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Entscheidung 11 U 171/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.03.2025
Aktenzeichen 11 U 171/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0305.11U171.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Deckungs- und Schadensersatzansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung geltend. Sie möchte die F. S.p.A., die Herstellerin des von ihr im März 2017 bei der A. GmbH für einen Kaufpreis von 55.019,00 € erworbenen Neuwagen der Marke Fiat Ducato 2.3 JTD gerichtlich in Anspruch nehmen und begehrt hierfür die Deckung. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz für die aus der Rechtsschutzverweigerung durch die Beklagte resultierenden Schäden, die sie maßgeblich in dem Erfolgshonorar sieht, das sie ihrem alternativ ausgesuchten Prozesskostenfinanzierer vertraglich schulde. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der für zulässig gehaltenen Feststellungsklage teilweise stattgegeben. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat es festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …7 gegenüber der Klägerin einerseits verpflichtet sei, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die F. S.p.A. aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 10. März 2017 (FIN: …5) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, jedoch nur für die Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs in Höhe von maximal 15 % der gezahlten Kaufpreissumme sowie andererseits der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen habe, die daraus resultierten, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall scheitere nicht bereits daran, dass der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten sei als das hiesige Fahrzeug noch gar nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Insbesondere falle der Erwerb des in Rede stehenden Fahrzeugs in sachlicher Hinsicht unter § 25 der in den Vertrag einbezogenen VRB 2014 (LGU 8 ff.).

Für die beabsichtigte Deckungsklage bestehe allerdings in der Hauptsache nur Erfolgsaussicht hinsichtlich des sogenannten Differenzschadens, der als „minus“ im klägerseits beabsichtigten Antrag enthalten sei (LGU 10 ff.). Da es an einem bindenden Schiedsgutachten im Sinne von § 17 Abs. 2 VRB 2014 fehle, sei die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Vorgehens im Streitfall zu prüfen (LGU 11). Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe eine Erfolgsaussicht für das klägerische Begehren jedenfalls nicht bezogen auf den beabsichtigten „großen Schadensersatz“, der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet ist (LGU 13, 15 ff.). Allerdings bestehe hinsichtlich des Differenzschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FV eine hinreichende Erfolgsaussicht, wobei Einzelheiten dem Hauptsacheprozess vorbehalten blieben (LGU 14, 15). Begründet sei auch der Feststellungsantrag, denn die Beklagte habe mit der Ablehnung der Erteilung einer Deckungszusage ihre versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt (LGU 18). Mit Blick auf die noch offene Schadensentwicklung könne allerdings offenbleiben (LGU 18).

Hiergegen wendet sich zunächst die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie meint, das Landgericht habe entgegen der ganz einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung § 25 VRB 2014 auch auf solche Erwerbsfälle angewandt, bei denen sich der Versicherungsfall bereits vor der Zulassung des erworbenen Fahrzeugs ereignet habe (BB 2 ff.). Aufgrund eines fehlenden Versicherungsschutzes komme es auf die Fragen der hinreichenden Erfolgsaussicht und / oder eines bindenden Stichentscheides nicht an. Vorsorglich sei darauf abzustellen, dass das Landgericht verkannt habe, dass es für den zugesprochenen Differenzschaden bereits an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin fehle (BB 11).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meint, die Berufung der Beklagten sei bereits teilweise unzulässig, weil sie sich nicht hinreichend mit dem Urteilstenor zu Ziffer 2) befasst habe.

In der Sache ist sie der Ansicht, dass das Landgericht mit zutreffender Begründung und richtigem Ergebnis eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Deckung und zur Leistung von Schadensersatz angenommen habe. Insoweit verteidigt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts und weist insbesondere auf eine ihrer Ansicht nach liegende Treuwidrigkeit im Verhalten der Beklagten hin, die in tausendfach gleichgelagerten Fallkonstellationen Deckungsschutz gewährt habe.

Darüber hinaus hat auch die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Sie verfolgt ihr umfassendes Deckungsbegehren weiter und meint, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft weitergehenden Rechtsschutz versagt habe. Zusammengefasst gelte Folgendes: Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme dem angefertigten Stichentscheid eine bindende Wirkung (BB 4 ff.). Zwar habe das Landgericht den Prüfungsmaßstab noch weitgehend richtig zugrundegelegt (BB 4). Zu Unrecht habe das Landgericht dann aber eine von diesem Maßstab grobe Abweichung von der Sach- und Rechtslage angenommen, die weder dem Stichentscheid zu entnehmen sei noch vom Landgericht aufgezeigt werde (BB 5 ff.). Hierbei habe das Landgericht mit Blick auf den der in Anspruch zu nehmenden Herstellerin des Fahrzeugs zu machenden Vorwurf sittenwidrigen Handelns eine Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen zur hier in Rede stehenden Timerfunktion unberücksichtigt gelassen habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - anders als die Beklagte - zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten auch auf neuere Rechtsprechung berufen könne, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht existiert habe (BB 12). Die Beklagte könne sich daher auf die nachträgliche Schadensbegrenzung nicht berufen. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die faktische Rückabwicklung mit entsprechender Erfolgsaussicht auch habe auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden können, denn zum Zeitpunkt des Stichentscheids im November 2022 sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Differenzschaden vom 26.06.2023 noch nicht existent gewesen (BB 6). Wie ab S. 70 im Stichentscheid dargestellt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erwarten gewesen (BB 6 ff.). Ebenfalls fehlerhaft erweise sich die Entscheidung des Landgerichts, soweit der Deckungsschutz auf die gerichtliche Geltendmachung beschränkt worden sei (BB 12 ff.). Abgesehen davon, dass es hierzu gar keinen Tatsachenvortrag der Beklagten gegeben habe, vermische das Landgericht in seiner Begründung auch die jeweiligen Rechtsverhältnisse (BB 13).

Die Klägerin beantragt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

weitergehend festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …7 ihr gegenüber verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die F. S.p.A. aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 10. März 2017 (FIN: …5) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auch hinsichtlich der klägerischen Berufung wendet sie zunächst ein, dass bei zutreffendem Verständnis von § 25 VRB 2014 ein Deckungsrechtsschutz schon dem Grunde nach nicht zu gewähren sei. Im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung verfange der klägerische Einwand nicht, dass sie mit der Geltendmachung ihrer Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werde (BE 5).

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

Dies betrifft – wie mit den Parteien im Senatstermin am 19.02.2025 eingehend erörtert – auch die Berufung der Beklagten, denn die Beklagte greift mit ihren Einwänden zu § 25 VRB 2014 nicht nur den Urteilstenor zu 1), sondern auch den weitergehenden Feststellungsantrag zu 2) an.

In der Sache allerdings ist nur die Berufung der Beklagten begründet; die klägerische Berufung ist unbegründet. Die Klage unterliegt in allen ihren Feststellungsansprüchen der Abweisung. Insoweit sind zugunsten der Beklagten Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO gegeben, denn die zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine für die Beklagte günstigere Entscheidung.

A. Der Klägerin steht bereits kein Anspruch auf Deckungsschutz nach § 125 VVG, § 25 VRB 2014 zu.

1. Die Parteien haben eine „Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz inkl. Personen-Verkehrs-Rechtsschutz“ Versicherung mit dem u.a. in § 25 VRB 2014 festgelegten Inhalt abgeschlossen, den das Landgericht zutreffend auszugsweise wiedergegeben hat (LGU 3). Der Versicherungsschutz erfasst allerdings – anders als die Klägerin und ihm folgend das Landgericht meinen - den hier in Rede stehenden Sachverhalt, die (vermeintlichen) Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware, nicht. Der Senat folgt der einhelligen Rechtsansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die auch von der Fachliteratur geteilt wird (vgl. statt vieler OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2023 - 20 U 110/22, juris Rn. 43; Beschl. v. 21.11.2023 - 20 U 112/23 [eA AB Bekl.]; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.10.2024 – 1 U 91/24 [Anlage zum Schriftsatz v. 20.01.2025, von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien vertreten]; OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2024 [eA AB Bekl.]; OLG Koblenz, Beschl. v. 22.02.2024 -10 U 903/23 [eA AB Bekl.]; Kammergericht, Urt. v. 29.08.2023 - 14 U 51/23, [eA AB Bekl.]; OLG Celle, Beschl. v. 06.02.2024 – 11 U 93/23 [eA AB Bekl.]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2024 - 4 U 143/23 [eA AB Bekl.]; ebenso bereits OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.10.1974, VersR 1975, 248 zu einer gleichlautenden Klausel aus dem Jahr 1969; überzeugend auch Prölss/Martin/Piontek, VVG, 32. Aufl. 2024, ARB 2019 § 21 Rn. 10).

Der Rechtsschutzfall liegt hier im Erwerb des Fahrzeugs mit einer (vermeintlich) unzulässigen Abschaltvorrichtung aufgrund des Kaufvertrags vom 10.03.2017 (vgl. S. 5 der Klageschrift). Denn haftungsbegründend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits angeschlossen hat, in den sog. Dieselfällen der Abschluss des Kaufvertrages über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023 – IVa ZR 335/21, a.a.O., Rn. 30; so auch parallel für den Anspruch aus § 826 BGB BGH, Urt. v. 25.05.2020, a.a.O., Rn. 46 ff.). 

2. Gemessen daran ist die Beklagte - wie sie durchgehend im Rahmen des gesamten gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat - für diesen Rechtsschutzfall nach § 25 Abs. 1 VRB 2014 nicht eintrittspflichtig, da der Rechtsschutzfall vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Nach § 25 Abs. 1 VRB 2014 wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge gewährt. Die hiergegen von der Klägerin bereits erstinstanzlich und auch nochmals in ihrer Berufungsbegründung bzw. -erwiderung vom 05.12.2024 geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Hierzu im Einzelnen

a) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist § 25 Abs. 1 VRB 2014 nicht dahin auslegungsfähig, dass auch Erwerbsvorgänge bezüglich (noch) nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassener Fahrzeuge vom Versicherungsschutz erfasst sind (statt vieler OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., Kammergericht, a.a.O., OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Prölss/Martin/Piontek, a.a.O., ARB 2019 § 21 Rn. 10). Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird die Klausel dahin verstehen, dass die Beklagte damit Versicherungsschutz nur für bereits zugelassene Fahrzeuge zugesagt hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat in ständiger Praxis anschließt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15.02.2017 - IV ZR 91/16 -, juris Rn. 17; statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, BeckRS 2025, 2260 Rn. 70). Begriffe in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren und nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen, sofern der allgemeine Sprachgebrauch mit dem verwendeten Begriff eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung verbindet und der Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde. In erster Linie ist vom Wortlaut auszugehen, der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 08.05.2013 - IV ZR 84/12 -, juris Rn. 10).

Es geht demnach – anders als die Klägerin meint – nicht lediglich um eine „schlicht am Wortlaut eines unscheinbaren Begriffs“ (so BB 15; eA 84) orientierte Auslegung. Nach dem nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zunächst einmal vorrangig heranzuziehenden Wortlaut der hier maßgeblichen Klausel kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer vielmehr erkennen, dass der Versicherungsschutz eine Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person voraussetzt. Dies hat - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - zur Folge, dass der Versicherungsschutz in Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die nicht schon bei Vertragsschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, erst mit Zulassung des Fahrzeugs beginnt. Tritt der Versicherungsfall hingegen vor der Zulassung auf den Versicherungsnehmer ein, besteht kein Versicherungsschutz (ebenso statt vieler OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2023 - 20 U 110/22 -, juris Rn. 43; Prölss/Martin/Piontek, a.a.O., ARB 2019 § 21 Rn. 10). Der leicht erkennbare Sinn und Zweck des grundlegenden und so auch ausdrücklich bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutzes besteht, wie der Versicherungsnehmer erkennen wird, darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihm aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr – eben als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug – erwachsen (OLG Schleswig, Urt. v. 17.06.2024 – 16 U 11/24, BeckRS 2024, 14023 Rn. 23).

b) Entgegen der von der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.05.2024 vertretenen Ansicht wird der Versicherungsnehmer § 25 Abs. 1 VRB 2014 nicht dahin verstehen, dass allein die Eigentümerstellung - die aus Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers mit dem Abschluss des Fahrzeugkaufvertrags erlangt wird - bezüglich eines Fahrzeugs prägend für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist. Denn die Klausel definiert unmissverständlich die Voraussetzungen, unter denen Versicherungsschutz besteht. Dazu benennt sie neben der Eigenschaft, in der der Versicherungsnehmer (oder eine mitversicherte Person) vom Rechtsschutzfall betroffen sein muss („Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse“), u.a. die bereits erfolge Zulassung des Fahrzeugs - anders kann die Formulierung „zugelassen“ nicht verstanden werden - als einschränkendes Risikomerkmal, ohne dass Versicherungsschutz nicht besteht (OLG Köln, a.a.O.). 

c) Eine andere Auslegung gebietet auch nicht der Umstand, dass die von der Klägerin abgeschlossene „A. Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz mit Personen-Verkehrs- Rechtsschutz“-Versicherung gem. § 25 Abs. 3 lit. b) VRB 2014 auch Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 Nr. 2 a) VRB 2014 umfasst. Die Klägerin möchte ihre Schadensersatzansprüche gegen die italienische Herstellerin des in Rede stehenden Dieselfahrzeugs weder aus Vertrag noch aus sachenrechtlichen Vorschriften herleiten. Unbeschadet dessen wird der Versicherungsnehmer bei der von ihm zu erwartenden aufmerksamen Lektüre des § 25 Abs. 3 VRB 2014 erkennen, dass mit der Formulierung „Der Versicherungsschutz umfasst“ auf den vorstehend in § 25 Abs. 1 VRB 2014 definierten Begriff des Versicherungsschutzes Bezug nimmt und diesen lediglich hinsichtlich seines Inhaltes näher ausgestaltet, ohne die Voraussetzungen, unter denen Versicherungsschutz besteht, zu ändern (so überzeugend zu einer gleichgelagerten Regelung in den VRB 2008 der hiesigen Beklagten OLG Köln, a.a.O.). Hieraus folgt, dass der Erwerbsvorgang – anders als die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.05.2024 gemeint hat – gerade nicht erfasst ist, wodurch auch keine „abstrusen Ergebnisse erzielt“ werden (so überzeugend auch OLG Celle, Beschl. v. 06.02.2024 – 11 U 93/23 [eA AB Bekl.]; vgl. hierzu sogleich noch ergänzend unter e). Dies verkennen auch die von der Klägerin in Bezug genommenen landgerichtlichen Entscheidungen, die sie im Schriftsatz vom 28.05.2024 eingerückt hat.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2024 herangezogenen § 21 Abs. 2 VRB 2014 (dort S. 9). Diese Vorschrift versichert schlicht ein anderes Risiko, weshalb sich für die jeweiligen „Bausteine“ hieraus auch unterschiedliche Jahresprämien ergeben können.

Nach dieser Vertragsklausel besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Vor diesem Hintergrund wird ein Versicherungsnehmer diese Regelung im Kontext des § 21 Abs. 1 VRB 2014 verstehen, wonach sich der Versicherungsschutz auf Rechtsschutzfälle mit bereits zugelassenen Fahrzeugen bezieht. Aus dem Abgleich mit § 21 Abs. 8 VRB 2014, der nach seinem Satz 1 ausdrücklich die Fälle der Erhöhung des Fahrzeugbestandes eines Versicherungsnehmers betrifft, wird er ersehen, dass § 21 Abs. 2 VRB solche Fahrzeuge betrifft, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs treten (so auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 17.06.2024 – 16 U 11/24, BeckRS 2024, 14023 Rn. 25; OLG Celle, a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken, a.a.O.). Der Versicherungsnehmer wird daher davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz, der für das Ersatzfahrzeug gewährt wird, wie in § 21 Abs. 1 VRB 2014 ein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer und/oder Insasse eines Fahrzeugs ist, also gleichermaßen Risiken aus dem Betrieb eines Fahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gelten soll (OLG Schleswig, a.a.O.). Er wird danach erkennen, dass die unbestimmte Formulierung „während der Vertragsdauer zugelassen“ darauf beruht, dass der individuelle Zeitpunkt des Erwerbs und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen nicht gleichermaßen fixiert werden kann wie in dem in § 21 Abs. 1 VRB 2014 geregelten Fall des bei Vertragsschluss bereits zugelassenen „Erstfahrzeugs“, das mit einem bestimmten Zulassungsdatum bereits im Versicherungsantrag bezeichnet werden kann (vgl. hierzu insgesamt und weiter vertiefend OLG Schleswig, a.a.O.). Zu etwas anderem wird der Versicherungsnehmer auch nicht im Hinblick auf die Regelungen in § 21 Abs. 8 S. 4 VRB 2014 gelangen, die vorsehen, dass bei dem Hinzuerwerb eines Fahrzeugs Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle besteht, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Aus dem Umstand, dass für einen solchen Fall des Hinzuerwerbs ausdrücklich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb versprochen wird, wird der Versicherungsnehmer vielmehr erst recht den Schluss ziehen, dass dies – andernfalls es sinnfällig auch dort bestimmt worden wäre – für den in § 21 Abs. 2 VRB 2014 geregelten „Ersatzfall“ nicht gelten soll (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 26). Eine Vorsorgeversicherung im Sinne von § 21 VRB ist hier überdies nicht geschlossen worden, denn nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Klageerwiderung haben die Parteien die Rechtsschutzform des § 25 VRB 2014 gewählt (vgl. hierzu S. 1 im Schriftsatz v. 28.05.2024).

e) Der Hinweis der Klägerin, die vom Landgericht vertretene Auslegung des § 25 Abs. 1 VRB 2014 würde zu dem „abstrusen“ Ergebnis führen, dass Schadensereignisse, die einen Tag vor Zulassung des Fahrzeugs eintreten, nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind, Schadensereignisse, die einen Tag nach der Zulassung eintreten, demgegenüber schon, rechtfertigt keine andere Auslegung der Klausel (OLG Köln, a.a.O.). Insoweit ist zu bedenken, dass die Beklagte mit der „A. Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz mit Personen-Verkehrs-Rechtsschutz“-Versicherung gem. § 25 VRB 2014 keine allgemeine Rechtsschutzversicherung für alle Bereiche des täglichen Lebens, sondern lediglich zur Erlangung von Rechtsschutz für Risiken anbietet, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen sind. Erst mit der Zulassung zum Straßenverkehr erfährt das Fahrzeug des Versicherungsnehmers den - im Rahmen des in Rede stehenden Versicherungsvertrags - erforderlichen Bezug zum Straßenverkehr. Bis zur Zulassung handelt es sich bei dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers lediglich um einen zum allgemeinen Vermögen des Versicherungsnehmers zählenden Gegenstand, der ersichtlich nicht von dem Verkehrsrechtsschutz erfasst werden soll, den die Beklagte anbietet (vgl. statt vieler bereits OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 45). Diese Besonderheit der von der Beklagten angebotenen Rechtsschutzversicherung - kein Schutz für allgemeine Rechtsstreitigkeiten, sondern beschränkt auf die mit dem Straßenverkehr verbundenen Risiken - ist für den verständigen Versicherungsnehmer nicht nur aufgrund des Wortlauts des § 25 VRB 2014, sondern bereits aufgrund der Bezeichnung der Versicherung als „Verkehrsrechtsschutz“ erkennbar (OLG Köln, a.a.O.).

f) Ein von dem im Weg der Auslegung gewonnenen Inhalt der Bedingungen abweichender Wille der Vertragsparteien lässt sich hier auch nicht aus einem vermeintlich „überlagernden Parteiwillen“ herleiten, den die Klägerin bereits erstinstanzlich und nochmals in ihrer Berufungsbegründung / -erwiderung angeführt hat. Einem Erklärungstatbestand dürfen nach der überzeugenden Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von denen die Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausgegangen sind (BGH, Urt. v. 18.01.2023 – IV ZR 465/21, NJW 2023, 684, Rn. 49 m.w.N.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen wird, durch die der Sinn der streitigen Klausel für sie verbindlich festgelegt wird (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). An dieser fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil die Klägerin selbst nicht behauptet, eine solche Abrede hier getroffen zu haben. Zwar mag auch das nachträgliche Verhalten der Parteien Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten haben kann und insoweit bei der Auslegung einzubeziehen ist (BGH, a.a.O.). Aber auch insoweit verfangen die von der Klägerin hierzu vorgebrachten Punkte nicht:

Soweit die Klägerin sich zum Beleg ihrer dahingehenden Auffassung darauf beruft, die Beklagte habe in anderen Versicherungsverträgen mit gleichlautender Klausel in der Vergangenheit Deckungsschutz gewährt, kann aus dem Regulierungsverhalten der Beklagten nach Vertragsschluss kein Rückschluss auf den Inhalt des Vertrags gezogen werden, den die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbaren wollten, zumal dieses Regulierungsverhalten Verträge mit anderen Versicherungsnehmern betrifft (so überzeugend OLG Köln, a.a.O.). Dass die streitgegenständliche Klausel nach allgemeinem Verständnis schadensbegründende Sachverhalte - insbesondere Erwerbsverträge -, die zeitlich vor der Zulassung liegen, nicht erfasst, belegt bereits die Kommentierung der Musterbedingungen (Harbauer/Obarowski, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 21 Rn. 10; Martin/Prölss/Piontek, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 21 Rn. 10).

Ein entsprechendes Verständnis der Beklagten kommt auch in dem mit der Berufungsbegründung als Anlage B 1 (Bl. 125 eA-OLG) überreichten Ablehnungsschreiben vom 12.07.2022 zum Ausdruck. Dass die Parteien bei Vertragsschluss abweichend vom Wortlaut der Klausel Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle vereinbaren wollten, die der Zulassung des Fahrzeugs zeitlich vorangehen, hat die für eine entsprechende Individualvereinbarung darlegungs- und beweislastete Klägerin nicht vorgetragen.

3. Das Berufen der Beklagten auf den fehlenden Versicherungsschutz ist ihr – anders als die Klägerin auf BB bzw. BE 17 meint – schließlich auch nicht nach Treu und Glauben versagt. Der Senat teilt auch die dahingehend vom Landgericht vertretene, allerdings deutlich zu kurz greifende Rechtsauffassung nicht (LGU 10). Insbesondere ist die Beklagte nach § 242 BGB mit ihrem Berufen auf § 25 VRB 2014 nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie diesen Einwand nicht in den Deckungsablehnungen vom 04.02.2022 (K 3) und vom 28.12.2022 (K 6) angeführt hatte. Denn der Versicherer, der die Deckung mit einem bestimmten Ausschluss abgelehnt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen hat und der auch der Senat folgt, nicht gehindert, sich später auf einen anderen Ausschlussgrund zu berufen (BGH, Urt. v. 16.10.1985 – IVa ZR 49/84, NJW-RR 1986, 104, 105; BGH, Urt. v. 22.05.1970 – IV ZR 1084/68, Ls. 3 juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.07.1987 – 12 U 13/87, 1. Ls. Juris; OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 52). Dies gilt auch für den Einwand des nicht bestehenden Versicherungsschutzes (OLG Köln, a.a.O.). Die Zulassung des Fahrzeugs ist überdies ein Risikomerkmal, von dem das Eingreifen des Versicherungsschutzes abhängt und dessen Vorliegen - wie das Vorliegen von Risikoausschlüssen - unabhängig von der Berufung der Beklagten hierauf von Amts wegen zu prüfen und - soweit der diesbezügliche Sachverhalt unstreitig ist - der Versicherungsschutz anzunehmen oder abzulehnen ist (so überzeugend OLG Köln, a.a.O. unter Bezugnahme auf die [allgemeine] höchstrichterliche Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen).

B. Ungeachtet des schon fehlenden Versicherungsschutzes scheitert das Begehren der Klägerin in allen seinen Punkten auch an der fehlenden Erfolgsaussicht für den beabsichtigten und wohl auch bereits begonnenen Deckungsprozess.

1. Die Klägerin hat hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) schon im Ansatz nicht schlüssig vorgetragen, was sie gegen die italienische Herstellerin des in Rede stehenden Fahrzeugs wo und wie überhaupt gerichtlich geltend machen will. Insoweit ist nicht einmal klar, ob sie die Herstellerin vor deutschen Gerichten zu verklagen beabsichtigt, zumal mit Blick auf § 6 VRB 2014 im Sinne des klägerischen Antrags „bedingungsgemäßer“ Rechtsschutz auch vor einem italienischen Gericht im Sinne von Artt. 4, 63 Abs. 1 EuGVVO am Sitz des Herstellers offensichtlich möglich wäre. Zwar mag sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens erahnen lassen, dass sie überdies von der Anwendbarkeit deutschen Rechts auszugehen scheint; zwingend ist diese Annahme indessen nicht. Zutreffend hat die Beklagte - und auch dies ist letztendlich und ebenso für sich genommen eine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Deckungsbegehrens – in ihrer Klageerwiderung darauf abgestellt, dass die Klägerin weder vorprozessual noch in ihrer Klageschrift den beabsichtigten Hauptsacheanspruch überhaupt hinreichend konkretisiert hat. Was im Kern die „faktische Rückabwicklung“ konkret bedeuten soll, die die Klägerin auf S. 24 des Schriftsatzes vom 28.05.2024 angeführt hat, erschließt sich inhaltlich nicht in nachvollziehbaren Zahlen. Auch der im Klägervortrag enthaltene Hinweis auf S. 6 ff. des „Stichentscheides“ stellt eine hinreichende Konkretisierung nicht her. Dort ist zwar angegeben, dass die Klägerin von einer durchschnittlichen Laufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs von 500.000 km ausgeht. Zum konkreten Zustand des Fahrzeugs, insbesondere zur aktuellen Laufleistung teilt die Klägerin nichts Konkretes mit. Denkbar ist daher, dass die tatsächliche Laufleistung, über die nur die Klägerin informiert ist, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im hiesigen Rechtsstreit jedweden Restwert aufgezehrt hat. Es liegt nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der Klägerin dazu vor, ob sie sich überhaupt noch im Eigentum und Besitz des Fahrzeugs befindet und ggf. ihrerseits zur „faktischen Rückabwicklung“ in tatsächlicher Hinsicht in der Lage ist.

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 ist das klägerische Begehren schon deshalb unschlüssig, weil die insoweit angeführte Rechtsfolge durch das klägerische Begehren so nicht gedeckt ist. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie habe einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der S. GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer der vorprozessual für sie tätige Rechtsanwalt G. ist. Aufgrund dieses Vertrages „verliere“ sie im Obsiegensfall gegen die Herstellerin des hier in Rede stehenden Fahrzeugs 35 % des Rückabwicklungsbetrages. Bei dem hieraus resultierenden Betrag würde es sich indessen nicht um einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB handeln.

Der mit dem Feststellungsantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten des Prozessfinanzierers als Schaden folgt im Streitfall nicht gem. §§ 286, 280 Abs. 1 BGB.

a) Zwar haftet der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich für die Schäden, die diesem aufgrund einer zu Unrecht verweigerten Deckung entstehen (BGH, Urt. v. 15.03.2006 – IV ZR 4/05 –, Rn. 21, juris; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2024 - 9 U 49/24, ZfSch 2025, 96).

b) Allerdings sind die hier von der Klägerin geltend gemachten Kosten der in Rede stehenden Prozessfinanzierung nicht als ersatzfähige Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB anzusehen.

aa) Maßgeblich ist hierfür, dass in den Kosten eines Prozessfinanzierers zunächst einmal keine unmittelbar eintretende Minderung des Vermögens des Geschädigten liegt; seine Vermögensminderung beruht in diesem Fall auf einem freiwillig erbrachten Vermögensopfer, also auf einer Aufwendung (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 670 Rn. 3, 4). Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). Für die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Prozessfinanzierers als Kosten, die ebenfalls der Rechtsverfolgung dienen, kommt es demnach maßgeblich auf einen Vergleich mit den dem Schädiger im konkreten Fall eröffneten anderweitigen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung, also etwa dem Bestreiten der Prozesskosten aus eigenen Mitteln, der Finanzierung derselben im Wege eines Kredits und der Beantragung von Prozesskostenhilfe an. Es ist jeweils die Höhe der tatsächlich gezahlten Erfolgsbeteiligung dem Betrag der Zinsen und Kosten eines fiktiven Darlehens in der erforderlichen Höhe oder - bei Bestreiten der Prozesskosten aus eigenen Mitteln - der entgangenen Zinsen einer fiktiven Anlage in der betreffenden Höhe gegenüberzustellen. Ein Ersatz der Kosten des Prozessfinanzierers kommt im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn der Betrag der Erfolgsbeteiligung der Höhe nach die Kreditkosten oder die entgangenen Anlagezinsen jedenfalls nicht wesentlich übersteigt. Da die Erforderlichkeit der Kosten eine anspruchsbegründende Voraussetzung ist, obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung der entsprechenden Umstände (so überzeugend insgesamt LG Aachen, Urt. v. 22.12.2009 – 10 O 277/09, BeckRS 2010, 28938).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Umstände dargetan, aus denen sich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Prozesskostenfinanzierers und der diesbezüglichen Aufwendungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen ergibt.

cc) Gegen die auf den Einzelfall bezogene Betrachtung sprechen auch keine übergeordneten Überlegungen des Schadensrechts:

Zwar mag die Hinzuziehung eines Prozesskostenfinanzierers dem Versicherungsnehmer gegenüber der Kreditfinanzierung oder der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe verschiedene Vorteile bieten, etwa die Vorfinanzierung der zu erwartenden Prozesskosten und darüber hinaus das mit dem Unterliegen verbundene Kostenrisiko. Ferner gewährt der Prozesskostenfinanzierer in der Regel rechtliche Hilfestellungen (vgl. LG Aachen, a.a.O.).

Allerdings steht einer solchen Betrachtung der Schutzzweck des Schadenersatz- und Kostenrechts entgegen. Denn bereits aus den §§ 91 ff. ZPO und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Veranlasserprinzip folgt, dass der Gesetzgeber jedem Rechtssuchenden das mit einem Unterliegen verbundene Kostenrisiko sogar unabhängig von einem Verschulden zumutet. Nicht einmal bedürftigen Parteien wird dieses Risiko im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz abgenommen, was die §§ 122, 123 ZPO verdeutlichen (so überzeugend LG Aachen, a.a.O.). In der Übernahme dieses Risikos durch den Prozesskostenfinanzierer liegt dementsprechend kein Schadenersatz, sondern die Zusage einer Erfolgsbeteiligung und die späteren Aufwendungen zur Erfüllung der Zusage dienen der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils, der über den bloßen Ersatz eines entstandenen Vermögensschadens hinausgeht. Der Geschädigte unternimmt hier den Erwerb eines Vermögenszuwachses und nicht lediglich Kompensation einer erlittenen Einbuße (LG Aachen, a.a.O.).

Ebenso wenig ist für eine differenzierte, am klägerischen Vortrag orientierte Betrachtung von Bedeutung, dass die Inanspruchnahme eines Prozesskostenfinanzierers oftmals mit der Hinzuziehung weiteren juristischen Sachverstandes einhergeht. Die Einholung einer weiteren fachlich mehr oder weniger fundierten Meinung ist in der Regel neben der rechtskundigen Beratung durch den beauftragten Rechtsanwalt nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die Begutachtung gewöhnlich nicht in erster Linie im Interesse des Geschädigten erfolgt, sondern dem Interesse des Prozesskostenfinanzierers zu dienen bestimmt ist und von diesem zur Abschätzung des Prozessrisikos in Auftrag gegeben wird (LG Aachen, a.a.O.). Hierfür spricht zudem die aus § 254 Abs. 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht: Ergäbe sich nämlich, das die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung beschränkende Kriterium der Erforderlichkeit nicht schon aus § 249 BGB selbst und hier unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung psychisch vermittelter Schäden, so stünde die den Geschädigten treffende Schadensminderungspflicht einer Erstreckung des Schadenersatzes über die notwendigen Aufwendungen des Geschädigten hinaus entgegen (LG Aachen, a.a.O.).

Schließlich führte eine undifferenzierte Berücksichtigung der Kosten eines Prozesskostenfinanzierers als ersatzfähiger Schaden dazu, dass nicht nur der Vor-, sondern auch der Folgeprozess auf diese Weise finanziert werden könnte. Dies ließe sich nahezu beliebig fortsetzen und diente dann dem Schadenersatzrecht fremden Zwecken (LG Aachen, a.a.O.).

3. Prozessual unzulässig ist zudem die teilweise kumulative Geltendmachung der klägerischen Feststellungsklagen zu 1) – bezogen auf die Feststellung zur Verpflichtung der Deckung der gerichtlichen Kosten des beabsichtigten erstinstanzlichen Vorgehens zugunsten der Klägerin - und zu 2). Im Ergebnis ihrer eigenen Argumentation könnte die Klägerin insoweit nur entweder Deckung oder auf Prozesskostenfinanzierung gerichteten Schadensersatz begehren. Für ein Einstehen der Beklagten, bezogen auf das „doppelte positive Interesse“, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Wenn es inhaltlich nämlich richtig wäre, dass der beklagte Rechtsschutzversicherer gegenüber der Klägerin zur Deckung „ihres Prozesses“ verpflichtet ist, kann hieraus denknotwendig nicht zugleich auch die Verpflichtung desselben Rechtsschutzversicherers zur Übernahme etwaiger Prozessfinanzierungskosten resultieren, die dasselbe materiell-rechtlichen Begehren betreffen. Entweder führt die Klägerin daher nach ggf. festzustellender Deckungszusage ihren Rechtsstreit gegen den Hersteller des Fahrzeugs „auf Kosten der Beklagten“ oder aber „auf Kosten und Risiko“ des Prozesskostenfinanzierers. Anderenfalls müsste die Beklagte - in der Logik der Argumentation der Klägerin – verpflichtet sein, die Kosten des durch den Prozesskostenfinanzierers bereits „finanzierten“ Hauptsacheprozesses „nochmals“ zu tragen und diesen somit von seinem vertraglich gegenüber der Klägerin begründeten Risiko freizustellen. Da der Klageantrag zu Ziffer 1) - bezogen auf die Deckung für das erstinstanzliche Verfahren - und der Klageantrag zu Ziffer 2) - so wie ihn die Klägerin hinsichtlich des dahinterstehenden Interesses verstanden wissen will - verschiedene, einander ausschließende Klagebegehren enthalten, die nur alternativ geltend gemacht werden können, hätte die Klägerin die verschiedenen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis stellen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, was auch bei einer Feststellungsklage gilt (BGH, Urt. v. 11.11.2022 – V ZR 213/21, NJW 2023, 217, Rn. 60 m.w.N.).

4. Beiden Feststellungsklagen fehlt es – ungeachtet der vorgenannten, für sich jeweils tragenden Erwägungen – aber auch an einer inhaltlichen Erfolgsaussicht des beabsichtigten rechtlichen Vorgehens, denn die Klägerin wird mit ihrem Rechtsschutzbegehren auf der Grundlage ihres eigenen tatsächlichen Vorbringens aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussicht in der beabsichtigten Hauptsacheklage gegen den Hersteller des in Rede stehenden Fahrzeugs haben.

a) Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Landgerichts, wonach der sogenannte Stichentscheid der von der Klägerin vorprozessual beauftragten Rechtsanwälte vom 28.11.2022 (Anlage K 4) keine Bindungswirkung entfaltet. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann vorab verwiesen werden (LGU 11 ff.).

aa) Anders als die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, hat das Landgericht hierzu weder den Prüfungsmaßstab verkannt noch insoweit unzureichend und fehlerhaft subsumiert. Gem. § 17 Abs. 2 und 3 VRB 2014 ist die Entscheidung des Gutachters / Rechtsanwalts im Stichentscheid für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. „Erheblich“ ist die Abweichung, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwalts die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt und „offenbar“ ist eine Unrichtigkeit, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.08.2024 – 9 U 31/24, Rn. 5 m.w.N., juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016 – 12 U 106/16 –, NJW 2017, 277, 278 Rn. 24; OLG Hamm, a.a.O., r+s 2012, 117, 118; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2002 – 9 U 124/01 – NJW-RR 2003, 392). Vertritt der Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen diejenige, die nicht der herrschenden entspricht, die aber auch nicht ganz abwegig erscheint oder die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, dann weicht seine Meinung nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (OLG Köln, a.a.O.). Der Stichentscheid muss - um die Bindungswirkung auszulösen - auf den Streitstoff, die Beweislage und die rechtliche Würdigung eingehen und hat sich insbesondere auch mit den von der Versicherung vorgebrachten Gegenargumenten ausführlich auseinandersetzen. Beruft sich der Versicherer in seiner Deckungsablehnung ausdrücklich auf einen Gesichtspunkt, so muss sich der Stichentscheid mit diesem befassen und dazu - zumindest in vertretbarer Weise - Stellung beziehen (OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2023 – 20 U 240/22, VersR 2024, 113, 117). Einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu (vgl. Prölss/Martin/Piontek, 32. Aufl. 2024, ARB 2019 § 3a Rn. 43).

Gemessen daran ist eine Bindungswirkung des von den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälten angefertigten „Stichentscheides“ vom 28.11.2022 nicht anzunehmen.

bb) Zum Zeitpunkt des „Stichentscheids“ bestand für den hier in Rede stehenden und auf „faktische Rückabwicklung“ gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. §§ 826, 31 BGB gegen die Herstellerin des hier in Rede stehenden Fahrzeugs bei zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage keinerlei Erfolgsaussichten. Das anderslautende Ergebnis im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 verkennt dies in gröblicher Weise:

aaa) Soweit das Landgericht zum Thermofenster zutreffend die Rechtslage wiedergegeben hat, wendet sich die Klägerin ausweislich ihrer Berufungsbegründung / -erwiderung hiergegen ausdrücklich nicht (dort S. 11; eA 80).

bbb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den vermeintlichen Verbau einer „Schaltzeituhr“ bzw. „Timerfunktion“ (vgl. ab S. 29 im „Stichentscheid“ bzw. nochmals vertiefend und ergänzend ab S. 11 in der klägerischen Berufungsbegründung / -erwiderung), auf den die Klägerin ihr Begehren nunmehr nur noch stützt. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB gegen die Herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheidet nach dem hier vorgetragenen Sach- und Streitstand im Stichentscheid offensichtlich aus. Es fehlt an einem hinreichend tatsachenbasierten Vortrag der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch ein Verhalten der Herstellerin.

i) Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.11.2021 - VII ZR 257/20, Rn. 20, juris, m.w.N.).

Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Kraftfahrzeugs durch einen Fahrzeughersteller ist aber nicht schon wegen des darin liegenden Gesetzesverstoßes als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs anzusehen. Auch dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden. Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.2025 – III ZR 284/20, Rn. 14; v. 20.07.2023 - III ZR 303/20, Rn. 11, juris, m.w.N.).

Einen derartigen Umstand kann es zwar darstellen, dass die Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird oder sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12, juris, m.w.N.).

Sofern die verwendete Abschalteinrichtung demgegenüber auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. st Rspr. BGH, Beschl. v. 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rn. 28, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 16, juris; Urt. v. 20.07.2023 - III ZR 303/20, Rn. 13, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2022 - VI ZR 435/20, Rn. 18, juris). Reichen die von einer Partei für das Vorstellungsbild der anderen Partei behaupteten Indizien nach Auffassung des Tatgerichts für eine dahingehende Überzeugungsbildung auch dann nicht aus, wenn sie sich als zutreffend erweisen, so ist das Tatgericht nicht gehalten, Feststellungen zu den behaupteten Indizien zu treffen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20).

ii) Mit Blick auf den klägerischen Vortrag im vermeintlichen Stichentscheid vom 28.11.2022 kann die für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Verwerflichkeit des Handelns der italienischen Herstellerin des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht festgestellt werden. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit - insoweit unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtungen von der Herstellerin in dem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit geschah und damit objektiv sittenwidrig war. Eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde durch die Verwendung der behaupteten Timerfunktion ist vorliegend auch nicht indiziert.

Dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden wäre, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie etwa dem BGH-Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, zum VW-Motor EA 189) zugrunde lag, fehlen im „Stichentscheid“ vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Eine Partei darf zwar auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, BeckRS 2021, 21371, Rn. 20 – 22; vgl. hierzu auch die ständige Senatspraxis, statt vieler Urt. v. 15.12.2021 – 11 U 9/20, Rn. 65, juris). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 20.11.2020 – 19 U 22/20, Rn. 35, juris unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17; BGH, Urt. v. 20.09.2002 - V ZR 170/01, juris).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellen sich die Behauptungen der Klägerin im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 als Vortrag „ins Blaue“ hinein dar.

Dies gilt zunächst für die Spekulationen der Klägerin ab S. 33 im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 (eA 65) zu den Hintergründen der vermeintlichen Implementierung einer „Schaltzeituhr“. Er beruft sich hierbei auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund, bei der die pauschal behauptete „Übertragbarkeit“ schon inhaltlich nicht zu erkennen ist. Eine Übertragbarkeit „mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedenfalls offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt. Das Gleiche gilt für die vermeintlich vorhandene Steuerung des Emissionsverhaltens anhand des Kraftstoffverbrauchs (dort S. 34).

Die folgenden Ausführungen begründen sodann nur scheinbar eine Substanziierung des Vortrags der klägerischen Rechtsanwälte. Hierzu im Einzelnen:

Soweit sich die Klägerin (im Stichentscheid gehen die Prozessbevollmächtigten nahezu durchgehend von einem „Kläger“ aus) auf Gesprächsprotokolle der B. GmbH aus dem Jahr 2016 und eine Zusammenstellung unzulässiger Vorrichtungen in B.-Steuergeräten bezieht, wird in einem Hauptsacheverfahren davon auszugehen sein, dass die Herstellerin des hier in Rede stehenden Pkw - wie in zahlreichen gleichgelagerten Fällen auch - bestreiten wird, an solchen Gesprächen teilgenommen zu haben und zudem dass, im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Steuergeräte der Firma B. installiert zu haben. Wie dem offensichtlich zu erwartenden Einwand zu begegnen sein wird, lassen die klägerischen Rechtsanwälte im „Stichentscheid“ nicht erkennen.

Den behaupteten Mitteilungen des KBA, die im „Stichentscheid“ nicht einmal vorgelegt wurden, lassen sich – insoweit gerichtbekannt (vgl. hierzu eingehend 3 U 220/22 – Urt. v. 10.12.2024) ebenso wenig Anhaltspunkte für die angebliche Prüfstandserkennung, sondern allenfalls für einzelne Motor- bzw. Fahrzeugtypen Hinweise auf einen Timer entnehmen.

Der von der Klägerin im „Stichentscheid“ zitierte Zeugenaufruf der hessischen Polizei und Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar und auch im Internet nicht abrufbar. Ergebnisse aus einem im Jahr 2020 begonnenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die die Behauptung der Klägerin in Bezug auf eine mit einer Abgasmanipulation verknüpfte Prüfstandserkennung in dem streitgegenständlichen Motor belegen könnten, trägt sie dann nicht vor.

Auch die von der Klägerin bemühten Messergebnisse der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stellen hierfür keine ausreichenden Hinweise dar (vgl. hierzu ab S. 35 im „Stichentscheid“). Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Feldmessungen einen Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung geben können, wenn die gemessenen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb um ein Vielfaches - im entschiedenen Fall um 9,7 - überschritten werden (BGH, Beschl. v. 25.11.2021 – III ZR 202/20, Rn. 17, juris). Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung - etwa eines Timers - allein reicht aber - wie bereits ausgeführt - für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus.

Mangels Prüfstandsbezogenheit begründet die behaupteten „Timerfunktion“ deshalb für sich genommen keinen Anspruch aus § 826 BGB (vgl. hierzu eingehend Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 220/22 – Urt. v. 10.12.2024). Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die von der behaupteten Zeitschaltuhr vorgegebenen Zeiträume nur vergleichsweise kurz bemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - VII ZR 126/21, Rn. 17, juris; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2022 - 23 U 208/21, juris, Rn. 61; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2022, 10 U 56/22, bestätigt vom Bundesgerichtshof mit Urt. v. 27.11.2023, VI a ZR 1425/22, Rn 16; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; so auch überzeugend Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 228/22, Urt. v. 10.12.2024).

Gegen eine sittenwidrige Schädigungshandlung der Herstellerin sprechen im Übrigen die weiteren Ausführungen der Klägerin im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 (vgl. hierzu auch S. 14 der Klageschrift), wenn sie ausführen lässt, dass die deutschen Zulassungsbehörden, namentlich das KBA, aber auch das BMVI und die B.-GmbH die italienische Zulassungsbehörde MIT, die auch über die Zulassung des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps zu entscheiden habe, bereits im Jahr 2016 über vermeintliche unzulässige Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der auch hier angeführten Timerfunktion informiert hätten und diese ihrerseits aber keine Änderung vorgenommen habe, weswegen die EU-Kommission bereits im Mai 2017 gegen den Mitgliedstaat Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Das spricht sehr deutlich dafür, dass die Typengenehmigungsbehörde schon nach dem Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs im Jahr 2017 vollständige Kenntnis über die vermeintlichen Abschalteinrichtungen hatte. Auch insoweit wird damit zu rechnen sein, dass die Herstellerin des klägerischen Fahrzeugs – wie standardmäßig in zahlreichen anderen gerichtlichen Verfahren auch – im hier anzustrengende Hauptsacheverfahren vortragen lassen wird, dass die italienische Genehmigungsbehörde MIT nach der Anfrage des KBA eigene Tests durchgeführt und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe und im Übrigen selbst unter dem Eindruck des von der Europäischen Kommission im Mai 2017 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien bis heute keine Maßnahmen in Bezug auf das streitgegenständliche Basisfahrzeug ergriffen habe (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.12.2024 – 14 U 99/23, Rn. 21, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2024 – 4 U 23/22, Rn. 21, juris).

Entgegen der von der Klägerin bereits auf S. 60 des „Stichentscheids“ vertretenen Rechtsauffassung kann das Verhalten der zuständigen italienischen Behörde insoweit nicht außer Acht bleiben und ist demnach nicht „ohne Belang“. Die erteilte Typengenehmigung bildet nämlich die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; Urt. v. 20.10.2020 – 16a U 37/19, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Herstellerin die Mitarbeiter der italienischen Typengenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin allerdings im „Stichentscheid“ keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem MIT ergeben sollte. Hierbei kommt hinzu, dass ein Rückruf weder seitens der italienischen noch der deutschen Typgenehmigungsbehörde angeordnet wurde. Allein aus unterbliebenen oder unrichtigen Angaben im Typgenehmigungsverfahren ließe ohnehin sich ein Bewusstsein zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte und damit ein bewusstes Verschweigen gegenüber der Behörde nicht herleiten (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 26, juris). Durchgreifende Umstände, die für ein Verschweigen sprechen könnten, legt die Klägerin hier nicht dar. Ferner zeigen die klägerischen Rechtsanwälte im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 keine Umstände auf, aus denen geschlossen werden könnte, dass den für die Herstellerin tätigen Personen - im Unterschied zur Fachbehörde, die gegen die in manchen Fahrzeugen der Herstellerin eingesetzte Timerfunktion gerade keine Bedenken hegt - die Unzulässigkeit dieser Systeme zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs im März 2017 umfänglich bewusst war (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.12.2024 – 14 U 99/23, Rn. 49, juris).

All diese Einwände hat die hiesige Beklagte in ihrer Deckungsablehnung gegenüber der Klägerin so oder in ihrem Wesenskern vorgebracht, wovon auch die klägerischen Rechtsanwälte im „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 sogar ausgehen (dort S. 44 ff.). Entkräftet werden diese Einwände von den klägerischen Rechtsanwälten allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen der Klägerin zu „pro“ und „contra“ einer etwaigen Sittenwidrigkeit im „Stichentscheid“ ins Leere und für die sie im Wesentlichen landgerichtliche Entscheidungen anführt, die entweder die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung unberücksichtigt lassen oder den genannten Entscheidungen in zeitlicher Hinsicht sogar vorgelagert waren (vgl. etwa S. 47 ff.) und bei denen überdies nicht einmal dargelegt wird, auf welchen Fahrzeugtyp sich die dort eingerückten Rechtsausführungen überhaupt beziehen. Insoweit wahren die Ausführungen im Stichentscheid zwar in förmlicher Hinsicht den „Gutachtenschein“. Inhaltlich verbleibt es aber vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen und bei einem vollständig „ins Blaue hinein gerichteten Tatsachenvortrag“, den die Rechtsanwälte der Klägerin hier präsentieren. Infolge dessen hat der klägerische Rechtsanwalt im „Stichentscheid“, die hierfür verantwortlich zeichnet, in offensichtlicher Verkennung der Erfolgsaussichten nach § 826 BGB eine „hinreichende Erfolgsaussicht (gerade noch)“ angenommen, was verdeutlicht, dass ihm die „Grenzwertigkeit“ seiner Argumentation durchaus auch bewusst war. Im Ergebnis dessen war es überdies angesichts des insoweit völlig substanzlosen Vortrags im „Stichentscheid“ (dort ab S. 63) fernliegend, bezogen auf einen vermeintlichen Schädigungsvorsatz in einem etwaigen Hauptsacheprozess bei der Herstellerin eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Dass hier nicht ohne irgendeinen Tatsachenvortrag zum konkreten Motor im in Rede stehenden Fahrzeug die vom Bundesgerichtshof bei der von VW beim Motor EA 189 entwickelten „Schummelsoftware“ herangezogenen Kenntnisse bei den Verantwortlichen der hiesigen Herstellerin entwickelten (tatsächlichen) Grundlagen einfach übertragen werden können, liegt auf der Hand und wurde auch von der einhelligen Rechtsprechung bei anderen Herstellern als VW auch nicht übertragen (vgl. statt vieler etwa Senatsbeschl. v. 14.06.2021 – 11 U 173/20, Rn. 55 m.w.N., juris).

cc) Erfolgsaussichten konnte der Verfasser des „Stichentscheids“ vom 28.11.2022 für eine „faktische Rückabwicklung“ des Fahrzeugkaufs auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-GFV bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 stützen. Auch insoweit entfaltet der „Stichentscheid“ - gemessen an den o.g. Voraussetzungen - keine Bindungswirkung zu Lasten der hiesigen Beklagten, denn die dahingehenden Ausführungen des klägerischen Rechtsanwalts weichen in grober Verkennung von der tatsächlichen Rechtslage ab, die durch die zu diesem Zeitpunkt ganz einhellige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung geprägt war. Die angeführten Aussetzungsentscheidungen einzelner Instanzgerichte - und Pressemitteilungen auch des Bundesgerichtshofs - rechtfertigen eine andere Bewertung nicht. Hierzu im Einzelnen:

Zur hierzu maßgeblichen Frage nach der im „Stichentscheid“ aufgeworfenen Reichweite des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den vom Stichgutachter der Klägerin angeführten Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG hatte sich im November 2022 bereits eine gefestigte Rechtsprechung der mit Dieselabgassachen befassten Senate des Bundesgerichtshofs herausgebildet und auch zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften sah sich der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis nicht veranlasst (statt vieler BGH, Beschl. v. 10.02.2022 - III ZR 87/21 Rn. 8 ff., juris; Beschl. v. 01.09.2021 – VII ZR 59/21, Rn. 2, juris; Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 277/20, Rn. 15, juris; Beschl. v. 15.06.2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7; v. 14.09.2021 – VI ZR 491/20, Rn. 15, juris). Hiernach lag das klägerische Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, weder im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV noch im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG und folgte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer möglichst wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Abweichende OLG-Rechtsprechung gab es hierzu nicht; solche wurde von der Klägerseite im Stichentscheid auch nicht angeführt. Dies entsprach zu damaligen Zeitpunkt - was die Rechtsanwälte der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2022 im Grundsatz auch erkannten - der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch unter Einbeziehung der im „Stichentscheid“ genannten Vorlageentscheidung des LG Ravensburg und der zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH bereits ergangen war. Auch der hiesige Senat hatte seinerzeit in einer dreistelligen Anzahl vergleichbarer Dieselfälle mit sehr ähnlich gelagertem Klägervortrag nicht nur einen Drittschutz der genannten unionsrechtlichen Vorschriften in ständiger Rechtsprechung verneint, sondern auch dezidiert ausgeführt, dass selbst wenn man den Ausführungen des Generalanwalts folgen wollen würde, das begehrte Rechtsschutzziel eines „großen Schadensersatzanspruchs“ über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu erzielen sei (statt vieler Senatsbeschl. v. 03.08.2022 – 11 U 146/22, Rn. 19 m.w.N., juris). Hiermit und mit der Rechtsprechung der anderen, mit Dieselsachen befassten Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. statt vieler Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 14.07.2022 - 5 U 80/21; Beschl. v. 18.02.2021 – 12 U 135/19, Rn. 7, juris; Beschl. v. 20.10.2020 – 6 U 49/20, Rn. 17, juris; Beschl. v. 26.10.2022 – 4 U 144/21, Rn. 47, juris; Urt. v. 07.06.2022 – 3 U 69/21 –, Rn. 23, juris; Urt. v. 03.11.2021 – 7 U 166/20, Rn. 43, juris) befasst sich der vermeintlich um Objektivität bemühte „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 gar nicht.

Mit Blick darauf waren hinreichende Erfolgsaussichten vor dem erkennenden Gericht im Instanzenzug zum Zeitpunkt der Stellungnahme der klägerischen Rechtsanwälte vom 28.11.2022 - anders als auf S. 95 zusammengefasst – offensichtlich nicht gegeben. Einem Prozesskostenhilfeantrag wäre zum Zeitpunkt der anwaltlichen Stellungnahme der Klägerin im November 2022 daher gleichermaßen ein Erfolg zu versagen gewesen. Ein vernünftig denkender Kläger, der seine Prozessaussichten auch mit Blick auf das Prozesskostenrisiko realistisch abwägt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12.10.2006 – IX ZB 107/05, BeckRS 2006, 12679), hätte aufgrund der klaren und gefestigten (entgegenstehenden) Rechtsprechung der zuständigen Instanzgerichte und auch des Bundesgerichtshofs im November 2022 von einer Klageerhebung abgesehen (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2024 – 11 U 148/24 [von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]).

c) Eine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich darüber hinaus weder hinsichtlich der „faktischen Rückabwicklung“ des Kaufvertrags noch – und insoweit abweichend von der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung des Landgerichts – hinsichtlich eines etwaigen Differenzschadens nach eigener Sachbeurteilung durch den Senat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann die Beklagte mit Blick darauf den Deckungsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist, d.h. in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht (BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23, Rn. 18, juris). Maßgeblich ist insoweit, dass der Versicherer Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind (BGH, a.a.O., m.w.N.). Im Ergebnis dessen besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint, wie ein Unterliegen und der Prozessausgang mithin offen ist. Hierbei ist großzügig zu verfahren, wenn sich zu einer streitentscheidenden Frage noch keine herrschende Meinung gebildet hat (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. hierzu auch insgesamt Senatsbeschl. v. 11.10.2024 und v. 03.01.2025 – 11 U 148/24 [von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]).

Für die rechtliche Bewertung hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nochmals (in ständiger Rechtsprechung) klargestellt, dass maßgeblich für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen ist, das heißt auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Obarowski, 4. Aufl. 2025, § 45. Rn. 542a), hier also ausweislich des Ablehnungsschreibens der Beklagten (Anlage K 3) im Februar 2022.

aa) Zu diesem Zeitpunkt bestand – wie soeben mit Blick auf die Ausführungen zum „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 dargelegt wurde – für einen großen Schadensersatzanspruch keine dahingehende Erfolgsaussicht.

bb) An diesem Ergebnis ändert auch die vom Landgericht im Grundsatz noch zutreffend herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2024 nichts, denn die Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Vorgehen der Klägerin bestehen auch nach den Vorgaben der dort enthaltenen Rechtssätze nicht. Treten zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese hiernach zwar bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 21, juris; hierzu auch Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Obarowski, 4. Aufl. 2025, § 45. Rn. 542a). Maßgeblich ist hierfür, dass der Versicherer mit der Regelung zwar einerseits vermeiden möchte, Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung zu gewähren, die aussichtslos ist. Stellte man allerdings allein auf den Zeitpunkt der Deckungsablehnung ab, ohne zugunsten des Versicherungsnehmers nachfolgend ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, so dass dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz versagt würde, obwohl aufgrund der geänderten rechtlichen Bewertung einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, würde diesem Ziel widersprochen (BGH, a.a.O.). Soweit sich daher die Erfolgsaussichten zwischen der ablehnenden Entscheidung des Versicherers und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage zugunsten des Versicherungsnehmers verändert haben, besteht hiernach kein nachvollziehbarer Grund, den Versicherer nicht zu verpflichten, die Kosten der Klage – die nach einer Prognose zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten aufweist – zu tragen, denn der Versicherungsnehmer wäre nicht daran gehindert, angesichts der nunmehr für eine Erfolgsaussicht sprechenden Umstände einen erneuten Antrag auf Deckungsschutz zu stellen (vgl. BGH, a.a.O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach - wenn sich trotz zuvor fehlender Erfolgsaussicht zwischenzeitlich die Prognose aufgrund geänderter Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers entwickelt hat - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht für das Deckungsbegehren des Versicherungsnehmers der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, bei dem über die Deckungsklage entschieden wird, hier also der 19.02.2025 (diesen Zeitpunkt nochmals bestätigend BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – IV ZR 147/23 –, Rn. 9, juris; vgl. zu einer ähnlich gelagerten Situation bereits Senatsbeschl. v. 03.01.2025 – 11 U 148/24 [von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]).

Zu diesem Zeitpunkt ist diese Prognoseentscheidung mit Blick auf den o.g. Maßstab negativ. Insoweit hat sich die Rechtslage hinsichtlich eines Schadensersatzes im Sinne der „faktischen Rückabwicklung“ des Kaufvertrages nicht zugunsten der Klägerin gewendet. Hierzu kann zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen zum „Stichentscheid“ vom 28.11.2022 verwiesen werden. Es entspricht gegenwärtig in den „Fiat-Ducato-Fällen“ mit Dieselabgasbezug der ganz herrschenden Rechtsauffassung, wonach für einen großen Schadensersatzanspruch mit vergleichbarem Klägervortrag keine „Rückabwicklungsansprüche“ zuerkannt werden (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.12.2024 – 14 U 99/23; OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2024 – 4 U 23/22 und für das hiesige Gericht statt vieler Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 10.12.2024 3 U 228/22, und 3 U 220/22). Abweichende obergerichtliche Tatsachenentscheidungen sind hierzu nicht ersichtlich. Etwas anderes hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.12.2024 und auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufgezeigt.

cc) Auch für den vom Landgericht zugesprochenen „Differenzschaden“, den das Landgericht als „Minus“ im Klageantrag zu 1) erkannt und dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen hat, kann auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine Erfolgsaussicht bejaht werden. Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin einen solchen Anspruch überhaupt gerichtlich verfolge möchte. Selbst wenn man mit dem Landgericht einen solchen Anspruch im Klageantrag zu 1) als enthalten ansehen wollen würde, wäre damit auch nach den kursorischen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.02.2025, wonach ein nicht näher bezeichnetes Hauptsacheverfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs wohl schon anhängig sei, keine Rechnung getragen. Dies wird dadurch deutlich, dass sie zu einem solchen Schadensersatzanspruch während des gesamten Rechtsstreits – worauf die Beklagte zutreffend abgestellt hat – auch keinen inhaltlichen Vortrag geleistet hat.

Jedenfalls teilt der Senat die von der Beklagten vertreten Rechtsauffassung wonach, die Klägerin mit Blick auf die Rechtsfolge des Differenzschadens nicht einmal einen im Ansatz konkretisierten Vortrag geleistet hat, der anhand des Restwerts eine Schadensberechnung überhaupt ermöglichen würde. So kann nicht einmal nachvollzogen werden, ob ein nach § 823 Abs. 2 BGB ausschließlich in Betracht kommender Differenzschaden durch die Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs nicht bereits vollständig aufgezehrt ist.

Die Schätzung eines solchen Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch auf die Obergrenze des nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährenden Schadensersatzes (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 28 ff.). Damit wird das dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, a. a. O., Rn. 73). Zur Ausübung dieses Ermessens hat die Klägerin im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte mitgeteilt.

b) Da die Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin Deckungsrechtsschutz zu gewähren, ist auch der hierauf gerichtete Feststellungsantrag zu 2) jedenfalls unbegründet. 

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision ist in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. In einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden danach zwar grundsätzlich zusammengerechnet. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschl. v. 12.04.2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – I ZR 61/11, BeckRS 2013, 20399 Rn. 6). Die mehreren Ansprüche dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sein (Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität). Wirtschaftliche Identität besteht etwa zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweg gedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl. 2025, § 5 Rn. 3, 4).

Gemessen daran liegt hier zwischen dem Feststellungsantrag zu 1) und dem Feststellungsantrag zu 2) zumindest eine solche wirtschaftliche Teilidentität vor. Wie bereits dargelegt, kann die Klägerin nicht gleichzeitig die Deckung eines beabsichtigten erstinstanzlichen Prozesses verlangen, den sie im Übrigen von einem Prozesskostenfinanzierer tragen lässt und quasi denselben Schaden gleichermaßen bei der Beklagten nochmals liquideren.

In der Berechnung des gesamten Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren hat dies zur Folge, dass von dem für den Feststellungsantrag zu 2) angesetzten Betrags in Höhe von 14.173,46 € (vgl. S. 41 der Klageschrift) ein Betrag von insgesamt 6.958,37 € ([3.046,46 € + 3.452,50 € + 2.189,00 €] x 0,80) in Abzug zu bringen ist. Dies ergibt als Wert für den Klageantrag zu 2) dann noch einen „Restbetrag“ in Höhe von 7.214,09 €. Addiert mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) gem. den Ausführungen der Klägerin auf S. 41 der Klageschrift in Höhe von 8.676,63 € folgt hieraus schließlich der Gesamtstreitwert von 15.890,72 €.