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Entscheidung 13 UF 141/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 01.04.2025
Aktenzeichen 13 UF 141/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0401.13UF141.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 02.07.2024 - 6 F 281/23 - in Ziffer 2. seines Ausspruchs unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert.

Der zweite Absatz von Ziffer 2. des Ausspruchs erhält folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der („Firma 01“) (fondsorientierte Zusageteile sowie beitragsorientierte Zusagesteile nach dem VPP vom 01.04.2021 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 37.720,74 € bei der („Firma 02“)., bezogen auf den 30.06.2023, begründet. Die („Firma 01“) wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 37.720,74 € nebst Zinsen in Höhe von 1,8 % aus 27.382,91 € (beitragsorientierte Zusageteile) seit dem 01.07.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die („Firma 02“) zu zahlen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.490 € festgesetzt.

Gründe

1. Die beschwerdeführende weitere Beteiligte zu 3) beanstandet die im Scheidungsverbundverfahren erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend ein von ihr verwaltetes Anrecht des Antragstellers als unzutreffend.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 02.07.2024 (Bl. 25) hat das Amtsgericht aufgrund des am 13.07.2023 (Bl. 11) zugestellten Scheidungsantrags die am 16.06.2001 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, hat der Antragsteller während der Ehezeit (01.06.2001 bis 30.06.2023) u. a. ein Anrecht aus betrieblicher Altersvorsorge bei der weiteren Beteiligten zu 3) erworben, die mit Schreiben vom 09.04.2024 (Bl. 71 VA) den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert in Kapitalwerten ausgedrückt wie folgt beauskunftet hat:

Ehezeitanteil:       75.441,47 Euro Ausgleichswert:    37.720,74 Euro.

Sie hat auf ihre Teilungsordnung (Teilungsrichtlinie des („Firma 01“) zu seinen unmittelbaren Pensionszusagen - Stand 01.04.2019) Bezug genommen und unter Hinweis auf die Wertgrenzen des § 17 VersAusglG einen Ausgleich des Anrechts im Wege der externen Teilung beantragt. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der Ausgleichswert mit einem Anteil von 10.337,83 € aus fondsorientierten Zusageanteilen besteht und hat für den von ihr mit 27.382,91 € bezifferten anteiligen Ausgleichswerts für die vorliegend nicht fondsorientierten Zusageanteile einen Zinssatz von 1,8 % als Rechnungszins mitgeteilt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 02.07.2024 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es das bei der weiteren Beteiligten zu 3) begründete Anrecht des Antragstellers aus betrieblicher Altersvorsorge intern geteilt hat.

Mit ihrer Beschwerde vom 13.09.2024 (Bl. 37) beantragt die weitere Beteiligte zu 3) die externe Teilung des bei ihr begründeten Anrechts des Antragstellers unter Hinweis auf ihre erstinstanzlich erteilte Auskunft.

Die Antragsgegnerin hat in Ausübung ihres Wahlrecht gemäß § 15 VersAusglG mit Schreiben vom 09.01.2025 (Bl. 7 OLG- Akte) die Volkswohl Bund („Firma 02“) unter Vorlage von deren Einverständniserklärung vom 21.12.2024 (Bl. 8 OLG) als Zielversorgungsträgerin benannt.

Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 01.04.2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen, § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, 526 Abs. 1 ZPO. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 OLG), über die Beschwerde ohne Durchführung eines Erörterungstermins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige und auf das von der weiteren Beteiligten zu 3) beanstandete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist begründet.

Das beschwerdegegenständliche Anrecht des Antragstellers ist, dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend, im Wege der externen Teilung auszugleichen, §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.

Das Verlangen nach externer Teilung stellt eine einseitige, bedingungsfeindliche Willenserklärung des Versorgungsträgers dar. Das Verlangen der weiteren Beteiligten zu 3), das Anrecht extern auszugleichen, ist bindend, weil der Ausgleichswert mit 37.720,74 Euro unterhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG liegt, mithin der auszugleichende Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI nicht übertrifft. Dieser Grenzwert betrug im Jahr 2023 87.600 € (A. Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 44. Aufl. 2023, S. 46).

Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag in seiner Entscheidung festzusetzen. Der Anteil des Anrechts, dessen Höhe von keinem Beteiligten beanstandet worden ist, ist dem Vorschlag der Beschwerdeführerin entsprechend mit einem Betrag von 37.720,74 € auszugleichen.

Die weitere Beteiligte zu 3) hat den Betrag in Höhe von 37.720,74 Euro an die weitere Beteiligte zu 7) zu zahlen, §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG, 222 FamFG.

Eine Verzinsung findet nur in Ansehung des nicht fondsgebundenen Anteils des Anrechts statt, mithin in Ansehung des beitragsorientierten Anteils in Höhe von 27.382,91 € statt, da es sich bei dem auszugleichenden Anrecht nur in diesem Umfang nicht um eine Rentenversicherung mit Wertsicherungsportfolio, mithin um ein fondsgebundenes Anrecht handelt. Eine Verzinsungspflicht dahingehend, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichsbetrag ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (vgl. BGHZ 191, 36; Senat, Beschluss v. 26.11.2020, 13 UF 106/20, juris; BeckRS 2020, 9244) besteht bei fondsgebundenen Anrechten nicht (Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl 2018, § 14 VersAusglG Rn. 62), da die Notwendigkeit einer nachträglichen Korrektur von Dynamikunterschieden hier nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2015, 1799).

Der von der weiteren Beteiligten zu 3) mitgeteilte Zinssatz von 1,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Verzinsung erfolgt damit in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung, mithin des Zinssatzes, mit dem das zum Ausbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beträge verzinst werden (vgl. BGH NZFam 2018, 175; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. Rn. 61). Die Verzinsung des Kapitalbetrags beginnt am ersten Tag des auf das Ehezeitende (§ 3 Abs. 2 VersAusglG) folgenden Monats (BGH FamRZ 2017, 727; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. Rn. 61), vorliegend mithin am 01.07.2023.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.