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Entscheidung 1 Ws 3/25 (S)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 26.02.2025
Aktenzeichen 1 Ws 3/25 (S) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0226.1WS3.25S.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Anhörung des Verurteilten über den beantragten Bewährungswiderruf und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neuruppin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin wendet sich mir ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2024, mit dem ihr Antrag auf Widerruf der Bewährung zurückgewiesen wurde.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Seitens des Amtsgerichts Neuruppin wurde der unter Betreuung stehende und - auch einschlägig - vorbestrafte Verurteilte mit Datum vom 04. August 2020 wegen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Während der laufenden Bewährungszeit wurde der Verurteilte erneut straffällig und wegen Betruges am 08. Juni 2022 im aktuell hier mit dem Antrag auf Bewährungswiderrruf ebenfalls anhängigen Parallelverfahren (17 StVK 184/22 bzw. 1 Ws 6/25) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der zunächst zum damaligen Zeitpunkt in dieser Sache gestellte Antrag auf Bewährungswiderruf wurde wegen der während der Inhaftierung in vorbenanntem Parallelverfahren bekannt gewordenen starken Haftempfindlichkeit, begründet in einer ICD10 - klassifizierten Verhaltensstörung des Verurteilten, in einen Antrag auf Bewährungszeitverlängerung umgestellt, dem durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin entsprochen wurde. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 23. November 2022, wurde die Bewährungszeit daher um ein Jahr auf drei Jahre verlängert. Nachdem die Restfreiheitsstrafe im Parallelverfahren zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurden dem Verurteilten mit Beschluss vom 26. April 2023 ergänzend die Weisung aufgegeben, keine Produkte oder Zubehör der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik sowie keine Zeitungsabonnements zu bestellen und/ oder zu erwerben. Hiergegen verstieß der Verurteilte in zahlreichen Fällen, ob derer die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit Datum vom 17. Oktober 2023 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB den Widerruf beantragte (Bl. 177 d. BewH). Hierzu wurde dem Verurteilten seitens der Strafvollstreckungskammer mit Datum vom 03. November 2023 formlos die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Weiter wurde das Sachverständigengutachten der … (Name 01), Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Betreuungsverfahren am Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 21 XVII 47/16 vom 30. August 2023 beigezogen, das eine leichte Intelligenzminderung (IQ von 58) mit deutlicher Verhaltensstörung, die eine Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD 10: F 70.1), diagnostiziert und von einer seit Jahren bestehenden Geschäftsunfähigkeit ausgeht. Ferner ein Gutachten ebenfalls von Frau … (Name 01) vom 07. September 2020 u.a. zur Frage der Schuldfähigkeit des Verurteilten in einem weiteren Parallelverfahren, dem drei strafbare Handlungen aus 2017 zu Grunde lagen und das zu dem Ergebnis kam, dass der Proband zum Zeitpunkt einer der Taten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit besaß, wobei eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht sicher auszuschließen war, und bei zwei weiteren Taten jedenfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen war.

Durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin gelangten in der Folge zum Bewährungsheft ein seit dem 07. Mai 2024 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2024, mit dem der Verurteilte wegen versuchter Nötigung am 16. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 15,00 € verurteilt worden war, ein seit dem 21. Juni 2024 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2024, mit dem der Verurteilte wegen versuchter Körperverletzung am 19. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 15,00 € verurteilt worden war, sowie ein seit dem 25. Juni 2024 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2024, mit dem der Verurteilte wegen Diebstahls eines Mobiltelefons bei … im Wert von 39,99 € am 09. Februar 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war.

Mit Beschluss vom 12. November 2024 beschied die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 17. Oktober 2023 mangels Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Verurteilten bei Begehung der in der Bewährungszeit neu abgeurteilten Taten sowie der Verstöße gegen die Weisungen abschlägig. Auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. November 2024 wird zum weiteren Inhalt verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 13. Dezember 2024.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Neuruppin mit Datum vom 27. Dezember 2024 beigetreten. Sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2024 aufzuheben und die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 04. August 2020, Az. 87 Ds 95/20, gewährte Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu widerrufen.

II.

1. Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat auch im tenorierten Umfang jedenfalls vorläufig Erfolg.

a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die Strafvollstreckungskammer nicht die Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 2, 4 StPO beachtet hat.

Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO sind Staatsanwaltschaft und Angeklagter vor nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zu hören. Dabei „soll“ die Anhörung mündlich erfolgen, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, wobei diese über den Wortlaut hinaus von der obergerichtlichen Rechtsprechung als zwingend angesehen wird (vgl. hierzu und dem Folgenden: ständige Senatsrechtsprechung, statt vieler: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. August 2024, Az. 1 Ws 109/24 (S) m.w.N.).

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin den Verurteilten lediglich schriftlich mit Verfügung vom 03. November 2023 zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 17. Oktober 2023 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verstößen gegen Weisungen angehört.

Dabei machte es keinen Unterschied, dass dem Antrag auf Widerruf nicht stattgegeben wurde. Denn die Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO ist auch dann geboten, wenn das Gericht beabsichtigt, eine für den Verurteilten günstige Entscheidung zu treffen, und er somit nicht beschwert ist (vgl. hierzu und dem Folgenden: Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juli 1997, Az. 1 Ws 150/97), da auch in einem solchen Fall eine mündliche Anhörung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann (Nestler, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 453, Rn. 11). Von der grundsätzlich insoweit zwingend gebotenen mündlichen Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, etwa wenn der Auflagen- oder Weisungsverstoß neben der neuen Straftat des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt oder wenn der Verurteilte auf sie verzichtet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. August 2024, Az. 1 Ws 109/24 (S); Nestler,    Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 453, Rn. 11). Vorliegend wurden nach dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 17. Oktober 2023 - kommentarlos - weitere zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Entscheidungen zum Bewährungsheft gereicht; der Widerrufsantrag wurde indes nicht angepasst und auf die Folgeverurteilungen erstreckt. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer ihrerseits die zwischenzeitlich erfolgten zwei bzw. drei Verurteilungen (im Verfahren 17 StVK 184/22, bzw. 1 Ws 6/25 wurden nur zwei Verurteilungen zum Bewährungsheft gereicht, während es im Verfahren 17 StVk 156/22 resp. 1 Ws 3/25 drei waren) in ihre Entscheidung einbezog und in der kommentarlosen Übersendung der Folgeverurteilungen eine Erweiterung des Widerrufsantrags auch auf die zwischenzeitlichen Verurteilungen angenommen werden würde, so wurde der Verurteilte hierzu auch im hiesigen Verfahren 17 StVK 156/22 von der Strafvollstreckungskammer nicht angehört. Weder mündlich noch schriftlich. Insoweit ist auch hier eine Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO geboten.

b) Entgegen § 309 Abs. 2 StPO war seitens des Senats keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Wegen der unterlassenen Anhörung des Verurteilten liegt ein Verfahrensmangel vor, der durch den Senat nicht behoben werden kann (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 67. Auflage, § 309, Rn. 8). Dieser Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (Pollähne in: Gercke/​Temming/​Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 453 StPO, Rn. 8), da eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht stattfindet (KG, Beschluss vom 11. Dezember 1998, Az. 5 Ws 672/98). Zwar wäre die Nachholung einer nur unterlassenen schriftlichen Anhörung seitens des Beschwerdegerichts nachholbar. Indes ist vorliegend bereits der Widerrufsantrag nicht ausdrücklich auf die zwischenzeitlich abgeurteilten Taten erweitert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Weisungsverstöße, die zudem ebenso wie eine der Verurteilungen, wegen der der Verurteilte sich zudem bis Mitte Februar diesen Jahres in Strafhaft befand, der Anlasstat gleichgelagert sind, neben den neuen Straftaten nicht beträchtlich ins Gesicht fallen. Darüber hinaus ist der Verurteilte dokumentiert extrem haftempfindlich. Dieser Umstand in Zusammenschau mit der Erkenntnis, dass er ausweislich des im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30. August 2024 nicht in der Lage ist, komplexe Schreiben ausreichend zu bewerten und zu bearbeiten, macht selbst unter Einbeziehung der drei Straftaten in der Bewährungszeit aus Fürsorgegesichtspunkten eine mündliche Anhörung des Verurteilten zu einem Bewährungswiderruf unabdingbar. Zudem hat der Senat im Parallelverfahren 17 StVK 156/22, das hier zum Aktenzeichen 1 Ws 6/25 zur Entscheidung vorlag, auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Verurteilten - zum Zeitpunkt der Begehung der rechtskräftig abgeurteilten Taten während der Bewährungszeit als auch der Verstöße gegen die Weisungen - aus den nachfolgend dargestellten Gründen, die gleichsam für das hiesige Verfahren Geltung beanspruchen - hingewiesen. Eine Einholung dessen seitens des Senats im hiesigen Verfahren würde daher der Prozessökonomie zuwiderlaufen.

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wenn der Verurteilte nach Nr. 1 der vorbenannten Vorschrift während der Bewährungszeit eine neuerliche Straftat begangen hat, die die ursprünglich günstige Prognose aufhebt, und mildere Mittel als der Widerruf nicht ausreichen oder gemäß Nr. 2 gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Sowohl die gröblich und beharrlichen Verstöße gegen die Weisungen aus dem Beschluss vom 26. April 2023 als auch die (rechtskräftigen) Verurteilungen wegen erneuter Straftaten setzen schuldhaftes Handeln des Verurteilten voraus. Die Worte „gröblich“ und „beharrlich“ schließen insoweit bereits eine schuldlos begangene Bewährungsverfehlung aus (Groß/ Kett-Straub in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 56 f, Rn. 12). Zwar wurde bei den in der Bewährungszeit begangenen Taten eine persönliche Vorwerfbarkeit des Verurteilten durch das Amtsgericht Neuruppin jeweils bejaht. Die schuldhafte Begehung der neuen Straftat(en) innerhalb der Bewährungszeit muss indes zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aussprechenden Gerichts feststehen, ohne dass - wie die Strafvollstreckungskammer zurecht angenommen hat - eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (Kammergericht, Beschluss vom 01. Dezember 2004, Az. 1 AR 1135/04, 5 Ws 561/04 m.w.N.).

Dabei stützt sich die Strafvollstreckungskammer u.a. zwar ebenso wie das Amtsgericht Neuruppin auf das Gutachten der Sachverständigen … (Name 01) vom 30. August 2023 im Betreuungsverfahren 21 XVII 47/16, kommt aber ob der dortigen Ausführungen zum divergierenden Ergebnis fehlender Schuldfähigkeit.

Mangels Beauftragung zur Frage der Schuldfähigkeit und folglich entsprechenden Ausführungen reicht das im Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht zur Annahme fehlender Schuldfähigkeit des Verurteilten im Zeitpunkt der Straftaten während der Bewährungszeit und der Verstöße gegen die Weisungen.

Aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Frau … (Name 01) ergeben sich indes deutliche Anhaltspunkte, die das Erfordernis der Begutachtung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Verurteilten für das hiesige Bewährungsverfahren nahelegen. So führt die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30. August 2023 aus, Grund für die seit Jahren durch sie anzunehmende Geschäftsunfähigkeit des Probanden sei die erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts-, Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie die fehlende hinreichende handlungsleitende Einsicht in seine Defizite. Der Sachverständigen zufolge verfügt der Verurteilte störungsbedingt nicht über eine ausreichende Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit, so dass der allein bedürfnisorientiert handelnde Verurteilte auch zukünftig weitere Mobilfunkverträge abschließen, Produkte der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik bestellen, sie unter Wert weiterveräußern wird, um auf diese Weise an Geld zu gelangen zur Befriedigung seiner alltäglichen Bedürfnisse.

c) Der Senat weist zudem darauf hin, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes in der Rechtsprechung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ebenso wie eine Verlängerung der Bewährungszeit dann für unzulässig erachtet wird, wenn seit Ende der Bewährungszeit bzw. seit Rechtskraft der neuen Verurteilung ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. August 2024, Az. 1 Ws 109/24 (S), m.w.N.). Vorliegend endete die Bewährungszeit am 11. August 2023. Ein derartig „erheblicher Zeitablauf“ liegt im vorliegenden Fall gleichwohl nicht vor. Ob der Weisungsverstöße zwischen Erlass des die Weisungen enthaltenen Beschlusses am 26. April 2023 und dem darauf fußenden Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 17. Oktober 2023, der dem Verurteilten mit Verfügung vom 03. November 2023 zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme gereicht wurde, als auch der neuen Straftaten mit Tatzeitraum zwischen 2022 und 2023, allesamt abgeurteilt 2024, konnte der Verurteilte definitiv nicht damit rechnen, dass dies für die laufende Bewährung ohne Konsequenzen bleiben könnte.