Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 3 K 162/23 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0124.3K162.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 56, 71 BBergG §§ |
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages.
Im Jahr 1990 entstand durch die Privatisierung des V_____) im Zuge der Wiedervereinigung die L_____). Seit 2002 wurde die L_____ als V_____ weitergeführt, bevor 2016 daraus die L_____ mit ihrem Unternehmensbestandteil, der L_____, hervorging, die im hier maßgeblichen Tagebau W_____ bis heute Braunkohle fördert. Gleichzeitig wurde für die Abwicklung der Altlasten und die Sanierung der Nachfolgelandschaften des B_____ die L_____ gegründet, die 1995 in der Klägerin aufging.
Die verschiedenen Verantwortlichkeiten zwischen den beiden aus dem V_____ aufgegangenen Gesellschaften wurden im notariell beurkundeten Spaltungsplan vom 31. Mai /01. Juni 1994, ergänzt am 29. Juni 1994 aufgenommen. Dabei war die A-Gesellschaft (L_____ bzw. deren Rechtsnachfolgerin L_____) für den aktiven Bergbau und die B-Gesellschaft (L_____ bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Klägerin) für die Sanierung ehemaliger Tagebaue zuständig. Die Abgrenzung der bergrechtlichen Verantwortung zwischen damaliger A- und B-Gesellschaft erfolgte über die „Anlage AKR 1 zum Spaltungsplan“. Dazu war ein „Verzeichnis der Anlagen der A-Gesellschaft im Bereich der bergrechtlichen Verantwortung von B bzw. von Dritten“ beigefügt. Die wasserwirtschaftliche Verantwortung wurde im Abschnitt B.V. des Spaltungsplans anhand der Anlage AKW zum Spaltungsplan bestimmt.
Unter dem 7. Juli 1994 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem damals zuständigen Bergamt S_____ die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W_____. Mit Bescheid vom 7. November 1995 wurde dieser mit Nebenbestimmungen zugelassen. In der Textziffer 4.4 des Abschlussbetriebsplans „Landschaftsgestaltender Maßnahmen“ heißt es unter der Überschrift K_____: „Seit Mitte der Siebzigerjahre wird dieses Gewässer künstlich mit Grubenwasser bespannt. Dies ist noch mehrere Jahrzehnte bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig. Dabei wird von einer erforderlichen Wassermenge von mindestens 2 m³ vor K_____ ausgegangen … Zur Absicherung einer möglichst baldigen Einstellung einer eigenen Wasserführung müssen bereits jetzt gestaltende Maßnahmen auf der Kippe erfolgen. Das Ziel besteht darin, möglichst viel Oberflächenwasser in einem Grabensystem zu fassen und der K_____ zuzuleiten. Dazu läuft gegenwärtig eine spezielle Planung. Die künftigen Trassen für den Oberlauf der K_____ und die Nebengräben müssen jedoch bereits jetzt von jeglicher Bebauung freigehalten werden nur so wird später eine eigene Wasserführung in der notwendigen Größe möglich werden“.
Nach der Textziffer I. 02. des Abschlussbetriebsplans wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgegeben, den Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes zu prüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und dies auf einer Übersichtskarte bis zum 30. November 1995 anzuzeigen. Die Einarbeitung des korrigierten Geltungsbereichs folgte sodann mit Zulassungsbescheid vom 14. Dezember 1995 (1. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans).
Hinsichtlich der K_____ erhielt die L_____ bzw. ihre Rechtsvorgängerin am 29. Dezember 1997 eine bis zum 31.Dezember 2008 befristete wasserrechtliche Erlaubnis. Diese wurde am 18. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mittlerweile liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 23. Juli 2023 „Zur Einleitung von aufbereitetem Wasser aus der Grubenwasserbehandlungsanlage S_____ in die K_____“ vor, die bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist.
Nach Anhörung erließ der Beklagte unter dem 29. Juni 2020 gegenüber der Klägerin eine Anordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 71 Abs. 1 BBergG. Nach der Textziffer 1. wurde der Klägerin aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2020 bei dem Beklagten eine Änderung zum Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W_____ einzureichen, welche die im Sachstandsbericht vom 21. Mai 2019 dargestellten Erkenntnisse in Bezug auf die geplante Gestaltung der Kippen zur Absicherung der Einstellung einer Eigenwasserführung in der K_____ berücksichtigt. Nach der Textziffer 2. ist dem Beklagten bis zum 31. Dezember 2020 ein Konzept zur Realisierung der Wassereinleitung in die K_____ ab dem 1. Januar 2023 vorzulegen. Die Klägerin hat dabei die Bespannung der K_____ mit mindestens 2m³/min sicherzustellen, solange keine andere behördliche Entscheidung hierzu getroffen ist. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 70 Abs. 1 BBergG könne die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu treffen seien. Die Anordnung zur Ziffer 1 sei zur Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung erforderlich. Der zugelassener Abschlussbetriebsplan sehe die Wiederherstellung eines Einzugsgebiets vor, um zukünftig eine eigene Wasserführung in der K_____ zu erreichen. Nach dem Sachstandsbericht vom 29. November 2019 sei jedoch aufgrund der bereits durchgeführten Wiedernutzbarmachung und dem verfügbaren Niederschlagwasser dieses Planungsziel nicht erreichbar. Die nach der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes gewonnenen neuen Erkenntnisse erforderten eine Änderung des Plans, um eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen der Wasserwirtschaft sicherzustellen. Zur Anordnung in der Textziffer 2. führte er an, gemäß § 56 Abs. 1 BBergG könne die zuständige Behörde nachträgliche Auflagen anordnen, wenn diese für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar seien. Nachträgliche Anordnungen seien auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig. Die Anordnung sei erforderlich, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG sicherzustellen. Die Klägerin habe im Abschlussbetriebsplan die Bespannung der K_____ mit mindestens 2 m³ pro Minute geplant. Diese sei erforderlich, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der davon abhängigen Biotope auszuschließen. Da die Bespannung bisher mit Sümpfungswasser aus dem Tagebau W_____ erfolgt und die hierfür erteilte Erlaubnis befristet sei, werde die Klägerin aufgefordert, ein Konzept vorzulegen, wie die Mindestwassereinleitung ab dem 1. Januar 2023 realisiert werden solle. Die Klägerin sei verantwortliche Bergbauunternehmerin für die Erfüllung der Anordnungen. Sie sei zur Umsetzung der sich aus dem Abschlussbetriebsplan ergebenden Maßnahmen verpflichtet. Von daher sei sie auch verpflichtet, eine Änderung des Abschlussbetriebsplanes zur Zulassung einzureichen.
Gegen diese Anordnung legte die Klägerin am 27. Juli 2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 zurückwies mit der Begründung, die Anordnung sei rechtmäßig, insbesondere genüge sie dem Bestimmtheitsgebot. Die Klägerin sei aufgefordert, den Abschlussbetriebsplan anzupassen und habe dabei zu berücksichtigen, welche Konsequenzen sich aus den Erkenntnissen des Sachstandsberichts ergeben würden. Ergebe sich daraus, dass die Schaffung des Einzugsgebietes nicht mehr realisierbar sei, müsse das entsprechend in die Änderung des Abschlussbetriebsplans einfließen. Die Klägerin selbst habe entsprechendes erklärt. Es sei deren Sache, die Anpassung an die neuen Erkenntnisse und tatsächlichen Verhältnisse zu planen. Mithin sei es nicht erforderlich, in der Anordnung bereits eine Maßnahme zu benennen. Eine Unbestimmtheit liege auch nicht mit Blick auf die Anordnung in der Ziffer 2. vor. Mit den getroffenen Anordnungen würden der Klägerin auch keine Handlungen auferlegt, die unmöglich seien. Dies gelte sowohl für die veränderte Planung als auch für die Sicherstellung der Wasserführung; gegebenenfalls müsse sie sich dafür Dritter bedienen. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dies betreffe auch das Auswahlermessen. Die Klägerin sei als bergrechtliche verantwortliche Unternehmerin die richtige Adressatin. Dies gelte auch in Ansehung des genannten Spaltungsvertrages. Mit zivilrechtlichen Regelungen könne sich der Unternehmer nicht bergrechtlichen Pflichten entledigen. Die L_____ sei nicht verantwortliche Bergbauunternehmerin für die Durchführung von Maßnahmen des Abschlussbetriebsplanes. Vielmehr sei es so, dass die Klägerin sich selbst seit Zulassung des Abschlussbetriebsplanes mit der Planung der Schaffung des Einzugsgebietes der K_____ befasst habe. Dies belege, dass sie sich selbst in der bergrechtlichen Verantwortung für diese Maßnahme gesehen habe. Die verfügte Maßnahme sei ferner geeignet, erforderlich und angemessen. Eine unangemessene Dauerbelastung liege nicht vor. Es hänge vielmehr von der Klägerin selbst ab, wie schnell sie eine Lösung für die K_____ konzipiere, damit entsprechend der Zielstellung des Abschlussbetriebsplanes nachbergbaulich funktionierende wasserwirtschaftliche Verhältnisse geschaffen werden könnten.
Die Klägerin hat am 14. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte könne seine Anordnung in der Textziffer 1 nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG stützen. Dies ergäbe sich aus dem Regelungsverhältnis zwischen § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBergG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei das Vorliegen einer materiellen Rechtspflicht innerhalb der Grenzen des bestehenden Betriebsplans. § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG treffe abweichend hiervon bewusst eine Sonderregelung, sobald ein Betriebsplan vorhanden sei. Danach könnten Anordnungen, die über den zugelassenen Betriebsplan hinausgingen, (nur) zum Schutz bestimmter Rechtsgüter getroffen werden. Doch auch diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Die Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG diene allein der Befolgungskontrolle bergrechtlicher Vorgaben oder bestehender Abschlussbetriebspläne. Nur innerhalb dieses Rahmens sei die Norm anwendbar. Mit der streitgegenständlichen Anordnung solle aber nicht die Befolgung des Abschlussbetriebsplans durchgesetzt werden. Die Anordnung gehe vielmehr weiter und deutlich über den vorhandenen Abschlussbetriebsplan hinaus. Es handelt sich dabei nicht um eine „Modifizierung“ des Plans, die angeordnete Änderungsplanung solle nicht bereits bestehende Regelungsbereiche des Betriebsplans in einem separaten Dokument regeln, sondern vielmehr Inhalt und Grenzen der bestehenden Regelungsbereiche völlig neu bestimmen. Es gehe mithin um die Änderung des bestandskräftigen Betriebsplans. Das gestattet § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht. Die Anordnung in der Textziffer 1. könne auch nicht als Sonderbetriebsplan für ein bestimmtes Vorhaben umgedeutet oder verstanden werden. Aus diesem Grund sei auch die vom Beklagten genannte Meggen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22/12 -) nicht maßgeblich. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans aus § 71 Abs. 1 BBergG würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Anordnung in Ziffer 1 nicht der Durchsetzung des Abschlussbetriebsplanes diene.
Ein Vorgehen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei nach dem Wortlaut nur möglich, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sei. Die Beschränkung auf die abschließend aufgezählten Schutzzwecke unterstreiche den Ausnahmecharakter der Norm und diene dem Schutz des Vertrauens des Bergbautreibenden in die im Betriebsplan getroffene, im Grunde abschließende Regelung. Dass die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG vorliegen, sei weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich.
Es liege auch keine Auflage i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG vor. Die geforderte Änderung und Neuregelung stellten keine akzessorische Nebenbestimmung dar.
Schließlich könne die Anordnung auch nicht in einen allgemeinen Widerruf nach § 5 BBergG i. V. m § 49 VwVfG umgedeutet werden. Die dazu geltende Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 VwVfG sei bereits abgelaufen, weil die Behörde spätestens mit dem Braunkohlenplan im Jahr 2004 positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Herstellung einer natürlichen Vorflut der K_____ durch Kippengestaltung nicht möglich sei.
Auch sei die Anordnung in der Textziffer 2. mangels tauglicher Rechtsgrundlage rechtswidrig. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei nicht anwendbar. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei die nachträgliche Aufnahme von Auflagen nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar seien und soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Der Rückgriff auf nachträgliche Auflagen nach § 56 Abs. 1 BBergG sei aber nicht schrankenlos, sondern an den inhaltlichen und räumlichen Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplans gebunden. Der Beklagte könne nicht über diesen Weg „durch die Hintertür“ neue Regelungen im Abschlussbetriebsplan verankern und die Klägerin nicht für neue Gebiete verantwortlich erklären. Da die Frage der Wassereinleitung nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplanes sei, könne diese auch nicht im Wege einer zusätzlichen Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG verfügt werden. Nebenbestimmungen zu einem Hauptverwaltungsakt (hier die Zulassung zum Betriebsplan) seien akzessorisch und dürften dessen Reichweite nicht überschreiten. Indem die Anordnung in Ziffer 2. die Bespannung der K_____ anordne, überschreitet sie den inhaltlichen Rahmen des Abschlussbetriebsplans. Es handle sich folglich nicht um eine Auflage im Sinne einer Nebenbestimmung, vielmehr werde eine eigenständige wasserrechtliche Anordnung getroffen, wozu der Beklagte nicht ermächtigt sei. Ein Rückgriff auf § 48 Abs. 2 BBergG scheide gleichermaßen aus. Die Norm begründe keine Allzuständigkeit des Beklagten. Vielmehr könne die Bergbehörde auch hier nur andere öffentliche Belange, wie insbesondere Umweltbelange, im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz berücksichtigen. § 48 Abs. 2 BBergG diene als Scharnierfunktion in das Fachrecht hinein, dessen Grenzen unverändert weiter gelten. Diese Grenzen seien insbesondere die Zuständigkeiten anderer Behörden und die fachrechtlichen Voraussetzungen. So wäre der Beklagte hier für eine wasserrechtliche Anordnung nach § 100 WHG aufgrund der spezielleren Zuständigkeitsregelung in § 103 Satz 1 WHG i. V. m. § 126 Abs. 5 BbgWG zwar zuständig; jedoch sei sie - die Klägerin – für die K_____ wasserwirtschaftlich nicht verantwortlich, wie sich aus dem Spaltungsplan ergebe. Zudem fehle es an einem ihr zuzurechnenden wasserrechtlichen Eingriff. § 100 Abs. 1 WHG setze voraus, dass der Adressat entweder wasserrechtlichen Pflichten unterliege oder eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts vermieden oder beseitigt werden solle. Öffentlich-rechtliche Pflichten müssten dabei über die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 1 WHG hinausgehen. Denn vom Wasserhaushalt im Sinne des Gesetzes seien nur natürliche Wasservorkommen und keine Gewässer, die überhaupt nur aufgrund von Ersatzwassereinleitungen noch bestehen, umfasst. Deshalb stelle die Einstellung der Einleitung für sich schon keinen Eingriff in den Wasserhaushalt dar. Auch verstoße die Klägerin nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Weder verletze sie durch ihr Handeln den geschützten Landschaftsbestandteil „Fließtal K_____“ noch liege ein allgemeiner Eingriff i. S. v. § 14 BNatSchG vor. Aber nicht nur wegen fehlender Ermächtigungsgrundlagen seien die Anordnungen in den Textziffern rechtswidrig, sondern auch inhaltlich. Sie – die Klägerin – sei materiell-rechtlich nicht für die K_____ bzw. die Herstellung eines natürlichen Einzugsgebiets verantwortlich. Maßgeblich sei die Allgemeine Nebenbestimmung 02 des Zulassungsbescheids vom 7. November 1995. Danach sei gleich in mehrfacher Hinsicht ausgeschlossen, dass das Fließgewässer K_____ im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes liege: Einerseits weise der Spaltungsplan die Verantwortung eindeutig der L_____ zu, andererseits sei das Fließgewässer K_____ nicht von der Klägerin bergbaulich in Anspruch genommen worden. Dementsprechend regele die Allgemeine Nebenbestimmung 02 des Zulassungsbescheids vom 7. November 1995 die Abgrenzung der sachlichen und räumlichen Geltung des Abschlussbetriebsplans. Danach gelte die Zulassung ausdrücklich sachlich und räumlich für das Wiedernutzbarmachen der Oberflächen, die sich im Verantwortungsbereich der damaligen L_____ befunden hätten. Darauf beziehe sich auch die in dieser Nebenbestimmung weiter unten aufgeführte Aufforderung, eine Übersichtskarte vorzulegen. Die geforderte Karte sei dem Bergamt S_____ am 29. November 1995 übersandt worden. Dem Zulassungsbescheid vom 14. Dezember 1995 sei die Karte des Geltungsbereichs angehängt worden. Der dort lila umrandete Geltungsbereich decke sich mit dem rot umrandeten Verantwortungsbereich der B-Gesellschaft im zugrundeliegenden Spaltungsplan. Abweichungen ergäben sich nur für grün markierte Flächen, die bereits damals endgültig wiedernutzbar gemacht gewesen seien. Mit dieser Bewertung sei die schon im Zulassungsbescheid vom 7. November 1995 vorgenommene Bezugnahme auf den Spaltungsplan als Grundlage erneut vorgenommen und zum Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Planungsentscheidung gemacht worden. Das Fließgewässer K_____ liege außerhalb des lila Gebiets und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Abschlussbetriebsplans. Die Klägerin habe auch die K_____ nicht durch den einzustellenden Betrieb in Anspruch genommen; ihr obliege lediglich die Wiederherstellung auf den rückwärtigen Kippenflächen. Der Abschlussbetriebsplan treffe auch inhaltlich keine verbindlichen Festsetzungen zur K_____, insbesondere enthalte er keine Verpflichtung zur Herstellung einer natürlichen Vorflut. Bei der von dem Beklagten herangezogene Passage insbesondere im Abschnitt „4.4 – Landschaftsgestaltende Maßnahmen“ handelte es sich um Sachverhaltsdarstellungen, nicht um Planungsziele. Zudem enthalte der Zulassungsbescheid vom 7. November 1995 – neben der bereits dargestellten räumlichen Beschränkung – den inhaltlich einschränkenden Hinweis in Ziffer 6 nachdem die Herstellung und Gestaltung von Gewässern (Vorflutsysteme) nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplanverfahrens sei.
Die Herstellung einer natürlichen Vorflut wäre darüber hinaus – selbst wenn dies als Planungsziel des Abschlussbetriebsplanes anzusehen wäre – tatsächlich unmöglich. Das Oberflächenrelief könne von niemandem so gestaltet werden, dass die K_____ eine natürliche Vorflut erhalte. Das bestätige der Braunkohlenplan 2004: Der Sachstandsbericht vom 21. November 2019 nehme dies auf und benenne die maßgeblichen Aspekte. Aus dieser tatsächlichen Unmöglichkeit folge auch eine rechtliche Unwirksamkeit etwaiger Festsetzungen im Abschlussbetriebsplan zur Herstellung einer natürlichen Vorflut der K_____. Würde eine solche Pflicht – dies hier unterstellt - bestehen, gäbe es einen absoluten Nichtigkeitsgrund, da der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen von niemand ausgeführt werden könnte. Schließlich habe der Beklagte hinsichtlich der Anordnung in der Textziffer 2 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da wenn die L_____ vorrangig heranzuziehen wäre. Neben ihrer wasserwirtschaftlichen Verantwortlichkeit aus dem Spaltungsplan wäre bei der L_____ – anders als bei der Klägerin – eine besondere Sachnähe zur Einleitung in die K_____ und die Effektivität der Gefahrenabwehr gegeben. Zudem sei die Anordnung Ziffer 2 unverhältnismäßig. Die Befolgung würde zu einer unverhältnismäßigen Ewigkeitslast führen. Ferner gebe der Beklagte bei der Bespannung undifferenzierte Wassermengen vor, die nicht nachvollziehbar seien.
Die Klägerin beantragt,
die Anordnung des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es liege eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Die von ihm erhobene Forderung gehe nicht über den zugelassenen Abschlussbetriebsplan hinaus. Die derzeitige Fassung enthalte eine Planung, welche aufgrund der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und der bereits erfolgten Wiedernutzbarmachung tatsächlich nicht mehr realisierbar sei. Von der Klägerin werde mit der geforderten Änderung nicht mehr verlangt, sondern eine angepasste Planung, die das geringere Wasserdargebot und die öffentlichen Interessen berücksichtige. Auch diene die Anordnung der weiteren Wassereinleitung dem Erhalt des status quo bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Änderung erforderlichen Zulassungen vorlägen. Damit solle sichergestellt werden, dass der Zustand solange erhalten bleibe, bis die Auswirkungen der Planänderung ermittelt und bewertet worden seien. Auch sei der Abschlussbetriebsplan ausfüllungsbedürftig. Abschlussbetriebspläne hätten in der Regel den Charakter von Rahmenplänen. Es sei gängige Praxis - auch der Klägerin - für den Abschlussbetriebsplan Sonderbetriebspläne sowie sowohl zum Abschlussbetriebsplan als auch den Sonderbetriebsplänen zahlreiche Änderungen oder Ergänzungen einzureichen. Dies sei der groben Planung, die den Abschlussbetriebsplänen zugrunde liege, geschuldet, die infolge näherer Untersuchungen und neuerer Erkenntnisse häufig der Ergänzung oder Änderung bedürften. Auch bestehe eine Verantwortlichkeit der Klägerin. Diese habe in Ansehung des gegebenen Handlungsbedarfs die K_____ betreffend Planungsunterlagen erstellen lassen, dies jedoch nicht weiterverfolgt. Auch sei die Verantwortung für die Beseitigung von Bergbaufolgen der Klägerin zugeordnet.
Konkret könne die Anordnung der Textziffer 1 auf § 71 Abs. 1 S. 1 BBergG gestützt werden. Danach stehe ihm – dem Beklagten - die Befugnis zu, im Einzelfall anzuordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 BBergG aufrechterhalten Rechtsverordnungen zu treffend sind. Die Handlungsbefugnis diene dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohenden Eintritt vorzubeugen. Hierzu gehöre auch die Durchsetzung von Betriebsplänen. So könne etwa die Ausfüllung oder die Vervollständigung eines Betriebsplanes angeordnet werden. Könne auf der Grundlage der genannten Vorschrift die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans oder eines Sonderbetriebsplanes gefordert werden - etwa wenn im Abschlussbetriebsplan vereinzelte Problem noch nicht abschließend behandelt worden sind - seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass auf dieser Grundlage die Anordnung zur Vorlage einer Änderung des Abschlussbetriebsplanes ausgeschlossen sein solle. Maßgeblich sei, dass eine sachgerechte Lösung des Problems erfolge. Nach § 51 Abs. 1 BBergG dürfe ein betriebsplanpflichtiger Betrieb nur auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans errichtet, geführt oder eingestellt werden. Der Unternehmer habe dem Plan zur Zulassung einzureichen. Das Recht zur Verlängerung, Ergänzung und Abänderung eines Betriebsplanes werde gleichzeitig zur Pflicht des Unternehmers, bei entsprechenden Änderungen einen Zulassungsantrag einzureichen. Änderungen von Vorhaben im genehmigungsrechtlichen Sinne seien immer dann wesentlich, wenn durch sie die für das Genehmigungserfordernis maßgeblichen Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein könnten und sich deswegen die Genehmigungsfrage neu stelle. Bestehe danach die Pflicht des Unternehmers bei wesentlichen Änderungen eine entsprechende Abänderung des Betriebsplans zur Zulassung einzureichen, könne die Behörde auch eine entsprechende Anordnung auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 S. 1 BBergG treffen. Dabei sei die Herstellung nachbergbaulicher wasserwirtschaftlicher Verhältnisse, möglichst ohne Ewigkeitslasten, ein zentrales Ziel der Wiedernutzbarmachung, sodass die geänderten Annahmen in Bezug auf die Möglichkeit der Herstellung des Einzugsgebiets der K_____ von wesentlicher Bedeutung seien. Deshalb bedürfe der Abschlussbetriebsplan einer Änderung. Eine Planung, mit der sich das Wiedernutzbarmachungsziel nicht erreichen lasse, sei mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar. Die im Zuge der Wiedernutzbarmachung zu erfüllenden Anforderungen würden sich dabei insbesondere aus den wasserwirtschaftlichen Belangen sowie den Schutz der vom Wasser abhängigen Landschaftsbestandteile ergeben. Ziel der Planung sei, eine Abänderung der Planung, welche die Verkleinerung des Einzugsgebietes berücksichtige sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die betroffenen Belange bewerte und behandele. Im Übrigen sei anzumerken, das es ein Interesse der Klägerin geben müsse, den Abschlussbetriebsplan abzuändern, da dessen Durchführung Voraussetzung für das Ende der Bergaufsicht sei. Auch bestehe eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung unter der Textziffer 2. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BBergG sei die nachträgliche Aufnahme von Auflagen zu einem zugelassenen Betriebsplan bzw. deren Änderung oder Ergänzung unter anderem zulässig, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 13 Abs. 2 erforderlich sei. § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergänze die Zulassungsvoraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte der Abschlussbetriebsplan auch Aussagen zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Dem Abschnitt 4.4 sei zu entnehmen, dass Wassereinleitungen bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig seien. Der zugelassene Abschlussbetriebsplan beschreibe daher nicht nur die Gestaltung der Oberfläche, sondern auch die Notwendigkeit der weiteren Wassereinleitung. Das hier streitige Erfordernis der Wassereinleitung sei maßgeblich durch die Abbaggerung des Einzugsgebiets in den 1980er Jahren und die darauf folgende Verkippung bis zu Beginn der 1990er Jahre verursacht. Dies sei dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen. Sümpfungsmaßnahmen bzw. ein Grundwasserwiedereinstieg sei da kein maßgeblicher Faktor. Die Anordnung gegenüber der Klägerin sei auch dessen ermessensgerecht, da sich die Klägerin üblicherweise hinsichtlich ihrer bergrechtlichen Verpflichtungen Dritter bediene und sie dies in dem vorliegenden Fall auch tun könne. Die Auflagen seien für die Klägerin wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Nachdem die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 21. und 29. November 2024 ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben, kann die Kammer im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden.
Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Dem Beklagten steht für die in der Textziffer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2020 aufgenommenen Anordnung, nach der die Klägerin bis zum 31. März 2021 eine Änderung zum Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W_____ einzureichen hat, welche die im Sachstandsbericht der Klägerin vom 29. November 2019 dargestellten Erkenntnisse in Bezug auf die geplante Gestaltung der Kippen zur Absicherung der Einstellung einer Eigenwasserführung in der K_____ berücksichtigt, ein hinreichende Ermächtigungsgrundlage nicht zur Seite.
1.1. Soweit der Beklagte seine Verfügung auf § 71 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) stützt, ist dem nicht zu folgen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und dem nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnung zu treffen sind. Auch unter Beachtung des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG kann die Handlungsbefugnis der Bergaufsicht nur dazu genutzt werden, die Einhaltung der Vorgaben bergrechtlicher Verordnungen oder Betriebsplanzulassungen zu fordern. Die Anordnungsbefugnis aus Satz 1 ermöglicht damit eine Befolgungskontrolle, beschränkt auf die Kontrolle der Befolgung von Verordnungen und Betriebsplanzulassungen (vgl. Keienburg/Doldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rn 3 zu § 71). Die Regelung dient dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohenden Eintritt vorzubeugen. Taugliche Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen eines zugelassenen Betriebsplanes bewegt und was dieser verlangt. Hierbei ist anerkannt, dass dann, wenn der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen verfolgt, sodass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, auch ein solcher auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 7 C 22/12 - Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2021 – 2 M 18/21 – Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).
Der Auffassung des Beklagten, wenn die Regelung es gestatte, den Bergbautreibenden die Aufstellung eines Sonderbetriebsplan aufzugeben, dann erlaube sie – erst recht – diesen dahingehend zu verpflichten, einen zugelassenen Betriebsplan zu ändern, ist nicht zu folgen. Inhalt der Anordnung ist nicht die Durchsetzung einer Regelung des mit Bescheid vom 7. November 1995 zugelassenen „Abschussbetriebsplans für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W_____“; auch geht es nicht darum, einen im Rahmen des (Abschluss-) Betriebsplans noch offenen Bereich inhaltlich auszufüllen. Regelungsziel ist allein die Anpassung/Änderung eines zugelassenen, damit in diesem Teil – bestandskräftigen - Planes aufgrund neuer Erkenntnisse zur (nicht mehr gegebenen) Durchführbarkeit.
In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einerseits die allgemeine bergbauaufsichtliche Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG nur eine eingeschränkte Bedeutung hat, da sie gegenüber allgemeinen betriebsplanbezogenen Maßnahmen nachrangig ist und andererseits auch nicht schrankenlos gilt. Andernfalls käme § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG keine Bedeutung zu, wonach Anordnungen, die über einen zugelassenen Betriebsplan hinausgehen, nur getroffen werden dürfen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 12/17 – Rn. 16, juris).
Auf § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG beruft sich der Beklagte nicht. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
1.2. Die Anordnung in der Textziffer 1 der Verfügung des Beklagten vom 29. Juni 2020 kann auch nicht als eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG angesehen werden. Zwar ist danach – unter weiteren Voraussetzungen – die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie – erstens – für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und – zweitens – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind.
Eine Auflage im Sinne der Regelung ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigten Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar. Davon abzugrenzen ist eine Inhaltsbestimmung als ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung beziehungsweise das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018, a. a. O., Rn. 26).
Hier geht es nicht um eine akzessorische Nebenbestimmung zum ursprünglich genehmigten Abschlussbetriebsplan. Inhalt der Anordnung ist vielmehr, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Abschlussbetriebsplans eine Änderung erfahren soll. Konkret geht es um den Teil 4, genauer Textziffer 4.4., des zugelassenen Abschlussbetriebsplans, der Aussagen zu landschaftsgestaltenden Maßnahmen und zur Frage der Oberflächengewässer beinhaltet. Dort heißt es: „Resultierend aus den landesplanerischen Vorgaben muss jedoch bis zur Einstellung der Eigenwasserführung Grubenwasser für die Sicherung wasserabhängiger Landschaftsteile bereitgestellt werden“. Ferner wird konkret für die K_____ ausgeführt: „Seit Mitte der 70er Jahre wird dieses Gewässer künstlich mit Grubenwasser bespannt. Dies ist noch mehrere Jahrzehnte bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig. Dabei wird von einer erforderlichen Wassermenge von mindestens 2 m³/min vor K_____ ausgegangen. … Zur Absicherung einer möglichst baldigen Einstellung einer Eigenwasserführung müssen bereits jetzt gestaltende Maßnahmen auf der Kippe erfolgen. Das Ziel bestehe darin, möglichst viel Oberflächenwasser in einem Grabensystem zu fassen und der K_____ zuzuleiten. Dazu läuft gegenwärtig eine spezielle Planung. Die künftigen Trassen für den Oberlauf der K_____ und die Nebengräben müssten jedoch bereits jetzt von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Nur so wird später eine Eigenwasserführung in der notwendigen Größe möglich werden“.
Dabei kann mit dem Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Regelung zielbezogen so zu verstehen ist, für die K_____ die Einstellung einer natürlichen Vorflut bzw. eine Eigenwasserführung zu erreichen und dazu vorausschauend Gestaltungsmaßnahmen im Gelände vorzunehmen sind.
Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen, die im Sachstandsbericht der Klägerin vom 21. November 2019 und der mittlerweile dem Beklagten vorliegenden „Hydrologische Bewertung der K_____“ des G_____Ingenieurbüros für Renaturierung vom 23. Mai 2018 ihren Niederschlag gefunden haben, kann selbst im nachbergbaulichen Zustand die K_____ ohne zusätzliche Stützung nur temporär Wasser führen. Dies ist neben anderen Ursachen auch darauf zurückzuführen, dass mit Blick auf die bergbaulichen Veränderungen sich das oberirdische Einzugsgebiet deutlich verringert hat (von ca. 17 km² auf nunmehr 3,7 km²). Mit dieser Fläche kann die erforderliche Wassermenge für eine natürliche Vorflut nicht dauerhaft erreicht werden.
Handelt es sich mithin bei der hier in Rede stehenden Regelung nicht um eine Auflage, sondern geht es darum, dass der Abschlussbetriebsplan wegen der neuen Erkenntnisse eine Änderung erfährt, kann dem nur nach den gemäß § 5 BBergG anwendbaren Bestimmungen über die (Teil-)Aufhebung im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs begegnet werden.
1.3. Der Beklagte macht insoweit geltend, seine Verfügung könne auch als konkludenter Widerruf im Sinne der gesetzlichen Vorschriften angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint - die Voraussetzungen hierfür nach § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49 VwVfG deshalb nicht erfüllt sind, da die sich aus der Regelung ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, namentlich die sich aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ergebene Frist abgelaufen sei. Die Klägerin verweist insoweit auf die Bestimmungen des Braunkohlenplans. Dies ist zumindest fraglich, weil es sich insoweit lediglich um einen Plan handelt und aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann, auf welche Tatsachen die Ausführungen in der Textziffer 2.4.3. des Braunkohlenplans Tagebau W_____ Teilabschnitt I erfolgt ist. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist wohl erst mit dem Ergebnisprotokoll zur Beratung vom 1. August 2019 die Problematik durch den Beklagten vollständig erfasst und sind daraus die ersten Maßnahmen abgeleitet worden. Dann wäre aber die Jahresfrist mit dem Bescheid vom 29. Juni 2020 gewahrt. Der Umdeutung steht vorliegend aber die fehlende Zielidentität entgegen. Ziele und Wirkungen des umgedeuteten Verwaltungsaktes dürfen nicht weitergehen, als beim ursprünglichen Verwaltungsakt. So liegt der Fall aber hier, da die Anordnung in der Textziffer 1. die Klägerin dazu verpflichtet, eine Änderung zum Abschlussbetriebsplan einzureichen, hingegen ein Widerruf auch die ursprüngliche – bestandskräftige - Zulassungsentscheidung betreffen würde. Zudem ist Voraussetzung, dass der umgedeutete Verwaltungsakt hätte rechtmäßig erlassen werden können. Daran fehlt es. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zwar ein Verwaltungsakt widerrufen werden kann, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Behörde berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Selbst wenn dies vorliegend mit Blick auf die nunmehr gegebenen Umstände eines verkleinerten Einzugsbereichs mit der Folge einer nicht gewährleisteten Wasserführung für die K_____ zu bejahen wäre, fehlt es an der weiter erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses für den Fall, dass der Verwaltungsakt erhalten bliebe. Hierbei ist einzustellen, dass bereits die Landesplanung die Sicherung der Bespannung der K_____ als nicht möglich angesehen hat und der Beklagte selbst in Ansehung der Maßgaben des Sachstandsberichts der L_____ vom 21. November 2019 davon ausgeht, dass dieses Ziel jedenfalls durch eine andere Oberflächengestaltung mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden kann. Ferner fehlt es an jeglicher Ermessensbetätigung, die im Falle eines Widerrufes anzustellen wäre.
2. Hinsichtlich der Regelungen in der Textziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist bereits die Fristsetzung rechtswidrig, da die Klägerin wegen der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung ihrer Klage durch den Beschluss der Kammer vom 22. August 2022 in dem Verfahren 3 L 109/22, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2022 (OVG 11 S 28/22), nicht verpflichtet war, der Verfügung in der vorgegebenen Frist nachzukommen. Zudem wurde mittlerweile eine andere behördliche Entscheidung zur Bespannung getroffen, nämlich eine durch den Landrat des Landkreises S_____ der L_____ (L_____) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 26. Juli 2023 zur Einleitung von aufbereitetem Wasser aus der Grundwasserbehandlungsanlage S_____ in die K_____ bis zum 31. Dezember 2026
Selbst wenn - trotz Ablaufs der Frist und der anderweitigen wasserrechtlichen Entscheidung – die Verpflichtungen als solche einer gesonderten Betrachtung zugänglich sein sollten (der Beklagte geht offensichtlich davon aus), erweisen sich auch diese Regelungsbestandteile als rechtswidrig.
Der Beklagte gibt in der Textziffer 2 seiner Anordnung der Klägerin auf, bis zum 31. März 2021 ein Konzept zur Realisierung der Wassereinspeisung in die K_____ ab dem 1. Januar 2023 vorzulegen. Nach Satz 2 hat sie die Bespannung der K_____ vor K_____ mit mindestens 2 m³/min sicherzustellen, solange keine andere behördliche Entscheidung hierzu getroffen ist.
2.1. Der Beklagte beruft sich für seine Anordnung auf die Regelung der § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit dem Vermerk, eine nachträgliche Auflage sei auch zur Sicherstellung der Voraussetzung des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig ist. Dabei stellt sich § 48 Abs. 2 BBergG als eine Befugnisnorm zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange dar, da § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG es der zuständigen Behörde ermöglicht, eine Aufsuchung oder eine Gewöhnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Teil des Prüfungsprogramms des Zulassungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 BBergG muss § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG im Interesse des Gleichlaufs auch für nachträgliche Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13, juris). Gleichwohl gilt die Ermächtigung nicht uneingeschränkt. Einerseits ist das Regelungsverhältnis zu § 48 Abs. 1 BBergG in den Blick zu nehmen und andererseits der Zusammenhang zu dem (zuzulassenden oder aber zugelassenen) Betriebsplan zu beachten.
Für seine Verfügung legt der Beklagte dem zugelassenen Abschlussbetriebsplan einen Inhalt zugrunde, der sich diesem so nicht entnehmen lässt. Die sich aus dem Inhalt des hier in Rede stehenden zugelassenen Abschlussbetriebsplans ergebende Verpflichtung für die Klägerin besteht (lediglich) in der Gestaltung der Oberfläche (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Textziffer 4.1. 3. Absatz des zugelassenen Abschlussbetriebsplans). Wie es sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt und letztlich auch in der Zulassungsentscheidung seinen Ausdruck findet, wurden rein wasserrechtliche Fragen (Sümpfung und Einleitung des gehobenen Wassers) ausgeklammert. Dies ist auch sachgerecht, da nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zweckes geschützt sind. Insoweit ist anerkannt, dass hierunter auch wasserrechtliche Vorschriften fallen können, jedenfalls dann, wenn mit diesen Beschränkungen der Nutzung verbunden sind, also die Tätigkeit z.B. einer Erlaubnis oder aber Bewilligung bedarf. Wurden wasserrechtliche Fragen in einem gesonderten Erlaubnisverfahren einer abschließenden Entscheidung zugeführt, gehören diese regelmäßig nicht mehr zum Prüfungsprogramm eines zuzulassenden oder zugelassenen Betriebsplans. In einem solchen Fall kann dann nur die insoweit zuständige Behörde im Rahmen der durch das Gesetz bzw. die einschlägigen Vorschriften gegebenen Bindungen agieren.
Angesichts dessen ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die sich aus § 56 Abs. 1 S. 2 BBergG ergebene Ermächtigung zum Erlass nachträglicher Auflagen nicht schrankenlos gilt, sondern sich derartige Auflagen auf einen Hauptverwaltungsakt beziehen müssen. Wenn in der bisherigen Betriebsplanzulassung keine Regelung hierzu erfolgte, kann dies nicht über eine Nebenbestimmung, allenfalls mit einer Anordnung nach § 71 BBergG mit den – wie bereits ausgeführt – auch dort geltenden Beschränkungen nachgeholt werden (vgl. Frenz, Bundesberggesetz, Kommentar, Rn. 56 zu § 56).
Vorliegend ist beachtlich, dass der zugelassene Abschlussbetriebsplan in der Textziffer 4.4 zwar landschaftsgestaltende Maßnahmen bezeichnet, jedoch – anders als der Beklagte wohl meint – der rein wasserwirtschaftliche Aspekt ausgeklammert wurde. Dort erfolgte lediglich eine Zustandsbeschreibung dahingehend, dass noch mehrere Jahrzehnte bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig sind und die hierfür erforderliche Wassermenge 2 Kubikmeter pro Minute beträgt, wobei dieses Gewässer künstlich mit Grubenwasser bespannt wird. Ferner werden dann die konkreten – die Kippengestaltung betreffenden – Maßnahmen beschrieben, die auch Gegenstand der Zulassung geworden sind.
Dies lässt sich der Zulassungsentscheidung vom 7. November 1995 selbst entnehmen. Das Zuführen von Sümpfungswasser ist nicht Gegenstand der zugelassenen Planung. Nach der Textziffer 6 der der Zulassungsentscheidung beigefügten Hinweise ist die Herstellung und Gestaltung von Gewässern (Vorflutsysteme) gerade nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplanverfahrens. Dies findet auch ohne weiteres seine Bestätigung in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. So wurden die noch im Entwurf der Zulassungsentscheidung aufgenommenen Regelungen in Bezug auf den Schutz der Grundwasservorräte sowie die Wasserhebung auf einen entsprechenden Hinweis der Rechtsvorgängerin der Klägerin, wonach dies nicht die L_____ sondern die L_____ betreffe, herausgenommen. Dies hat auch seine Umsetzung dahingehend erfahren, dass aufgrund des Spaltungsplans – letztlich unstreitig – die rein wasserwirtschaftlichen Maßnahmen durch die L_____AG übernommen wurden und dies in den entsprechenden Zulassungsentscheidungen der Rechtsnachfolger der L_____AG (V_____ und L_____) nunmehr bis zum Jahr 2026 seinen signifikanten Ausdruck gefunden hat.
Ist danach die Frage der Wassereinleitung nicht Gegenstand der zugelassenen Abschlussbetriebsplanung in der Weise, dass tatsächlich Wasser in einer bestimmten Menge in die K_____ eingeführt wird, kann dies auch nicht im Wege einer zusätzlichen Auflage nach § 56 Abs. 1 S. 2 BBergG verfügt werden.
Selbst wenn derartige Verfügungen aufgrund bergrechtlicher oder anderer Vorschriften – etwa des Wasserrechts - ergehen könnten, hat der Beklagte das ihm zukommende Ermessen hier nicht ordnungsgemäß betätigt. Insoweit liegt bereits ein Heranziehungsdefizit vor. Erkennbar geht der Beklagte davon aus, dass die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die Wassereinleitung in die K_____ hat, auch dahingehend, dass eine Mindestwassermenge eingeleitet wird. Tatsächlich bezeichnet der Abschlussbetriebsplan, jedenfalls was die Verantwortung der Klägerin anbelangt, lediglich ein Ziel und einen Gestaltungsauftrag dahingehend, dass bald möglichst sich die Eigenwasserführung einstellt. Jedoch besteht aus dem Abschlussbetriebsplan heraus keine Verpflichtung der Klägerin für die Zwischenzeit die K_____ dauerhaft mit der entsprechenden Wassermenge auszustatten. Dies unterliegt dem Regelungsregime der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften; auch wurden der Klägerin keine dahingehenden Erlaubnisse erteilt.
Der Beklagte verkennt zudem, dass die bergrechtliche Verantwortung nicht allein bei der Klägerin liegt. Insoweit ist beachtlich, dass die hier in Rede stehende bergbaubedingte Beeinträchtigung des Einzugsgebietes der K_____ auf bergbauliche Tätigkeiten aus der Zeit vor 1990 zurückzuführen ist. Aus dem zu DDR Zeiten vorhandenen volkseigenen Braunkohlebetrieben ist die L_____ hervorgegangen, die wiederum – notariell beurkundet – in zwei Gesellschaften aufgespalten wurde. Der Spaltungsplan selbst definiert bestimmte bergrechtliche Verantwortlichkeiten der aus der Spaltung hervorgegangenen Unternehmen. Auf die Regelungen in den Textziffer IV und V des Spaltungsplans ist zu verweisen. Die Textziffer V betrifft die Übertragung der wasserwirtschaftlichen Verantwortung. Nach dem Spaltungsplan wird die wasserwirtschaftliche Verantwortung der L_____AG für ihren in der als Anlage AKW beigeführten Karte im Wesentlichen östlich der Demarkationslinie liegenden wasserwirtschaftlichen Wirkungsbereich (A) sowie der L_____ der B-Wirkungsbereich übertragen. Nach der nunmehr vorgelegten Anlage liegt der Wasserlauf der K_____ in dem Bereich, der der L_____AG zugeordnet wurde.
Von daher geht es hierbei nicht allein um die Frage, ob und inwieweit ein Bergbauunternehmer sich seiner aus dem Bergrecht ergebenden Pflichten etwa durch zivilrechtliche Vereinbarungen entledigen kann, sondern wer angesichts der sich aus DDR-Zeiten ergebenden Beeinträchtigungen überhaupt verantwortlich zeichnet.
Nach der im Spaltungsplan vorgenommene Abgrenzung sind die rein wasserwirtschaftlichen Aufgaben auf die L_____-AG und deren Rechtsnachfolgern übertragen worden.
Zudem verkennt der Beklagte, dass die nicht hinreichende Ausstattung von Wasser für die K_____ nicht allein eine Folge der nunmehr gegebenen Geländemodellierung, sondern auch eine Folge der gegenwärtigen Maßnahmen im Rahmen des aktiven Tagebaus ist. Den vorliegenden Unterlagen kann nämlich ohne weiteres entnommen werden, dass durch die Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserflurabstand sich deutlich vergrößert und bei Einstellung nachbergbaulicher Verhältnisse Teile der K_____ auch ohne Sümpfungswasserzuführung wieder dauerhaft Wasser führen würden (vgl. G_____Ingenieurbüro, Hydrogeologische Bewertung der K_____, 23. Mai 2018, Textziffer 4.2.,7.2.4, hier Seite 39).
Nach alledem ist die von dem Beklagten vorgenommene Störerauswahl mit den von ihm Widerspruchsbescheid dargestellten Erwägungen nicht zutreffend. Die Sicherung der steten Bespannung der K_____ – bis zu dem im maßgeblichen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Ziel einer Eigenwasserführung – liegt nicht, jedenfalls keinesfalls ausschließlich, bei der Klägerin.
Soweit der Beklagte nicht nur rein wasserrechtliche Aspekte einstellt, sondern auch solche des Naturschutzes, ist unabhängig von dem Umstand, dass ihm keine Befugnisse in Bezug auf naturschutzrechtliche Vorschriften zukommen, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 NatSchZustV, § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG, beachtlich, dass nach § 15 Abs. 4 S. 3 BNatSchG für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger verantwortlich ist. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, wer als Verursacher der Änderung der Wasserführung in der K_____, wie sie sich jetzt abzeichnet, anzusehen ist. Selbst wenn dies derjenige ist, dem ursprünglich die Erlaubnis für die bergbaulichen Tätigkeiten erteilt wurde mit der damit einhergehenden Umgestaltung der Oberfläche zum Zweck der Braunkohlengewinnung, wäre als Rechtsnachfolger hierfür nicht allein die Klägerin, sondern – wie bereits ausgeführt – auch die L_____ als Rechtsnachfolgerin der im Spaltungsplan bezeichneten Unternehmen in den Blick zu nehmen. Rechtsnachfolger des Verursachers ist sowohl der Einzelrechtsnachfolger als auch der Gesamtrechtsnachfolger (vgl. P.Fischer-Hüftel/A.Schumacher, Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. Rn. 126 zu § 15).
Ferner ist einzustellen, dass mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr (Trockenfallen der K_____) die L_____ als diejenige anzusehen ist, die am ehesten eine ausreichende Bespannung der K_____ realisieren könnte. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Klägerin hierfür das Wasser und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis überhaupt erhalten könnte, ist in Ansehung der geplanten Weiterführung des Tagebaus W_____, der dafür für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis und der technischen Lösungsmöglichkeiten davon auszugehen, dass durch die L_____ die erforderlichen Maßnahmen technisch wie wirtschaftlich und auch auf entsprechender rechtlicher Grundlage ohne weiteres realisiert werden könnten. Dies bestätigt sich auch in der nun vorliegenden weiteren wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juli 2023.
Schließlich unterliegt die Anordnung in der Textziffer 2 – hier hinsichtlich des Satzes 2 – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit durchgreifenden Bedenken. Danach wird der Klägerin die Bespannung bis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt einer weitergehenden Entscheidung des Beklagten aufgegeben, wissend, dass nach Sachstandsbericht vom 21. November 2019 wie auch den raumordnerischen Plänen die Einstellung einer Eigenwasserführung technisch allenfalls mit einem nicht überschaubaren finanziellen Aufwand geleistet werden könnte und in den landesplanerischen Vorgaben dies schon nicht mehr als Ziel vorgegeben ist.
Nach alledem bedarf es keiner vertieften Erörterung, ob die weiteren Erwägungen der Klägerin etwa in Bezug auf die vorgegebene Wassermenge greifen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO
Rechtsmittelbelehrung: