Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 7. Senat | Entscheidungsdatum | 02.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 7 S 3/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0402.7S3.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 15 Abs. 3; 35; 36 Abs. 2; 245e; 249 BauGB , 6; 67 Abs. 1 Satz 1; 70 Abs. 2 Satz 1; 71 BbgBO, 3 Abs. 1 Nr. 4; 7 Abs. 3 ROG , 44 Abs. 1 BNatSchG |
Der Antrag wird abgelehnt
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Landkreis G_____ (im Folgenden: Landkreis). Mit ihrem am 22. November 2024 bei dem Antragsgegner erhobenen Widerspruch wendet sie sich gegen den Genehmigungsbescheid 20.057.00/22/1.6.2V/T13 vom 22. Oktober 2024. Darin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf Antrag vom Dezember 2022 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 (Nabenhöhe: 169 m; Rotordurchmesser: 162 m; Gesamthöhe: 250 m; elektrische Nennleistung: 7,2 MW). Zwei der Anlagen (WEA 01 und WEA 05) sollen im Gemeindegebiet der Antragstellerin errichtet werden, auf dem Vorhabengrundstück Gemarkung G_____, Flur , Flurstück .
Mit dem Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 ersetzte der Antragsgegner das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin (Ziffer I.3). Zuvor hatte die Antragstellerin das Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 versagt. Die Antragstellerin verwies darin und in einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2024 unter anderem auf den seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen, am 23. Oktober 2024 in Kraft getretenen Integrierten Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (ABl. Bbg Nr. 42 vom 23. Oktober 2024, S. 1011 ff.; im Folgenden: Regionalplan). Der Regionalplan sieht im Bereich Erneuerbare Energien als Ziel der Raumordnung Z 7.1 die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in der Region Uckermark-Barnim vor, unter ihnen das Vorranggebiet „VR WEN G_____“. Die Vorranggebiete sind in der Festlegungskarte zeichnerisch dargestellt. Die Antragstellerin geht davon aus, dass beide in ihrem Gemeindegebiet geplanten Windenergieanlagen, WEA 01 und WEA 05, außerhalb der Vorranggebiete und insbesondere auch des Vorranggebiets „VR WEN G_____“ liegen, während die im Genehmigungsverfahren beteiligte Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim - Regionale Planungsstelle - (im Folgenden: Regionale Planungsgemeinschaft) in einer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zugrunde gelegt hat, dass sich die WEA 01 innerhalb der Gebietskulisse Windenergienutzung des Entwurfs 2023 befinde. Davon geht auch der Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 aus (S. 35 u. S. 86).
Mit ihrem am 22. November 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht gestellten Eilrechtsschutzersuchen wendet die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung weiter ein, der Vorhabenzulassung habe die in Aufstellung befindliche Zielfestlegung Z 7.1 des Regionalplans zum Vorranggebiet „VR WEN G_____“ entgegengestanden. Außerdem erhebt sie verschiedene weitere Angriffe gegen die Genehmigung, unter anderem betreffend die Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan und Landschaftsplan, die Lärmsituation, den Naturschutz, das Landschaftsbild, die Erschließung des Vorhabens sowie das Abstandsflächenrecht.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. November 2024 gegen den Genehmigungsbescheid 20.057.00/22/1.6.2V/T13 des Antragsgegners vom 22. Oktober 2024 anzuordnen.
II.
Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 1. Var VwGO sowie § 63 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie kann unter anderem geltend machen, durch die angegriffene, unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (i.V.m. § 71 Abs. 1 BbgBO) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit verletzt zu sein, auf dessen Schutz das Mitwirkungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB zielt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2022 - 5 MR 11/21 - juris Rn. 23).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt die Antragstellerin bei der dem Senat nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht in ihren Rechten. Daher kann offen bleiben, inwieweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zur Antragsbegründung die einmonatige Frist aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingehalten hat.
2.1 Der Antragsgegner hat voraussichtlich zu Recht das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin zur Zulassung des Windenergievorhabens der Beigeladenen ersetzt.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach diesen Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauGB). Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist ein anderes Verfahren in diesem Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 26).
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist ein dennoch versagtes Einvernehmen rechtswidrig und die nach Landesrecht zuständige Behörde kann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BbgBO ist das Einvernehmen in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde - hier das Landesamt für Umwelt - an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BbgBO).
Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 26 und vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 28 und vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6/15 - juris Rn. 40). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 29 ff.; VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 9 CS 24.545 - juris Rn. 18 f.; ferner zum Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 - juris Rn. 14).
Für das streitbefangene Windenergievorhaben der Beigeladenen war das Einvernehmen der Antragstellerin erforderlich, weil sich die Vorhabenstandorte teilweise im Gemeindegebiet der Antragstellerin befinden (Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 05). Da es sich um ein Außenbereichsvorhaben handelt, richtet sich die Prüfung, ob Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gegeben sind, nach § 35 BauGB. Versagungsgründe nach dieser Norm sind bei summarischer Prüfung jedoch nicht gegeben.
a. Die Antragstellerin konnte die Versagung des Einvernehmens nicht mit Erfolg auf ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG stützen.
aa. Das Windenergievorhaben der Beigeladenen ist bezogen auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung als ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung erst mit ihrer Bekanntgabe an die Beigeladene erteilt war (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2022 - 11 S 99/21 - juris Rn. 5; zur Diskussion im Übrigen nur Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 41 Rn. 15 m.w.N.) Denn auch im Bekanntgabezeitpunkt war das Vorhaben bauplanungsrechtlich noch privilegiert. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde der Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 der Beigeladenen noch am gleichen Tag durch persönliche Übergabe bekanntgegeben. Der Wegfall der Privilegierung - zumindest für die Windenergieanlage WEA 05 - erfolgte erst einen Tag später mit dem Inkrafttreten des Regionalplans und der Bekanntmachung der Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 WindBG, mit der gemäß § 249 Abs. 2 BauGB die gesetzliche Rechtsfolge eingetreten ist, dass sich in der Region Uckermark-Barnim die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet (Ziffer II Satz 3 der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2024).
bb. Die mit dem Regionalplan ins Auge gefasste Zielfestlegung einer Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung (Ziel der Raumordnung Z 7.1) stand dem Windenergievorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG bei hinreichender Konkretisierung und Verfestigung einen unbenannten öffentlichen Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen und als solcher rechtserhebliche Vorwirkungen entfalten kann (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - juris Rn. 10, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - juris Rn. 17 ff. und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 56 und vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 38). Vorliegend kann das dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sich die Standorte beider in ihrem Gemeindegebiet geplanter Windenergieanlagen (WEA 01 und WEA 05) außerhalb der Flächenkulisse des Regionalplans befinden.
(1) Es spricht einiges dafür, dass die Zulassung eines Windenergievorhabens außerhalb der von dem Regionalplan vorgesehenen Vorranggebiete schon auf einer grundsätzlichen Ebene nicht geeignet ist, die fragliche Zielfestlegung des Regionalplans zu berühren. Erst recht dürfte der Zielfestlegung dann nicht die Eignung beigemessen werden können, bereits in ihrer Entstehungsphase die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Vorhaben nach § 35 BauGB zu steuern (vgl. zur Diskussion im Zusammenhang mit der Plansicherung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 8 B 1188/24.AK - juris Rn. 7 ff., vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 36 ff. und vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK - juris Rn. 45 ff.; Beckmann, DVBl. 2025, 325; Ch. Herzer/B. Herzer, URP 2025, 88; Kümper, NVwZ 2025, 50).
Die Festlegung eines Vorranggebiets im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG ist ein Ziel der Raumordnung lediglich in Bezug auf seine strikte innergebietliche Ausschlusswirkung. Diese besagt, dass andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen werden, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Das Vorranggebiet wird auf diese Weise für bestimmte Nutzungen reserviert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2023 - BVerwG 4 CN 6.22 - juris Rn. 29). Diese Rechtswirkung - und damit auch eine entsprechende Vorwirkung - ist hier nicht betroffen. Denn es steht keine Nutzung von im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebieten in Rede, die eine Nutzung als Windenergiestandort ausschließt.
Eine außergebietliche Ausschlusswirkung für die Windenenergienutzung ist mit der Festlegung der Vorranggebiete in dem Regionalplan nicht verbunden. Zwar kann die Festlegung eines Vorranggebiets nach § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG grundsätzlich um eine solche zielförmige Festlegung einer Ausschlusswirkung für die Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2023 - BVerwG 4 CN 6.22 - juris Rn. 30). Für die bauplanungsrechtliche Prüfung von Außenbereichsvorhaben knüpft § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hieran an, indem er bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür - unter anderem - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Liegt eine entsprechende Ausweisung in einem Raumordnungsplan vor, hat das zur Folge, dass an anderen als den im Plan vorgesehenen Standorten die bezeichneten Vorhaben nicht zulässig sind (vgl. Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz [Hrsg.], BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. August 2024, § 35 Rn. 118). Allerdings kommt die Festlegung einer außergebietlichen Ausschlusswirkung bei Windenergievorhaben nicht (mehr) in Betracht, weil der in § 7 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. § 27 Abs. 4 ROG normierte Vorrang der Überleitungsvorschriften des § 245e BauGB und der Sonderregelungen des § 249 BauGB greift (vgl. nur Marschall, NVwZ 2025, 377, 380 m.w.N.).
Der Bundesgesetzgeber hat die Ausweisung von Windenergieflächen im Regelungskonzept des § 249 BauGB als eine reine Positivplanung angelegt (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 33; OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 32). Die Ausschlusswirkung aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll nach § 249 Abs. 1 BauGB vorbehaltlich der Überleitungsvorschriften aus § 245e Abs. 1 und 3 BauGB durch Planung, also durch Ziele der Raumordnung oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen, nicht mehr herbeigeführt werden können (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 32; s. z.B. auch OVG Münster, Urteil vom 16. Februar 2024 - 22 D 150/22.AK - juris Rn. 288). Entsprechend führt auch die Begründung des Regionalplans aus (S. 60; abrufbar unter: <https://uckermark-barnim.de/wp-content/uploads/iRP_UmBar_Textfassung_Satzung_2024_Rechtskraft.pdf>):
„Die Windenergiegebiete sind als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten festlegt. Sie besitzen keine außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Ihre planerische Wirkung ist ausschließlich nach innen gerichtet, d.h. andere raumbedeutsame Planungen und Vorhaben, die mit dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen nicht vereinbar sind, sind in den festgelegten Windenergiegebieten ausgeschlossen.“
(2) Die fehlende Ausschlusswirkung des Regionalplans erkennt auch die Antragstellerin. Soweit sie sich deshalb auf die mit dem Inkrafttreten des Regionalplans verbundene Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB bezieht, dürfte sie damit nicht durchdringen können. Wie § 249 Abs. 2 Satz 3 BauGB ausdrücklich klarstellt, folgt der Wegfall der Privilegierung bei Erreichen des Flächenziels im betreffenden Gebiet unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 33). Damit kann die Entprivilegierung im engeren Sinne wohl schon nicht als Inhalt oder Ziel der Planung begriffen werden. Vielmehr setzt die Entprivilegierung die (abgeschlossene) Planung voraus (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 45 und vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK - juris Rn. 53; Kümper, NVwZ 2025, 50, 52; a.A. Ch. Herzer/B. Herzer, URP 2025, 88, 92 f.). Gerade in dieser Regelungstechnik drückt sich die Ausgestaltung der Regionalplanung als nach innen gerichtete Positivplanung aus, die ein gesamträumliches Planungskonzept entbehrlich macht (vgl. BT-Drs. 20/2355, S. 33). So geht auch die von der Fachkommission Städtebau und dem Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung beschlossene „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ davon aus, dass die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für die Vorhabenzulassung kein Ziel der Raumordnung sind (S. 26; abrufbar unter: <https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-gesetz.html>).
Die Entprivilegierung dürfte auch nicht zur Folge haben, dass Windenergievorhaben außerhalb der Vorranggebiete nach dem künftig anzuwenden Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB im planungsrechtlichen Außenbereich regelhaft - und erst recht nicht ausnahmslos - unzulässig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 49; enger Beckmann, DVBl. 2025, 325, 332; wohl auch Ch. Herzer/B. Herzer, URP 2025, 88, 94). Weil allein mit Erreichen der (Teil)Flächenziele die Stromerzeugung im Bundesgebiet noch nicht nahezu treibhausgasneutral ist, dürfte zudem auch solchen Vorhaben bei der erforderlichen Abwägung nach § 35 Abs. 2 BauGB die gesetzliche Wertung aus § 2 EEG zugute kommen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK - juris Rn. 52; offen gelassen OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 49; abweichend Arbeitshilfe Wind-an-Land, S. 20; allgemein zur Anwendung von § 2 EEG auf Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB z.B. auch OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK - juris Rn. 76 ff.).
Im Übrigen dürfte es auch nicht als Teil des Planungsziels angesehen werden können, dass ein Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der für das Erreichen der Flächenziele vorgesehenen Windenergieflächen nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB erfolgt. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 35 Abs. 2 BauGB selbst und ist ihrerseits Konsequenz der Entprivilegierung nach § 249 Abs. 2 BauGB. Sie wird von der planerischen Festlegung vorgefunden und vorausgesetzt, dürfte aber nicht selbst Gegenstand der Festlegung und deshalb auch nicht Gegenstand einer Vorwirkung sein.
(3) Gerade weil die planerische Wirkung der Windenergiegebiete ausschließlich nach innen gerichtet ist und demgemäß auch die Plansicherung für einen in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan nach § 12 Abs. 2 ROG auf dieses Ziel der Raumordnung beschränkt ist, sehen einzelne Länder einen Bedarf an weitergehenden Möglichkeiten zur Sicherung der Durchführung der Planung durch Aussetzung oder Untersagung von Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergievorhaben außerhalb der Vorranggebiete (vgl. § 36 Abs. 3 LPlG NRW, § 17a ThürLPG; s. auch Art. 2 des - insoweit nicht Gesetz gewordenen - Entwurfs eines Gesetzes für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, BT-Drs. 20/14234). Diesen Ansätzen ist gemein, dass ein Zusammenhang gesehen wird zwischen der Zulassung von Windenergieanlagen andernorts im Plangebiet und der (beabsichtigten) Positivplanung des Regionalplanträgers. Demnach könne die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb der durch die Positivplanung gesicherten Windenergiegebiete die Realisierung des Planungskonzeptes zumindest im Einzelfall, möglicherweise aber auch darüber hinaus durchaus infrage stellen, erschweren oder sogar verhindern (vgl. Beckmann, DVBl. 2025, 325, 331 f.; zur Diskussion jetzt z.B. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 8 B 1188/24.AK - juris Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK - juris Rn. 36 ff.). Im Land Brandenburg existiert ein entsprechendes Plansicherungsinstrument nicht. Unabhängig davon trägt die Antragstellerin nicht konkret dazu vor, inwiefern die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Zielverwirklichung des Regionalplans gefährden könnte. Das gilt insbesondere auch, soweit das Ziel der Raumordnung Z 7.1 die Festlegung des Vorranggebiets „VR WEN G_____“ umfasst. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen darin, dass gemeindliche Belange im Zuge des Regimewechsels von § 35 Abs. 1 auf § 35 Abs. 2 BauGB Windenergievorhaben mit einem größeren Gewicht entgegengehalten werden könnten.
(4) Jedenfalls vermögen sich die etwaigen Vorwirkungen des Regionalplans bei der nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange und Interessen nicht gegen das Windenergievorhaben der Beigeladenen durchzusetzen.
Dabei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - juris Rn. 32) ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage im Außenbereich nicht das Gewicht hat, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen verleiht. Die rechtliche Qualität in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unterscheidet sich von derjenigen der rechtlich verfestigten Ziele, die nach § 3 Nr. 2 ROG „verbindliche Vorgaben“ sind. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass in Aufstellung befindliche Ziele - wie Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) - in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen lediglich zu berücksichtigen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - juris Rn. 10). Als öffentliche Belange werden sie (nur) mit relativem Gewicht in solche Entscheidungen eingestellt (vgl. Marschall, NVwZ 2025, 377, 379). Zum anderen schlägt sich bei der Abwägung nieder, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht nur von seiner Begünstigung als privilegiertes Außenbereichsvorhaben profitiert, sondern nach § 2 Satz 1 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Das Vorhaben hat teil an der Vorgabe aus § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 - juris Rn. 118 ff. m.w.N.). Wie ausgeführt, fehlt es demgegenüber an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass und warum das Vorhaben den lediglich zu berücksichtigenden Zielfestlegungen des Regionalplans in einer Weise zuwiderlaufen sollte, die seiner Zulassung entgegenstehen. So hat auch die Regionale Planungsgemeinschaft in ihren Stellungnahmen vom 21. Juli 2023 und 31. Januar 2024 keinen Konflikt mit der beabsichtigten Planung gesehen.
b. Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entgegen.
aa. Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) können einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben nur dann entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind und eine standortbezogene Aussage enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - BVerwG 4 B 31.15 - juris Rn. 3 und Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - juris Rn. 45; VGH München, Urteil vom 5. Juli 2024 - 9 B 23.679 - juris Rn. 30 m.w.N.). Der Standort muss durch spezifische Aussagen des Flächennutzungsplans in dem Sinne „anderweitig verplant“ sein, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - juris Rn. 12 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 51). Um keine qualifizierten Standortzuweisungen handelt es sich regelmäßig bei der Ausweisung von Flächen, die dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes zukommende Funktion zuweisen. Das trifft insbesondere auf Flächen für die Land- und Forstwirtschaft zu (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 12 und vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 51; OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK - juris Rn. 89). Das gilt auch insoweit, als solchen Flächen zugleich die Funktion zukommt, der allgemeinen Erholung zu dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - juris Rn. 45 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - juris Rn. 15).
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für die Standorte der beiden Windenergieanlagen der Beigeladenen im Flächennutzungsplan der Antragstellerin eine qualifizierte Standortzuweisung in dem zuvor beschriebenen Sinne besteht. Der Flächennutzungsplan (nebst Begründung und weiterer Materialien abrufbar unter: https://www.g_____.de/de/staedtebau-wirtschaft/stadtentwicklung/bauleitplanung/artikel-vorbereitende-bauleitplanung.html) weist den Bereich lediglich als „Wald“ aus („K_____“). Zwar ergibt sich aus der Planbegründung (dort S. 101), dass bestimmte Waldflächen im Plangebiet nicht auf ihre rein wirtschaftliche Bedeutung beschränkt sind, sondern „erholungswirksame Funktionen im Landschaftshaushalt wahrnehmen“. Im Flächennutzungsplan sind die betreffenden Bereiche als Erholungswald („E“) markiert. Es erscheint aber schon fraglich, ob damit eine hinreichend konkrete, standortbezogene Aussage verbunden ist, die über die allgemeine Erholungsfunktion von Flächen für die Forstwirtschaft hinausweist. Jedenfalls sind die Waldflächen der Vorhabenstandorte im Flächennutzungsplan gerade nicht als Erholungswald („E“) gekennzeichnet.
Zu keiner anderen Bewertung führt es, soweit die Antragstellerin auf den Landschaftsplan verweist, der integraler Bestandteil des Flächennutzungsplans ist (abrufbar im Geoportal der Antragstellerin: https://www.geoportal-g_____.de/). Zwar trifft zu, dass die Antragstellerin den Bereich nebst umliegender Flächen darin dem Landschaftsbild „Agrarlandschaft“ zugeordnet und die „Erholungseignung für landschaftsverbundene, ruhige Erholung“ als „mittel“ eingestuft hat. Auch das rechtfertigt indes nicht den Schluss, den Vorhabenstandorten sei damit nach dem Flächennutzungsplan eine spezifische, das Windenergievorhaben ausschließende Funktion zugewiesen.
bb. Die Darstellungen des Landschaftsplans begründen auch als eigenständiger öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB kein Genehmigungshindernis. Das gilt für die im Landschaftsplan erfolgte Beschreibung und Bewertung des vorhandenen Zustandes als Agrarlandschaft mit einer mittleren Erholungseignung ebenso wie für die angestrebte Entwicklung im Bereich der „K_____“ (vgl. für die Grundunterscheidung zwischen Zustandsbeschreibung und Entwicklungszielen in den Fachplanungen des Umweltrechts nur Söfker, in: Spannowsky/Uechtritz [Hrsg.], BeckOK BauGB, 65. Ed., Stand: 1. August 2024, § 35 Rn. 74; ders., in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 35 Abs. 3 Rn. 82). Für Letzteren sieht der Landschaftsplan eine langfristige Umwandlung in artenreiche Laub- und Nadelmischwälder vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Windenergieanlagen der Beigeladenen dieses Entwicklungsziel nachhaltig gefährden könnten. Insoweit hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Anlagen nur eine verhältnismäßig kleine Fläche am Waldrand beanspruchen und der Waldverlust nach dem UVP-Bericht mit integriertem Eingriffs-Ausgleichs-Plan vom 17. November 2023 ausgeglichen wird (vgl. u.a. den Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024, S. 36). Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang die aufgezeigte Wertung des § 2 EEG zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 - juris Rn. 129 und vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK - juris Rn. 106).
c. Bei der eingeschränkten Kontrolldichte im gerichtlichen Eilverfahren lässt sich auch nicht erkennen, dass die beiden streitbefangenen Windenergieanlagen zusammen mit den weiteren fünf Anlagen des Gesamtvorhabens entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorrufen.
aa. Die Beigeladene hat zur Beurteilung der Lärmauswirkungen des Gesamtvorhabens von ursprünglich insgesamt zehn Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren die Schallimmissionsprognose der Fa. r_____ gmbH vom 10. November 2023 vorgelegt. Darin werden die Lärmauswirkungen des Vorhabens an insgesamt 27 Immissionsorten untersucht, an denen die Gutachter durch den Betrieb der Windenergieanlagen am ehesten eine Überschreitung der nach der TA Lärm von ihnen als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwerte erwarten. Bei den Immissionsorten handelt es sich um Wohnbebauung im Gemeindegebiet der Antragstellerin (acht Immissionspunkte) und im Gebiet der Gemeinde R_____ (19 Immissionspunkte). Für die Bestimmung der Vorbelastung wurden benachbarte Windparks bzw. Windenergieanlagen, eine Schweinemastanlage und drei Wärmepumpen in den Blick genommen, wobei jedoch nur die Schweinemastanlage als relevant angesehen wird (für den Immissionsort IP06 im Hinblick auf nächtliche Tierverladungen, die als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm eigestuft werden). Im Ergebnis ihrer nach DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Interimsverfahrens durchgeführten Berechnungen kommen die Gutachter zu dem Befund, dass kein Konflikt mit den Vorgaben der TA Lärm bestehe, sofern die zugrunde gelegten Geräuschemissionen des geplanten Anlagentyps Vestas V162-7.2 nicht überschritten würden. Die Darstellung der Berechnungsergebnisse sowie die für ihre Bewertung ausschlaggebenden Beurteilungspegel für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung (Tabelle 8) beschränkt sich dabei auf den Nachtzeitraum, weil die für den Tag geltenden Immissionsrichtwerte durch die Belastung der Windparkkonfiguration unter Berücksichtigung der am Standort vorhandenen Vorbelastung im leistungsoptimierten Betriebsmodus (ohne Leistungsreduzierung) „sicher unterschritten“ würden. Im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung, dass für die Immissionsorte IP03, IP09, IP12 bis IP15, IP20 und IP21 die Schutzbedürftigkeit mittels Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm (Gemengelage) bestimmt wurde. Für die Immissionsorte IP03, IP09 und IP12, IP13 bis IP15 wurde der maßgebliche Immissionsrichtwert (nachts) danach auf 43 dB(A) veranschlagt, für die Immissionsorte IP20 und IP21 auf 42 dB(A). Die Immissionsrichtwerte für die anderen Immissionsorte werden mit 40 oder 45 dB(A) angegeben, in einem Fall (IP10) mit 50 dB(A). An drei der 27 Immissionsorte wird der Immissionsrichtwert der Untersuchung zufolge zwar überschritten (IP11, IP20 und IP22). Weil die Überschreitung jeweils aber mit nicht mehr als ein 1 dB(A) berechnet wurde, schätzen die Gutachter sie unter Hinweis auf die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm als unschädlich ein.
bb. Die Schallimmissionsprognose weist keine offensichtlichen, auch für den nicht Sachkundigen erkennbaren Mängel auf. In seiner immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat das für den Technischen Umweltschutz - Überwachung X_____ (Landkreise Z_____, G_____) zuständige Fachreferat T 22 des Antragsgegners die Schallimmissionsprognose nach eingehender Prüfung seinerseits als plausibel erachtet. Es hat sich dabei auch mit den Zwischenwertbildungen für die Immissionsorte IP03, IP09, IP12, IP13 bis IP15, IP20 und IP21 auseinandergesetzt und diese unter Heranziehung der planungsrechtlichen Situation weiter begründet. Ebenso hat es anknüpfend an die Schallimmissionsprognose und seine verwaltungsinternen Vorgaben aus dem WKA-Geräuschimmissionserlass Brandenburg (Fassung vom 24. Februar 2023) nochmals eine Vorbelastungsbetrachtung vorgenommen. Hierauf beruhen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 (dort S. 73 ff.), mit denen der Antragsgegner nochmals auch die im Genehmigungsverfahren für die einzelnen Immissionsorte zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte, die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung sowie den Richtwertabstand der Zusatzbelastung zum Immissionsrichtwert (nachts) tabellarisch zusammengefasst hat.
Die Plausibilität der Prognose erscheint zusätzlich dadurch erhöht, dass das Gesamtvorhaben zwischenzeitlich um drei auf sieben Windenergieanlagen beschränkt wurde. Es kann angenommen werden, dass es dadurch an den meisten - wenn nicht an allen - Immissionsorten zu einer Verringerung des Immissionsbeitrages kommt. Hierauf hat der Antragsgegner eingangs seiner Ausführungen zu den Geräuschimmissionen im Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 (dort S. 73) zu Recht hingewiesen. Insoweit hat er sich auch darauf bezogen, dass dazu eine ergänzende Stellungnahme der Firma r_____ gmbh vom 3. Juli 2024 vorliegt (anlässlich des Wegfalls der Anlage WEA 02).
cc. Die von der Antragstellerin gegen die Schallimmissionsprognose erhobenen Einwände sind bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die Richtigkeit der Prognose zu erschüttern. Die Antragstellerin verweist hierzu - weitestgehend ohne nähere Erläuterungen und Einordnung - auf eine E-Mail der Fa. N_____ GmbH vom 16. Mai 2024, die sie am 22. Mai 2024 an den Antragsgegner weitergeleitet hatte (mit ergänzender E-Mail vom 5. Juli 2024). Darin äußert sich die Fa. N_____ GmbH im Auftrag der Antragstellerin zu der gutachterlichen Einschätzung vom 10. November 2023. Auf die Stellungnahme hatte sich die Antragstellerin bereits in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 10. Juli 2024 bezogen. Den Ausführungen der Gutachter vermag der Senat jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zu folgen.
(1) Das gilt zunächst, soweit die Gutachter annehmen, im Rahmen einer Betrachtung der Immissionsgesamtbelastung unter Berücksichtigung der Immissionsvorbelastung hätten weitere Immissionsorte als maßgeblich angesehen und in die Untersuchung einbezogen werden müssen, insbesondere in der Ortslage G_____ (Siedlungsbereiche F_____ und F_____). Nach den Ermittlungen der Gutachter würden die Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet dort teilweise um 2 dB(A) überschreiten (Wohngebäude F_____ 5, 6, 23, 29 und 33). Damit kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Immissionsrichtwert für die betreffenden Grundstücke tatsächlich bei 40 dB(A) liegt. Vielmehr liegt es nahe, dass auch insoweit eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm geboten ist. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücke - was nach dem verfügbaren Kartenmaterial allerdings nicht ersichtlich ist - teilweise in zweiter Reihe liegen sollten (zur Zwischenwertbildung bei Bebauung in zweiter Reihe vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 175 ff. m.w.N.). Für das benachbarte Grundstück F_____ 1 (IP09) geht die Immissionsprognose vom 10. November 2023 von einem Immissionsrichtwert von 43 dB(A) nachts aus (s.o.).
(2) Die Einwände, die die Gutachter der Antragstellerin gegen die erfolgten Zwischenwertbildungen für die Immissionsorte IP03, IP09 bis IP15, IP20 und IP21 erheben, können ebenfalls nicht überzeugen. Das gilt insbesondere, soweit die Gutachter das Bestehen einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm in Zweifel ziehen. Das Vorbringen, bei den betreffenden Immissionsorten werde eine Gemengelage „wohl erst durch das Vorhaben geschaffen und damit die Höhe des Schutzgrades des Gebietes herabgesetzt“, verfängt nicht. Die Gemengelage folgt überwiegend daraus, dass zum Wohnen dienende bzw. genutzte Gebiete an den Außenbereich angrenzen (vgl. im Einzelnen die Übersicht auf Seite 7 f. der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Mai 2024). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nr. 6.7 TA Lärm in derartigen Situationen - sog. unechte Gemengelage - entsprechend anwendbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2022 - OVG 11 B 1.18 - juris Rn. 32; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 158 f.; jeweils m.w.N.). Die Randlage zum Außenbereich begründet hier die verminderte Schutzwürdigkeit, an der auch eine förmliche Gebietsausweisung durch einen Bebauungsplan nichts ändert. So mutet die Rechtsprechung im Rahmen der Zwischenwertbildung selbst einem Wohnhaus, das in einem reinen Wohngebiet unmittelbar am Rand des Außenbereichs liegt, in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls häufig bis zu 5 dB(A) höhere Lärmimmissionen zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 171 f. m.w.N.). Die Kritik der Gutachter an der konkreten Höhe der Zwischenwerte erschöpft sich in der pauschalen Rüge, die Zwischenwerte wiesen „eine gewisse Willkürlichkeit“ auf. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Grundstücke zeigen sie damit nicht substantiiert auf. Wie ausgeführt, lassen sich die Zwischenwertbildungen zudem zumindest anhand der Ausführungen des Antragsgegners in der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2024 prinzipiell nachvollziehen. Weiterhin ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Zwischenwerte in methodisch unzulässiger Weise ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Bildung eines arithmetischen Mittels bestimmt wurden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2022 - OVG 11 B 1.18 - juris Rn. 33).
(3) Auch für das durch Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgesetzte Bebauungsplangebiet „N_____“ gehen die Gutachter von dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts aus, während die Schallimmissionsprognose vom 10. November 2023 und der Antragsgegner einen Zwischenwert von 42 dB(A) zugrunde legen. Konkrete und hinreichend nachvollziehbare Ausführungen dazu, warum dem Wert von 40 dB(A) der Vorzug zu geben sein sollte, fehlen wie bei den Wohngrundstücken F_____ 5, 6, 23, 29 und 33 (s.o.). Ähnliches gilt, soweit die Gutachter abweichend von der Prognose eine Gesamtbelastung von 45 dB(A) statt 43 dB(A) annehmen.
(4) Schließlich stellen die Gutachter auch die Vorbelastungsbetrachtung in der Schallimmissionsprognose vom 10. November 2023 nicht durchgreifend infrage. Soweit sie ausführen, aus der Immissionsvorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen ergäben sich weitere Immissionsorte, ist der Senat hierauf bereits eingegangen (s.o.). Der weitere Einwand, aufgrund des „pauschalen und wahrscheinlich optimistischen Ansatzes“ der Emissionsquellenstruktur der Schweinemastanlage sei der ausgewiesene Gesamtbeurteilungspegel am Immissionsort IP6 (40,58 dB[A], gerundet 41 dB[A]) „sehr unsicher“, ist nicht hinreichend substantiiert. Es kommt hinzu, dass der Abstand der Gesamtbelastung zum auf 45 dB(A) veranschlagten Immissionsrichtwert an dem Immissionsort mit 4 dB(A) relativ groß ist.
dd. Eine weitergehende Überprüfung der Lärmsituation muss dem Hauptsacheverfahren, hier zunächst dem Widerspruchsverfahren, vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang kann ggf. auch genauer geklärt werden, wie sich die Vorhabenreduzierung auf sieben statt zehn Anlagen auf die Lärmbelastung auswirkt.
d. Dem Vorhaben stehen auch keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
aa. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Vorhaben verstoße in Bezug auf den Rotmilan gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG als Belange des Naturschutzes.
(1) Die Einschätzung des Antragsgegners, das Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan werde durch die beiden Windenergieanlagen nicht signifikant erhöht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), sieht sich durch das Vorbringen der Antragstellerin keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt.
Zu den durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgeworfenen außerrechtlichen Fragestellungen der Bewertung eines erhöhten Tötungsrisikos für Brutvögel fehlt es in der ökologischen Praxis und Wissenschaft an eindeutiger fachlicher Erkenntnis. Vielmehr existieren verschiedene Leitfäden, Empfehlungen und Fachkonventionen, die für naturschutzfachliche Bewertungen herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - S. 17 d. UA [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen] und vom 19. September 2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 48; speziell in Bezug auf den Schutz des Rotmilans auch die Darstellung bei VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 70). Die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) mit Wirkung vom 29. Juli 2022 eingeführten normativen Konkretisierungen des Tötungs- und Verletzungsverbots in § 45b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BNatSchG und der Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz haben daran nichts geändert. Die Neuregelung bildet keine in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die anzuwendende Ermittlungsmethode ab. Vielmehr hat sich der Bundesgesetzgeber damit lediglich für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 (vgl. § 74 Abs. 4 BNatSchG) für eine bestimmte Methode entschieden. Der Gesetzgeber betont, dass mit der Neuregelung weder in bereits bestandskräftige Genehmigungen eingegriffen werden soll, noch hiervon bereits laufende Genehmigungsverfahren betroffen sind. In der Übergangszeit obliegt es deshalb dem Vorhabenträger, über die fortgesetzte Anwendung der in den Ländern bestehenden Methoden oder der neuen bundesrechtlichen Methode zu befinden (vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 31 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2025 - OVG 7 A 11/24 - S. 23 f. d. UA und vom 19. September 2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 48). Fehlt es - wie hier - an einem Verlangen des Vorhabenträgers zur Anwendung der Neuregelung auf ein bereits laufendes Genehmigungsverfahren (§ 74 Abs. 5 BNatSchG), ist die gerichtliche Kontrolle weiterhin darauf beschränkt, ob die Behörde auf der Grundlage vertretbarer Maßstäbe und Methoden zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris).
Der Antragsgegner hat sich bei seiner artenschutzrechtlichen Prüfung an den sog. „Tierökologischen Abstandskriterien“ (TAK) orientiert (Anlage 1 zum Windkrafterlass vom 1. Januar 2011; Stand: 15. September 2018). Für den Fall der Beachtung der dort definierten Schutzbereiche und -abstände geht der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG grundsätzlich nicht berührt werden. Nur sofern die Abstände im Schutzbereich unterschritten werden, hat die Behörde danach im Einzelfall näher zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände berührt werden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu rechnen ist. Gegen diesen Ansatz ist methodisch nichts einzuwenden. Die Heranziehung der TAK ist durch das Oberverwaltungsgericht wiederholt gebilligt worden (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. Januar 2025 - OVG 7 A 11/24 - S. 15 ff. d. UA, vom 19. September 2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 45 ff. und vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 30 ff. sowie Beschluss vom 22. August 2018 - OVG 11 S 10.18 - juris Rn. 9 ff.). Auch für die Beurteilung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für den Rotmilan bilden die TAK eine geeignete fachliche Grundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2025 - OVG 7 A 44/24 - S. 17 ff. d. UA [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]). Soweit sich die Antragstellerin demgegenüber auf die abweichenden Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) vom April 2015 (Helgoländer Papier 2) beruft, stellt dies die fachwissenschaftliche Richtigkeit der TAK nicht infrage (vgl. für die Erlasslage in Baden-Württemberg eingehend: VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 70 und Beschluss vom 10. November 2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 31 m.w.N.).
Der Schutzbereich, den die TAK für den Rotmilan vorsehen (Radius von mind. 1.000 m zum Brutplatz), ist nach den Feststellungen des Antragsgegners eingehalten. Nach dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 3. November 2023 (dort S. 94) befinden sich zwei in 2021 besetzte Horste des Rotmilans südwestlich in ca. 1.040 m Entfernung zur nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 05 und westlich im Mindestabstand von ca. 1.910 m zur WEA 05 (vgl. auch die zusammenfassende Übersicht über die Brutplätze TAK-relevanter Arten in Tabelle 12 des UVP-Berichts mit integriertem Eingriffs-Ausgleichs-Plan vom 17. November 2023, S. 54). Der Antragsgegner hat erklärt, dass sich diese Erkenntnisse mit den bei ihm vorliegenden Daten deckten und deshalb als Entscheidungsgrundlage verwendet worden seien.
Mit ihrem Hinweis auf die weitere Untersuchung „Avifaunistische Erfassungen Windpark ‚G_____‘ Landkreis G_____“ eines anderen Ingenieurbüros vom Juni 2022 zeigt die Antragstellerin keinen Fehler in der Bestandserfassung auf. Richtig ist zwar, dass in dieser Untersuchung davon ausgegangen wird, von den beiden Brutplätzen des Rotmilans unterschreite einer mit einer Entfernung von ca. 600 m den von den TAK definierten Mindestabstand von 1.000 m (S. 30 f.). Aus der der Untersuchung beigefügten Karte „Windpark ‚G_____‘ Horsterfassung Groß- und Greifvögel 2021“ (Zeichnungs-Nr.: 1) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es hierbei nicht um die Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 05 geht, sondern um eine andere, deutlich näher gelegene Anlage. Nach dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Kartenmaterial zur Standortplanung (u.a. Topographische Karte, Grundkarte, Amtlicher Lageplan in drei Blättern und weitere Lagepläne) dürfte es sich um die Windenergieanlage WEA 08 handeln. Für diese und die weitere, in direkter Nähe geplante Anlage WEA 10 hat die Antragstellerin den Genehmigungsantrag im September 2024 mit Rücksicht auf das Vorhandensein des Rotmilanhorstes zurückgezogen. Wie der Abgleich mit der Karte D („Avifauna Groß- und Greifvögel 2021 TAK-Arten“) aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag belegt, gehen die beiden Studien vom 3. November 2023 und vom Juni 2022 hinsichtlich des Rotmilans im Übrigen von einer identischen Tatsachengrundlage aus. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch der Studien besteht demnach nicht.
Besondere Umstände, die die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos trotz Beachtung des Mindestschutzbereichs von 1.000 m rechtfertigen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ohne Weiteres ersichtlich.
(2) Einen Verstoß gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hat die Antragstellerin bezogen auf den Rotmilan zwar ebenfalls geltend gemacht, hierzu aber schon nichts Näheres ausgeführt.
bb. Ein Versagungsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht daraus, dass sich das streitbefangene Windenergievorhaben nachteilig auf die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert auswirken würde (zum Zweck dieser Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 - juris Rn. 131; ausf. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 35 Abs. 3 Rn. 96 ff.). Jedenfalls unter Einbeziehung der Wertung aus § 2 EEG ist nicht zu erkennen, dass den genannten Belangen bei der von § 35 Abs. 1 BauGB geforderten Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten „Umzingelungseffektes“, zumal sie selbst ausführt, dass eine Windenergienutzung bislang vor allem im Norden und Osten des Siedlungsgebiets erfolge, während der hier betroffene Bereich östlich bzw. südöstlich des Ortsteils G_____ noch weitgehend frei sei von Windenergieanlagen und anderer technischer Infrastruktur.
Bei Würdigung des vorhandenen Tatsachenmaterials einschließlich des UVP-Berichts mit integriertem Eingriffs-Ausgleichs-Plan vom 17. November 2023 geht der Senat nicht von einem so schwerwiegenden Eingriff in die Landschaft und ihre Erholungsfunktion aus, dass das privilegierte Windenergievorhaben der Beigeladenen dahinter zurücktreten muss. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber den Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes regelhaft durchsetzt (vgl. VGH München, Urteil vom 26. September 2011 - 1 B 11.550 - juris Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 35 Abs. 3 Rn. 97 [mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - BVerwG 4 C 69.80 - juris]). Jedenfalls ist eine bloße Beeinträchtigung der genannten Belange anders als im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend, um die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens zu verhindern. Das gilt umso mehr für Windenergievorhaben, denen der Bundesgesetzgeber - wie aufgezeigt - in § 2 EEG ein besonders hohes Gewicht beigemessen hat. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, dass „die erneuerbaren Energien (…) im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (…) nur in Ausnahmefällen überwunden werden“ (BT-Drs. 20/1630, S. 158).
Im Übrigen spricht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung einiges dafür, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert schon nicht in gravierenderem Maß als bei jedem neuen Windenergiestandort berührt sind. Der Umstand, dass Windenergieanlagen in einem bestimmten Bereich optisch erstmals in Erscheinung treten, ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB regelmäßig hinzunehmen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2023 - 1 C 10345/21.OVG - juris Rn. 130 [im Zusammenhang mit dem Verunstaltungsverbot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB]). In Bezug auf den Erholungswert der Landschaft kommt hinzu, dass nicht jede Außenbereichsnutzung zur Beeinträchtigung der Erholungsfunktion führt. Notwendig ist vielmehr eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft (vgl. u.a. OVG Münster, Urteile vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 - juris Rn. 131 und vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK - juris Rn. 184; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 35 Abs. 3 Rn. 98). Das bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung. Das Gleiche gilt für die Bedeutung, die der in § 26 Abs. 3 BNatSchG getroffenen gesetzgeberischen Wertung bei der Prüfung zukommt, inwieweit ein privilegiertes Windenergievorhaben die Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berührt. Nur am Rande weist der Senat daher darauf hin, dass nach der genannten naturschutzrechtlichen Regelung selbst die Belegenheit in einem Landschaftsschutzgebiet die Zulassung von Windenergievorhaben nicht ohne Weiteres hindert (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2023 - 1 C 10345/21.OVG - juris Rn. 130).
cc. Erst recht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu einer Verunstaltung des Orts- und/oder Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt. Die strengen Voraussetzungen des bauplanungsrechtlichen Verunstaltungsverbots für Außenbereichsvorhaben sind speziell im Hinblick auf Windenergieanlagen angesichts ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur im Ausnahmefall erfüllt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes genügen hierfür nicht. Die Verunstaltung erfordert eine grobe ästhetische Unangemessenheit der Anlage, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Von einem solchen Fall kann nur ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn in mehr als unerheblichem Maß in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung eingegriffen wird oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (vgl. zum Ganzen u.a. OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2024 - 1 C 2/24 - juris Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK - juris Rn. 178; OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2023 - 1 C 10345/21.OVG - juris Rn. 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 32). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Belegenheit der beiden im Gemeindegebiet der Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen in einer - lt. Landschaftsplan (s.o.) - Agrarlandschaft mit mittlerer Erholungseignung noch der Umstand, dass die Anlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und weithin sichtbar sein mögen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in dem Gemeindegebiet und seinem Umfeld weitere Windenergieanlagen vorhanden und geplant sind, einschließlich der fünf anderen Anlagen des Gesamtvorhabens („Umzingelungseffekt“; s.o.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Zulassung der Windenergieanlagen würde in dem Gemeindegebiet „buchstäblich kein Raum mehr bleiben, in dem es nicht zu optischen Auswirkungen von Windkraftanlagen käme“, kann das allein noch keinen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot begründen.
e. Die Rüge der Antragstellerin, abweichend von § 35 Abs. 1 BauGB sei eine ausreichende Erschließung des Windenergievorhabens nicht gesichert, greift nicht durch.
aa. Im Hinblick auf die wegemäßige Erschließung der Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 05 haben der Antragsgegner und die Beigeladene in ihren Antragserwiderungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es entgegen der ursprünglichen Planung der Beigeladenen auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 328 nicht ankommt. Nachdem der im Genehmigungsverfahren beteiligte Landesbetrieb Forst Brandenburg - untere Forstbehörde - (im Folgenden: Landesbetrieb Forst) diese Planung mit vorläufiger Stellungnahme vom 24. März 2023 abgelehnt hatte, stellte die Beigeladene die Zuwegung um auf die Landesstraße L 30. Mit abschließender Stellungnahme vom 30. August 2024 stimmte der Landesbetrieb Forst der geänderten Planung für die im damaligen Zeitpunkt insgesamt noch neun Windenergieanlagen des Gesamtvorhabens aus forstrechtlicher Sicht zu. Zuvor hatte sich mit Datum vom 23. Oktober 2023 bereits der Landesbetrieb Straßenwesen zustimmend zu der neuen Erschließungsvariante geäußert. Hieran anknüpfend heißt es auch in dem Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 (S. 34):
„Die Landesstraße L 30 dient (…) als Ausgangspunkt für die Erschließung des geplanten Windparks ‚G_____‘. Von der L 30 werden neu anzulegende Zuwegungen zu den Anlagenstandorten angelegt.“
Und (S. 83):
„Die dauerhafte verkehrliche Erschließung der Anlagen WEA 01 und 05 erfolgt über eine bestehende und für die beiden Anlagen mit zu nutzende Direktzufahrt zur L 30, Abs. 250, bei km 3,865 in Stationierungsrichtung rechts.“
bb. Auch bezogen auf die Löschwasserversorgung geht der Senat davon aus, dass die Erschließung ausreichend im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert sein dürfte.
(1) Im Urteil vom 25. April 2024 - OVG 7 A 5/24 - (juris Rn. 27 ff.) hat sich der Senat eingehend mit den rechtlichen Anforderungen und fachlichen Grundlagen der Löschwasserverfügbarkeit als Bestandteil (unter anderem) des bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses des § 35 Abs. 1 BauGB bei Windenergieanlagen befasst. Danach sieht der Senat keine fachlichen Erkenntnisse dafür, dass bei Windenergieanlagen in freier Landschaft schematisch eine bestimmte Löschwassermenge von 48 m³/h über die Dauer von zwei Stunden vorgehalten werden muss. Vielmehr ist die Bezifferung einer bestimmten Löschwassermenge bei solchen Windenergieanlagen in der Regel insgesamt entbehrlich, und es kommt nur darauf an, ob ein tragfähiges, auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zugeschnittenes Brandschutzkonzept vorliegt. Für Windenergieanlagen im Wald hat der Senat Zweifel geäußert, ob die Herleitung des Löschwasserbedarfs von 48 m³/h für zwei Stunden im Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - (juris Rn. 66) - den der Beklagte in seiner Praxis seither auf Windenergieanlagen in freier Landschaft übertragen hatte - überzeugt. Denn der dort in Bezug genommene „Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes“ vom Mai 2014 nannte keine Mindestförderleistung pro Stunde, sondern verlangte bei drei bis fünf Anlagen einen Löschwasservorrat von > 75 m³. Jedenfalls wurde der Leitfaden zwischenzeitlich zurückgezogen, ohne dass bislang eine neue Erlasslage im Land Brandenburg existiert. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz geht bei seinen im Internet verfügbaren Informationen über die besonderen Anforderungen an Windenergieanlagen im Wald und auf Ackerflächen von einem Löschwasserbedarf aus, der hinter dem Wert von 48 m³/h für zwei Stunden zurückbleibt. Danach könne bei einer im Wald liegenden Windenergieanlage „als Richtwert“ zur Erstversorgung eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 30 min. bei 400 l/min. = 12 m³ als notwendig betrachtet werden. Nach 30 min. „sollte“ eine Wasserversorgung von 800 l/min. sichergestellt sein (https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/immissionsschutz/genehmigungsverfahren/wka-im-wald/). Gerechnet über eine Dauer von zwei Stunden wäre der Richtwert für die Löschwasserbedarf mithin auf 84 m³ zu veranschlagen. Über welche Dauer die Löschwasserversorgung aufrecht zu erhalten ist, ergibt sich aus den Informationen indes nicht.
(2) Vorliegend hat der Antragsgegner nach Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle eine Löschwassermenge von 48 m³ als ausreichend erachtet. Die Antragstellerin trägt nicht hinreichend substantiiert dazu vor, warum unter den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ein höherer Löschwasserbedarf bestehen sollte. Unabhängig davon dürfte die tatsächlich verfügbare Löschwassermenge deutlich höher liegen. Wie sich unter anderem aus der Vorhabenbeschreibung vom 20. November 2023 (dort S. 28) ergibt, ist Teil des ursprünglich aus zehn Windenergieanlagen bestehenden Gesamtvorhabens von Anfang an die Errichtung von drei neuen unterirdischen Löschwasserbehältern (Zisternen) gewesen. Das Brandschutzkonzept vom 2. Februar 2023 (dort S. 10) greift das auf. Danach sollen die drei Löschwasserzisternen ein Fassungsvermögen von zusammen mindestens 150 m³ haben (je Zisterne mindestens 50 m³). Der Abstand der Zisternen zur jeweils entferntesten Windenergieanlage soll nicht mehr als ca. 1.000 m tatsächliche Weglänge betragen. Die Lage der Zisternen geht aus dem Plan „Brandschutzkonzept“ hervor, der dem Brandschutzkonzept beigefügt ist. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Beschränkung des Gesamtvorhabens auf sieben Windenergieanlagen hat der Antragsgegner die Planung der drei Löschwasserzisternen in den Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2024 (dort S. 34, S. 44 u. S. 83 f.) übernommen. Darüber hinaus führt das Brandschutzkonzept (dort S. 10 f.) aus, dass die umliegenden Feuerwehren über eine größere Anzahl von Einsatzfahrzeugen mit Wasserbevorratung verfügten, um für den erforderlichen Zeitraum der Herstellung einer gesicherten Löschwasserversorgung vom Löschwasserbehälter bis zur Windenergieanlage („lange Wegestrecke“) wirksame Löscharbeiten durchführen zu können. So verfüge z.B. die Feuerwehr G_____ über zwei Tanklöschfahrzeuge mit jeweils 5.000 l Wasservorrat. Von Bewegungsflächen für die Feuerwehr im Bereich der Löschwasserentnahmestelle am jeweiligen Löschwasserbehälter könnten die Entnahmestellen bedient, Feuerwehrfahrzeuge im Pendelbetrieb befüllt oder eine Wasserförderung über lange Wegestrecken sichergestellt werden. Ergänzend hat die Beigeladene in dem Eilverfahren auf die Löschwasserkapazitäten weiterer umliegender Ortsfeuerwehren hingewiesen. Demnach hielten etwa die freiwillige Feuerwehr R_____ ein Tanklöschfahrzeug mit einer Löschwasserkapazität von 4.500 l und die Ortsfeuerwehr X_____ ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Löschwassertank von 2.400 l vor. Bei dieser Sachlage dürften Zweifel an einer ausreichenden Löschwasserversorgung unbegründet sein.
2.2 Die angegriffene Genehmigung verletzt aller Voraussicht nach auch keine Nachbarrechte der Antragstellerin.
a. Insbesondere dringt die Antragstellerin nicht mit ihrer Rüge durch, die Genehmigung verstoße zu ihrem Nachteil gegen die - drittschützenden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 21 und vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 62) - Vorschriften des Abstandsflächenrechts (§ 6 BbgBO). Die auf § 67 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 6 Abs. 11) BbgBO beruhende Abweichungsentscheidung zur Reduzierung der Abstandsflächentiefen auf die Projektionsfläche der Rotorflächen, die zusammen mit der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung erfolgt ist (Ziffer I.3 des Bescheides vom 22. Oktober 2024), lässt ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin keine Rechtsfehler erkennen.
Bei der von § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO tatbestandlich geforderten Abwägung unter Berücksichtigung des Zwecks der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen treten die Interessen der Antragstellerin als Eigentümerin des Wegeflurstücks 328 hinter das private Interesse der Beigeladenen und das durch § 2 EEG geschützte öffentliche Interesse an der Windenergie zurück (für die Anwendung von § 2 EEG bei Abstandsflächenreduzierungen vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 57/23 - juris Rn. 36). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre Verkehrssicherungspflicht für das Wegegrundstück überzeugt nicht. Eine „erhebliche Risikoerhöhung“, wie sie die Antragstellerin geltend macht, ist nicht dargetan und im Übrigen auch schon nicht von den Schutzzielen des Abstandsflächenrechts umfasst (vgl. für diese nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. Februar 2025 - 7 A 42/24 - juris Rn. 37 und vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 57/23 - juris Rn. 34). Davon unabhängig können sich Grundstückseigentümer gegenüber Windenergievorhaben auf benachbarten Grundstücken grundsätzlich nicht auf Gefahren für Dritte berufen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK - juris Rn. 103). Anderweitige Mängel der Abwägungsentscheidung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf einen Ermessenfehler kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (vgl. jetzt ausdrücklich auch den Wortlaut von § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO: „soll“). Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vor, so hat die Behörde die Abweichung zuzulassen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dem ausnahmsweise entgegenstünden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 57/23 - juris Rn. 43 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich.
b. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch vorbringt, ihr gegenüber sei vor der Zulassung der Abweichung keine Nachbarbeteiligung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO erfolgt, ergibt sich daraus für sie ebenfalls kein Abwehrrecht gegen das Windenergievorhaben. Dabei kann offen bleiben, ob das bauordnungsrechtliche Beteiligungserfordernis aus § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren angesichts der Konzentrationsregelung in § 13 BImSchG überhaupt anwendbar ist (für die grundsätzliche Verdrängung des fachgesetzlichen Verfahrensrechts vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL Sept. 2024, § 13 BImSchG Rn. 41 ff.). Gleichermaßen kann offen bleiben, ob § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO drittschützend ist (verneint für die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO u.a. von VGH München, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 9 ZB 17.2005 - juris Rn. 10, vom 16. Oktober 2018 - 9 CS 18.1415 - juris Rn. 31 und vom 9. Januar 2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3; Dirnberger, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 208; Laser, in: Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 66 Rn. 35). Dem Zweck des § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO dürfte dadurch genüge getan sein, dass die Antragstellerin im Rahmen der Behördenbeteiligung Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Das gilt umso mehr, als ihr im Rahmen der Behördenbeteiligung sämtliche Antragsunterlagen zugeleitet wurden (vgl. u.a. Beteiligungsschreiben des Antragsgegners vom 14. September 2023). Jedenfalls wäre der Verfahrensfehler nach § 46 VwVwfG unbeachtlich. Im Übrigen käme gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch noch eine Heilung in Betracht (vgl. nur Dirnberger, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 16).
2.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, der Antragsgegner habe die Entscheidung über das Windenergievorhaben auf ihren dahingehenden Antrag aus dem Schreiben vom 10. Juli 2024 gemäß § 245e Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB zurückstellen müssen.
Insoweit ist zunächst unschädlich, dass der Antragsgegner vor Erlass des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2024 keine gesonderte und ausdrückliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag getroffen hat. In einem Fall wie hier enthält die Erteilung der Genehmigung zugleich die - konkludente - Ablehnung des Zurückstellungsantrags (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 L 911/20 - juris Rn. 92; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 15 BauGB Rn. 104).
Die Ablehnung des Zurückstellungsantrags dürfte auch in der Sache nicht zu beanstanden sein. Auch im Anwendungsbereich von § 245e Abs. 2 BauGB ist ein Zurückstellungsantrag der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Gemeinde von dem Vorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2023 - 8 C 10877/22.OVG - juris Rn. 101; Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. EL Sept. 2024, § 245e BauGB Rn. 17). Die Sechs-Monats-Frist dürfte hier nicht gewahrt sein. Zu Recht dürfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Antragstellerin von dem Windenergievorhaben spätestens mit Zugang des Beteiligungsschreibens vom 14. September 2023 am 19. September 2023 förmlich Kenntnis erhalten hat. Damit dürfte die Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Ablauf des 19. März 2024 geendet haben. Selbst wenn man auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Schreiben vom 4. Dezember 2023 abstellen würde, wäre die Frist im Zeitpunkt der Beantragung der Zurückstellung verstrichen gewesen. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Zurückstellung nach § 245e Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB nicht an (vgl. für diese zusammenfassend OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2023 - 8 C 10877/22.OVG - juris Rn. 99 ff.).
Die Rüge der Antragstellerin, der Bescheid vom 22. Oktober 2024 lasse keine Ermessenserwägungen im Hinblick auf die beantragte Zurückstellung erkennen, geht fehl. Liegt bereits der Tatbestand für die Zurückstellung nicht vor, ist eine Ermessensentscheidung nicht veranlasst. Unabhängig davon steht die Entscheidung über das „Ob“ der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht im behördlichen Ermessen. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung („hat“; vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2023 - 8 C 10877/22.OVG - juris Rn. 116; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 30). Ermessen besteht nur bezüglich der Dauer der (ersten) Aussetzung und einer etwaigen Verlängerungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nummer 19.3 und Nummer 1.5 Satz 1; vgl. z.B. auch OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 7 B 782/21.AK - juris Rn. 26).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).