Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 U 36/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 24.04.2025
Aktenzeichen 5 U 36/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0424.5U36.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 271/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 290.000 €

Gründe

I.

Die Parteien (Vater und Sohn) streiten mit Klage und Widerklage über ein dingliches Wohnungsrecht und ein dingliches Mitbenutzungsrecht (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten), die für den Kläger im Grundbuch von („Ort 01“) Blatt … seit dem 10. Juli 2020 in Abteilung II unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragen sind.

1.

Das Wohnungsrecht lastet auf dem unter der laufenden Nummer 7 des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundstück, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht) auf den unter den laufenden Nummern 3, 4, 5 und 1 gebuchten Grundstücken. Der Beklagte ist ebenfalls seit dem 10. Juli 2020 eingetragener Eigentümer dieser Grundstücke. Die Eintragungen beruhen auf dem zwischen dem Beklagten und seiner Mutter am 11. März 2020 beurkundeten notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. … der Notarin („Name 01“) in („Ort 02“)). Wegen der Einzelheiten des weitgehenden unstreitigen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes mit dem Wohnhaus stehe dem Kläger aus §§ 1093 Abs. 1 S. 2, 1036 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu, weil ein dingliches Wohnungsrecht nicht wirksam entstanden sei. Es fehle an der für das Entstehen eines solchen Rechts wirksamen dinglichen Einigung gemäß § 873 BGB zwischen der Erblasserin und dem Kläger. Der Kläger sei an der Abgabe der Erklärungen zur Eintragung und Bewilligung des Wohnrechts nicht beteiligt gewesen. Eine solche Einigung sei auch nicht in entsprechender Anwendung von § 328 BGB entbehrlich. Der notarielle Vertrag vom 11. März 2020 sei hinsichtlich des daneben eingeräumten Mitbenutzungsrechts ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, dies gelte aber nur für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft.

Der Beklagte sei nicht daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Eintragung des dinglichen Wohnrechts berufen. In der handschriftlichen Erklärung vom 16. August 2020 (Anlage zum Protokoll vom 23. August 2023) der Parteien des Rechtsstreits und der verstorbenen Mutter des Beklagten und Ehefrau des Klägers sei kein Anerkenntnis des Wohnrechts durch den Beklagten zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit der Vereinbarung ein selbständiges Recht des Klägers unabhängig von der Einräumung des Wohnrechts in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses hätten begründen wollen, seien nicht ersichtlich. Das Treffen habe nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen („Name 02“) allein dem Zweck gedient, „die Wogen zu glätten“ und die Pflege der Erblasserin sicher zu stellen. Die Absprache sei unter dem Eindruck der eigentlich langfristig geplanten Abwesenheit des Klägers erfolgt. Die Bedingung für das Entstehen des Wohnrechts sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten gewesen.

Hinsichtlich der Erklärung vom Dezember 2020 (Anlage K11) sei schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Abgabe dieser Erklärung einen Rechtsbindungswillen dahingehend gehabt habe, eine verbindliche Erklärung über das Wohnrecht des Klägers abzugeben. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass die Erblasserin darum gebeten hatte (Anlage K 10), dass der Beklagte auf die Schenkung verzichtet bzw. diese rückgängig macht.

Der Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung stehe auch nicht die Einrede von Treu und Glauben entgegen. Hinsichtlich des Wohnrechts enthalte der notarielle Vertrag im 11. März 2020 keinen echten Vertrag zugunsten Dritter. Nach Ziffer V. Abs. 1 des Vertrages habe die Erblasserin das dingliche Wohnrecht bestellt. Der Beklagte habe lediglich als Erwerber dessen Eintragung beantragt. Dass der Kläger gegen den Beklagten einen eigenen vertraglichen Anspruch habe erwerben sollen, sei nicht ersichtlich. Dies zeige sich auch daran, dass hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts eine andere Formulierung verwendet worden sei.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Mitbenutzung des Gartens und des Bootsschuppens zu. Ein dingliches Mitbenutzungsrecht sei ebenfalls mangels Einigung nicht entstanden. Der Beklagte könne sich auch auf die Unwirksamkeit der Eintragung berufen. Ein Anerkenntnis habe, wie bereits zum Wohnungsrecht ausgeführt, der Beklagte hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts ebenfalls nicht abgegeben. Der Berufung auf die Unwirksamkeit der Eintragung stehe auch hier die Einrede aus Treu und Glauben nicht entgegen. Bei der Einräumung des Mitbenutzungsrechts handele es sich zwar um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Erkennbar habe der Kläger die Einräumung des Mitbenutzungsrechts auch gegenüber dem Beklagten verlangen können sollen. Hinsichtlich des Valutaverhältnisses enthalte die Vereinbarung ein Schenkungsversprechen zugunsten des Klägers, auf das trotz der aufschiebenden Bedingung die §§ 516 ff. BGB anwendbar seien. Das Schenkungsversprechen sei auch in der Form des § 518 BGB erklärt worden. Dem Kläger sei das Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrages spätestens im Dezember 2020 zugegangen und dieser habe jedenfalls stillschweigend die Annahme erklärt. Ob durch den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung oder den Widerruf des gemeinsamen Testaments konkludent das Schenkungsversprechen widerrufen worden sei, könne dahinstehen, da es zu diesem Zeitpunkt bereits angenommen worden sei. Eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung sei jedoch infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB erloschen. Bei Abschluss der notariellen Vereinbarung sei der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Erblasserin und dem Kläger Geschäftsgrundlage für die Einräumung des Nutzungsrechts gewesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe unter Berücksichtigung der unstreitigen Ereignisse im Jahr 2021 fest, dass die Ehe bereits vor dem Tod der Erblasserin im Jahr 2021 und damit vor Ablauf des Trennungsjahres gescheitert gewesen sei. Es sei damit ersichtlich, dass die ehemaligen Vertragsparteien dem Kläger kein Mitbenutzungsrecht eingeräumt hätten, wenn die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gescheitert gewesen wäre. Dadurch, dass die Ehe seiner Eltern „zerbrochen“ sei, sei auch die Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger erheblich gestört. Dem Beklagten könne nicht zugemutet werden, den Kläger regelmäßig und frei Zugang zu dem Garten und dem Bootshaus gewähren zu müssen. Aus den aufgeführten Gründen sei demgemäß die zulässige Widerklage begründet.

3.

Gegen das ihm am 5. April 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 3. Mai 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 5. Juli 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend, das Landgericht habe das als Anlage K11 vorgelegte Schreiben aus Dezember 2020 unzutreffend gewürdigt. Die Schlussfolgerung, es habe bei Abgabe der Erklärung an einem Rechtsbindungswillen des Beklagten gefehlt, lasse den Kontext zu der Email der Erblasserin vom 8. Dezember 2020 unberücksichtigt. Die Erblasserin habe mit ihrem Schreiben ihre Reue über die erfolgte Grundstücksschenkung zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte gehe in dem Schreiben detailliert auf die Argumente der Erblasserin ein und versuche, deren Bedenken zu zerstreuen. Eine Gesamtwürdigung beider Schriftstücke führe zu dem Ergebnis, dass es dem Beklagten in seinen Äußerungen gegenüber der Erblasserin darum gegangen sei, es bei der Schenkung an ihn zu belassen. Gegen das Wohnrecht und das Nutzungsrecht habe sich der Beklagte dagegen nicht ausgesprochen. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers habe der Beklagte mit seiner Erklärung ein Wohnrecht des Klägers klar formuliert.

Es komme hinzu, dass er, der Kläger, den Beklagten in Begleitung des Zeugen („Name 02“) am Nachmittag des 28. Juli 2021 gegen 16.45 Uhr aufgesucht und ihm das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben übergeben habe. Der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen („Name 02“) erklärt, bevor er das Grundstück dem Kläger übergebe, bitte er um eine angemessene Trauerphase. Mit diesen Worten habe sich der Beklagte ebenfalls rechtsverbindlich über das Wohnrecht erklärt. Aus den gleichen Gründen sei der Klageantrag hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts an Garten und Bootsschuppen begründet. Jedenfalls verstoße die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Eintragung im Grundbuch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine ehebezogene Zuwendung liege vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lasse, wobei er die Vorstellung hege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liege die Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Solche Umstände seien hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts nicht feststellbar. Die notarielle Vereinbarung vom 11. März 2020 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Erblasserin bereits gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Krebserkrankung sehr bald sterben werde. Anlass der Vereinbarung sei also, wie aus der gesamten Urkunde ersichtlich, im Zuge der Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten die Absicherung des Klägers für den Fall ihres Ablebens. Die gewollte Absicherung habe ihren Grund auch darin gehabt, dass er, der Kläger, während der Ehe mit der Erblasserin sehr viel an dem Haus gebaut und schätzenswerte Leistungen erbracht habe. Die Einräumung des Mitbenutzungsrechts habe danach allein dem Zweck gedient, den Kläger nach dem Ableben der Erblasserin abzusichern.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 4. April 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 271/21, nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen und

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung seines Vorbringens. Das Wohnungsrecht sei nicht wirksam entstanden, weil es an der erforderlichen dinglichen Einigung fehle. Er, der Beklagte, habe dem Kläger nie ein Wohnungs- oder Mitbenutzungsrecht einräumen wollen. Der Kläger trage selbst vor, dass es in der Korrespondenz im Dezember 2020 ausschließlich um die Schenkung gegangen sei und nicht um das Wohnungsrecht. Die Behauptung zu den Äußerungen im Juli 2021 sei unwahr und neu. In der Klageschrift habe er hierzu vorgetragen, dass der Beklagte die Herausgabe abgelehnt habe und in diesem Zusammenhang die Anlage K4 vorgelegt. Von der Begegnung mit dem Zeugen („Name 02“) an diesem Tag gebe es eine Video- bzw. Tonaufnahme. Er habe dann am folgenden Tag dem Kläger einen Brief zukommen lassen, der ebenfalls ausdrücke, dass er nicht gewillt sei, dem Beklagten das Grundstück zu überlassen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte, Berufung des Klägers bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen und dem Antrag auf Löschung des eingetragenen Wohnungsrechts und der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stattgegeben.

A) Klage

1.

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das dingliche Wohnungsrecht mangels dinglicher Einigung der Verpflichteten (Erblasserin) mit dem Berechtigten (Kläger) nicht entstanden ist, das Grundbuch damit insoweit unrichtig ist und der Kläger deswegen, weil ihm ein entsprechendes Recht nicht zusteht, vom Beklagten nicht die Herausgabe des Wohngebäudes verlangen kann.

a) Die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB erfolgt zwischen dem verfügungsbefugten Inhaber des Rechts und dem „anderen Teil“. Rechtsinhaber ist der wahre Inhaber des materiellen Rechts, das Gegenstand der Bestellung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung ist. Der „andere Teil“ ist diejenige rechtsfähige natürliche oder juristische Person oder mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigung, zu deren Gunsten die Rechtsänderung eintreten soll.

Eine solche dingliche Einigung enthält der notarielle Vertrag vom 11. März 2020 schon deswegen nicht, weil der Kläger als der „andere Teil“ an diesem Vertrag nicht beteiligt war und auch von keinem der Urkundsbeteiligten bei Abschluss des Vertrages vertreten worden ist.

Der Vertrag vom 11. März 2020 ist dem Kläger nicht einmal bewusst zur Kenntnis gebracht worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien lediglich, dass der genannte Vertrag dem Kläger im Dezember 2020 auf nicht näher bezeichnete Weise bekannt geworden ist. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23. Mai 2022 an das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree in dem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung (Anlage B4, dort S. 3) ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2020 durch einen Anruf des Finanzamtes von dem notariellen Vertrag vom 11. März 2020 erfahren haben soll. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat, dieses dem Kläger zugegangen und von ihm angenommen worden ist oder umgekehrt der Kläger eine solche Einigung angeboten hätte, die von der Erblasserin angenommen worden wäre, sind danach weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.

b) Das Landgericht hat weiter mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Wohnrecht nicht anerkannt hat und auch nicht nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die Unwirksamkeit der Eintragung des Wohnrechts zu berufen.

Die Berufung macht – vorbehaltlich des weiteren neuen Vorbringens (dazu nachfolgend c) – hinsichtlich des dinglichen Wohnrechts allein geltend, das Landgericht habe die Email der Erblasserin vom 8. Dezember 2020 und das nachfolgende Schreiben des Beklagten fehlerhaft gewürdigt. Eine Gesamtwürdigung führe zu dem Ergebnis, dass es dem Beklagten allein darum gegangen sei, es bei der Schenkung zu belassen, er sich aber gegen das Wohnrecht und das Nutzungsrecht nicht ausgesprochen habe.

Dieses Verständnis widerspricht aber schon nicht der Würdigung des Landgerichts, das ebenfalls ausgeführt hat, es sei in diesem Zusammenhang ausschließlich um eine mögliche Rückabwicklung der Schenkung gegangen. Abgesehen von der Frage des Rechtsbindungswillens, zu der aber auch die Berufung keine Ausführungen macht, unterscheidet sich das Verständnis des Klägers vom Inhalt dieser Korrespondenz nicht von dem des Landgerichts. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist bereits danach nicht erkennbar.

Es kommt hinzu, dass es das Landgericht nicht bei diesen Ausführungen belassen hat, sondern weiter entscheidend auch darauf abgestellt hat, dass der Beklagte damit keine Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Es fehlt danach bereits an einer mit Rechtsbindungswillen abgegeben Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger.

c) Das in der Berufungsinstanz neue Vorbringen, er habe den Beklagten in Begleitung des Zeugen („Name 02“) am Nachmittag des 28. Juli 2021 gegen 16.45 Uhr aufgesucht, um ihm das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben zu übergeben, und der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen („Name 02“) bei dieser Gelegenheit erklärt, bevor er das Grundstück dem Kläger übergebe, bitte er um eine angemessene Trauerphase, ist in der Berufungsinstanz neu und wird vom Beklagten bestritten. Da der Kläger keine Gründe anführt, warum dieses Angriffsmittel nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht werden konnte, ist es nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Unabhängig davon wäre die Behauptung des Klägers, als zutreffend unterstellt, nicht geeignet, ein Anerkenntnis des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Wohnungsrechts zu begründen, da es sich auch hier um eine Äußerung gegenüber einem Dritten handelt, der es schon dem äußeren Erscheinungsbild nach an einem Rechtsbindungswillen gegenüber dem Kläger fehlt.

2.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend weiter festgestellt, dass der Kläger von dem Beklagten auch nicht die Gewährung eines Mitbenutzungsrechts am Garten und an dem Bootsschuppen aufgrund der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen kann.

a) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist, wie das dingliche Wohnungsrecht, trotz Eintragung nicht wirksam entstanden, weil es an der nach § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Einigung fehlt. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen.

b) Der Beklagte ist auch hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die fehlende dingliche Einigung und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu berufen.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es dabei auf einen möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Mitbenutzungsrechts deswegen nicht an, weil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, aufgrund dessen der Beklage verpflichtet sein könnte, das Mitbenutzungsrecht zu gewähren, nicht vorliegt.

Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in dem notariellen Vertrag vom 11. März 2020 zu dem Wohnungsrecht und zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit rechtfertigen es nicht, hierauf hinsichtlich der Gewährung der Dienstbarkeit von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen.

Hinsichtlich des dinglichen Wohnungsrechts heißt es unter V. des genannten Vertrages, dass die Eigentümerin bedingt auf den Sterbefall dem Kläger, ihrem Ehemann, eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt. Im Unterschied dazu heißt es zu der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die das Mitbenutzungsrecht zum Gegenstand hat: „Die Erschienenen vereinbaren, aufschiebend bedingt auf den Sterbefall der Erschienenen zu 1), zugunsten des Herrn („Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger“) auf dessen Lebensdauer“ ein Mitbenutzungsrecht hinsichtlich des Bootsschuppens und des Gartens.

Allein dieser abweichende Wortlaut und der Umstand, dass die Erblasserin und der Beklagte ein aufschiebend auf den Tod der Erblasserin bedingtes Mitbenutzungsrecht zugunsten des Klägers „vereinbaren“, macht den Vertrag aber nicht zu einem Vertrag zugunsten Dritter. Bei einem solchen Vertrag zugunsten Dritter sind das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger), das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem sowie das Vollzugsverhältnis zwischen Drittem und Versprechendem zu unterscheiden. Der Vertrag bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Versprechender im Rahmen eines Deckungsverhältnisses nach dem Tod seiner Mutter eine Leistung an den Kläger bewirken sollte. Die Dienstbarkeit war vielmehr schon von der Erblasserin bestellt und ihre Eintragung auf Kosten der Erblasserin als Eigentümerin bewilligt worden. Es verbleibt damit keine Leistung mehr, die der Beklagte nach dem Tod der Erblasserin zur Gewährung des Rechts hätte erbringen müssen.

bb) Aber selbst wenn man mit dem Landgericht insoweit von einem Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgeht, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Mitbenutzung von Garten und Bootsschuppen nicht, ohne dass es auf die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ankäme.

Für die Frage, ob dem Kläger als Drittem gegen den Beklagten als Versprechenden ein solcher Anspruch zusteht, kann offen bleiben, ob bereits mangels Abgabe eines entsprechenden Angebots zwischen der Erblasserin als Versprechensempfängerin und dem Beklagten als Drittem ein Schenkungsvertrag wirksam zustande gekommen ist, weil von einem möglichen Fehlen eines Rechtsgrundes in dem Valutaverhältnis die Verpflichtung des Versprechenden, hier des Beklagten, zur Leistung an den Dritten, hier den Kläger, nicht berührt wird (m. w. Nachw. Staudinger/Klumpp, BGB, § 328 Rn. 18).

Einem Anspruch des Klägers stünde in diesem Fall jedoch entgegen, dass es sich zugleich auch um einen mit der Privatautonomie nicht vereinbaren und damit unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelt (BVerfGE 73, 261, 270; BGHZ 78, 369, 374). Eine entsprechende Anwendung von § 328 Abs. 1 BGB kommt trotz § 333 BGB nicht in Betracht, weil durch die Begründung vertraglicher Pflichten ohne Mitwirkung des Schuldners in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen würde. Zulässig sind nur Belastungen Dritter, die sich nur als Einschränkung seiner Begünstigung oder lediglich einen Reflex (BGH NJW 2004, 3326) darstellen (BeckOK/Janoschek, BGB, § 328 Rn. 4).

Der notarielle Vertrag vom 11. März 2020 enthält unter III. im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Mitbenutzungsrechts die Regelung, dass sich der Beklagte als Berechtigter an sämtlichen laufenden Kosten des Grundbesitzes, auch der außergewöhnlichen, zu beteiligen hat. Diese Pflicht zur Beteiligung an den Kosten des Grundbesitzes ist keine bloße Einschränkung der Begünstigung oder bloßer Reflex, weil die gesetzlichen Regelungen über die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, insbesondere § 1090 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1020 ff. BGB eine Beteiligung des Dienstbarkeitsberechtigten an den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Kosten des belasteten Grundstücks nicht vorsehen. Es handelt sich vielmehr um eine dem Kläger auferlegte eigenständige Verpflichtung und damit um einen – unwirksamen – Vertrag zu Lasten Dritter.

Der Kläger kann damit nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mitbenutzung von Garten und Bootsschuppen zu gewähren.

3.

Dem mit seinen Klageanträgen unterliegenden Kläger steht schon deswegen der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht zu.

B) Widerklage

Da gemäß den Ausführungen zu A) 1. und 2. das Grundbuch hinsichtlich der zu Gunsten des Klägers eingetragenen Rechten mangels dinglicher Einigung nach § 894 BGB unrichtig ist, hat das Landgericht der auf Bewilligung der Löschung dieser Rechte zutreffend stattgegeben. Das auf Abweisung der Widerklage gerichtete Rechtsmittel des Klägers bleibt damit ebenfalls ohne Erfolg.

C) Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.

Den Wert des herausverlangten Gebäudes schätzt der Senat auf der Grundlage der Angaben in der mündlichen Verhandlung zu dem Grundstückswert, der dem notariellen Vertrag vom 11. März 2020 mit 380.000 € zugrunde gelegt worden ist, auf 260.000 € und den Streitwert insgesamt unter Berücksichtigung des weiteren Antrags auf Einräumung des Mitbenutzungsrechts und der Widerklage auf bis zu 290.000 €.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch für den Streitwert der I. Instanz.