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Entscheidung 9 UF 20/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.03.2025
Aktenzeichen 9 UF 20/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0312.9UF20.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der ____ wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Januar 2025 - Az. 5 F 647/22 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit zu Ziffer 2. Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Brandenburg - _____ (Personalnummer …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 183,32 EUR monatlich auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der ________, bezogen auf den 30. November 2022, begründet.

Der Monatsbetrag des zu begründenden Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen (Ziffer 2. Absätze 1 und 3 bis 5 des Tenors) bleibt es bei der Regelung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1.685 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2025 die am XX. XX. 2013 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 23. Dezember 2022 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt und dabei - unter anderem und soweit hier von Interesse - das von der Antragstellerin aus ihrer Beschäftigung als verbeamtete Lehrerin im Landesdienst erworbene Versorgungsanrecht im Wege externer Teilung durch Begründung eines entsprechenden Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 3. Februar 2025 eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3., mit der sie die Begründung eines Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse als Folge der externen Teilung der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte der Antragstellerin beanstandet. Richtiger Zielversorgungsträger sei der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung; außerdem sei die Umrechnung des Monatsbetrages in Entgeltpunkte anzuordnen.

2.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. vor (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 – zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen.

Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3. ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat die bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Versorgungsanrechte der Antragstellerin zwar zu Recht nach § 16 VersAusglG im Wege externer Teilung zum Ausgleich gebracht, insoweit allerdings fälschlicherweise die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger benannt. Es handelt sich bei dem hier in Rede stehenden Versorgungsanrecht jedoch um eine Anwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei dem Land Brandenburg, das nach § 16 Abs. 1 VersAusglG deshalb extern zu teilen ist, weil der Versorgungsträger die interne Teilung (anders als dies bei Bundesbeamten, Soldaten und Bundestagsabgeordneten nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz bzw. § 55e SVG und § 25a Abs. 2 AbgG der Fall ist) bisher nicht zulässt. Das landesbeamtenrechtlich begründete Versorgungsanrecht der Antragstellerin ist deshalb nach § 16 Abs. 1 VersAusglG extern und zwar zwingend und ohne Wahlrecht nach § 14 Abs. 5 VersAusglG in der Weise zu teilen, dass in Höhe des Ausgleichswertes Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragsgegners zu begründen sind. Die Versorgungsausgleichskasse ist demgegenüber Auffangversorgungsträger ausschließlich für den Ausgleich von Renten nach dem Betriebsrentengesetz (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG).

Auf der Basis der - vom Familiengericht im Übrigen zutreffend zugrunde gelegten - Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 28. Oktober 2024 (Bl. 81 ff Sonderband VA), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war daher das dort bestehende Versorgungsanrecht der Antragstellerin extern durch Begründung eines Anrechts von 183,32 EUR monatlich zu Gunsten des Antragsgegners auf dessen bestehendem Versicherungskonto bei der weiteren Beteiligten zu 1. auszugleichen. Das in Rede stehende Versorgungsanrecht ist nach der zitierten Auskunft des weiteren Beteiligten zu 3. ein solches mit Westdynamik, so dass gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG die Umrechnung in Entgeltpunkte anzuordnen war.

Die Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die (weiteren) Beteiligten sind – schriftlich angehört – dem Beschwerdevorbringen und dieser Verfahrensweise nicht entgegen getreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und im Übrigen auf § 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.