Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 24.03.2025 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 135/24 (S) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0324.1WS135.24S.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels nach einem Geschäftswert von 500,00 EUR.
I.
1. Das Landgericht Potsdam als Berufungsgericht hat den Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2019, rechtskräftig seit dem 17. Juli 2020 (26 Ns 47/19; 451 Js 21690/18 Staatsanwaltschaft Potsdam), wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Bei den Feststellungen zur Person des Angeklagten ist in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt: „Der Angeklagte hat keinen Beruf erlernt. Er ist schon früh mit dem Gesetz in Konflikt und mit Drogen, darunter Heroin und Kokain, in Berührung gekommen. Der Angeklagte hat bereits mehrere Jahre Jugendstrafe und Strafhaft verbüßt. Zuletzt war er am ... 2016 aus der Strafhaft entlassen worden. Aus seinem in früher Jugend begonnenen Drogenkonsum hat sich eine Drogenabhängigkeit entwickelt. Seinen Drogenkonsum finanzierte er durch Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit verschiedenen Entzugsbehandlungen unterzogen. Er wurde jedoch stets wieder rückfällig.“ (S. 3 UA).
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für den Verurteilten und Antragsteller im Zeitraum vom 23. Juni 1986 bis zum 4. Juli 2024 insgesamt 36 Eintragungen aus, 34 betreffen strafrechtliche Verurteilungen, zwei nachträgliche Gesamtstrafenbildungen. Der Antragsteller ist 24 Mal wegen Diebstahls, schweren Diebstahls oder gemeinschaftlichen Diebstahls, viermal wegen Körperverletzung oder schwerer Körperverletzung und je einmal wegen Totschlags, Raubes, Erschleichens von Leistungen, Beleidigung, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Zwei Verfahren gegen den Antragsteller wurden nach § 47 JGG eingestellt, zweimal erhielt er eine jugendrichterliche Verwarnung, dreimal Jugendarrest, zweimal Jugendstrafe auf Bewährung, zweimal Jugendstrafe ohne Bewährung, dreimal Geldstrafe, siebenmal Freiheitsstrafe auf Bewährung, dreizehnmal Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die längste Jugendstrafe dauerte fünf Jahre und vier Monate, die längste Freiheitsstrafe drei Jahre.
Zuletzt hatte das Amtsgericht Darmstadt am 30. November 2021, rechtskräftig seit demselben Tag (400 Js 731021 - 220 Ls), den Antragsteller wegen Diebstahls sowie Diebstahls in sechs Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Nachdem der Antragsteller am ... 2022 aus dem Strafvollzug entlassen und wegen seiner Drogensucht in die Unterbringung gemäß § 64 StGB überstellt wurde, kamen die Gutachter der … Klinik für forensische Psychiatrie in („Ort 01“), in welcher er sich zur Behandlung befand, in ihren Expertisen vom 11. Mai 2023 (Bd. II BI. 507ff. d. A.) und vom 15. November 2023 (Bd. II BI. 526ff. d. A.) zu der Auffassung, der Verurteilte sei zu einer erfolgreichen Aufarbeitung seines Suchtmittel- und Delinquenzproblems im Rahmen des Maßregelvollzugs entweder nicht bereit oder nicht fähig. Infolge der gutachterlichen Ergebnisse wurde die Unterbringung in der Entziehungsanstalt durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg, Außenstelle Hadamar, am 28. Dezember 2023 (1a StVK 222/23; 1a StVK 529/23; Bd. III, Bl. 535 ff. d.A.) für erledigt erklärt; zugleich ordnete die Strafvollstreckungskammer die Rücküberstellung des Verurteilten in den Strafvollzug an. Eine Aussetzung der noch nicht als verbüßt geltenden Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. November 2021 (400 Js 7310/21) und des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2019 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2020 (26 Ns 47/19) lehnte die Strafvollstreckungskammer Limburg ab.
Insgesamt elfmal musste eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden; fünfundzwanzigmal musste die zu Gunsten des Antragstellers gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer Behandlung bzw. Therapie zurückgestellte Vollstreckung einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe oder einer restlichen Jugendstrafe oder einer restlichen Freiheitsstrafe widerrufen werden.
2. Am 21. Mai 2024 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Potsdam die Rückstellung der Vollstreckung der Strafe aus dem oben genannten Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2019 (26 Ns 47/19) gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer Drogenentwöhnungsbehandlung in der Therapieeinrichtung … in („Ort 02“).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt, da infolge der zahlreichen Widerrufe von gleichlautenden Zurückstellungen erhebliche Zweifel an dem Therapiewillen des Antragstellers bestünden; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller schon sieben Monate nach erfolgloser Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen konkreten Therapiewillen habe entwickeln können.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte und Antragsteller unter dem Datum des 28. Juli 2024 Beschwerde gemäß § 21 StVollstrO iVm. §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EGGVG bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingelegt und mit weiterem Schreiben mit Datum vom 29. Juli 2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht „einen Eilantrag gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde Staatsanwaltschaft Potsdam“ gestellt. Der Antrag ist am 2. August 2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen.
3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit sehr ausführlicher Begründung die (Vorschalt-) Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juli 2024 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Stellungnahme vom 26. August 2024, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 5. September 2024, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg den „Eilantrag“ des Antragstellers vom 29. Juli 2024 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ausgelegt und beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Dem Verurteilten bzw. Antragsteller wurde rechtliches Gehör zum Antrag des Generalstaatsanwalts und Fristverlängerung zur Stellungnahme gewährt.
II.
1. Der „Eilantrag“ des Verurteilten in seinem Schreiben vom 29. Juli 2024 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG als der einzig statthafte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2024 auszulegen.
Grundsätzlich ist jedoch gegen die einen Antrag nach § 35 BtMG ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die sogenannte Vorschaltbeschwerde nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der zunächst allein statthafte Rechtsbehelf (vgl. Kornprobst in: Münchner Kommentar, StPO, 4. Aufl. § 35 BtMG Rdnr. 161, 162). Erst nachdem über die Vorschaltbeschwerde entschieden worden ist, kann die gerichtliche Entscheidung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 EGGVG beantragt werden. Im vorliegenden Fall hat der Verurteilte jedoch schon vor der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über die Vorschaltbeschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Schreiben des Antragstellers vom 29. Juli 2024). Dies steht im vorliegenden Fall dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht entgegen. Die vorfristige Antragstellung ist unschädlich, da nach allgemeiner Auffassung erst zum Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung über die Vorschaltbeschwerde entschieden worden sein muss, was vorliegend der Fall ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 134; KG, Rechtspfleger 2009, 412; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 24 EGGVG Rdnr. 3, 4).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. erweist sich jedoch als unzulässig, da er nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt.
Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller geltend machen, durch die angefochtene Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachdarstellung, aus der sich eine Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bescheid ergeben könnte (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2012, 4 VAs 6/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Juni 2016, Az.: 1 VAs 3/16, 1 VAs 4/16; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juli 2012, 2 VAs 12/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. August 2005, 3 VAs 36/05, jeweils zitiert nach juris; ebenso: OLG Hamm MDR 1983, 602).
Daran fehlt es hier, denn allein auf der Grundlage des vom Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 2024 dargelegten Sachverhalts kann der Senat die gebotene Schlüssigkeitsprüfung nicht vornehmen.
Es mangelt bereits an der Mitteilung der wesentlichen Inhalte der Vollstreckungsgrundlagen. So ist nicht dargelegt worden, wegen welcher Straftaten der Antragsteller zu welchem Zeitpunkt durch welches Gericht zu welcher Strafe verurteilt worden ist und welche Tat aufgrund einer Abhängigkeit von welchen Betäubungsmitteln begangen worden sein soll. Darüber hinaus finden sich in dem Antrag vom 29. Juli 2024 keine substantiierten Ausführungen zum Vollstreckungsverlauf, zu möglichen Strafresten und insbesondere zu einer aktuellen Suchtmittelabhängigkeit, die neben dem Zusammenhang von Tat und Betäubungsmittelkonsum ebenfalls Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 35 BtMG wäre. Auch die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, derentwegen sich der Antragsteller gegen diese wendet, sind nicht wiedergegeben bzw. dargelegt worden.
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle seiner Zulässigkeit aus den Gründen des Bescheides der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2024 und der dem Verurteilten übermittelten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 26. August 2024 auch unbegründet wäre.
Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 wie folgt aus:
„Die Zurückstellung nach § 35 BtMG setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die Fähigkeit und den Willen hat, sich der Suchttherapie zu unterziehen. Denn die Strafvollstreckung kann ermessensfehlerfrei nur zurückgestellt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Beginn der Behandlung gewährleistet ist (vgl. die Nachweise in Münchner-Kommentar-Kornprobst, StPO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 94). Die Anforderungen an die Therapiefähigkeit und -willigkeit dürfen indes nicht überspannt werden, weil die Zurückstellung auch nicht oder kaum therapieeinsichtige Verurteilte in die Behandlung führen soll (OLG Zweibrücken StV 2000, 157). Eine Motivationsüberprüfung ist daher in der Regel nicht veranlasst. Anderes gilt jedoch, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte gewichtige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Therapiebereitschaft bestehen und zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Zurückstellung der Strafvollstreckung missbrauchen wird. In diesen Konstellationen ist es unerlässlich, die Therapiefähigkeit und -motivation des Verurteilten auf ihren Wirklichkeitsgehalt zu überprüfen (OLG Zweibrücken StV 2000, 157 f., Münchner Kommentar-Kornprobst, a.a.O., § 35 BtMG Rdnr. 97). So liegt der Fall hier. In Anbetracht der 25 widerrufenen Zurückstellungen schon in der Vergangenheit, die sich über eine Zeitspanne von 25 Jahren erstrecken, und den im Nachgang geschilderten Erfahrungen mit dem Antragsteller im Maßregelvollzug in der … Klinik für forensische Psychiatrie in („Ort 01“) sind derartige Zweifel begründet.
Da zu einem Behandlungserfolg sehr häufig mehrere Therapieversuche benötigt werden, weil er sich regelmäßig erst dann einstellt, wenn es gelingt, drogenfreie Intervalle zu verlängern und Rückfälle in die Drogensucht zu verarbeiten, können aber selbst mehrere Abbrüche nicht ohne weiteres die Ernsthaftigkeit der Therapiebereitschaft des Antragstellers in Zweifel ziehen (OLG Hamm StV 2010, 147 ff.). Vielmehr kommt es auf die Gründe der vorangegangenen Abbrüche an und darauf, ob der Verurteilte bei vorangegangenen Versuchen zumindest Therapieanstrengungen gezeigt hat (OLG Hamm StV 2010, 147 ff.; Münchner Kommentar - Kornprobst, a.a.O., § 35 BtMG Rdnr. 98).
Ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen einer Therapiebereitschaft kann darin bestehen, dass der Verurteilte die Therapie wiederholt nicht angetreten hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 14, Münchner Kommentar - Kornprobst, a.a.O., § 35 BtMG Rdnr. 99).
Unter beiden vorbezeichneten Aspekten ist der Verurteilte nicht behandlungswillig bzw. therapiefähig.
Der Verurteilte wusste bereits ohne das vorliegende Verfahren die ihm ausweislich des Bundeszentralregisters in 25 Fällen über 25 Jahre wiederholt eingeräumte Wohltat der Zurückstellung einer Strafe nicht zu nutzen. Alle Zurückstellungen mussten ausnahmslos widerrufen werden.
Sein [früherer] Zurückstellungsantrag in vorliegender Sache vom 15. Oktober 2020 wurde zunächst befürwortend an das Amtsgericht Potsdam weitergeleitet und dem Antrag dort auch zugestimmt. Da der Verurteilte die Entwöhnungstherapie am 30. November 2020 zwar antrat, aber am 4. Dezember 2020 bereits wieder entlassen wurde, war dem Antrag jedoch im Ergebnis kein Erfolg beschieden.
Als er aufgrund einer Verurteilung auch zu § 64 StGB am 21.06.2022 aus dem Strafvollzug entlassen und wegen seiner Drogensucht in die Unterbringung überstellt wurde, kamen die Gutachter der … Klinik für forensische Psychiatrie in („Ort 01“), in welcher er sich zur Behandlung befand, in ihren Expertisen vom 11. Mai 2023 (Bd. II BI. 507ff. d. A.) und 15. November 2023 (Bd. II BI. 526ff. d. A.) zu der Auffassung, der Verurteilte sei zu einer erfolgreichen Aufarbeitung seines Suchtmittel- und Delinquenzproblems im Rahmen des Maßregelvollzugs entweder nicht bereit oder nicht fähig. Ersteres werde daran anschaulich, dass er nach über einem Jahr Maßregelvollzug, also mehr als die Hälfte des Zeitrahmens, den der Gesetzgeber für eine Therapie im Regelfall als ausreichend statuierte, zum Abschluss eines dauerhaften und auf wechselseitigem Vertrauen gründenden therapeutischen Bündnisses mit dem Ziel der Aufarbeitung seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht zu bewegen war. Andererseits sei er im bisherigen therapeutischen Behandlungsverlauf aus in seiner Person liegenden Gründen nicht weitergekommen. Er habe vielmehr kontinuierlich gegen die in der Klinik geltenden Regeln verstoßen und dieselben auf unterschiedlichsten Ebenen in Frage gestellt. Deutlich sei über den gesamten Therapieverlauf hinweg lediglich geworden, dass er zwar eine Therapiemotivation vorgibt, sich aber nur unter ihm genehmen Rahmenbedingungen von ihm genehmen Personen behandeln lassen wolle, was nicht zuletzt darin zum Ausdruck komme, dass er die Therapie im Maßregelvollzug in („Ort 01“) zuletzt allenfalls auf einer anderen Station fortzuführen gedachte. Auffallend seien die Widersprüche zwischen seinen (positiven) Aussagen und dem von ihm gezeigten (negativen) Verhalten, insbesondere auch hinsichtlich der Therapie. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es dem Verurteilten an der Grundvoraussetzung für jedes erfolgversprechende therapeutische Arbeiten, nämlich der Krankheitseinsicht und der Behandlungsmotivation sowie dem daraus erwachsenden Veränderungswillen fehlt und die dissozialen Anteile an seiner Persönlichkeit so tief und fest verankert sind, dass sie einer therapeutischen Aufarbeitung mit den Mitteln des Maßregelvollzugs grundsätzlich nicht zugänglich sind. Aus diesem Grunde hat die Strafvollstreckungskammer der Außenstelle Hadamar des Landgerichts Limburg a. d. Lahn die Unterbringung weit vor dem Erreichen der Höchstgrenze rechtskräftig (Bd. III BI. 545R d. A.) für erledigt erklärt (Bd. III BI. 535 ff. d. A.).
Nach den Erfahrungen im Maßregelvollzug und mit den bisherigen Zurückstellungen ist, nicht zuletzt im Hinblick auf deren Anzahl über einen Zeitraum von 25 Jahren, nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller therapiewillig bzw. therapiefähig ist. Vielmehr drängen diese Umstände zu dem Schluss, dass er Anträge nach § 35 BtMG für sich als Gelegenheit erkannte, durch Vorspiegelung seine Therapiemotivation die Strafvollstreckung nach seinem Gutdünken unterbrechen zu können.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte am 10. August 2020 in vorliegender Sache bereits einen Antrag auf Zurückstellung angebracht hatte (Bd. II BI. 248 d. A.), der wegen Nichtantritts der Entwöhnung zurückgewiesen werden musste, weil er sich zuvor nicht der erforderlichen Entgiftung unterzogen hatte (Bd. II BI. 252 ff., 260, 279, 281 d. A.), obwohl ihm aufgrund seiner reichen Erfahrungen mit Entgiftungs- sowie Entwöhnungsbehandlungen bekannt war, dass der Entwöhnung die Entgiftung vorhergehen muss. Mithin kümmerte er sich, unbeschadet der aufgrund der Corona-Pandemie nur eng begrenzten Plätze, zu spät um seine Entgiftung mit der auch aus seiner Sicht zwingenden Folge, die Entwöhnung nicht antreten zu können. Der in Wahrheit fehlende Therapiewille kommt insoweit auch darin zum Ausdruck, dass er mehr als eine einmalige fernmündliche Kontaktaufnahme mit der Entwöhnungseinrichtung am 3. September 2020 (Bd. II BI. 280R d. A.) nicht als notwendig erachtete und keine Verhandlungen hinsichtlich der Verlegung der Entwöhnungstherapie aufnahm.“
Der Senat tritt diesen Ausführungen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen, bei.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.