Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.12.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 3 L 597/24 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1220.3L597.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | der Deutschen Demokratischen Republik Bauordnung, § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, § 3, § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung, Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag, über die Staatliche Baufaufsicht vom 30. Juli 1981 §§ 6, 7 Verordnung, über die Vorbereitung von Investitionen vom 13. Juli 1978 § 1 Abs. 2 Verordnung, § 67, § 114 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG |
I. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 3.) bis 5.) ist der Antragsteller zu 2.) als vollmachtloser Vertreter zurückzuweisen, da er auch nach Aufforderung vom 13. Dezember 2024 keine Prozessvollmachten zur Führung des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens vorlegen konnte und die Antragsschrift wie auch der Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 lediglich vom ihm unterschrieben wurden. Insbesondere beziehen sich die eingereichten Vollmachten ausdrücklich auf die Korrespondenz und die Interessensvertretung gegenüber dem Antragsgegner und sind daher nicht auslegungsfähig. Eine entsprechende Zurückweisung kann entweder durch besonderen Beschluss oder im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, das heißt in den Gründen der Hauptsacheentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 67 Rn. 51 m.w.N.).
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 3.) – 5.) ist der Antrag mangels Vertretungsverhältnisses in der Folge unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 67 Rn. 52), ohne dass es auf die darüber hinaus fehlende Postulationsbefugnis nach § 67 Abs. 2 VwGO ankommt.
II.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. August 2024 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
1. Die Begründung, welche der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung gegeben hat, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die behördliche Begründung muss danach schlüssig und substantiiert sein, sowie zur Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf den konkreten Fall abstellen. Der Antragsgegner hat als maßgebliche Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zum einen das öffentliche Interesse daran herausgestellt, dass nur Bauvorhaben genutzt werden, die mit dem geltenden Recht im Einklang stehen, und zum anderen auf eine nicht auszuschließende Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen durch herabstürzende Bauteile aufgrund des maroden Zustandes der baulichen Anlagen hingewiesen. Daneben diene der Sicherungszweck der Nutzungsuntersagung der Verhinderung vollendeter Tatsachenschaffung bzw. –verfestigung. Der Antragsgegner hat zudem auf eine Breiten- und Nachahmungswirkung, die von der ungenehmigten Nutzung des Grundstücks ausgehe, hingewiesen. Damit hat der Antragsgegner in der Rechtsprechung anerkannte Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung aufgegriffen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in Fällen der vorliegenden Art liegt nämlich darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 6, m.w.N.).
2. Hinsichtlich der ausweislich der Antragsschrift allein angegriffenen Nutzungsuntersagung (Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung vom 6. August 2014 fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerseite aus. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 5. September 2024 (vgl. Verwaltungsvorgang Widerspruchsakte (W-VV) Bl. 9ff.) – in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerseite das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen Vollziehung ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, der Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Antrag abzulehnen. Der Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist (a) und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit hinzutritt (b).
a. Die Nutzungsuntersagung, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen, findet ihre Grundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 18]). Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann nach dieser Vorschrift die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Für die unstreitig bereits zu DDR-Zeiten erbauten baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Gemarkung S_____, F_____, liegt kein legalisierender Verwaltungsakt vor. Eine Baugenehmigung im Sinne der seit dem 1. August 1990 mit Einführung der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 950 sowie des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 929 – Bauordnung 1990) geltenden Rechtslage wurde nicht erteilt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 50ff.; VG Cottbus, Urt. v. 31. August 2023 – VG 3 K 784/22 –, juris Rn. 24ff.). Auch wurde ein Nachweis für die baurechtliche Zulassung des Vorhabens nach dem vor dem 1. August 1990 geltenden Recht nicht erbracht.
Insbesondere stellt allein die seitens der Antragstellerseite vorgelegte Zustimmung zur Bauanzeige (Nr. 117/67) vom 28. März 1967 für eine Typenbaracke erkennbar keine Baugenehmigung, geschweige denn für alle streitgegenständlichen baulichen Anlagen eine hinreichende Legalisierung dar. Weitere Dokumente, welche eine Legalisierung der baulichen Anlagen bezeugen könnten, hat die insoweit beweisbelastete (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 13, m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – VG 3 L 76/14 –, juris Rn. 11; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 7, m.w.N.) Antragstellerseite nicht vorgelegt.
Unabhängig davon dürfte selbst im Falle einer zu DDR-Zeiten erfolgten Legalisierung durch noch von den Organen der DDR etwa erteilten Prüfbescheide bzw. Zustimmungen nach § 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984-Bevölkerungsbauwerke-Verordnung – (GBl. DDR I S. 433) bzw. nach § 3 dieser Verordnung in der Fassung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191) – soweit die Verordnung vorliegend überhaupt Anwendung findet (vgl. sogleich) – diese jedenfalls wegen einer anzunehmenden langjährigen Nutzungsunterbrechung ihre Wirksamkeit verloren haben. Denn eine Zustimmung, welche nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag - EV - als vor dem 3. Oktober 1990 ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben ist, unterliegt hinsichtlich seiner Bestandskraft und damit auch hinsichtlich seiner Wirksamkeitsdauer den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. Art 19 Satz 3 EV). Hierzu zählt § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg – (VwVfGBbg) –, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Folgerichtig beanspruchen diejenigen Grundsätze, die zur Wirksamkeitsdauer von Baugenehmigungen entwickelt wurden, auch für die baurechtlichen Zustimmungen nach § 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung Geltung (VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 12, m.w.N.). Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt das "einfache" Recht. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für die nach Landesbauordnungsrecht zu erteilende Baugenehmigung (BVerwG, Urt. v. 21. November 2000 – 4 B 36.00 –, juris Rn. 8, m.w.N.). Von der Möglichkeit des Erlöschens einer Baugenehmigung durch langjährigen Leerstand geht auch die Brandenburgische Bauordnung aus (vgl. etwa Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 4/5691 Begründung I. Zu Artikel 1 Nr. 2 e) am Ende), die in ihrem § 6 Abs. 12 Satz 3 das „Erlöschen des Bestandsschutzes“ in bestimmten Fällen für abstandsflächenrechtlich unbeachtlich erklärt. Dabei hat der Gesetzgeber auch den durch Verwaltungsakte nach DDR-Recht vermittelten „Bestandsschutz“ im Auge gehabt, wie die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Stichtagsregelung für „vor dem 20. Juli 1990 errichtete Gebäude“ zeigt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung im Fall einer zeitweiligen Nutzungsunterbrechung unwirksam werden kann (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 –, juris Rn. 2; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 – OVG 10 S 4.05 –, juris). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sich aus der zeitweiligen Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf die (vermeintlich) genehmigte Nutzung entnehmen lässt. Dieser Wille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch tatsächliches Verhalten kundgetan sowie nach objektiven Maßstäben bestimmt werden (OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 17. Juni 2004 – 3 A 428/01.Z – juris Rn. 15). Maßgeblich ist, ob die Verkehrsauffassung unter Würdigung der Einzelheiten des Falles einen solchen Verzichtswillen annimmt. Als Anhaltspunkte hierfür kommen neben der Dauer der Nutzungsunterbrechung die Zuordnung des Grundstücks zum Außen- oder Innenbereich, der Wert der Bausubstanz, etwa äußerlich erkennbarer Verfall in Frage oder ob sich die wiederaufgenommene Nutzung in ihre Umgebung einfügt, ggf. wie stark sie ihr widerspricht.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Anhaltspunkte zusammengenommen sprechen jedenfalls für die Annahme eines Verzichtes auf eine etwaig erteilte(n) baurechtliche(n) Nutzungsgestattung(en).
Dabei ist zunächst die Dauer des Leerstandes in den Blick zu nehmen. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodell, welches nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls eine Orientierungshilfe bietet, ist im ersten Jahr der Nutzungsunterbrechung anzunehmen, dass die Verkehrsauffassung stets und ohne Einzelfallprüfung mit der Fortsetzung der unterbrochenen Nutzung rechnet. Im zweiten Jahr besteht die widerlegbare Regelvermutung, dass die Verkehrsauffassung mit der Fortsetzung der Nutzung rechnet, und im dritten Jahr der Nutzungsunterbrechung besteht die umgekehrte Regelvermutung; hier muss der Bauherr besondere Gründe dafür darlegen, dass die Nutzung nicht endgültig aufgegeben ist (BVerwG, Urt. v. 21. August 1981 – 4 C 65.80 –, juris Rn. 16; Urt. v. 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – juris Rn. 15; Beschl. v. 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – juris Rn. 4; Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 – OVG 10 S 4.05 –, juris Rn. 14, Beschl. v. 7. Juni 2004 – OVG 2 S 27.04 –, juris Rn. 15; krit. Thüringer OVG, Beschl. v. 29. November 1999 – 1 EO 658/99 –, juris Rn. 27ff.).
Das Gericht geht unter Zugrundelegung des im einstweiligen Rechtschutzverfahrens erläuterten summarischen Prüfungsmaßstabs mangels anderweitiger durchgreifender Anhaltspunkte von einer langjährigen Nutzungsunterbrechung aus. So konnte die Antragstellerseite auch nach Aufforderung durch den Antragsgegner keine Nachweise für eine ununterbrochene Nutzung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen für einen vorliegend relevanten Zeitraum belegen. So reichte die Antragstellerseite eine an die Voreigentümerin adressierte Stromverbrauchsrechnung für das Jahr 2005 ein (W-VV Bl. 12ff.). Die daneben vorgelegten Stromverbrauchsrechnungen stammen sodann erst aus den Jahren 2011 bis 2014 (W-VV Bl. 16ff.) und sind adressiert an die Firma „B_____“ zu Händen eines Herrn J_____. Weder hieraus noch aus den angegeben Zählernummern ist eine Verbindung zu den streitgegenständlichen baulichen Anlagen erkennbar, unabhängig davon, inwieweit dies allein ausreichend wäre, eine relevante Nutzungsdauer ausreichend zu untersetzen. Bekräftigt werden diese Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Stromverbrauchsrechnungen durch die dem als Antragsteller zu 5.) Bezeichneten übersandte Nutzungsübersicht vom 28. Januar 2020 der E_____ (VV Bl. 43). Zwar werden in diesem Schreiben die Zählerstände für einen Verbrauchszähler mit derselben Nummer aufgezählt, welche auch in den seitens der Antragstellerseite vorgelegten Stromverbrauchsrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 genannt wird („1_____“). Allerdings nennt das Schreiben der e_____ als Adresse des entsprechenden Anschlusses die B_____ in S_____ und nicht die Anschrift des auf der anderen Straßenseite liegenden streitgegenständlichen Grundstücks (B_____), was ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Eignung der seitens der Antragstellerseite beigebrachten Nachweise nährt.
Ein anderes Ergebnis folgt zudem nicht aus der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten eidesstattlichen Versicherung der früheren Geschäftsführerin der Voreigentümerin (vgl. W-VV Bl. 41) vom 2. Oktober 2024, welche sich mit deren Auskunft gegenüber der als Antragstellerin zu 1.) Bezeichneten vom 22. Mai 2023 deckt (vgl. Anlage A 5, Bl. 140 GA). In dieser erläutert die Geschäftsführerin der Voreigentümerin den Inhalt ihrer gegenüber dem Antragsgegner abgegebene Erklärung vom 26. Juli 2010 und stellt klar, dass sich ihr damals erklärter Nutzungsverzicht lediglich auf die weitere Betreibung/Benutzung des ehemaligen Ferienlagers „B_____“ zu touristischen Zwecken bezogen habe. Eine vollumfängliche Nutzungsaufgabe des Grundstücks zu Freizeit- und Erholungszwecken sei von dieser Aussage jedoch nicht umfasst gewesen. Letztere sei vielmehr auch unter Einbeziehung der „Nachbarn auf der anderen Straßenseite“ fortgesetzt worden, denen die Mitnutzung gestattet gewesen sei. So seien etwa Strom und Wasser sowieso gemeinschaftlich genutzt worden. Die Nutzung unter anderem durch die Voreigentümerin habe bis ins Jahr 2014 gedauert und mit dem Verkauf des Grundstücks bzw. des Eigentumsverzichts vom 20. Juni 2014 geendet.
Diese Aussage der Geschäftsführerin der Voreigentümerin, wonach u.a. Strom auch seitens der Nachbarn auf der anderen Straßenseite mitgenutzt wurden, bestätigt, dass die vorgelegten Stromrechnungen vorliegend jedenfalls nicht ausreichend sind, eine ununterbrochene Nutzung gerade der streitgegenständlichen Anlagen zu untersetzen. Eine solche wird zudem durch die Angaben der Antragstellerseite in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2019 (Bl. 15 Verwaltungsvorgang [VV]) gegenüber dem Antragsgegner stark in Zweifel gezogen. Darin erläutert die Antragstellerseite, dass sie „seit dem Erwerb des Grundstücks“ damit begonnen hätte, „die Wochenendhäuser wieder zum Zweck der privaten Wochenendnutzung der Eigentümer/Innen tauglich zu machen“. Dieses Vorhaben sei noch nicht abgeschlossen, lediglich ein Wochenendhaus sei mit einer rudimentären Küche ausgestattet, die weiteren fünf Wochenendhäuser seien noch nicht wiederhergerichtet. Die Umbauten seien noch nicht abgeschlossen und „auch nicht in Kürze abgeschlossen“. Lediglich für ein Wochenendhaus sei eine „rudimentäre Bewohnbarkeit“ für die Wochenenderholung wiederhergestellt.
Diese Angaben decken sich weitestgehend mit den Erkenntnissen der bauaufsichtlichen Ortsbegehung vom 23. Juni 2023 (VV Bl. 93), die eine durchgängige Nutzung nicht belegen, sondern „den Eindruck jahrelang versäumter bzw. nicht stattgefundener Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ bekräftigen (VV Bl. 94). Auch die im Expose der Grundstücksvoreigentümerin enthaltene Kurzcharakteristik bescheinigt den Gebäuden einen „augenscheinlich als mangelhaft“ einzustufenden Zustand (vgl. Anlage A 3, Bl. 138 GA). Die eigenen Angaben der Antragstellerseite im Verwaltungsverfahren bestätigen dies. So musste die Antragstellerseite nach Nutzungsübernahme einen neuen Warmwasserboiler installieren und sich Behelfslösungen für die nicht mehr intakten sanitären Einrichtungen überlegen (vgl. insoweit die Fotoaufnahme W-VV Bl. 57). Nicht angeschlossene bzw. nicht funktionstüchtige und während der vermeintlichen Nutzungszeit instandgehaltene Toiletten sprechen ebenfalls gegen eine durchgängige Nutzung der baulichen Anlagen.
Nach Aktenlage spricht bereits viel dafür, dass dieser erhebliche Sanierungsaufwand bereits die Geschäftsführerin der Rechtsvorgängerin dazu bewogen hatte, lediglich vier bauliche Anlagen erhalten zu wollen, wie der Antragsgegner im Anhörungsschreiben an den Antragsteller zu 2.) vom 24. Mai 2024 (VV. Bl. 164) unter Hinweis auf ein früheres ordnungsbehördliches Verfahren vermerkte.
Wesentlich wird die Vermutung der Nutzungsaufgabe vorliegend durch die örtlichen Verhältnisse erhärtet, namentlich durch die Belegenheit der baulichen Anlagen im Außenbereich. Bei der Frage, wie lange ein beseitigter Gebäudebestand die Umgebung prägt, kommt es maßgeblich auch auf die Lage des vormaligen Gebäudes an. Mit der Wiedererrichtung eines Ersatzbaus rechnet die Verkehrsauffassung in der Innenstadt länger als am Ortsrand (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris Rn. 20). Wird ein Gebäude im Außenbereich beseitigt, findet der Gedanke der Nachprägung hingegen gar keine Anwendung, weil insoweit der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, wieder Geltung beansprucht (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 –, juris Rn. 5f.). Diese für die Nachprägung entwickelte Sicht ist auch auf die Fälle der Nutzungsunterbrechung übertragbar. Es liegt auf der Hand, dass selbst ein mehrjähriger Leerstand in der Innenstadt schon wegen der Bodenpreise und des wirtschaftlichen Interesses an der Verwertung der Immobilie nicht den Eindruck erweckt, dass die Nutzung endgültig aufgegeben ist. Anders verhält es sich hingegen bei Bauten, die wie hier fernab eines bebauten Ortsteils in abgeschiedener Lage stehen. Die endgültige Nutzungsaufgabe liegt hier umso näher als der betroffene Komplex inmitten eines Waldes und im Landschaftsschutzgebiet D_____ liegt, wo eine Bebauung als besonders wesensfremd empfunden wird. Die Einbeziehung des Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet beeinflusst die Verkehrsanschauung zwar nicht unmittelbar, weil es sich nicht um einen äußerlich wahrnehmbaren Umstand handelt. Allerdings dürfte die in der förmlichen Unterschutzstellung zum Ausdruck kommende Wertung, dass die umgebende Landschaft besonderen Reiz aufweist, zumindest ein Indiz dafür sein, dass die dort vorhandene Bebauung auch besonders störend wirkt.
Ein weiteres von außen erkennbares und damit für die Verkehrsauffassung maßgebliches Indiz ist die Werthaltigkeit der Bausubstanz. Je aufwändiger die Bauausführung umso eher ist damit zu rechnen, dass der Eigentümer an der Bausubstanz und der Nutzung festhält. Andererseits spricht eine geringwertige Bausubstanz dafür, dass die Anlage eher preisgegeben wird. Letzteres ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind zu DDR-Zeiten größtenteils in Leichtbauweise errichtet worden. Die auf dem Grundstück befindlichen zwei größeren gemauerten massiven Gebäude (Sanitärgebäude und Technik-Gebäude, vgl. VV Bl. 93f.) kommt gegenüber den Bungalows nur eine dienende Funktion zu, so dass mit der Nutzungsaufgabe der Bungalows auch deren Nutzungszweck hinfällig wird. Zudem entsprechen auch diese gemauerten Gebäude eher einem niedrigeren Baustandard.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen, für eine langjährige Nutzungsaufgabe sprechenden Umstände kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend auf die Frage an, wie das seitens der Antragstellerseite vorgelegte Expose der Voreigentümerin des Grundstücks, die B_____) und die Erklärung der Geschäftsführerin der Voreigentümerin aus dem Jahr 2010 auszulegen sind, insbesondere ob diese bereits eine vollständige Nutzungsaufgabe der baulichen Anlagen oder lediglich eine solche begrenzt auf touristische Zwecke enthält. Da die für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bestandsschutz beweisbelasteten Antragstellerseite (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 13, juris m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 11; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 7, m.w.N.) wie erläutert keinen Legalisierungstatbestand für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nachgewiesen haben, muss sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Wechsel von einer touristisch Wohnnutzung zu einer nicht-gewerblichen Wohnnutzung eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt, welche die Genehmigungsfrage neu aufwirft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 32, m.w.N.; für den Wechsel von einer Dauerwohnnutzung zu einer Wochenendnutzung bejahend: VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 15; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 19, m.w.N.). Hierfür dürfte jedoch insbesondere auch mit Blick auf die lange Nutzungsunterbrechung viel sprechen. So ist die einmal erteilte Baugenehmigung bei einer qualifizierten Nutzungsänderung verbraucht mit der Folge, dass eine neue Nutzung auch dann einer (neuen) Genehmigung bedarf, wenn sie mit der ursprünglich einmal genehmigten Nutzung identisch sein sollte (VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 17, m.w.N.). Dies dürfte insbesondere im vorliegenden Fall sachgerecht sein, in welchem eine Nutzung als V_____ Ferienlagerkombinat in Rede steht, welche nach bundesdeutschem Recht nicht mehr ohne Weiteres eine vermeintliche Privilegierungswirkung entfalten kann.
Unergiebig für die Frage eines Bestandsschutzes ist des Weiteren der angeführte Vermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 48 VV). Unabhängig davon, dass dieser bereits aus dem Jahre 2020 erfolgte und mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beschlussfassung über die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung des Gerichts (vgl. Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 20) jedenfalls nicht zwingend ist, handelt es sich hierbei erkennbar nicht um eine verbindliche, an die Antragstellerseite gerichtete Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfgBbg.
Der Nutzungsuntersagung steht vorliegend auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433), geändert durch die Zweite Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191) entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen sind, wobei § 11 Abs. 1 Ziff. 3 den Vorsitzenden des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten dieses Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert. Kommt dieser Vorschrift trotz Außerkrafttretens in bestimmten Fallkonstellationen Bedeutung zu und ist der hierdurch vermittelte Schutz nicht nur auf Beseitigungsverfügungen, sondern gleichermaßen auch auf Nutzungsuntersagungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 38fff.; Beschl. v. 10. September 2013 – OVG 10 N 59.10 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 17), bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die vorliegend streitgegenständlichen baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst sind. Denn ausweislich § 1 Abs. 1 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vom 8. November 1984 gilt die Verordnung für die Errichtung und Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen durch Bürger und andere Bauauftraggeber, die nicht den für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis im vorliegenden Fall bereits aus § 1 der Verordnung über die Verordnung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26, S. 293). Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die vorliegend inmitten stehenden Bauwerke dem Beschluss vom 16. Dezember 1970 über die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds (GBl. II 1971 Nr. 1 S. 1) unterliegen. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen baulichen Anlagen vor 1990 als „Ferienlager B__________“ des V_____ genutzt (vgl. etwa VV Bl. 159) und unterfielen somit allem Anschein nach nicht den Regelungen der Bevölkerungsbauwerkeverordnung, wie auch etwa mit Blick auf die getrennten Prüfbestimmungen der damaligen Staatlichen Bauaufsicht in § 6 Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313) (Prüfung bei der Vorbereitung, Errichtung und Veränderung von Bauwerken) sowie § 7 (Prüfung von Investitionen) deutlich wird. Letztere umfassen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 13. Juli 1978 (GBl. I Nr. 23, S. 251) und anderem auch volkseigene Kombinate (vgl. zum Außerkrafttreten u.a. der Anlagen 1 (teilweise) des Beschlusses vom 16. Dezember 1970 über die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds (a.a.O., § 16 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 13. Juli 1978).
Selbst wenn vorliegend die Vorschriften der Bevölkerungsbauwerkeverordnung anwendbar sein sollten, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke setzt zunächst voraus, dass die am 1. August 1990 ausgeübte Nutzung oder aber die Baulichkeit in dieser Form schon seit mindestens fünf Jahren im Wesentlichen unverändert bestanden hat, da nur in diesem Fall eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt worden ist. Die Wirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke gehen aber nicht weiter als die einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG findet. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung verschafft dem Betroffenen nämlich lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, das Gebäude selbst wird dadurch aber nicht legalisiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. November 2006 – OVG 10 S 23.06 –, Beschlussabdruck [BA] S. 3 und Beschl. v. 23. August 2012 – OVG 2 N 20.10 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urt. v. 31. August 2023 – 3 K 784/22 –, juris Rn. 30). Diese Rechtsposition darf zudem nicht nachträglich untergegangen sein. Ein Bestandsschutz entfällt jedoch, wenn z.B. bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 –, juris Rn. 18; Urt. v. 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 21. März 2001 – 4 B 18.0 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2013 – OVG 10 N 59.10 –, juris Rn. 11).
Der Bestandsschutz entfällt aber nicht nur bei einer Änderung der Nutzung oder aber einer Identitätsänderung des Bauwerks, sondern auch bei einer – letztlich auf Dauer – angelegten Nutzungsaufgabe oder aber einer signifikanten Unterbrechung der Nutzung (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 31. August 2023 – 3 K 784/22 –, juris, Rn. 30). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur vorliegend anzunehmenden Nutzungsaufgabe bzw. zum Verzichtswillen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung entsprechend.
Soweit sich die Nutzungsuntersagung auch auf die Entfernung des gesamten vorhandenen Mobiliars erstreckt, ist auch dies im Rahmen summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Vorhalten von Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann Teil der in einer baulichen Anlage rechtswidrig ausgeübten Nutzung und darf Bestandteil einer Nutzungsuntersagung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 – OVG 2 S 48.16 –, juris Rn. 4ff.; VG Cottbus, Beschl. v. 28. September 2018 – 3 L 492/18 –, juris Rn. 18; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 21, m.w.N.). Dies mag mit Blick auf die seitens des Antragsgegners zum Inhalt seiner (Ermessens-)Entscheidung gemachte Gefahr für Leib und Leben auch im vorliegenden Einzelfall (noch) sachgerecht sein, da sich in der Bereitstellung von Mobiliar die zu untersagende Nutzung manifestiert. Mit Blick darauf, dass weder (untersetzt) vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Entfernung des Mobiliars mit einem Substanzverlust und/oder großen Aufwand verbunden ist, wäre selbst bei Unterstellung beseitigungsanordnungsähnlicher Zwecke von der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung insoweit auszugehen (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 264). Insoweit dürfte ein Unterschied etwa zur endgültigen Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatzes bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. August 2021 – OVG 10 B 1.18 –, juris Rn. 24f.)
Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO vor, ist die Ordnungsverfügung auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung i.S.d. § 114 VwGO offensichtlich rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner vorliegend auch einen Verstoß gegen materielles Recht in Form der Beeinträchtigung öffentlicher Belange des nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich sowie eine von den baulichen Anlagen ausgehende (Einsturz-)gefahr festgestellt hat, erweist sich die Nutzungsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft, weil die streitige Nutzung weder offensichtlich genehmigungsfähig noch eine atypische Fallgestaltunge und ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip geben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 –, juris Rn. 14; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 19, m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennbar. Insbesondere drängt es sich nicht auf, dass die baulichen Anlagen materiell-rechtlich zulässig im Sinne einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit sind. Sie befinden sich im Außenbereich, weshalb eher das Gegenteil naheliegt, weil sie nunmehr insgesamt, also nicht losgelöst von ihrer baulichen Hülle, der Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB unterliegen und jedenfalls § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB ihrer Zulässigkeit entgegenstehen dürfte. Die natürliche Eigenschaft der Landschaft im Landschaftsschutzgebiet D_____ und ihr Erholungswert ist vorliegend unzweifelhaft genauso beeinträchtigt, wie die Gefahr der Erweiterung einer Splittersiedlung auf dem Vorhabengrundstück selbst oder benachbart droht. So seien nach Auskunft des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid (Seite 7) bereits weitere ordnungsbehördliche Verfahren im Gebiet durchgeführt und Bauwünsche abgelehnt worden.
Vor diesem Hintergrund muss im vorliegenden Eilverfahren auch nicht der streitigen Frage nachgegangen werden, inwieweit von den baulichen Anlagen tatsächlich eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, welche einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit zusätzlich entgegensteht. Hierfür spricht allerdings der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Zustand der baulichen Anlagen (vgl. die vermeintlichen Stützen der wohl einsturzgefährdeten Decke im gemeinsamen Aufenthaltsbungalow [Fotoaufnahme Bl. 99 VV] oder die im Rahmen der behördlichen Ortsbesichtigung im Juni 2023 festgestellte teilweise Asbestbefund in den Dächern, vgl. Aktenvermerk, Bl. 93ff. VV), wie die in Rede stehende nicht schlussabgenommene Festbrennstofffeuerstätte im Wohnbungalow (vgl. Ausführungen des Bezirksschornsteinfegers, Vermerk vom 29. Juni 2023, Bl. 118 VV).
Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung stellt sich vorliegend auch nicht als eine atypische Fallgestaltung und unverhältnismäßig dar. Anderes folgt auch nicht aus der vorgetragenen angeblichen Untätigkeit des Antragsgegners, denn eine Verwirkung bauaufsichtlicher Eingriffsbefugnisse existiert nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 54, m.w.N.).
Auch stellt eine Nutzungsuntersagung bereits im Vergleich zu der – gerade nicht unter Sofortvollzug gesetzten – Beseitigungsanordnung (Ziffer 2) bereits das mildere Mittel dar. Inwieweit sich der Antragsgegner auf Auflagen und/oder die Untersagung der Nutzung einzelner bauliche Anlagen hätte beschränken müssen, wird seitens der Antragstellerseite genauso wenig untersetzt, wie die Behauptung, wonach die mit der Nutzungsuntersagung verfügte Entfernung des gesamten Mobiliars für die Antragstellerseite unzumutbar wäre. Dies ist für das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht ohne weiteres erkennbar.
Die Nutzungsuntersagung richtet sich beanstandungsfrei zudem an die Antragstellerseite als (Mit-)Eigentümer und Nutzer der baulichen Anlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2018 – OVG 10 S 8.18 –, juris Rn. 8f.; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 22, m.w.N.).
b. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in Fällen der vorliegenden Art nicht nur in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung liegt, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht, sondern auch darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 – OVG 2 S 48.16 –, juris Rn. 7; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 20).
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 154 Rn. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. i. V. m. Ziffern 9. 4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Streitwert für eine Nutzungsuntersagung ist regelmäßig mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zu bemessen, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens bietet. Das Gericht hat vorliegend davon abgesehen, für jede der in Streit stehenden acht baulichen Anlagen jeweils einen Streitwert von 5.000,- Euro festzusetzen, sondern mit Blick auf die nur temporäre Nutzungsmöglichkeit jeweils 2.500,- Euro. Der Betrag von insgesamt 20.000,00 € ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung: