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Entscheidung 1 U 9/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 24.03.2025
Aktenzeichen 1 U 9/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0324.1U9.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2023 – 11 O 174/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27. Juli 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 27. Juli 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Nutzer des sozialen Netzwerkes „____“ die Beklagte als dessen Betreiberin wegen eines Datenschutzvorfalls („Scraping“) im Jahr 2019 in Anspruch.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000 €, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, ____-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus, unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der ____-Messenger-App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.5.2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig, aber unbegründet. Zum Klageantrag zu 1) sei der Eintritt eines immateriellen Schadens des Klägers nicht hinreichend dargetan; ebenso fehle es an der erforderlichen Zurechenbarkeit, da die Daten des Klägers bereits vor dem Datenvorfall öffentlich einsehbar gewesen seien. Dem Feststellungsantrag sei nicht stattzugeben, da infolge dessen auch der Eintritt eines künftigen Schadens des Klägers nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden könne. Die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestünden nicht, da ausschließlich öffentlich zugängliche Nutzerinformationen in Rede stünden. Der mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei ebenfalls nicht gegeben, da der Kläger selbst vorgetragen habe und somit bereits wisse, welche Daten abgeflossen seien.

Das Urteil ist dem Kläger am 30.5.2023 zugestellt worden. Der Kläger hat am 23.6.2023 Berufung eingelegt und diese am 31.7.2023 begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung vor und im Nachgang zum streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens insgesamt jedoch 1.000 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, ____-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, über die Eingabe der Telefonnummer der Klägerseite in das Kontakt-Import-Tool und die darüber hergestellte Verknüpfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren öffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Klägerseite zu ermöglichen, ohne dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheit-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten hat,

b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der ____-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit der Berufung zunächst die erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 hat er das Berufungsbegehren auf die dargestellten Berufungsanträge umgestellt und für den Auskunftsantrag die teilweise Zurücknahme der Berufung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Sie hat lediglich im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 200 € zum Klage- und Berufungsantrag zu 1. sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 €, jeweils nebst Zinsen, Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf die Zahlung von 200 €. Ein weitergehender Zahlungsanspruch in Bezug auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall und das damit zusammenhängende Geschehen ist nicht gegeben.

Der durch den Scraping-Vorfall herbeigeführte Datentransfer stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der Vorschriften der DSGVO in der Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch Übermittlung, der Bereitstellung und der Verknüpfung dar (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, zitiert nach juris).

Diese Datenverarbeitung ist rechtswidrig gewesen. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Das ist hier nicht der Fall, da der durch den Scraping-Vorfall herbeigeführte Datentransfer weder von einer Einwilligung des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. a) DSGVO noch von einem Erfordernis im Sinne der Art. 6 Abs. 1 Ziff. b) – f) DSGVO gedeckt gewesen ist.

Dabei ist die DSGVO auf den vorliegenden Fall räumlich und sachlich anwendbar (vgl. BGH a. a. O.). Ebenso ist die zeitliche Anwendbarkeit der am 25.5.2018 in Kraft getretenen DSGVO gegeben, für die es auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls ankommt (BGH a. a. O.). Diesen hat der Kläger in der Klageschrift vom 31.5.2022 für das Jahr 2019 und damit für einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der DSGVO vorgetragen. Soweit in der Klageerwiderung vom 24.10.2022 demgegenüber von einem Zeitraum ab Januar 2018 bis September 2019 die Rede ist, wird ersichtlich der Gesamtzeitraum der gegen die Beklagte gerichteten Scraping-Aktivitäten dargestellt und damit der mit der Klage erhobene Vortrag des Klägers, seine Daten seien 2019 „gescrapt“ worden, nicht bestritten. Dabei ist dem Kläger eine weitergehende Substantiierung seines Vorbringens nicht abzuverlangen, da er keinen eigenen Einblick in die Datenverarbeitungen der Beklagten und damit keine Möglichkeit zur Ermittlung genauerer Einzelheiten hat.

Die Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Scraping-Vorfall erlitten hat, führen zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 200 €.

Der mit dem Scraping verbundene Kontrollverlust, auf den der Kläger sich bereits in der ersten Instanz ausdrücklich berufen hat, führt zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von – zunächst – 100 €. Auch insoweit tritt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) bei. Das den Kontrollverlust negierende Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.10.2022 und in der Berufung stellt ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138, Rn. 10a) dar, da ein Datenabfluss infolge eines Scraping denknotwendig dazu führt, dass der Dateninhaber in der Kontrolle über seine Daten beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger ab etwa Ende November 2019 in einem verstärkten Umfang von etwa drei bis vier Nachrichten je Kalendertag betrügerische Phishing-Nachrichten und Nachrichten gefälschter Absender, vorwiegend über ____ und per SMS, erhalten hat, was er als störend und „nervig“ empfunden und ihn bewogen hat, nach rund drei Monaten die Handynummer zu wechseln und seine bisherige Handynummer nur noch für Authentifizierungszwecke zu nutzen. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2025. Der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Darstellung. Der Kläger hat sein damaliges Erleben und Verhalten mit nicht geringem Detailreichtum und durchweg nachvollziehbar dargestellt. Seine Äußerungen vermitteln ein lebensnahes und in sich schlüssiges Bild der Geschehnisse, wobei der Kläger – insbesondere mit dem Wechsel der Handynummer im Februar 2020 – auch seinem prozessualen Begehren abträgliche Umstände nicht außen vor gelassen hat.

Damit ist in tatsächlicher Hinsicht diese Sachdarstellung der Entscheidung zugrunde zu legen, wohingegen der für den Kläger schriftsätzlich gehaltene Vortrag über ein verstärktes Misstrauen gegenüber E-Mails und Anrufen unbekannter Nummern und Adressen sowie einer großen Sorge über einen möglichen Missbrauch seiner Daten nicht bestätigt worden ist. Dabei ist angesichts des zeitlichen Zusammenhangs des Scraping-Vorfalls mit den ab etwa Ende November 2019 erhaltenen betrügerischen Nachrichten von einer diesbezüglichen Kausalität auszugehen.

Die so gegebenen weiteren Beeinträchtigungen rechtfertigen einen Entschädigungsbetrag in Höhe weiterer 100 €, der erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um diese zu kompensieren. Dabei lässt sich der Senat davon leiten, dass die Beeinträchtigungen in einer lediglich geringen Qualität aufgetreten sind und lediglich einen Zeitraum von rund drei Monaten angedauert haben; dazu hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat mitgeteilt, dass er auf der alten und nur noch für Authentifizierungszwecke genutzten Handynummer zwar weiterhin betrügerische Nachrichten erhalte, ihn dies allerdings nicht mehr störe. Dass insgesamt nicht mehr als eine Bagatellbeeinträchtigung vorliegt, die für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus §§ 823, 253 BGB keinen Raum lässt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 253, Rn. 14, m. w. N.), schließt den gegebenen Anspruch des Klägers nicht aus, da für den Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Bagatellgrenze gilt (BGH a. a. O., m. w. N.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Für die mit dem Berufungsantrag zu 2) begehrte Feststellung einer Eintrittspflicht der Beklagten auch für künftige Schäden des Klägers ist kein Raum. Auch hier fällt ins Gewicht, dass der Kläger die durch den Scraping-Vorfall betroffene Handynummer seit etwa Februar 2020 nicht mehr nutzt und durch unter dieser Nummer eingehende Nachrichten nicht mehr beeinträchtigt ist. Nachdem gleichfalls nichts dafür ersichtlich ist, dass es bis zur mündlichen Verhandlung des Senats zu weiteren Schäden materieller oder immaterieller Art gekommen sein könnte, ist die Möglichkeit eines Eintritts künftiger Schäden nunmehr nur noch rein theoretischer Natur mit der Folge, dass es dem Feststellungsantrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH a. a. O.).

3. Für das mit dem Berufungsantrag zu 3a) verfolgte Unterlassungsbegehren kann dahinstehen, ob in der Veränderung des Wortlauts des Antrags im Berufungsschriftsatz vom 14.2.2025 eine Klageänderung liegt und ob diese nach § 533 ZPO zulässig ist. Denn der Antrag ist ohnedies unzulässig, da er auch in seiner veränderten Form nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Auch in dieser Formulierung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend konkret bezeichnet, da er nicht eindeutig den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt und nicht den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, sondern durch – vermeidbare – Ungenauigkeiten eine Fortsetzung des Streits der Parteien in einem Vollstreckungsverfahren aus einem zusprechenden Senatsurteil erwarten ließe (vgl. BGH a. a. O.). Dies liegt darin begründet, dass auch die nun in den Wortlaut des Antrags genannten Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und einer Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder von vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen nicht abschließend und eindeutig die klägerseits für geboten gehaltenen Sicherungsmaßnahmen bezeichnen, sondern sich – ebenso wie die ursprüngliche Antragstellung (vgl. BGH a. a. O.) – in allgemeinen Sammelbezeichnungen erschöpfen und, auch unter Zugrundelegung des weiteren Vorbringens des Klägers, sich in ihrer Pauschalität nicht im Sinne eines eindeutigen und bestimmten Unterlassungsbegehrens auslegen lassen; auch dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Sicherheits-CAPTCHAs, Maßnahmen zur Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder – hier offenbart sich die fehlende Bestimmtheit in besonderem Maße – „vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen“ gemeint sein sollen.

4. Der mit dem Berufungsantrag zu 3b) verfolgte Unterlassungsantrag, der im Schriftsatz vom 14.2.2025 nicht verändert worden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) als zulässig zu erachten.

Insoweit sind die Klage und die Berufung indes unbegründet. Denn es kann ein Bestehen der für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB stets erforderlichen Wiederholungsgefahr (Grüneberg/Herrler, a. a. O., § 1004, Rn. 32, m. w. N.) nicht erkannt werden. Zwar ist durch eine vorangegangene Beeinträchtigung in der Regel die Wiederholungsgefahr indiziert (Grüneberg/Herrler a. a. O., m. w. N.) Die Indizwirkung ist hier indes durch die unstreitigen tatsächlichen Umstände, die der Entscheidung zugrunde zu legen sind, widerlegt. Denn die Beklagte hat in der Berufungserwiderung vom 14.9.2023 – unbestritten und damit nicht einer Präklusion nach §§ 529, 531 ZPO unterliegend (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 531, Rn. 20, m. w. N.) – vorgetragen, dass das Kontakt-Import-Tool nicht mehr in der im Berufungsantrag zu 3b) angeführten Form zum Einsatz kommt, sondern durch eine „people you may know“-Funktion ersetzt worden ist, die keine direkten Kontaktübereinstimmungen anzeigt und eine Verknüpfung von Telefonnummern und bestimmten ____-Nutzern nicht mehr zulässt. Vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwands einer – erneuten – Umprogrammierung der Funktion ist nicht davon auszugehen, dass die so vorgenommene Veränderung alsbald wieder rückgängig gemacht und die vom alten Zustand ausgehende Gefahrenlage erneut in Kauf genommen werden wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.1.2024 4 U 1398/23, zitiert nach juris); konkrete Umstände, die solches besorgen lassen könnten, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.

5. Über den in der Berufungsbegründung vom 31.7.2023 angekündigten Auskunftsantrag ist nicht zu befinden, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 14.2.2025 die Berufung insoweit zurückgenommen hat.

6. Im Anschluss an das Bestehen des Anspruchs des Klägers auf die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 200 € steht dem Kläger auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Begleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 249, Rn. 56, 57, m. w. N.) zu. Allerdings besteht dieser Anspruch nur nach dem Gegenstandswert der berechtigten Inanspruchnahme der Beklagten in Höhe von 200 € (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2018, VI ZR 82/17, zitiert nach juris; Urteil vom 5.12.2017, VI ZR 24/17, zitiert nach juris). Nach diesem Gegenstandswert stellt sich die 1,3-Mittelgebühr nach Nr. 2003 VV-RVG auf 63,70 €, woraus sich nach Addition der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 12,74 € eine Nettosumme in Höhe von 76,44 € und unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 14,52 € der Bruttobetrag in Höhe von 90,96 € ergeben.

Auch insoweit besteht der Zinsanspruch des Klägers aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Vom festgesetzten Gegenstandswert der Berufung entfallen 1.000 € auf den Berufungsantrag zu 1) und jeweils 500 € auf die übrigen Berufungsanträge einschließlich des zurückgenommenen Auskunftsantrags. Der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stellt eine wertmäßig nicht ins Gewicht fallende Nebenforderung dar.