Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat | Entscheidungsdatum | 08.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 6 N 15/25 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0408.6N15.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 124a Abs. 4 Satz 4; 124 Abs. 2 Nr. 1; 124 Abs. 2 Nr. 3; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, 13 Abs. 4 Satz 1; 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6; 7 ; 8 JAO Berlin |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2025 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei seiner Teilnahme an der Kampagne 1.2023/II zur staatlichen Pflichtfachprüfung um einen Freiversuch handelte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag, mit dem der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel (1.), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) und einen Verfahrensmangel (3.) geltend macht, ist unbegründet. Er hat auf der Grundlage des allein maßgeblichen Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4.03 – juris Rn. 8 ff.). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Hieran fehlt es.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei dem Prüfungsversuch des Klägers in der Herbstkampagne 1.2023/II handele es sich nicht um einen Freiversuch, weil nach § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO eine erneute Meldung zum Freiversuch ausgeschlossen sei. Nach dieser Vorschrift ist eine erneute Meldung zum Freiversuch ausgeschlossen, es sei denn, die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 6 JAO genannten Gründe (Studienverzögerungen wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund, wegen einer schweren Behinderung oder wegen Mutterschutzes) treten nach rechtzeitiger Meldung zum Freiversuch ein und hindern den Prüfling, alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden Kampagne zu erbringen. Der streitgegenständliche Antrag des Klägers stelle eine erneute Meldung im Sinne eines zweiten Antrags dar. Die Auffassung, dass der Begriff der „Meldung“ lediglich die Anträge erfasse, bei denen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut schließe eine solche Lesart aus. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Bei den in § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 JAO geregelten Ausnahmetatbeständen handele es sich um Umstände, die nicht mit den Studienleistungen des Prüfungskandidaten im Zusammenhang stünden und nach der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung einträten. Dagegen stelle das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung nach Meldung zur Prüfung eine vor der Meldung bestehende studienbezogene Eventualität dar, die sich im Nachhinein realisiert habe und in der Risikosphäre des Prüfungskandidaten liege. Die in § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO geregelten Ausnahmen seien zudem in Hinblick auf die Systematik des Gesetzes als abschließend zu verstehen. Dies verdeutliche § 13 Abs. 5 JAO, wonach Verhinderungsgründe nach § 7 JAO – anders als im Normalversuch – nicht geltend gemacht werden könnten.
Die Darlegung des Klägers, die Lesart des Verwaltungsgerichts, dass bereits die Meldung zum Freiversuch als solche, unabhängig von der Zulassung zur Prüfung, einen Ausschlussgrund darstelle, sei rechtsfehlerhaft, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, wie seine Interpretation des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO mit dem Wortlaut vereinbar sein sollte. Auch setzt er mit der Darlegung, der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO bestehe darin, eine erneute Meldung zum Freiversuch nur für den Fall auszuschließen, dass der Prüfling bereits zum Freiversuch zugelassen worden sei und trotz Zulassung nicht teilgenommen habe, nur seine eigene Auffassung der des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne jedoch mit schlüssigen Gegenargumenten eine gesicherte Möglichkeit aufzuzeigen, warum dessen Auffassung, eine (erstmalige) Meldung zum Freiversuch schließe eine erneute Meldung nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Normensystematik nur dann nicht aus, wenn die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 6 JAO geltenden Gründe aufgetreten seien, im Ergebnis unrichtig wäre.
Soweit der Kläger auf § 8 JAO verweist, dessen Anwendbarkeit beim Freiversuch gemäß § 13 Abs. 5 JAO anders als der vom Verwaltungsgericht genannte § 7 JAO nicht ausgeschlossen sei, erschließt sich nicht, warum der zum Rücktritt vom Freiversuch berechtigende wichtige Hinderungsgrund nach § 8 JAO ein, wie der Kläger meint, „langfristiger Verhinderungsgrund (z.B. schwere Krankheit)“ sein sollte, der der hier interessierenden Konstellation gleichzustellen wäre, dass ein Prüfungskandidat nicht über alle zur Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise verfügt. Aus der allein maßgeblichen Perspektive des Verwaltungsgerichts ist eine erneute Meldung nur zulässig, wenn die an der Ablegung der Prüfung hindernden Umstände nicht mit den Studienleistungen des Prüfungskandidaten im Zusammenhang stehen und nach der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eingetreten sind. Es ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass ein zum Rücktritt berechtigender wichtiger Grund i.S.v. § 8 JAO weder mit den Studienleistungen im Zusammenhang stehen noch vor der Meldung eintreten kann. Denn hinge er mit den Studienleistungen zusammen, würde der wichtige Grund nicht zum Rücktritt berechtigen, sondern der Kandidat könnte schon nicht zugelassen werden, während eine vor der Meldung eingetretene, auch langfristige Erkrankung an § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 JAO zu messen wäre.
Das Argument des Klägers, die Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO könne nach der Lesart des Verwaltungsgerichts nur den Sinn und Zweck haben, Studierende dafür zu „sanktionieren“ bzw. „präventiv“ daran zu hindern, dass sie einen Zulassungsantrag stellten, obwohl die Voraussetzungen für eine Zulassung noch nicht vorgelegen hätten, was aber nicht Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO sei, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Denn aus den Regelungen zu den Meldefristen (vgl. § 4 Abs. 1 JAO) und den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 6 Abs. 1 JAG ergibt sich ohne Weiteres, dass die Zulassungsvoraussetzungen bis zur Entscheidung über die Zulassung zu der Prüfungskampagne, auf die sich die jeweilige Meldefrist bezieht, erfüllt sein müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hierin, wie der Kläger meint, eine Sanktion, also eine Bestrafung, liegen sollte; im Gegenteil stellen die Regelungen zum Freiversuch insgesamt eine Begünstigung der Examenskandidaten dar, weil sie einen zügigen Studienabschluss und einen frühzeitigen ersten Examensversuch gewissermaßen belohnen bzw. zumindest dafür einen Anreiz setzen.
Der Einwand, der Kläger habe sich im Hinblick auf die Vollständigkeit seiner Leistungsnachweise lediglich „geirrt“ oder „verschätzt“, verfängt nicht. Dem Kläger war bewusst, dass er bei der Meldung nicht über die vollständigen Leistungsnachweise verfügte. Er war nicht im Irrtum darüber, dass er eine universitäre Hausarbeit zwar abgegeben, aber dafür noch keinen Leistungsnachweis erhalten hatte. Dass sich seine Prognose bzw. die Hoffnung, er werde diese Hausarbeit bestanden haben, letztlich nicht erfüllte, ist vorliegend ohne Belang. Denn aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich eindeutig, dass eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung grundsätzlich erst möglich ist, wenn die universitären Leistungsnachweise vollständig vorliegen.
Der Kläger benennt selbst als Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO, das Prüfungsamt vor aussichtslosen Anträgen und Meldungen zu Freiversuchen und einem unnötigen Aufwand von Verwaltungsressourcen zu schützen. Sein Argument, gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche, dass das Prüfungsamt Studierenden die Möglichkeit eröffne, unzureichende Meldungen zu vervollständigen und Unterlagen nachzureichen, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Aufgrund der notwendigen Zeitspanne für die behördliche Organisation und Vorbereitung sämtlicher Staatsprüfungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Prüfungsamt nicht darauf besteht, dass bereits im Meldezeitpunkt zum Freiversuch sämtliche Unterlagen vollständig sein müssen. Denn im Fall, dass alle Leistungsnachweise spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zum Freiversuch vorliegen, ist noch eine rechtzeitige Zulassung für die jeweilige Prüfungskampagne möglich. Diese Praxis des Prüfungsamtes lässt aber nicht den Schluss zu, eine Meldung zum Freiversuch, bei der auch im Entscheidungszeitpunkt über die Zulassung zum Freiversuch die Unterlagen nicht vollständig seien, sei keine Meldung i.S.v. § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO. Denn dies würde eine Ressourcenverschwendung bedeuten.
Auch die gerügte Unverhältnismäßigkeit ist nicht hinreichend dargelegt. Gerade weil die in § 13 Abs. 1 JAO geregelte Obergrenze von maximal acht Fachsemestern im Fall des Klägers ausnahmsweise pandemiebedingt nicht galt, ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Konstellation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch noch eine Ausnahme von der Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO, wie sie das Verwaltungsgericht versteht, vorzunehmen oder die Regelung überhaupt nicht anzuwenden wäre. Dass eine Meldung zum Freiversuch trotz Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen eine erneute Meldung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO ausschließt, steht dem Ziel der Freiversuchsregelungen, zum zügigen Studienabschluss und zu einem frühen ersten Examensversuch zu ermutigen, nicht entgegen. Sie ist geeignet und erforderlich, um die mit dem Freiversuch verfolgten Ziele zu erreichen, und erscheint in Anbetracht der gesetzlich geregelten Zulassungsvoraussetzungen auch nicht unangemessen. Das von dem Kläger präferierte Normverständnis würde dagegen einen außerhalb der Ziele der Freiversuchsregelungen liegenden Anreiz setzen, nämlich den Freiversuch bereits vor dem vollständigen Studienabschluss zu unternehmen. Daran kann aber weder bei den Prüfungskandidaten noch beim Prüfungsamt ein schützenswertes Interesse bestehen.
Der Verweis des Klägers auf das gerichtliche Schreiben der 15. Kammer vom 1. September 2023 führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit der Kläger ausführt, die erkennende Einzelrichterin, die im September 2023 noch kein Kammermitglied gewesen sei, habe sich mit der darin mitgeteilten Erwägung der Kammer nicht auseinandergesetzt, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO nur die Konstellation betreffen könnte, dass ein Prüfungskandidat bereits zur Prüfung zugelassen worden sei bzw. hätte zugelassen werden können, und dass bei dieser Sichtweise der Fall des Klägers nicht von dem Ausschluss des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO erfasst sei, da er noch nicht zum Freiversuch zugelassen worden sei und auch nicht hätte zugelassen werden können, trifft dies schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Beginn der Entscheidungsgründe, wie der Kläger im Übrigen selbst einräumt, die Sichtweise erörtert, dass der Begriff der „Meldung“ lediglich die Anträge erfasse, bei denen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze, da sie mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar sei. Im weiteren Fortgang hat es die Frage einer analogen Anwendung der Ausnahmentatbestände des § 13 JAO erörtert, d.h. letztlich auch das von dem Kläger thematisierte Problem, ob der Ausschluss des § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO auch die bei ihm vorliegende Konstellation umfasst. Dass das Verwaltungsgericht dabei die Argumente anders bewertet hat und zu einem anderen Ergebnis als der Kläger gekommen ist, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
2. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Der Kläger hält die Frage,
ob die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung als Freiversuch gewertet werden kann, wenn der betreffende Studierende sich vorher schon einmal zum Freiversuch gemeldet hatte, zum Zeitpunkt der vorangehenden Meldung aber noch nicht alle erforderlichen universitären Prüfungsleistungen vorweisen kann,
für klärungsbedürftig. Es fehlt an der Darlegung einer über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung. Der Kläger räumt selbst ein, vor Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen, als ein Studierender in der Regel nur einen Freiversuchstermin offen gehabt habe, sei ein vergleichbarer Streitfall praktisch nie aufgetreten. Er legt nicht substantiiert dar, dass es aufgrund der pandemiebedingten Neuregelung, nach der Studierende bis zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen vier weitere Semester in Anspruch nehmen können, ohne die Möglichkeit des Freiversuchs zu verlieren, neben dem vorliegenden Fall noch zu weiteren vergleichbaren Streitfällen gekommen wäre. Dass die Frage, wie er meint, für viele Studierende von großer praktischer Relevanz sei, stellt vor diesem Hintergrund eine bloße Spekulation dar.
Soweit der Kläger auf eine Regelung in Bayern verweist und – allerdings ohne nähere Darlegung und ohne Wiedergabe des Normtextes – behauptet, sie laute genauso wie die hier streitgegenständliche Regelung, werde aber dahingehend verstanden, dass dies nur dann gälte, wenn der Studierende vorher zur Prüfung zugelassen worden sei, fehlt es an jeglicher näheren Substantiierung, wer diese Regelung nach welchen verwaltungsinternen oder verwaltungsgerichtlichen Vorschriften oder Auslegungsgrundsätzen in welcher Weise interpretiert und anwendet. Unabhängig davon wäre die Handhabung der Zulassung zum Freiversuch auf der Grundlage von in anderen Bundesländern geltenden Normen für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
Schließlich erscheint der Verweis des Klägers auf angebliche Rechtsunsicherheiten bei Studierenden, die in verschiedenen Bundesländern studieren oder ihre Prüfung ablegen möchten, rein hypothetisch.
3. Ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 – BVerwG 5 B 28.14 – juris Rn. 8 m.w.N. und vom 17. November 2015 – BVerwG 5 B 17.15 – juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – BVerwG 5 B 48.13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
Der von dem Kläger gerügte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Gemessen daran hat das Zulassungsvorbringen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.
Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Herrn W_____ rechtswidrig abgelehnt, der Zeuge hätte bei Durchführung einer Vernehmung bestätigt, dass er dem Kläger versichert habe, dass der Freiversuch nicht „verlorengehe“, wenn der noch fehlende universitäre Leistungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht werden könne, und die Meldung des Klägers zum Freiversuch sei unter der Bedingung erfolgt, dass die noch fehlenden Leistungsnachweise erbracht werden könnten, verhält sich nicht schlüssig zu der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Inhalt der von dem Zeugen unstreitig in einem Telefonat getätigten Mitteilung sei bereits mangels Einhaltung der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, soweit der Kläger meine, dass das Prüfungsamt durch die behauptete Auskunft einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, hätte dies mangels einer schriftlichen Zusicherung jedenfalls nicht zur Folge, dass der erneute Prüfungsversuch des Klägers als Freiversuch zu betrachten wäre. Die Argumentation des Klägers, durch das Telefonat sei dennoch ein rechtlich relevanter Vertrauenstatbestand entstanden, weil das Prüfungsamt aufgrund des Telefonats gewusst habe, dass der Kläger die Meldung zum Freiversuch nur unter der Bedingung habe vornehmen wollen, dass die Freiversuchsmöglichkeit im Fall der nicht rechtzeitigen Erbringung des fehlenden universitären Leistungsnachweises nicht „verlorengehe“, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Denn es fehlt an der Darlegung, auf welcher normativen Grundlage eine „bedingte Meldung“ zum Freiversuch möglich sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich als mit dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 Satz 1 JAO nicht vereinbar betrachtet; es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Die Darlegungen des Klägers zu der Frage, in wessen Risikosphäre Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung fallen, ändern hieran nichts. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum das Nichtbestehen einer universitären Prüfung, die zu den Zulassungsvoraussetzungen für einen Freiversuch zählt, nicht in die Risikosphäre des Prüfungskandidaten fallen sollte, nur weil dieser das Fehlen des universitären Leistungsnachweises in seiner Meldung gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt hat. Dem Prüfungsamt muss und wird immer bekannt sein, ob alle Leistungsnachweise vollständig vorliegen. Denn es hat den Studienverlauf und die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bei jeder Meldung zum Freiversuch von Amts wegen zu prüfen, um eine Umgehung der maximalen Semesterzahl (vgl. § 13 Abs. 1 JAO), der Meldefristen (vgl. § 4 Abs. 1 JAO) und der Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 6 Abs. 1 JAG durch die Prüfungskandidaten auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).