aber nur wegen unzureichender Begründung der Gesamtnote fehlerhaft. Bei seiner Leistungsbeurteilung habe er rechtmäßigerweise ausschließlich die Einzelnoten 7 und 6 erhalten. Da sei selbst bei hinreichender Begründung des Gesamturteils die Note 8 ausgeschlossen. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Eignungs- und Befähigungsbewertung in die Bildung der Gesamtnote einfließen würde. Der Antragsteller habe bei den elf Einzelkriterien achtmal die Bewertung B und dreimal die Bewertung C. In Anbetracht dieser Bewertung mit den mittleren Noten ohne die Spitzennote A könne die Eignungs- und Befähigungsbewertung im Verhältnis zu der Leistungsbeurteilung zu keiner rechtmäßigen Anhebung der Gesamtbewertung um eine ganze Note führen.

Der Antragsteller stellt nicht Annahme des Verwaltungsgerichts in Abrede, er könne bei den vergebenen Einzelbewertungen nicht die Gesamtnote 8 erreichen, ebenso wenig, dass seine Auswahl ohne eine solche Note nicht möglich sei. Er wendet sich vielmehr gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine dienstliche Beurteilung sei lediglich wegen unzureichender Begründung des Gesamturteils rechtswidrig, ansonsten nicht zu beanstanden. Er meint, seine Beurteilung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine vorurteilsfreie und unbefangene Neubewertung seiner dienstlichen Leistungen zu einer besseren Gesamtnote führen würde. Es spreche viel dafür, dass sich seine Teilzeitbeschäftigung negativ auf seine Beurteilung ausgewirkt habe. Seinen Vorgesetzten im damaligen Sachgebiet sei es „ein Dorn im Auge“ gewesen, dass er im Wechsel mit seiner Ehefrau, die ebenfalls bei der Antragsgegnerin beschäftigt sei, Teilzeit und Telearbeit in Anspruch nehme. Seine Sachgebiets- und Referatsleitung habe ihn mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine Arbeitsleistung innerhalb der Teilzeit deutlich erhöhen müsse. Es habe insoweit ein ständiger Dissens zwischen ihm und seinen Vorgesetzten bestanden. Es liege insofern mehr als nahe, dass die häufige Kritik an seiner Arbeitszeit auch auf seine Leistungsbewertung durchgeschlagen habe.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es erschöpft sich in Mutmaßungen, die Formulierungen des Antragstellers bleiben vage. So trägt er vor, es spreche „viel dafür“, es liege „mehr als nahe“ sowie es sei „plausibel und mehr als wahrscheinlich“, dass sich seine Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung negativ ausgewirkt habe. Er macht jedoch keine Anhaltspunkte glaubhaft, die den Schluss darauf zuließen, seine Teilzeitbeschäftigung sei negativ bei der Bewertung berücksichtigt worden. Seine ausführlichen Schilderungen, seine Vorgesetzten hätten seinem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung kritisch gegenübergestanden und ihm nicht das gewünschte Modell zugebilligt, überzeugen nicht. Seine Sachgebietsleiterin, die Referentin und die Erstbeurteilerin traten dieser Behauptung in ihren Stellungnahmen entgegen. Sie legten übereinstimmend dar, dass in seinem damaligen Sachgebiet Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit durchaus üblich seien. Auch die zeitlichen Abläufe sprechen gegen den Vortrag des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage seiner Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit nachgewiesen, dass die Referentin O_____ beiden Anträgen unmittelbar zustimmte.

Soweit bei dem Antragsteller der Vorwurf einer Voreingenommenheit der Sachgebiets- und Referatsleitung sowie der Erstbeurteilerin anklingt, verfängt auch dieser nicht. Eine dienstliche Beurteilung kann zwar fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft. Allerdings genügt hierfür nicht die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden; vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 WB 105.78 – juris Ls. 1 und Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – OVG 4 S 33/22 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei geben grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung infrage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13 und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – juris Rn. 32, jeweils m.w.N.).

Der Antragsteller legt keine Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Dritten auf eine mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin hindeuten. Ihre kritischen Äußerungen zu seiner Arbeitsweise genügen insoweit nicht. Nichts anderes ergibt sich aus seiner Bemerkung, vor allem der Stellungnahme der Sachgebietsleiterin sei die persönliche Voreingenommenheit ihm gegenüber zu entnehmen; Argumentationen wie „Anfängerfehler“ oder „über den Tellerrand blicken“ zeigten ihren Willen zur Herabwürdigung seiner Tätigkeit. Abgesehen davon, dass die Sachgebietsleiterin nicht die Erstbeurteilerin war, sprechen die von dem Antragsteller angeführten beiden Formulierungen – angesichts ihrer sonstigen Ausführungen – nicht für ihre Voreingenommenheit, sondern allenfalls für eine ungeschickte Wortwahl. Jedenfalls bewerteten die Erstbeurteilerin und der Zweitbeurteiler die Leistungen und die Befähigung des Antragstellers übereinstimmend. Der Zweitbeurteiler beurteilt abschließend und legt die Gesamtnote fest (Ziffer 4.5 der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei vom 7. April 2017 sowie Ziffer 4.3 der Ausführungsbestimmungen des BKA zu der Beurteilungsrichtlinie vom 7. April 2017). Er erklärte zu der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Erstbeurteilerin, aus seiner Sicht als Zweitbeurteiler und Maßstabshalter für die Besoldungsgruppe sei die Gesamtbeurteilung der Erstbeurteilerin wohlwollend. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die Erstbeurteilerin bei ihren Bewertungen nicht von sachfremden Erwägungen hat beeinflussen lassen. Zudem müssen in Beurteilungssystemen mit zwei Beurteilern bei übereinstimmenden Erst- und Zweitbeurteilungen auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers vorliegen, um die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung wegen Voreingenommenheit von Beurteilern begründen zu können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22 – juris Rn. 65, 67). Derartige Anhaltspunkte benennt der Antragsteller nicht. Im Gegenteil thematisiert er den Zweitbeurteiler nicht.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die umfangreichen Darlegungen des Antragstellers zu den vergebenen Einzelnoten in der Leistungsbeurteilung sowie der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Einzelbewertungen seien hinreichend nachvollziehbar und von der Antragsgegnerin, soweit der Antragsteller gegen diese Einwendungen erhoben habe, weiter plausibilisiert. Der Antragsteller hält indessen daran fest, dass insbesondere die Bewertungen für die Merkmale Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Zusammenarbeit sowie teamorientiertes Handeln zu schlecht beurteilt seien. Außerdem sei seine dienstliche Beurteilung erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens näher plausibilisiert worden. Die Erstbeurteilerin habe ihm in einem Gespräch nur die Einzelaspekte der Beurteilung generell erläutert, ohne auf die Gründe hierfür einzugehen.

Sollte der Antragsteller der Meinung sein, die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung erst im gerichtlichen Verfahren komme zu spät, irrt er. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können die in einer dienstlichen Beurteilung getroffenen Werturteile nicht nur im Beurteilungsverfahren im Rahmen der Eröffnung und Besprechung sowie im nachfolgenden Widerspruchsverfahren plausibilisiert werden, sondern auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 15, 21, vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 32 und vom 1. Februar 2024 – 2 A 1.23 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Lediglich das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Diese Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 16 ff. und vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 32, jeweils m.w.N.). Eine nachträgliche Begründung der Einzelbewertungen ist der Antragsgegnerin danach nicht verwehrt.

Mit seinen Einwänden gegen die Einzelbewertungen dringt der Antragsteller nicht durch. Sein Vortrag, die Bewertungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend plausibilisiert, trifft nicht zu.

Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe bei der Bewertung des Merkmals IV 3.1 („Eigenständigkeit“) mit 7 Punkten fehlerhaft davon aus, die Erstbeurteilerin habe ihre Benotung nachvollziehbar damit begründet, dass bei ihm eine enge Anleitung und Begleitung erforderlich gewesen seien. Dem stehe bereits entgegen, dass er in erheblichem Umfang Telearbeit verrichte, bei der ein Anleiten und Begleiten nicht stattfinden könne. Seine Arbeitsergebnisse seien fast ausnahmslos nicht zu beanstanden gewesen. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil der Antragsteller die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts übergeht. Es hat darauf abgestellt, dass die Erklärung des Antragstellers, seine Tätigkeiten seien ständig durch seine Vorgesetzte kontrolliert worden, die kleinste Fehler aufgegriffen hätten, eher für als gegen die Erläuterung der Erstbeurteilerin spreche. Überdies hat die Antragsgegnerin die Bewertung des Merkmals durch Vorlage mehrerer Stellungnahmen der Sachgebietsleiterin, der Referentin und der Erstbeurteilerin eingehend begründet. Danach seien die Arbeitsergebnisse des Antragstellers häufig zu korrigieren gewesen. Die Erstbeurteilerin beschrieb, der Antragsteller habe beispielsweise bei Steuerungen falsche Verteilerkreise gewählt oder notwendige Adressaten nicht angeschrieben, Ablagen nicht vorgenommen, Auftragslagen nicht erkannt oder Fristen nicht vermerkt. In den von ihm bearbeiteten Vorgängen habe es häufig der Nacharbeit bedurft. Auch bei Telearbeit sei ein Anleiten und Begleiten möglich, etwa per Telefon, E-Mail oder durch Gespräche am Präsenztag. Die Sachgebietsleiterin und die Referentin machten in ihren Stellungnahmen entsprechende Angaben. Die E-Mail der Erstbeurteilerin vom 31. August 2023 an den Antragsteller bestätigt, dass seine Arbeitsergebnisse nicht einwandfrei waren. Dort heißt es, „Ihre Hauptaufgabe liegt im Abteilungsstab und Ihr Fokus sollte hier auf der weiteren Einarbeitung liegen. Ich erhalte dazu leider von Ihrer Sachgebietsleitung nach wie vor kein gutes Feedback.“ Die ausführlichen Stellungnahmen der Sachgebietsleiterin, der Referentin sowie der Erstbeurteilerin stimmen inhaltlich überein und ergeben ein einheitliches Bild. Der Antragsteller beschränkt sich hingegen pauschal auf seine Telearbeit als Gegenargument. Hierdurch wird kein weiterer Plausibilisierungsbedarf ausgelöst. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 37 und vom 1. Februar 2024 – 2 A 1.23 – juris Rn. 19). Daran fehlt es.

Soweit der Antragsteller die Bewertung des Merkmals IV 3.2 („Initiative“) mit der Note 7 bemängelt, geht er nicht auf die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Es hat darauf abgestellt, er habe nach der Begründung der Erstbeurteilerin nur in einigen Fällen die Initiative übernommen, im Übrigen habe es insgesamt einer engen Anleitung und Begleitung bedurft, um sicherzustellen, dass er seine Aufgaben vollständig und fehlerfrei abschließe. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf seine Telearbeit führt aus den dargelegten Gründen nicht weiter.

Der Antragsteller findet die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Bewertung des Merkmals IV 4.3 („Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“) mit der Note 6 unzutreffend. Es hat angenommen, der Antragsteller widerlege mit seinem Vortrag, er sei bei der Urlaubsplanung wegen seiner schulpflichtigen Kinder an die Ferienzeit gebunden, nicht die Erläuterung der Erstbeurteilerin. Danach werde er mitunter als wenig kollegial wahrgenommen, wenn er Vorgesetzte und Kollegen im Rahmen der Jahresurlaubsplanung durch Verweis auf eine bereits getätigte Buchung vor vollendete Tatsachen stelle. Der Antragsteller meint demgegenüber, die Bewertung des Merkmals IV 4.3 sei auf seine Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Das überzeugt nicht. Der Antragsteller schildert im Beschwerdeverfahren nachdrücklich, seine Urlaubsplanung sei ohne seine Zustimmung und Rücksprache mit ihm eigenmächtig geändert worden. Er habe als Vater mehrerer Kinder im Gegensatz zu den überwiegend kinderlosen Kollegen erhebliche Gründe dafür, dass seine Urlaubsplanung auf die Ferienzeiten falle. Wenn dies von anderen Kollegen als unkollegial wahrgenommen werde, seien es vielmehr seine Kollegen, die sich ihm gegenüber unkollegial verhielten. Zuletzt teilt er mit, die eigenmächtige Abänderung der Urlaubsplanung betreffe „konkret“ die Urlaubsplanung für das Jahr 2023, und zwar (nur) den 30. Mai 2023, den Dienstag nach Pfingsten. Seine Empörung hierüber und umfangreichen Äußerungen dazu lassen die Darstellung der Erstbeurteilerin zur Wahrnehmung seines Verhaltens bei der Urlaubsplanung durch seine Kollegen nachvollziehbar erscheinen.

Der Antragsteller macht zudem geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Bewertung des Merkmals VI 04. („Verhandlungsgeschick“) mit der Note C beanstanden müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Erstbeurteilerin habe angegeben, ihre Einschätzung mit der zuständigen Sachgebietsleitung und der Referentin besprochen zu haben. Die Gesprächsführung des Antragstellers erscheine in der Regel im Wesentlichen zielführend, aber nicht in überdurchschnittlichem Maße argumentativ überzeugend. Dies könne sich etwa dergestalt äußern, dass mitunter lediglich die eigene Position erneut wiedergegeben werde, ohne dass eine ergänzende argumentative Herleitung oder ein Entgegenkommen und Einnehmen der Perspektive des Gegenübers in das Gespräch eingebracht würden. Im Bereich „Verhandlungsgeschick“ lägen weder für eine stärkere noch für eine schwächere Ausprägung Anhaltspunkte vor, weshalb die Bewertung mit der Note C angemessen sei. Das genüge für eine Plausibilisierung. Das sieht der Antragsteller anders. Es müsse erläutert werden, wie sein Verhandlungsgeschick trotz seiner Tätigkeit überwiegend in Telearbeit habe bewertet werden können. Auch diese Kritik greift nicht durch. Die Erstbeurteilerin begründete ihre Bewertung im Beschwerdeverfahren weiter dahingehend, sie habe ihre Bewertung in Abstimmung mit der Sachgebietsleiterin und der Referentin aufgrund des Gesamteindrucks getroffen, der sich aus einer Vielzahl an Situationen aus dem Arbeitsalltag ergebe. Auch bei einer Dienstverrichtung in Telearbeit finde sowohl sachgebiets- und referatsintern als auch mit externen Ansprechpartnern in vielfältiger Form Kommunikation statt, anhand derer sich das Leistungsmerkmal einschätzen lasse. Diese Erklärung ist schlüssig und wird von dem Antragsteller nicht angegriffen.

Der Antragsteller beanstandet ferner, auch die Bewertung des Merkmals VI 09. („Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“) mit der Note C dürfte mit der von ihm praktizierten Teilzeit in Zusammenhang stehen. Diese pauschale Anmerkung – ohne Bezug zum erstinstanzlichen Beschluss – entbehrt der Substanz. Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Erstbeurteilerin habe ihre Bewertung damit hinreichend plausibilisiert, dass der Antragsteller eine durchschnittlich ausgeprägte Bereitschaft und Fähigkeit zeige, eine durch großen Arbeitsanfall, durch wechselnde Arbeitsinhalte, durch Zeitdruck oder durch sonstige Schwierigkeiten geprägte Arbeitssituation zu bewältigen. Dabei werde von ihm als Teilzeitkraft nicht in demselben Maße Flexibilität und Verfügbarkeit erwartet wie von einer Vollzeitkraft. Jedoch sei ein stärker ausgeprägtes Engagement für seine Aufgabe bzw. seinen Aufgabenbereich nicht erkennbar. Der Einwand des Antragstellers, es sei ihm nicht möglich, über die im Rahmen der Teilzeit zu erbringenden sechs Arbeitsstunden hinaus Dienst zu leisten, stelle die Begründung der Erstbeurteilerin nicht durchgreifend infrage. Hierzu verhält sich der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

Die Rüge des Antragstellers, die zusätzliche Wahrnehmung von Personenschutzaufgaben sowie sein Einsatz auf der Corona-Teststrecke seien fehlerhaft nicht in die Beurteilung eingeflossen, ist nicht berechtigt. In der Gesamtnotenbegründung unter Ziffer VIII der Beurteilung heißt es, der Antragsteller verfüge weiterhin über eine gültige Personenschutzberechtigung und leiste tageweise operativen Dienst in Einsätzen der Abteilung SG. Außerdem sind diese Tätigkeit ebenso wie sein Einsatz auf der Corona-Teststrecke ausdrücklich in die einbezogene Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. August 2022 eingeflossen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Leistung des Antragstellers mit dieser Anlassbeurteilung erstmals mit der Note 7 (zuvor 6) bewertet worden. Der Antragsteller erläutert nicht, weshalb sein Einsatz im Personenschutz und auf der Corona-Teststrecke eine (noch) bessere Bewertung bei der streitgegenständlichen Regelbeurteilung rechtfertigen sollte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, die Erstbeurteilerin habe ihm in den jährlichen Beurteilungsgesprächen mitgeteilt, für eine Steigerung der Beurteilung müsse er weitere Einsätze im Personenschutz übernehmen. Dieser Behauptung trat die Erstbeurteilerin in ihren Stellungnahmen entgegen und verwies als Beleg auf ihre E-Mail vom 31. August 2023. In jener E-Mail teilte sie dem Antragsteller mit, er gehe nur selten in Einsätze im Personenschutz und müsse dies auch nicht machen, wenn er „sich dafür körperlich nicht hinreichend fit“ fühle. Die eigentliche Aufgabe stehe im Vordergrund und solange es dort „nicht rund“ laufe, seien andere Dinge nachrangig. Angesichts dieser E-Mail ist Aussage des Antragstellers, er habe mehrfach mitgeteilt, vollständig auf den Personenschutz verzichten zu wollen, um sich seinen eigentlichen Aufgaben im Rahmen der Teilzeit zu widmen, nicht glaubhaft.

Die Möglichkeit einer besseren Beurteilung legt der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorwurf dar, im Beurteilungszeitraum habe kein Kooperationsgespräch mit der Erstbeurteilerin stattgefunden. Mit ihm sei zu keiner Zeit eine Zwischenbilanz geführt worden, die ihn über seinen Leistungsstand orientiert hätte. Letzteres kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Antragsteller selbst vorträgt, es habe „dauerhafte Kontrollen“ durch seine Vorgesetzte gegeben, die kleinste Fehler sofort aufgegriffen hätten, um längere Telefonate mit ihm zu führen. Die Sachgebietsleiterin, die Referentin und die Erstbeurteilerin gaben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend an, mit dem Antragsteller seien wegen der Korrekturbedürftigkeit seiner Arbeitsergebnisse regelmäßig Gespräche geführt worden. Jedenfalls führen unterbliebene Personalgespräche während des Beurteilungszeitraums zu keiner Rechtswidrigkeit der anschließend erstellten dienstlichen Beurteilung. Dieser Fehler bei der Personalführung betrifft den Zeitraum vor der dienstlichen Beurteilung und nicht das Beurteilungsverfahren im engeren Sinne. Darin kann nur die tatsächlich erbrachte Leistung und nicht eine bei besserer Personalführung denkbare Leistungssteigerung bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 – juris Rn. 16, vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – juris Rn. 56 ff. und vom 28. November 2024 – 1 WB 30.24 – juris Rn. 50).

Überdies trägt der Antragsteller vor, es werde im Sommer jedes Jahres, also vor Beginn des Stichtages im September für den gehobenen Dienst, in sogenannten Rankinggesprächen die Reihenfolge der zu Beurteilenden festgelegt. Aus der Zuweisung, wie viele Mitarbeiter prozentual die Noten 7, 8 und 9 erhielten, ergebe sich schon die Beurteilungsnote. Mit dieser Bemerkung zeigt der Antragsteller keinen Fehler seiner dienstlichen Beurteilung auf. Die von der Antragsgegnerin geschilderte Bildung interner Leistungsreihungen aller Beamten eines bestimmten Statusamts auf Referats-, Gruppen- und Abteilungsebene begegnet keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 24; VGH München, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Die Festlegung von Richtwerten ist ebenfalls zulässig. Dadurch werden die Beurteiler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden. Die Richtwerte bestimmen vielmehr das anteilige Verhältnis der betreffenden Noten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der Regel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. Die Richtwerte verdeutlichen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn gewollten Maßstab. Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der Noten in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis, die Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 – juris Rn. 13 m.w.N. und Beschluss vom 7. März 2017 – 2 B 25.16 – juris Rn. 7). Die Antragsgegnerin hat erklärt, die Richtwerte könnten unter- oder überschritten werden, wenn die aus dem Ranking folgenden Noten den Leistungen im Einzelfall nicht gerecht würden (vgl. auch Ziffer 4.4 der Beurteilungsrichtlinie). Abgesehen davon bleibe die Unabhängigkeit der Beurteilenden erhalten. Sollten diese der Auffassung sein, die sich nach dem Ranking ergebende Note sei unzutreffend, seien diese nicht verpflichtet, dennoch die Note zu vergeben. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Der Antragsteller verweist darauf, nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestünden Zweifel an der Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs. Daher müsse „unterstellt werden oder zumindest für möglich erachtet werden“, dass bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch seine Beurteilung „möglicherweise“ besser ausgefallen wäre. Diese vage Äußerung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die angeführte Formulierung des Verwaltungsgerichts bezieht sich auf die fehlenden Vorgaben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils (BA S. 10). Dem Antragsteller ist es indes nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, seine dienstliche Beurteilung sei lediglich wegen unzureichender Begründung der Gesamtnote fehlerhaft, bei den rechtmäßig vergebenen Einzelbewertungen sei aber selbst bei hinreichender Begründung des Gesamturteils eine bessere Gesamtnote als 7 ausgeschlossen.

Schließlich wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vor, es übersehe bei seiner Entscheidung, dass nicht nur seine Beurteilung, sondern auch die der Beigeladenen fehlerhaft seien. Deren Beurteilungen wiesen gleichermaßen erhebliche Begründungsmängel auf, weswegen auch diese neu zu erstellen wären. Im Übrigen seien bei einigen Mitbewerbern im Vergleich zu ihm Gesichtspunkte berücksichtigt worden, die bei Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zu einer anderen Notenbildung bei den Konkurrenten hätten führen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Rügen übergangen, dass die Beigeladenen R_____, S_____ und G_____ nicht im Wege der dienstlichen Beurteilung ausgewählt, sondern fiktiv nachgezeichnet worden seien. Erwiesen sich deren fiktiven Nachzeichnungen als falsch („wofür einiges“ spreche), wäre es verfehlt, diese Beigeladenen zu befördern, obwohl die Nachzeichnungen keine bessere Bewertung als seine Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller führt hierzu weiter aus, setzt sich jedoch entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Es hat ausgeführt, es bedürfe keiner Prüfung, ob die Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei mit den Gesamtnoten 9 bzw. 8 beurteilt worden seien. Selbst wenn dies bei allen Beigeladenen nicht der Fall sein und sich daher ihre Auswahl als rechtswidrig erweisen sollte, käme der Antragsteller nicht für eine Beförderung in Betracht, weil er keine Gesamtbewertung mit der erforderlichen Note 9 bzw. 8 bekommen könne. Die Quote der Spitzennoten habe die Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 27 aufzuerlegen, weil dieser im Beschwerdeverfahren – anders als die übrigen Beigeladenen – einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wenn eine Beförderung ansteht. Da der Antragsteller mit dem Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und keine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (wie BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 40 m.w.N.). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Sie orientiert sich noch an der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Streitwert in dienstrechtlichen Beförderungskonkurrenzen gemäß § 123 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).