Gericht | FG Cottbus 3. Senat | Entscheidungsdatum | 14.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 3 V 3006/25 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2025:0214.3V3006.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 69 Abs. 3 FGO |
Es ist daran festzuhalten, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung -AdV- des Grundsteuerwertbescheides auf den 01.01.2022 (Bewertungsstichtag) für ein bebautes Grundstück.
Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um das 956 m² große bebaute Grundstück B… in Berlin (Flurstücke … (200m²) und … (756 m²) der Flur … der Gemarkung D…, vgl. Flurkarte Bl. II, Bl. IV der Einheitswert- und Grundsteuerakte -EW-A-). Auf dem Grundstück steht ein Hauptgebäude (auf Flurstück …) und ein Nebengebäude (auf Flurstück …). Es befindet sich in der Bodenrichtwertzone …, für die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin -GAA- auf den 01.01.2022 einen Bodenrichtwert -BRW- von 600,00 €/m² (Wohnnutzung W, Geschossflächenzahl -GFZ- 0,4) veröffentlicht hat.
Die frühere Eigentümerin bezeichnete in ihrer am 06.01.2000 eingereichten Einheitswerterklärung (Bl. 35 EW-A) das Hauptgebäude, welches sie seinerzeit zu eigenen Wohnzwecken nutzte, als Einfamilienhaus. Der Einheitswert wurde für das seinerzeit auch das 500 m² große Flurstück … umfassende Grundstück zuletzt mit Bescheid vom 24.03.2000 (Bl. 45 EW-A) für die Grundstücksart Einfamilienhaus auf 19.700,00 DM festgestellt. Der Grundsteuermessbetrag wurde auf 60,43 € festgesetzt (Bescheid vom 31.03.2016, Bl. 54 EW-A). Die Grundsteuer belief sich bis zum 31.12.2024 auf 489,48 € (Hebesatz 810 %).
Am 04.08.2015 erbte der Antragsteller das Bewertungsobjekt (vgl. Grundbuchmitteilung vom 01.03.2016, Bl. 50 EW-A), und es wurde mit Bescheid vom 31.03.2016 (Bl. 53 EW-A) eine Zurechnungsfortschreibung auf den Antragsteller zum 01.01.2016 vorgenommen.
Mit notarieller Urkunde vom 10.12.2018 verkaufte der Antragsteller das nicht bebaute Flurstück … für 140.000,00 € an seinen Sohn (vgl. Veräußerungsmitteilung vom 10.12.2018, Bl. 55 EW-A), sodass das Bewertungsobjekt seinen zum Bewertungsstichtag bestehenden Zuschnitt erhielt. Zum 01.01.2019 wurde auf dieser Grundlage eine Wertfortschreibung des Einheitswerts, aber keine Artfortschreibung vorgenommen (vgl. Verfügung und Eingabewertbogen, Bl. 57f. EW-A).
In seiner am 12.10.2022 eingereichten Grundsteuerwerterklärung (Bl. 58ff. EW-A) gab der Antragsteller die Grundstücksfläche mit 756 m² an (nur Flurstück …), den BRW mit 600,00 €/m², als Grundstücksart sonstiges bebautes Grundstück, für das Nebengebäude die Gebäudeart „Einzelgaragen, Mehrfachgaragen“, eine Bruttogrundfläche -BGF- von 68 m² und als Baujahr 1879, und für das Hauptgebäude die Gebäudeart 12.1 laut Anlage 42 zum Bewertungsgesetz -BewG- (Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager), eine BGF von 130 m² und als Baujahr 1898.
Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 12.05.2023 (Bl. 25 der Gerichtsakte -G-A-) darauf hin, dass auch das Flurstück … einzubeziehen sei, und forderte den Antragsteller zu näheren Erläuterungen zur Grundstücksart und zur angegebenen Gebäudeart des Hauptgebäudes auf.
Der Antragsteller entgegnete, das Gebäude könne in seinem derzeitigen Zustand nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Er hätte es gerne seinem Sohn zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt, es müsse aber großräumig repariert werden, vom Boden bis zum Dach (Schreiben vom 05.06.2023, Bl. 26 G-A). Das Grundstück bestehe in der Tat aus den Flurstücken … und …. Das Hauptgebäude sei mehr als stark sanierungsbedürftig, gar nicht nutzbar und ohne Wert. In Ermangelung einer passenderen Eingabemöglichkeit in der Software für die Grundsteuerwerterklärung habe er es als Kaltlager bezeichnet. Die Garage habe einen direkten Bezug zum nicht bewohnbaren Wohnhaus (Schreiben vom 11.07.2023, Bl. 27 G-A).
Mit Bescheid vom 21.07.2023 (Bl. 28 G-A) stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert im Wege der Hauptfeststellung auf 597.500,00 € fest und die Art der wirtschaftlichen Einheit als sonstiges bebautes Grundstück. Er berechnete den Wert im typisierten Sachwertverfahren. Als Bodenwert setzte er 956 m² * 600,00 €/m² = 573.600,00 € an. Für das Hauptgebäude multiplizierte er ausgehend von einem Baujahr 1903 (entsprechend dem bislang im Einheitswertverfahren berücksichtigten Baujahr) eine BGF von 130 m² mit Normalherstellungskosten -NHK- von 695,00 €/m² (Gebäudeart gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)), mit einem Baupreisindex -BPI- von 148,6 % auf 1.032,77 €/m² angepasst, und kam so auf 134.260,00 €. Ausgehend von einer wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren ermittelte er eine Alterswertminderung von 100 %, setzte dann aber einen Mindestrestwert von 30 % an, also 40.278,03 €. Beim Nebengebäude ergab sich ein Wert von 68 m² (BGF) * 500,00 €/m² (NHK für Gebäudeart Einzelgaragen, Mehrfachgaragen) * 148,6 % (BPI) = 50.524,00 €, wiederum ausgehend von einem Baujahr 1903 zu 100 % alterswertgemindert, aber mit Mindestrestwertansatz 30 % (15.157,20 €). Die Summe aus dem Bodenwert und den Gebäudesachwerten (629.035,23 €) multiplizierte er mit einer Wertzahl von 0,95 und kam so auf 597.583,47 €. Da 75 % des Bodenwerts vor Wertzahlanpassung einem niedrigeren Wert entsprach (430.200,00 €), blieb es beim Ansatz des ermittelten Werts für das bebaute Grundstück von (abgerundet) 597.500,00 €.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.08.2023 (Bl. 45 G-A, beim Antragsgegner eingegangen am 21.08.2023, Bl. 66 EW-A) Einspruch ein und beantragte die AdV und das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Zur Begründung machte er die Verfassungswidrigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen geltend. Außerdem machte er geltend, das Gebäude sei ohne Wert, weil man es nicht bewohnen könne. Im Falle eines Verkaufs des Grundstücks würde das Gebäude sogar wertmindernd berücksichtigt. Zudem sei die Berechnung des Beklagten insoweit nicht nachvollziehbar, als er die Gebäudewerte zunächst im Wege der Alterswertminderung auf 0,00 festgelegt habe und dann doch 30 % des Werts vor Alterswertminderung angesetzt habe. Unklar sei ihm auch, warum am Ende der Berechnung beim Vergleich des Werts mit Gebäuden und des fiktiven Werts ohne Gebäude der höhere der beiden Werte angesetzt worden sei. Unverständlich sei auch, warum Küche und Bad in die angesetzte Wohnfläche einbezogen worden seien, obwohl man im Bad nicht wohnen könne. Außerdem habe er nun alle Räume der Bauruine nachgemessen und komme auf nur maximal 106,2 m², sodass er seine Angabe in der Grundsteuerwerterklärung von 130 m² nach unten korrigieren müsse. Die zu hohe Wertfeststellung mache im Übrigen eine Sanierung unmöglich, weil der Antragsteller nicht abschätzen könne, wie die Folgen für ihn selbst sein würden und ob das seit Jahrzehnten im Familienbesitz befindliche Grundstück angesichts der nicht absehbaren Steuerlast gehalten werden könne. Er müsse das Grundstück dann eventuell verkaufen, und das in seinem Alter und zu einem Preis weit unterhalb des vom Antragsgegner festgestellten Werts.
Mit Bescheid vom 08.09.2023 (Bl. 33 G-A) stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert auf 590.500,00 € fest. Er verringerte die angesetzte BGF für das Hauptgebäude auf 106 m², sodass sich der Gebäudesachwert für dieses Gebäude auf 106 m² * 1.032,77 €/m² * 30 % = 32.842,00 € verringerte. Die übrigen Berechnungsparameter blieben unverändert.
Auch dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.10.2023 (Bl. 48 G-A) Einspruch ein und beantragte die AdV und das Ruhen des Verfahrens. Zur weiteren Begründung führte er aus, es müsse von der angesetzten Grundstücksfläche die überbaute Fläche der Gebäude abgezogen werden, sodass beim Bodenwert nur die nicht überbaute Fläche anzusetzen sei. Auch in einer Küche könne man im Übrigen nicht wohnen.
Mit Schreiben vom 23.02.2024 (Bl. 84 EW-A) stellte der Antragsgegner das Einspruchsverfahren in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der grundsteuerlichen Bewertungsregelungen ruhend.
Mit Bescheid vom 10.07.2024 (Bl. 56 G-A) lehnte der Beklagte den AdV-Antrag ab. Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der grundsteuerlichen Bewertungsregelungen angehe, fehle es jedenfalls an einem vorrangigen besonderen Aussetzungsinteresse.
Mit Schreiben vom 05.08.2024 (Bl. 32 G-A) legte der Antragsteller auch gegen die Ablehnung der AdV Einspruch ein.
Mit Bescheiden vom 28.10.2024 setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 auf 265,73 € fest (Bl. 36 G-A, Steuermesszahl 0,45 vom Tausend) und die Grundsteuer für das Jahr 2025 auf 1.248,92 € (Bl. 97 EW-A, Hebesatz 470 %).
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2024 (Bl. 40 G-A) wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung der AdV als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe weder ein vorrangiges besonderes Aussetzungsinteresse geltend gemacht noch einen konkreten Nachweis über einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks erbracht.
Am 25.11.2024 hat der Antragsteller Klage gegen den Grundsteuerwertbescheid erhoben, die beim hiesigen Senat zum Az. 3 K 3177/24 anhängig ist, und den hier zu bescheidenden Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- auf AdV des Grundsteuerwertbescheides gestellt. Er hat eine Aussetzung oder ein Ruhen des Klageverfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts beantragt und (auch im Klageverfahren) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Begründung der Klage und des hiesigen AdV-Antrags hat er wiederum Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts geltend gemacht. Zudem habe der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid entgegen seiner Verpflichtung aus § 121 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- nicht hinreichend begründet. Außerdem sei er weiterhin der Auffassung, die Grundflächen der Gebäude seien bei der Bodenwertermittlung herauszurechnen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Auf verschiedene vom Antragsteller aufgeworfene Fragen sei der Antragsgegner nicht eingegangen. Nunmehr müsse er Grundsteuer in Höhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte für ein Vierteljahr für seine Grundstücke (drei Parzellen) bezahlen, welche sich seit mindestens 50 Jahren im Besitz der Familie befänden. Er behalte sich vor, die Klage um die zwei weiteren Parzellen zu erweitern, hinsichtlich derer sich die Grundsteuerwertfeststellung noch im Einspruchsverfahren befinde. Es sei unverhältnismäßig, wenn er nun ein Verkehrswertgutachten vorlegen müsse, welches voraussichtlich zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 € kosten würde, um den absurd hohen Grundsteuerwert auf einen normalen erzielbaren Verkaufswert zu reduzieren. Dabei könnten im Übrigen nicht die weltfremden Preise von Grundstücksmaklern berücksichtigt werden. Dass der festgestellte Grundsteuerwert um mehr als 40 % über dem tatsächlichen Grundstückswert liege, zeige sich daran, dass ein im Jahr 2017 im Zuge der Grundstücksteilung und Übertragung des Flurstücks … auf den Sohn beauftragtes Vermessungsbüro von einem Bodenwert von nur 260,00 €/m² ausgegangen sei. Es sei auch zu bedenken, dass sich Abrisskosten für nicht nutzbare Gebäude auf ungefähr 110.000,00 € beliefen.
Der Antragsteller hat eine Kostenschätzung eines Vermessungsbüros vom 03.11.2017 eingereicht (Bl. 38 G-A), in der eine Kostenberechnung für die seinerzeit geplanten Vermessungsarbeiten zur Grundstücksteilung auf Grundlage eines Bodenwerts von 260,00 €/m² vorgenommen wurde (was dem vom GAA auf den 01.01.2017 ermittelten BRW für die Zone ... entspricht).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Grundsteuerbescheides vom 08.09.2023 bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner wiederholt und vertieft seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus, die Kostenschätzung des Vermessungsbüros sei schon deshalb nicht zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geeignet, weil sie mehr als 4 Jahre vor dem Bewertungsstichtag erstellt worden sei. Eine unbillige Härte des Gesetzesvollzugs sei nicht erkennbar. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers sei weder vorgetragen noch nachvollziehbar. Die Klage sei im Übrigen nach § 44 FGO schon unzulässig, weil eine Einspruchsentscheidung bislang lediglich zum AdV-Antrag ergangen sei und das Einspruchsverfahren zum angefochtenen Bescheid selbst nicht abgeschlossen sei. Einer Sprungklage werde nicht zugestimmt.
Dem Gericht hat die Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. … vorgelegen.
II. 1. Der Antrag ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid selbst noch nicht abgeschlossen ist. Dass die zum Az. 3 K 3177/24 anhängige Klage deshalb unzulässig sein dürfte, kann hier dahinstehen. Denn eine AdV kann das Finanzgericht -FG- nach §§ 361 Abs. 5 AO, 69 Abs. 3 Satz 2 FGO auch vor Klageerhebung während eines anhängigen Einspruchsverfahrens vornehmen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der angefochtene Grundsteuerwertbescheid jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers von den einfach-gesetzlichen Vorschriften abweicht.
aa) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, z. B. aus jüngerer Zeit: Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, Rn. 25 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der AdV grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Antragsteller entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, Rn. 14 m. w. N.).
bb) Nach § 219 Abs. 1 BewG werden Grundsteuerwerte für inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt. In dem Feststellungsbescheid sind nach § 219 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Nr. 1) und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (Nr. 2) zu treffen. Werden im Rahmen einer Einheitsbewertung Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung getroffen, handelt es sich um mehrere Verwaltungsakte, die selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können (BFH, Urteil vom 19.02.2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092, II. 1. b) aa) der Gründe m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Grundsteuerwertfeststellung. Auch hier sind Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung gesondert anfechtbar und können auch jeweils für sich genommen in Bestandskraft erwachsen (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 219 BewG, Rn. 5). Denn die für die Grundsteuerwertfeststellung maßgebliche Vorschrift in § 219 BewG ist der entsprechenden Vorschrift für die Einheitswertfeststellung (§ 19 BewG) nachgebildet.
Außerprozessuale Rechtsbehelfe sind mit dem Ziel auszulegen, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (BFH, Urteil vom 12.10.2023 V R 42/21, BFH/NV 2024, 369, II. 1. a) aa) der Gründe m. w. N.).
Im Einspruchsverfahren hat der Antragsteller ausschließlich solche Einwendungen vorgebracht, welche sich auf die Wertfeststellung bezogen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er auch die Artfeststellung anfechten wollte. Da der Antragsteller gegen die festgestellte Grundstücksart (sonstiges bebautes Grundstück) keine Einwendungen erhoben hat, sondern ebenfalls davon ausgeht, dass das vorhandene Gebäude kein (bewohnbares) Einfamilienhaus mehr sei, ist die Artfeststellung in Bestandskraft erwachsen.
Deshalb ist sie für das anzuwendende Bewertungsverfahren bindend, sodass das Sachwertverfahren nach §§ 250 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 258 bis 260 BewG anzuwenden war. Die Artfeststellung ist für die Bewertung verbindlich, d. h. die Bewertung muss zwingend nach den für die festgestellte Vermögens- und ggf. Grundstücksart geltenden Bewertungsregeln erfolgen (Krumm/Paeßens GrStG, 1. Aufl. 2022, § 219 BewG, Rn. 15), selbst wenn die Artfeststellung unzutreffend sein sollte (so auch schon BFH, Urteil vom 26.08.2020 II R 6/19, BStBl. II 2021, 592, III. 1. a) bb) der Gründe für das Einheitswertverfahren). Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, ob das Bewertungsobjekt nicht doch als Einfamilienhaus i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 10 BewG nach §§ 250 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 252 bis 257 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten gewesen wäre.
cc) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§ 258 Abs. 1 BewG).
(1) (a) Der Bodenwert ist gem. § 258 Abs. 2 BewG der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen BRW (§ 196 BauGB). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anl. 36 bis 43 BewG nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände (vgl. § 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten vom 14.07.2021 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, S. 2805) -ImmoWertV-) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt. Die BRW sind nach § 247 Abs. 2 BewG von den GAA im Sinne der §§ 192 ff. BauGB auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, es seien bei der Bodenwertberechnung nur die nicht überbauten Flächen einzubeziehen. Darin liegt auch keine Doppelbesteuerung, weil sich der Gebäudesachwert nur auf das Gebäude selbst bezieht und den Wert der bebauten Fläche nicht einschließt. Entsprechend hat der Antragsgegner zutreffend eine Grundstücksfläche von 956 m² berücksichtigt.
Auch sonst ist die Bodenwertberechnung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den BRW zum 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 266 Abs. 1 BewG) i. H. v. 600,00 €/m² herangezogen, sodass sich ein Bodenwert von 573.600,00 € ergeben hat. Dass der Bodenwert im Jahr 2017 geringer gewesen sein mag, ist unerheblich, es kommt allein auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt an.
(b) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen (oder allgemein atypische Objekte), können Bestandteil der Richtwertzone sein; der dort angegebene BRW gilt aber nicht für diese atypischen Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV). Dies ist auch für das Grundsteuerwertfeststellungsverfahren zu beachten; gilt der BRW nach § 15 Abs. 2 ImmoWertV für ein Bewertungsobjekt nicht, ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 Abs. 3 BewG aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (Krumm, Finanz-Rundschau -FR- 2023, 957 (960) m. w. N.). Was neben den in § 15 Abs. 2 ImmoWertV beispielhaft genannten Flächen als atypisch anzusehen ist, gibt der Verordnungstext nicht vor. In der Literatur werden insoweit in einem Wohngebiet ein Supermarkt zur Nahversorgung, eine Tankstelle, eine kleine Gewerbeeinheit, ein Ärztehaus, Kindertagesstätten, Schulen und Ähnliches genannt (Krumm, FR 2023, 957 (960); Bischoff, Die Sachverständigen -DS- 2022, 59 (71)).
Das Grundstück des Antragstellers weist eine den genannten Fallgruppen vergleichbare Atypik nicht auf, sodass der BRW auch anwendbar ist.
(c) Konkrete Fehler des GAA bei der Ermittlung des BRW werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich insoweit auf allgemeine Einwendungen gegen die generelle Eignung vom GAA ermittelter BRW zur Bestimmung des Verkehrswerts (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 (3 K 3170/22, juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23, juris, II. 1. c) der Gründe).
(2) (a) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nach § 259 Abs. 1 BewG von den NHK des Gebäudes in Anl. 42 BewG auszugehen. Die NHK belaufen sich nach Anl. 42 Teil II BewG für die Gebäudeart 1 „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ der Baujahresgruppe vor 1995 auf 695,00 €/m², für die Gebäudeart 12 „Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager“ der Baujahresgruppe vor 1995 auf 283,00 €/m² und für die Gebäudeart 17 „Einzelgaragen, Mehrfachgaragen“ auf 500,00 €/m². Nach der Auffangklausel laut Rn. 20 der Anl. 42 Teil II BewG sind NHK für nicht aufgeführte Gebäudearten aus den NHK vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu bestanden, dass der Antragsgegner für das Hauptgebäude NHK von 695,00 €/m² und für das Nebengebäude solche von 500,00 €/m² angesetzt hat. Denn dass das Nebengebäude keine Garage sein könnte, wird vom Antragsteller weder behauptet, noch finden sich dafür Anhaltspunkte in den Akten; im Gegenteil hat der Antragsteller das Nebengebäude ausdrücklich als Garage deklariert. Und die pauschale und schon nicht im Detail erläuterte Behauptung des Antragstellers, das Hauptgebäude, welches von der Vorbesitzerin als Einfamilienhaus deklariert und von dieser auch bewohnt wurde, sei nunmehr in einem so schlechten Zustand, dass es zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar sei, wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat den Zustand des Gebäudes nicht konkret beschrieben und keine bestimmten Bauschäden benannt, und er hat auch weder Fotos noch sonst aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer sich das Gericht einen Eindruck vom Gebäudezustand hätte verschaffen können. Von daher ist nach Aktenlage die Gebäudeart 1 laut Anl. 42 Teil II BewG als dem hiesigen Bewertungsobjekt vergleichbar anzusehen.
(b) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten NHK mit der BGF des Gebäudes (§ 259 Abs. 2 BewG). Bei der BGF handelt es sich nach Anl. 42 Teil I BewG um die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Dies beinhaltet sowohl Flächen, die überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen sind, als auch Flächen, die überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen sind. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. Nicht zur BGF gehören z.B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z.B. über abgehängten Decken. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Keller benutzbarer Höhe ebenso einzubeziehen sind wie sonstige nutzbare Dachgeschosse. Liegt ein (zumindest eingeschränkt) nutzbares und deshalb einzubeziehendes Dachgeschoss vor, fließt es mit der gesamten (nutzbaren) Geschossfläche in die Berechnung ein (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 259 BewG, Rn. 13).
Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die beiden Gebäude auf dem zu bewertenden Grundstück eine geringere BGF aufweisen könnten als vom Antragsgegner im Bescheid vom 08.09.2023 angesetzt. Im Gegenteil liegt die Annahme nahe, dass die BGF des Hauptgebäudes sogar größer sein dürfte als die vom Antragsgegner angesetzten 106 m², der Antragsgegner den Grundsteuerwert also sogar zu niedrig festgestellt hat. Denn die Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 08.08.2023 lassen darauf schließen, dass er nur die Wohnfläche des Gebäudes ausgemessen hat, also die Flächen der einzelnen Räume im Gebäudeinneren. Im Übrigen ist die Auffassung des Antragstellers, Küche und Bad seien nicht in die Wohnfläche einzubeziehen, unrichtig. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wohnflächenverordnung -WoFlV- die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Ausgenommen sind nur die in § 2 Abs. 3 WoFlV genannten Räume, zu denen Bäder und Küchen jedoch nicht gehören. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Antragstellers, in einer Küche oder einem Bad werde nicht gewohnt, auch nicht der Verkehrsauffassung.
(c) Die NHK nach Anl. 42 BewG sind gem. § 259 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an den Hauptfeststellungszeitpunkt anzupassen. Dabei ist nach § 259 Abs. 3 Satz 2 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind nach § 259 Abs. 3 Satz 3 BewG für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen -BMF- veröffentlicht nach § 259 Abs. 3 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes im BStBl. Der vom BMF mit Schreiben vom 11.2.2022 (IV C 7 – S 3266/22/10001 :001, DOK 2022/0152511, BStBl. I 2022, 182) veröffentlichte maßgebende Baupreisindex für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 beläuft sich auf 148,6 %.
Auch hier hat der Antragsgegner also den korrekten Wert berücksichtigt.
(d) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist nach § 259 Abs. 4 BewG eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anl. 38 BewG (§ 259 Abs. 4 Satz 2 BewG). Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist gem. § 259 Abs. 4 Satz 3 BewG von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist nach § 259 Abs. 4 Satz 5 BewG mit mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist nach § 259 Abs. 4 Satz 6 BewG die Alterswertminderung abweichend davon auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt. Für die Gebäudeart „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ sieht Anl. 38 BewG eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren vor, für die Gebäudeart „Einzelgaragen, Mehrfachgaragen“ eine solche von 60 Jahren.
Da sich das Gebäudealter sowohl des Hauptgebäudes als auch des Nebengebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt jedenfalls auf mehr als 80 Jahre bzw. 60 Jahre belief, hat der Antragsgegner zu Recht einen Mindestwert von 30 % angesetzt. Dass der Antragsgegner also keine Alterswertminderung auf 0,00 € vorgenommen hat, ist nicht willkürlich, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
(3) Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks (§ 258 Abs. 3 Satz 1 BewG). Dieser ist nach § 258 Abs. 3 Satz 2 BewG zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 BewG zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten (§ 258 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die Wertzahlen nach § 260, Anl. 43 BewG hängen vom vorläufigen Sachwert und vom BRW ab. Bei einem BRW über 300,00 €/m² und einem vorläufigen Sachwert über 500.000,00 € bis 750.000,00 € ist eine Wertzahl von 0,95 anzuwenden.
Auch dies hat der Antragsgegner zutreffend umgesetzt.
(4) Nach § 251 Satz 1 BewG darf der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.
Von daher entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, dass der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid am Ende der Berechnung 75 % des Bodenwerts mit dem ermittelten Wert für das bebaute Grundstück verglichen und den höheren der beiden Werte angesetzt hat.
(5) Nach § 220 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der typisierte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht (§ 220 Abs. 2 Satz 1 BewG). Davon ist nach § 220 Abs. 2 Satz 2 BewG auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BewG gilt nach § 220 Abs. 2 Satz 3 BewG entsprechend, sodass der Nachweis durch ein Gutachten des zuständigen GAA oder eines öffentlich beglaubigten und vereidigten oder eines zertifizierten Gutachters geführt werden kann. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann nach § 220 Abs. 2 Satz 4 BewG auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind nach § 220 Abs. 2 Satz 5 BewG bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 BewG bleiben unberührt (§ 220 Abs. 2 Satz 6 BewG).
Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Weder hat er ein Verkehrswertgutachten beigebracht, noch liegt ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit vor.
Zwar hat der BFH es im Rahmen der summarischen Prüfung im AdV-Verfahren in zwei anderen Fällen zur Gewährung der AdV genügen lassen, dass es dort nicht ausgeschlossen war, dass zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung im konkreten Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in verfassungskonformer Auslegung der §§ 218 ff. BewG im Hauptsacheverfahren gelingt. Denn die dortigen Antragsteller hatten zwar keine Verkehrswertgutachten vorgelegt und konnten auch keine innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreise über die in den dortigen Verfahren zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten vorweisen, hatten aber konkrete Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die gesamte wirtschaftliche Einheit mit der erforderlichen Abweichung zu dem im typisierten Verfahren festgestellten Grundsteuerwert im Hauptsacheverfahren möglich erscheinen ließen (BFH, Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV), BStBl. II 2024, 546, Rn. 34ff., und II B 78/23 (AdV), BStBl. II 2024, 543, Rn. 34ff.). Auf dieser Grundlage gewährt auch die Finanzverwaltung eine AdV jedenfalls i. H. v. 50%, wenn substantiierte Angaben des betreffenden Steuerpflichtigen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert erheblich übersteigen könnte (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 24.06.2024, BStBl. I 2024, 1073).
Substantiierte Angaben des hiesigen Antragstellers zum Zustand des Hauptgebäudes oder zu sonstigen wertbeeinflussenden Eigenschaften des Bewertungsobjekts liegen jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, beschränken sich die Angaben des Antragstellers auf allgemeine und in keiner Weise konkretisierte Behauptungen, die zudem in keiner Weise glaubhaft gemacht worden sind. Damit sind auch nach der zitierten BFH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Gewährung der AdV nicht erfüllt.
(6) Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100,00 € nach unten abgerundet (§ 230 BewG).
Auch dieser Vorgabe hat der Antragsgegner entsprochen.
dd) Der angefochtene Grundsteuerwertbescheid leidet auch nicht an einem Begründungsmangel.
Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
Im angefochtenen Grundsteuerwertbescheid werden alle Berechnungsgrundlagen angegeben und alle Berechnungsschritte so dargestellt, dass sie vollständig nachgerechnet werden können. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Berechnung nicht ganz unkompliziert ist, was den gesetzlichen Vorschriften geschuldet ist. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere ist aus den bereits vorstehend erläuterten Gründen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Alterswertminderung nicht auf 0,00 €, sondern nur zu 70 % vorgenommen hat, und dass er nicht 75 % des niedrigeren fiktiven Werts für das Bewertungsobjekt in unbebautem Zustand angesetzt hat.
b) Die AdV ist auch nicht im Hinblick auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen zu gewähren (wobei der hiesige Senat ohnehin von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen ausgeht, vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22, juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23, juris, II. 2. a), b) der Gründe).
aa) Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (BFH, Beschluss vom 12.04.2023 I B 74/22 (AdV), BFH/NV 2023, 1178, B. II. 1. der Gründe m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der erkennende Senat auch im vorliegenden Verfahren folgt, setzt die AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.07.2016 V B 37/16, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; vom 09.03.2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418).
Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat.
Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht. Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 (NV)), II. 1. der Gründe m. w. N.).
Ein Festhalten an dieser Rechtsprechung wird inzwischen von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den BFH-Beschlüssen vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV), BStBl. II 2024, 546, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl. II 2024, 543, Rn. 41.). In Einzelfällen lehnte der BFH gleichfalls weiterhin eine AdV mangels besonderem berechtigten Aussetzungsinteresses ab (BFH-Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382). Ebenso hat das BVerfG es offengelassen, ob das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.05.2013 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639). Darüber hinaus wird in der Literatur und finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie des effektiven und individuellen Rechtsschutzes nicht nur bei ernstlichen Zweifeln an der (einfachen) Rechtmäßigkeit, sondern erst recht bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Bescheids die AdV gebiete (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 164. Lfg. 2/2021, § 69 FGO, Rn. 96f.; FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23.11.2023 4 V 1295/23, EFG 2024, 93; 4 V 1429/23, EFG 2024, 135).
In Anschluss an die jüngere Rechtsprechung u. a. des II. Senats des BFH (Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382) hält der hiesige Senat, wie auch einige andere FG (FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2024 11 V 533/24, Entscheidungen der FG -EFG- 2024, 1283; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156; so auch schon der hiesige Senats mit Beschluss vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642) am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
bb) Nach diesen Maßstäben kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen dahinstehen, weil ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller behauptet zwar, nunmehr müsse er Grundsteuer in Höhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte für ein Vierteljahr für seine Grundstücke (drei Parzellen) bezahlen. Es fehlt aber schon an konkreten Angaben zur Höhe der Renteneinkünfte, zu den anderen beiden Parzellen, zu deren Wert und der dafür zu zahlende Grundsteuer und zu sonstigen Einkünften oder vorhandenen anderen Vermögenswerten. Erst Recht fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung der pauschal behaupteten Umstände. Der Senat kann daher auch nicht feststellen, dass die Grundsteuerbelastung nach neuem Recht die Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet oder dass er dadurch wirtschaftlich zu einem Verkauf des hiesigen Bewertungsobjekts oder eines anderen in seinem Eigentum stehenden Grundstücks gezwungen sein könnte. Auf der anderen Seite besteht am Vollzug der Neuregelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 01.01.2022 wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse, weil die Grundsteuer einen erheblichen Teil der gesamten kommunalen Einnahmen ausmacht (vgl. im Einzelnen FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156).
c) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde. Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine AdV jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.04.2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m. w. N.).
Auch insoweit fehlt es an hinreichend substantiiertem und glaubhaft gemachtem Vortrag des Antragstellers.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Es steht nicht außer Zweifel, inwieweit der BFH an der Auffassung festhält, dass die Gewährung der AdV wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Beschlusses einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten zwei Wochen beim Bundesfinanzhof eingeht.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Postanschrift: Postfach 10 04 65, 03004 Cottbus, und die Hausanschrift: Von-Schön-Str. 10, 03050 Cottbus, sowie den Telefax-Anschluss: 0355/ 48644 1000; der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Die Beschwerde kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs oder des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die hierfür erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.