Gericht | FG Cottbus 3. Senat | Entscheidungsdatum | 12.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 3 K 3107/24 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.3K3107.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 184 Abs. 1 Satz 2 AO, § 219 Abs. 3 BewG, § 244 BewG, § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG |
Der Bescheid über den Grundsteuerwert Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vom 03.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuerwert auf 205.700,00 € herabgesetzt wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022, ob eine Teilfläche des Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz -GrStG- steuerbefreit und deshalb bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nicht zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Eheleute und zu je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C…-straße in Berlin. Das im Grundbuch von D… auf Bl. ... eingetragene Grundstück umfasst das Flurstück … der Flur ... mit einer Fläche von 192 m² sowie je 1/56stel Miteigentumsanteil an den Flurstücken … bis … mit einer auf die Kläger entfallenden anteiligen Fläche von insgesamt 22 m². Das im Jahr 1955 errichtete Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 81 m². Der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin -GAA- auf den 01.01.2022 ermittelte Bodenrichtwert -BRW- für die Richtwertzone …, in der sich das Objekt befindet, beläuft sich auf 720,00 €/m².
Die Flurstücke … bis … werden im Grundbuch als „Verkehrsfläche C…-straße E…-weg“ bezeichnet, das Flurstück … als „Verkehrsfläche C…-straße“. Die Flurstücke … bis … sind in Abteilung II des Grundbuchs jeweils mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wegerecht) für das Land Berlin belastet (vgl. Grundbuchauszug Bl. 11ff. der Gerichtsakte -G-A-).
Auf diesen jeweils langen und schmalen Flurstücken verlaufen, wie die Luftbilder und von der Straße aus aufgenommenen Fotos auf … sowie die Flurkarte (Bl. 19 G-A) erkennen lassen, gepflasterte Fußwege durch das Wohngebiet zwischen der F…-straße, dem E…-weg und der C…-straße, die jeweils die gesamte Fläche dieser Flurstücke umfassen. Das Grundstück der Kläger und viele der anderen Grundstücke in dem Wohngebiet liegen nicht direkt an der F…-straße, dem E…-weg oder der C…-straße, sondern sind von dort aus nur über die Fußwege erreichbar.
Der auf dem Flurstück … verlaufende Fußweg ist Teil des sog. „Grünen Hauptwegs“ Nr. ... mit der Bezeichnung „H…-weg“ (vgl. Kartenausschnitt Bl. 24 G-A), welcher eine Gesamtlänge von .. km aufweist. Die „Grünen Hauptwege Berlin“ werden im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin (Bl. 20 G-A) in der Weise beschrieben, dass sie einladen sollen zum Flanieren, Spazieren und Trainieren, als täglicher Weg mit dem Kinderwagen und zum Erledigen der Besorgungen, aber auch zu längeren Ausflügen in der Metropole und im Umland, weitgehend ohne Belästigung und Gefährdung durch den Autoverkehr. Das Streckennetz der „Grünen Hauptwege“ führe zum benachbarten Stadtteil oder zum nächsten Naherholungsgebiet und nutze dabei die grünen Korridore der Großstadt. Die Grundlage der „Grünen Hauptwege“ bilde das Freiraumsystem des Berliner Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro). Ein Ziel sei es, Wohngebiete mit den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten des Berliner Stadtgrüns und den Naherholungsgebieten von Berlin und Brandenburg zu verknüpfen. Die Namen der “Grünen Hauptwege Berlin” orientierten sich an den jeweiligen Landschaftsräumen in Berlin oder beinhalteten Orte, zu denen der Weg führe. Ergänzt werde der Wegname mit einer entsprechenden Wegnummer (1 bis 20), die für Markierungen vor Ort und auch für Wegdarstellungen in Karten verwendet werde. Die Beschilderung der „Grünen Hauptwege“ werde in einem Kooperationsprojekt mit der Verkehrsabteilung geplant. Ziel sei die Ausstattung aller „Grünen Hauptwege“ mit gut sichtbaren Vollwegweisern und Zwischenmarkierungen.
Die von zwei der Wege sowie der C…-straße und dem E…-weg umschlossene Grünfläche wird im FIS-Broker als „Wohnungsnahe Grünanlage“ ausgewiesen.
Eine öffentlich-rechtliche Widmung nach § 3 des Berliner Straßengesetzes -BerlStrG- liegt nicht vor.
In ihrer am 08.11.2022 elektronisch übermittelten Grundsteuerwerterklärung (Bl. 59 G-A) trugen die Kläger als Grundstücksfläche 214 m² (gesamte Grundstücksfläche einschließlich der Flurstücke … bis …) und als BRW den vom GAA angegebenen Wert von 720,00 €/m² ein.
Mit Bescheid vom 03.03.2023 (Bl. 25 G-A) stellte der Beklagte den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 für das Bewertungsobjekt auf 217.100,00 € fest. Dabei bewertete er das Bewertungsobjekt im typisierten Ertragswertverfahren, wobei er beim Bodenwert die gesamte Grundstücksfläche einschließlich der Flurstücke … bis …, also 214 m², einbezog.
Mit Schreiben vom 07.03.2023 (beim Beklagten eingegangen am 10.03.2023, Bl. 10 der Einheitswert- und Grundsteuerakte -EW-A-) legten die Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 03.03.3023 ein. Sie machten geltend, die Flurstücke … bis … seien nicht einzubeziehen, da sie als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG fielen. Außerdem machten sie zunächst geltend, es sei nur der Teil der Grundstücksfläche anzusetzen, der nicht überbaut sei, wobei sie diesen Einwand im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens nicht mehr verfolgt haben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 (Bl. 28 G-A) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 24.07.2024 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger meinen unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.11.1970 (III R 55/69, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1971, 32) und 25.04.2001 (II R 19/98, BStBl. II 2002, 54) sowie Literaturfundstellen (Kunz in Grootens, BewG/GrStG, 2. Aufl. 2022, § 4 GrStG, Rn. 47; List, Der Betrieb -DB- 1990, 962 (964)) und eine Verwaltungsanweisung (A 4.4 der Koordinierten Erlasse zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 01.01.2025 vom 22.06.2022, BStBl. I 2022, 1171 -AEGrStG-), für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG sei es ausreichend, wenn der betreffende Weg einer öffentlichen Nutzung unterliege, von jeder Person nutzbar sei und auch genutzt werde, ohne dass eine öffentlich-rechtliche Widmung zum Verkehr erforderlich sei. Eine Widmung sei nur ausnahmsweise erforderlich, wenn bei dem betreffenden Grundstück der Verkehr nicht Selbstzweck sei, sondern in einem engen Zusammenhang mit der werbenden Tätigkeit eines Unternehmens stehe (z. B. Parkplatz für Kunden oder Betriebsangehörige). Nur bei solchen Grundstücken, die zumindest mittelbar einem übergeordneten verkehrsfremden Zweck dienten oder die zumindest nicht der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen seien, weil er jederzeit den öffentlichen Verkehr wieder beenden könnte, verlange die Rechtsprechung, dass das Grundstück durch Widmung und Indienststellung nach dem landesrechtlichen Straßen- und Wegerecht zu einer öffentlichen Sache geworden sein müsse.
Die Kläger verweisen auf die im Grundbuch eingetragene Belastung (Wegerecht, Grunddienstbarkeit); es sei ausreichend, dass der Vorbesitzer der Eintragung des Wegerechts zugestimmt habe und so das Grundstück durch notariellen Rechtsakt zum Gemeingebrauch durch das Land Berlin in Dienst gestellt worden sei. Außerdem verweisen sie darauf, dass der „Grüne Hauptweg“ vom Land im Internet beworben werde und auch die zwischen den Wegen befindliche öffentliche Grünanlage durch das Grünflächenamt als solche öffentlich ausgewiesen werde. Dass auch der auf die Wege entfallende Teil der Grundstücksfläche veräußert werden könne, sei unerheblich; entscheidend sei allein, dass die Kläger diese Flächen dem öffentlichen Verkehr nicht entziehen könnten.
Die Kläger tragen (unwidersprochen) vor, die Nutzung durch Dritte finde mit erheblicher Frequentierung tatsächlich statt (Schreiben vom 02.05.2023, Bl. 15 EW-A). Eine Beschränkung der Nutzung auf einen mit den Klägern in enger Beziehung stehenden Personenkreis liege nicht vor. Es gebe regelmäßig Begehungen durch das Bezirksamt J… zur Begutachtung der gefahrlosen Begehbarkeit der Wege. Die Wegegemeinschaft habe viel Geld in die Erneuerung investiert (Schreiben vom 05.10.2023, Bl. 32 EW-A). Der Routenplaner … weise den Weg als kürzeste Fußwegverbindung vom S-Bahnhof K… zur nahegelegenen L…-Schule aus. An jedem Schultag werde der Weg von einer dreistelligen Zahl von Schülern genutzt (Schriftsatz vom 31.01.2025, Bl. 71 G-A).
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über den Grundsteuerwert Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vom 03.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 dahingehend zu ändern, dass der Grundsteuerwert auf 205.700,00 € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint unter Berufung auf eine Verwaltungsanweisung (Grundsteuer-Kartei Berlin, § 4, Karte 3, Bl. 25 EW-A) und eine Literaturfundstelle (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 4, Rn. 13), für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG sei eine Eigenschaft des betreffenden Weges als öffentliche Straße erforderlich (BFH, Urteil vom 06.03.1991 II R 97/89, BStBl. II 1994, 123), was wiederum eine Widmung zum Verkehr durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmungsakt voraussetze. Es müsse eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts sein; nicht ausreichend sei, wenn die Fläche nur dem Straßenverkehrsrecht unterliege. Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 11.11.1970 (III R 55/69, BStBl. II 1971, 32) betreffe eine Ladenstraße, die einem praktisch unüberschaubaren Personenkreis zur Nutzung freigegeben sei und auch tatsächlich benutzt werde. Im hier zu beurteilenden Fall gehe es dagegen um eine Privatstraße, bei der eine Widmung für die Grundsteuerbefreiung unverzichtbar sei.
In erster Linie dienten die hier zu betrachtenden Wege dem Zugang zu den Anliegergrundstücken. Ohne die Wege wäre der Zugang nicht gewährleistet. Die Nutzung als Wanderweg durch die Allgemeinheit beeinträchtige diese Nutzung zwar möglicherweise, mache sie aber nicht unmöglich. Zudem diene auch die vom Land Berlin vorgesehene Nutzung als Wanderweg nicht unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen i. S. d. BFH-Urteils vom 25.04.2001 (II R 19/98, BStBl. II 2002, 54), sondern vorrangig der touristischen Erschließung und damit der (gewerblichen) Vermarktung der Region.
Die Kläger könnten das gesamte Grundstück einschließlich der Miteigentumsanteile an den Flurstücken … bis … veräußern und seien daher nicht in ihrer Verfügungsmacht beschränkt, wie das für die Grundsteuerbefreiung zu fordern sei. Nicht ausreichend sei, wenn der Grundstückseigentümer die Benutzung lediglich freiwillig dulde. Auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechts stehe einer öffentlich-rechtlichen Widmung nicht gleich. Auch die tatsächliche Freigabe für den öffentlichen Verkehr reiche nicht aus, weil erst die öffentlich-rechtliche Widmung eine Privatstraße zu einer öffentlichen Straße mache (Verweis auf BFH, Urteil vom 04.05.1983 II R 5/82, juris).
Dem Gericht hat die Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. … vorgelegen.
I. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
1. a) Für die Berechnung des Grundsteuerwerts des hier in Rede stehenden Einfamilienhauses sind die folgenden gesetzlichen Vorgaben relevant: Ein Einfamilienhaus i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG ist nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten, wobei nach § 251 Satz 1 BewG der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Hierbei sind gem. § 251 Satz 2 BewG die Umrechnungskoeffizienten nach § 257 Abs. 1 Satz 2, Anl. 36 BewG anzuwenden. Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert nach § 252 Satz 1 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dieser ergibt sich nach § 253 Abs. 1 Satz 2 BewG aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich gem. § 254 BewG aus den in Anl. 39 BewG nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Für ein Einfamilienhaus in Berlin mit 60 m² bis unter 100 m² Wohnfläche der Baujahre 1949 bis 1978 beläuft sich die anzusetzende monatliche Nettokaltmiete auf 7,25 €/m² Wohnfläche in Mietniveaustufe 3 und 7,98 €/m² in Mietniveaustufe 4. Das Bundesministerium der Finanzen -BMF- wird in § 263 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen. Nach der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung) vom 18.08.2021 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 3738) -MietNEinV- ist das gesamte Berliner Stadtgebiet der Mietniveaustufe 4 zugeordnet. Die Bewirtschaftungskosten belaufen sich nach § 255, Anl. 40 BewG für ein Einfamilienhaus mit einer RnD von 20 bis 39 Jahre auf 25 % des Rohertrags. Die RnD ist nach § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anl. 38 BewG ergibt (80 Jahre bei einem Einfamilienhaus), und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022, § 266 Abs. 1 BewG). Die RnD eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 Satz 5 BewG). Bei einem Baujahr 1955 ist also die Mindest-RnD von 24 Jahren anzusetzen. Der Reinertrag des Grundstücks ist nach § 253 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem sich aus Anl. 37 BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind nach § 253 Abs. 2 Satz 2 BewG der LZS und die RnD des Gebäudes. Der LZS für ein Einfamilienhaus beläuft sich nach § 256 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG auf 2,5 %. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern verringert sich der LZS um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100,00 €, die der BRW oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 BewG je m² den Betrag von 500,00 €/m übersteigt (§ 256 Abs. 2 Satz 1 BewG). Ab einem BRW oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je m² in Höhe von 1.500,00 €/m² beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 %. Bei einem BRW von 720,00 €/m² ergibt sich also ein LZS von 2,3 %. Bei einer RnD von 24 Jahren und einem LZS von 2,3 % beläuft sich der Vervielfältiger auf 18,29. Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist nach § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen BRW (§ 196 BauGB). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anl. 36 bis 43 BewG nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände (vgl. § 3 ImmoWertV) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt. Die Bodenrichtwerte sind nach § 247 Abs. 2 BewG von den GAA im Sinne der §§ 192 ff. BauGB auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert nach § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG die Umrechnungskoeffizienten nach Anl. 36 BewG anzuwenden. Bei einer Grundstücksgröße von weniger als 250 m² beträgt der Umrechnungskoeffizient 1,24. Der Bodenwert ist gem. § 257 Abs. 2 Satz 1 BewG (mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen) mit dem sich aus Anl. 41 BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich gem. § 257 Abs. 2 Satz 2 BewG nach dem LZS und der RnD des Gebäudes. Bei einer RnD von 24 Jahren und einem LZS von 2,3 % beläuft sich der Abzinsungsfaktor auf 0,5794. Nach § 220 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der typisierte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht (§ 220 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100,00 € nach unten abgerundet (§ 230 BewG).
b) Die Miteigentumsanteile an den Flurstücken … bis … sind dem Grunde nach Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit.
Denn ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 BewG). Letzteres ist typischerweise dann der Fall, wenn das Grundstück, um dessen Anteil es geht, und das Hauptgrundstück räumlich nicht unerheblich getrennt sind (Krumm/Paeßens in Krumm/Paeßens GrStG, 1. Auflage 2022, § 244 BewG, Rn. 20; zust. Eisele in Rössler/Troll, BewG, Dokumentenstand EL 37 November 2023, § 244 BewG, Rn. 14).
Die Voraussetzungen von § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG liegen vor, nicht aber die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BewG. Die Flurstücke … bis … befinden sich teilweise direkt angrenzend an das Flurstück … und im Übrigen in räumlicher Nähe dieses Flurstücks. Sie werden zusammen mit dem Flurstück … genutzt, da sie zur Zuwegung zu dem Haus der Kläger erforderlich sind. Über die darauf befindlichen Wege ist das Haus der Kläger aus verschiedenen Richtungen erreichbar.
c) aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zur Einheitsbewertung ist allerdings kein Einheitswert festzustellen, wenn feststeht, dass ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, weil Einheitswertfeststellungen gemäß § 19 Abs. 4 BewG nur erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (BFH, Urteil vom 06.12.2017 II R 26/15, BFH/NV 2018, 453 (NV), II. 1. der Gründe m. w. N.). Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit nur mit einem Teil der Besteuerung, so ist nur für diesen Teil ein Einheitswert festzustellen (BFH, Urteil vom 30.04.1982 III R 33/80, BStBl. II 1982, 671, 5. a) der Gründe m. w. N.). In dieser Hinsicht kann auch im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung nichts Anderes gelten, denn § 219 Abs. 3 BewG ist § 19 Abs. 4 BewG nachgebildet (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 3 GrStG, Rn. 5, § 4 GrStG, Rn. 3, § 219 BewG, Rn. 43f.).
bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch nur dann unzulässig, wenn es unzweifelhaft ist, dass ihr keine steuerliche Bedeutung mehr zukommt. Solange Zweifel an der steuerrechtlichen Relevanz der gesonderten Feststellung bestünden, sei die Feststellung dagegen geboten und rechtmäßig. Zweifel in diesem Sinne seien nicht nur solche über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung, sondern auch solche über reine Rechtsfragen. Bei einem anderen Verständnis käme es zu einer unzulässigen Verlagerung von Fragen der Steuerfestsetzung in das Verfahren über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (BFH, Urteil vom 04.05.2011 II R 51/09, BStBl II 2014, 751, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). In einer noch älteren Entscheidung hat der BFH allerdings erkannt, dass die Finanzbehörde selbst durch ihr Verhalten bestimmen könne, auf welcher Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens (erste oder zweite) der etwaige Streit über Grund und Umfang persönlicher und sachlicher Grundsteuerbefreiung stattfinde. Folglich müsse es dem Betroffenen gestattet sein, auf jeder dieser ersten beiden Stufen des Verfahrens im Anfechtungsweg seinen (behaupteten) Anspruch auf Grundsteuerbefreiung geltend zu machen, es sei denn, das Finanzamt habe ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten. Dies sei eine Folge der fehlenden Abstimmung zwischen § 19 Abs. 4 BewG und § 184 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung -AO-, welcher die Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht grundsätzlich dem Verfahren der Steuermessbetragsfestsetzung zuordne (BFH, Urteil vom 24.07.1985 II R 227/82, BStBl II 1986, 128, 1. c) der Gründe).
cc) Von daher erscheint es aus Sicht des Senats nicht völlig klar, wie der BFH Fälle behandeln möchte, in denen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung zwischen den Beteiligten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umstritten sind. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine Einheitswert- oder Grundsteuerwertfeststellung sei zwingend und für das gesamte Grundstück vorzunehmen, wenn Zweifel an der steuerrechtlichen Bedeutung bestünden, wobei Zweifel in diesem Sinne nicht nur solche über Tatsachen, sondern auch solche bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Steuerbefreiung seien. Über eine streitige Steuerbefreiung dürfe demnach erst im Grundsteuermessbetragsverfahren entschieden werden (Baldauf in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Dokumentenstand 128. Lfg. 10/2021, § 219 BewG, Rn. 47; Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht -BewG/ErbStG/GrStG, Dokumentenstand 161. Lfg. 9/2022, § 219 BewG, Rn. 35ff.; Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG, Dokumentenstand 151. Lfg. 9/2020, § 3 GrStG, Rn. 2).
dd) Teilweise wird die BFH-Rechtsprechung aber auch in der Weise verstanden, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht habe, ob er seinen Anspruch auf Grundsteuerbefreiung gegen den Grundsteuerwertbescheid oder gegen den Grundsteuermessbescheid oder sogar gegen beide gleichzeitig geltend machen möchte. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Finanzamt die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen ausdrücklich dem Grundsteuermessbetragsverfahren vorbehalten habe (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 219 BewG, Rn. 43f.; Schnitter, GrStG - eKommentar, Stand 26.02.2021, § 219 BewG, Rn. 20; A 219 Abs. 1 Satz 3 der Koordinierten Erlasse betr. Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 01.01.2022 vom 09.11.2021, BStBl. I 2021, 2334 -AEBewGrSt-; Wredenhagen in Grootens, BewG/GrStG, 2. Aufl. 2022, § 219 BewG, Rn. 279 meint sogar, die Entscheidung sei zwingend bei Feststellung des Grundsteuerwerts zu treffen).
ee) Nach Auffassung des Senats ist es jedenfalls dann, wenn 1. die Finanzbehörde im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung eine ablehnende inhaltliche Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung getroffen hat und 2. der Steuerpflichtige auf dieser Grundlage die Grundsteuerwertfeststellung mit der Begründung, es greife eine Grundsteuerbefreiung ein, angefochten hat, eine entsprechende Anfechtungsklage als zulässig anzusehen und die Grundsteuerwertfeststellung aufzuheben oder der Grundsteuerwert herabzusetzen, wenn eine streitige Steuerbefreiung für das ganze Grundstück oder einen Teil desselben eingreift. Denn in einem solchen Fall ist es wesentlich vom Finanzamt zu verantworten, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerbefreiungsanspruch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides verfolgt und den Grundsteuermessbescheid ggf. im Vertrauen auf die Rechtswirkungen von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bestandskräftig werden lässt. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG- erscheint es in einem solchen Fall geboten, dem Steuerpflichtigen den vom Finanzamt vorgezeichneten Weg des Rechtsschutzes offenzuhalten. Andernfalls wäre der Steuerpflichtige mit unzumutbaren Unsicherheiten belastet, die sich daraus ergeben, dass es der Rechtsprechung des BFH schwerlich zu entnehmen ist, wo die Grenze zwischen einer feststehenden und einer zweifelhaften Steuerbefreiung verläuft. So hat der BFH im o. g. Urteil vom 04.05.2011 (II R 51/09, BStBl II 2014, 751) über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (fehlende Vermögensteuerpflicht wegen des der Schweiz zustehenden Besteuerungsrechts) entschieden (und diese bejaht mit der Folge, dass der Einheitswertbescheid aufzuheben war), obwohl sich die Beteiligten gerade nicht einig waren, ob diese Voraussetzungen vorlagen; dennoch war der BFH der Auffassung, dass „die Rechtslage eindeutig“ sei. Auch im o. g. Urteil vom 06.12.2017 (II R 26/15, BFH/NV 2018, 453 (NV)) hat der BFH im Rahmen einer Klage gegen einen Einheitswertbescheid über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG) inhaltlich entschieden und nicht etwa auf einen Vorrang des Grundsteuermessbetragsverfahren verwiesen, obwohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung umstritten waren und das FG diesbezüglich die Revision zugelassen hatte. Dies liegt auch auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des hiesigen Senats, der über Grundsteuerbefreiungen im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Einheitswertbescheide entschieden hat, wenn diese bereits im Einheitswertverfahren zwischen den Beteiligten umstritten waren (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 3 K 2099/05 B, Entscheidungen der FG -EFG- 2010, 1157, Rn. 22, 23).
d) Von der Grundsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG u. a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege.
aa) Dem Verkehr dienen nur Grundstücke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. wenn das Grundstück ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann. Einschränkungen jedoch, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben, hindern nicht die Qualifikation eines Verkehrs als öffentlich. So wie Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten sind, dienen Anlagen für den Güterumschlag dem öffentlichen Güterverkehr. Sofern keine subjektiven Zulassungsbeschränkungen bestehen, liegt öffentlicher Verkehr vor, selbst wenn der Kreis der Benutzer relativ klein sein sollte. Unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück dem öffentlichen Verkehr dient, erläutert das Gesetz nicht, das im Rahmen der anderen Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG nur von "benutzen" und "gewidmet" spricht. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG reicht es, wenn die genannten Verkehrsflächen einen bestimmten Zweck erfüllen; eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als "öffentliche Sache" im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne fordert der Wortlaut nicht. Allerdings hat der BFH bei Grundstücken, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird, für die Anwendung des § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG gefordert, dass das Grundstück durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein muss. Es handelte sich in den diesbezüglichen Streitfällen um Grundstücke, auf denen für Zwecke eines benachbarten Warenhauses bzw. eines anderen Unternehmens ein Parkhaus bzw. ein Parkplatz unterhalten worden ist. Der BFH führte in den genannten Entscheidungen aus, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, wenn sie auch auf Grundflächen angewendet werde, auf denen zwar ein (tatsächlich) öffentlicher Verkehr stattfinde, dieser Verkehr aber nicht Selbstzweck sei, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich Funktion im Rahmen eines auf nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gerichteten Unternehmens, wie z.B. bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen. Denn in solchen Fällen sei der Grundbesitz nicht zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen, was die Befreiung von der Grundsteuer rechtfertige, sondern er würde im Gegenteil die Leistungskraft des funktionell verbundenen, mit dem Warenhaus (Gaststätte o. Ä.) bebauten Grundstücks steigern. Die maßgebliche Besonderheit dieser Fallgestaltungen liegt darin, dass die Grundstücke, für die Befreiung von der Grundsteuer begehrt wurde, mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienten, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbrachte. In solchen Fällen dient ein Grundstück nur dann dem öffentlichen Verkehr i. S. von § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG, wenn es durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden und dadurch die Verbindung zur Nutzung für ein verkehrsfremdes Unternehmen gelöst worden ist, so dass das Grundstück nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Für Verkehrsflächen i. S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Diese Grundstücke dienen dem öffentlichen Verkehr i. S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG auch ohne Widmung. Soweit der BFH in früheren Urteilen eine abweichende Auffassung vertreten hatte, hält er hieran nicht fest (BFH, Urteil vom 25.04.2001 II R 19/98, BStBl II 2002, 54 m. w. N.).
bb) Soweit die vom Beklagten angewendete Verwaltungsanweisung (Grundsteuer-Kartei Berlin, § 4, Karte 3, Bl. 25 EW-A; ebenso Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 4, Rn. 13) ausnahmslos eine straßenrechtliche Widmung zur Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG machen will, ist dies jedenfalls offensichtlich nicht mit der zitierten Rechtsprechung des BFH vereinbar. Es handelt sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung; eine solche ist für die Gerichte nicht bindend (BFH, Urteil vom 17.07.2024 XI R 8/21, BFH/NV 2024, 1397, II. 2. b) der Gründe m. w. N.). Eine Widmung ist nur in den vom BFH entschiedenen Fällen zu fordern, wo ein Grundstück neben dem öffentlichen Zweck einem verkehrsfremden Zweck dient (Kunz in Grootens, BewG/GrStG, 2. Aufl. 2022, § 4 GrStG, Rn. 47; Schnitter in GrStG – eKommentar, Stand 28.06.2023, § 4 GrStG, Rn. 20; offengelassen von Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Dokumentenstand 130. Lfg. 2/2022, § 4 GrStG, Rn. 8), was im Übrigen auch der in A 4.4 Abs. 3 Satz 2 AEGrStG vertretenen Verwaltungsauffassung entspricht.
cc) Auch die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen „Privatstraßen“, bei denen die Widmung immer erforderlich sein soll, und anderen Straßen erscheint nicht zielführend (i. E. ebenso Kunz in Grootens, BewG/GrStG, 2. Aufl. 2022, § 4 GrStG, Rn. 46), weil unklar bleibt, welches konkrete sonstige Merkmal eine „Privatstraße“ i. d. S. von einer sonstigen Straße unterschieden soll. Es kann insoweit jedenfalls nicht darauf ankommen, ob das betreffende Grundstück im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Eigentum eines Privatrechtssubjekts steht, weil ein Grundbesitz, der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Gebrauch benutzt wird, bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG grundsteuerfrei ist und § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG sonst weitgehend leerliefe. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass nach § 3 Abs. 2 BerlStrG eine straßenrechtliche Widmung regelmäßig nur für im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast (dies ist im Regelfall das Land Berlin, § 7 Abs. 1 BerlStrG) stehende Grundstücke erfolgen darf und nur ausnahmsweise auch für Grundstücke privater Eigentümer in Betracht kommt. Auch die Benutzung durch einen beschränkten Personenkreis kann insoweit kein taugliches Unterscheidungskriterium sein, weil die genannte Verwaltungsanweisung bei Privatstraßen dennoch eine öffentliche Widmung voraussetzt, bei Vorliegen einer solchen jedenfalls eine rechtliche Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis aber nicht mehr bestünde. Eine rein faktische Beschränkung in dem Sinne, dass empirisch nur wenige Menschen den betreffenden Weg nutzen, ist nach der o. g. BFH-Rechtsprechung aber unschädliche für die Steuerbefreiung.
dd) Nicht maßgeblich sein kann auch der Umstand, dass die Kläger den Miteigentumsanteil an den Flurstücken … bis … – jedenfalls zusammen mit seinem Wohngrundstück - veräußern könnten. Eine nachvollziehbare Begründung für die vom Beklagten diesbezüglich angedeutete Auffassung, die Veräußerbarkeit eines Grundstücks, auf dem eine Straße oder ein Weg verläuft, stehe der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG entgegen, liefert der Beklagte nicht. Selbst straßenrechtliche gewidmete Straßengrundstücke sind grundsätzlich veräußerbar, wenn auch der Verkehrswert gering sein mag.
ee) Der Senat ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG nicht von einer straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Fläche abhängig ist, wenn das Grundstück durch fremde Dritte für den Durchgangsverkehr genutzt wird, was der Steuerpflichtige aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts zugunsten der Gemeinde nicht unterbinden kann, auch wenn der auf dem Grundstück befindliche Weg ebenso dem Zugang zum privaten Wohngrundstück des Steuerpflichtigen und zu den weiteren an dem Weg gelegenen Grundstücken dient.
(1) Die Nutzung einer Straße oder eines Weges als Zuwegung zu den Anliegergrundstücken stellt weder eine verkehrsfremde Nutzung des Straßen- oder Wegegrundstücks selbst dar, noch ist die Wohnnutzung mehrerer Anliegergrundstücke mit einer Parkplatznutzung zugunsten eines bestimmten Gewerbegrundstücks vergleichbar, bei welcher der BFH eine straßenrechtliche Widmung verlangt hat. Auch der Anliegerverkehr in Gestalt der Nutzung einer Straße oder eines Weges zum Erreichen der anliegenden Wohngrundstücke ist öffentlicher Verkehr i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 09.01.2025 3 K 1444/24 Ew, juris), wonach eine Verkehrsfläche, welche mittelbar einem übergeordneten Zweck diene, nämlich der Wohnnutzung der Grundstücke im angrenzenden Wohngebiet, nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG grundsteuerbefreit sei. Nahezu jede öffentliche Straße wird neben dem Durchgangsverkehr durch nicht ansässige Personen auch dazu dienen, den Anliegern das Erreichen ihrer Grundstücke zu ermöglichen. Mit der Ermöglichung des Zugangs zu den Anliegergrundstücken erbringt ein Straßen- oder Wegegrundstücke eine Verkehrsleistung. Im Übrigen kann dahinstehen, ob es daneben für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG noch einer zusätzlichen Nutzung für den Durchgangsverkehr durch Nichtanlieger bedarf. Denn es ist im vorliegenden Fall unstreitig und entspricht angesichts der Vermarktung als Teil des Netzes der „G…-wege“ durch das Land Berlin und der Lage zwischen der S-Bahn-Station und der Schule auch zweifelsfrei den Tatsachen, dass eine solche Nutzung für den Durchgangsverkehr stattfindet. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass die Nutzung durch fremde Dritte gegenüber der Nutzung durch Anlieger quantitativ in den Vordergrund tritt; anders ist dies nur dann, wenn es um eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit eines auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Unternehmens geht, welches keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbringt.
(2) Außerdem ist der Senat der Auffassung, dass ein Grundstück auch bei einer Nutzung eines darauf befindlichen Weges zu Freizeitzwecken, z. B. in Form des Wanderns, eine Verkehrsleistung erbringt, selbst wenn es der öffentlichen Stelle, die den Verkehr eröffnet hat, nicht in erster Linie um die Bewältigung von berufsbezogenen oder ähnlichen Fortbewegungsbedürfnissen der Bürger geht, sondern um die touristische Vermarktung der Region. Anders als in den vom BFH angeführten Fällen, wo die Verkehrsnutzung einem gewerblichen Zweck eines anliegenden Grundstücks diente, geht es hier um eine grundstücksübergreifende Nutzung durch einen anderen als den Grundstückseigentümer.
(3) Eine Absicherung des öffentlichen Verkehrs durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zugunsten der Gemeinde stellt eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr auch unabhängig vom Willen des Grundstückseigentümers sicher (für die Maßgeblichkeit dieses Kriteriums vgl. Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrechts – BewG/ErbStG/GrStG, Dokumentenstand 171. Lfg. 8/2024, § 4 GrStG, Rn. 112). Von daher ist auch kein Bedürfnis erkennbar, in solchen Fällen zusätzlich eine straßenrechtliche Widmung zu fordern.
2. Nach diesen Maßstäben ist der Grundsteuerwert auf 205.700,00 € herabzusetzen.
a) Es ist nach den vorstehenden Grundsätzen nur die Grundstücksfläche des Flurstücks … (192 m²) ohne die auf die Kläger entfallenden Anteile an den Flurstücken …-… anzusetzen. Denn die Fußwege auf den Flurstücken …-… werden sowohl für den Anliegerverkehr zu den Grundstücken der Miteigentümer der Flurstücke …-… als auch für den Durchgangsverkehr durch fremde Dritte genutzt, und die Nutzung für den Durchgangsverkehr ist dauerhaft durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des Landes Berlin gesichert
b) Der Grundsteuerwert ist daher wie folgt zu berechnen:
kapitalisierter Reinertrag:
Rohertrag 81 m² * 7,98 €/m² * 12 | 7.756,56 € |
- Bewirtschaftungskosten 25 % | - 1.939,14 € |
= Reinertrag | = 5.817,42 € |
* Vervielfältiger | * 18,29 |
= kapitalisierter Reinertrag | = 106.400,61 € |
Abgezinster Bodenwert: | |
192 m² * 720,00 €/m² | 138.240,00 € |
* Umrechnungskoeffizient | * 1,24 |
= umgerechneter Bodenwert | 171.417,60 € |
* Abzinsungsfaktor | * 0,5794 |
= abgezinster Bodenwert | = 99.319,36 € |
Summe: | 205.719,97 € |
Abgerundet: | 205.700,00 € |
c) Zu Recht hat der Beklagte auch die überbauten Grundstücksflächen des Flurstücks … einbezogen, was die Kläger inzwischen auch nicht mehr in Zweifel ziehen. Die gesetzlichen Vorschriften bieten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Bodenwert nur nicht überbaute Flächen anzusetzen sein könnten. Darauf kommt es im Übrigen auch nicht streitentscheidend an, weil der Klage bereits aus den o. g. Gründen in vollem Umfang im Rahmen des gestellten Antrags (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) stattzugeben ist.
d) Nicht entscheidungserheblich ist daher auch, ob der BRW zu beanstanden ist. Fehler des GAA bei der Ermittlung des BRW werden von den Klägern im Übrigen auch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 (3 K 3170/22, juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23, juris, II. 1. c) der Gründe).
3. Ebenfalls nicht streitentscheidend ist aus den vorgenannten Gründen auch, ob die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften des BewG verfassungswidrig sind, sodass keine Aussetzung des Verfahrens nach § 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht kommt. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist auch, ob die MietNEinV und die dort geregelte Einordnung des gesamten Berliner Stadtgebietes in die Mietniveaustufe 4 gegen die Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verstößt oder verfassungswidrig ist, was zur Folge hätte, dass sie vom Senat zu verwerfen wäre (vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22, juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23, juris, II. 2. a), b) der Gründe).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 BewG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, 1. ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über das Vorliegen einer Grundsteuerbefreiung für einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit auch dann bereits im Grundsteuerwertfeststellungsverfahren getroffen werden kann, wenn das Bestehen der Befreiungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten umstritten und zweifelhaft ist, und 2. ob die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG von einer straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Fläche abhängig ist, wenn auf dem Grundstück, welches im Miteigentum der Eigentümer der anliegenden privaten Wohngrundstücke steht, zwar ein öffentlicher Durchgangsverkehr durch fremde Dritte stattfindet, der durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zugunsten der Gemeinde dauerhaft gesichert ist, der auf dem Grundstück befindliche Weg aber auch den einzigen Zugang zum privaten Wohngrundstück des Steuerpflichtigen und zu weiteren an dem Weg gelegenen privaten Wohngrundstücken darstellt und keine straßenrechtliche Widmung vorliegt.
Es erscheint dem Senat hinsichtlich der ersten zur Revisionszulassung führenden Rechtsfrage zwar nicht ausgeschlossen, dass der BFH im vorliegenden Fall, wo die tatsächlichen Umstände unstreitig sind, von einer so eindeutigen Rechtslage ausgehen könnte, dass er auch rechtliche Zweifel verneint und schon deshalb die Entscheidung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung schon im Einheitswertbescheid für zulässig oder sogar geboten hält. Naheliegender erscheint es dem Senat aber, dass im vorliegenden Fall die Rechtslage als nicht eindeutig anzusehen ist, also Zweifel bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Steuerbefreiung bestehen. Von daher kommt es nach Auffassung des Senats auch auf die erste der beiden vorstehend formulierten Rechtsfragen an.
Bezüglich der zweiten zur Revisionszulassung führenden Rechtsfrage wird die Revision auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz zum Urteil des FG Münster vom 09.01.2025 (3 K 1444/24 Ew, juris) zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.