Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 10.03.2025 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 13/25 (S) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0310.1WS13.25S.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Potsdam vom 09. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Gegen den Beschwerdeführer findet seit dem 13. November 2024 vor dem Landgericht Potsdam wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 7 Fällen sowie Steuerverkürzung in 7 Fällen u.a., zunächst gemeinsam angeklagt mit dem Angeklagten zu 1), … (Name 01), die Hauptverhandlung statt. Am 9. Dezember 2024, dem fünften Verhandlungstag, hat die Kammer beschlossen, das Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers und bisherigem Angeklagten zu 2), zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und fortan unter dem Aktenzeichen 23 Kls 20/24 zu führen. Dies fußte auf einer auf Initiative der Kammer im ersten Hauptverhandlungstermin am 13. November 2024 angeregten Verständigungserörterung gemäß §§ 202a, 212 StPO, die in den weiteren Fortsetzungsterminen fortgeführt wurde und deren Verständigungsvorschlag der Angeklagte zu 2) und hiesige Beschwerdeführer im Fortsetzungstermin am 09. Dezember 2024 nicht zustimmte, wohingegen der Angeklagte zu 1) dem Verständigungsvorschlag nähertrat und eine ergänzende geständige Einlassung abgab. Auf die im Anschluss beschlossene, vorbeschriebene Abtrennung erging nach einem weiteren, fünfzehn-minütigen Fortsetzungstermin gegen den verbliebenen Angeklagten zu 1), in dem Unterlagen in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen wurden, gegen den Angeklagten zu 1) am siebten Verhandlungstag, den 08. Januar 2025, ein Urteil.
Bereits am 02. Januar 2025 hat der Vorsitzende im hiesigen Trennverfahren die drei Verteidiger des hiesigen Angeklagten um Mitteilung eventueller Verhinderungen im Zeitraum 22. Januar 2025 bis 30. April 2025 für alle Montage, Mittwoche und Freitage jeweils ab 10 Uhr gebeten und mit Verfügung vom 20. Januar 2025 insgesamt neun Sitzungstage anberaumt und hierzu zehn Zeugen geladen.
Der gegen den Abtrennungsbeschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam - Wirtschaftsstrafkammer - vom 09. Dezember 2024 eingelegte Beschwerde des vormals Angeklagten zu 2) vom 13. Dezember 2024, der insbesondere vorbringt, die Abtrennung sei willkürlich erfolgt, hat die Kammer nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2025 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Potsdam vom 09. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde des Angeklagten, der die Kammer nicht abgeholfen hat, ist nach § 305 Satz 1 StPO nicht statthaft und daher unzulässig.
1. Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen (und wie hier nicht der Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 2 StPO unterfallen), nicht der Beschwerde (hierzu und dem Folgenden: KG, Beschluss vom 27. März 2009, Az. 4 Ws 17/09 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2024, Az. 3 Ws 55/24). Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht, ausschließlich seiner Vorbereitung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugt. Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt. Abtrennungsbeschlüsse sind daher nicht respektive – ausnahmsweise – nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt (KG, Beschluss vom 10. Mai 2012, Az. 4 Ws 42/12) oder wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008, Az. 1 Ws 107/08), wobei es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt (KG, Beschluss vom 10. Mai 2012, Az. 4 Ws 42/12; KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2009, Az. 4 Ws 17/09 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2024, Az. 3 Ws 55/24).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abtrennungsbeschluss vom 9. Dezember 2024 nicht anfechtbar. Denn die Abtrennung führte offensichtlich dazu, den Verfahrensstoff zu vermindern und die Hauptverhandlung gegen den - den Verständigungsvorschlag der Kammer annehmenden und sich qualifiziert geständig einlassenden - vormals Mitangeklagten zu konzentrieren und dadurch abzukürzen. Aus der Aktenlage und dem bisherigen Verfahrensgang - insbesondere den weiteren prozessleitenden Verfügungen des Vorsitzenden im gegen den Beschwerdeführer unter dem nunmehrigen Aktenzeichen 23 KLs 20/24 geführten Verfahren, ergibt sich, dass mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bislang neun Hauptverhandlungstage im Februar und März 2025 mit zahlreichen Zeugenvernehmungen anberaumt wurden, wohingegen im Verfahren gegen den ursprünglichen Mitangeklagten zum Zeitpunkt der Abtrennung im Wesentlichen Entscheidungsreife bestand. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung war eine Vernehmung weiterer neun Zeugen wie nunmehr beim hiesigen Angeklagten nicht mehr erforderlich, wodurch das andere Verfahren insgesamt erheblich beschleunigt worden ist.
Willkürliches Handeln der Kammer oder die Verfolgung verfahrensfremder Ziele sind nicht gegeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2012, Az. 4 Ws 42/12). Das Verfahren ist durch die Abtrennung auch nicht lediglich verzögert worden. Die Abtrennung diente offensichtlich dazu, den Verfahrensstoff im Verfahren gegen den vormals Mitangeklagten zu vermindern, die Hauptverhandlung zu konzentrieren und dadurch abzukürzen. Grund der Abtrennung war das am neunten Verhandlungstag abgelegte qualifizierte Geständnis des Mitangeklagten. Wenngleich die Frage der - vorwerfbaren - Verfahrensverzögerung ohnehin das Verfahren in seiner Gesamtheit zu betrachten hat und nicht nur den abgetrennten Teil, so liegt selbst bei isolierter Betrachtung des Trennverfahrens gegen den Beschwerdeführer keine Verfahrensverzögerung vor. Bereits vor Urteilsverkündung im Ursprungsverfahren gegen den Mitangeklagten am 08. Januar 2025 hat der Vorsitzende am 02. Januar 2025 Terminsabsprachen für den Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis 30. April 2025 mit den drei Verteidigern des Beschwerdeführers aufgenommen und fußend hierauf beginnend mit dem 21. Februar 2025 bis 26. März 2025 an insgesamt neun Verhandlungstagen terminiert. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der - ursprünglich zu den beiden Angeklagten vorgeworfenen Taten für den 09. Dezember 2024 geladene - Zeuge … (Name 02) erst nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn im Termin gehört worden sei, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da der Zeuge aufgrund der gesetzlichen Unterbrechungsfristen im Trennverfahren gegen den Beschwerdeführer ohnehin erneut hätte gehört werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.