Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 12 U 9/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.12U9.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 06.02.2025, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung festhält, Bezug genommen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben, so dass keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.