Gericht | AG Oranienburg Einzelrichter | Entscheidungsdatum | 24.07.2024 | |
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Aktenzeichen | 31 F 46/24 | ECLI | ECLI:DE:AGORANI:2024:0724.31F46.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Das Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 180 qm,
1. Das Einfamilienhaus bestehend aus 3 Zimmern im EG, Küche, Dusche/WC, Flur, Garten, 3 Zimmern in der ersten Etage, Bad/WC, 4 Kellerräumen und Dachboden wird dem Antragsteller insgesamt zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Der Antragsteller hat in dem Hauptverfahren 31 F 82/23 die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragt.
In dem einstweiligen Verfahren beantragt er;
Das Einfamilienhaus in mit einer Wohnfläche von 180 qm, bestehend aus 3 Zimmern im EG, Küche, Dusche/WC, Flur, Garten, 3 Zimmern in der ersten Etage, Bad/WC, 4 Kellerräumen und Dachboden
(1) wird zur Betreuung der drei gemeinsamen Kinder
…..
im paritätischen Wechselmodell in jeder geraden Kalenderwoche von Montag nach der Schule/Kita bis zum Montag der darauffolgenden Woche bis zur Schule/Kita, hilfsweise 8:00 Uhr der Antragsgegnerin und in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag nach der Schule/Kita bis zum darauffolgenden Montag bis zur Schule/Kita, hilfsweise 8:00 Uhr dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
(2) wird hilfsweise dem Antragsteller insgesamt zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin sieht die Anträge als unzulässig an und verfolgt in den übrigen Verfahren eine Regelung die ihr den überwiegenden Betreuungsanteil der Kinder sichert und für den Vater einen Wochenendumgang vorsieht. Dabei wäre eine Wohnungszuweisung überflüssig bzw. nur in dem Sinne möglich, ihr die Wohnung zu überlassen. Ein eigener Antrag wird aber hier nicht gestellt.
Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist gemäß § 1361b Abs. 1 BGB möglich. Maßstab ist, dass dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist.
Da beide Ehegatten Miteigentümer der Immobilie sind und beide kurzfristig keinen Ersatz für die Ehewohnung beziehen können, um dann auch die Kinder adäquat betreuen zu können, sind beide, bis zur Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich auf die Betreuung im Nestmodell angewiesen. Der Erhalt der Ehewohnung für diese Zwecke war von beiden Seiten grundsätzlich gewünscht.
Ziel der Kindesmutter ist mittelfristig die alleinige Sorge und ein beschränktes Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern. Dies hängt maßgeblich von dem im Sorgerechtsstreit beauftragten Gutachten ab, ebenso wie die Wohnungszuweisung in der Hauptsache. Bis dahin sind beide Seiten gleich zu behandeln und es ist darauf zu achten, dass die zukünftige Hauptsachentscheidung nicht vorweggenommen wird.
Einstweilen muss jedoch eine Entscheidung ergehen, weil die Beteiligten keine einvernehmliche Lösung für das Problem finden können. Das Problem besteht darin, dass das Wohl der Kinder massiv beeinträchtigt wird, wenn während der Betreuungszeit des einen Elternteils auch der andere Elternteil anwesend, bzw. jederzeit verfügbar ist.
Bisher sah die Antragsgegnerin Veranlassung sich auch während der Betreuungszeiten des Antragstellers im Haus aufzuhalten. Zum einen deshalb, weil sie die Kinder schon immer betreut habe, zum anderen weil der Antragsteller mit der Betreuung überfordert sei. In Folge der Überforderung sei es zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern gekommen.
In der Parallelsache Umgang 31 F 47/24 hat das Gericht dennoch das 14-tägige Nestmodell angeordnet, da das Gericht die Sorgen der Antragsgegnerin auch nach Auswertung der Stellungnahmen der anderen Beteiligten nicht teilt und andererseits auch der Antragsteller, der nach der Einschätzung von Jugendamt und Verfahrensbeistand eher geeignet scheint, das Wohl der Kinder im Auge zu behalten. Um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, dass Nestmodell bis zum Abschluss der Begutachtung durchzusetzen ist, war dem Antragsteller die Wohnung zuzuweisen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragsgegnerin für diese zumutbar.