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Entscheidung 6 U 85/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.03.2025
Aktenzeichen 6 U 85/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0318.6U85.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.09.2023, Az. 3 O 2/23, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.635,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 und weiterer Zinsen in Höhe von 216,71 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

1.

Die streitgegenständliche Honorarforderung ist in Höhe von 6.635,67 € begründet.

a)

Soweit die Klägerin auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 14.12.2018 geschlossenen Vertrages tätig geworden ist, steht ihr gegen die Beklagten, die hierfür als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB), der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars zuzüglich Kosten und Auslagen nach Nrn. 7000 ff. RVG gemäß §§ 611, 675 BGB dem Grunde nach zu.

aa)

Die Parteien haben am 14.12.2018 einen Anwalts(dienst)vertrag geschlossen.

(1)

Gegenstand dieses Vertrages war unstreitig die Vertretung der Beklagten in deren Auseinandersetzung mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks (Flurstück …, Flur …, Gemarkung („Ort 01“)) wegen des von den Beklagten bewohnten Grundstücks (Flurstück … der genannten Flur und Gemarkung) in Bezug auf das Bestehen eines Überbaus, der Nutzung des Stromanschlusses bzw. -zählers und das auf diesen Grundstücken befindliche Nebengelass.

(2)

Der Anwaltsvertrag umfasste darüber hinaus die Vertretung der Beklagten wegen der Forderung der Eigentümer des Nachbargrundstücks (im Folgenden auch: Streitgegner) nach Reparatur des Daches der auf dem Grundstück Flurstück …, Flur …, Gemarkung („Ort 01“), gelegenen Scheune.

Die Klägerin hat vorgetragen, Anfang Dezember 2018 vom Sohn der Beklagten schriftlich darüber unterrichtet worden zu sein, dass zwischen seinen Eltern und den Streitgegnern Differenzen wegen der Doppelhaushälften und einer Scheune bestünden. Gegenstand der die Scheune betreffenden Auseinandersetzung sei die gegenüber den Beklagten erhobene Forderung der Streitgegner gewesen, das teilweise eingestürzte Dach der Scheune der Beklagten in Stand zu setzen. Sie – die Klägerin – habe den Beklagten daraufhin am 17.12.2018 unter anderem Entwürfe der Vollmacht und der Vergütungsvereinbarung übersandt. Die Beklagten hätten diese Unterlagen um ihre Namen vervollständigt und unterzeichnet zurückgesandt. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, Überschneidungen mit einem von ihr für den Sohn der Beklagten geführten Mandat hätten nicht bestanden. Zwar habe sie auch diesen in einer eine Scheune betreffenden Angelegenheit vertreten. Gegenstand jenes Mandats sei aber ein anderes Gebäude, nämlich eine im Eigentum der Streitgegner stehende Scheune gewesen. Der Sohn der Beklagten und die Streitgegner hätten über den Zugang zu dieser Scheune gestritten, wobei dem Sohn der Beklagten unter anderem vorgeworfen worden sei, unberechtigt einen Minibagger in der Scheune abgestellt zu haben. Jenes Mandat sei ihr im Übrigen bereits Mitte des Jahres 2018 erteilt worden.

Die Beklagten sind diesem Vortrag nicht prozessual erheblich entgegengetreten. Sie stellen zwar in Abrede, dass der streitgegenständliche Anwaltsvertrag „auch die rechtlichen Bedingungen um die Scheune umfasst“ habe. Soweit sie hierzu vortragen, die Klägerin habe die „Scheune“ lediglich versehentlich in die Honorarvereinbarung aufgenommen, fehlt ihrem Bestreiten aber mangels Auseinandersetzung mit den von der Klägerin konkret geschilderten Umständen des Zustandekommens des Anwaltsvertrages die erforderliche Substanz (allg. zur Substanziierungslast des Bestreitenden vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2024 – IX ZR 129/22, NZG 2024, 1335, Rn. 23). Insbesondere bleibt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, ob sie – wie die Darlegung von ihnen „bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung“ gestellter Nachfragen zur Vergütungshöhe nahelegt – dem klägerischen Vortrag zum Zustandekommen des Anwaltsvertrages durch Schriftwechsel in Gänze entgegentreten und behaupten wollen, den Vertrag stattdessen in Anwesenheit eines Gesellschafters der Klägerin geschlossen zu haben, oder ob sie sich lediglich dagegen wenden, dass die Klägerin in dem behaupteten Schreiben von Anfang Dezember 2018 auch in Bezug auf die von den Streitgegnern erhobene Forderung wegen des defekten Scheunendaches um Vertretung der Beklagten gebeten worden ist. Davon abgesehen lassen die Beklagten offen, warum sie das vermeintliche Versehen der Klägerin bei der Ausfüllung der Vergütungsvereinbarung – das für sie, wenn zwischen ihnen und den Streitgegnern keine Auseinandersetzung wegen einer Scheune bestand, offensichtlich gewesen sein muss – nicht aufgeklärt, sondern die Urkunde ohne weiteres unterzeichnet habe.

Das weitere Vorbringen der Beklagten lässt eine andere Würdigung ebenfalls nicht zu. So ist der von den Beklagten geltend gemachte Umstand, sie hätten „mit den Rechtsverhältnissen an der Scheune nichts zu tun“, weil sich die hier in Rede stehende Scheune nicht auf ihrem Wohngrundstück (Flurstück …), sondern auf einem im Eigentum ihres Sohnes stehenden Grundstück (Gemarkung („Ort 01“), Flur …, Flurstück …) befinde, nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin infrage zu stellen, wonach die Streitgegner wegen des defekten Daches dennoch die Beklagten und nicht deren Sohn in Anspruch genommen haben. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Sohn der Beklagten sämtliche Fragen rund um die Scheune selbst geregelt habe und nichts für einen Willen der Beklagten ersichtlich sei, die rechtlichen Verhältnisse an dem betreffenden Grundstück ihres Sohnes zu regeln. Nach dem von der Klägerin behaupteten Inhalt des Anwaltsvertrages ging es nämlich nicht um Regelungen in Bezug auf die Scheune, sondern um die Abwehr von Ansprüchen, die seitens der Streitgegner gegenüber den hiesigen Beklagten erhoben worden sind. Unbehelflich bleibt insofern schließlich auch der Einwand, die seitens der Klägerin als Anlage BB11 vorgelegte E-Mail des Rechtsanwalts der Streitgegner vom 30.12.2018 lasse sich weder dem Betreff noch dem Inhalt nach der hier in Rede stehenden Angelegenheit zuordnen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass als Adressat der hierin gegenüber den Mandanten der Klägerin erhobenen Forderung nicht sie, sondern – trotz des wiederholt verwendeten Plurals – ihr Sohn als Eigentümer des fraglichen Grundstücks gemeint gewesen ist. Denn dies ließe nicht den Schluss zu, dass die Streitgegner sie im Vorfeld des klägerseits behaupteten Schreibens von Anfang Dezember 2018 nicht wegen des Scheunendaches in Anspruch genommen haben. Auch im Übrigen geht aus dem Vortrag der Beklagten nicht die Absicht hervor, bestreiten zu wollen, von den Streitgegnern im Vorfeld dieses Schreibens wegen des Scheunendaches in Anspruch genommen worden zu sein.

(3)

Nicht festzustellen ist indessen, dass der streitgegenständliche Anwaltsvertrag auch die Beauftragung der Klägerin mit der Vertretung der Beklagten in dem vor dem Amtsgericht Oranienburg unter dem Aktenzeichen 22 C 356/18 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren umfasste.

Zwar betraf jenes Verfahren den Streit über den Stromanschluss der Doppelhaushälften (Zugang und Nutzung) und damit eine Angelegenheit, die dem Grunde nach von dem Vertrag vom 14.12.2018 hätte umfasst sein können. Dagegen spricht aber, dass die Beklagten den jenem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag am 27.12.2018 selbst gestellt haben (Anlage K24, Blatt 150 ff. d.A.). Zudem trägt die Klägerin auf Seite 4 der Klageschrift (Blatt 25 d.A.) vor, dass die Beklagten sie beauftragt hätten, „die rechtlichen Interessen der Beklagten auch in dem Verfügungsverfahren zu vertreten“. Dies deutet darauf hin, dass die Parteien über die Vertretung der Beklagten in diesem Verfahren einen gesonderten Anwaltsvertrag geschlossen haben. Es lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Befassung mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits Bestandteil des ursprünglichen Vertrages war.

bb)

Für die von ihr aufgrund des streitgegenständlichen Vertrages vom 14.12.2018 erbrachten Leistungen steht der Klägerin ein Honorar gemäß der zugleich abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung (Anlage K2, Blatt 28 d.A.), also in Höhe von 250 € netto pro Stunde zuzüglich Kosten und Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. RVG und Umsatzsteuer, mindestens in Höhe des gesetzlichen Honorars, zu.

(1)

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es insofern nicht darauf an, ob die im vorletzten Satz der Vereinbarung verwendete Formulierung, dem Auftraggeber sei bekannt, „dass die Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht und dass bei einer erfolgreichen Tätigkeit ein Erstattungsanspruch nur für das gesetzliche Honorar besteht“, § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügt. Denn ein den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechender Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Vielmehr lässt selbst das gänzliche Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG – anders als eine Verletzung der Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG – den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15, BeckRS 2016, 11278, Rn. 15 m.w.N.).

(2)

Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1, 3 BGB unwirksam.

Die Zeithonorarabrede ist zwar insofern nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als weder den Beklagten vor Vertragsabschluss Informationen erteilt worden sind, die sie in die Lage versetzten, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen, noch der Vertrag die Verpflichtung der Klägerin beinhaltete, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-395/21, NJW 2023, 903, Rn. 44). Anderes ergibt sich auch nicht aus Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung, wonach die Klägerin für das Honorar und die Kosten Zwischenrechnungen stellen wird. Denn der Zeitpunkt für die Stellung derartiger Rechnungen bleibt nach dieser Regelung der Klägerin überlassen.

Dass der demnach gegebene Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1, 3 BGB die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründet, ist aber nicht festzustellen. Nach § 307 BGB führt die mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung weder zwingend noch im Zweifel, sondern nur dann zu deren Unwirksamkeit, wenn sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung ergibt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die hier in Rede stehenden Zeithonorarvereinbarungen ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen und sich der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 29). Es genügt daher nicht, dass die Klägerin – wie von den Beklagten vorgetragen und von der Klägerin bestritten ist – deren bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung geäußerte Bitte nach einer Bezifferung der Gesamtkosten mit der Erklärung zurückgewiesen habe, diese nicht absehen zu können, und dass die Klägerin auch in der Folgezeit trotz Drängens von Seiten der Beklagten keine Auskunft über die voraussichtlich noch entstehenden Kosten erteilt habe. Die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners durch eine Zeithonorarklausel setzt vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, etwa, dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, a.a.O., Rn. 36). Derartige Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar.

(3)

Die Vergütungsvereinbarung erfasst alle Tätigkeiten, die die Klägerin aufgrund des am 14.12.2018 von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages erbracht hat.

In der über die Vereinbarung aufgenommenen Urkunde (Anlage K2, Blatt 28 d.A.) ist die vertragsgegenständliche Angelegenheit durch Benennung der Streitparteien, also die Angabe der Namen der Beklagten und der Eigentümer des Nachbargrundstücks, durch die postalischen Anschriften der beiden Doppelhaushälften und durch die Schlagwörter: „Scheune, Überbau, Nebengelass, Stromanschluss/ -zähler“ beschrieben. Bei gebotener Auslegung besteht danach kein Zweifel, dass die Vereinbarung alle Tätigkeiten umfassen soll, die Gegenstand des zugleich geschlossenen Anwaltsvertrages sind. Dies gilt daher auch für die mit dem Schlagwort „Scheune“ bezeichnete Angelegenheit, die – wie aus den vorstehend dargelegten Erwägungen als unstreitig anzusehen ist – die Vertretung der Beklagten gegenüber der Forderung der Streitgegner nach Reparatur des Daches der auf dem Flurstück … gelegenen Scheune betraf.

Nicht festzustellen ist hingegen, dass die Vergütungsvereinbarung darüber hinaus für die Vertretung der Beklagten in dem vor dem Amtsgericht Oranienburg geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Geltung beansprucht. Zwar kann in einer Vergütungsvereinbarung geregelt werden, dass diese nicht nur für das bei Abschluss der Vereinbarung bestehende Mandat, sondern auch für Weiterungen dieses Mandates oder zukünftige Mandate gelten soll. Wegen des aus § 3a Abs. 1 Sätze 1, 2 RVG folgenden Bestimmtheitsgebotes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 – 2 U 2/14, NJW 2015, 418, Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010 – 28 U 237/09, BeckRS 2010, 22728 jeweils m.w.N.) bedarf es hierfür aber einer eindeutigen Regelung in der Vereinbarung. Fehlt eine solche, gilt die getroffene Vereinbarung nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 – 24 U 38/21, NJOZ 2023, 663, Rn. 46). So liegt es hier. Die über die Vergütungsvereinbarung aufgenommene Vertragsurkunde beinhaltet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Geltung auch für Weiterungen des erteilten Mandats oder neue Mandate, geschweige denn eine eindeutige Regelung hierüber. Dafür, dass die Parteien wegen der Vertretung der Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Änderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung oder eine neue derartige Vereinbarung in der nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gebotenen Form geschlossen haben, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

(4)

Die Höhe des vereinbarten Stundensatzes begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, indem sie sich ein Stundenhonorar in Höhe von 250 € zuzüglich Umsatzsteuer versprechen ließ, im Sinne von § 138 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat. Ein solcher Stundensatz liegt nämlich – wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 05.11.2024 unbestritten vorgetragen hat – im unteren Bereich des üblichen Rahmens und ist nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2019 – I-24 U 84/18, NJW 2019, 1956, Rn. 27 m.w.N.). Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind von den Beklagten nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.

b)

Der der streitgegenständlichen Honorarforderung zugrunde gelegte Arbeitsaufwand ist indes nur teilweise festzustellen.

aa)

Der die Zahlung eines Zeithonorars beanspruchende Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, wobei über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen sind (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, Rn. 77 m.w.N.). Insoweit hat der Rechtsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 34 m.w.N.). Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar, weil die für eine anwaltliche Vertretung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist und deshalb die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden muss, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259, Rn. 20).

Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen auch nach dem mit dem Beschluss vom 19.11.2024 erteilten Hinweis nur zum Teil.

bb)

Der der Rechnung vom 09.01.2019 (Anlage K3.2, Blatt 30 d.A.) zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand ist nach Überzeugung des Senats nur im Umfang von insgesamt 676 Minuten gerechtfertigt.

(1)

Am 29.12.2018 hat die Klägerin 140 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie behauptet, 57 Minuten sowie weitere 1 Stunde 15 Minuten für die Prüfung der ihr zuvor von den Beklagten zur Verfügung gestellten, umfangreichen und unsortierten Unterlagen sowie weitere 8 Minuten für eine Verfügung an ihre Mitarbeiterin zur Sortierung der Unterlagen aufgewandt zu haben.

Der Vortrag ist schlüssig. Wie die als Anlagen K9 bis K14 (Bl. 127 ff. d.A.) vorgelegte Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Sohn der Beklagten erkennen lässt, bezogen sich diese Unterlagen auf die Auseinandersetzung der Beklagten mit den Streitgegnern über den Stromanschluss der Wohnimmobilie. Der dagegen von den Beklagten angeführte Einwand, die Unterlagen seien nicht bezeichnet, ist prozessual unbeachtlich, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie wissen, welche Unterlagen sie der Klägerin zuvor zur Verfügung gestellt haben. Das pauschale Bestreiten des Zeitaufwandes greift in Ermangelung einer substantiierten Erwiderung auf das klägerische Vorbringen zum Umfang und zur Überreichung unsortierter Unterlagen ebenfalls nicht durch.

(2)

Am 30.12.2018 hat die Klägerin 103 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag die Prüfung der ihr von den Beklagten überlassenen Unterlagen fortgesetzt und das als Anlage K15 (Blatt 133 ff. d.A.) vorgelegte, vier DIN-A4-Seiten umfassende Schreiben an die Beklagtenseite diktiert und hierfür insgesamt 1 Stunde und 43 Minuten aufgewandt zu haben.

Das Vorbringen ist schlüssig und von den Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Der ursprüngliche Einwand mangelnder Konkretisierung ist durch die Vorlage der Anlage K15 und es hierzu gehaltenen Vortrages überholt. Der weitere Einwand, die Tätigkeit habe das Mandat des Sohnes der Beklagten betroffen, ist durch den Inhalt der genannten Anlage widerlegt. Denn danach betrifft das Schreiben die Streitigkeiten bezüglich der auf den Flurstücken …/… befindlichen Doppelhaushälften.

(3)

Am 31.12.2018 hat die Klägerin 34 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Die Klägerin behauptet hierzu, seitens der Beklagten am 30. und 31.12.2018 die als Anlagen K16, K17 und K18 (Blatt 137 ff. d.A.) vorgelegten E-Mail-Nachrichten erhalten zu haben. Diese habe sie am 31.12.2018 ausgewertet, wofür 28 Minuten angefallen seien. Ferner habe sie an diesem Tag die als Anlage K19 (Blatt 142 d.A.) vorgelegte E-Mail diktiert, welche die Streitigkeit hinsichtlich des Überbaus und der Grenze des Wohngrundstücks der Beklagten betroffen habe. Das Diktat habe 4 Minuten gedauert. Ebenfalls am 31.12.2018 habe sie die als Anlage K20 (Blatt 143 d.A.) vorgelegte E-Mail diktiert, mit der die Aktennummer des Mandats der Beklagten mitgeteilt und um Rücksendung einer unterschriebenen Vollmacht der Beklagten gebeten worden sei. Hierfür seien 2 Minuten angefallen. Eine dritte E-Mail vom 31.12.2018 (Anlage K22, Blatt 145 d.A.) habe sowohl das das Scheunendach betreffende Mandat der Beklagten als auch das die andere Scheune betreffende Mandat ihres Sohnes betroffen, weshalb der hierfür angefallene Zeitaufwand von insgesamt 6 Minuten nicht weiter geltend gemacht werde.

Das Vorbringen ist schlüssig. Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, die Tätigkeiten der Klägerin hätten Angelegenheiten ihres Sohnes betroffen, trifft allein für die Anlage K22, nicht aber für die übrige vorgenannte Korrespondenz zu.

(4)

Am 02.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 73 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, sie habe an diesem Tag ein Schreiben der Beklagten erhalten (Anlage K23, Blatt 146 d.A.) und ausgewertet, was 15 Minuten gedauert habe. Ferner seien an diesem Tag von ihr angeforderte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster eingegangen (Anlage BB14.1 und 14.3), die sie ebenfalls ausgewertet habe. Hierfür seien zunächst 12 Minuten und nach kurzer Unterbrechung weitere 10 Minuten angefallen. Des Weiteren habe sie an diesem Tag einen Grundriss der Doppelhaushälften der Streitgegner und der Beklagten, der ihr von deren Sohn übersandt worden sei (Blatt 148 f. d.A.), mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters abgeglichen, um den Verlauf der Grundstücksgrenze im Bereich des Gebäudes zu bestimmen. Dies habe 22 Minuten in Anspruch genommen. Ebenfalls am 02.01.2019 habe sie geprüft, ob und welche Fristen für die in Betracht kommenden Ansprüche der Beklagten liefen und anschließend die Eintragung der Fristen und Wiedervorlagen verfügt, wofür sie 5 Minuten aufgewandt habe. Schließlich seien die ihr von den Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, die wegen des Jahreswechsels seitens der Kanzleimitarbeiterin noch nicht sortiert worden waren, von ihrem Gesellschafter nach für die Handakte erforderlichen Dokumenten durchgeschaut worden, wobei er erforderliche Originale kopiert habe. Hierfür habe ihr Gesellschafter 9 Arbeitsminuten aufgewandt.

Auch dieses Vorbringen ist schlüssig. Der erstinstanzlich zunächst erhobene Einwand mangelnder Substanz ist durch den zuletzt gehaltenen Vortrag ausgeräumt. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. Auch besteht nach den vorgelegten Unterlagen kein Zweifel, dass sich diese auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wohngrundstück der Beklagten bezogen, die Gegenstand des Anwaltsvertrages vom 14.12.2018 waren.

(5)

Am 05.01.2019 hat die Klägerin 194 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Unstreitig nahm der das Mandat der Beklagten bearbeitende Gesellschafter der Klägerin an diesem Tag an einem Ortstermin teil, bei welchem das Hausgrundstück der Beklagten besichtigt worden ist. Das pauschale Bestreiten des hierfür angesetzten Zeitaufwandes von 3 Stunden und 14 Minuten ist prozessual unbeachtlich, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagten eigene Wahrnehmungen zur Dauer des Ortstermins gemacht haben.

(6)

Am 06.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 24 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag die Sichtung und Prüfung der ihr von den Beklagten vorgelegten, umfangreichen Unterlagen fortgesetzt zu haben, da sie diese bis dahin nicht vollständig durchgearbeitet und im Übrigen beim ersten Lesen nicht vollständig erfasst gehabt habe. Für diese ergänzende Auswertung seien 11 Minuten entstanden. Weitere 13 Minuten habe sie an diesem Tag dafür aufgewandt, zu prüfen, welche Unterlagen bzw. Informationen von den den Beklagten zu 1) behandelnden Ärzten benötigt würden, um die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt gewesene einstweilige Verfügung zur Abwendung einer unmittelbaren Kontaktaufnahme der Beklagten durch die Streitgegner bzw. deren Anwalt vorzubereiten.

Der Vortrag ist schlüssig. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schriftverkehr standen die Kontaktaufnahmen der Streitgegner zu den Beklagten, die mit der beabsichtigten einstweiligen Verfügung unterbunden werden sollten, im Zusammenhang mit dem Streit um den Stromanschluss der Doppelhaushälften, sodass die betreffenden Tätigkeiten der Klägerin der von dem Anwaltsvertrag vom 14.12.2018 umfassten Angelegenheit „Stromanschluss/ -zähler“ zuzurechnen sind. Eine gesonderte Auftragserteilung ist im Gegensatz zu der einstweiligen Verfügung betreffend den Zugang zu dem und die Nutzung des Stromanschlusses nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht erheblich bestritten worden.

(7)

Am 07.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 40 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe an diesem Tag seitens der Beklagten ein den Stromanschluss der Doppelhaushälften betreffendes Schreiben der Streitgegner vom 05.01.2019 (Anlage K29, Blatt 164 f. d.A., Anlagen BB 17.1, BB 17.2) erhalten und ausgewertet, wodurch 27 Minuten angefallen seien. Ferner habe sie die ihr seitens der Beklagten übersandten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beklagten zu 1) ausgewertet und das als Anlage K27 (Blatt 162 d.A.) vorgelegte Schreiben an die diesen behandelnden Ärzte diktiert, wofür 13 Minuten entstanden seien.

Dieses Vorbringen ist schlüssig und unbestritten geblieben.

Der darüber hinaus für diesen Tag geltend gemachte Arbeitsaufwand von 67 Minuten ist hingegen nicht zu Überzeugung des Senats festzustellen. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie am 07.01.2019 insgesamt 67 Minuten dafür aufgewandt hat, die gegenseitigen Rechte und Ansprüche der Beklagten und der Streitgegner zu prüfen und die am selben Tag um 19:06 Uhr und 19:16 Uhr an den Rechtsanwalt der Streitgegner und den Sohn der Beklagten versandten E-Mail-Schreiben (Blatt 80 f. eA-OLG) zu diktieren. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass bzw. in welchem Umfang dieser Aufwand dem Mandat der Beklagten zuzurechnen ist.

Für das Schreiben an den Sohn der Beklagten (Blatt 81 f. eA-OLG = Anlage K28, Blatt 163 d.A.) ergibt sich dies daraus, dass das Schreiben – wie bereits unter Ziffer II.2.b.gg) des Beschlusses des Senats vom 19.11.2024 ausgeführt ist – auch den Streit des Sohnes der Beklagten mit den Streitgegnern betrifft. Entsprechendes gilt für das E-Mail-Schreiben der Klägerin an den gegnerischen Rechtsanwalt. Dieses thematisiert unter anderem einen von den Streitgegnern auf der Grundlage des mit dem Sohn der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrages geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Stromanschlusses, für dessen Zuordnung zum streitgegenständlichen Anwaltsvertrag nichts ersichtlich ist. Soweit in dem Schreiben ferner auf Streitigkeiten wegen des Stromanschlusses in der Scheune, wegen der beabsichtigten Errichtung eines Zauns in der Scheune und wegen der Entfernung von Gegenständen vom Scheunengrundstück der Streitgegner eingegangen wird, ist ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anwaltsvertrag ebenfalls nicht festzustellen. Hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Aufschlüsselung der für die Abfassung dieses Schreibens aufgewandten Zeit auf die die hiesigen Beklagten betreffenden Angelegenheiten sind nicht ersichtlich.

(8)

Am 08.01.2019 hat die Klägerin 68 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt hierzu vor, an diesem Tag das E-Mail-Schreiben der Gegenseite vom 07.01.2019, 19:53 Uhr (Blatt 82 eA-OLG), mit dem als Anlage K30 (Blatt 166 d.A.) vorgelegten Begleitschreiben an die hiesige Beklagtenseite weitergeleitet zu haben. Ferner habe sie das Schreiben der Beklagten vom Vortag (Anlage K29, Blatt 164 d.A.) mit E-Mail vom 08.01.2019, 10:16 Uhr (Anlage K31, Blatt 167 = Blatt 84 eA-OLG), sowie ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 07.01.2019 mit E-Mail vom 08.01.2019, 10:22 Uhr (Anlage K32, Blatt 168 d.A. = Blatt 84 eA-OLG) beantwortet. Mit einer weiteren, um 10:33 Uhr dieses Tages versandten E-Mail habe sie den Rechtsanwalt der Streitgegner angeschrieben (Blatt 85 eA-OLG). Für die Prüfung und Abfassung dieser vier Schreiben seien 68 Minuten entstanden.

Das Vorbringen ist schlüssig. Auch ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Schreiben, dass diese die von der Klägerin für die Beklagten bearbeiteten Angelegenheiten betrafen.

Anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, für die Prüfung des Anwaltsschreibens der Streitgegner vom 08.01.2019, 11:25 Uhr (Blatt 85 eA-OLG), und die Abfassung der dieses Schreiben an den Sohn der Beklagten weiterleitenden E-Mail vom 08.01.2019, 18:18 Uhr (Blatt 86 eA-OLG), weitere 18 Minuten aufgewandt zu haben. Denn die Schreiben betrafen – jedenfalls auch – die auf den Grundstückskaufvertrag gestützte Forderung der Streitgegner gegen den Sohn der Beklagten nach Herstellung eines Trinkwasseranschlusses, also eine nicht dem streitgegenständlichen Anwaltsvertrag zuzurechnende Angelegenheit. Hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Aufschlüsselung der geltend gemachten Arbeitszeit auf die verschiedenen Mandate sind wiederum nicht ersichtlich.

cc)

Der der Rechnung vom 30.01.2019 (Anlage K4.2, Blatt 33 d.A.) zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand ist im Umfang von insgesamt 826 Minuten gerechtfertigt.

(1)

Dass die Klägerin am 09.01.2019 Zeit für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt hat, ist nicht festzustellen.

Sie trägt vor, an diesem Tag zwei Schreiben der Beklagten (Anlagen K35 und K36, Blatt 171 f. d.A.) erhalten und mit E-Mail-Schreiben vom selben Tag, 15:59 Uhr (Anlage K37, Blatt 174), beantwortet zu haben, wofür 13 Minuten angefallen seien.

Der Vortrag ist unschlüssig. Die als Anlage K35 vorgelegte E-Mail des Sohnes der Beklagten betraf die Beräumung der Scheune. Gegenstand des Antwortschreibens (Anlage K37) war – wie sich dessen Inhalt sowie dem damit übersandten Anwaltsschreiben der Gegenseite entnehmen lässt – zumindest auch eine Forderung der Streitgegner nach § 906 BGB, die dem hier streitgegenständlichen Anwaltsvertrag nicht zuzuordnen ist. Anhaltspunkte, die eine Aufschlüsselung der insgesamt geltend gemachten Arbeitszeit auf die Angelegenheiten der Beklagten erlaubten, sind nicht ersichtlich.

Ebenfalls bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht erstattungsfähig ist der Arbeitsaufwand, der der Klägerin im Zusammenhang mit einer seitens der Streitgegner gegenüber den Beklagten erhobenen Forderung entstanden sein soll, „Emissionen in Form von Gerüchen nach Zigarettenrauch und Essen“, welche durch eine nicht hinreichend abgedichtete Wand von der Doppelhaushälfte der Beklagten in die Haushälfte der Streitgegner gelangten, zu unterlassen (12 Minuten für die Auswertung des Anwaltsschreibens der Streitgegner vom 09.01.2019, Blatt 87 eA-OLG, 13 Minuten für die Auswertung des weiteren Anwaltsschreibens der Streitgegner vom 09.01.2019, Blatt 88 eA-OLG, für die Abfassung eines Antwortschreibens und für eine Verfügung sowie – wie sich dem Vorbringen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.12.2024, Blatt 88 eA-OLG, und der Anlage zur Rechnung vom 30.01.2019 entnehmen lässt –weiteren 13 Minuten, die zumindest auch für ein Schreiben an die Beklagten, Blatt 88 eA-OLG, entstanden seien). Denn nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht erkennbar, dass die Abwehr dieses Unterlassungsanspruchs von dem Anwaltsvertrag vom 14.12.2018 umfasst ist. So ist ein sachlicher Zusammenhang zu den Angelegenheiten „Scheune“, „Nebengelass“ und „Stromanschluss/ -zähler“ offensichtlich nicht gegeben. Eine Zuordnung zu der Angelegenheit „Überbau“ ist jedenfalls nicht ohne weiteres anzunehmen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz davon auszugehen ist, dass diese Angelegenheit die Auseinandersetzung der Streitgegner mit den Beklagten um die Anpassung verschiedener Innenwände des Doppelhauses an den Verlauf der Grundstücksgrenze betraf. Dafür, dass die Beklagten bereits am 14.12.2018 mit den Streitgegnern über den (bau-)technisch ordnungsgemäßen Abschluss der Doppelhaushälften stritten und dieser Streit (auch) Gegenstand des hier in Rede stehenden Anwaltsvertrages geworden ist, ist hingegen nichts ersichtlich.

Darauf, dass nach dem Vortrag der Klägerin offen ist, welche konkreten Tätigkeiten sie neben dem genannten Schreiben an die Beklagten (Blatt 88 eA-OLG) erbracht und in der Anlage zur Rechnung vom 30.01.2019 für den 09.01.2019 unter der Bemerkung „Posteingänge, Bearbeitung, Schreiben an Mandanten“ geltend gemacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.

(2)

Auch für den 10. bis 14.01.2019 ist nicht festzustellen, dass die Klägerin eine Tätigkeit erbracht hat, für die die Beklagten das geforderte Zeithonorar schulden.

Soweit die Klägerin vorträgt, am 10.01.2019 ein Schreiben der Beklagten erhalten, durchgelesen, neu „verschlagwortet“ und hier für 3 Minuten aufgewandt zu haben, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Da unstreitig ist, dass die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich über den Sohn der Beklagten bzw. dessen Lebensgefährtin geführt worden und daher davon auszugehen ist, dass auch dieses Schreiben nicht von den Beklagten persönlich abgefasst worden ist, bedürfte es weiteren Vortrags dazu, dass dieses Schreiben eine Angelegenheit der Beklagten betraf. Hieran fehlt es.

Das Vorbringen, zwischen dem 10. und dem 14.01.2019 insgesamt 413 Minuten für die Bearbeitung des vor dem Amtsgericht Oranienburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgewandt zu haben, vermag den Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars aus den vorstehend dargelegten Erwägungen nicht zu begründen, weil die Vertretung der Beklagten in diesem Verfahren nicht von der am 14.12.2018 zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung umfasst und eine weitere formgerecht geschlossene Vereinbarung entsprechenden Inhalts nicht vorgetragen ist.

(3)

Nicht festzustellen ist ferner, in welchem Umfang die Klägerin am 15.01.2019 Zeit für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt hat.

Sie trägt vor, an diesem Tag die als Anlagen K42, K44 und K46 (Blatt 183,185,187 d.A.) vorgelegten Schreiben seitens der Beklagten erhalten und diese mit den als Anlagen K43, K45 und K47 (Blatt 184,186,188 d.A.) vorgelegten Schreiben beantwortet zu haben. Hierfür seien „61 Minuten und 15 Minuten“ entstanden. Weitere 3 Minuten seien an diesem Tag dafür aufgewandt worden, „das Einsortieren der letzten Schreiben der Beklagten in die Akte“ zu verfügen.

Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Jedenfalls die als Anlagen K45 und K47 vorgelegten Schreiben an den Sohn der Beklagten betreffen das einstweilige Verfügungsverfahren, weshalb die Klägerin hierfür das geforderte Zeithonorar nicht beanspruchen kann. Welchen Anteil die Abfassung dieser Schreiben an dem insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand hat, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Verfügung aufgewandten Zeit.

(4)

Am 16.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 20 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag ein Anwaltsschreiben der Streitgegner betreffend die Installation eines Zwischenzählers (Blatt 96 eA-OLG) erhalten, ausgewertet und mit einem Begleitschreiben (Anlage K48, Blatt 189 d.A.) an die Beklagten weitergeleitet zu haben, was insgesamt 12 Minuten in Anspruch genommen habe. Ferner habe sie an diesem Tag die Eintragung neuer Wiedervorlagen und interner Fristen verfügt, wodurch weitere 8 Minuten entstanden seien.

Dieser Vortrag ist schlüssig und unbestritten geblieben.

(5)

Am 18.01.2019 hat die Klägerin eine Minute für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt schlüssig und unbestritten vor, das Anwaltsschreiben der Gegenseite (Blatt 99 eA-OLG), mit welchem das Fehlen ärztlicher Bescheinigungen geltend gemacht worden ist, ausgewertet und ausgedruckt zu haben, wofür eine Minute entstanden sei.

Dass sie an diesem Tag weitere Tätigkeiten erbracht hat, für die sie das geltend gemachte Zeithonorar beanspruchen kann, ist indessen nicht festzustellen. Die behauptete Prüfung des Anwaltsschreibens der Gegenseite vom 16.01.2019 (Blatt 96 eA-OLG), die des Weiteren behauptete rechtliche Prüfung des Sachverhalts und des Vorbringens der Streitgegner, die Abfassung des Schreibens an deren Rechtsanwalt (Blatt 98 eA-OLG) und dessen Versendung betrafen das einstweilige Verfügungsverfahren, für das aus den dargelegten Erwägungen ein Zeithonorar nicht beansprucht werden kann.

Im Ergebnis gleiches gilt für das Vorbringen, die Klägerin habe an diesem Tag ein weiteres Schreiben an die Beklagten gesandt, wofür 5 Minuten angefallen seien. Da weder das Schreiben vorgelegt noch dessen Gegenstand mitgeteilt wird, ist nicht erkennbar, ob dieses Schreiben eine Tätigkeit betrifft, für die der Klägerin das geltend gemachte Zeithonorar zusteht.

(6)

Am 21.01.2019 hat die Klägerin 12 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie behauptet, an diesem Tag ein Schreiben an den Rechtsanwalt der Streitgegner abgefasst und anschließend per E-Mail versandt zu haben (Blatt 99 eA-OLG), wobei für die Abfassung des Schreibens 10 Minuten und für dessen Versand 2 Minuten angefallen seien.

Dieser Vortrag ist schlüssig und unbestritten geblieben.

(7)

Am 22.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 252 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag ein Anwaltsschreiben der Streitgegner erhalten zu haben, in welchem unter Fristsetzung ein Rückbau des Holzzaunes auf die Grundstücksgrenze sowie das Unterlassen weiterer Stromentnahmen durch die Beklagten über den vermeintlich den Streitgegnern zustehenden Stromanschluss gefordert wurde (Blatt 100 eA-OLG). Sie habe das Schreiben ausgewertet und ausgedruckt, wofür 3 Minuten entstanden seien. Ferner habe sie die geltend gemachten Ansprüche geprüft und hierzu eine Literatur- und Rechtsprechungsrecherche angestellt, wofür insgesamt 126 Minuten (55 Minuten +17 Minuten +54 Minuten) angefallen seien. Das Vorbringen ist schlüssig und unbestritten geblieben.

Ebenfalls am 22.01.2019 habe sie eine Klageschrift vorbereitet, die unter anderem auf die Verpflichtung der Streitgegner zur Entfernung einer Trennwand im Dachgeschoss, zur Errichtung einer neuen Trennwand und zur Herausgabe einer überbauten Fläche gerichtet sein sollte. Dabei habe sie 21 Minuten für die Fassung der Anträge, insgesamt 87 Minuten für das Diktat der Klageschrift und weitere 15 Minuten für die redaktionelle Kontrolle des Textes aufgewandt.

Auch dieses Vorbringen ist schlüssig. Für die behauptete Tätigkeit kann die Klägerin das geltend gemachte Zeithonorar beanspruchen. Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz davon auszugehen, dass die Vertretung der Beklagten in dem Klageverfahren den von dem Anwaltsvertrag vom 14.12.2018 umfassten Angelegenheiten „Überbau“ und „Stromanschluss/-zähler“ zuzurechnen ist. Im Unterschied zu der Vertretung der Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren besteht hier auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Vertretung der Beklagten in diesem Klageverfahren Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung der Parteien geworden ist. Der Umfang der insoweit behaupteten Tätigkeit ist unbestritten geblieben.

Demgegenüber greift auch nicht der Einwand der Beklagten durch, der von der Klägerin unter dem Stichwort „Kontrolle“ geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht berücksichtigungsfähig, da die Klägerin – gemäß ihrer E-Mail vom 26.03.2019 (Anlage B7) – eine Spracherkennungssoftware nutze, sodass sie die Entstehung des diktierten Textes unmittelbar am Monitor verfolgen könne und ein Korrekturlesen nicht erforderlich sei. Denn nach den Erfahrungen der Mitglieder des Senats aus der eigenen Arbeit mit Spracherkennungssoftware ist es auch in dem Fall, dass der Diktierende die Umsetzung des Diktates am Bildschirm mitverfolgt, zur Korrektur von Erkennungsfehlern angezeigt, den diktierten Text einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen.

(8)

Am 23.01.2019 hat die Klägerin insgesamt 394 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, die Arbeit an der Klageschrift fortgesetzt zu haben und das Ergebnis nochmals redaktionell überprüft zu haben; für die Fortsetzung seien insgesamt 64 Minuten und für die Kontrolle 15 Minuten entstanden. Dieser Vortrag, der nach dem Vorstehenden schlüssig ist, ist nicht erheblich bestritten worden.

Ferner habe sie eine Schutzschrift gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der damaligen Gegenseite gegen die Beklagten bezüglich des Stromanschlusses des Hausgrundstücks der Beklagten erarbeitet. Dabei habe sie 15 Minuten für die Fassung der Anträge, insgesamt 120 Minuten (90 Minuten + 30 Minuten) für die Ausarbeitung der Schutzschrift und 2 x 15 Minuten für deren redaktionelle Kontrolle aufgewandt, von denen allerdings nur einmal 15 Minuten in dem der Rechnung vom 30.01.2019 beigefügten Abrechnungsblatt berücksichtigt sind. Entsprechend den Erwägungen zu der am 22.01.2019 entworfenen Klageschrift ist auch dieses Vorbringen schlüssig. Die behaupteten Arbeitsaufwände sind unbestritten geblieben.

Die Klägerin trägt des Weiteren vor, das als Anlage K49 (Blatt 190 d.A.) vorgelegte Schreiben an die Beklagten diktiert zu haben – wobei es sich bei dem auf Seite 27 des Schriftsatzes vom 16.12.2024 (Blatt 113 eA-OLG) genannten Datum (30.01.2019) offenbar um ein Schreibversehen handelt, da die in Bezug genommene Anlage K49 auf den 24.01.2019 datiert ist – und hierfür 105 Minuten aufgewandt zu haben. Schließlich habe sie am 23.01.2019 die Texte der Klage und der Schutzschrift sowie die diesen beizufügenden Anlagen kontrolliert, was 60 Minuten gedauert habe. Auch dieses Vorbringen ist schlüssig und unbestritten geblieben.

(9)

Am 24.01.2019 hat die Klägerin 111 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

An diesem Tag habe sie die Arbeit an der Klage fortgesetzt und die E-Mail diktiert, mit der das Anschreiben an die Beklagten versandt worden sei. Dies habe insgesamt 45 Minuten in Anspruch genommen. Für die Kontrolle des Anschreibens an die Beklagten, der Übersendungs-E-Mail und der Anlagen auf inhaltliche und redaktionelle Fehler seien 66 Minuten entstanden.

Dieses Vorbringen ist ebenfalls schlüssig und unbestritten geblieben.

(10)

Am 25.01.2019 hat die Klägerin 7 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie habe an diesem Tag ein umfangreiches Schreiben der Beklagten (Blatt 113 eA-OLG) sowie ein weiteres Schreiben der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes der Beklagten (Blatt 114 eA-OLG) gelesen und jeweils eine „Verschlagwortung“ verfügt, wofür 4 Minuten und 3 Minuten entstanden seien.

Dieses Vorbringen ist ebenfalls schlüssig und unbestritten geblieben.

(11)

Am 28.01.2019 hat die Klägerin 18 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie habe an diesem Tag die Fristen in der Akte geprüft, was 6 Minuten gedauert habe, und ein Schreiben an die Beklagten diktiert (Anlage K51, Blatt 199 d.A. = Blatt 114 eA-OLG), wofür – wie sich aus dem der Rechnung vom 30.01.2019 beigefügten Abrechnungsblatt ergibt – 12 Minuten angefallen seien.

Auch dieses Vorbringen ist schlüssig. Der in erster Instanz erhobene Einwand, bei der Prüfung von Fristen handele es sich nicht um eine vergütungsfähige anwaltliche Tätigkeit, greift nicht durch. In zweiter Instanz ist unstreitig, dass diese Prüfung der Fristen von dem das Mandat bearbeitenden Gesellschafter der Klägerin, Rechtsanwalt („Name 01“), vorgenommen worden ist. Dass diese Aufgabe nicht einer nicht-anwaltlichen Mitarbeiterin der Kanzlei überlassen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Denn ob eine Frist richtig ermittelt und eingetragen ist, hat grundsätzlich der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – VI ZB 40/16, BeckRS 2017, 129368, Rn. 7).

(12)

Am 29.01.2019 hat die Klägerin 11 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie habe die ihr an diesem Tag übersandte WhatsApp-Korrespondenz der Beklagten mit den Streitgegnern (Anlage K54, Blatt 204 d.A. = Blatt 115 eA-OLG) gelesen, die ihr von den Beklagten übersandten Lichtbilder des Hausgrundstücks (Anlage K54, Blatt 206 ff. d.A.) in Augenschein genommen und diese Dokumente jeweils auf ihre Verwertbarkeit für die Schutz- oder die Klageschrift überprüft, wofür sie 7 Minuten und weitere 4 Minuten benötigt habe.

Auch dieses Vorbringen ist schlüssig und nicht bestritten worden.

dd)

Der der Rechnung vom 01.03.2019 (Anlage K5.2, Blatt 37 d.A.) zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand ist im Umfang von insgesamt 235 Minuten gerechtfertigt.

(1)

Am 30.01.2019 hat die Klägerin 113 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, die ihr am Vortag übersandten Lichtbilder ergänzend auf deren Verwertbarkeit für die Schutzschrift oder die Klage überprüft und Überlegungen zum weiteren Vorgehen angestellt zuhaben. Hierfür seien 10 Minuten entstanden. Ferner habe sie an diesem Tag von 11:18 Uhr und 11:49 Uhr, also 31 Minuten lang, mit dem Sohn der Beklagten und dessen damaliger Lebensgefährtin telefoniert. Über das Telefonat habe sie den als Anlage K53 (Blatt 203 d.A.) vorgelegten Vermerk gefertigt, wofür 8 Minuten angefallen seien. Die ihr in dem Telefonat mitgeteilten Umstände seien anschließend auf Verwertbarkeit für die Schutzschrift und die Klage überprüft worden, was 15 Minuten gedauert habe. Ferner habe sie am 30.01.2019 eine E-Mail-Nachricht des Sohnes der Beklagten erhalten (Blatt 118 eA-OLG), welche sie mit dem als Anlage K55 (Blatt 211 f. d.A.) vorgelegten Schreiben beantwortet habe. Hierfür seien 49 Minuten entstanden.

Das Vorbringen ist schlüssig. Dass das Telefonat eine von dem streitgegenständlichen Anwaltsvertrag umfasste Angelegenheit betraf, ergibt sich aus dem Telefonvermerk. Entsprechendes gilt für den geführten Schriftverkehr. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten.

(2)

Am 05.02.2019 hat die Klägerin 15 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag die Fassung der Anträge der Schutzschrift sowie die rechtliche Argumentation überdacht und hierfür insgesamt 15 Minuten aufgewandt zu haben.

Das Vorbringen ist schlüssig und unbestritten geblieben.

(3)

Am 06.02.2019 hat die Klägerin 78 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt hierzu vor, an diesem Tag die Schutzschrift auf inhaltliche und redaktionelle Fehler kontrolliert zu haben, wofür 6 Minuten entstanden seien. Ferner habe sie 12 Minuten für die Fortsetzung der Prüfung der Fassung der Anträge der Schutzschrift und der rechtlichen Argumentation und 60 Minuten für die Fortsetzung der Arbeit an der Klage aufgewandt.

Das Vorbringen ist schlüssig; die Beklagten sind dem in zweiter Instanz konkretisierten Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Zeitaufwand von 5 Minuten dafür in Ansatz bringt, an diesem Tag das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die am 14.01.2019 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgeführt worden ist, überprüft zu haben, ist ihr Vorbringen aus den dargelegten Erwägungen unschlüssig.

(4)

Aus demselben Grund ist nicht festzustellen, dass die Klägerin am 07.02.2019 eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die sie das streitgegenständliche Zeithonorar beanspruchen kann. Denn die zur Rechtfertigung des hier in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes geltend gemachte Prüfung betraf wiederum das einstweilige Verfügungsverfahren, nämlich den im vorgenannten Termin vom 14.01.2019 geschlossenen Vergleich.

(5)

Am 08.02.2019 hat die Klägerin 17 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag die Anlagen für die Schutzschrift zusammengestellt zu haben, was 15 Minuten gedauert habe, und die Versendung der Schutzschrift nebst Anlagen an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verfügt zu haben, wofür 2 Minuten entstanden seien.

Das Vorbringen ist schlüssig. Der hiergegen in erster Instanz erhobene Einwand, bei der Zusammenstellung der Anlagen und der Verfügung handele es sich nicht um anwaltliche Tätigkeiten, greift wiederum nicht durch. Dass diese Tätigkeiten durch den das Mandat bearbeitenden Gesellschafter der Klägerin ausgeführt worden sind, ist in zweiter Instanz unstreitig. Dass es – im Kosteninteresse der Beklagten – geboten gewesen wäre, die Zusammenstellung der Anlagen einer nicht-anwaltlichen Mitarbeiterin der Klägerin zu überlassen, kann ohne weiteres nicht angenommen werden. Dem in zweiter Instanz konkretisierten Vortrag der Klägerin zu den Einzelheiten der geltend gemachten Tätigkeiten und deren jeweiliger Dauer sind die Beklagten ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

(6)

Am 12.02.2019 hat die Klägerin 12 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag die Versendung der Schutzschrift an das Zentrale Schutzschriftenregister verfügt und die dem beizufügenden zehn Anlagen auf Vollständigkeit, korrekte Reihenfolge und korrekte Beschriftung überprüft zu haben. Für die Verfügung seien 3 Minuten und für die Prüfung weitere 9 Minuten angefallen.

Das Vorbringen ist schlüssig und nicht bestritten worden.

(7)

In welchem Umfang die Klägerin am 19.02.2019 Tätigkeiten erbracht hat, für die sie das geforderte Zeithonorar beanspruchen kann, ist nicht festzustellen.

Sie trägt vor, an diesem Tag 29 Minuten für die Prüfung von Posteingängen des Zentralen Schutzschriftenregisters, für die Eintragung der vom Amtsgericht Oranienburg für eine Klage gesetzten Frist, für die Prüfung eines Zahlungseinganges auf ihre Honorarrechnung, für die Fertigung eines Schreibens an die Beklagten (Anlage K60, Blatt 217 d.A.), für die Verfügung einer Wiedervorlage sowie für das Überdenken des weiteren Vorgehens aufgewandt zu haben.

Das Vorbringen ist unschlüssig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Frist für die Erhebung der Klage, die nach dem Inhalt des Schreibens an die Beklagten vom 20.02.2019 (Anlage K60) vom Amtsgericht Oranienburg im Termin am 14.01.2019 bestimmt worden war, noch dem einstweiligen Verfügungsverfahren zuzurechnen ist und daher aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen von der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung nicht erfasst wird. Jedenfalls kann die Klägerin diese Vergütung nicht für solche Tätigkeiten beanspruchen, die sie nicht in Erfüllung des Anwaltsvertrages für die Beklagten, sondern für die Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Vertrag erbracht hat. Ihr steht daher weder für die Prüfung eines Zahlungseingangs auf ihre Honorarforderung noch für die Abfassung des Schreibens vom 20.02.2019, welches die Folgen des Scheiterns einer Ratenzahlungsvereinbarung mit den Beklagten betrifft, das geltend gemachte Zeithonorar zu. Mangels Aufschlüsselung des für den 19.02.2019 geltend gemachten Gesamtaufwandes von 29 Minuten auf die einzelnen Tätigkeiten ist auch nicht hinreichend bestimmbar, welcher Zeitaufwand der Klägerin für diejenigen Tätigkeiten entstanden ist, für die sie das Zeithonorar dem Grunde nach beanspruchen kann.

ee)

Der der Rechnung vom 25.03.2019 (Anlage K6.2, Blatt 40 d.A.) zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand ist in dem geltend gemachten Umfang von insgesamt 280 Minuten gerechtfertigt.

(1)

Am 13.03.2019 hat die Klägerin 27 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie habe an diesem Tag 11 Minuten an der Überarbeitung des Klageentwurfs, 6 Minuten an der redaktionellen Kontrolle des ergänzten Textes und weitere 10 Minuten an der Prüfung der der Klage beizufügenden Anlagen auf Vollständigkeit, korrekte Reihenfolge und korrekte Beschriftung gearbeitet.

Das Vorbringen ist schlüssig. Das erstinstanzliche Bestreiten des Aufwandes von 27 Minuten für einen nicht näher bezeichneten Schriftsatz, eine nicht näher bezeichnete Kontrolle und eine weitere, nicht näher bezeichnete Kontrolle von Anlagen ist durch den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gehaltenen und von den Beklagten nicht erheblich bestritten Vortrag überholt. Der Einwand, bei der Kontrolle der Anlagen handele es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, greift aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen nicht durch.

(2)

Am 14.03.2019 hat die Klägerin 206 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag zwischen 16:31 Uhr und 19:57 Uhr weiter an dem Entwurf für die Klageschrift gearbeitet zu haben.

Das Vorbringen ist schlüssig. Die Klageschrift betraf, wie sich aus dem als Anlage K62 (Blatt 220 d.A.) vorgelegten Übersendungsschreiben ergibt, die Durchsetzung der Rückbauten und die Herausgabe des Stromzählers. Die Beklagten sind diesem Vortrag nach Ergänzung nicht mehr entgegengetreten.

(3)

Am 15.03.2019 hat die Klägerin 47 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, 27 Minuten dafür aufgewandt zu haben, die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nochmals auf Verwertbarkeit als Anlagen zur Klage durchgesehen sowie zu verfügen, welche Anlagen der Klage in welcher Reihenfolge beizufügen und wie diese Anlagen zu beschriften seien. Ferner habe sie an diesem Tag die von ihrer Mitarbeiterin kopierten, beschrifteten und der Klage beigefügten Anlagen kontrolliert, die Versendung der Klage verfügt, das weitere Vorgehen überdacht und Wiedervorlagen notiert. Hierfür seien 20 Minuten angefallen.

Das Vorbringen ist schlüssig. Der auch dagegen in erster Instanz angeführte Einwand, bei der Bereitstellung von Anlagen für Schriftsätze und deren Kontrolle handele es sich nicht um anwaltliche Tätigkeiten, greift aus den ausgeführten Erwägungen nicht durch.

ff)

Der der Rechnung vom 31.05.2019 (Anlage K7.2, Blatt 43 d.A.) zu Grunde gelegte Arbeitsaufwand ist im Umfang von 2 Minuten gerechtfertigt.

(1)

Am 08.04.2019 hat die Klägerin 2 Minuten für die Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats aufgewandt.

Sie trägt vor, an diesem Tag ein Schreiben des Landgerichts erhalten, gelesen und zur Akte genommen zu haben, wofür sie 2 Minuten aufgewandt habe.

Das Vorbringen ist schlüssig. Der Vortrag ist bei gebotener Auslegung dahin zu verstehen, dass die Nachricht des Landgerichtes die am 15.03.2019 verfügte Einreichung der Klageschrift und damit eine von dem streitgegenständlichen Anwaltsvertrag erfasste Tätigkeit betraf. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten.

(2)

In welchem Umfang die Klägerin für diejenigen Tätigkeiten, die sie ihrem Vorbringen nach am 12. und 17.04.2019 für die Beklagten erbracht hat, das geforderte Zeithonorar beanspruchen kann, ist nicht festzustellen.

Sie habe am 12.04.2019 das als Anlage K65 (Blatt 223 f. d.A.) vorgelegte Schreiben an die Beklagten diktiert, wofür 11 Minuten angefallen seien. Am 17.04.2019 habe sie ihr Vorgehen überdacht, die Arbeit an dem genannten Schreiben fortgesetzt – dies habe 20 Minuten gedauert – und schließlich das Schreiben in redaktioneller Hinsicht kontrolliert, für eine Versendung freigegeben und eine Wiedervorlage notiert, was nochmals 12 Minuten in Anspruch genommen habe.

Das Vorbringen ist nicht schlüssig. Ausweislich seines Inhalts betrifft das als Anlage K65 vorgelegte Schreiben auch eine weitere, von der Klägerin unter der Nummer …/19 geführte Angelegenheit. Dass die Klägerin hierfür ein Zeithonorar nach der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung beanspruchen kann, ist nicht festzustellen. Auch fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Anteils der von der Klägerin für die Fertigung dieses Schreibens aufgewandten Zeit, der auf die von der Vergütungsvereinbarung erfasste Angelegenheit entfällt.

(3)

Ebenfalls nicht festzustellen ist, in welchem Umfang die Klägerin für diejenigen Tätigkeiten, die sie ihrem Vorbringen nach am 30.04., 06.05. und 07.05.2019 für die Beklagten erbracht habe, das geforderte Zeithonorar beanspruchen kann.

Sie trägt vor, am 30.04.2019 Versicherungsunterlagen für die Deckungsanfrage ausgewertet, weitere Überlegungen zur Erlangung einer Deckungszusage angestellt und mit dem Diktat der als Anlagen K66 und K67 (Blatt 225 f. d.A.) vorgelegten Schreiben an die Beklagten und deren Rechtsschutzversicherung begonnen zu haben. Hierfür seien 18 Minuten und weitere 6 Minuten angefallen. Am 06.05.2019 habe sie 25 Minuten und weitere 5 Minuten dafür aufgewandt, die Auswertung der Unterlagen und das Diktat der beiden Schreiben fortzusetzen. Am 07.05.2019 habe sie die Versendung der beiden Schreiben verfügt, die Anlagen kontrolliert und Wiedervorlagen verfügt, wofür 13 Minuten angefallen seien, sowie schließlich die Versendung der beiden Schreiben kontrolliert und eine weitere Wiedervorlage verfügt, wofür sie nochmals 3 Minuten aufgewandt habe.

Das Vorbringen ist nicht schlüssig. Ausweislich seines Inhalts betrifft das als Anlage K67 vorgelegte Schreiben auch die Parallelsache …/19 sowie die Vergütungsforderung der Klägerin. Dabei fehlt es wiederum an hinreichenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Anteils der von der Klägerin für die Tätigkeiten aufgewandten Zeit, der auf die von der Vergütungsvereinbarung erfasste Angelegenheit entfällt.

c)

Der mithin nachgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 2.019 Minuten ist in vollem Umfang berücksichtigungsfähig.

Angesichts der geschilderten Tätigkeiten und der zu deren Beleg vorgelegten Schreiben, die seitens der Klägerin an die Beklagten bzw. deren Sohn, Gerichte, die Streitgegner und Dritte gefertigt worden sind, besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin das Honorar nicht durch eine zeitschonende Mandatsbearbeitung treuwidrig in die Höhe getrieben hat, sondern der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer der bearbeiteten Angelegenheit steht (vgl. allg. hierzu vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 35 m.w.N.). Die gegenteilige Einschätzung der Beklagten, wonach die Klägerin die ihr erteilte Weisung missachtet habe, „nicht auf jedes substanzlose Schreiben der seinerzeitigen Gegenseite [zu] reagier[en]“, ist nicht nachvollziehbar. Weder zeigen die Beklagten auf, welche konkreten Tätigkeiten es nach diesem Maßstab nicht bedurft hätte, noch beinhaltet der von der Klägerin vorgelegte Schriftverkehr in diesem Sinne überflüssige Schreiben.

d)

Der Klägerin stand demnach

-     für den mit der Rechnung vom 09.01.2019 berechtigt geltend gemachten Zeitaufwand von 676 Minuten zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer ein Honorar von 3.375,63 €,

-     für den mit der Rechnung vom 30.01.2019 berechtigt geltend gemachten Zeitaufwand von 826 Minuten zuzüglich Mehrwertsteuer ein Honorar von 4.095,58 €,

-     für den mit der Rechnung vom 01.03.2019 berechtigt geltend gemachten Zeitaufwand von 235 Minuten zuzüglich Mehrwertsteuer und der für die Schutzschrift verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 83 € ein Honorar von 1.248,21 €,

-     für den mit der Rechnung vom 25.03.2019 berechtigt geltend gemachten Zeitaufwand von 280 Minuten zuzüglich Mehrwertsteuer ein Honorar von 1.388,33 € sowie

-     für den mit der Rechnung vom 31.05.2019 berechtigt geltend gemachten Zeitaufwand von 2 Minuten zuzüglich Mehrwertsteuer ein Honorar von 9,92 €,

insgesamt also ein Honorar von 10.117,67 € zu.

Diese Forderung ist im Umfang von 3.000 € durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Darüberhinausgehende Zahlungen seitens der Beklagten sind nicht festzustellen. Bereits in der Klageschrift ist vorgetragen, die Beklagten hätten nach Mahnung und Fristsetzung bis zum 28.02.2019 auf die Honorarforderung Teilzahlungen im Umfang von insgesamt 3.000 € geleistet. Vor diesem Hintergrund ist die im Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2023 (Blatt 323 ff. d.A.) aufgestellte Behauptung, die „Klägerin verschweige in ihrer Klage, dass sie auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen bereits Zahlungen erhalten hat“, nämlich 1.500 € am 25.02.2019, 500 € am 28.02.2019 und 1.000 € am 29.03.2019, prozessual unbeachtlich. Nach dem Vorbringen bleibt offen, ob hiermit lediglich der betreffende Klagevortrag unberücksichtigt gelassen ist oder weitere Zahlungen in Höhe von 3.000 € behauptet werden sollen. Jedenfalls fehlt es an einer substantiierten Darlegung von Zahlungen auf die streitgegenständliche Honorarforderung, die den unstreitigen Betrag von 3.000 € übersteigen.

Die danach verbleibende Honorarforderung ist in Höhe von 482 € durch Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB. Unstreitig hat die Klägerin nach Eingang einer Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten in dieser Höhe (Anlage K.8.1, Blatt 45 d.A.) gegenüber den Beklagten gegen deren Anspruch auf Herausgabe des Betrages mit ihrer Forderung auf Ersatz der für die Schutzschrift verauslagten Gerichtskosten und auf Zahlung des Honorars die Aufrechnung erklärt (Anlage K8.2, Blatt 46 d.A.). Die Wirksamkeit dieser Aufrechnung unterliegt keinen Bedenken.

Der damit verbleibende Zahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich auf 6.635,67 €.

e)

Der in dieser Höhe festgestellte Zahlungsanspruch ist nicht nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG herabzusetzen. Dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.

Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG kommt eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nach § 242 BGB zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, 64). Bei der Prüfung zu berücksichtigen sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, ferner in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14, NJW-RR 2017, 377, Rn. 28 m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auftraggeber. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, sodass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14, a.a.O., Rn. 27 f. m.w.N.).

Dass das nach der von den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung angefallene Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache überschreitet, ist nicht festzustellen. Die Beklagten verweisen zwar darauf, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 24.01.2019 (Anlage B8) den Streitwert mit 10.000 € beziffert hat. Gegenstand jenes Verfahrens waren aber nur die Forderungen der Beklagten gegen die Streitgegner, die Trennwände der Doppelhaushälften entsprechend dem vermeintlichen Grenzverlauf herzustellen bzw. deren Herstellung zu dulden, die von den Streitgegnern vermeintlich zu Unrecht genutzten Raumteile – einschließlich des Stromzählers – herauszugeben, sowie das Begehren nach Feststellung, dass den Streitgegnern kein Anspruch auf Nutzung des Stromanschlusses zusteht. Der Gegenstand jenes Verfahrens bleibt damit hinter dem Gegenstand des Anwaltsvertrages vom 14.12.2018 zurück, der auch Streitigkeiten hinsichtlich des Grenzverlaufs im Außenbereich sowie die Abwehr der Forderung der Streitgegner nach Reparatur des Scheunendaches umfasste. Dass der Wert dieser weiteren Gegenstände des Anwaltsvertrages so gering ist, dass das der Klägerin daraus insgesamt zustehende gesetzliche Honorar weniger als ein Fünftel des nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung angefallenen Honorars beträgt, haben die Beklagten nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Andere Umstände, aufgrund derer das sich nach dem Vorstehenden aus der Vergütungsvereinbarung ergebende Honorar als unangemessen hoch anzusehen ist, sind zulasten der Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Rechtfertigung ihrer Honorarforderung gehaltenen Vortrag, dass die Sache jedenfalls nicht von unerheblichem Umfang war. So hatte die Klägerin zur Erarbeitung des Sachverhalts umfangreiche Unterlagen, die ihr seitens der Beklagten übergeben worden waren und die sie zum Teil auch eigenständig bei Dritten – etwa den den Beklagten zu 1) behandelnden Ärzten und dem Katasteramt – beschaffte, durchzuarbeiten. Sie führte einen vergleichsweise intensiven Austausch mit den Beklagten bzw. deren Sohn und dessen damaliger Lebensgefährtin. Sie wurde offensiv tätig, indem sie eine Klage gegen die Streithelfer vorbereitete und einreichte. Auch ergriff sie mit der Ausarbeitung und Hinterlegung der Schutzschrift Maßnahmen zur Vorbeugung einer einstweiligen Verfügung der Streitgegner. Darüber hinaus war sie im Auftrag der Beklagten dahingehend tätig, gegen die unmittelbaren Kontaktaufnahmen der Gegenseite mit den Beklagten vorzugehen. Im Übrigen ist nach dem Vorbringen der Klägerin auch davon auszugehen, dass die Sache von nicht unerheblicher Bedeutung für die Beklagten war. Dies jedenfalls insofern, als sie eine Unterbrechung der Stromversorgung ihres Grundstücks durch die Streitgegner besorgten, was die Nutzbarkeit der Doppelhaushälfte als Wohnung zumindest wesentlich beeinträchtigt hätte.

f)

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne die streitgegenständliche Vergütung deshalb nicht beanspruchen, weil sie es entgegen einer Weisung der Beklagten bzw. einer telefonisch getroffenen Vereinbarung unterlassen habe, nach Anfall eines Honorarbetrages von jeweils 1.000 € eine Abrechnung zu erteilen.

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags die vertragliche Vergütung beanspruchen. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist, für den der Anwalt nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 206/14, BeckRS 2015, 17569, Rn. 26 m.w.N.). Entsteht dem Mandanten aus der Vertragsverletzung ein Anspruch auf Ersatz eines anderweitigen Schadens, kann dieser Ersatzanspruch gegen die Honorarforderung im Wege der Aufrechnung eingewandt werden, § 387 BGB.

Nach diesen Maßgaben kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu einer solchen Weisung berechtigt waren bzw. eine entsprechende Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Auch kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Klägerin insofern im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Jedenfalls ist nicht festzustellen, dass den Beklagten hieraus ein Schaden entstanden ist. Angesichts dessen, dass sie das Mandatsverhältnis erst am 28.05.2019, mithin mehr als zwei Monate nach der vierten Rechnung vom 25.03.2019 (Anlage K6.2) beendet haben, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sie das Mandat bei Erteilung der vermeintlich geboten gewesenen Zwischenabrechnungen früher beendet und dadurch den Anfall der streitgegenständlichen Honorare ganz oder teilweise vermieden hätten.

2.

Soweit die Hauptforderung demnach begründet ist, kann die Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen.

Gemäß dem Vorstehenden war die mit der Rechnung vom 09.01.2019 erhobene Honorarforderung im Umfang von 3.375,63 € begründet. Nach den hierauf geleisteten Teilzahlungen der Beklagten von insgesamt 3.000 € verblieb eine Restforderung von 375,63 €. Hiermit waren die Beklagten infolge der unstreitigen Mahnung und des Ablaufs der ihnen bis zum 28.02.2019 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 01.03.2019 in Verzug. Der Verzug endete mit dem Wirksamwerden der von der Klägerin erklärten Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten auf Auskehr der vom Landgericht erstatteten 482 €. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 31.01.2020 (Anlage K8.2, Blatt 46 d.A.) ist bestimmt, dass der Erstattungsanspruch der Beklagten erstrangig gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr für die Schutzschrift verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 83 € und im Übrigen gegen das offene Anwaltshonorar aufgerechnet werden soll (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da sie dabei keine weitergehende Tilgungsbestimmung hinsichtlich der nach den einzelnen Rechnungen offenen Honorarforderungen getroffen hat, bleibt es insoweit gemäß § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB, sodass der nach der Aufrechnung mit der Forderung auf Ersatz der 83 € verbleibende Teil der Gegenforderung von 399 € zur Tilgung der nach der Rechnung vom 09.01.2019 offenen Forderung als der ältesten Schuld führte. Ausgehend davon, dass die Klägerin die die Gegenforderung der Beklagten begründende Gerichtskostenrückzahlung spätestens am dritten Werktag nach der Zahlungsmitteilung vom 06.01.2020 erhielt, ist die Aufrechnung am 09.01.2020 wirksam geworden (§ 389 BGB).

Die mit der Rechnung vom 30.01.2019 geltend gemachte Honorarforderung war nach dem Vorstehenden in Höhe von 4.095,58 € begründet. Auch hinsichtlich dieser Forderung, die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zusammen mit dem nach der Rechnung vom 09.01.2019 offenen Honorar angemahnt worden war, waren die Beklagten daher ab dem 01.03.2019 in Verzug. Aus den dargelegten Erwägungen endete der Verzug wegen der klägerischen Aufrechnung hinsichtlich eines Teilbetrages von 23,37 € (= 482 € - 83 € - 375,63 €) am 09.01.2020.

Die nach den Rechnungen vom 01.03.2019, 25.03.2019 und 31.05.2019 offenen Honorarforderungen sind nach dem Vorstehenden in Höhe von insgesamt 2.646,46 € begründet. Hiermit waren die Beklagten nach der Zustellung des Mahnbescheides am 27.06.2019 ab dem 28.06.2019 in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für den abweichend hiervon von der Klägerin ab dem 18.06.2019 geltend gemachten Verzugseintritt ist nichts ersichtlich. Der Verzug endete aus den dargelegten Erwägungen wegen der klägerischen Aufrechnung, mit welcher erstrangig der mit der Rechnung vom 01.03.2019 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die Schutzschrift verauslagten Gerichtskosten aufgerechnet worden war, hinsichtlich eines Teilbetrages von 83 € am 09.01.2020.

Hinsichtlich der offenen Forderungen waren die Beklagten mithin für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 27.06.2019 mit einem Betrag von 4.471,21 € (= 375,63 € + 4.095,58 €) und für die Zeit vom 28.06.2019 bis zum 08.01.2020 mit einem Betrag von 7.117,67 € (= 375,63 € + 4.095,58 € + 2.646,46 €) in Verzug. Nach dem Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB ergibt sich hieraus eine Zinsforderung in Höhe von 216,71 €. Seit dem 09.01.2020 sind die Beklagten mit einem Betrag von 6.635,67 € in Verzug.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.