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Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit


Metadaten

Gericht FG Cottbus 8. Senat Entscheidungsdatum 11.02.2025
Aktenzeichen 8 K 8013/20 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2025:0211.8K8013.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 148 Abs. 1 InsO §, 35 InsO §, 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG §, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO §

Leitsatz

Der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist beschränkt auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts. Die Kraftfahrzeugsteuer ist nur dann als Masseverbindlichkeit anzusehen, wenn das Kraftfahrzeug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt, das Kraftfahrzeug mithin tatsächlich/körperlicher Teil der Insolvenzmasse geworden ist. Fehlende Ermittlungen des Insolvenzverwalters zur Eigenschaft als Sollmasse sind unerheblich, wenn der Insolvenzverwalter das Kraftfahrzeug schon nicht zur Istmasse gezogen hat. Die Haltereigenschaft führt nicht zur Annahme einer tatsächlichen Verwaltung oder Verfügung durch den Insolvenzverwalter. Hierfür ist erforderlich, dass der Insolvenzverwalter zu Gunsten der Gläubiger das Kraftfahrzeug nutzen (Fortführung des Unternehmens oder mietweise Überlassung eines Kraftfahrzeugs) oder verwerten (Veräußerung) kann. Fehlende bzw. unzureichende Ermittlungen des Insolvenzverwalters begründen nicht wegen einer steuerlichen Mitwirkungspflichtverletzung die Annahme als Massegegenstand und daraus folgend die Annahme einer Masseverbindlichkeit, sondern können höchstens Ansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter begründen.

Tenor

Die Bescheide über Kraftfahrzeugsteuer für die Kfz …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … vom 11. Mai 2018, sämtliche geändert am 25. Juni 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. Dezember 2019 sowie weiterer Änderungsbescheide vom 06. Juli 2018 (…), 08. Oktober 2018 (… und …), 15. November 2018 (…) und 19. Dezember 2019 (… und …) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten um Steuerfestsetzungen gegen die Insolvenzmasse.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der B… GmbH. Bei dieser handelt es sich um eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft, die zum Gegenstand den Einzelhandel mit Personenkraftwagen und die Vermietung von Personenkraftwagen und aller damit zusammenhängender Tätigkeiten hatte. Geschäftsführer war von Beginn an Herr C… mit Wohnsitz in D….

Alleinige Gründungsgesellschafterin der B… GmbH war die E… GmbH mit Sitz in F… (HRB …). Seit dem 11. April 2017 war Herr C… alleiniger Gesellschafter der B… GmbH. Die Geschäftsanschrift der B… GmbH befand sich ab 2014 in F…, G…-straße und ab 2018 in D…, H…-straße. Unter der Anschrift G…-straße ist zurzeit die I… GmbH (HRB …) geschäftlich aktiv. Deren Unternehmensgegenstand ist die Vermietung von Fahrzeugen, …. Geschäftsführer ist seit der Gründung (2015) Herr C…. Von 2011 bis 2019 betrieb dort auch die J… GmbH (HRB …) ihr Unternehmen (Handel und die Vermietung von Kraftfahrzeugen, …). Alleiniger Geschäftsführer war ebenfalls Herr C….

Am 07. November 2017 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… GmbH gestellt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde am 08. Dezember 2017 angeordnet. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Gutachter bestellt. Im Gutachten vom 12. April 2018 führte der Kläger aus, dass seit dem Jahr 2016 kein zeitnah geführtes Buchwerk existiere. Noch im Jahr 2015 habe die Klägerin einen Gewinnvortrag von ca. 368T € bei einer Bilanzsumme von ca. 1 Mio. € ausgewiesen. Die B… GmbH sei zahlungsunfähig, weil sie nach Angaben des Geschäftsführers offene Verbindlichkeiten gegenüber einer K… Automobile (ca. 294T €), einer L… GmbH (ca. 154T €), einer M… Automobile (ca. 150T €) und einem Autohaus N… (ca. 141T €) habe. Dies habe der Geschäftsführer auf unterschlagene und beschädigte Kraftfahrzeuge -Kfz- zurückgeführt. Er habe nicht bemerkt, dass insbesondere ein Mieter (O… UG) zum P…-Clan gehöre; dieser habe 11 Kfz unterschlagen. Die Versicherungen hätten eine Regulierung abgelehnt, da es nicht um einen Diebstahl gehe. Die B… GmbH habe zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Kfz mehr verfügt. Sämtliche Kfz seien nach Auskunft des Geschäftsführers Gegenstand von Leasingverträgen gewesen. Finanzierungsverträge seien im November 2017 gekündigt worden; die übrigen Kfz seien an die Berechtigten zurückgegeben worden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für Tatsachen ergeben, die Zweifel an dieser Einlassung hätten aufkommen lassen. Forderungen bestünden gegen ehemalige Mieter (ca. 777T €). Mit Beschluss vom … (…) eröffnete das Amtsgericht F… das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B… GmbH. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 11. Mai 2018 gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit jeweils ab dem [Tag der Insolvenzeröffnung] fest, gegen die der Kläger fristgerechte Einsprüche einlegte. Am … zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht an. Am 25. Juni 2018 erließ der Beklagte jeweils Änderungsbescheide zu den vorgenannten Festsetzungen, mit denen er die Steuer für den Zeitraum vom … (Insolvenzeröffnung) bis zum … (Tag vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit) als Altmasseverbindlichkeiten (ohne Fälligkeitsbestimmung) getrennt von Festsetzungen ab dem … als Neumasseverbindlichkeiten wie folgt festsetzte:

Kfz-Kennz.     Hersteller/Typ     Abmeld.     Neumasse     Altmasse
…     BMW 7er   397 € 48 €
…     Audi Q5     30.11.2019     222 €     54 €
…     Mercedes CLS           342 € 42 €
…     Mercedes C-Klasse            245 € 30 €
…     Audi Q5   443 €     54 €
…     Lamborghini Huracan     05.11.2018     206 €      58 €
…     Mercedes A-Klasse           225 €     27 €
…     Volvo XC 60 19.06.2018     17 €     41 €
…     VW Golf     30.11.2019     127 €     31 €
 …     VW Passat           254 €     31 €
 …     Mercedes C-Klasse           245 €      30 €
 …     Mercedes S-Klasse           421 €     51 €
 …     VW Golf           254 €     31 €
 …     VW Golf           254 €     31 €
 …     VW Golf           254 €     31 €
 …     Lamborghini Avantador           680 €     83 €
 …     Mercedes S-Klasse           404 €     49 €
 …     VW Golf           254 €     31 €
 …     Mercedes S-Klasse           409 €     50 €
 …     Mercedes S-Klasse     25.09.2018     129 €     49 €
 …     Mercedes A-Klasse     27.09.2018      73 €  27 €
 …     Mercedes CLA           172 €     21 €
 …     VW Golf           254 €     31 €

Mit Einspruchsentscheidungen vom 13. Dezember 2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kfz dauere nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- auch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens solange an, wie es zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. In Fällen, in denen das Kfz zur Insolvenzmasse gehöre, sei es Sache des Insolvenzverwalters, der die Rolle des Halters nach § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung -FZV- wahrnehme, das Ende der Steuerpflicht durch Abmeldung herbeizuführen. In Fällen der Insolvenz einer juristischen Person sei die Kraftfahrzeugsteuer stets als Masseverbindlichkeit zu entrichten. Maßgebend dafür, ob eine Masseverbindlichkeit vorliege, sei, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse sei. Die Tatsache, dass bei Insolvenzeröffnung die Kfz auf die B… GmbH zugelassen gewesen seien, sei ein starkes Indiz dafür, dass ihr die Kfz gehört hätten oder ihr zumindest Nutzungsrechte zugestanden hätten. Es sei Aufgabe des Insolvenzverwalters, hierbei die Massezugehörigkeit und deren Verwertbarkeit zu klären und zu prüfen. Bei der Abwicklung unterscheide man deshalb zwischen Soll- und Istmasse. Dies mache deutlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die der Insolvenzverwalter vorfinde, mit der lnsolvenzmasse ggf. nicht übereinstimmten. Insofern beschreibe die Istmasse zunächst diejenige Vermögensmasse, die der Verwalter beim Schuldner tatsächlich vorfinde und in Besitz nehme. Es sei einhellige Meinung, dass der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet sei, auch solche Gegenstände in Besitz zu nehmen, deren Massezugehörigkeit zweifelhaft sei. Der Insolvenzverwalter habe nach Verfahrenseröffnung die Aufgabe, die Istmasse zur Sollmasse zu bereinigen, indem er diejenigen Gegenstände an Gläubiger herausgebe, an denen diese Aussonderungsrechte hätten sowie diejenigen Gegenstände an den Schuldner auszukehren, die wegen ihrer Pfändungsfreiheit dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen würden. Dabei liege die Darlegungs- und Feststellungslast, dass ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Kfz zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners und nicht zur Insolvenzmasse gehöre, beim Insolvenzverwalter. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe zur Folge gehabt, dass die Steuer in vollstreckbare Forderungen und in Vollstreckung gehemmte Forderungen aufzuteilen waren. Die Anzeige berühre nicht den Bestand der Forderung selbst.

Der Kläger hat fristgerecht 24 Klagen erhoben, die beim Gericht zunächst unter den Az. 8 K 8013/20 bis 8 K 8036/20 aufgenommen worden sind. Das Gericht hat die Verfahren 8 K 8014/20 bis 8 K 8020/20 sowie 8 K 8022/20 bis 8 K 8036/20 mit dem Verfahren 8 K 8013/20 verbunden. In der Sache 8 K 8021/20 kam es zu einer vollständigen Abhilfe, nachdem bekannt wurde, dass das strittige Kfz bereits zum 30. November 2017 außer Betrieb gesetzt wurde.

Das Gericht hat zunächst klageabweisend mit Urteil vom 22. Juni 2021 entschieden. Auf die zugelassene Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. April 2024 (IV R 18/21) das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht habe, so der BFH, in der Sache eine Entscheidung nach der Feststellungslast zu Lasten des Klägers getroffen, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vorlagen. Eine Umkehr der Beweislast kann zwar auch im Fall einer schuldhaften Beweisvereitelung anzunehmen sein. Ein entsprechendes Verhalten des Klägers hat das FG jedoch nicht festgestellt. Ein unkooperatives Verhalten des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ist dem Kläger jedenfalls nicht zuzurechnen. Dem steht der Einwand des Beklagten nicht entgegen, dass es einem unkooperativen Insolvenzschuldner nicht zugutekommen dürfe, wenn der Insolvenzverwalter seine ihm in dieser Funktion obliegenden zivilrechtlichen Pflichten nicht erfülle. Dabei übersieht der Beklagte, dass die Nichtinanspruchnahme der Masse nicht unmittelbar der Insolvenzschuldnerin, sondern den Gläubigern zugutekomme, und damit, wenn auch nur nach Maßgabe einer eventuellen Insolvenzquote, im vorliegenden Fall auch dem Beklagten selbst.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er sowohl im Besteuerungs- und Einspruchsverfahren geltend gemacht habe, dass die Kfz – die unstreitig auf die B… GmbH zugelassen seien – durch den Kläger nicht in Besitz genommen worden seien. Es habe keine Inbesitznahme nach § 148 Insolvenzordnung -InsO- erfolgen können, weil sich die Kfz nicht im Besitz der B… GmbH befunden hätten. Sämtliche Recherchen seien bisher erfolglos verlaufen; die streitgegenständlichen Kfz seien bisher nicht aufgefunden worden. Dies habe der Beklagte auch bisher nicht bestritten. Es sei rechtsirrig der Auffassung, dass es bei juristischen Personen unerheblich sei, ob das Kfz sich tatsächlich im Besitz befinde, da bei Insolvenzverfahren über juristische Personen kein insolvenzfreies Vermögen bestehen könne. Dies sei falsch und unerheblich, da es für die Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nur darauf ankomme, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse geworden sei (Bundesfinanzhof -BFH-, Az. III R 30/18). Der BFH sei der Auffassung, dass es maßgeblich sei, ob das Kfz tatsächlich körperlich Teil der Insolvenzmasse sei. Sei ein Gegenstand nicht der Insolvenzmasse zugewiesen, weil er verbraucht, zerstört oder unauffindbar sei, so sei er dem Gläubigerzugriff solange entzogen, bis er durch den Insolvenzverwalter zurückerlangt worden sei. Die streitigen Kfz seien aber unauffindbar. Damit sei die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit rechtswidrig und aufzuheben.

Hinsichtlich der Kfz … und … sei dem Kläger eine Abmeldung unerklärlich. Er habe die Kfz nicht abgemeldet. Das Landesamt Q… (Abteilung III – Kraftfahrzeugwesen, Referat Kraftfahrzeugzulassung) habe ihm am 27. Januar 2020 mitgeteilt, dass eine Beendigung nach § 13 Abs. 4 FZV vorliege. Der Geschäftsführer C… habe bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige angebracht. Deshalb sei von Amts wegen das Verfahren nach § 13 Abs. 4 FZV eingeleitet worden. Die Fahrzeugpapiere seien am 31. Oktober 2019 entsprechend aufgeboten worden. Zum 30. November 2019 sei dann das Kfz von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden.

Hinsichtlich des Kfz … verweist der Kläger auf eine Mitteilung des Finanzamts R… an ihn. Dies habe bei einer Umsatzsteuernachschau ermittelt, dass das Kfz (eine Mercedes A-Klasse) durch eine S… GmbH an eine Frau T… in Slowenien veräußert worden sei. Die S… GmbH habe dem Kläger aber mitgeteilt, dass es sich bei der Rechnung um eine Fälschung handeln müsse, Angaben zum Kfz würden ihr nicht vorliegen und Rechnungen nach Slowenien würden von ihr ohne Umsatzsteuerausweis fakturiert. Das Landesamt Q… (Abteilung III – Kraftfahrzeugwesen, Referat Kraftfahrzeugzulassung) habe ihm am 31. März 2020 mitgeteilt, dass das Kfz aber weder außer Betrieb gesetzt noch auf einen neuen Halter umgeschrieben worden sei. Damit ergebe sich, dass das Kfz nach Slowenien verbracht worden sei und sich gerade nicht mehr im Besitz der B… GmbH bzw. des Klägers befinde. Ausgehend vom Zeitpunkt der Rechnung sei seither ein Fahrzeugbesitz ausgeschlossen. Das Gericht nimmt Bezug auf die Rechnungsabschrift vom 22. Oktober 2018, die Auskunft des Landesamts Q… vom 31. März 2020 und den Schriftverkehr mit der S… GmbH (Blatt 34 bis 40 der Gerichtsakte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte weiter vorgetragen, dass der Kläger auch im Büro der B… GmbH gewesen sei. Kfz seien dort nicht aufzufinden gewesen. Unterlagen habe es nicht gegeben. Auf beschafften und ausgewerteten Kontoauszügen seien nur Bargeldbewegungen ersichtlich gewesen. Es habe sich kein Leasinggeber und keine Versicherung gemeldet und Forderungen zur Tabelle angemeldet, insoweit seien keine weiteren Ermittlungen möglich gewesen. Der Geschäftsführer C… wirke nicht mit, lasse sich anwaltlich vertreten und trage nur vor, dass er Angst vor „Clans“ habe. Er, der Kläger, vermute einen weit angelegten Betrug und vermute die Kfz im Ausland. Die Gläubiger der B… GmbH (K… Automobile, L… GmbH, M… Automobile sowie Autohaus N…) würden vermutlich mit der B… GmbH gemeinsame Sache machen. Auch insoweit sei nichts zu ermitteln gewesen.

Im 2. Rechtsgang hat der Berichterstatter zunächst fernmündlich bei dem Beklagten in Erfahrung gebracht, welche Informationen dort durch Abfragen beim Kraftfahrtbundesamt -KBA- vorliegen würden. Die Auskunft vom 03. September 2024 war, dass die Festsetzungsstelle lediglich die An- und Ummeldedaten wie in den Steuerakten vermerkt erhalte.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass das Land F… entgegen § 51 FZV entgegen der Übung anderer Bundesländer keine Außerbetriebsetzung von Kfz vornehme, wenn eine Meldung des vorherigen Haftpflichtversicherers zum Erlöschen des Versicherungsschutzes vorliege. Weitere konkrete Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Abmeldung bestünden nicht. Seitens der B… GmbH seien zudem Mitteilungen zum Abhandenkommen der Kfz infolge Diebstahl an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Er, der Kläger, habe die Kfz weder tatsächlich in Besitz genommen, noch sei er wegen fehlenden Versicherungsschutzes in der Lage gewesen Kfz im Straßenverkehr zu nutzen. Bei diesem Sachverhalt sei möglicherweise die B… GmbH weiterhin Schuldnerin der Steuer, da es dieser nicht gelungen sei die Kfz abzumelden. Dieser Umstand beruhe auf Umständen vor der Insolvenzeröffnung. Eine Belastung der Masse mit Steuern sei nicht gerechtfertigt.

Der Berichterstatter hat sodann das KBA zu den 23 Kfz für den Zeitraum nach dem 16. April 2018 aufgefordert jeweils eine vollständige Auskunft zu übersenden bzw. mitzuteilen, welche Informationen zu den Kfz bekannt geworden sind (u.a. Diebstahls- oder Unterschlagungsmeldungen, Abmeldungen von Amts wegen) bzw. welche Personen neben der B… GmbH, dem Kläger oder dem Beklagten Anfragen an das KBA gerichtet haben. Die Auskunft des KBA hat hierzu ergeben:

Kfz     Typ     Ende des Versicherungsschutzes     Maßnahme lt. KBA
…     BMW 7er     ---     ---    
…     Audi Q5     06.06.2017     ---
…     Mercedes CLS     06.06.2017     24.06.2019 Fahndung
…     Mercedes C-Klasse     06.06.2017     24.06.2019 Fahndung
…     Audi Q5     06.06.2017     11.06.2019 Fahndung
…     Lamborghini Huracan     06.06.2017     ---
…     Mercedes A-Klasse     06.06.2017     24.06.2019 Fahndung
…     Volvo XC 60     ---     ---    
…     VW Golf     06.06.2017     ---    
…   VW Passat     06.06.2017     11.06.2019 Fahndung
…   Mercedes C-Klasse     06.06.2017     24.06.2019 Fahndung
…   Mercedes S-Klasse     ---     ---    
…   VW Golf     06.06.2017     24.06.2019 Fahndung
…   VW Golf     06.06.2017     ---
…   VW Golf     06.06.2017     11.06.2019 Fahndung
…   Lamborghini Avantador     29.03.2017     ---
…   Mercedes S-Klasse     06.06.2017     11.06.2019 Fahndung
…   VW Golf     06.06.2017     11.06.2019 Fahndung
…   Mercedes S-Klasse     01.01.2017     ---
…   Mercedes S-Klasse     06.06.2017     ---
…   Mercedes A-Klasse     01.01.2017     ---
…   Mercedes CLA     01.01.2017     11.03.2019 Fahndung
…   VW Golf     06.06.2017      06.09.2019 Fahndung

Auf die Einzelheiten in den Aktenausdrucken wird Bezug genommen.

Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass er weiter recherchiert habe. Nach Übersendung der Auskünfte des KBA habe er dies mit vorhandenen Unterlagen der Versicherungen abgeglichen und entsprechende Anfragen an Eigentümer und Versicherer vorgenommen. Für zwei Kfz habe der Zentralruf der Versicherer eine Versicherung ergeben. Mit Schriftsätzen vom 03. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 hat der Kläger erklärt, dass es bisher keine Rückmeldungen dazu gebe. Die Angaben des KBA seien auch nicht ergiebig. Soweit dort „Einleitung Fahndung“ vermerkt sei, gehe er davon aus, dass ein Fahndungserfolg nicht vorliege. Er verstehe die Entscheidung des BFH so, dass eine Masseverbindlichkeit nicht in Betracht komme, wenn er die Kfz nicht in Besitz genommen habe. Warum ein auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenes Kfz nicht in Besitz des Insolvenzverwalters gelangt sei, könne für ein Hauptzollamt nicht relevant sein. Ihm, dem Kläger, sei nicht zuzurechnen, wenn Behörden nicht umfassend ermitteln würden. Die Eigentümer seien aus den Fahrzeugbescheinigungen II ersichtlich und der Beklagte müsse darauf zugreifen können. Wenn die Zulassungsbehörde trotz fehlenden Versicherungsschutzes nicht außerbetrieb setze, habe er darauf auch keinen Einfluss. Er habe seine Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere alle vorhandenen Unterlagen ausgewertet. Ihm stehe aber kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber Leasinggesellschaften auf Auskunft zu.

Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 19. November 2024 die Festsetzungen für die Kfz … und … aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Berichterstatter hat zudem die Finanzämter R… sowie U… angeschrieben, da diese nach dem Sitz für die Besteuerung der I… GmbH bzw. der J… GmbH zuständig sind. Die Finanzämter sind gebeten worden zu prüfen, ob für die Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2017 Jahresabschlüsse nebst detaillierter Anlagenverzeichnisse bzw. Buchhaltungskonten für Leasingaufwendungen (bspw. Bezeichnung der Buchungskonten mit Kfz-Kennzeichen) vorliegen würden, aus denen sich Anhaltspunkte zu den 23 Kfz ergeben würden. Das Finanzamt R… hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 mitgeteilt, dass das Finanzamt V… bereits seit 2001 zuständig sei. Dieses hat unter dem 25. Januar 2025 mitgeteilt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden.

Der Kläger ist aufgefordert worden, zu möglichen Anfechtungsansprüchen gegen die I… GmbH und die J… GmbH Stellung zu nehmen, da im Insolvenzregister Termin bestimmt wurde, um über Beschlüsse zu Vergleichsangeboten zu entscheiden. Zudem ist er aufgefordert worden Abschriften von Anschreiben an Versicherungen vorzulegen, auf die er sich in Schriftsätzen vom 03. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 bezogen hat. Der Kläger hat am 05. Februar 2025 erklärt, aus den Rechtsstreitigkeiten mit der I… GmbH, der J… GmbH und Herrn C… habe sich kein Anhaltspunkt für den Verbleib der Kfz ergeben. Nach weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die B… GmbH die Kfz über zwischengeschaltete Vermittler erhalten habe, namentlich die L… GmbH. Hier würden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kfz teilweise über diese angeschafft oder geleast worden seien. Der Kläger verweist auf eine Liste „vom Leasingnehmer erhaltene Unterlagen“ sowie auf eine Liste mit Vertragsende-Daten, die von der L… GmbH stammen würden. Ausweislich der „Leasing-Liste RK4“ wurden folgende der hier strittigen Kfz als Leasing-Kfz ausgewiesen:

Kennzeichen     Kfz     Anlage RK4
…     BMW 7er      
…     Audi Q5     x
…     Mercedes CLS      
…     Mercedes C-Klasse      
…     Audi Q5     x
…     Lamborghini Huracan     x
…     Mercedes A-Klasse      
…     Volvo XC 60      
…     VW Golf     x
 …     VW Passat     x
 …     Mercedes C-Klasse      
 …     Mercedes S-Klasse   
 …     VW Golf     x
 …     VW Golf     x
 …     VW Golf     x
 …     Lamborghini Avantador      
 …     Mercedes S-Klasse     x
 …     VW Golf     x
 …     Mercedes S-Klasse     x
 …     Mercedes S-Klasse      
 …     Mercedes A-Klasse     x
 …     Mercedes CLA      
 …     VW Golf     x

Auf der Liste RK5 sei zudem der Lamborghini … mit einem Vertragsende 31. März 2017 ausgewiesen worden. Die L… GmbH habe zum Schicksal der Kfz auch noch nicht weiter geantwortet. Aus sonstigen Forderungsanmeldungen von Gläubigern würden sich keine Anhaltspunkte für Kfz ergeben. Forderungsanmeldungen von Kfz-Versicherern würden nicht vorliegen, weshalb von einer Versicherung durch die L… GmbH auszugehen sei. Weiterer Sachvortrag sei dem Kläger nicht möglich.

Dem Kläger sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die Eigentümer von Kfz – und damit Aussonderungsberechtigte – nicht ermitteln könne. Der Eigentümer sei in der Zulassungsbescheinigung II (Kfz Brief) genannt. Damit wäre zumindest der Zulassungsbehörde der Eigentümer bekannt. Der Kläger habe darauf keinen Zugriff, wohl aber der Beklagte. Es sei davon auszugehen, dass die Aussonderungsberechtigten ihre Ansprüche bereits vor Insolvenzeröffnung durchgesetzt hätten und Kfz entsprechen zurückgegeben worden seien. Es könne nicht richtig sein, dass die Insolvenzmasse für Kfz Steuern solcher Kfz in Anspruch genommen werde. Hier komme hinzu, dass trotz fehlendem Versicherungsschutzes von Amts wegen keine Abmeldungen vorgenommen worden seien. Die fehlerhafte Arbeit der Zulassungsstelle könne nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Der Kläger könne mangels Unterlagen auch keine Abmeldung veranlassen. Im Ergebnis sei das nicht in Besitz genommene Kfz nicht anders zu beurteilen, als ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vernichtetes Kfz.

Das Gericht hat am 11. Februar 2025 den Streitgegenstand hinsichtlich der Festsetzungen zu den Kfz … und … vom Verfahren abgetrennt, nachdem die Beteiligten beiderseitig die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Sache ist zunächst unter dem Az. 8 K 8018/25 fortgeführt und sodann durch Kostenbeschluss insgesamt erledigt worden.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide über Kraftfahrzeugsteuer für die Kfz …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … vom 11. Mai 2018, sämtliche geändert am 25. Juni 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. Dezember 2019 sowie weiterer Änderungsbescheide vom 06. Juli 2018 (…), 08. Oktober 2018 (… und …), 15. November 2018 (…), 19. Dezember 2019 (… und …) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Festsetzungen gegen die Masse für rechtmäßig. Die Kfz des Insolvenzschuldners, die wie vorliegend unstreitig nicht unter die Pfändungsschutzvorschriften des § 811 Zivilprozessordnung -ZPO- fallen würden, gehörten auch zur Insolvenzmasse. Die Kfz würden der Verwaltungsbefugnis des Klägers nach § 80 Abs. 1 InsO unterliegen. Durch die Verwaltung der Insolvenzmasse sei die Steuer Masseverbindlichkeit.

Das Hauptzollamt ermittle gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- den Sachverhalt von Amts wegen mit Hilfe aller zur Verfügung stehender Mittel und schöpfe alle geeigneten Möglichkeiten zur Kenntniserlangung im Sinne der §§ 93 ff. AO aus. Der Steuerpflichtige sei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Aus Sicht des Beklagten seien bisher nicht alle gemäß §§ 97, 98 InsO zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausgeschöpft worden. Die wiederholte erfolglose Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Schuldners über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse, welche der Schuldner jeweils aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen hat, sei ungeeignet. Der Kläger habe sich in seiner Funktion als Insolvenzverwalter offenbar mit der Entgegennahme der vorgefundenen Gegenstände begnügt, da sich umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtung des zu führenden Insolvenzverfahrens als nachteilig erwiesen hätten. Hauptsächlich der Kläger als Insolvenzverwalter habe Ermittlungsmöglichkeiten, nicht der Beklagte. Er habe in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Möglichkeiten, um die notwendigen und auch vielfältigen Kenntnisse zu erlangen bzw. einzufordern, ggf. sogar mit Druckmitteln, um festzustellen, ob ein Kfz massezugehörig ist oder nicht. Zu diesen Möglichkeiten würden zählen:

  1. Einsichtnahme in die Buchhaltung/Geschäftspapiere der Schuldner (auch § 22 Abs. 3 S. 2 InsO),
  2. Betretungsrecht der Geschäftsräume (auch § 22 Abs. 3 S. 1 InsO),
  3. Anforderung von Bankunterlagen bei der Insolvenzschuldnerin, ggf. vom Steuerbüro bzw. den Banken,
  4. Anforderung von Auskünften des Geschäftsführers - der Geschäftsführer ist zur Mitwirkung verpflichtet (auch § 22 Abs. 3 S. 3, § 97 InsO),
  5. Anfragen bei Versicherungsunternehmen,
  6. Anfragen zu zugelassenen Fahrzeugen bei der für den Wohnort/Geschäftssitz zuständigen Zulassungsbehörde,
  7. Anfragen zu zugelassenen Fahrzeugen beim Kraftfahrtbundesamt,
  8. Anfragen an Leasinggeber bei Leasingfahrzeugen,
  9. zivilrechtliche Schritte veranlassen (entsprechende Strafanzeige stellen, Mitteilung an Zulassungsbehörde mit Nachweis der Anzeige) bei Fahrzeugen die gestohlen oder unterschlagen wurden und
  10. Durchsetzung der Pflichten des Schuldners gemäß § 98 InsO.

Hauptzollämter hätten diese Möglichkeiten nicht.

Es sei wegen Verletzung von abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten deshalb gerechtfertigt, die Massezugehörigkeit aufgrund der Zulassung der Kfz anzunehmen. Die Zwischenschaltung eines im zivilrechtlichen Innenverhältnis pflichtmäßig handelnden Insolvenzverwalters, ohne Erkenntnisse wegen fehlender Mitwirkung, würde ansonsten die abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners aushebeln. Zudem hinge die Steuerschuld dann von insolvenzwirtschaftlichen Erwägungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ab.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitgegenständlichen Kfz nicht zur Insolvenzmasse gehören würden. Die Angabe zur angeblichen Veräußerung des Kfz erfülle nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darstellung. Aussagekräftige Unterlagen, die die Behauptung des Klägers stützen könnten, dass die streitgegenständlichen Kfz bereits vor Insolvenzeröffnung dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin entzogen worden seien, seien im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch den Kläger nicht vorgelegt worden. Er habe nur die elektronische Nachricht des Geschäftsführers der B… GmbH mit der behaupteten Veräußerung des Fahrzeugs übermittelt. Die Zulassungsbehörde habe mitgeteilt, dass eine Abmeldung nicht erfolgt sei, ihr vielmehr der Geschäftsführer C… Veräußerungen telefonisch mitgeteilt habe.

Zu beachten sei, dass der Kläger am 21. Januar 2022 zu den Kfz … und … Informationen zur Leasings-Fahrzeugeigenschaft mitgeteilt habe. Der Leasinggeber habe die Verträge am 08. Juni 2017, mithin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt. Der Kläger habe also für diese zwei Kfz Dokumente (Leasingverträge) aufgefunden, obgleich er vorher erklärt habe, ihm würden keine Geschäftsunterlagen vorliegen.

Soweit sich im Insolvenzverfahren Gläubiger bzw. Aus- und Absonderungsberechtigte gemeldet hätten, hätte der Kläger entsprechende Ermittlungsansätze gehabt, um Einsicht in Konten zu nehmen und Geldflüsse mit Gläubigern bzw. Leasinggebern aufzuspüren und dadurch Kenntnisse über die Kfz zu erlangen. Wenn jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens niemand an den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter wegen offener Forderungen bezüglich der streitgegenständlichen Kfz herangetreten sei, sei die naheliegende Schlussfolgerung, dass die Kfz im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehen. Dann würden die Kfz zur Insolvenzmasse gehören und die Steuerfestsetzungen seien zu Recht erfolgt.

Den Hauptzollämtern liegen als Besteuerungsbehörde zur Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich keine Erkenntnisse vor, ob und in welcher Art und Weise der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten wahrnehme. Gerade bei juristischen Personen sei zu erwarten und auch zu unterstellen, dass diese über eine Buchführung verfügen. Eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH ergebe sich bereits aus § 41 GmbHG i.V.m. § 238 HGB. Anderenfalls mache sich der Geschäftsführer ggf. bereits nach § 43 GmbHG haftbar.

Auskünfte nach § 93 AO seien nur nachrangig einzuholen, denn Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen sei, dass die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hinreichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten ist. Unzulässig seien Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein”. Wenn keine erforderlichen derartigen Kenntnisse zu den Kfz vorliegen, dann sei das Hauptzollamt nicht berechtigt Unternehmen, die Leasing bzw. Finanzierung von Fahrzeugen anbieten, „ins Blaue hinein“ anzuschreiben und zur Auskunftserteilung auffordern.

Für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer bestehe keine Möglichkeit, einen Prüfungsdienst der Hauptzollämter in Anspruch zu nehmen, wie es beispielsweise bei anderen Steuerarten oder Zollverfahren möglich ist.

Aus Sicht des Beklagten habe der Kläger die Zulassungsbehörde offenbar nicht in die Lage versetzt, die Außerbetriebsetzungen der auf die B… GmbH zugelassenen Kfz vorzunehmen. Der Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass dies dem Kläger hätte möglich sein müssen. Hinsichtlich der fehlenden Außerbetriebsetzungen nach § 51 FZV (§ 25 FZV a.F.), könne er, der Beklagte, keine Aussage treffen, ob sich das Verwaltungshandeln der Zulassungsbehörden im Land F… von denen anderer Bundesländer unterscheide bzw. ob die Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Die Anzeigen über den Verlust der Kfz seien telefonisch bei der Zulassungsbehörde gemacht worden (bspw.: RL-Akte … Blatt 22). Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Die objektive Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trage zwar grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei der B… GmbH nicht vorhandene Buchhaltung könne nicht zu Lasten der Gläubiger gehen. Soweit der Kläger erklärt habe, der Geschäftsführer sei nicht in der Lage bzw. bereit Unterlagen zu beschaffen, da er Repressalien auf Grund krimineller Bandenstrukturen zur Verbringung von Kfz in F… befürchte, sei anzumerken, dass der Kläger als Insolvenzverwalter den Geschäftsführer mit Hilfe des Insolvenzgerichts befragen könne. Im Streitfall werde eine diffuse Bedrohungslage, die der Geschäftsführer empfinde, durch den Kläger zum Anlass genommen, seinerseits nicht alle ihm gegebenen Möglichkeiten der Insolvenzordnung auszuschöpfen. Für den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Anbetracht des nicht unerheblichen Werts der strittigen Kfz nicht weiter ermittle, ob die Kfz für die Masse verwertbar seien. Die tatsächliche Existenz der Kfz werde durch den Kläger nicht widersprochen, im Gegenteil, die Aussage, Repressalien zu befürchten bei Angaben zu den Fahrzeugen, lege nahe, dass die Fahrzeuge existieren.

Entscheidungsgründe

Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

I. Streitgegenständlich ist nur die festgesetzte Steuer für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 16. Dezember 2019 (Aufgabe zur Post am 13. Dezember 2019; Bekanntgabe am darauffolgenden Montag).

Zwar wird die Steuer nach § 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-, soweit das Ende der Steuerpflicht nicht bereits feststeht, unbefristet festgesetzt, weshalb die Festsetzung als Dauerverwaltungsakt wirkt. Allerdings entspricht es der von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz -GG-), dass es Aufgabe der Gerichte ist, das bisher Geschehene oder Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, der Verwaltung zustehende Funktionen selbst auszuüben. Das Gericht hält es angesichts dessen für zutreffend, diejenigen Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des BFH für den Streitgegenstand bei finanzgerichtlichen Klageverfahren über Kindergeld gelten, auch auf die vorliegende Konstellation im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen. Hiernach ist bei Dauerverwaltungsakten der Streitgegenstand und damit der Streitzeitraum grundsätzlich auf die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu beschränken (zum Kindergeld vgl. BFH, Urteil vom 25. September 2014, III R 56/13, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 206; zur Kraftfahrzeugsteuer ausdrücklich FG Münster, Urteil vom 23. September 2021, 10 K 3692/19 Kfz, Umsatzsteuer- und Verkehrsrundschau -UVR- 2022, 73; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31. Oktober 2023, 5 K 1499/20, UVR 2024, 175).

II. Im Streitfall war die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Kläger (Insolvenzverwalter als Steuerschuldner) festzusetzen.

1. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs aus dem Urteil vom 11. April 2024 (IV R 18/21) zugrunde zu legen (§ 126 Abs. 5 FGO).

2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über, der als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat, soweit seine Verwaltung reicht. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründete Steueransprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Später begründete Steueransprüche sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Alle sonstigen Ansprüche sind insolvenzfrei.

a) Der Insolvenzverwalter ist als Vermögensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richten, gegen den Insolvenzschuldner selbst festzusetzen. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO den „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist.

Auch Kraftfahrzeugsteuer kann eine so nach Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten sein (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 11. April 2024, IV R 18/21, BFH/NV 2024, 1259, m.w.N.). Denn Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht dauert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem inländischen Fahrzeug – auch im Falle der Insolvenz des Halters – so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Denn der Insolvenzverwalter kann dann über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt. Maßgebend ist danach, ob das Fahrzeug (tatsächlich/körperlich) Teil der Insolvenzmasse ist.

Zur Insolvenzmasse wird gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen gerechnet, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. Während die Sollmasse die Summe einzelner geldwerter (körperlicher und unkörperlicher) Rechtsgegenstände darstellt, die von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind, umfasst die Istmasse alle Gegenstände, die der Insolvenzverwalter tatsächlich in Besitz nimmt. Der Sollmasse und der Istmasse gemeinsam ist das Vermögenswert-Erfordernis. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 35 InsO wird den Insolvenzgläubigern nur der Teil des Vermögens des Schuldners zugewiesen, der für dessen Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands für die Feststellung der Massezugehörigkeit keine Rolle. Dementsprechend können auch wertlose Gegenstände als Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören. Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so ist er dem Gläubigerzugriff – vorbehaltlich der Gläubigeranfechtung – entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann. Deshalb fällt ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.

Allein aus der Haltereigenschaft für ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Die Rechtsposition des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist kein geldwertes Recht oder Gut und damit kein „Vermögen“ im Sinne des § 35 InsO. Auch bei insolvenzfreien Fahrzeugen besteht der notwendige Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse nicht. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschränkt sich auf die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter kann daher das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer für insolvenzfreie Kraftfahrzeuge nicht verhindern. Ebenso wenig ist Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug für die Masse genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO („durch die Verwaltung ... der Insolvenzmasse“) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet

b) Das Gericht versteht die bindende Entscheidung so, dass ausgehend von dem Grundsatz, dass die Steuer in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet sein muss, um gegen die Masse neu festgesetzt zu werden, die Zuordnung zur Masse den insolvenzrechtlichen Sinn und Zweck der Masseeigenschaft berücksichtigen muss. Die Pflicht des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 1 InsO Massegegenstände möglichst lückenlos aufzuspüren begründet sich in der Eigenschaft der Masse den Gläubigern zur Befriedigung zu dienen. Entsprechend liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus die Steuerverbindlichkeit resultiert. Die Minderung der Masse muss also gerade durch den Insolvenzverwalter begründet werden. Andernfalls bleibt es an der fortdauernden Festsetzung gegen den Insolvenzschuldner, selbst wenn dieser nicht in der Lage ist, die Steuer bei Fälligkeit zu entrichten.

Nur eine tatsächliche Inbesitznahme kann auch zu einer „in anderer Weise“ begründeten Masseverbindlichkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer führen, andernfalls würde allein die Haltereigenschaft unmittelbar mit Insolvenzeröffnung obsolet werden, obgleich die Steuerschuldnerschaft die Person trifft, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Zulassung selbst stellt aber nur eine ordnungsrechtliche behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Kfz einschließlich der Identifizierung des Kfz und des Verfügungsberechtigten dar. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht selbst dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr nicht genutzt wird; das tatsächliche Befahren einer öffentlichen Straße ist entbehrlich, denn der Halter hat mit der Zulassung das Recht erlangt, das Fahrzeug „auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb“ zu setzen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018, III R 26/16, BFH/NV 2018, 1203).

Damit wird auch hinreichend deutlich, dass die Steuer nur dann Masseverbindlichkeit sein kann, wenn der Insolvenzverwalter seine Befugnisse tatsächlich ausüben kann, weil das Kfz tatsächlich/körperlich Teil der Insolvenzmasse geworden ist. Auch wenn der BFH in der Entscheidung vom 11. April 2024 (a.a.O.) unter Rz. 25 auf die abstrakte „Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis“ abstellt, wird doch hinreichend deutlich, dass es um tatsächliche Inbesitznahme und nicht nur um die rechtliche Befugnis geht. Die Befugnis einen Vermögensgegenstand schlicht schuldrechtlich zu verkaufen ohne über diesen zu verfügen, mithin den Kaufvertrag nicht erfüllen zu können, ist nicht ausreichend für eine relevante Masseverwaltung, denn diese muss auf tatsächliche „Veräußerung“ und Vereinnahmung von Kaufpreisen bzw. auf die tatsächliche Überlassung zur Nutzung und Vereinnahmung von Mietzinsen bzw. auf die tatsächliche Selbstnutzung bei Unternehmensfortführung gerichtet sein. Allein der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe eines Gegenstands in den unmittelbaren Besitz (Zugriff) des Insolvenzverwalters genügt hiernach nicht, um den Gegenstand so zu verwalten, dass die Kraftfahrzeugsteuer zur Masseverbindlichkeit wird. Die Tatsache, dass ein Kfz abstrakt noch zur Masse „zu ziehen“ ist, weil es noch existiert und nicht untergegangen oder freigegeben worden ist, ist für die Gläubiger genauso unerheblich, wie tatsächlich vorhandene Kfz, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, bspw. von Leasinggebern oder von Sicherungseigentümern (Korrektur der Ist-Masse zur Soll-Masse).

3. Hiernach war die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen die Masse für sämtliche Kfz rechtswidrig.

a) Der Kläger konnte nicht über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge bestimmen (BFH, a.a.O., Rz. 44), denn er hatte die Kfz nicht tatsächlich in Besitz genommen. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hierzu erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (§ 76 Abs. 1 FGO).

Der Beklagte hat zur tatsächlichen Inbesitznahme und zum Verbleib der Kfz keine eigenen Ermittlungen angestellt, er hat sich insbesondere dazu eingelassen, dass für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer keine Möglichkeit bestehe einen Prüfungsdienst der Hauptzollämter in Anspruch zu nehmen, wie es beispielsweise bei anderen Steuerarten oder Zollverfahren möglich ist.

Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, dass die Kfz sich nicht in seinem unmittelbaren Besitz befinden, er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von der Insolvenzschuldnerin vielmehr in Unkenntnis über den tatsächlichen Standort der Kfz gelassen wurde. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dieser Vortrag des Klägers als Insolvenzverwalter der Wahrheit entspricht. Zunächst ist schon kein Eigeninteresse des Insolvenzverwalters für eine fehlerhafte Einlassung ersichtlich, jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzverwalter in rechtswidriger Weise Massegegenstände an den Gläubigern vorbei verwaltet haben könnte. Bei einer tatsächlichen „Ziehung zur Masse“ erhöht sich zudem die Vergütung des Insolvenzverwalters, denn die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet (§ 1 Abs. 1 InsVV). Zudem hat der Insolvenzverwalter auch kein Eigeninteresse an einer Abwehr der Steuerforderungen des Beklagten, weil Masseverbindlichkeiten – wie die hier im Raum stehende Steuerforderung des Beklagten – die Bemessungsgrundlage der Vergütung gerade nicht mindern (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Letztlich hat auch der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kfz tatsächlich als Masse in Besitz genommen hat, insbesondere hat er keine Anhaltspunkte für ein Mitwirken des Klägers bei der Ab- bzw. Ummeldung der Kfz … (Audi Q5), … (Lamborghini Huracan), … (Volvo XC 60), … (VW Golf), … (Mercedes S-Klasse) und … (Mercedes A-Klasse) nach Insolvenzeröffnung darlegen können.

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass eine nunmehr mehr als sechs Jahre fortdauernde Zulassung der Kfz nicht unbedingt für Aus- und Absonderungsrechte etwaiger Leasinggeber bzw. Sicherungseigentümer spricht, denn ein Leasinggeber hätte – Besitz der Zulassungsbescheinigung II dann unterstellt – eine Abmeldung (Außerbetriebssetzung) bzw. Fahndung wegen Unterschlagung oder Diebstahl forciert. Die weitere Zulassung deutet damit auf fehlende Aus- und Absonderungsberechtigte hin. Das hat jedoch keine Auswirkung auf die Frage, ob der Kläger diese Kfz tatsächlich in Besitz genommen hat.

Die Ermittlungen des Gerichts haben aber ergeben, dass für 20 von 23 Kfz beim KBA ein fehlender Haftpflichtversicherungsschutz nach § 51 FZV (§ 25 FZV a.F.) gemeldet war. Für 12 dieser 20 Kfz wurden zudem Fahndungsvermerke beim KBA notiert. Der fehlende Versicherungsnachweis wurde überwiegend ab 06. Juni 2017 vermerkt, bei drei Kfz schon seit dem 01. Januar 2017 und bei einem Kfz seit dem 29. März 2017, mithin mehr als 10 Monate vor Insolvenzverfahrenseröffnung. Die 12 Fahndungen wurden aber erst im März, Juni und September 2019 notiert. Die Tatsache, dass für 20 von 23 Kfz (…, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …) schon im Frühjahr 2017, mithin mehrere Monate vor der Insolvenzantragstellung (07. November 2017) abgelaufener Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherer gem. § 25 FZV a.F. an das KBA gemeldet wurde und dort für 12 Kfz eine entsprechende Fahndung ausgelöst wurde, spricht für eine Verbringung der Kfz ins Ausland bzw. Nutzung mit falschen Kennzeichen (sog. Dublettenkennzeichen) im Inland, gerade weil die L… GmbH Angaben dazu gemacht hat, dass die Kfz nur an die B… GmbH vermittelt worden seien. Umgekehrt spricht aber die Fortdauer der Zulassung bei Annahme von Eigentum der L… GmbH bzw. einer derer Geschäftspartner dafür, dass auch diese nicht im Besitz der Kfz sind. Lediglich für drei Kfz … (BMW 7er), … (Volvo XC 60) und … (Mercedes S-Klasse) ist beim KBA kein fehlender Versicherungsschutz notiert worden. Während das Kfz … am 19. Juni 2018 bereits abgemeldet wurde, bestand mithin für zwei Kfz eine fortdauernde Versicherung. Bei einer Nutzung im Inland hätte aber spätestens nach zwei Jahren, mithin nach Anhängigkeit des Rechtsstreits, jeweils eine neue Hauptuntersuchung angestanden, weil Kfz mit unzureichenden Plaketten (ungültige Farben) spätestens nach einem Jahr ohne Hauptuntersuchung im Straßenverkehr deutlich auffällig sind. Dies spricht dafür, dass die Kfz – bei fortdauernder Fahndung – gerade nicht im Inland betrieben wurden, sondern höchstens zur Hauptuntersuchung kurzfristig in das Inland verbracht wurden. Alternativ wäre die fehlende Hauptuntersuchung nur bei Nutzung falscher Kennzeichen (Dubletten) unauffällig geblieben. Das Gericht hält aber zugleich für sehr unwahrscheinlich, dass 12 zur Fahndung ausgeschriebene Kfz der Mittel- und Oberklasse über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren (Fahndungsbeginn Mitte 2019) weder durch Geschwindigkeits- noch Parkverstöße auffallen sollen. Auch dies spricht für eine Verbringung der Kfz ins Ausland bzw. Nutzung falscher Kennzeichen. Letztlich konnte ein Fall aufgeklärt werden (…), wonach mit gefälschten Ausfuhrbelegen ein Kfz ins Ausland verbracht wurde. Auch dies spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass mit den übrigen Kfz ähnlich verfahren wurde.

b) Unerheblich ist, ob der Kläger seinen insolvenzrechtlichen Pflichten hinreichend nachgekommen ist, denn die insolvenzrechtliche Verpflichtung zur Sicherung der Masse zu Gunsten der Gläubiger führt nur reflexartig zur Steuerfestsetzung gegen die Masse. Zwar hat der Insolvenzverwalter gem. § 148 Abs. 1 InsO zunächst das „gesamte Schuldnervermögen“ in Besitz zu nehmen. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (Urteil vom 12. März 2020, IX ZR 125/17, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen -BGHZ- 225, 90) zu Maßnahmen einer Unternehmensfortführung gilt zu diesen Sorgfaltsanforderungen, das Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel – Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan – als Mittel der Zweckerreichung ist. Hierzu hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensfortführung daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der mit der Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante diese als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob aus ex ante-Sicht die für die Unternehmensfortführung und für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermögen. Der Sorgfaltsmaßstab der in § 60 InsO angesprochen wird, betrifft die gesamte Insolvenzverwaltung, mithin auch Aufwendungen zur Masseermittlung. Der Insolvenzverwalter soll gerade keine Aufwendungen zu Lasten der Masse eingehen, die nicht im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg für die Masse stehen. Ein Handeln, dass diesen Sorgfaltspflichten entspricht, kann nicht zugleich als Verletzung einer steuerlichen Mitwirkungspflicht angesehen werden.

Der Insolvenzverwalter hat seine unmittelbaren Pflichten zudem nicht für den Beklagten als zukünftigen Steuergläubiger zu erfüllen. Selbst wenn der Kläger sich wegen einer nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters entsprechenden Verwaltung schadensersatzpflichtig gemacht hätte, hätten die Insolvenzgläubiger nur einen Anspruch auf Zahlung in die Masse. Ein solcher Anspruch würde aber, wie der generelle Herausgabeanspruch, nicht genügen, um die Steuer als Masseverbindlichkeit anzusehen. Der Beklagte hat auch keinen steuerrechtlichen Anspruch gegenüber einem Insolvenzverwalter, dass dieser gerade „steuerbelastete“ Gegenstände ermittelt und tatsächlich zur Masse zieht, um die Steuer (effektiv vollziehbar) gegen die Masse und nicht (im Ergebnis uneinbringlich) gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob die vom Beklagten aufgezeigten Maßnahmen (Prüfung von Büchern, Kontoauszügen, Verträgen etc) überhaupt geeignet waren den tatsächlichen Standort der Kfz zu bestimmen. Soweit sich der Beklagte auf die Ausführungen des BFH (Urteil vom 11. April 2024, a.a.O., Rz. 44 ff.) beruft, werden die dortigen Maßnahmen aber kumulativ aufgeführt, um zu ermitteln, ob 1) die Kfz existierten, 2) im Eigentum des Insolvenzschuldners standen und 3) der Insolvenzverwalter über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge bestimmen und gegebenenfalls verhindern konnte, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht.

Der Kläger konnte auch sonst nicht verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er diese Fahrzeuge außer Betrieb setzte und der Zulassungsbehörde dies anzeigt. Die Steuerpflicht dauert bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); der Kläger konnte diese Steuerpflicht auch nicht isoliert durch eine Außerbetriebsetzung und Anzeige bei der Zulassungsbehörde vorzeitig beenden. Das Gericht versteht die Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. April 2024 (a.a.O., Rz. 25) so, dass auch der BFH davon ausgeht, dass die Außerbetriebsetzung erst dann erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter das Kfz tatsächlich/körperlich zur Masse gezogen hat („... der Insolvenzverwalter kann dann ..., indem er ...“). Eine isolierte Außerbetriebsetzung nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung -FZV- würde schon daran scheitern, dass der Kläger – zur Überzeugung des Gerichts – weder die Kfz, die amtlichen Kennzeichen, die Zulassungsbescheinigungen I noch die Zulassungsbescheinigungen II im unmittelbaren Besitz hatte. Zwar kann ein Antrag auf Außerbetriebsetzung damit verbunden werden, dass bei der Zulassungsstelle jeweils Versicherungen an Eides statt abgegeben werden, dass Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung I und Zulassungsbescheinigung II wegen Verlustes nicht vorgelegt werden können. Ein solcher Verlust nach § 5 Straßenverkehrsgesetz -StVG- lag aber im Streitfall gerade nicht vor. Nach § 5 Satz 1 StVG müssten Fahrzeugschein, Brief und Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein. Im Fall des nicht mitwirkenden Insolvenzschuldners (Verweigerung der Herausgabe, fehlende Offenbarung des Standorts von Kfz, Zulassungsbescheinigung I und II) sind dem Insolvenzverwalter diese aber nicht „sonst abhandengekommen“. Die Wendung greift die sachenrechtliche Umschreibung aus § 935 BGB auf, wonach der Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren haben muss. Im Insolvenzfall ist der Insolvenzverwalter zwar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehalten, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), damit liegt aber bei verweigerter Herausgabe bei ihm nicht zugleich ein Abhandenkommen vor. Vielmehr hat der Insolvenzschuldner dann noch den unmittelbaren Besitz bzw. den Besitz willentlich auf Dritte übertragen. Entsprechend wurden im Streitfall die Kfz auch an unbekannt gebliebene Dritte übertragen, die die Kfz dann selbst wieder angemeldet haben und – mittels überlassener Zulassungsbescheinigungen – wieder neu zugelassen/angemeldet haben.

Dem Kläger ist nicht zuzurechnen, dass die Zulassungsbehörden bei fehlendem Versicherungsschutz die Außerbetriebsetzung nicht veranlasst hat bzw. bei 8 von 20 Kfz zwar fehlender Versicherungsschutz gemeldet wurde, diese Kfz aber nicht zur Fahndung ausgeschrieben wurden.

Letztlich scheidet eine rückwirkende Aufhebung der „Zulassung“ für abgelaufene Zeiträume aus, weil Zulassung und Außerbetriebsetzung jeweils nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sind.

c) Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob die Kfz auch zur Soll-Masse zählen würden, wenn der Kläger sie tatsächlich zur Ist-Masse in Besitz genommen hätte und dann der Verwaltung durch Verwertung (Verkauf) dienen würden. Soweit das Gericht im Rahmen des Klageverfahrens noch eigene Ermittlungen zum tatsächlichen Standort anstellen würde, würde dies nicht mehr den Streitgegenstand erfassen, denn eine tatsächliche Inbesitznahme nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung würde nicht als rückwirkendes Ereignis die Ist-Masse-Eigenschaft begründen. Insoweit erübrigt sich auch – gerade wegen der fehlenden Inbesitznahme – eine weitere Erforschung des Sachverhalts zur Eigentümerstellung bzw. im Umkehrschluss zu Rechten Dritter an den Kfz.

III. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 143 Abs. 2 FGO) sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.