Gericht | VG Potsdam 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.02.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 16 K 1407/24 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0206.16K1407.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. September 2014 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 8. Oktober 2015 und vom 25. November 2015 und des Änderungsbescheids vom 19. April 2016 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Biogasanlage.
Die Beigeladene beantragte am 10. Mai 2013 auf dem Grundstück in P_____, Gemarkung P_____, Flur , Flurstück eine Anlage zur Biogaserzeugung mit einer Durchsatzkapazität von ca. 160 Tonnen je Tag zu errichten und zu betreiben. Zusätzlich beantragte die Beigeladene die Zulassung vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Fahrsiloanlage und des Betriebsleitergebäudes, erweitert mit Schreiben vom 27. Februar 2014 um die Errichtung des Blockheizkraftwerks (BHKW), der Trafostation und des Dünnschlammbehälters und die Zulassung von Maßnahmen zur Prüfung von Betriebstüchtigkeit. Der Kläger wohnt in der P_____Straße ca. 600 Meter nord-westlich vom Standort der Biogasanlage entfernt.
Im Genehmigungsverfahren führte der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) durch. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen und aufgrund eigener Erkenntnisse unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG a.F. aufgeführten Kriterien unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben könne. Die Antragsunterlagen leitete der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 den Fachbehörden zur Stellungnahme zu. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen in der Zeit vom 7. August bis einschließlich 6. September 2013 in der Genehmigungsverfahrensstelle des Beklagten und im Amt F_____. Der Kläger erhob mehrere Einwendungen. Am 13. November 2013 fand der Erörterungstermin statt.
Am 15. September 2014 erließ der Beklagte den Genehmigungsbescheid und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Genehmigungsbescheid wurde öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 16. bis zum 29. Oktober 2014 beim Beklagten und im Amt F_____aus.
Auf den Widerspruch der Beigeladenen vom 15. September 2014 gegen einige Nebenbestimmungen erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015, mit dem er im Wesentlichen die Nebenbestimmungen IV.1.8, IV.4.16 und IV.4.31 änderte. Die Nebenbestimmung IV. 4.16 bestimmt, dass nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle für das BHKW und der RTO-Anlage die Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen ermitteln zu lassen sind; die Ermittlung der Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu wiederholen. Im ursprünglichen Genehmigungsbescheid war die Ermittlung jeweils nach Ablauf von einem Jahr zu wiederholen. Nach der Nebenbestimmung IV.4.31 sind zum Nachweis der im Geruchsgutachten vom 23. Juni 2014 der T___ GmbH & Co. KG berechneten Immissionswerte (Gesamtbelastung von 20 bzw. 17 der Jahresstunden an den nächstgelegenen Immissionsorten) gemäß § 28 BImSchG durch eine erstmalige Messung die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu ermitteln. Im ursprünglichen Genehmigungsbescheid bestimmte der Beklagte in dieser Nebenbestimmung, dass durch eine Messung gemäß § 26 BImSchG die Geruchsimmissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu ermitteln sind.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung als auch gegen den vorzeitigen Baubeginn. Der Kläger machte geltend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend hätte durchgeführt werden müssen. Der zulässige Geruchsgesamtwert an der nächstgelegenen Wohnbebauung sei erreicht und die Anlage leiste hierzu einen relevanten Beitrag. Darüber hinaus lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor. Es sei nicht sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für den Kläger als Teil der Nachbarschaft ausgeschlossen seien. Da die Geruchsimmissionsprognose nicht auf der sicheren Seite liege, sei davon auszugehen, dass die zulässige Höchstbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten mit Sicherheit überschritten werde.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht widerspruchsbefugt sei. Er könne keine eigenen, drittschützenden Rechte aus § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG ableiten. Auch sei eine Widerspruchsbefugnis nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG herleitbar, da der Kläger aufgrund der Lage seines Grundstücks eindeutig nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Im Bereich seines Wohnhauses werde gemäß der Anlage 1 des Geruchsgutachtens lediglich eine Geruchsgesamtbelastung zwischen 8-10 % prognostiziert. Diese Gesamtbelastung liege damit gerade einmal bei (maximal) der Hälfte des zulässigen Immissionswertes. Damit liege das Wohnhaus nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage und „auf der sicheren Seite“ in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet. Die von dem Vorhaben selbst ausgehenden Geruchsbelastungen stellen sich nicht als derart erheblich dar, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich geworden wäre. Ebenfalls seien Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Zuletzt sei die Geruchsimmissions-prognose nicht zu beanstanden.
Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2016 fasste der Beklagte die Nebenbestimmung IV.4.14 c) neu. Der Ausgangsbescheid setzte mit dieser Nebenbestimmung die Begrenzung der Emission aus der Biogasaufbereitungsanlage (RTO-Anlage) für Gesamtkohlenstoff mit einer Massenkonzentration von 50 mg/m³ fest. Die Neufassung setzte fest, dass die Emissionen an organischen Stoffen, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas der regenerativen thermischen Nachverbrennung den Massenstrom von 0,50 kg/h, angegeben für Gesamtkohlenstoff insgesamt, nicht überschreiten dürfen.
Der Kläger hat am 5. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er die Verletzung eigener subjektiver Rechte dahingehend geltend, dass sich eine relevante Zusatzbelastung durch Geruchsimmissionen der Biogasanlage an seinem Wohnhaus ergebe. So sei in einer vorangehenden Prognose vom 21. Januar 2014 für den ihn betreffenden Immissionsort eine Geruchszusatzbelastung von 3 % der Geruchsjahresstunden angegeben. Der Wert liege oberhalb der Irrelevanzgrenze nach der Geruchsimmissionsrichtlinie von 2 % der Geruchsjahresstunden. Daher könne er sich als Nachbar auf die Möglichkeit einer Verletzung des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Hierbei reiche aus, dass das klägerische Grundstück im Einwirkungsbereich der Anlage liege und er damit als Nachbar im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sei. Es sei nicht maßgeblich, ob sich die Geruchsgesamtbelastung in einem Grenzbereich des Zulässigen oder darüber bewege.
Außerdem sei die zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Die UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP-Pflicht nicht bestünde. Vorliegend könne das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben. So seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn sie so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Vielmehr komme es darauf an, ob man sich im Bereich des Vorhabens einer Belastungsgrenze annähere und das gegenständliche Vorhaben dafür eine Mitverantwortung tragen könnte. Dadurch dass sich die örtlichen Geruchsimmissionsbelastungen im Grenzbereich des Zulässigen oder darüber bewegten, hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Auch hätte die UVP-Vorprüfung zum Ergebnis einer UVP-Pflicht der Anlage kommen müssen, da es sich bei der Anlage um eine Störfallanlage im Sinne der Störfallverordnung handle. Ebenfalls hätte eine UVP-Pflicht angenommen werden müssen, weil die Anlage dem Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie unterfalle. Da die vorhaben-bezogenen Bebauungspläne durch das Oberverwaltungsgericht jeweils für unwirksam erklärt wurden, könne eine dort durchgeführte Umweltprüfung eine im Genehmigungsverfahren fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht heilen.
Darüber hinaus sei die durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft. Eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung stehe einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG gleich. Er könne diese Rechte als subjektiv-öffentliches Rügerecht und damit seinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG und § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG selbständig geltend machen. Die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie seien selbstständig einklagbare und subjektive öffentliche Rechte für die betroffene Öffentlichkeit. Die UVP-Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, weil sie nicht auf Grundlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt sei. Darüber hinaus fehle es zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung an einer Sachverhaltsermittlung und -bewertung zu den Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen der streitgegenständlichen Anlage im Hinblick auf die angrenzenden Biotope. Auch läge der UVP-Vorprüfung keine Ermittlung und Bewertung der Störfallqualität der Anlage zu Grunde.
Die Genehmigung sei außerdem materiell rechtswidrig. So sei weder im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, noch in der streitgegenständlichen Genehmigung das Gebot von Sicherheitsabständen einer Störfallanlage im Verhältnis zur Wohnbebauung berücksichtigt worden. Soweit könne er sich auf eine Verletzung des drittschützenden Trennungsgebots nach § 50 BImSchG bzw. des Gebots angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betrieb und Wohnbebauung aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 lit. a Seveso-III-Richtline berufen. Darüber hinaus seien bei Zusammenrechnung sämtlicher gefährlicher Stoffe der Anlage die Mengenschwellen des Anhangs I, Spalte 5 der 12. BImSchV überschritten. Daher griffen auch die erweiterten Pflichten der §§ 9-12 der 12. BImSchV. Dies sei nicht berücksichtigt worden. So sei in der streitgegenständlichen Anlage nicht nur Biogas (41.513 Kilogramm), sondern zusätzlich auch ein Propan-Butan-Gemisch vorhanden. Der Seite 2 des Störfallkonzepts sei zu entnehmen, dass zusätzlich zum Biogas noch eine maximale Lagermenge des Propans mit einem Gewicht von 28.045 Kilogramm vorgesehen sei. Die genannten 30 Tonnen hochentzündliches Flüssiggas seien entsprechend Anhang I der Störfallverordnung, dort Nummer 5a), mit dem hochentzündlichen Biogas zu addieren. Zuletzt verletze die Anlage sein Wassergewohnheitsrecht zur Nutzung des Grundwassers für den Hausgebrauch („unvordenkliche Verjährung“). Er sei für die Hauswasserversorgung auf die Nutzung von Grundwasserbrunnen angewiesen. Durch die Genehmigung sei nicht sichergestellt, dass es nicht zur Verschmutzung des Grundwassers komme. So könne im Falle eines Störfalls oder schlichtweg im Falle eines Bruchs eines PVC-Rohrs Substrat bzw. Sickersaft austreten und das Grundwasser verunreinigen. Die Genehmigung sei ebenfalls deshalb zu seinem Nachteil rechtswidrig, weil eine vollständige Auslegung störfallrelevanter Unterlagen während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfolgt sei. Zuletzt sei er im drittschützenden Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt.
Auch der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 gereiche zu seinem Nachteil. Da nunmehr die Ermittlung der Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen für das BHKW und die RTO-Anlage nicht mehr nach Ablauf von einem Jahr, sondern von drei Jahren zu wiederholen sei, bedeuteten diese selteneren Messungen eine Verschlechterung seiner Rechtsposition. Auch sei nur noch die Geruchsgesamtbelastung und nicht mehr alle Geruchsparameter der Anlage zu überprüfen, sodass er auch hierdurch belastet werde.
Zuletzt sei auch der Änderungsbescheid zu seinem Nachteil. Da die Emissionen der Anlage im Hinblick auf den Gesamtkohlenstoff höher seien als ursprünglich angenommen, müsse durch die geänderte Festsetzung der Nebenbestimmung für den Gesamtkohlenstoff von einer Verschlechterung der (Geruchs-)Immissionsbelastung nicht nur an seinem Wohnhaus ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
die Genehmigung vom 15. September 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober 2015 und vom 25. November 2015 und des Änderungsbescheides vom 19. April 2016 aufzuheben.
Der Kläger beantragt weiterhin,
die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger keine Klagebefugnis aufgrund einer möglichen Verletzung seiner Beteiligungsrechte als Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit wegen der nach seiner Auffassung rechtswidrig unterbliebenen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten könne. Auch mangele es an einer Klagebefugnis aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. So liege das klägerische Wohnhaus eher außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage. Hinsichtlich der vorgetragenen Störfallbelange als auch einer vorgetragenen Beeinträchtigung des wasserrechtlichen Gewohnheitsrechts sei der Kläger bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. Darüber hinaus vermittelten weder § 50 BImSchG, die erweiterten Pflichten nach §§ 9-12 der 12. BImSchV noch ein wasserrechtliches Gewohnheitsrecht Drittschutz. Auch die im Rahmen des Widerspruchverfahrens geänderten Nebenbestimmungen zur Emissionsbegrenzung könnten mangels drittschützender Wirkung der zugrundeliegenden Vorschriften nicht angegriffen werden.
Die Klage sei überdies auch unbegründet. Ein Verfahrensfehler im Rahmen der allgemeinen UVP-Vorprüfung sei nicht erkennbar. Diese UVP-Vorprüfung komme folgerichtig zum Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Die Geruchsimmissionsprognose sei fachlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung, dass bei einer Annäherung an Grenzwerte generell eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese gelte lediglich für Fälle, in welchen Abwägungsentscheidungen zu treffen seien. Vorliegend werde aber gerade eine gebundene Entscheidung getroffen. Auch bestehe eine UVP-Pflicht nicht aufgrund dessen, dass die Anlage im SPA-Gebiet „R_____-H_____“ liege. Vielmehr habe die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung ergeben, dass bei Durchführung der in der Verträglichkeitsuntersuchung festgesetzten Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets „R_____-H_____“ und des Landschaftsschutzgebiets W_____zu erwarten seien. Auch seien die Ammoniakimmissionen und Stickstoffeinträge auf benachbarte Biotope nicht hoch genug, als dass sie zu einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung führten.
Die Biogasanlage unterliege auch nicht den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV, sondern nur den Grundpflichten. Antragsgemäß sei zwar auf eine zukünftig geplante Biogaseinspeisung und einen Flüssiggastank mit einer Lagerkapazität von 28 Tonnen hingewiesen worden, diese sei aber vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Biogaseinspeiseanlagen würden üblicherweise und seien auch hier vom zuständigen Gasnetzverantwortlichen in einem gesonderten Genehmigungsverfahren beantragt worden. So sei im Genehmigungsverfahren von Anfang an nach den gesetzlichen Regelungen der Störfallverordnung nicht von einem gemeinsamen Betriebsbereich und damit einhergehend von einer Störfallanlage mit erweiterten Pflichten ausgegangen worden. Die betreiberseitige und anlagentechnische Situation der Biogaseinspeiseanlage und der Biogaserzeugungsanlage mit Biogasaufbereitungsanlage sowie Blockheizkraftwerk seien anlagentechnisch wie auch betreiberseitig als jeweils eigenständige Anlage zu behandeln.
Auch sei das Konzept von Störfällen in der Fassung vom 1. Mai 2013 ausgelegt worden. Eine erneute Auslegung des aktualisierten Konzepts in der Fassung vom 10. April 2014 sei nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich. So seien die Angaben zum vorrangig störfallrelevanten Stoff, nämlich der anzurechnenden Biogasmenge bei ca. 41,5 t gleichgeblieben.
Schließlich sei auch die Änderungsgenehmigung rechtmäßig. Die TA Luft fordere in Nummer 5.2.5 lediglich entweder die Einhaltung des Massenstromes oder die Einhaltung der Massenkonzentration. Da das Vorhaben zwar nicht die Massen-konzentration, aber den Massenstrom einhalte, sei es nicht mit der TA Luft vereinbar gewesen, die Änderung nicht zu genehmigen. Auch sei dies eine vom Kläger nicht einklagbare Vorsorgeregelung.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung des Klägergrundstücks zur Emissionsquelle falle dieser bereits nicht unter den Nachbarbegriff des § 5 Abs. 1 BImSchG. Die vom Kläger angeführte Geruchszusatzbelastung von 3 % am Standort seines Wohnhauses erweise sich als derart geringfügig, dass von einer qualifizierten Betroffenheit nicht gesprochen werden könne. Auch sei aufgrund dieser marginalen Geruchszusatz-belastung eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgeschlossen. Da die Geruchsgesamtbelastung am klägerischen Grundstück lediglich 9 % betrage, werde selbst der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie strengste Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 10 % eingehalten. Auf eine etwaige Verletzung des Störfallrechts könne sich der Kläger wegen der Entfernung seines Grundstücks zum Anlagenstandort nicht berufen. Ebenfalls sei eine den Kläger treffende Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten. Ausweislich der Grundwassergleichenkarte verlaufe die Grundwasserfließrichtung nach Westen bis Südwesten, sodass eine Gefährdung des Grundwassers am nördlich bzw. nordöstlich zum Plangebiet gelegenen Grundstück des Klägers bereits vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sei.
Ein eigenständiges Rügerecht aus dem Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer fehlerhaften UVP-Vorpflicht bestehe nicht. Die vom Gericht lediglich durchzuführende Plausibilitätskontrolle der UVP-Vorprüfung könne nur zum Ergebnis kommen, dass diese entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und das Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, nachvollziehbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Fall der Annäherung an eine Belastungsgrenze zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, könne nicht auf die verfahrensgegenständliche Konstellation übertragen werden. Diese Rechtsprechung gelte nur für Abwägungsentscheidungen, nicht jedoch für gebundenen Entscheidungen. Auch liege den zugrundeliegenden Geruchsimmissionsprognosen ein konservativer Ansatz zugrunde, sodass die Werte eine worst-case-Betrachtung darstellten. Entsprechend könne die UVP-Vorprüfung auch bei Übertragung der Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis kommen. Allein aufgrund der Einordnung der Anlage als Störfallanlage ergebe sich noch keine UVP-Pflicht. Auch lasse sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um eine der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU unterfallende Anlage handele. Darüber hinaus sei in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 UVPG a.F. zu beachten, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchgeführt wurde.
Die UVP-Vorprüfung sei überdies nicht fehlerhaft. Die vorgebrachten Rügen des Klägers würden vielmehr die Vorprüfung zu einer allumfassenden, sämtliche Aspekte erschöpfend einbeziehende Prüfung umwandeln. Der Umstand, dass es sich um eine in einem SPA-Gebiet liegende, störfallrelevante Anlage handelt, sei hinreichend beachtet worden. Die im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans durchgeführte Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsprüfung reiche vielmehr aus. Eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung könne auch nicht aus der fehlenden Auslegung störfallrelevanter Unterlagen folgen. Es sei bereits fraglich, ob diese als auszulegende Unterlagen zu klassifizieren seien. Auch sei § 9 UVPG a.F. lediglich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht auf die UVP-Vorprüfung anwendbar. Somit bestehe die von § 9 UVPG a.F. formulierte Auslegungspflicht störfallrelevanter Unterlagen gerade nicht für die UVP-Vorprüfung.
Der Kläger könne sich mangels einer subjektiven Rechtsverletzung nicht auf die von ihm vorgebrachten Aspekte zur materiellen Rechtswidrigkeit berufen. Gleiches gelte für die Änderung der Nebenbestimmungen im Rahmen des Widerspruchverfahrens.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23. November 2017 (OVG 2 A 17.15) den der Anlage zugrundeliegende vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage P_____Straße“ vom 29. April 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F_____vom 15. Oktober 2014, für unwirksam erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (BVerwG 4 BN 21.18) zurückgewiesen. Den danach neu aufgestellte Bebauungsplan „Biomethananlage P_____“ vom 21. Mai 2019, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F_____vom 30. April 2020, zuletzt bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt F_____vom 25. April 2022, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Dezember 2023 (OVG 2 A 7/20) für unwirksam erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
I.
Die schriftsätzlich gestellten Anträge des Beklagten auf Beiladung der Gemeinde P_____(hierzu unter 1.) und der Beigeladenen auf Aussetzung des Verfahrens (hierzu unter 2.) waren abzulehnen.
1. Entgegen des Antrags des Beklagten vom 9. März 2021 bzw. vom 13. April 2021 war die Gemeinde P_____nicht beizuladen. Diese ist weder derart am Verfahren beteiligt, dass eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch gegenüber ihr nur einheitlich ergehen könnte (vgl. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), noch ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO). Eine inzidente Prüfung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes findet nicht statt, weil beide Bebauungspläne durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 23. November 2017 (OVG 2 A 17.15) und vom 19. Dezember 2023 (OVG 2 A 7/20) für unwirksam erklärt wurden. Folglich sind rechtliche Interessen der Gemeinde P_____nicht berührt. Ebenfalls werden durch die begehrte Sachentscheidung keine Rechte der Gemeinde gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben, sodass die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht auch ihr gegenüber einheitlich ergehen muss.
2. Die Aussetzung des Verfahrens, wie von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 beantragt, ist nicht sachdienlich. Nach § 4 Abs. 1 lit. b Satz 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Dabei hat das Gericht die Sachdienlichkeit der Aussetzung für die Konzentration der Streitigkeit in einem Verfahren im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Interessen und Rechte aller Beteiligten zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2017 – 8 A 493/16 –, Rn. 16, juris). Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Auch diese Entscheidung liegt im richterlichen Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auf der einen Seite das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer zügigen Entscheidung und auf der anderen Seite die an Entscheidungsharmonie und Prozessökonomie orientierten Zwecksetzungen der Regelung zu berücksichtigen (vgl. Peters/Schwarzburg, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 94 Rn. 16).
Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften analog auf den hiesigen Fall angewendet werden können, ist zumindest eine Aussetzung nicht sachdienlich. Gegen eine Sachdienlichkeit sprechen die lange Verfahrensdauer und die erfolglos gebliebenen früheren Heilungsversuche. Es wurde bereits zweimal versucht, einen rechtmäßigen Bebauungsplan aufzustellen. In beiden Fällen hat das Gericht die Überprüfung der Bebauungspläne durch das Oberverwaltungsgericht abgewartet. Nun noch einmal abzuwarten bis ein neuer Bebauungsplan aufgestellt und dann gegebenenfalls erneut durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer Normenkontrolle überprüft wird, ist nicht sachdienlich. Die Genehmigung wurde bereits am 15. September 2014 erteilt und findet sich durch die Drittanfechtung seitdem in einer Schwebelage, sodass hier nach so einem langen Zeitraum Rechtssicherheit einkehren sollte. Zudem ist die Anlage bereits in Betrieb. Auch der klägerische Vortrag, dass durch eine fehlerhafte Vorprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraufhin unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht alle erheblichen Umweltauswirkungen erfasst worden sein könnten, spricht für eine Entscheidung. Nur so können etwaige nicht festgestellte Umweltauswirkungen verhindert werden. Zudem war zum Zeitpunkt des Antrags das Verfahren bereits terminiert und befand sich daher kurz vor seinem Abschluss.
II.
Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Dies gilt auch im Rahmen von Drittanfechtungsklagen. Auch hier hat der Dritte ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 – 4 C 36/85 –, BVerwGE 81, 329-347, Rn. 31, und vom 3. August 2000 – 3 C 30/99 –, BVerwGE 111, 354-364, Rn. 18).
a. Der Kläger kann eine Verletzung des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geltend machen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für den Nachbarn drittschützend (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 5 Rn. 133 m.w.N.).
Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nummer 8.6.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage.
Der Kläger ist Nachbar im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Nachbarschaft auf den gesamten Einwirkungsbereich der Anlage oder der sonstigen Quelle (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 3 Rn. 38). Allerdings würde dies den Kreis der Betroffenen über den Schutzzweck des Gesetzes undifferenziert erweitern. Daher bedarf es einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich. Dieser ist gegeben, wenn eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 – 9 A 6/03 –, BVerwGE 121, 57-67, Rn. 18). Unter „Einwirkungsbereich“ ist derjenige räumliche Bereich zu verstehen, in dem die Emissionen der Anlage beziehungsweise anderen Einrichtung nach Art, Ausmaß und Dauer noch einen relevanten, das heißt individualisierbaren Immissionsbeitrag liefern (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Thiel, 103. EL März 2024, BImSchG § 3 Rn. 26). Der Einwirkungsbereich wird durch untergesetzliche Regelwerke näher konkretisiert (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Thiel, 103. EL März 2024, BImSchG § 3 Rn. 28).
Für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen finden sich weder im Bundesimmissionsschutzgesetz noch in den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen oder der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 bundesrechtliche Regelungen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bis zum Erlass solcher Regelungen bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Geruchsimmissionsrichtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29. Februar 2008 (Geruchsimmissionsrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 –, Rn. 3, juris). Da zum Zeitpunkt des Erlasses der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die TA Luft vom 24. Juli 2002 anwendbar war, in deren Anhang die Geruchsimmissionsrichtlinie noch nicht aufgenommen war, kann vorliegend die Geruchsimmissionsrichtlinie als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Geruchsimmissionsrichtlinie ist ein technisches Regelwerk, dessen Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 39/15 –, Rn. 7, juris).
Das Grundstück des Klägers fällt in das Beurteilungsgebiet und damit in den Einwirkungsbereich der Anlage. Nach 4.4.2 der Geruchsimmissionsrichtlinie ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen (Nummer 4.4.3), die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem dreißigfachen der nach Nummer 2 dieser Richtlinie ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius sind 600 Meter zu wählen. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 Meter über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 Meter beträgt. Aus der gutachtlichen Stellungnahme zu Gerüchen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biomethananlage von der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG vom 23. Juni 2014 (Geruchsgutachten), Seite 26, ergibt sich, dass Geruchsemissionen im ordnungsgemäßen Betrieb prinzipiell aus folgenden Anlagenbereichen zu erwarten sind: Rohstofflagerung, Aufgabe der Einsatzstoffe, Separation und Abzug des ausgefaulten Substrates, Diffusion von Geruchsstoffen durch die Gasspeichermembran, feuerungstypisches Abgas des BHKW, Abgas der Schwachgasverbrennung der RTO. Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es somit vorliegend nicht einen einzelnen maßgeblichen Emissionsort. Vielmehr liegt eine Anlage mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 Meter über der Flur vor. Nummer 4.4.2 Unterabsatz 2 Geruchsimmissionsrichtlinie stellt fest, dass in diesem Fall der Rand des Anlagengeländes maßgeblich ist. Das klägerische Wohnhaus liegt im südlichen Bereich des Grundstücks und ist nicht mehr als 600 Meter vom Rand des Anlagengeländes entfernt (ca. 540 Meter).
Es besteht zumindest die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Das Geruchsgutachten kommt in seinem Fazit auf Seite 36 zu dem Ergebnis, dass die hinzukommenden Gerüche aus nicht landwirtschaftlichen Quellen (geplante Biomethananlage) an den Immissionsorten eine Zusatzbelastung von 5 % bzw. 7 % der Jahresgeruchsstunden verursachen würden. Die betrachteten Immissionsorte sind dabei die P_____Straße 3 und 5. Aus der Anlage 1 des Gutachtens ergibt sich am Grundstück des Klägers eine bewertete Geruchsgesamtbelastung von 9 % Geruchsstunden an den Geruchsjahresstunden. Aus der Anlage 2-3 des Gutachtens ergibt sich eine bewertete Geruchsvorbelastung durch die H_____GmbH und die F_____GmbH S_____im Beurteilungsgebiet (ohne Güllesilo) am Grundstück des Klägers von 6 % Geruchsstunden an den Geruchsjahresstunden. Aus der schriftsätzlich eingereichten erweiterten Betrachtung der anlagenbezogenen Zusatzbelastung ergibt sich eine Zusatzbelastung von bis zu 3 % Geruchsstunden an den Geruchsjahresstunden am Wohnhaus des Klägers (vgl. Blatt 293 der Gerichtsakte).
Diese Zusatzbelastung ist nicht nach Nummer 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie irrelevant. Nach Nummer 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nummer 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanz-kriterium). Der Wert der Zusatzbelastung überschreitet jedoch den Wert von 0,02 und ist mithin relevant (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 –, Rn. 32, juris)
Der Kläger macht gegen das zugrunde gelegte Geruchsgutachten eine Reihe substantiierter Einwendungen, sowohl im Bezug auf die ausreichende Berücksichtigung von Vorbelastungen als auch im Hinblick auf die angemessene Erfassung der vom Betrieb der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen geltend. Diese Einwendungen lassen sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, auch unter Berücksichtigung der darauf bezogenen Ausführungen in der Klageerwiderung des Beklagten, nicht als offensichtlich unbegründet oder lediglich vorgeschoben zurückweisen (vgl. zur Grundlage und zum Umfang der Prüfung u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, Rn. 3 und 8, juris und vom 10. Juli 2012 – 4 BN 16.12 –, Rn. 3, juris). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung und der dafür allein maßgeblichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung muss deshalb in Betracht gezogen werden, dass das Ausmaß der Geruchsauswirkungen durch die herangezogenen Gutachten möglicherweise unterschätzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 –, Rn. 34, juris). Daher entfällt entgegen der Ansicht des Beklagten die Klagebefugnis des Klägers auch nicht, weil die zu erwartende Gesamtbelastung nach Anlage 1 des genannten Geruchsgutachtens lediglich bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 9 % liege, womit selbst der strengste von der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohn- und Mischgebiete angesetzte Immissionswert von 0,10 unterschritten werde.
b. Der Kläger ist ebenfalls klagebefugt, soweit er eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wegen schädlicher Umwelteinwirkungen geltend macht. Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BVerwGE 159, 187-194, Rn. 11).
Die Anlage liegt aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Außenbereich.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131, Rn. 22). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BVerwGE 159, 187-194, Rn. 12 m.w.N.). Entsprechend den obigen Ausführungen erscheint es zumindest möglich, dass hier schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen das Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten.
c. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus den möglicherweise nicht beachteten erweiterten Betriebspflichten der §§ 9-12 der 12. BImSchV. Die erweiterten Betriebspflichten der §§ 9-12 der 12. BImSchV vermitteln grundsätzlich Drittschutz, soweit diese die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisieren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 12/08.AK –, Rn. 434 - 437, juris). Vorliegend erscheint es zumindest möglich, dass das in den zur Biogaseinspeiseanlage zugehörigen Erdtanks bevorratete Propan/Butan-Gasgemisch zu den bereits vorhandenen gefährlichen Stoffen hinzugerechnet werden müsste, da die Biogaseinspeiseanlage zum Betriebsbereich der Biogasanlage gehören könnte. Damit könnten in der Folge die erweiterten Betriebspflichten der §§ 9-12 der 12. BImSchV für die Anlage gelten. Da diese jedoch im Genehmigungsbescheid als auch im Genehmigungsverfahren nicht einbezogen wurden, könnten hier drittschützende Rechte des Klägers nicht hinreichend beachtet worden sein.
d. Der Kläger ist klagebefugt, soweit er rügt, dass eine vollständige Auslegung störfallrelevanter Unterlagen während der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfolgt sei. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Erfordernis der Anstoßfunktion durch die Auslegung eines veralteten Störfallkonzepts nicht genüge getan ist. Somit könnte die drittschützende Vorschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG verletzt sein.
e. Hinsichtlich seiner übrigen Einwendungen ist der Kläger nicht klagebefugt.
aa. Der Kläger ist nicht wegen einer behaupteten fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder fehlerhaften allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung klagebefugt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn u.a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach Satz 2 steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG – (§ 3a Satz 4 UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gelten die Absätze 1 bis 2 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Soweit § 4 Abs. 3 UmwRG die Fehlerfolgenregelungen des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO - unter anderem also auf natürliche Personen - für entsprechend anwendbar erklärt, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch insoweit Fehler der in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Kategorien unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führen. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Bezugnahme in § 4 Abs. 3 UmwRG jedoch. Durch sie sollte die Berufung auf die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten Verfahrensfehler nicht auch solchen Personen eröffnet werden, die nicht aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2020 – 3 B 41/19 –, Rn. 7, juris m.w.N. zur inzwischen ständigen Rechtsprechung). Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – OVG 6 A 2.14 –, Rn. 21, juris). Somit kann allein aus dem Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung noch keine Klagebefugnis abgeleitet werden. Insoweit der Kläger jedoch eine zulässige Klage einreicht, ist auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung, bzw. die nicht den Maßstäben der UVP-Vorprüfung entsprechende durchgeführte UVP-Vorprüfung in der Begründetheit einzugehen. Die vom Kläger für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) kann nicht überzeugen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht Münster selbst mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (8 A 926/16) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
bb. Der Kläger ist auch nicht klagebefugt, soweit er eine Verletzung des sogenannten Planungserfordernisses als sonstiger öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend macht. So liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ebenfalls vor, wenn das Vorhaben wegen seiner Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 155. EL August 2024, BauGB § 35 Rn. 112 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob ein solches Planungserfordernis vorliegend bestehen könnte. Der Kläger kann hieraus keine eigenen Rechte herleiten. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3, Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Entsprechend bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann von einem Dritten einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 – 4 B 145/82 – juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 – 4 B 65.97 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 – 1 LA 2/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2014 – 10 S 1853/13 –, Rn. 13, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2016 – 2 L 84/14 –, Rn. 288, juris).
cc. Der Kläger ist zudem nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG oder gegen Art. 13 Abs. 2 Satz 1 lit. a Richtlinie 2012/18/EU klagebefugt.
Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Der Begriff der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen wird auf vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Entscheidungen beschränkt, mit der Folge, dass gebundene Zulassungsentscheidungen nicht erfasst werden (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 50 Rn. 4 m.w.N.). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als gebundene Entscheidung unterfällt daher nicht den Anforderungen des § 50 BImSchG.
Zwar kann unbeschadet der Möglichkeit einer Normenkontrolle in einem Anfechtungsprozess inzident überprüft werden, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG genügt (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Schoen, 103. EL März 2024, BImSchG § 50 Rn. 159). Eine inzidente Normenkontrolle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtung findet jedoch nicht statt, da die in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben erlassenen Bebauungspläne durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 23. November 2017 (OVG 2 A 17.15) und vom 19. Dezember 2023 (OVG 2 A 7/20) für unwirksam erklärt wurden. Mithin kann nach keiner Betrachtungsweise ein subjektives Recht des Klägers verletzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, BVerwGE 101, 157-166, Rn. 22).
Gemäß § 50 Satz 2 BImSchG ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Der Kläger beruft sich zum einen nicht ausdrücklich auf § 50 Satz 2 BImSchG. Zum anderen ist § 50 Satz 2 BImSchG ein drittschützender Gehalt abzusprechen, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erst dann eröffnet ist, wenn die Immissionsgrenzwerte und Zielwerte der 39. BImSchV nicht überschritten werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Schoen, 103. EL März 2024, BImSchG § 50 Rn. 174; BeckOK UmweltR/Tophoven, 73. Ed. 1.10.2024, BImSchG § 50 Rn. 45). Die Bewahrung guter Luft stellt insoweit vielmehr als Ausprägung des Vorsorgegrundsatzes einen öffentlichen Belang dar (vgl. Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 68).
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a RL 2012/18/EU sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird. § 50 BImSchG dient der Umsetzung der RL 2012/18/EU, insbesondere der Umsetzung der Regelung des Art. 13 RL 2012/18/EU, die keine unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 –, BVerwGE 145, 290-305, Rn. 29 zu Art. 12 RL 2012/18/EU; Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 50 Rn. 3 erweitert diese Rechtsprechung auf Art. 13 RL 2012/18/EU). Folglich ergibt sich auch aus Art. 13 Abs. 2 lit. a RL 2012/18/EU vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Klagebefugnis.
dd. Der Kläger kann sich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, hier insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, berufen. Diese Vorschriften haben keine drittschützende Wirkung, da sie nicht auch den individualisierbaren Interessen des Klägers dienen, sondern alleinig dem Schutz der Natur und damit der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind.
ee. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus der neu gefassten Nebenbestimmung IV. 4.16 im Widerspruchsbescheid an die Beigeladene vom 25. November 2015. Diese Nebenbestimmung sieht lediglich eine Ermittlung von möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen vor und hat mithin keine drittschützende Wirkung. Nach § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kann die zuständige Behörde bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren Anordnungen nach § 26 BImSchG auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen, sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Dritte, insbesondere die Nachbarn einer genehmigungsbedürftigen Anlage, können eine Anordnung nach § 28 nicht mit der Begründung anfechten, die geforderten Ermittlungen seien unzureichend (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Pabst, 103. EL März 2024, BImSchG § 28 Rn. 20). Dritten steht kein Anspruch auf Anordnung von Ermittlungen gemäß § 28 zu (auch nicht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch), weil die Vorschrift über § 26 hinausgeht und daher allein der Vorsorge dient (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 28 Rn. 11).
ff. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus der neu gefassten Nebenbestimmung IV. 4.31 im Widerspruchsbescheid an die Beigeladene vom 25. November 2015. Der Ausgangsbescheid bestimmte, dass durch eine Messung gemäß § 26 BImSchG die Geruchsimmissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu ermitteln seien. Nunmehr sind zum Nachweis der im Geruchsgutachten vom 23. Juni 2014 der T___ GmbH & Co. KG berechneten Immissionswerte (Gesamtbelastung) von 20 bzw. 17 der Jahresstunden an den nächstgelegenen Immissionsorten, gemäß § 28 BImSchG durch eine erstmalige Messung die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu ermitteln. Laut der Begründung des Widerspruchsbescheids war die Nebenbestimmung im Ausgangsbescheid eine Messung aus besonderem Anlass i.S.d. § 26 BImSchG. Hierfür lagen jedoch die Voraussetzungen nicht vor. Daher wurde die Nebenbestimmung zu einer erstmaligen Messung i.S.d. § 28 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geändert. Der Kläger als Nachbar des Vorhabens kann jedoch keine eigenen Rechte aus der Behauptung, die geforderten Ermittlungen seien nicht ausreichend, herleiten (vgl. Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 26 Rn. 34; Lechelt in GK-BImSchG, § 26 Rn. 42). Der Kläger kann nur durch die Auswirkungen einer Anlage in seinen Rechten (insbesondere aus Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 14 GG) verletzt sein. Durch eine Ermittlungsanordnung werden diese Auswirkungen aber nicht beeinflusst. Zwar können die unter Umständen gebotenen Abhilfemaßnahmen vorhergehende Ermittlungen voraussetzen. Diese Ermittlungen können aber auch auf andere Weise als durch eine Anordnung nach § 26 vorgenommen werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Pabst, 103. EL März 2024, BImSchG § 26 Rn. 61). § 26 BImSchG selbst stellt mithin keine drittschützende Norm dar.
gg. Auch die Änderung der Nebenbestimmung IV.4.14 c) begründet keine Klagebefugnis des Klägers. Nummer 5.2.5 der TA Luft vom 24. Juli 2002 sieht vor, dass organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, den Massenstrom von 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration von 50 mg/m³ (jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff) nicht überschreiten dürfen. Die TA Luft gibt hiermit eine Auswahlmöglichkeit zwischen den beiden Alternativen für die Festsetzung der Emissionsbegrenzung. Mithin kann der Kläger durch die Änderung der Festsetzung der Emissionsbegrenzung nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
hh. Aus einem etwaigen Wassergewohnheitsrecht des Klägers ergibt sich keine Klagebefugnis. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ggf. ein Wassergewohnheitsrecht zur Nutzung des Grundwassers für den Hausgebrauch hat, vgl. § 147 Abs. 1 BbgWG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dieses Recht mag für den Kläger zwar grundsätzlich einklagbar sein. Allerdings beruft sich der Kläger nicht darauf, dass die genehmigungsbedürftige Anlage so genehmigt wurde, dass sie schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Vielmehr macht der Kläger geltend, dass hier durch weitere Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werden soll (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 7 B 47/08 –, Rn. 11, juris).
2. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Genehmigung vom 15. September 2014 ist rechtswidrig, da die UVP-Vorprüfung fehlerhaft ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers kommt es im Hinblick auf § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht an. Aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit ist die Genehmigung nicht vollziehbar (hierzu unter a.). Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Genehmigung ist die Klage unbegründet, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu unter b.)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – OVG 11 A 23.13 –, Rn. 39 m.w.N.), mithin vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis – auch in Form von Verwaltungsvorschriften – stellen weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 29 f.).
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beruht auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 BImSchG.
a. Die Genehmigung ist formell zu beanstanden. Die UVP-Vorprüfung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt (hierzu unter aa.). Vielmehr hätte für das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen (hierzu unter bb.). Die Öffentlichkeitsbeteiligung hingegen ist verfahrensfehlerfrei abgelaufen (hierzu unter cc.). Der Kläger könnte damit zwar grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangen, auch ohne in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die vorbezeichneten Verfahrensfehler können jedoch geheilt werden, sodass er lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und deren Nichtvollziehbarkeit beanspruchen kann (hierzu unter dd.).
aa. Eine UVP-Vorprüfung war für die Anlage gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. durchzuführen. Sofern eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 1 des UVPG vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG a.F. erheblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/06 –, BVerwGE 130, 83-112, Rn. 30). Für Abwägungsentscheidungen gilt dabei, dass nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung des Vorhabens führen müssten, zu einer UVP-Pflicht führen, sondern bereits dann, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, BVerwGE 148, 353-373, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, Rn. 21, juris). Umweltauswirkungen sind danach bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle, die beispielsweise durch Grenzwerte einer Bundesimmissionsschutzverordnung definiert werden, heranreichen und deshalb in der Abwägung so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis einer planerischen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 16). Dies gilt auch für gebundene Entscheidungen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 2015 – 9 B 1051/15 –, Rn. 53, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, Rn. 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 22 ZB 14.1035 –, Rn. 17, juris). Würde in der nur überschlägigen UVP-Vorprüfung im Genehmigungsverfahren immer auch ein Überschreiten der Grenzwerte erforderlich sein, würde dies den Charakter der UVP-Vorprüfung konterkarieren. Die Vorprüfung, auch „Screening“ genannt, dient dem Zweck, bei Vorhaben, die abstrakt, nicht aber stets konkret die Gefahr erheblicher Umwelteinwirkungen in sich bergen, in einem noch verhältnismäßig schnellen und unaufwendigen Verfahren zu prüfen, ob der Aufwand einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (vgl. Schink/Reidt/Mitschang/Tepperwien, 2. Aufl. 2023, UVPG § 7 Rn. 1). Diesem Zweck wird die Vorprüfung sowohl im planerischen als auch im gebundenen Genehmigungsverfahren nach Auffassung der Kammer zumindest nicht gerecht, wenn sie lediglich die Ergebnisse der vom Vorhabenträger eingereichten Fachgutachten ungeprüft übernimmt und nur auf eine Überschreitung der Grenzwerte achtet. Denn so würden etwaige nicht offensichtliche Ungenauigkeiten der Fachgutachten dem Vorhabenträger zugutekommen. Der Wortlaut des § 3a Satz 1 UVPG a.F. fordert gerade nicht, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben muss, sondern nur solche haben kann. Würde nun ein Überschreiten der Grenzwerte erforderlich sein, würde dies den Wortlaut überdehnen.
Wenn nunmehr jedoch bei nahezu jedem der UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat, stünde dies im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption (vgl. zu Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, Rn. 22, juris). Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 UVPG a.F. aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 8 S 534/15 –, Rn. 69, juris). Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, Rn. 22, juris). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, BVerwGE 131, 352-369, Rn. 37). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 8 S 534/15 –, Rn. 69, juris).
Die Behörde darf im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die UVP-Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 C 4/17 –, Rn. 18, juris).
§ 3a Satz 4 UVPG a.F. bestimmt, dass die auf einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Daraus folgt, dass die behördliche Entscheidung nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Verfahrensbestimmungen und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, der erhebliche Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt wurde, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 9 B 2522/16 –, Rn. 24, juris). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, BVerwGE 151, 138-155, Rn. 27 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 9 B 2522/16 –, Rn. 23, juris; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK –, Rn. 39, juris). Dabei ist für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erforderlich ist, auf den Zeitpunkt im Verfahren abzustellen, in dem die Behörde die Entscheidung nach § 3c UVPG a.F. treffen musste bzw. letztlich getroffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 7 KS 3/13 –, Rn. 74 - 75, juris).
Nach diesen Maßgaben ist die UVP-Vorprüfung vom Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die vom Beklagten für sein Prüfergebnis gegebene Begründung ist nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde der rechtliche Bewertungsgrundsatz falsch eingeschätzt. Im Einzelnen:
aaa. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte in der UVP-Vorprüfung vom 10. Juli 2013 zu dem Ergebnis kommt, dass die Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Gerüche haben könne. Der allgemeinen UVP-Vorprüfung lag die Ergänzung zur Gutachtlichen Stellungnahme zu Gerüchen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Biomethananlage der Beigeladenen vom 3. April 2013 zugrunde. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei Betrachtung der Gesamtbelastung im beantragten Zustand im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung nordöstlich des Anlagenstandortes ein Geruchsstundenanteil von 20 % bzw. 18 % der Jahresstunden als belästigungsrelevante Kerngröße erwartet wird. An den weiteren schützenswerten Wohnbebauungen des geplanten Anlagenstandortes ergebe sich ein Geruchsstundenanteil von 18 % bzw. 16 % der Jahresstunden. Weiter führt die gutachterliche Ergänzung aus, dass der Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29. Februar 2008 (Geruchsimmissionsrichtlinie) für den Außenbereich von 25 % der Jahresstunden somit eingehalten werde. Erst nach der UVP-Vorprüfung am 25. Oktober 2013 führte der Beklagte in einer E-Mail aus, dass eine Unsicherheit über den Grenzwert der Geruchsimmissionsrichtlinie für den Anlagenbereich bestehe. In der ersten fachbehördlichen Stellungnahme zur Geruchsimmissionsprognose vom 28. Januar 2014 votierte der Beklagte sodann, dass für den Anlagenstandort ein Grenzwert des Geruchsstundenanteils von 20 % der Jahresstunden gelten solle. Hierin führt der Beklagte aus, dass die zu betrachtenden Beurteilungsflächen sich im Außenbereich befänden. Die Vorbelastung durch die H_____GmbH erreiche Werte von bis zu 0,18. Entsprechend dem Erlass des MLUV vom 8. August 2009 zur Einführung der Geruchsimmissionsrichtlinie in Brandenburg, wäre eine Erhöhung der Tierhaltungsgerüche bis zu 0,25 ohne weitere Prüfung möglich. Der Erlass nimmt Bezug auf die Auslegungshinweise zu Nummer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie, nach denen es möglich sei, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Der Beklagte führte in der Stellungnahme weiter aus, dass die Biogasanlage keine landwirtschaftliche, sondern vielmehr eine gewerbliche bzw. industrielle Anlage darstelle. Die von der Biogasanlage freigesetzte Geruchsqualität sei jedoch mit denen typischer landwirtschaftlicher Anlagen vergleichbar. So sei Hauptgeruchsquelle der geplanten Anlage das Silagelager. Entsprechend sei eine Beurteilung in Anlehnung an landwirtschaftliche Anlagen vertretbar und so als untere Begrenzung ein Beurteilungswert von 0,15 heranzuziehen. Angemessen erschiene daher ein Mittelwert von 0,20 als Beurteilungswert. Die Gesamtbelastung unterschreite an beiden Beurteilungsflächen den Mittelwert von 0,20 sicher.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung diese überschlägige Prüfung bereits vorgenommen hat. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass der Beklagte das Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme übernommen hat und von einem Grenzwert für den Außenbereich von 25 % der Jahresstunden ausgegangen ist. Hätte der Beklagte eine überschlägige Prüfung des Grenzwerts durchgeführt, hätte er vielmehr erkennen müssen, dass die ergänzende Stellungnahme den Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie mit 25 % des Geruchsjahresstundenanteils nur unzureichend wiedergibt und die von den Auslegungshinweisen der Geruchsimmissionsrichtlinie geforderte Einzelfallprüfung bei einer Erhöhung des Grenzwertes der Geruchsjahresstunden im Außenbereich zwar vornimmt, aber zu einem Ergebnis kommt, welches den örtlichen Gegebenheiten und der Anlage nicht gerecht wird. Dies ist schon bei einer überschlägigen Prüfung der ergänzenden Stellungnahme in Verbindung mit der Geruchsimmissionsrichtlinie augenscheinlich. Mithin wurde der rechtliche Bewertungsgrundsatz der Geruchsimmissionsrichtlinie gerade nicht durch den Beklagten eingehalten. Die geforderte Einzelfallprüfung hinsichtlich des Grenzwerts hat auch überschlägig im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu erfolgen, denn es müssen bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung die überschlägig geprüften Grenzwerte der Geruchsimmissionen bekannt sein und diese Vorprüfung muss sich überschlägig mit den Grenzwerten auseinandersetzen. Nur so kann geprüft werden, ob erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen von der Anlage ausgehen können, an die Grenzwerte heranreichen oder diese überschreiten und eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Diese überschlägige Prüfung hat der Beklagte ausweislich seiner Ausführungen erst im Nachgang zur UVP-Vorprüfung und nur hinsichtlich der Bestimmung des Grenzwertes vorgenommen. Damit zeigt er, dass er diese Prüfung zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung nicht nachvollziehbar geleistet hat. Er hat sich mit dem eindeutigen Erreichen des Grenzwertes nach der Stellungnahme (20 % des Geruchsjahresstundenanteils an der P_____Straße 3) nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. dies gar nicht erkannt.
bbb. Die UVP-Vorprüfung ist unabhängig davon auch zu beanstanden, soweit der Kläger eine fehlende Sachverhaltsermittlung und -bewertung zu den Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen der streitgegenständlichen Anlage im Hinblick auf angrenzende Biotope geltend macht. Es ist nicht plausibel, wie der Beklagte in der UVP-Vorprüfung zu der Annahme kommt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen durch den Betrieb der Anlage auf das Biotop nicht zu erwarten seien. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der erhebliche Sachverhalt im erforderlichen Umfang ermittelt wurde.
Die UVP-Vorprüfung stellt fest, dass ein temporäres Kleingewässer (ehemalige Sandentnahmestelle 200 m²) im (Noch-)Waldbereich ca. 30 m von den Fahrsilos entfernt liegt. Im Ergebnis führt die UVP-Vorprüfung aus, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen durch den Betrieb der Anlage – insbesondere gegenüber den Biotopen – nicht zu erwarten seien. Etwaige zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung vorliegende Unterlagen sind den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung lag die Beurteilung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition im Umfeld der geplanten Biomethananlage am Standort P_____vom 26. März 2014 des Ingenieurbüro Dr.-Ing. W_____(im Folgenden Beurteilung der Ammoniakimmissionen) noch nicht vor.
Zwar teilt die Kammer nicht die Einschätzung des Klägers, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Ermittlung von Ammoniak-Emissionen bereits am 16. November 2009 in einem Telefonat mit dem Landkreis bestätigt habe, denn dabei verkennt er, dass der Beklagte eine Notwendigkeit lediglich für das Bauplanungsverfahren anerkennt.
Auch soweit sich der Kläger auf den Entwurf eines Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, vom 17. Mai 2013 zur Durchführung von Genehmigungsverfahren und Anlagenüberwachung nach dem BImSchG für Biogasanlagen (Biogasanlagenerlass) bezieht, folgt die Kammer dem nicht. Diesem Entwurf ist zu entnehmen, dass mit dem Ziel der Vollzugsvereinfachung für Biogasanlagen keine generelle Prüfung mehr vorgesehen ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Ammoniakimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gelte allerdings nicht, wenn Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie betroffen sein können. Der Erlass stellt jedoch lediglich eine interne Verwaltungsvorschrift zum Verfahren vor. Hieraus allein kann kein Verfahrensfehler in der UVP-Vorprüfung abgeleitet werden.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung ist jedoch insoweit unplausibel. In der Stellungnahme vom 30. September 2013 (vgl. Heft 4 der Beiakte, Seite 1531) führte der Beklagte aus, dass die Emissionsansätze der Ammoniakprognose nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden seien. Weiter führte er aus, dass die Überprüfung der vom Betrieb zu erwartenden Immissionen mittels Ausbreitungsberechnung zuständigkeitshalber durch das Fachreferat T 2 erfolgen werde. Daraus folgt, dass eine Ausbreitungsberechnung der Ammoniakimmissionen zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung noch nicht vorlag. Gegenteiliges ist auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er dann zu der Annahme kommt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegenüber dem Biotop nicht zu erwarten seien. Dem Beklagten wäre auch eine überschlägige Ausbreitungsberechnung anhand der vom MUGV zur Verfügung gestellten Emissionsfaktorenliste möglich gewesen.
Unabhängig davon entspricht die spätere Beurteilung der Ammoniakimmissionen nicht den rechtlichen Bewertungsgrundsätzen, sodass auch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine nachvollziehbare UVP-Vorprüfung vorlag. Nach der Beurteilung der Ammoniakimmissionen, der sich der Beklagte in der Genehmigung auf Seite 33 angeschlossen hat, sei eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Biotope durch die Einwirkung von Ammoniak ausgeschlossen. Der Bericht listet zunächst die im Umfeld des Anlagenstandortes vorhandenen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BBgNatSchAG) gesetzlich geschützten Biotope, Wald-/Forstgebiete sowie das nächstgelegene Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) auf. Die Beurteilung legt sodann (vgl. Seite 14 der Beurteilung) als sogenanntes Abschneidekriterium einen Wert von 5 kg N/ha*a fest. Werde die Belastung durch die geplante Biomethananlage von jährlich 5 kg N/ha*a an den stickstoffempfindlichen Immissionsorten nicht überschritten, könne eine weiterführende Betrachtung der Stickstoffdeposition unterbleiben. Damit legt das Gutachten allerdings einen zu kleinen Untersuchungsraum fest (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2023 – OVG 2 A 7/20 – EA, Seite 12). Nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts erscheint lediglich ein Abschneidewert von 0,3 kg N/ha *a gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, Rn. 29 u. 31, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, Rn. 61 ff., juris m.w.N.). Ein Abschneidewert in Höhe von 5 kg N/ha*a ist biotopschutzrechtlich unzulässig, weil es letztlich naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar ist, einen solch hohen Wert, der bisweilen 50 bis 100 % der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) von bestimmten Lebensräumen ausmachen kann, ohne weitergehende Prüfung hinzunehmen. Nachvollziehbare fachliche Erkenntnisse, welche einen solch hohen Abschneidewert rechtfertigen, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, Rn. 30 f., juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 –, Rn. 92, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, Rn. 63, juris und Beschluss vom 23. Januar 2020 – OVG 11 S 20/18 –, Rn. 35 ff., juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, Rn. 268, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, Rn. 133, juris). Dass ein solch hoher Wert den Biotopschutz unterläuft, hätte der Beklagte auch bei überschlägiger Prüfung erkennen können. Es ist offensichtlich, dass für Schutzgebiete ein wesentlich geringerer Abschneidewert als 5 kg N/ha*a heranzuziehen ist (vgl. auch die Rechtsprechung zu FFH-Gebieten: BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5/08 –, BVerwGE 136, 291-332, Rn. 93 ff.).
Soweit sich die Beurteilung auf Seite 14 ff. auf den LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand: 1. März 2012 bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da dieser das Gericht nicht bindet; ihm kommt nicht die Rechtsqualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens oder einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu (vgl. ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, Rn. 48 ff., juris; sowie BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, Rn. 21 ff., juris).
ccc. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die UVP-Vorprüfung hinsichtlich der Einordnung der Biogasanlage als Störfallanlage nachvollziehbar. Der Beklagte hat den Sachverhalt richtig ermittelt, als er in seiner UVP-Vorprüfung davon ausging, dass die Anlage nur die Grundpflichten der §§ 3 ff. der 12. BImSchV zu erfüllen hat. Die Anlage unterfällt, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht den erweiterten Pflichten nach §§ 9-12 der 12. BImSchV.
Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten mit seiner Einwendung nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. präkludiert. Auf eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der geltenden Fassung Anwendung, auch wenn die Klage vor der Änderung der Norm durch Gesetz vom 29. Mai 2017 (vgl. BGBl I S. 1298) erhoben wurde und der Kläger nach der früheren Fassung der Norm mit seinen Einwendungen im Verwaltungsprozess präkludiert gewesen wäre. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die Genehmigung eine Anlage betrifft, die nach Unionsrecht nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (vgl. ausführlich BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 22 B 17.855 –, juris). Am 2. Juni 2017 hat der Gesetzgeber die Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG an die Rechtsprechung des EuGH angepasst und lediglich einen Ausschluss von Einwendungen „im Genehmigungsverfahren“, also eine formelle Präklusion, vorgesehen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 103. EL März 2024, BImSchG § 10 Rn. 179). Folglich kann der Kläger die Einwendungen im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren geltend machen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV gelten die Vorschriften der Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 für Betriebsbereiche der unteren und oberen Klasse. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten für Betriebsbereiche der oberen Klasse außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12 der 12. BImSchV. Nach § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV sind Betriebsbereiche der oberen Klasse solche Betriebsbereiche, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Eine solche Überschreitung der genannten Mengenschwellen erfolgt vorliegend nicht durch die Hinzurechnung der zur Biogaseinspeiseanlage gehörenden Erdtanks mit einem bevorrateten Propan/Butan-Gasgemisches von ca. 28 Tonnen. Die Biogaseinspeiseanlage gehört zu einem anderen Betriebsbereich als die Biogaserzeugungsanlage mit Biogasaufbereitungsanlage und Blockheizkraftwerk. Die 12. BImSchV selbst definiert den Begriff des Betriebsbereichs nicht. Nach § 3 Abs. 5a BImSchG ist ein Betriebsbereich der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Art. 3 Nr. 16 der Richtlinie in den in Art. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Der Bereich setzt einen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Teilen eines Betriebsbereichs voraus. Sie müssen zum einen in einem organisatorischen wie in einem räumlichen Zusammenhang stehen (Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 3 Rn. 97). Darüber hinaus müssen in dem beschriebenen Bereich gefährliche Stoffe i.S.d. Art. 3 Nr. 10 RL 2012718/EU vorhanden sein. Vorhanden sind gefährliche Stoffe, wenn sie tatsächlich vorhanden sind oder nach der Genehmigung vorgesehen sind (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 3 Rn. 100). Mit Betrieb ist dabei der der Aufsicht eines Betreibers unterstehende Bereich gemeint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2019 – 8 B 11411/18 –, Rn. 20, juris; Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 3 Rn. 94). Betreiber ist, wer den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb und die ihm zugeordneten Anlagen besitzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 722/11 –, Rn. 40, juris). Das wird in der Regel auch der Betreiber der Anlage(n) sein. Zwar können auch Personenmehrheiten „Betreiber“ im Sinne der Vorschrift sein; erforderlich ist dann jedoch ein einheitliches organisatorisches Auftreten nach außen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Thiel, 105. EL September 2024, BImSchG § 3 Rn. 101).
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist zwischen den Betriebsbereichen der Biogas-einspeiseanlage und der Biogaserzeugungsanlage mit Biogasaufbereitungsanlage und Blockheizkraftwerk zu unterscheiden. Diese Bereiche unterstehen nicht der Aufsicht eines Betreibers. Sinn und Zweck der Annahme, dass Betreiber ist, wer den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb und die ihm zugeordneten Anlagen besitzt, ist, dass auch nur dieser die Pflichten zur Verminderung von Störfällen erfüllen kann. Es geht gerade um einen effektiven Schutz zur Verhinderung von Störfällen (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, deren Umsetzung die 12. BImSchV dient). Mithin können das Störfallkonzept und die sonstigen sich aus der 12. BImSchV ergebenden Pflichten auch nur vom tatsächlichen Inhaber des bestimmenden Einflusses auf den Betrieb umgesetzt werden. Die Biogaseinspeiseanlage steht allerdings nach § 33 Abs. 1 Satz 5 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) im Eigentum des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV auch für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses, also der Biogas-einspeiseanlage (vgl. § 32 Nr. 2 GasNZV), zuständig. Er hat hier den bestimmenden Einfluss. Folglich kann es dem Sinn und Zweck der 12. BImSchV nur entsprechen, verschiedene Betriebsbereiche zu erkennen. Dem erhöhten Gefahrenpotential durch die in der Nähe gelegenen Erdtanks mit einem Propan/Butan-Gasgemisch wird dadurch Rechnung getragen, dass gegebenenfalls der andere Betriebsbereich ebenfalls der 12. BImSchV unterfällt. Darüber hinaus werden im Konzept zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8 Störfallverordnung auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen erfasst. Die Arbeitshilfe sicherheitstechnische Prüfungen an Biogasanlagen, insbesondere für Prüfungen nach § 29a BImSchG (Stand: 8. Februar 2013), führt als Beispiel für umgebungsbedingte Gefahrenquellen i.S.d. Nummer 9.2.6.1.2 der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004 des BMU als Beispiel benachbarte Betriebsbereiche wie Gaseinspeiseanlagen an. Dem erhöhten Gefahrenpotential trägt der Bescheid mit der Nebenbestimmung IV.4.50 Rechnung. Danach ist vor Inbetriebnahme der Anlage ein Störfallkonzept i.S.d. § 8 der 12. BImSchV auszuarbeiten, dass die Gefahren von Störfällen im Bereich der Biogasanlage und der Biogaseinspeiseanlage hinreichend berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt das zwingende Ergebnis der UVP-Vorprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann, nicht aus dem Umstand, dass die Anlage eine Störfallanlage darstellt. Die UVP-Vorprüfung bleibt nachvollziehbar und plausibel, als dass sie die Einordnung als Störfallanlage erkennt, hieraus aber keine UVP-Pflicht ableitet. Die 12. BImSchV regelt allgemeine und besondere Sicherheitsanforderungen für bestimmte Betriebsbereiche und für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder Teil eines solchen sind, und die ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen. Besondere Sicherheitsanforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb der Betriebsbereiche und Anlagen sollen Störfälle verhindern bzw. ihre Auswirkungen, sofern sie dennoch eintreten, so gering wie möglich halten (vgl. Kloepfer UmweltR, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 358). Dabei hat die 12. BImSchV auch das Ziel zu verhindern, dass die menschliche Gesundheit dadurch geschädigt wird, dass Luftschadstoffe kurzfristig oder über längere Zeit aus einer Anlage freigesetzt werden. Sie dient somit auch dem Schutz der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 – 2 L 98/13 –, Rn. 151, juris). Die Einordnung einer Anlage als Störfallanlage beschreibt aber nur ein gewisses Gefahrenpotential der Anlage, dass durch die Pflichten der Verordnung gerade verhindert werden soll. Aus der Überschreitung der in Anhang 1 der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen allein folgt noch nicht, dass die Anlage erhebliche Umweltauswirkungen im Einzelfall haben kann. Vielmehr ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere ist bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 – 3 C 12/18 –, Rn. 20, juris). Gerade solche Vermeidungsmaßnahmen stellen die Pflichten der Störfallverordnung dar. Entsprechend musste auch das Konzept zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8 der 12. BImSchV zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung noch nicht vorliegen. Schließlich hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit, Anlagen, die der Störfallverordnung unterfallen, eine UVP-Pflicht durch entsprechende Aufnahme in Anlage 1 des UVPG aufzuerlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.
ddd. Auch folgt nicht aus der Einordnung der Anlage als einer der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallenden Anlage eine UVP-Pflicht. Auch hier hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit, solche Anlagen der UVP-Pflicht zu unterwerfen; er hat sich jedoch bei der vorliegenden Anlage lediglich für die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung entschieden. Der Beklagte hat auch gesehen, dass die Anlage der Industrieemissionsrichtlinie unterfällt und diesen Umstand hinreichend miteinbezogen.
eee. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist die UVP-Vorprüfung auch nicht fehlerhaft hinsichtlich der überschlägigen Prüfung der Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung von Natura 2000-Gebieten nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzstatus. Die UVP-Vorprüfung führt aus, dass das Gelände in der Special Protection Area (SPA) „R_____-H_____“ und im Landschaftsschutzgebiet (LSG) W_____liege. Ein Ausgliederungsverfahren werde durch das MUGV durchgeführt. Im selben Ordnerregister des Verwaltungsvorgangs der UVP-Vorprüfung findet sich auf Seite 3621 darüber hinaus ein handgeschriebener Zettel, auf welchem steht: „FFH-VP korrekt abgearbeitet; Ausgliederung aus LSG; SPA-verträglich“. Außerdem findet sich in demselben Ordnerregister eine Kopie der Seiten 86 und 87 aus der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage P_____Straße“. In dieser Begründung wird ausgeführt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die genannten Schutzgebiete in Bezug auf die Verträglichkeit des geplanten Biogasanlagenstandortes durchgeführt wurde. Diese Prüfung hätte ergeben, dass bei Durchführung der in der Verträglichkeitsuntersuchung festgesetzten Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets „R_____-H_____“ und des LSG W_____vorlägen. Dabei wurde dieses Dokument, wie anhand der Markierungen zu erkennen ist, auch durchgearbeitet. Damit ist es plausibel, dass der Beklagte auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung überschlägig geprüft hat und so zu seinem in der UVP-Vorprüfung vermerkten Ergebnis gelangt ist. So ist der Beklagte im Aufstellungsverfahren des entsprechenden Bebauungsplans auch beteiligt worden (vgl. Seite 1525 der Verwaltungsvorgänge).
fff. § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UVPG a.F. können vorliegend nicht mehr zur Anwendung kommen, weil der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde. Demgemäß kann entgegen der Ausführung des Beklagten und der Beigeladenen die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans vorgenommene Umweltprüfung eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung nicht ersetzen.
bb. Aufgrund der mangelnden Plausibilität der UVP-Vorprüfung bestand eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, d. h. einer erforderlichen und nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Umstand, dass sich das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Auswirkungen seien nicht zu erwarten, als nicht nachvollziehbar erweist, zugleich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282-293, Rn. 33). Es kann letztlich offenbleiben, ob dieser Schluss in allen Fällen der Nichtnachvollziehbarkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3a Satz 4 UVPG a.F. zwingend ist oder in solchen Fällen nur „in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen“, deren Unterbleiben einen Mangel i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG darstellt. Jedenfalls wenn – wie hier – auf der Basis aller vorliegenden Informationen das im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls gefundene Ergebnis, das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, nicht plausibel ist, ist von einer UVP-Pflicht auszugehen. Wie vorstehend ausgeführt, ist schon bei insoweit verbleibenden Zweifeln im Rahmen der Vorprüfung zu Gunsten einer UVP-Pflicht zu entscheiden, denn mit der Vorprüfung soll nicht geklärt werden, ob es tatsächlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Feststellung eines Besorgnispotentials, sodass bei verbleibenden Unsicherheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt, 77. EL August 2015, UVPG § 3c Rn. 16). In Anbetracht dessen, dass die Geruchsimmissionen im Grenzbereich des Zulässigen liegen und die Beurteilung der Ammoniakimmissionen vom 26. März 2014 nicht plausibel ist, ist dies der Fall.
cc. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht wegen einer mangelhaften Öffentlichkeitsbeteiligung mit Blick auf das Störfallkonzept formell rechtswidrig. Dem Erfordernis der Anstoßfunktion ist hinreichend genüge getan, sodass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG rechtmäßig erfolgte.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragssteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Abs. 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Konkretisierende Regelungen sind hier der 9. BImSchV zu entnehmen, die nach § 1 Abs. 1 das Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Darüber hinaus sind nach Satz 2, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV hat der Betreiber vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Absatz 2 soll das Konzept ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung des Betriebsbereichs umfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Dieses Störfallkonzept, das Angaben auf die Auswirkungen der Nachbarschaft enthält, muss ebenfalls ausgelegt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV mit § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, nach dem die Behörde die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vor der Durchführung des weiteren Genehmigungsverfahrens auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf ihre Vervollständigung hinzuwirken hat, ergibt sich, dass ein Fehler bei der Prüfung und Herbeiführung der Vollständigkeit auf die nachfolgende Auslegung der Unterlagen durchschlagen kann. Die Rechtsfolge wäre, dass die Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen sich nur durch Einholung ergänzender, die Vollständigkeit herbeiführender Unterlagen und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit beseitigen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, Rn. 19, juris).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind die Unterlagen vollständig, wenn sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und damit die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen, und wenn sie alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (sog. Anstoßwirkung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, Rn. 26, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, Rn. 317, juris). Die Anstoßwirkung soll der Sicherung des Zwecks der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten, dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, BVerwGE 158, 1-142, Rn. 28).
Nach diesem Maßstab reicht es aus, dass das Konzept zur Verhinderung von Störfällen in der Fassung vom 1. Mai 2013 ausgelegt worden ist. Dieses wurde zwar überarbeitet und in der Fassung vom 10. April 2014 Bestandteil der Genehmigung. Eine erneute Auslegung des überarbeiteten Konzepts war jedoch nicht erforderlich. Denn mit dem Konzept vom 1. Mai 2013 wird bereits die Anstoßwirkung erzielt. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterlagen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits belegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, Rn. 25, juris). Vielmehr sind die Unterlagen erst dann unvollständig, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, Rn. 25, juris). Im Umkehrschluss sind die Unterlagen nicht unvollständig, wenn lediglich einzelne Aspekte der rechtlich relevanten Fragen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fachlich fragwürdig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 8 B 840/17 –, Rn. 19, juris). Dabei ist zur Erzielung der Anstoßwirkung nicht erforderlich, dass ein Gutachten der fachlichen Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, Rn. 25, juris). Es ist nicht erkennbar und durch den Kläger auch nicht dargelegt, dass das überarbeitete Störfallkonzept maßgebliche Änderungen mit Blick auf weitergehende Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthält. Hierfür spricht auch, dass sich die Biogasmenge in den Störfallkonzepten nicht verändert hat.
dd. Vorliegend kann der Verfahrensfehler jedoch geheilt werden, sodass lediglich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung und deren Nichtvollziehbarkeit festgestellt werden kann (vgl. für Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 18/17 –, Rn. 31, juris und für gebundene Entscheidungen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, Rn. 263, juris). Ein Anspruch auf Aufhebung besteht nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für den Kläger entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (vgl. Bt.-Drs. 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG verändert damit gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 –, Rn. 22, juris). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler kann damit zunächst unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 37/12 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, BVerwGE 148, 353-373, Rn. 41).
Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG bleiben § 75 Abs. 1a VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 C 4/17 –, Rn. 30 - 31, juris). Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1b UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24/16 –, Rn. 37, juris). Dabei kann nach diesen Vorschriften sowohl eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung nachgeholt werden, als auch eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung. So können unterlassene Verfahrenshandlungen im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachgeholt werden, indem das ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen und insoweit wiederholt wird, als es fehlerhaft war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24/16 –, Rn. 39, juris).
Eine solche Fehlerheilung ist weiterhin möglich, wenn das Vorhaben bereits verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 C 4/17 –, Rn. 37, juris). In einem ergänzenden Verfahren darf der Vorhabenträger daher das Ziel verfolgen, an einer als vorzugswürdig erkannten Gestaltung eines Vorhabens festzuhalten, auch dann, wenn dieses bereits errichtet ist. Allein darin liegt noch kein Verstoß gegen das rechtliche Gebot einer Ergebnisoffenheit des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, a.a.O.). Diese Auslegung von Art. 4 Abs. 1b UmwRG ist auch unionsrechtskonform. Zwar besagt der Wortlaut des Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie), dass vor Erteilung der Genehmigung die Projekte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen. Eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 – C-348/15 –, Rn. 36, juris). Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert; diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten. Die nachträgliche Fehlerbehebung bleibt zudem die Ausnahme, weil die §§ 3a ff. UVPG a.F. gewährleisten, dass im Regelfall frühzeitig vor der Zulassungsentscheidung die UVP-Pflicht eines Vorhabens ermittelt und dementsprechend dessen Umweltverträglichkeit rechtzeitig geprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, a.a.O., Rn. 40, juris m.w.N.).
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass eine Heilung der fehlerhaften UVP-Vorprüfung bzw. einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des gestuften Verfahrens ausscheidet, folgt die Kammer dem nicht. Gemäß § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (nunmehr § 50 Abs. 3 UVPG) soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird. § 17 Abs. 3 UVPG a.F. bestimmt das Verhältnis zwischen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung und der sog. zulassungsbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen eines nachfolgenden Zulassungsverfahrens durchgeführt wird (vgl. Schink/Reidt/Mitschang/Mitschang, 2. Aufl. 2023, UVPG § 50 Rn. 80). Die Anwendung der Norm setzt allerdings voraus, dass ein wirksamer Bebauungsplan vorliegt (vgl. Schink/Reidt/Mitschang/Mitschang, 2. Aufl. 2023, UVPG § 50 Rn. 80). Dies ist hier nicht der Fall. Aus § 17 Abs. 3 UVPG a.F. ist auch nicht abzuleiten, dass im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine zulassungsbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung erst nach Vornahme der Umweltprüfung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans erfolgen könne. Auch § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB besagt lediglich, dass die nachfolgende Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrem Umfang beschränkt werden soll. Daraus lässt sich zwar eine Intention des Gesetzgebers erkennen, dass soweit eine Umweltprüfung vorgenommen wurde, nur eine „verkürzte“ zulassungsbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden soll. Eine Pflicht, die Umweltprüfung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans abzuwarten, besteht jedoch nicht. Entsprechend hindert eine noch nicht im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Bebauungsplans vorliegende Umweltprüfung, nicht die Durchführungen der der zulassungsbezogenen UVP-Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt ferner nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung in diesem Verfahren nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Genehmigungserteilung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 4 B 112/03 –, Rn. 4, juris). Nach den Gegebenheiten des konkreten Streitfalls ist daher zu prüfen, ob eine Behebung des Fehlers als ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9/19 –, BVerwGE 171, 140-156, Rn. 33). Der Aufhebungsanspruch kann nur verneint werden, wenn die Genehmigung ansonsten rechtmäßig ist bzw. nur an Fehlern leidet, die (ebenfalls) durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, Rn. 263, juris; Jarass BImSchG, 15. Aufl. 2024, BImSchG § 6 Rn. 86). Kann ein Rechtsfehler dadurch behoben werden, dass der ansonsten unveränderte Bescheid um weitere Regelungen ergänzt wird, ergeht ein Verpflichtungsurteil, gerichtet auf die erforderliche Ergänzung, die vor allem Schutzauflagen betrifft. Steht hingegen - wie hier - aufgrund des Fehlers der Fortbestand der Genehmigung als solche in Frage, kann ein ergänzendes - wiederaufgreifendes - Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung fest und weist die Klage im Übrigen – bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren – ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 18/17 (7 C 7/16, 7 C 6/13) –, Rn. 31, juris). Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43.16 –, Rn. 65, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 7 B 22/13 –, Rn. 9, juris, jeweils m.w.N.).
Dabei ist analog zum Planfeststellungsrecht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lediglich im Umfang der Rügebefugnis des jeweiligen Klägers durchzuführen (vgl. Külpmann, NVwZ 2020, 1143 (1144); Schütz, UPR 2021, 418). Dies begründet sich mit dem Sinn und Zweck der durchzuführenden weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung. Hintergrund ist die sog. doppelte Rechtskraft des Urteils (vgl. zur dogmatischen Herleitung: Külpmann, NVwZ 2020, 1143 (1144 ff.)). Im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG bezieht sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils zum einen auf den mit der Anfechtungsklage im Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsanspruch; danach steht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an solchen Fehlern leidet, die nach Maßgabe des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht behoben werden können und folglich zu dessen Aufhebung führen müssen. Zum anderen ist mit der Rechtskraft des stattgebenden Feststellungsurteils, wonach der Planfeststellungsbeschluss - nach Maßgabe der Urteilsgründe - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zugleich eine negative Feststellung des Inhalts verbunden, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet. Ein Kläger kann demnach im nachfolgenden Klageverfahren gegen den im ergänzenden Verfahren insgesamt bestätigten oder auch teilweise geänderten Planfeststellungsbeschluss nicht geltend machen, dass dieser über die Beanstandung des Gerichts hinaus wegen weiterer Mängel rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 – 7 A 1/18 –, Rn. 31, juris). Dabei wirkt auch die negative Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten Fehlern leidet, gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur inter partes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 –, BVerwGE 155, 91-129, Rn. 39). Dritte können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss betroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 –, BVerwGE 155, 91-129, Rn. 39). Gleiches gilt aufgrund der vergleichbaren Konstellation in Verfahren betreffend immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Unabhängig davon billigt das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur in dem durch § 4 Abs. 1 UmwRG eng gezogenen Rahmen dem Grundsatz nach einen Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern losgelöst von einer subjektiven Rechtsverletzung zu. Im Umkehrschluss kann der Kläger im Übrigen, also auch bei der Frage, ob eine Fehlerbehebung i.S.d. § 4 Abs. 1b UmwRG aus sonstigen rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, nicht den Vorteil einer objektiven Rechtskontrolle losgelöst von einer subjektiven Betroffenheit erlangen. Entsprechend hat die Kammer die Rechtmäßigkeit des übrigen Genehmigungsbescheids lediglich im Umfang der Rügebefugnis des Klägers zu prüfen.
Nach dem vorgenannten Maßstab ist die Fehlerheilung möglich. Die streitgegenständliche Genehmigung ist im Umfang der zu prüfenden rügefähigen Mängel nicht rechtswidrig. Weder gehen von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen aus (hierzu unter aaa.), noch verletzt das Vorhaben die drittschützende Norm des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (hierzu unter bbb.). Ein Verstoß gegen die Vorschriften der 12. BImSchV liegt auch nicht vor (hierzu unter ccc.).
aaa. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch erhebliche Geruchsbelästigungen berufen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass mit der Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Von der Biogasanlage der Beigeladenen gehen keine unzumutbaren Geruchsimmissionen aus. Der Kläger kann die diesbezüglichen Feststellungen in den vorgelegten Gutachten nicht hinreichend substantiiert in Frage stellen.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen kann auf die Geruchsimmissionsrichtlinie als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten Immissionswerte verbietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 B 3/18 –, Rn. 6, juris). Die Geruchsimmissionsrichtlinie ist weder Rechtsnorm, noch kommt ihr die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Sie ist ein technisches Regelwerk, das für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern lediglich in ihrer Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 – 4 BN 28/15 –, Rn. 5, juris) als Orientierungshilfe herangezogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BVerwGE 159, 187-194, Rn. 15). Auch ihre Auslegung ist deshalb nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage des in der Richtlinie zusammengefassten sachverständigen Wissens Tatsachenfeststellung. Berechnungen auf der Basis der Geruchsimmissionsrichtlinie stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13 –, Rn. 20, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 – 2 L 98/13 –, Rn. 99, juris). Daher ist die Frage der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die Geruchsimmissionsrichtlinie einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 – 2 L 98/13 –, Rn. 99, juris).
Von der Anlage gehen keine unzumutbaren Geruchsimmissionen aus. Soweit die Genehmigung für die Geruchsimmissionen einen Beurteilungswert von 0,20 als Grenzwert annimmt, ist dies vertretbar. In der Genehmigung führte der Beklagte aus, dass im Außenbereich für Tierhaltungsgerüche ein Beurteilungswert bis zu einem Geruchsstundenanteil von 0,25 ohne weitere Prüfung herangezogen werden kann. Da es sich bei der beantragten Biogasanlage nicht um eine landwirtschaftliche, sondern vielmehr um eine gewerbliche bzw. industrielle Anlage handelt, könne dieser Beurteilungswert nicht herangezogen werden und es bedürfe nach den Auslegungshinweisen zur Geruchsimmissionsrichtlinie einer Einzelfallprüfung. Gegen diese Einzelfallprüfung, die in der Genehmigung vorgenommen wird, hat die Kammer keine Bedenken. Diese ist ausgewogen zwischen den verschiedenen Belangen und beachtet die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls hinreichend.
Die Kammer legt die Ergebnisse der Gutachtlichen Stellungnahme zu Gerüchen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biomethananlage vom 23. Juni 2014 zu Grunde. Die hiergegen vorgetragenen Einwendungen des Klägers überzeugen die Kammer nicht.
Soweit der Kläger anführt, dass für die Schweinehaltung ein falscher Geruchsemissionsfaktor verwendet werde und der richtige Faktor 50 sei, überzeugt dies nicht. Auch müssen hinsichtlich der in der Anlage zur Geruchsimmissionsrichtlinie aufgeführten Emissionsfaktoren keine höheren Werte als 3 für Mais bzw. 6 für Ganzpflanzensilage herangezogen werden. Nach dem Biogasanlagenerlass ist nach Nummer 1.4 für die Ermittlung der Geruchsemissionen im Rahmen der Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Biogasanlagen die Emissionsfaktorenliste des MUGV heranzuziehen. Danach ist für die Schweinemast mit Tiefstreuverfahren ein Geruchsemissionsfaktor [GE/(sxGV)] von 30 heranzuziehen und lediglich für Schweinemast mit Flüssigmist-/ Festmistverfahren ein Faktor von 50. Soweit der Kläger bemängelt, dass in den früheren Versionen der Geruchsgutachten im Rahmen der Vorbelastung durch die H_____GmbH eine Schweinemast mit Flüssigmist und dann erst in späteren Versionen mit Tiefstreuverfahren angenommen wurde (vgl. Seite 28 des Geruchsgutachtens), führt eine Veränderung solcher Verfahren im Gutachten nicht dazu, dass dieses unplausibel ist. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Tiefstreuverfahren zu Unrecht angenommen wurde. Auch werden in der genannten Emissionsfaktorenliste für Maissilage der Geruchsemissionsfaktor [GE/(m²s)] von 3 und für Ganzpflanzensilage von 6 aufgeführt, sodass deren Verwendung plausibel ist.
Der Einwand des Klägers, dass laut Geruchsimmissionsrichtlinie für das Befüllen des Dosierers vier Stunden anzusetzen seien, greift nicht durch. Nach Ansicht des Klägers erscheine es unlogisch und unzulässig, diese vier Stunden auf die zwei Dosierer zu verteilen. Das Gutachten führt nachvollziehbar auf, in welcher Zeit die Beschickung der Dosierer erfolgt und, dass pro Dosierer maximal 110 Minuten benötigt werden. Soweit kann der Ansatz von zwei Stunden Beschickungszeit pro Dosierer überzeugen.
Soweit der Kläger ausführt, dass die Fläche für das Aufdecken der Siloabdeckung nicht berücksichtigt sei, verkennt er, dass durch die Nebenbestimmung IV.4.20 und IV.4.21 die Anschnittflächen der Silagesilos beschränkt sind und nach der Nebenbestimmung IV.4.30 die Silagen in der Fahrsiloanlage geruchsdicht abzudecken sind. Aufgrund der senkrechten Anschnittfläche ist ein Aufdecken der Siloabdeckung nur in geringem Umfang notwendig. Dieses geringfügige Aufdecken geht bereits in der großzügigen Berechnung der Anschnittflächen auf. Das Geruchsgutachten wählt laut Seite 17 für die Berechnung der Anschnittflächen einen rechteckigen Ansatz. Da diese jedoch auf einer Silagelagerplatte gelagert werden, ergibt sich im Betrieb eine trapezförmige Anschnittfläche. Auch geht das Gutachten davon aus, dass die nicht benutzte Silage abgedeckt bleibt. Insoweit hat es sich mit dem klägerischen Einwand auseinandergesetzt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach dem Vorstehenden verfängt auch nicht der Einwand, dass der in früheren Versionen verwendete Zuschlag von 10 % für nicht senkrechte Siloanschnittflächen zu Unrecht fallen gelassen wurde.
Ebenfalls hat sich das Gutachten entgegen der Auffassung des Klägers mit den Emissionen des Einsilierens auseinandergesetzt. So führt dieses überzeugend für Mais- und Ganzpflanzensilage auf, dass während des Einbringens in das Lager überwiegend vegetationstypische Gerüche auftreten, die aufgrund ihrer Eigenart und der kurzen Emissionsdauer jedoch vernachlässigbar seien.
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Geruchsemissionen der nunmehr vorgesehenen Siloplatte statt des zunächst mit Seitenwänden geplanten Silos nicht einbezogen wurden, ist dies nicht der Fall. Das Geruchsgutachten geht ausweislich Seite 14 von einem Silagelager als flüssigkeitsdichter Asphaltbodenplatte mit Sickersaftsammelsystem aus. Entsprechend hat es die Änderung des Siloaufbaus miteinbezogen.
Auch überzeugt es die Kammer nicht, dass für die Emissionen des ehemaligen Güllesilos, das zukünftig zur Lagerung von belastetem Niederschlagswasser dient, der Wert für Melkhausabwasser angesetzt werden solle. Melkhausabwasser ist vielmehr ein Abwasser, dass gerade verunreinigt ist. Das Gutachten führt aber aus, dass das betroffene Güllesilo zukünftig nur noch der Zwischenspeicherung von leicht belastetem Regenwasser benutzt wird. Aufgrund dessen, dass von Regenwasser kaum bis keine Emissionen ausgehen und, dass dieses in einem Zwischenspeicherlager regelmäßig gewechselt wird, konnte das Gutachten vertretbar davon ausgehen, die Emissionen nicht mehr zu berücksichtigen.
Ebenfalls vermag der Kläger nicht durchzudringen, soweit er die Nichtbeachtung der Emissionen des Siloabraums geltend macht. So wird der Silo laut der Nebenbestimmung IV.4.30 geruchsdicht abgedeckt. Auch setzt das Gutachten voraus, dass offene Reste und Verunreinigungen im Bereich der Silagelagerung sowohl wegen der Materialverluste als auch wegen der Geruchsemissionen vermieden werden. Dies ist ebenfalls schlüssig dargelegt.
Das Gutachten berücksichtigt entgegen der Ansicht des Klägers, dass neben Mais- auch Gras- und Ganzpflanzensilage eingebracht werden. So bildet es aus den verschiedenen Arten der eingebrachten Silage den Mittelwert von 4,05 GE/(m²xs).
Auch soweit der Kläger ausführt, dass die Geruchsemissionen der Rinderställe in den Sommermonaten nicht berücksichtigt seien und diese mit 50 % anzusetzen seien, führt dies nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen an seinem Grundstück. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beantwortet die Frage nicht, wie der Weidegang bei Rindern bei den Geruchsemissionen berücksichtigt werden muss. Unter Heranziehung der Zusammenstellung des länderübergreifenden Geruchsimmissionsrichtlinie-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie führen diese unter Frage 15 aus, dass der Weidegang bei Milchkühen in einer Zeitreihe mitberücksichtigt werden könne. Dabei könne der Stall in der Zeit des Weidegangs mit 50 % der Emissionen berücksichtigt werden. Damit werde dem zeitweiligen bzw. stundenweisen Leerstand der Stallgebäude sachgerecht entsprochen. Das Geruchsgutachten nimmt aufgrund der halbjährigen Weidehaltung entsprechend für Rinder nur die halbjährigen Betriebsstunden an. Dies ist für 440 Rinder, die nicht als Milchvieh aufgeführt werden zutreffend. Würde man für die verbleibenden 60 Milchkühe nunmehr die Betriebsstunden entsprechend um ein Viertel erhöhen, folge ein kaum merklicher Zuwachs der Geruchsvorbelastung. Auch führt der Kläger selbst aus, dass von der H_____GmbH überhaupt keine Milchkühe gehalten würden, sodass keine Erhöhung der Geruchsvorbelastung anzunehmen wäre. Mithin widerspricht der Kläger sich selbst und kann dahingehend keine substantiierte Einwendung gegen das Geruchsgutachten geltend machen.
Auch soweit der Kläger ausführt, dass für die Rinderhaltung ein unzutreffender Gewichtungsfaktor verwendet worden sei, kann dies das Geruchsgutachten nicht erschüttern. Es ist nachvollziehbar, dass das Geruchsgutachten den der Geruchsimmissionsrichtlinie zu entnehmenden Gewichtungsfaktor von 0,5 für Milchkühe mit Jungtieren einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen, herangezogen hat. Dem Geruchsgutachten ist zu entnehmen, dass Mutterkühe oder Milchvieh mit Kälbern gehalten werden. Lediglich ein kleiner Teil, nämlich vier, sind männliche Tiere. Für Milchkühe als auch für Mutterkühe denselben Gewichtungsfaktor anzulegen, ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, da für Mutterkühe keine höheren Geruchsimmissionsbelastungen im Vergleich zu Milchkühen zu erwarten sind. Selbst wenn sich die Vorbelastung durch den doppelten Gewichtungsfaktor verdoppeln würde, wäre die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück des Klägers von 20 % der Geruchsjahresstunden noch nicht erreicht.
Soweit der Kläger rügt, dass die Pferdehaltung vom Wohnhaus P_____Straße Nr. 6 nicht einbezogen worden sei, trägt er bereits nicht hinreichend substantiiert vor. So wird nicht erkennbar, wie viele Pferde gehalten werden und ob diese in die Vorbelastung hätten miteinbezogen werden müssen. Es erscheint naheliegend, dass es sich um Hobbytierhaltung handelt. Nach den oben erwähnten Ausführungen zu Zweifelsfragen zählt zur Hobbytierhaltung auch das Halten von wenigen Pferden. Diese ist in der Regel in – wie vorliegend – durch Tierhaltungsanlagen geprägten Gebieten bei der Ermittlung der Geruchsimmissionsbelastung nicht zu berücksichtigen. Es erscheint naheliegend, dass das Geruchsgutachten solche Hobbytierhaltung nicht mit einbezogen hat.
Zweifel am Geruchsgutachten ergeben sich nicht aus einer möglicherweise fehlenden Einbeziehung der Emissionen Raumluft (Technik- und Separatorgebäude). So wurde gerade die Quelle des Separators selbst miteinbezogen (vgl. Seite 34 des Geruchsgutachtens).
bbb. Entsprechend dem Vorgesagten kommt auch ein Verstoß der Anlage gegen drittschützendes Bauplanungsrecht nicht in Betracht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB, weil sich die Anlage im Außenbereich befindet. Der Standort der Anlage gehört weder zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB); er ist auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) belegen. Die vorhabenbezogenen Bebauungspläne hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt und sind daher als von Anfang an nichtig anzusehen.
Bei der Anlage handelt es sich nicht um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung soll die Anlage ca. 11.467.000 Normkubikmeter Biogas pro Jahr produzieren, womit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht eingehalten werden können. Mithin kann das Vorhaben als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend beeinträchtigt das Vorhaben jedoch keine öffentlichen Belange, insbesondere gehen von diesem keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.
Entsprechend den vorherigen Ausführungen zu den fehlenden erheblichen Umweltauswirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gilt hinsichtlich der Geruchsimmissionen nichts anderes für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch – hier allein in Betracht kommende – erhebliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, denn der Maßstab ist gleich.
ccc. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der 12. BImSchV ist nach dem Vorstehenden nicht zu erkennen. Die Anlage unterfällt lediglich den Grundpflichten der §§ 3 ff. der 12. BImSchV und, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht den erweiterten Pflichten nach §§ 9-12 der 12. BImSchV.
Hinsichtlich der übrigen Einwände des Klägers ist er nach den Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeit nicht in seinen Rechten verletzt.
b. Der Kläger hat auch unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Genehmigung, soweit sich der Kläger darauf berufen kann (unzumutbare Geruchsimmissionen und erweiterte Betriebspflichten nach §§ 9-12 der 9. BImSchV), materiell nicht zu beanstanden und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten. Insoweit wird auf die Ausführungen Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der Kläger mit seinem Aufhebungsantrag nicht durchdringt, hat er mit seiner Klage im Wesentlichen Erfolg, sodass sein Unterliegen als gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2017 – 7 KS 7/15 –, Rn. 263, juris). Das geringfügige Unterliegen des Klägers wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2024 – 22 A 23.40049 –, Rn. 195, juris). Die Kosten sind von dem unterlegenen Beklagten und der unterlegenen Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da eine Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO wegen des Unterliegens der Beigeladenen ausscheidet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger ist für notwendig zu erklären, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es war dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn es liegen keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, vgl. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, hier Nummern 19.2; 2.2.2 angelehnt. Danach ist bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen sonstiger Beeinträchtigunen ein Streitwert von 15.000,00 Euro anzusetzen.