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Entscheidung 16 WLw 7/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg Senat für Landwirtschaftssachen Entscheidungsdatum 04.03.2025
Aktenzeichen 16 WLw 7/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0304.16WLW7.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Nach Anhörung der Beteiligten wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19. September 2024, Az. 16 WLw 7/20, gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 9 LwVG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 4, des Landes Brandenburg), die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte tragen.

Gründe

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19. September 2024, Az. 16 WLw 7/20, war wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 9 LwVG dahingehend zu berichtigen, dass die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (gerichtliche Kosten und außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 4) den Antragstellern zu 1 und 2 aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, war dem Senat mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2022 (Az. BLw 5/20) zwingend aufgegeben worden. Eine solche ausdrückliche Entscheidung ist in dem genannten Beschluss versehentlich aufgrund einer auf Unachtsamkeit beruhenden Fehlleistung nicht erfolgt (vgl. Sternal/Weber, FamFG, § 82 Rn. 8). Die Bezugnahme auf die §§ 44 und 45 S. 2 LwVG am Ende des Beschlusses vom 19. September 2024 zeigt, dass der Senat über die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren entscheiden wollte und es nur versehentlich versäumt worden ist, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Im Wege der Berichtigung können entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4 in dem Schriftsatz vom 27. Februar 2025 möglicherweise dem Landkreis P… im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten schon deswegen nicht den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt werden, weil dessen Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen worden ist.