Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Berufungskammer | Entscheidungsdatum | 21.11.2024 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 26 TaBV 182/24 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1121.26TABV182.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 99 BetrVG, MTV FF Tochtergesellschaften MTV VT, - VVöD-K VKA |
1. Bei der Gebäudereinigung wird regelmäßig zwischen solchen Reinigungstätigkeiten unterschieden, die nur einer sehr kurzen Einweisung bedürfen und speziellen Reinigungstätigkeiten, die mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen, erhöhte Anforderungen an den Beschäftigten stellen oder eine besondere Arbeitsbeanspruchung mit sich bringen, weil die Tätigkeit unter besonderen Arbeitsbedingungen durchzuführen ist. Das kann etwa bei besonderen Sorgfaltsanforderungen durch den Ort der Arbeitsleistung oder aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel oder -geräte, die eine besondere Sachkenntnis oder einer besonderen Einweisung sowie Einarbeitung bedürfen, der Fall sein (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 53).
2. Ist eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD-K VKA (vgl. BAG 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22, Rn. 22).
3. Haben die Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit Hygienevorschriften und Desinfektionspläne zu beachten und in diesem Zusammenhang Kontrollaufgaben wahrzunehmen, führt das dazu, dass ihre Tätigkeit keine „einfachste“ mehr ist. Davon wird ausgegangen, wenn die Tätigkeit der Beschäftigten nicht nur einer kurzen Einweisung in die allgemeine Reinigungstätigkeit bedarf, sondern daneben eine mehrstündige Schulung erforderlich ist, um sie in die geltenden Hygienebestimmungen einzuweisen. Die Reinigungsarbeiten müssen zur Einhaltung der Hygienevorschriften mit einer gegenüber einer üblichen Unterhaltsreinigung erhöhten Kontrolltätigkeit und damit verbunden einer höheren Sorgfalt durchgeführt werden, wovon im Klinikbereich regelmäßig auszugehen sein wird.
4. Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ (Entgeltgruppe 3) ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können (vgl. BAG 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22, Rn. 18).
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 – 36 BV 12342/22 – teilweise abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Belegschaftsmitglieder
A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, FF wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zahlreicher Reinigungskräfte sowie zu der eines Bereichsleiters und zu der eines Objektleiters.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (nachfolgend Arbeitgeberin) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der FF GmbH. Für den FF-Konzern ist aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags ein einheitlicher Betriebsrat (der Beteiligte zu 2, nachfolgend Betriebsrat) gebildet, der die Belegschaft in allen im Tarifvertrag aufgeführten Konzernunternehmen und damit auch in dem der Arbeitgeberin vertritt. Die Arbeitgeberin ist im FF-Konzern für die Erbringung von Reinigungsarbeiten zuständig.
Sie und weitere Unternehmen des FF-Konzerns schlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di am 29. Oktober 2021 den Manteltarifvertrag FF Tochtergesellschaften (MTV VT) und einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der FF Tochtergesellschaften (TV-Ü VT). Die Arbeitgeberin schloss zudem mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di am 29. Oktober 2021 einen Entgelttarifvertrag FF Tochtergesellschaften GG GmbH (ETV VT VCN).
Die Arbeitgeberin hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Reinigungskräften in Entgeltgruppe 2 TVöD-K (VKA) sowie eines Abteilungsleiters in die Entgeltgruppe 12 und eines Bereichsleiters in die Entgeltgruppe 15 TVöD-K (VKA) beantragt. Es ging um die erstmalige Eingruppierung der Belegschaftsmitglieder nach dem neu abgeschlossenen Tarifvertrag. Die Arbeitgeberin legte dem Betriebsrat zu den betroffenen Beschäftigten jeweils die Einstellung und die von ihr ermittelte Eingruppierung zur Zustimmung vor. Dieser lehnte die Zustimmung in sämtlichen Fällen mit der Begründung ab, die Arbeitgeberin lege den Tarifvertrag falsch aus.
Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche nicht zum Erfolg geführt hatten, hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang nach ihrer Darstellung exemplarisch Unterlagen für einzelne Beschäftigte vorgelegt, darunter auch eine Stellenausschreibung für Reinigungskräfte. Für diese sollte das Verfahren nach dem Wunsch der Arbeitgeberin als „Pilotverfahren“ geführt werden, um die große Zahl der Fälle bewältigen zu können.
Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2023, 29. August 2023 und 9. Januar 2024 ist das Verfahren teilweise eingestellt worden.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Arbeitsgericht hat die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für alle noch verfahrensgegenständlichen Einzelfälle fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin. Diese habe nicht vorgetragen, wann sie den Betriebsrat mit welchem Schreiben mit welchem Inhalt zur Eingruppierung oder Umgruppierung von welchen Belegschaftsmitgliedern in welche Entgeltgruppe welcher Entgeltordnung unterrichtet habe. Soweit Unterlagen vorgelegt worden seien, beträfen diese Personen, für die das Verfahren aufgrund teilweiser Antragsrücknahme bereits eingestellt worden sei.
Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 31. Januar 2024 zugestellten Beschluss am 29. Februar 2024 Beschwerde eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist – mit einem am 2. Mai 2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Beschwerdeinstanz ist das Verfahren am 13. Mai 2024 in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift unter den laufenden Nummern 5, 9, 12, 14, 15 und 21 aufgeführten Personen weiter eingestellt worden, nachdem die Arbeitgeberin insoweit die Beschwerde zurückgenommen hatte.
Die Arbeitgeberin verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihre Zustimmungsersetzungsanträge unter Ergänzung ihres Vortrags weiter. Sie ist der Ansicht, die Belegschaftsmitglieder, die sie in der Unterhaltsreinigung als Reinigungskräfte einsetze, seien zutreffend in der Entgeltgruppe E2 der Entgeltordnung des TVöD-K (VKA), Anl. 1, Teil A, Allgemeiner Teil, eingruppiert. Im Bereich der Unterhaltsreinigung würden einfachste, jedenfalls aber einfache Tätigkeiten in den zugewiesenen Tätigkeitsbereichen durchgeführt. Diese umfassten die Reinigung einzelner Fachbereiche, dh. der Behandlungsräume und Büros sowie die Stationsreinigung, dh. die Reinigung der Patientenzimmer sowie die der Nebenräume. Dazu gehörten folgende Reinigungsarbeiten:
· Leerung der Mülleimer
· Fegen und Wischen der Fußböden
· Reinigung von Oberflächen
· Auffüllen von Desinfektionsmitteln und Seifenspendern
· Reinigung der Patientenzimmer und das Wechseln der Wäsche
· Reinigung der sanitären Anlagen in den Patientenzimmern und auf den Stationen
Zudem zählten die fachgerechte Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie der Einsatz und die Pflege der technischen Arbeitsgeräte zu den Tätigkeiten der Reinigungskräfte. Es handele sich bei sämtlichen Reinigungstätigkeiten um einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit der Belegschaftsmitglieder in der Unterhaltsreinigung als Reinigungskraft erforderten keine berufliche Qualifikation oder sonstige Vor- oder Ausbildung. Eine kurze Einweisung in die Tätigkeiten sei erforderlich, aber auch ausreichend. Im Rahmen der Einweisung werde den Reinigungskräfte der ihnen zugewiesene Tätigkeitsbereich gezeigt. Sie erhielten eine Einführung im Hinblick auf die korrekte Reinigung der Betten und Fußböden sowie der Oberflächen. Zudem erfolge eine Einweisung in die sachgerechte Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Die Reinigung der Intensivbereiche und Operationsräume zähle nicht zu den Tätigkeiten der Reinigungskräfte „Unterhaltsreinigung“. Die Reinigung dieser Bereiche werde von spezialisierten Reinigungskräften ausgeübt. Für die Nutzung eines Besens, eines Feudels oder sonstiger Reinigungsgeräte sei keine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich. Sämtliche von den Reinigungskräften auszuführenden Tätigkeiten erforderten lediglich eine kurze Einarbeitung, Einweisung oder Einführung. Es sei ausreichend, dass den Reinigungskräften gezeigt werde, welche Mülleimer zu leeren seien und wo der Müll entsorgt werde sowie welche Spender mit welchen Mitteln aufzufüllen seien. Auch die Reinigung der Fußböden, Oberflächen und Arbeitsgeräte erfolge unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygienestandards, was aber nicht einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfe. Gleiches gelte für die Reinigung und Aufarbeitung der Patientenbetten. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E3 oder eine höhere Entgeltgruppe sei danach ausgeschlossen.
Die Tätigkeit des Objektleiters erfülle die Merkmale der Entgeltgruppe E12. Denn er verfüge nicht nur über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, sondern verrichte auch entsprechende Tätigkeiten. Dazu zählten
· Personalführung und organisatorische Anleitung der Reinigungskräfte
· Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten in der Unterhaltsreinigung in mehreren Objekten
· Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit
· Erstellen von Dienstplänen und vorbereitende Lohnerfassung
· fachgerechte Schulung und Unterweisung des Teams in Arbeitsmethodik sowie Arbeitssicherheit und Überwachung dieser Sicherheitsvorschriften
· dienstleistungsorientiertes Kundenbeziehungsmanagement
· Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung im Objekt
Der Bereichsleiter sei in Entgeltgruppe E15 eingruppiert. Bereichsleiter fassten die Zuständigkeiten der Objektleiter über mehrere Objekte zusammen und leiteten somit den gesamten übergeordneten Bereich. Zu den von Ihnen angeleiteten Beschäftigten gehörten daher grundsätzlich Ihnen unmittelbar unterstellte Person, die besonders verantwortliche Tätigkeiten durchführten und den Entgeltgruppe 12-14 angehörten. Sie höben sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit hervor. Die Entgeltgruppe 15 zeichne sich durch das hohe Maß der damit verbundenen Verantwortung aus, die auch über nach Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 1, hinausgehe. Wie alle Beschäftigten dieser Entgeltgruppe verfüge auch dieser Bereichsleiter über eine abgeschlossene Hochschulausbildung.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 - 36 BV 12342/22 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein- bzw. Umgruppierungen der nachfolgend aufgelisteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu ersetzen:
1. a Versetzung Objektleiter E12
2. b Bereichsleiter/in E15
3. A Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
4. B Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
5. …
6. C Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
7. D Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
8. E Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
9. …
10. F Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
11. G Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
12. …
13. H Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
14. …
15. …
16. I Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
17. J Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
18. K Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
19. L Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
20. M Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
21. …
22. N Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
23. O Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
24. P Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
25. Q Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
26. R Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
27. S Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
28. T Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
29. U Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
30. V Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
31. W Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
32. X Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
33. Y Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
34. Z Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
35. AA Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
36. BB Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
37. CC Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
38. DD Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
39. EE Arbeiter/in Unterhaltsreinigung E2
Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zu keinem einzigen der genannten Belegschaftsmitglieder existiere eine Tätigkeitsbeschreibung. Die Betriebsparteien hätten sich aber darauf geeinigt, dass bei einer Nichteinigung über die Eingruppierung eine individuelle Tätigkeitsbeschreibung erfolgen solle. Diese liege weiterhin nicht vor, sodass auch hier eine Zustimmung ausscheide. Zur Beurteilung der Zuordnung seien Angaben über die individuellen Tätigkeitsmerkmale und den Einsatzort der Belegschaftsmitglieder notwendig. Insoweit wolle er wissen, in welchem Bereich diese tätig seien und welche der folgenden Bedingungen vorlägen:
· Kontakt zu Patienten/Patientinnen
· Kontakte zu Angehörigen
· ekelerregende Reinigung (Kot, Urin, Blut, Eiter, Erbrochenes)
· Reinigung von Leichenaufbewahrungsräumen
· Beachtung von Hygienerichtlinien
· wiederkehrende Schulung
· Reinigung von psychiatrischen Stationen
· Reinigung auf einer Rettungsstelle
· Reinigung auf einer Intensivstation
· Reinigung im Kreißsaal
· Reinigung von infektiösen Patientenräumen
· Tätigkeiten in der Bettenaufbereitung
Er benötige die Informationen, um die konkrete Eingruppierung vorzunehmen, da diese Tätigkeiten nicht denen einer einfachen Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe E2 entsprächen, sondern sich daraus hervorhöben, sodass mindestens die Vergütung nach Entgeltgruppe E3 zutreffend sei. Es komme sogar eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E4 in Betracht, wenn diese Tätigkeiten zum überwiegenden Teil von den einzelnen Belegschaftsmitgliedern durchgeführt würden. Auch hinsichtlich der beiden Belegschaftsmitglieder im Leitungsbereich fehle es an individuellen Tätigkeitsbeschreibungen. Insoweit sei daher ebenfalls eine ordnungsgemäße Unterrichtung noch nicht erfolgt. Das widerspreche auch der Betriebsvereinbarung zur vorläufigen Umsetzung der Eingruppierung. Bezüglich des Bereichsleiters fehle es zudem an jeglichen Angaben.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 2. Mai 2024 sowie vom 10. Juni 2024.
II.
1) Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als in der Beschwerdeinstanz noch die Zustimmung zur Eingruppierung von Belegschaftsmitgliedern in die Entgeltgruppe E2 geltend gemacht wird.
a) Am Verfahren sind neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Beschäftigten. Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07, Rn. 8; 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 12).
b) Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind zulässig.
aa) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist genau bezeichnet, für welche Belegschaftsmitglieder die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung in welche Vergütungsgruppe welcher Vergütungsordnung gerichtlich ersetzt werden soll. Nach den in der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Anträgen geht es der Arbeitgeberin um die Ein- und Umgruppierung in die von ihr vorgesehenen Entgeltgruppen.
bb) Für die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
(1) Die Ein- und Umgruppierung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, da die Arbeitgeberin in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Belegschaftsmitglieder beschäftigt. Da der Betriebsrat den Eingruppierungen und der Umgruppierung seine Zustimmung bis zuletzt verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen lassen (vgl. BAG 21. März 2018 – 7 ABR 38/16, Rn. 11).
(2) Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung bereits vor Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verweigert und daran auch während des Verfahrens festgehalten. Die Beteiligten haben über die Eingruppierung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unstreitig umfangreich verhandelt. Das war vor dem Hintergrund der Vielzahl der zu bewertenden Sachverhalte mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Kammer geht davon aus, dass die Arbeitgeberin im Grundsatz beabsichtigt hat, das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen informiert (vgl. dazu zB BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16, Rn. 17 mwN). Der Betriebsrat wiederum hat den Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin widersprochen und sich auf fehlerhafte Eingruppierung berufen und Gründe genannt, die es jedenfalls als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Betriebsrat bereits zu diesem Zeitpunkt alle notwendigen Informationen iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG übermittelt worden oder bekannt waren oder - wie er im Laufe des Verfahrens gerügt hat - Angaben zum genauen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der zu bewertenden Vorgänge fehlten. Allerdings hat die Arbeitgeberin nicht für jedes Belegschaftsmitglied im Reinigungsbereich eine gesonderte Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt, sondern pauschale Angaben gemacht. Dies hat der Betriebsrat als nicht ausreichend gerügt, weil etwas anderes vereinbart gewesen sei. Insoweit bestand offenbar Streit über die Behandlung und den Umfang der Informationspflicht im Massenverfahren. Die Arbeitgeberin hat ihre Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Erfüllung ihrer jedenfalls gegenüber dem Gericht noch nicht erfüllten Unterrichtungspflicht in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16, Rn. 19), auch wenn das ebenfalls nicht den Vorstellungen des Betriebsrats entsprochen hat, weil weiterhin nicht die angeblich verabredeten Stellenbeschreibungen für jedes einzelne Belegschaftsmitglied vorgelegt worden seien. Eine erneute Zustimmungsverweigerung innerhalb der Wochenfrist im Anschluss an die von der Arbeitgeberin nachgeholten Informationen war nicht erforderlich, da diese von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18, Rn. 12).
c) Die Zustimmungsersetzungsanträge sind begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Eingruppierung der Reinigungskräfte zu Unrecht verweigert. Seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der im Antrag genannten Personen in die jeweils vorgesehene Entgeltgruppe E2 ist daher mit der Maßgabe zu ersetzen, dass die Eingruppierungen in die aktuelle Vergütungsordnung erfolgen (vgl. BAG 21. März 2018 – 7 ABR 38/16, Rn. 15).
aa) Für die Eingruppierung sind die §§ 12 und 13 MTV VT iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-K (VKA) maßgebend. Die danach relevanten Tätigkeitsmerkmale im Teil A I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-K (VKA) lauten:
„Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
- Essens- und Getränkeausgeber/innen,
- Garderobenpersonal,
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich,
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks,
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten,
- Servierer/innen,
- Hausarbeiter/innen,
- Hausgehilfe/Hausgehilfin,
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion).
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
(Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)“
bb) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 MTV VT ist sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang. Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff (st. Rspr., zB BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18, Rn. 18). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16, Rn. 24 f. mwN; 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 16).
cc) Bei den Tätigkeiten der Reinigungskräfte handelt es sich jeweils um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 MTV VT. Letztlich dienen alle Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis gereinigter Räumlichkeiten.
dd) Die Reinigungskräfte, welchen die durch die Arbeitgeberin dargestellten Aufgaben übertragen worden sind, sind zutreffend in Entgeltgruppe E2 eingruppiert.
(1) Die Arbeitgeberin ist durch ihren Vortrag in der Beschwerdeinstanz ihrer Darlegungslast nachgekommen, indem sie die Arbeitsaufgaben des einzugruppierenden Personenkreises beschrieben hat.
(a) Der Arbeitgeber trägt allerdings als Antragsteller im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtet auf eine Eingruppierung die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe (vgl. BAG 26. April 2017 - 4 ABR 37/14, Rn. 39). Das bedeutet, dass die Nichterweislichkeit von erforderlichen Tatsachen zur Überprüfung der korrekten Eingruppierung trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Zustimmungsersetzungsverfahren den Arbeitgeber treffen. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Tatsachen vorzubringen, die die von ihm beabsichtigte Eingruppierung als korrekt erscheinen lassen, geht dies zu seinen Lasten (Thüringer LAG 18. Juni 2024 – 1 TaBV 11/23, Rn. 103).
(b) Dazu bedurft es hier zunächst nicht der Vorlage von Arbeitsplatzbeschreibungen für jede einzelne Reinigungskraft. Es war ausreichend, dass die Arbeitgeberin deren Arbeitsaufgaben einmal dargestellt und sich darauf berufen hat, dass sie einander bei den hier einzugruppierenden Reinigungskräften entsprechen.
(2) Die Arbeitgeberin hat die Voraussetzungen für die begehrte Zustimmung zur Eingruppierung der Reinigungskräfte in die Entgeltgruppe E2 belegt.
(a) Bei der Gebäudereinigung wird regelmäßig zwischen solchen Reinigungstätigkeiten unterschieden, die nur einer sehr kurzen Einweisung bedürfen und speziellen Reinigungstätigkeiten, die mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen, erhöhte Anforderungen an den Beschäftigten stellen oder eine besondere Arbeitsbeanspruchung mit sich bringen, weil die Tätigkeit unter besonderen Arbeitsbedingungen durchzuführen ist. Das kann etwa bei besonderen Sorgfaltsanforderungen durch den Ort der Arbeitsleistung oder aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel oder -geräte, die eine besondere Sachkenntnis oder einer besonderen Einweisung sowie Einarbeitung bedürfen, der Fall sein (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 53). Da schon einfache Tätigkeiten regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern, gilt dies umso mehr für einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Unter einfachsten Tätigkeiten sind daher insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Dabei darf, in Abgrenzung zu den einfachen Tätigkeiten, keine sonderliche fachliche Einarbeitung erforderlich sein. Es muss vielmehr eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommenen Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgabe ausreichend sein. Allerdings hat eine damit verbundene Einarbeitungszeit von einem, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bis zu maximal zwei Tagen nicht zwingend zur Folge, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Selbst eine einfachste Tätigkeit bedarf zumindest einer kurzen Anlernphase im Sinne einer Einweisung und einer ebensolchen Einarbeitungszeit. Bei der Einarbeitungszeit ist allerdings zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (Erwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind). Im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich zugleich, dass es sich bei „einfachsten Tätigkeiten“ im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende - Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Eine einfachste Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sie ohne weiteres aufgrund von Einzelanweisungen durchgeführt werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Auch kann der Umstand von Bedeutung sein, dass es im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit regelmäßig einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten oder Kunden bedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50 mwN; 20. Mai 2009 – 4 AZR 315/08, Rn. 29).
(b) Haben die Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit Hygienevorschriften und Desinfektionspläne zu beachten und in diesem Zusammenhang Kontrollaufgaben wahrzunehmen, führt das dazu, dass ihre Tätigkeit keine „einfachste“ mehr ist. Davon wird ausgegangen, wenn die Tätigkeit der Beschäftigten nicht nur einer kurzen Einweisung in die allgemeine Reinigungstätigkeit bedarf, sondern daneben eine mehrstündige Schulung erforderlich ist, um sie in die geltenden Hygienebestimmungen einzuweisen. Die Reinigungsarbeiten müssen zur Einhaltung der Hygienevorschriften mit einer gegenüber einer üblichen Unterhaltsreinigung erhöhten Kontrolltätigkeit und damit verbunden einer höheren Sorgfalt durchgeführt werden, wovon im Klinikbereich regelmäßig auszugehen sein wird. Solche Anforderungen an Hygienevorschriften unterscheiden sich von denjenigen, die bei anderen Tätigkeiten, die über die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD-K VKA zugeordnet sind, bestehen können. Bei der Beachtung des Desinfektionsplans des Arbeitgebers handelt es sich nicht nur um eine „mechanische“ Tätigkeit, die ohne weitere Überlegung durchgeführt werden kann. Vielmehr werden an die Durchführung der Reinigungstätigkeiten Anforderungen gestellt, die über diejenigen einer regelmäßigen Unterhaltsreinigung hinausgehen. Diese Kontrolltätigkeiten zeigen, dass es sich nicht lediglich um regelmäßig durchzuführende, sich wiederholende Tätigkeiten handelt: Die Beschäftigten sind nicht durch Vorgaben des Arbeitgebers von der Entscheidung entbunden, welche Reinigungsmittel sie in welchem Bereich anzuwenden hat; sie haben im Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Desinfektionsmitteln vorliegen und entsprechend zu handeln (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 56 - 59).
(c) Die Arbeitgeberin hat den Aufgabenbereich exemplarisch dargestellt. Bei den insoweit übertragenen Aufgaben handelt es sich danach vor dem Hintergrund der zu erlernenden Hygieneregeln durchweg um einfache, aber nicht um einfachste Arbeitsaufgaben iSd. Entgeltgruppe 2. Das gilt im Übrigen auch, wenn die durch den Betriebsrat dargestellten „Erschwernisse“ Inhalt der Tätigkeiten der Reinigungskräfte sind, selbst wenn die Aufgaben überwiegend anfallen sollten. Das konnte die Kammer unterstellen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich darunter Aufgaben befinden, die mehr als einer gewissen fachlichen Einarbeitung bedürfen, insbesondere keine eingehende fachliche Einarbeitung iSd. Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E3 erforderlich machen. Auch dem Vortrag des Betriebsrats lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Gegebenheiten eine wesentlich umfangreichere Einarbeitung in Form einer „eingehenden fachlichen Einarbeitung“ erforderlich machten, wie sie eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E3 verlangte.
(aa) Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften). Eine „Einarbeitung“ dient nach der Definition im Klammerzusatz Satz 2 zu Entgeltgruppe 2 TVöD-K VKA dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. „Eingehend“ bedeutet „sorgfältig und bis ins Einzelne gehend; ausführlich, breit, gründlich, intensiv, umfassend“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „eingehend“); unter „fachlich“ ist „ein bestimmtes Fach betreffend, dazu gehörend“ (Duden aaO Stichwort „fachlich“) zu verstehen. Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist daher eine solche, bei der für die Tätigkeit objektiv erforderliche - und nicht nur förderliche - fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten ausführlich vermittelt werden. Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass eine Einarbeitung in der Regel nur dann im zeitlichen Sinn als „eingehend“ angesehen werden kann, wenn sie einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen erfordert. Die Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 TVöD-K VKA hebt sich durch die „eingehende fachliche Einarbeitung“ aus einer solchen nach Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA heraus. Für eine „einfache Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA ist nach deren Klammerzusatz Satz 1 lediglich eine fachliche Einarbeitung erforderlich, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die „einfache Tätigkeit“ wiederum muss von der „einfachsten Tätigkeit“ der Entgeltgruppe 1 TVöD/VKA abgegrenzt werden. Einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD-K VKA sind solche, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind. Ist eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD-K VKA. Diesen Zeitraum muss eine „eingehende fachliche Einarbeitung“, um sich von der nach Entgeltgruppe 2 TVöD-K VKA erforderlichen Einarbeitung ihrer Intensität nach hinreichend abzuheben, jedenfalls deutlich überschreiten. In der Regel wird daher ein Zeitraum von sechs Wochen erforderlich sein, um eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ annehmen zu können. Je nach Inhalt der Einarbeitung können auch kürzere oder längere Zeiträume ausreichend oder erforderlich sein. Die „eingehende fachliche Einarbeitung“ bezieht sich dabei auf Kenntnisse und Fertigkeiten, die von der Arbeitgeberin vermittelt werden können und darüber hinaus keine spezielle Vor- und Ausbildung voraussetzen. Die Heraushebung aus Entgeltgruppe 2 TVöD-K VKA, für deren Tätigkeiten ausdrücklich keine Vor- oder Ausbildung erforderlich ist, besteht ausschließlich in der nach Inhalt und Dauer intensiveren Einarbeitung. Dementsprechend kann auch bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 TVöD-K VKA keine Vor- oder Ausbildung vorausgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer überhaupt keine Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden könnten. Die Anforderung bezieht sich ausweislich des Klammerzusatzes Satz 1 zu Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA lediglich auf die spezielle Tätigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht aber auf die allgemeine (Vor-)Bildung des Arbeitnehmers. Qualifikationen, die im Regelfall von jedermann außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind daher keine Vor- und Ausbildung im Tarifsinn (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05, Rn. 33 zur Anforderung der Fahrerlaubnis). Hierzu zählen insbesondere die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und damit solche, über die Schüler mit dem einfachen Hauptschulabschluss als dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 HSchG) verfügen. Für die Ermittlung der erforderlichen Einarbeitung ist nicht maßgebend, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Arbeitgeberin tatsächlich vermittelt und welche sie in einem „Anforderungsprofil“ voraussetzt. Vielmehr kommt es darauf an, welche Einarbeitung objektiv bei einem Belegschaftsmitglied ohne Vor- und Ausbildung erforderlich ist, um die Tätigkeit ausüben zu können. Anderenfalls könnte die Arbeitgeberin durch ein höheres Anforderungsprofil die tarifliche Bewertung beeinflussen. Werden für die Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt, die die Arbeitgeberin nicht als allgemeine Bildung voraussetzen kann, ist der Zeitraum, der für deren Erwerb erforderlich ist, der Einarbeitungszeit auch dann hinzuzurechnen, wenn diese nicht von der Arbeitgeberin vermittelt, sondern von ihr vorausgesetzt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2023 – 4 AZR 317/22, Rn. 18 - 25).
(bb) Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine derart umfangreiche Einarbeitung gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Auch die seitens des Betriebsrats angeführten „Erschwernisse“ sind nicht geeignet, eine derart umfangreiche Einarbeitung, ggf. von sechs Wochen, erforderlich zu machen. Die Arbeitgeberin hat zudem bestimmte Bereiche ausdrücklich ausgenommen, so die Intensivbereiche und die Operationsräume.
2) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Arbeitgeberin hat die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Bereichsleiters in die Entgeltgruppe E15 und des Objektleiters in die der Entgeltgruppe E12 nicht vorgetragen. Insoweit weist der Betriebsrat zutreffend darauf hin, dass es bezüglich des Bereichsleiters an jeglichem für die Eingruppierung maßgeblichen Vortrag der Arbeitgeberin fehlt. Hinsichtlich des Antrags in Bezug auf den Objektleiter lassen sich dem Vortrag ebenfalls die notwendigen Angaben nicht entnehmen. Es geht um Heraushebungsmerkmale. Aus dem Vortrag der Arbeitgeberin lässt sich nicht erkennen, inwieweit sich die Tätigkeiten aus den für die Merkmale der niedrigeren Entgeltgruppen maßgeblichen Kriterien hervorheben.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.