Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 07.02.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 26.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 3 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO |
Bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung muss vom Vollstreckungsgläubiger gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO eine einmonatige Vollziehungsfrist gewahrt werden. Der Lauf der Monatsfrist beginnt mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung bei dem Beteiligen, auf dessen Gesuch sie erging
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Vollstreckungsgläubiger.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Vorbringen des Vollstreckungsgläubigers, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts statthaft sei, weil die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erst dann in Gang gesetzt werde, wenn für ihn als Vollstreckungsgläubiger zu erkennen gewesen sei, dass die Behörde als Vollstreckungsschuldner der einstweiligen Anordnung nicht nachkommen werde, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. Februar 2011 - VG 3 L 258.10 - erlassenen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt werden muss. Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung ist danach unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung verkündet oder dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Der Lauf der Monatsfrist beginnt nach dem Wortlaut des § 929 Abs. 2 ZPO, der auch im Falle der entsprechenden Anwendung der Vorschrift zu respektieren ist, mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung bei dem Beteiligten (HessVGH, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - juris Ls.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463.08 -, NVwZ 2009, 855, juris Rz. 5; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 172; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 123 Rdnr. 40 m.w.N.; offen gelassen in OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 6 L 91.10/OVG 6 M 90.10 -), hier also am 11. Februar 2011. Der am 12. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangene Vollstreckungsantrag war daher nicht fristgerecht.
Keine Stütze im Gesetz findet die Auffassung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. zum Meinungsstand auch Pietzner/Möller in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 172 Rdnr. 36), die Vollstreckungsfrist beginne erst in dem - relativ unbestimmten - Zeitpunkt, in dem er als Vollstreckungsgläubiger erkenne, dass die Behörde die einstweilige Anordnung nicht befolge. Dem ist angesichts des klaren Wortlautes des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO, der auf die Zustellung der einstweiligen Anordnung bei dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, abstellt, nicht zu folgen (HessVGH, Beschluss vom 7. November 2004, a.a.O.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 123 Rdnr. 172).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).