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Disziplinarklage, Postnachfolgeunternehmen, Deutsche Bank AG, Klageerhebung per Post, Übermittlung als elektronisches Dokument, Nutzungspflicht für Behörden, Behördenbegriff, Behörde im funktionellen Sinn, Behörde im organisatorischen Sinn, juristische Person des Privatrechts, Beliehener


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 82. Senat Entscheidungsdatum 27.03.2025
Aktenzeichen 82 D 2/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0327.82D2.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 55d; 61; 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, 1 Abs. 4 VwVfG , 2 Abs. 1 BGleiG

Leitsatz

Beliehene unterliegen als Behörden im funktionellen Sinn nicht der Nutzungspflicht des § 55 d Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre mit dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Sie richtet sich mit ihrer Berufung allerdings weder gegen die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer noch gegen die Bemessung, sondern rügt allein Mängel des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens.

Nachdem die 6_____ geborene Beklagte die Realschule abgeschlossen hatte, begann sie zunächst eine Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb und wurde 6_____ bei der Landespostdirektion Berlin in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Postbankdienst übernommen. 6_____ wurde sie nach bestandener Laufbahnprüfung zur Postassistentin zur Anstellung, 6_____ zur Postassistentin, 6_____ zur Postsekretärin und 6_____ zur Postobersekretärin ernannt. 1999 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Juli 7_____ wurde die Beklagte zur Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert.

Die Beklagte war im Zeitpunkt der ihr vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen als Filialmitarbeiterin und Kassenführerin bei der Postbankfiliale G_____ eingesetzt, wo sie u.a. für Aus- und Einzahlungen und den Verkauf von Postprodukten zuständig war. Sie ist weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet, ist ledig und hat keine Kinder.

Nachdem zu Beginn des Jahres 7_____ Unregelmäßigkeiten bei Bargeldabbuchungen aufgefallen waren, wurde der Beklagten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten, mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wurde sie vorläufig des Dienstes enthoben.

Das mit Verfügung vom 28. April 2020 durch den Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten der Deutschen Bank AG eingeleitete Disziplinarverfahren wurde wegen eines zugleich laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (zu den tatsächlichen Feststellungen, die sich der Senat gemäß § 3 BDG, § 130b Satz 1 VwGO zu eigen macht, vgl. den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2024, UA S. 3, Absatz 4, von „Mit Verfügung vom …“ bis „… der Ermittlungen beauftragt.“).

Mit Strafbefehl vom 30. April 2021, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2021, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen die Beklagte wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 5 Fällen (§ 263a Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 950,00 Euro angeordnet und der Beklagten wurde eine Geldbuße in Höhe von 1200,00 Euro auferlegt.

Am 11. März 2022 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und die mit dem Strafbefehl abgeurteilten fünf Betrugshandlungen wurden zu dessen Gegenstand gemacht. Die Beklagte, die zu dem abschließenden Ermittlungsbericht vom 3. August 2022 angehört wurde, hielt die von der Deutschen Bank AG angestrebte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch im Hinblick auf die Höhe des von ihr verursachten Schadens für nicht angemessen. Die schließlich beteiligte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost bejahte mit Schreiben vom 17. Januar 2023 die Voraussetzungen für die Erhebung der Disziplinarklage.

Die Klägerin - Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren - hat die von dem Zentralen Beauftragten unterzeichnete Disziplinarklageschrift vom 27. Januar 2023 per Briefpost an das Verwaltungsgericht übersandt. Sie hat der Beklagten die Taten vorgehalten, die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2021 waren, und die Auffassung vertreten, dass die Beklagte wegen der Schwere des Dienstvergehens und des dadurch verursachten endgültigen Vertrauensverlustes aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. Juni 2024 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Klage sei wirksam erhoben. Die Deutsche Bank AG habe die Klageschrift nicht elektronisch übermitteln müssen, denn sie falle nicht unter den Behördenbegriff des § 55d VwGO, der lediglich Behörden im organisatorischen Sinn, nicht jedoch beliehene Unternehmen des Privatrechts erfasse. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geboten gewesen. Die Beklagte habe durch die unberechtigte Nutzung der Buchungsvorgänge in mindestens fünf Fällen einen Betrag von insgesamt 950,00 Euro erlangt, die Postbank dadurch geschädigt und sich deshalb wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Dadurch habe sie u.a. gegen die Pflicht verstoßen, das ihr übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen und sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 61 Abs. 1 Satz 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Unter Berücksichtigung der hier normierten Strafandrohung seien Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet, die angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der hier vorliegenden Einzelfallumstände geboten sei.

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte zum einen weiterhin geltend, dass die Klage nicht wirksam erhoben worden sei. Die Klägerin habe durch die Einreichung der Disziplinarklage per Briefpost gegen § 55d Satz 1 VwGO verstoßen. Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin als beliehenes Unternehmen nicht unter den Behördenbegriff dieser Vorschrift subsumiere, führe dies nicht weiter. Klägerin sei die Bundesrepublik Deutschland und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als juristische Person des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des § 55 Satz 1 VwGO erfasst werde. Diesen Mangel habe die Beklagte erstinstanzlich gerügt.

Ferner leide das behördliche Disziplinarverfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG, weil die Klägerin die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt habe. Die auch für die Beklagte geltenden Schutzvorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes dürften entgegen der erstinstanzlichen Würdigung nicht allein deshalb entfallen, weil die Bundesrepublik Deutschland durch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen vertreten werde. Dienstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 BGleiG seien nach dessen § 3 Nr. 5 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Hierzu zähle auch die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin, die zugleich eine Dienststelle im Sinne von § 3 Nr. 4 BGleiG darstelle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Disziplinarklage ist wirksam erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet. Da das Disziplinarverfahren vor dem 1. April 2024 eingeleitet worden ist, ist nach § 85 Satz 1 BDG hier weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Die Deutsche Bank AG konnte die Disziplinarklage wirksam per Briefpost erheben, weil sie nicht gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 55d Satz 1 VwGO verpflichtet war, dem Verwaltungsgericht Berlin die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Nach § 55d Satz 1 VwGO, der mangels abweichender Regelung gemäß § 3 BDG auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Klageschrift ist von der elektronischen Einreichungspflicht des § 55d Satz 1 VwGO erfasst, weil die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, zu denen § 55d VwGO zählt, nach § 173 Satz 1 VwGO, § 253 Abs. 4 ZPO auf die Klageschrift anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 9 B 23.22 – juris Rn. 2; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, § 55d Rn. 2; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 55d Rn. 5; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55d Rn. 21).

Wird die elektronische Form entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO (vorübergehende Unmöglichkeit) erfüllt sind, sind Anträge oder Erklärungen unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Form entsprechen (BVerwG Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 2 = NVwZ 2023, 523; Beschluss vom 15. November 2024 – 11 VR 9.24 – juris Rn. 3; Ulrich, in: Schoch/ Scheider, VwGO, § 55d Rn. 26). Gemessen daran hängt die Wirksamkeit der Klageerhebung hier davon ab, ob die die Bundesrepublik Deutschland vertretende Deutsche Bank AG als Behörde im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO anzusehen ist, denn eine Qualifizierung als juristische Person des öffentliches Rechts scheidet von vornherein aus. Die Eigenschaft der Deutschen Bank AG als Behörde im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO ist hier zu verneinen mit der Folge, dass die Klage wirksam erhoben ist.

Die Deutsche Bank AG ist nach Art. 143b Abs. 3 GG, § 38 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Hierbei vertritt der Vorstand der Deutschen Bank AG die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich. Auf dieser Rechtsgrundlage übt die Deutsche Bank AG als Unternehmen privater Rechtsform, d.h. als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten – so auch gegenüber der Beklagten - im Auftrag des Bundes als Beliehene aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016  2 C 14/15 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 - juris Rn. 27 zur Postbank).

Anders als die Beklagte meint, ist der Anwendungsbereich des § 55d VwGO im Hinblick auf den dort normierten Behördenbegriff nicht bereits deshalb eröffnet, weil die durch die Deutsche Bank AG gerichtlich vertretene Bundesrepublik Deutschland als Klägerin der Disziplinarklage auftritt. Insoweit muss zwischen dem Rechtsträger als Beteiligungsfähigem im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO einerseits und einer Behörde andererseits unterschieden werden, die allein nach Landesrecht gemäß § 61 Nr. 3 VwGO beteiligungsfähig sein kann, während für den Bund das Rechtsträgerprinzip des § 61 Nr. 1 VwGO gilt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2009 – 5 B 1184/08 – juris Rn. 1). Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Bundesrepublik Deutschland sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst keine Behörden, sondern sie verfügen über solche und handeln durch sie (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 1 Rn. 135). Die Klageschrift wurde hier auch nicht durch die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO eingereicht, sondern vielmehr durch den sie vertretenden Vorstand der Deutschen Bank AG, auf den es insoweit allein ankommt.

Da die Rechtsordnung von keinem einheitlichen Behördenbegriff ausgeht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 – 1 A 200/09 - juris Rn. 5), so dass dieser einer generellen Definition entzogen ist, und die Verwaltungsgerichtsordnung den nicht nur in § 55d Satz 1 VwGO, sondern auch in weiteren Regelungen normierten Behördenbegriff (vgl. z.B. § 61 Nr. 3, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 67 Abs. 4 Satz 4, §§ 72, 73, 75, 78) nicht näher definiert, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, was § 55d Satz 1 VwGO unter einer „Behörde“ in prozessualer Hinsicht versteht. Insoweit lassen sich  je nach normativem Zusammenhang - grundsätzlich zwei Kategorien unterscheiden, nämlich Behörden im funktionellen und Behörden im organisatorischen Sinne. Der funktionelle Behördenbegriff stellt auf die Rechtsnatur der Tätigkeit ab, ohne dass es auf eine Eingliederung in die Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung ankommt. Dementsprechend definiert z.B. das Verwaltungsverfahrensgesetz für seinen Anwendungsbereich in § 1 Abs. 4 VwVfG eine Behörde als jede Stelle, die - im Außenverhältnis - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. dazu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 1 Rn. 230; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 1 Rn. 133). Der Begriff der Behörde im organisatorischen Sinn ist demgegenüber enger gefasst, denn darunter sind die in die staatliche Verwaltungshierarchie eingegliederten Stellen zu verstehen, die einem Rechtsträger zugeordnet sind (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 – 1 A 200/09 - juris Rn. 5; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl., § 21 Rn. 32).

Die Deutsche Bank AG handelt im vorliegenden Disziplinbarklageverfahren nur als Behörde im funktionellen Sinne. Sie nimmt gegenüber der Beklagten ebenso wie gegenüber den ihr zugewiesenen weiteren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist jedoch als beliehene juristische Person des Privatrechts mangels Eingliederung in die Bundesverwaltung keine Behörde im organisatorischen Sinne. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dem Bundesministerium der Finanzen nach § 20 PostPersRG nur die Rechtsaufsicht gegenüber den Postnachfolgeunternehmen zusteht, nicht jedoch die Fachaufsicht. Insoweit unterscheidet sich die Deutsche Bank AG von der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VerpackG mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Zentralen Stelle, einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 24 Abs.1 VerpackG), über die das Umweltbundesamt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VerpackG nicht nur die Rechts- sondern auch die Fachaufsicht ausübt (vgl. insoweit zur denkbaren organisatorischen Eingliederung einer beliehenen juristischen Person in die Bundesverwaltung und zur organisationsrechtlichen Gleichstellung mit Bundesbehörden bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 20203 – 10 AV 1/23 – juris).

Nichts anderes ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung. Danach hatte der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten vor Erhebung der Disziplinarklage den Vorgang unverzüglich unter Vorlagen der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Hierdurch wird die Deutsche Bank AG jedoch weder generell unter die Fachaufsicht der Bundesanstalt gestellt, noch ist damit eine organisatorische Eingliederung der Deutschen Bank AG in die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation verbunden. Das erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens einzuleitende Prüfverfahren verfolgt lediglich den Zweck, im Bereich der privatisierten Postunternehmen das Vertrauen der Beamten in die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrensganges und in die sachgerechte Ausübung des disziplinarischen Ermessens dadurch zu stärken, dass diese in jedem Einzelfall vorab von der Bundesanstalt als einer unabhängigen Behörde geprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 39/22 – juris Rn. 26 f.). Der Gesetzgeber hat diese Einzelfallprüfung allenfalls als punktuelle Kompensation für die fehlende Fachaufsicht vorgesehen.

§ 55d Satz 1 VwGO knüpft den prozessual auszulegenden Begriff der „Behörde“ allein an den organisationsrechtlichen Behördenbegriff an. Die Regelung erfasst als Verpflichtete nur Behörden im organisatorischen Sinne und keine Stellen, denen als juristische oder natürliche Personen des Privatrechts hoheitliche Befugnisse übertragen sind („Beliehene“) und die infolgedessen als Behörde im funktionellen Sinn agieren. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 55d Satz 1 VwGO mit seiner Aufzählung „durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ hin, denn der Zusatz „durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber auf den sehr weiten funktionellen Behördenbegriff abgestellt hätte, der juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließt.

Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Auslegung bestätigt. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts“ gleichermaßen in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 VwGO verwandt, um die Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht zu regeln. Diese Vorschrift ist nicht nur wegen der begrifflichen Identität (Behörde und juristische Person des öffentlichen Rechts) im Regelungskontext mit § 55d Satz 1 VwGO zu sehen, sondern auch deshalb, weil die Vertretungsbefugnis und die Pflicht zur elektronischen Kommunikation durch Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungswege inhaltlich in einem so engen Zusammenhang stehen, dass hier derselbe Behördenbegriff gelten muss (im Ergebnis ebenso wegen des identischen Wortlauts Dienstgerichtshof Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2023  DGH 2/23 – juris Rn. 3; vgl. auch Schmitz, in: BeckOK VwGO, § 55d Rn. 4; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55d Rn. 15).

Zu § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass sich der dort genannten Behördenbegriff nur auf Behörden im organisatorischen Sinn und nicht auf ein beliehenes Unternehmen bezieht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 – 1 A 200/09 - juris Rn. 4). Dies ist auf § 55d Satz 1 VwGO zu übertragen. Infolgedessen unterfallen Beliehene, die nicht Behörden im organisatorischen Sinne sind, nicht der dort normieren Nutzungspflicht (so auch Schmitz, in: BeckOK VwGO, § 55d Rn. 4; Ulrich, in: Schoch/ Schneider, VwGO, § 55d Rn. 15). Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man mit dem Schrifttum davon ausgeht, dass der Behördenbegriff des § 55d Satz 1 VwGO mit demjenigen in § 61 Nr. 3 VwGO übereinstimme, der ebenfalls nur für Behörden im organisatorischen Sinne gelte (so Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 55d Rn. 4).

Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1998 (- 3 B 71/97 – juris), wonach die Verbände der Ersatzkassen trotz ihrer Organisation als juristische Personen des Privatrechts unter den Behördenbegriff des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung zu subsumieren waren. Insoweit hat sich das Bundesverwaltungsgericht neben der Art und Weise der Aufgabenerfüllung von der Erwägung leiten lassen, dass die Verbände selbst zwar juristische Personen des Privatrechts seien, es sich bei ihren Mitgliedern, den Ersatzkassen, jedoch durchgängig um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts handele (juris Rn. 5). Dieser Sonderfall lässt sich weder auf das vorliegende Verfahren übertragen, noch spricht er dafür, das Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dahingehend zu verstehen, dass davon generell Behörden im funktionellen Sinn erfasst sind.

Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, § 55d Satz 1 VwGO erfasse auch Beliehene (so Jenak, Der elektronische Verkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ThürVBl 2022, 197, 198; Körner/Petschulat/Seidel, Das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in NRW - Teil 1, NWVBl. 2025, 45, 48 f.), ist dem aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen. Die von Jenak angenommene Verpflichtung Beliehener zur elektronischen Kommunikation lässt sich nicht allein darauf stützen, dass es sich um die Kehrseite öffentlich-rechtlicher Befugnisse handele, sondern es kommt auf eine normbezogene Auslegung des § 55d Satz 1 VwGO an. Dass der Behördenbegriff des § 55d Satz 1 VwGO identisch mit demjenigen des § 78 VwGO sein müsse, führt ebenso wenig weiter. § 78 VwGO erfasst zwar auch Behörden im funktionellen Sinne wie Beliehene, ohne dass diese organisatorisch in die Verwaltung eingegliedert sein müssen (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 78 Rn. 29 f.), die Regelung steht jedoch in einem anderen Zusammenhang als § 55d Satz 1 VwGO. Vor diesem Hintergrund reicht ein allgemeiner Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 55d Satz 1 VwGO und das damit einhergehende Ziel, die Digitalisierung der Justiz umfassend zu fördern, ebenfalls nicht aus, um den Behördenbegriff des § 55d Satz 1 VwGO zu konkretisieren.

II. Das von der Klägerin durchgeführte behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinen Mängeln. Anders als die Beklagte mit ihrer Berufung weiterhin geltend macht, bedurften die Einleitung und der Abschluss des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens nicht der Beteiligung der Bundesgleichstellungsbeauftragten nach§  27 Abs. 1 BGleiG, denn die Deutsche Bank AG ist als Postnachfolgeunternehmen nicht Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 BGleiG nur für die in § 3 Nr. 5 BGleiG genannten Dienststellen, nämlich nur für Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte sowie für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Die Deutsche Bank AG zählt als juristische Person des Privatrechts nicht zu den allenfalls in Betracht kommenden „Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung“. Dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 39/22 – juris Rn. 24). Dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland hier als Klägerin auftritt, ändert sich nichts, denn sie ist – wie ausgeführt - weder eine Behörde noch eine Verwaltungsstelle noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Bundes.

Die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG gebotene Prüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation hat stattgefunden; die Bundesanstalt hat mit Schreiben vom 17. Januar 2023 die Voraussetzungen für die Erhebung der Disziplinarklage bejaht.

III. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage zutreffend für begründet gehalten und die Beklagte, die durch das von ihr begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 BDG a.F.), zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Senat geht zunächst, wie das Verwaltungsgericht, von den auch im Berufungsverfahren unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen aus, die sich aus dem mangels abweichender Erkenntnisse zugrunde zu legenden Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2021 ergeben, mit dem das Amtsgericht die Beklagte wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs nach § 263a StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Schaden 950,00 Euro) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt hat. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 VwGO von Seite 7, Beginn des vierten Absatzes („Die Kammer legt den Sachverhalt …), bis Seite 9, Ende des vierten Absatzes (…., dass ihre Kasse wieder ausgeglichen war.“), dem erstinstanzlichen Urteil mit der Maßgabe, dass die Beklagte am 11. Dezember 2019 (Tat zu Nr. 4) nicht einen Betrag von 250,00 Euro, sondern – wie auch der Strafbefehl zutreffend annimmt – einen Betrag von 300,00 Euro erlangte (250,00 Euro + 50,00 Euro), sodass es auf Seite 9 des Urteils in der vorletzten und letzten Zeile des zweiten Absatzes heißen muss: „… erlangte sie einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro, auf den sie, wie sie wusste, keinen Anspruch hatte.“ Hierbei handelt es sich nicht um eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende tatsächliche Feststellung, sondern lediglich um die Korrektur eines offensichtlichen Versehens, denn das Verwaltungsgericht ist, ebenso wie der Strafbefehl, zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte am 11. Dezember 2019 insgesamt 300,00 Euro auf ihr eigenes Konto überwiesen hat, nachdem sie Buchungen von vermeintlichen Einnahmen in Höhe von 250,00 Euro und 50,00 Euro, also insgesamt 300,00 Euro, vorgenommen hatte. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Einwendungen erhoben (zur Möglichkeit einer Bezugnahme auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 2 B 86/11 – juris).

Der Senat folgt ferner nach § 3 BDG, § 130b Satz 2 VwGO der zutreffenden erstinstanzlichen Würdigung, dass die Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, und zwar von Seite 9, Anfang des letzten Absatzes „Die Beklagte hat durch diese Handlungen ein einheitlich zu betrachtendes ….“ bis zu Seite 10, Ende des zweiten Absatzes, „… § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG).“

Gleichermaßen folgt der Senat den erstinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung, wonach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, § 13 Abs. 1, Abs. 2 BDG a.F. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 3 BDG, § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug, und zwar von Seite 10, Anfang des dritten Absatzes („Das Dienstvergehen der Beklagten erfordert …“) bis Seite 12, Ende des dritten Absatzes („… weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden muss, vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 3d A 4373/18.O juris Rn. 550“). Ergänzend ist im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens folgendes hinzuzufügen: Es handelt sich um mehrere Taten, nämlich insgesamt fünf, die die Beklagte während eines Zeitraumes von immerhin drei Monaten planvoll und mit deutlicher krimineller Energie begangen hat. Auch wenn der Höhe des Gesamtschadens für die Frage nach dem Orientierungsrahmen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben hat und – wie dargelegt – insoweit auf die Strafandrohung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7/22 - juris Rn. 42), ist der endgültige Vertrauensverlust gerechtfertigt, weil die Beklagte – wie im Einzelnen durch die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgeführt - eine erhebliche Straftat mit einem Gesamtschaden von 950 Euro unter Verstoß gegen ihre Kernpflichten als Kassenführerin begangen hat.

Nach alledem kann im Hinblick auf die hier maßgebliche Strafandrohung von bis zu fünf Jahren offenbleiben, warum das Bundesverwaltungsgericht bei außerdienstlichen Vergehen mit dienstlichem Bezug davon ausgeht, dass der Orientierungsrahmen für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von (nur) zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 33; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 18; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 – juris Rn. 30), während dies bei innerdienstlichen Vergehen, die zugleich eine Straftat darstellen, erst der Fall sein soll, wenn das entsprechende Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (so BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20; Beschluss vom 8. Januar 2025 – 2 B 32/24 – juris Rn. 24).

Schließlich nimmt der Senat gemäß § 3 BDG, § 130b Satz 2 VwGO auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu der Frage Bezug, ob Milderungsgründe oder sonstige gewichtige entlastende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gebieten. Auch insoweit folgt der Senat dem zutreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts, und zwar von Seite 13, Beginn des zweiten Absatzes („Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild…“) bis Seite 14, Ende des zweiten Absatzes („… Belastung nicht unverhältnismäßig.“). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zum Unterhaltsbeitrag, die sich der Senat ebenfalls gemäß § 3 BDG, § 130b Satz 2 VwGO zu Eigen macht (Urteil, S. 14, vollständige Ausführungen zu Ziffer III.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage nach dem Behördenbegriff im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO und dessen Anwendbarkeit auf Beliehene der Auslegung bedarf und bislang höchstrichterlich nicht beantwortet ist.