Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 7. Senat | Entscheidungsdatum | 22.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 7 S 1/25 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0422.7S1.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var.; 80a Abs. 3 VwGO, 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1; 63 BImSchG, 30 Abs. 1; 31 Abs. 2; 249 Abs. 10 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1. Der sinngemäß gestellte Antrag vom 13. Januar 2025,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Januar 2025 gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung Nr. 20.035.Ä0/22/1.6.2V/T13 vom 30. September 2024 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO und § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Verletzung eigener subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die angegriffene Änderungsgenehmigung scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, sondern erscheint zumindest möglich. Das gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des von dem Windenergievorhaben der Beigeladenen möglicherweise betroffenen Grundeigentums des Antragstellers auf das im Rubrum aufgeführte Grundstück L_____ Straße 13, das weitere von dem Antragsteller genannte Grundstück L_____ Straße 17 oder auf beide Grundstücke abzustellen ist. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss hiernach der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 - OVG 3a S 9/23 - juris Rn. 4). Ein Abwehrrecht kommt allerdings nicht in Betracht, soweit sich der Antragsteller zuletzt noch auf Belange der Standortgemeinde sowie die Interessen anderer Anwohner der umliegenden Wohnbebauung gestützt hat. Insoweit fehlt es dem Antragsteller an einer subjektiven Rechtsposition.
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung vom 30. September 2024 den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
aa. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Änderungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die mit der Genehmigung erteilte Befreiung von der Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Y_____“ der Gemeinde X_____, 3. Änderung, zur maximal zulässigen Anlagenhöhe von 200 m (textliche Festsetzung Nr. 2.1) nicht vorlägen. Auf die (mutmaßliche) Fehlerhaftigkeit der Befreiung kann sich der Antragsteller unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung seiner nachbarlichen Interessen nicht berufen.
Der Umfang des Drittrechtsschutzes bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hängt zum einen davon ab, ob die jeweiligen Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Gegen eine (objektiv) fehlerhafte Befreiung ist ein nachbarlicher Abwehranspruch schon dann gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit worden ist. Bei einer solchen Festsetzung kann der Nachbar jeden Fehler in der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB rügen. Eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann einen Abwehranspruch des Nachbarn hingegen nur nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auslösen, das sich für die Planunterworfenen aus dem Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB ergibt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 9 CS 23.1241 - juris Rn. 14). Zum anderen besteht für einen Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, auch bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung regelmäßig kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. Der Nachbarschutz von Eigentümern außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegener Grundstücke bestimmt sich grundsätzlich nur nach dem Rücksichtnahmegebot, das für diese Eigentümer aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 5 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 9 CS 23.1241 - juris Rn. 16).
Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegend nicht an. Denn es bestehen unter Berücksichtigung der Grundsätze zur drittschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus dem sog. „Wannsee-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (- 4 C 7.17 - juris Rn. 14 ff.) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Höhenbeschränkung auf 200 m in dem Bebauungsplan Nr. 1 nach dem Willen bzw. planerischen Konzept der Gemeinde als Planungsträger auch dem Schutz des Antragstellers dient. Es lässt sich nicht festzustellen, dass die Höhenbeschränkung die Planunterworfenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet und ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen ihnen begründet, kraft dessen sie die Maßfestsetzung aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen können. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass auch Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebiets Beteiligte eines solchen wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses sein könnten. Gerade auf solche Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebiets müsste die Schutzfunktion hier aber wesentlich bezogen sein, nachdem im Plangebiet selbst hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausschließlich eine Windenergienutzung zugelassen ist (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bebauungsplans Nr. 1). Insbesondere die Begründung der im Jahr 2013 erfolgten 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 gibt dafür nichts her.
Ausweislich der Planbegründung (dort S. 3) ist Ziel der Änderungsplanung gewesen, höhere Windenergieanlagen als die seinerzeit in Betrieb befindlichen 16 Altanlagen aus dem Jahr 1999 mit einer Höhe von jeweils 97 m im Rahmen eines sog. „Repowering“ im Plangebiet zu ermöglichen. Das sollte den Energieertrag steigern, um gleichzeitig die Anzahl der Windenergieanlagen senken zu können. Wie sich aus der Planbegründung weiter ergibt, ging der Plangeber unter beispielhafter Nennung von Vestas- und Repower-Anlagen dabei davon aus, dass moderne Windenergieanlagen mit wesentlich höherem Energieertrag eine Gesamthöhe von 196 m haben. „Aus diesem Grund“ erfolgte die Festsetzung der maximal zulässigen Gesamthöhe von 200 m (S. 7). Richtig ist zwar, dass die Begründung an verschiedenen Stellen auch die Lebensbedingungen der benachbarten Wohnsiedlungen insbesondere im Ortsteil Y_____ in den Blick nimmt (S. 3, S. 7 u. S. 9). Damit entspricht die Gemeinde jedoch nur ihren allgemeinen Pflichten, in der Bauleitplanung sowohl bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) als auch bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nach Maßgabe von § 1 Abs. 6 BauGB auch die Belange der Bevölkerung im Plangebiet selbst und in angrenzenden Gebieten zu berücksichtigen. Zur Annahme eines gebietsübergreifenden Schutzanspruchs führt das für sich genommen nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 9 CS 23.1241 - juris Rn. 16). Im Übrigen sieht der geänderte Bebauungsplan nach seiner Begründung als „Ausgleich“ für die Erhöhung der Leistung des Windparks im Ergebnis der Aufstellung größerer Windenergieanlagen ein weiteres Abrücken der Anlagen von den benachbarten Wohnsiedlungen vor. Stand die nächste Windenergieanlage der Begründung zufolge zur Ortslage bis dahin in einer Entfernung von 1.000 m, so ist dieser Abstand im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans um 200 m vergrößert worden (S. 8 f.). Auch das spricht dagegen, dass die Maßfestsetzung (zusätzlich) subjektiv-rechtlich aufgeladen ist.
bb. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Antragstellers ist nicht gegeben. Das Windenergievorhaben der Beigeladenen entfaltet gegenüber dem Antragsteller keine unzumutbaren Auswirkungen.
Insbesondere geht von dem Vorhaben für den Antragsteller keine optisch bedrängende Wirkung aus. Dabei kann auch die Wertung aus § 249 Abs. 10 BauGB herangezogen werden (vgl. näher zu der Regelung nur OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2025 - 22 D 151/23.AK - juris Rn. 117 ff. m.w.N.). Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung der Zulassung einer privilegierten Windenergieanlage im Außenbereich in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Anlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe zzgl. Radius des Rotors) entspricht. Dieser Abstand wird hier im Verhältnis der geplanten Windenergieanlage zu den Grundstücken des Antragstellers um ein Mehrfaches überschritten. Der Abstand der Anlage zum Grundstück L_____ Straße 17 beträgt nach den Angaben des Antragsgegners 1,88 km. Das deckt sich weitgehend mit der Angabe des Antragstellers, der eine Entfernung von ca. 1.800 m genannt hat. Die Beigeladene geht sogar von einer Entfernung von 1.996 m aus. Der Abstand zum Grundstück L_____ Straße 13 ist - wie auch der Antragsteller bestätigt hat - noch größer. Die Beigeladene hat den Abstand mit 2.128 m angegeben. Dass die Schwelle der Unzumutbarkeit dennoch aufgrund besonderer Umstände überschritten sein könnte, ist nicht erkennbar. Allein die Sichtbarkeit einer Windenergieanlage von dem Grundstück eines Nachbarn aus begründet kein Abwehrrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2025 - 22 D 151/23.AK - juris Rn. 119 f. m.w.N.). Ebenso wenig kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit seinem Vorbringen durchdringen, er vertraue auf die Verbindlichkeit des Bebauungsplans, der förmlich zu ändern sei, wenn der Plangeber von dem aktuellen Planungsbild abrücken wolle.
Bei der Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit schlägt sich außerdem nieder, dass das streitbefangene Windenergievorhaben nach § 2 Satz 1 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Das Vorhaben hat teil an der Vorgabe aus § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, dass „die erneuerbaren Energien (…) im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (…) nur in Ausnahmefällen überwunden werden“ (BT-Drs. 20/1630, S. 158).
cc. Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Der Gebietserhaltungs- oder Gebietswahrungsanspruch erfasst allein die Art der baulichen Nutzung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2025 - OVG 10 S 39/24 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2025 - 7 A 943/23 - juris Rn. 7 f.; jeweils m.w.N.). Überdies kann der Anspruch grundsätzlich nur dann bestehen, wenn das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück innerhalb desselben Baugebiets liegen (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 - juris Rn. 22; zur Rechtsfigur des baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs: OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 111/10 - juris Rn. 8).
dd. Auf unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch das Windenergievorhaben der Beigeladenen hat sich der Antragsteller bei seiner Antragsbegründung nicht bezogen. Vielmehr hat er zuletzt nur allgemein im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass bereits in dem bestehenden Windpark Y_____ störende Geräusche aufträten, die nach seinen Messungen die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten. Hierzu habe er mit dem Antragsgegner seit Januar 2022 im Austausch gestanden. Dieser Vortrag erfolgte nicht nur verspätet, nämlich außerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Auch genügt der Antragsteller mit ihm nicht den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG durch Lärm.
Unabhängig davon hat die Beigeladene zur Beurteilung der Lärmauswirkungen des Vorhabens im Änderungsgenehmigungsverfahren eine Schallimmissionsprognose vorgelegt (vom 18. Mai 2024). Das für den Technischen Umweltschutz - Überwachung X_____ (Landkreise Z_____, G_____) zuständige Fachreferat T 22 des Antragsgegners hat die Prognose eingehend geprüft (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2024). Hierauf beruhen die Ausführungen zu den Geräuschimmissionen auf Seite 18 ff. des Bescheides vom 30. September 2024. Danach wird durch das Änderungsvorhaben im offenen Betrieb (Mode PO6200; wie Tagbetrieb) in der Nachtzeit zwar nicht durchweg eine Verbesserung der Lärmsituation erreicht. Vielmehr steigen die Einzelimmissionspegel teilweise um 1,5 bis 2,1 dB (A). Aus diesem Grund hat der Antragsgegner indes nur einen reduzierten Nachtbetrieb im Mode SO2 zugelassen, durch den eine Verbesserung der Immissionspegel nachts für die relevanten Immissionsorte um 0,7 bis 1,5 dB (A) erreicht werde (vgl. auch die Angaben zu den Anlagenparametern in Ziffer II des Bescheides vom 30. September 2024). Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Ebenso wenig setzt sich der Antragsteller mit der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Schallberechnung vom 24. Januar 2025 auseinander, die sich spezifisch zu den Grundstücken L_____ Straße 13 und 17 verhält. Angesichts dessen kommt es nicht weiter darauf an, ob sich die Grundstücke überhaupt im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage im Sinne von Nummer 2.2 TA Lärm befinden.
ee. Auch den (vermeintlichen) Mangel bei der Löschwasserversorgung hat der Antragsteller nach dem Maßstab von § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verspätet und lediglich beiläufig erwähnt, ohne hierauf ausdrücklich ein Abwehrrecht zu stützen. Darüber hinaus erscheint bereits zweifelhaft, ob sich der Antragsteller insoweit auf eine drittschützende Norm berufen kann, die zumindest auch seinen Interessen dient. Das im vorliegenden Fall aus § 30 Abs. 1 BauGB folgende bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung - zu der auch die Versorgung mit Löschwasser gehört (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2024 - OVG 7 A 5/24 - juris Rn. 27 m.w.N.) - dient grundsätzlich allein öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 19.10 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 - OVG 2 S 33.09 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 26. April 2023 - 1 CS 22.2416 - juris Rn. 13; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 30 Rn. 56). Ähnliches soll nach einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 17; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 6 L 1327/23.WI - juris Rn. 75). Jedenfalls dürfte eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers im Hinblick auf den Brandschutz und die Löschwasserverfügbarkeit hier schon wegen der Entfernung der streitigen Windenergieanlage zu den Grundstücken des Antragstellers ausgeschlossen sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 1 LA 39/08 - juris Rn. 15 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 583/02 - juris Rn. 17).
In der Sache kann es im Übrigen nicht überzeugen, wenn das Amt G_____ - auf dessen Stellungnahmen sich der Antragsteller hinsichtlich der Löschwasserversorgung bezieht - im Verwaltungsverfahren zumindest ursprünglich von einem Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Dauer von mindestens zwei Stunden ausgegangen ist. Im geprüften Brandschutzkonzept vom 6. November 2022 wird ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h für die Dauer von zwei Stunden zugrunde gelegt, der über einen nicht weiter als 1.000 m entfernten Löschwassertank gedeckt werden soll. Der Landkreis G_____, Ordnungsamt, Bevölkerungsschutz hat das als ausreichend erachtet (vgl. Stellungnahme vom 23. März 2023; s. auch den Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz vom 12. Februar 2024). Letztlich hat auch das Amt G_____ eine Löschwassermenge von 100 m³ akzeptiert (vgl. Schreiben vom 29. Februar 2024). Ausgehend von der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 25. April 2024 - OVG 7 A 5/24 - (juris Rn. 28 ff.) dürfte den Anforderungen an die Löschwasserverfügbarkeit bei dieser Sachlage (mehr als) genüge getan sein (vgl. für die Diskussion jetzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 3/24 - S. 25 ff. d. BA [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]; OVG Bautzen, Beschluss vom 25. November 2024 - 1 B 10/24 - juris Rn. 37 ff.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nummer 19.2 i.V.m. Nummer 2.2.2 und Nummer 1.5 Satz 1; vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 18).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).