Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband...

Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband Calau


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 06.03.2025
Aktenzeichen VG 6 K 57/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0306.6K57.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Erneuerungsbeitragsbescheid vom 19. Juli 2021 zum Aktenzeichen E_____in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2_____ wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den von ihr gezahlten Betrag in Höhe von 1.679,93 Euro nebst Zinsen auf einen Betrag von 1.650 Euro in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F_____, F_____.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 zog der Beklagte die Klägerin hinsichtlich des o.g. Grundstücks zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 bis 2018 zur Abgeltung der durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteile zu einem Erneuerungsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.679,93 Euro heran. Zugrunde gelegt wurden hierbei eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.330 m² und – unter Annahme einer fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit – ein Nutzungsfaktor von 0,7 bei einem satzungsmäßigen Beitragssatz von 1,03 Euro/m².

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 18. August 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es mangele bereits an der erstmaligen Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung. Da jedoch die Herstellungsphase noch nicht abgeschlossen ist sei, könne auch ein Erneuerungsbeitrag nicht erhoben werden. Zudem setze nach einer Rechtsprechung des VGH München die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags das „Entstandensein“ von Herstellungsbeiträgen voraus. Hieran mangele es. Weiterhin seien auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen an den Erneuerungstatbestand nicht erfüllt. Es sei weder ein Erneuerungsbedarf gegeben noch seien die durchgeführten Arbeiten als Erneuerungsmaßnahmen zu begreifen. Zudem sei die Höhe des Beitragssatzes nach § 4 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C_____(W_____) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden: Erneuerungsbeitragssatzung) nicht plausibel, da dieser bei einer Erneuerung im Vergleich zur erstmaligen Herstellung erheblich geringer sein müsse. Indes seien bei anderen Verbänden zum Teil Herstellungsbeiträge mit einem Beitragssatz von ca. 2 bis 3 Euro veranschlagt worden. Auch verstoße § 4 der Erneuerungsbeitragssatzung aus dem Grunde gegen das Verbot der Doppelbelastung, dass erhobene Herstellungsbeiträge aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentumswechsels dem zur seinerzeitigen Beitragsleistung herangezogenen Eigentümer nur teilweise erstattet worden seien. Die Anlage sei somit teilweise über Beiträge mitfinanziert worden, was jedoch weder bei den Beiträgen noch bei der Bemessung der Benutzungsgebühren berücksichtigt worden sei. Hierin liege zugleich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragszahlern, von denen keine Herstellungsbeiträge erhoben worden seien oder gegenüber denen diese in voller Höhe zurückerstattet worden seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erneuerungsbeitragssatzung die Herstellungsbeitragssatzung ebenfalls noch in Kraft gewesen sei. Schließlich liege der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen eine fehlerhafte Ermessensausübung zugrunde. Zwar bestehe hinsichtlich der Wahl der Art des Finanzierungssystems grundsätzlich ein Ermessensspielraum. Die Grenze dieses Ermessens sei jedoch überschritten, wenn rechtswidrig erhobene Beiträge auf einen veränderten Adressatenkreis umgelegt würden. Auch hier sei die Wahl einer Mischfinanzierung aufgrund einer jahrelang bestehenden Rechtsunsicherheit, zunächst betreffend die Erhebung von Herstellungsbeiträgen, später hinsichtlich des Ausgleichs der erhobenen Beiträge als nicht mehr sachgerechte Entscheidung zu begreifen. Vielmehr habe die Wahl der Mischfinanzierung weitere Rechtsunsicherheit ausgelöst. Rechtsfrieden sei – infolge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – nur durch eine reine Gebührenfinanzierung zu erreichen gewesen. Aufgrund der Bindung an das Gebot der Rechtssicherheit sei der bestehende Ermessensspielraum zur Wahl des Finanzierungssystems auf Null reduziert gewesen, und zwar zugunsten einer Finanzierung über Benutzungsgebühren. Der Ermessensspielraum sei ausgenutzt worden, um eine Fehler der Behörde auf Kosten der Beitragspflichtigen auszugleichen. Diese fehlerhafte Ermessensausübung betreffe die gesamte Satzung, da sie die grundlegende Frage der Beitragserhebung einschließe. Die Satzung falle somit der Gesamtnichtigkeit anheim.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2021 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Gemäß § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) könnten Gemeinden und Verbände Beiträge für die Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Gemäß § 8 Abs. 3 KAG könnten Beiträge auch für Teile einer Einrichtung erhoben werden. Der angefochtene Erneuerungsbeitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 der Erneuerungsbeitragssatzung. Die Abwasserbeseitigungseinrichtung sei entsprechend der satzungsrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 1 der Erneuerungsbeitragssatzung zum 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt gewesen. Die nach dieser Herstellung zu leistenden Erneuerungsmaßnahmen umfassten den Erneuerungszeitraum der gesamten Schmutzwasseranlage des W_____von 60 Jahren. Die getroffene satzungsrechtliche Festlegung in § 1 Abs. 1 der Erneuerungsbeitragssatzung, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Der Ver- und Entsorgungsträger könne eigens über die genaue Ausgestaltung und räumliche Ausdehnung seiner zentralen Schmutzwassereinrichtung bestimmen, insbesondere auch, ob er diese weiter ausbauen wolle, oder ob sie endgültig fertiggestellt sei. Der hier erreichte Anschluss betrage ca. 70 Prozent, dünn besiedelte ländliche Gebiete würden nicht (mehr) an die zentrale Einrichtung angeschlossen, da dies unwirtschaftlich wäre. Insofern könne von einer willkürlichen satzungsmäßigen Festlegung des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung keine Rede sein. Soweit die Klägerin anführe, der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen stehe bereits entgegen, dass Herstellungsbeiträge nicht entstanden seien, könne dem nicht gefolgt werden. Es möge sein, dass im Anwendungsbereich des bayerischen Kommunalabgabengesetzes eine entsprechende Rechtsprechung des VGH München existiere, wonach Verbesserungsbeiträge nicht erhoben werden könnten, wenn nicht zuvor Herstellungsbeiträge für die Herstellung der Anlage wirksam entstanden seien. Indes folge hieraus nicht, dass dies auch für die Rechtslage im Land Brandenburg bzw. für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen nach dem brandenburgischen KAG gelte. Eine entsprechende Rechtsprechung existiere gerade nicht. Hierdurch würde im Übrigen auch das Satzungsermessen im Hinblick auf die Wahl des Finanzierungssystems eingeschränkt, wenn zur Herstellung der Einrichtung keine Beiträge erhoben worden seien, später jedoch auch ein gemischtes Finanzierungssystem aus Beiträgen in Gebühren umgestellt werden solle. Zuletzt könne auch ein Unterlaufen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung dadurch verhindert werden, dass im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes lediglich die Erneuerungsmaßnahmen veranschlagt würden, nicht dagegen auch Herstellungskosten. Dieses Gebot gelte für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen ohnehin. Auch die weiter geltend gemachten Einwendungen verfingen nicht. Den Erneuerungsmaßnahmen liege ein jeweils 5 Jahre umfassendes Abwasserbeseitigungskonzept als Erneuerungskonzept zugrunde. Dieses bilde die im Zeitraum von 2014 bis einschließlich 2018 zu erneuernden abwasserseitigen Anlagen des W_____ ab und umfasse ein Investitionsvolumen dieser Einrichtung von knapp über 11 Millionen Euro. Die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Aufwandsüberdeckung Rechnung. Die Höhe der Herstellungsbeiträge bei anderen Zweckverbänden sei hierbei unerheblich, maßgeblich sei vielmehr der kalkulierte Aufwand zur Durchführung der Erneuerung der Einrichtung. Dieser bemesse sich jedoch maßgeblich danach, inwieweit es einer Erneuerung bedürfe bzw. welchen Umfang und welches Investitionsvolumen diese habe. Kosten der laufenden Instandsetzung würden nicht im Wege der Erneuerungsbeitragserhebung veranlagt. Soweit die Klägerin ferner eine Verletzung des Verbotes der Doppelbelastung anführe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Hieraus folge lediglich das Verbot, über Gebühren Aufwendungen zu finanzieren, die schon über Beiträge abgegolten worden seien. Vorliegend sei aber im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes lediglich ein Beitragsansatz von 50 Prozent des prognostizierten Aufwands vorgesehen. Der Rest der beitragsfähigen Aufwendungen werde über Gebühren gedeckt. Insoweit komme es hier zu keiner Überschneidung. Soweit seinerzeit Herstellungsbeiträge erhoben, aber aufgrund eines Wechsel im Eigentum des Grundstücks nur teilweise erstattet worden seien, sei dies ebenso unerheblich. Zum einen sei die Satzungsregelung zur Erstattung eines geleisteten Beitrags an denjenigen, der im Zeitpunkt der Erstattung Grundstückseigentümer sei, rechtlich nicht zu beanstanden und die Erstattung gerade nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Zum anderen handele es sich bei der Herstellung einer Anlage und Erneuerung einer bestehenden Anlage um jeweils eigenständige Beitragstatbestände. Im Übrigen greife der Einwand, dass die Klägerin die Anlage durch Anschlussbeiträge mitfinanziert habe, schon in tatbestandlicher Hinsicht nicht durch, da die vereinnahmten Beiträge erstattet worden seien, lediglich nicht in voller Höhe an die Klägerin. Der Differenzbetrag sei nicht beim W_____ verblieben, sondern sei an den neuen Grundstückseigentümer erstattet worden. Weiterhin sei auch unerheblich, dass für einen gewissen Zeitraum die Erneuerungsbeitragssatzung neben die Herstellungsbeitragssatzung getreten sei. Maßgeblich sei nicht die formale Satzungslage, sondern vielmehr die Frage, ob die Herstellung der Sache nach abgeschlossen gewesen sei. Auch der zuletzt erhobene Einwand, der W_____ habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt, verfange nicht, denn es würden gerade nicht rechtswidrig erhobene Beiträge auf einen veränderten Adressatenkreis umgelegt. Es handele sich bei der Erneuerung der Einrichtung vielmehr um einen anderen Beitragstatbestand als bei deren Herstellung. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte griffen hier nicht durch und forderten insbesondere keine Einschränkung des Satzungsermessen im Hinblick auf die Art der Finanzierung. Das KAG lasse die Wahl einer Mischfinanzierung grundsätzlich zu, eine etwaige Rechtsunsicherheit folge hieraus nicht. Die Problematik der Altanschließer und die diesbezügliche Rechtsprechung des BVerfG und des OVG Berlin-Brandenburg hätten keine Auswirkungen auf die Möglichkeit, Erneuerungsbeiträge zu erheben. Denn Erneuerungsbeiträgen lägen andere Investitionsmaßnahmen zugrunde, als dies bei Herstellungsbeiträgen der Fall sei. Der Wechsel auf eine reine Gebührenfinanzierung hätte zudem einen erheblichen Anstieg der Nutzungsgebühren bewirkt. Dies habe es zu vermeiden gegolten. Auch sei hier nicht auf Kosten der Beitragspflichtigen ein Fehler seitens des W_____ ausgeglichen worden. Wie dies bei der Geltendmachung von im KAG vorgesehenen Abgaben der Fall sein solle, erschließe sich nicht. Die Erneuerungsmaßnahmen seien – wie oben dargestellt – aufgrund eines tatsächlich festgestellten Erneuerungsbedarfs vorgenommen worden.

Mit ihrer am 19. Januar 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es liege bereits kein Erneuerungstatbestand im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG vor. Auch sei die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Satzung nichtig. Zunächst liege weder eine erstmalig endgültig hergestellte Einrichtung vor noch erfüllten die geplanten Maßnahmen die Kriterien einer Erneuerung. Soweit § 1 Abs. 1 der Erneuerungsbeitragssatzung die Einrichtung im Verbandsgebiet als mit dem 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt betrachte, stelle dies eine willkürliche Bestimmung des Herstellungsdatums dar. Wann eine endgültig hergestellte Einrichtung vorliege, richte sich nach objektivierbaren Tatsachen und sei nicht einfach durch den Einrichtungsträger zu bestimmen. Maßgeblich sei eine Beurteilung anhand der Gesamtplanung des Aufgabenträgers. Es komme für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung insoweit auf eine Ex-Ante-Betrachtung des Abwasserbeseitigungskonzepts an. Der Umstand, dass die satzungsmäßige Festlegung in Vorbereitung des unmittelbar nachfolgenden Satzungsbeschlusses zur Aufhebung der Herstellungsbeiträge für die Einrichtung erfolgt sei, zeige dass der Beklagte nachträglich eine Bewertung anhand von Zweckmäßigkeitserwägungen vorgenommen habe. Zwar könnten sich Planungsvorstellungen während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und damit eine geänderte Beurteilung des Herstellungszeitpunkts rechtfertigen. Eine faktisch rückwirkende Planänderung mit dem Ergebnis, dass die bestehende Einrichtung nunmehr ohne Erweiterungen als endgültig hergestellt betrachtet werde, sei aber willkürlich. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es ebenfalls zum Herstellungsbedarf gehöre, aus Altbeständen übernommene Anlagen oder Anlagenteile, die entweder als Provisorium in die öffentliche Einrichtung eingegliedert worden seien oder deren Nutzungsdauer abgelaufen sei oder in naher Zukunft ablaufen werde, zu ersetzen. Insbesondere die Sanierung alter, zu DDR-Zeiten errichteter Schmutzwasserkanäle bewirke keine Verbesserung oder Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie sei lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde. In Bezug auf die Kläranlage G_____ sei davon auszugehen, dass der Betrieb dieser konkreten Anlage im Abwasserbeseitigungskonzept der Kommune vor 2012 vorgesehen gewesen sei. Sofern ein Sanierungsbedarf der Altanlage vorliege, könne verständiger Weise nicht von einer Herstellung der Gesamteinrichtung ausgegangen werden. Da die Ersetzung der Kläranlage G_____ Ende 2012 nicht abgeschlossen gewesen sei, könne auch die Gesamteinrichtung nach den von der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellten Kriterien jedenfalls nicht in diesem Zeitpunkt endgültig hergestellt gewesen sein. Ferner liege vorliegend mit Blick auf die Aufhebung aller alten Beitragssatzungen kein gültiges Herstellungsbeitragsrecht vor. Ein solches stelle jedoch entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine Voraussetzung für das wirksame Entstehen der nachfolgenden Erneuerungsbeitragspflicht dar. Das Bayerische KAG verfüge insoweit über denselben Wortlaut wie das Brandenburgische KAG. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Baumaßnahmen ihrem Umfang nach überhaupt als Erneuerungsmaßnahmen zu begreifen seien. Der Erneuerungstatbestand umfasse Maßnahmen, die der umfänglichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Anlage dienten, welche durch deren Gebrauch verschlissen worden sei. Ein Abwasserkanal sei verschlissen, wenn aufgrund von Abnutzung keine bestimmungsgemäße Nutzung mehr möglich oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Dabei betrage die technische Lebensdauer eines Schmutzwasserkanals aus Beton/Stahlbeton regelmäßig 30 bis 50 Jahre. Da die Anlagen des W_____ allesamt eine Nutzungsdauer von unter 30 Jahren, viele von weniger als 20 Jahren aufwiesen, sei der Erneuerungsbedarf jedenfalls auf Grundlage des Ablaufs der Nutzungszeit ausgeschlossen. In quantitativer Hinsicht erfordere der Erneuerungstatbestand zudem, dass ein nicht unwesentlicher Teil des gesamten Leitungsnetzes vollständig verschlissen sei. Hierfür reiche es nicht aus, dass lediglich streckenweise Erneuerungen erforderlich seien. Solche stellten vielmehr Instandhaltungsmaßnahmen dar und seien über Benutzungsgebühr nach § 6 KAG zu finanzieren. Das VG Frankfurt (Oder) habe insoweit klargestellt, dass nicht einmal der Neubau einer Kläranlage und deren Anschluss an das Leitungssystem als Erneuerung anzusehen sei. Werde ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtnetzes hergestellt oder erneuert, stelle das im Hinblick auf die Gesamtanlage lediglich eine Funktionsverbesserung dar. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterliege darüber hinaus der in § 4 der Erneuerungsbeitragssatzung festgelegte Beitragssatz in Höhe von 1,03 Euro/m². § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG lege das sogenannte Aufwandsüberschreitungsverbot fest. Soweit sich der Satzungsgeber dazu entschließe, nur einen Anteil des Aufwandes über Beiträge zu finanzieren, sei er insoweit auch daran gebunden, diesen Anteil nicht zu überschreiten. Auch dürften in der Beitragssatzberechnung keine Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen veranschlagt werden, selbst wenn sie im Zusammenhang mit etwaigen Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt würden. Vorliegend umfasse die Beitragssatzung lediglich den Satz für den ersten Berechnungszeitraum 2014 bis 2018, dem laut W_____ weitere Abrechnungszeiträume im Fünf-Jahres-Takt folgen sollten. Andere Wasserzweckverbände in Brandenburg hätten für die erstmalige vollständige Herstellung ihre Abwasserbeseitigungsanlagen Beitragshöhen von 2 bis 3 Euro/m² errechnet. Der Beitrag für Erneuerungen müsste im Vergleich zur erstmaligen Herstellung aufgrund der bestehenden Strukturen des Erhalts von Teilen der Anlagen usw. deutlich geringer sein. Hinzu komme, dass eine hälftige Gebührenfinanzierung zu einer deutlichen Verminderung des Beitragssatzes führen müsste. Tatsächlich würde bei der Abrechnung über drei der anberaumten Zeiträume jedoch bereits ein Beitragssatz erreicht, der die Finanzierung der vollständigen Herstellung einer Schmutzwassereinrichtung übersteige. Insofern lasse die Höhe des Beitragssatzes die Vermutung zu, dass er unter Einbeziehung des finanziellen Ausfalls aufgrund von Beitragsrückzahlungen sowie weiterer Instandhaltungsmaßnahmen berechnet sei. Er könne somit jedenfalls nicht einer Plausibilitätsprüfung standhalten. Ferner verstoße § 4 der Erneuerungsbeitragssatzung gegen das Verbot der Doppelbelastung. § 2 Abs. 4 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C_____ zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung vom 22. Mai 2014 sehe eine Rückerstattung der rechtswidrig erhobenen Herstellungsbeiträge an denjenigen vor, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sei, für das der Beitrag errichtet worden sei. In den Fällen, in denen Betroffene nach Zahlung von Herstellungsbeiträgen und vor Inkrafttreten der Satzung am 25. April 2014 das jeweilige Grundstück veräußert hätten, führe dies zu einer Doppelbelastung. Einmal gezahlte Beiträge würden nicht an sie zurückgezahlt, sondern an den jeweils neuen Grundstückseigentümer ausgezahlt. Zugleich liege darin eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Beitragszahlern, die gar keine Herstellungsbeiträge entrichtet oder eine Rückerstattung in voller Höhe erhalten hätten. Letztlich lasse das Handeln der Behörde eine fehlerhafte bzw. willkürliche Ausübung des ihr eingeräumten Ermessensspielraums des § 8 Abs. 1 KAG und eine Überschreitung der Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Abgabenrecht erkennen. Zwar obliege dem Einrichtungsträger ein Wahlrecht, ob er die bereitgestellten Anlagen durch Beiträge allein oder durch Beiträge und Gebühren finanziere. Das Wahlrecht müsse jedoch dort an seine Grenze kommen, wo rechtswidrig erhobene Beiträge schlichtweg auf einen veränderten Adressatenkreis umgelegt würden. Durch die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen würde vorliegend nicht einem in die Zukunft gerichteten Umstand Rechnung getragen, sondern vielmehr rückwirkend zugesehen, bereits erhobene Beiträge auf andere Wege einzufordern. Die Vorgänge der Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und der Erlass der Erneuerungsbeitragssatzung stellten in tatsächlicher Hinsicht einen einheitlichen Sachverhalt dar. Dies ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufhebung und Neuerlass der Satzungen sowie der Kommunikation durch den W_____, der in der eigens von ihm herausgegebenen Wasserzeitung die Einführung der Erneuerungsbeiträge als Folge der Rückerstattung von Anschlussbeiträgen erläutert habe. Bei wertender Betrachtung stünden bei der Wahl der Finanzierung die formelle Aufhebung der Herstellungsbeiträge und die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen in unmittelbarem Zusammenhang. Abschießend sei davon auszugehen, dass bei einer Abwägung zwischen einer Mischfinanzierung und einer reinen Gebührenfinanzierung die Wahl der ersten unter Betrachtung der Umstände des vorliegenden Falles als nicht mehr sachgerechte Entscheidung zu begreifen sei. Das Ausfallermessen sei insoweit durch höherrangiges Recht des Vertrauensschutzes aus dem Prinzip der Rechtssicherheit beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Erneuerungsbeitragsbescheid vom 19. Juli 2021 zum Aktenzeichen E_____ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2021 aufzuheben,
     
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin, den von ihr gezahlten Betrag in Höhe von 1.679,93 Euro nebst Zinsen auf einen Betrag von 1.650 Euro in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
     
  3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Der Beklagte habe im Gründungsjahr 1993 alle bis dahin errichteten Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Altkreis C_____ (heutiges Entsorgungsgebiet des Beklagten) vom damaligen Rechtsnachfolger des V_____, der C_____ mit der Eröffnungsbilanz in sein Anlagevermögen übernommen. Entsprechend der damaligen Abwasserbeseitigungskonzepte des Beklagten seien in den Folgejahren Schmutzwasseranlagen sowohl saniert, erneuert als auch erstmalig neue Schmutzwasserkanäle errichtet worden. Die Entscheidung, Erneuerungsbeiträge zu erheben, habe aber nicht auf der Erwägung gefußt, finanzielle Ausfälle zu kompensieren, die aus der – bis zum 31. Dezember 2015 erfolgten – Rückzahlung der Anschlussbeiträge herrührten. Zudem stelle Herstellungsaufwand zweifelsohne keinen beitragsfähigen Aufwand bei der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen dar. Die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen habe vielmehr die Refinanzierung der Aufwendungen zur Erneuerung der erstmalig und vollständig hergestellten öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung zum Gegenstand. Auch soweit frühere Satzungen betreffend die Erhebung von Herstellungsbeiträgen aufgehoben worden seien, nachdem diese – infolge des endgültigen Abschlusses des Herstellungsprozesses – schlichtweg keinen Anwendungsbereich mehr gehabt hätten, habe dies mit der jetzigen Erhebung von Erneuerungsbeiträgen rein gar nichts zu tun. Entgegen der Ausführungen der Klägerin sei die Herstellung der Einrichtung – wie im Rahmen von § 1 Abs. 1 der Erneuerungsbeitragssatzung zutreffend festgelegt – zum 31. Dezember 2012 endgültig abgeschlossen gewesen. Es habe also bei Vornahme der im Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2014 bis 2018 niedergelegten Maßnahmen eine endgültig und aufgrund des Abwasserbeseitigungskonzepts vollständig hergestellte zentrale öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung vorgelegen. Der Aufgabenträger als hoheitlicher Träger seiner Aufgabe könne insoweit eigenständig über die genaue Ausgestaltung und räumliche Ausdehnung seiner zentralen Schmutzwassereinrichtung befinden und dabei insbesondere auch darüber eine Entscheidung treffen, ob er die Einrichtung (räumlich) noch weiter ausbauen wolle oder ob diese ihren Endausbauzustand erreicht habe. Maßstab seien zwar allein objektivierbare Tatsachen. Indes lägen hier keine Gründe vor, die den Vorwurf der willkürlichen Betätigung des Planungsermessens – und damit den Vorwurf der willkürlichen Festlegung des Herstellungszeitpunkts – begründen würden. So habe das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) 2007 – neben Sanierungsmaßnahmen – Investitionsmaßnahmen in Gestalt der Herstellung neuer Schmutzwasserkanäle nebst den notwendigen technischen Einrichtungen in den Gemeinden A_____, C_____ und V_____ umfasst. In L_____ seien von vornherein keine weiteren Investitionsmaßnahmen (genauer: Herstellungsmaßnahmen) geplant gewesen. In den Jahren 2007 – 2011 habe der Beklagte einen Teil dieser Herstellungsmaßnahmen abgeschlossen. Andere ursprünglich geplante Maßnahmen seien aufgrund von Wirtschaftlichkeitsberechnungen endgültig aufgegeben worden, weil die Wirtschaftlichkeit der zentralen Entsorgung nicht (mehr) gegeben gewesen sei. Die im Bereich dieser nicht mehr schmutzwasserseitig erschlossenen Straßen liegenden bebauten Grundstücke würden dauerhaft dezentral entsorgt. Nachdem die Ausführung der lediglich noch geplanten Herstellungsmaßnahmen in den vorbezeichneten Gemeinden – aufgrund eines sachlichen Grundes für die Änderung der ursprünglichen Planung mangelnder Wirtschaftlichkeit – aufgegeben worden sei, sei die Einrichtung dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig und damit endgültig hergestellt gewesen. Auch soweit die Klägerin im Hinblick auf die Kläranlage G_____ versuche, eine endgültige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31.12.2012 zu widerlegen, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Kläranlage G_____ sei bis zum 29. Dezember 2014 eine Teichkläranlage, die schon zu DDR-Zeiten angelegt worden sei, gewesen. Sie habe im Jahr 2013 nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprochen. Die untere Wasserbehörde beim Landkreis O_____ habe den Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2013 angewiesen, die Kläranlage zu erneuern. Die Neuherstellung der Kläranlage G_____ ab dem Jahr 2015 sei somit gerade keine erstmalige Herstellung, sondern die Erneuerung einer abgängigen Anlage gewesen. Die neue Kläranlage G_____ sei nach Abschluss der Baumaßnahme zum 30.12.2014 mit einem Wert von 207.961,53 € aktiviert worden, wobei die wertbildenden Bestandteile ebenso bereits im Verfahren zum Az.: 6_____ vorgetragen worden seien. Hieraus folge nicht, dass die zentrale öffentliche Einrichtung nicht zum 31. Dezember 2012 endgültig fertiggestellt gewesen sei. Zwar möge es zutreffen, dass die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten vor dem 03.10.1990 errichteter) Schmutzwasserkanäle noch keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne bedinge. Vorliegend sei indes nicht eine Verbesserung, sondern vielmehr eine Erneuerung gegenständlich. Diesbezüglich erschließe es sich nicht, warum eine zu DDR-Zeiten hergestellte, später übernommene und in das Abwasserbeseitigungskonzept eingegliederte Altanlage zwingend erst ersetzt oder saniert werden müsse, ehe die Gesamtanlage einmal abschließend hergestellt sein könne. Soweit die Klägerin rüge, dass kein gültiges Herstellungsbeitragsrecht mehr vorliege, so treffe dies in der Sache zwar zu. Indes ergebe sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides hieraus nicht. Zwar möge es in der Sache zutreffen, dass der Bayerische VGH das Bestehen einer Herstellungsbeitragssatzung als Voraussetzung auch für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen erkannt habe. Eine entsprechende Entscheidung existiere für das Land Brandenburg indes nicht. Auch gehe es vorliegend um Erneuerungsbeiträge. In diesem Falle sei nicht ersichtlich, wie dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung dadurch Rechnung getragen werden solle, dass es eine inhaltlich leerlaufende Herstellungsbeitragssatzung gebe, mithin eine Beitragssatzung, die komplett ohne Anwendungsbereich sei. So dürfte sich das etwaige Erfordernis gültigen Herstellungsbeitragsrechts im Rahmen der Erhebung von Verbesserungsbeiträgen daraus rechtfertigen, dass der zu leistende Verbesserungsbeitrag die Differenz zwischen dem den Altanschließern geforderten (einfachen) Herstellungsbeitrag und dem von den Neuanschließern zu leistenden (erhöhten) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile jedoch verbesserte Anlage darstelle. Im Rahmen der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen sei die Situation aber eine Andere. So schuldeten im Rahmen der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen (dem Grunde nach) alle Beitragspflichtigen denselben Beitrag für dieselbe beitragsfähige Maßnahme. Ein mögliches Auseinanderfallen zwischen Alt- und Neuanschließern – wie es der Rechtsprechung des VGH München zugrunde liege – sei hier nicht zu besorgen. Weiterhin liege auch eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG vor. Alle im ABK 2014 – 2018 geplanten und inzwischen abgeschlossenen Maßnahmen seien Investitionsmaßnahmen in die gesamte öffentliche Einrichtung mit einem Gesamtwert von ca. 12 Mio. € je Fünf-Jahres-ABK, welche über die jeweilig geltenden AfA-Tabellen in Jahresscheiben je nach Nutzungsdauer aktiviert und abgeschrieben würden. Mehrere Straßenzüge würden u.U. zu einer Gesamtbaumaßnahme zusammengefasst und nach Fertigstellung aktiviert. Diesbezüglich sei im Rahmen der Verwaltungsstreitsache zum gerichtlichen Az.: 6_____ beispielhaft das Aktivierungsprotokoll G_____ vorgelegt worden. Die Zuordnung der zu erneuernden Kanäle zu einem Fünf-Jahresabschnitt sei nach Schadensklassifizierung, Trinkwasserschutzzone und Baujahr sowie nach vorheriger Kamerabefahrung erfolgt. Aus den Schadensklassen gehe der Sanierungszeitraum hervor. Nach dem Arbeitsblatt ATV-M 149 ergäben sich für die einzelnen Schadensklassen folgende Sanierungszeiträume. Das ATV-M 149 werde von der DWA, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfälle e.V., ausgegeben und gelte in einem gerichtlichen Verfahren als antizipiertes Sachverständigengutachten: Z 0 = sofort (hier entstehen nicht beitragsfähige Kosten für Reparatur und Instandsetzung), Z 1 = kurzfristig (beitragsfähige Investitionen), Z 2 = mittelfristig (beitragsfähige Investitionen), Z 3 = langfristig (beitragsfähige Investitionen), Z 4 = kein Handlungsbedarf. Das Gesamtinvestitionsvolumen für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle und Druckleitungen des Beklagten betrage für den Zeitraum von 60 Jahren, also von 2014 – 2073, ca. 151 Mio. € unverzinst, sodass das derzeitige jährliche Investitionsvolumen ca. 2,5 Mio. € betrage. Der Zeitraum von 60 Jahren entspreche der normativen Nutzungsdauer von Schmutzwasserkanälen. Insoweit sei auf die Beitragskalkulation verwiesen, die dem Gericht bereits vorliege. Die Gesamtlänge der in diesem Abschnitt zu erneuernden Schmutzwasserkanäle und Schmutzwasserdruckrohrleitungen habe ca. 8.787 m (8.412 m Freispiegelkanäle und 375 m Druckrohrleitung), der Erneuerungsaufwand 10.282.221 € betragen. Bei der G_____ handele es sich lediglich um ein repräsentatives Beispiel, da der Kanal dort stark verschlissen gewesen sei. Für alle im Erneuerungsabschnitt 2014-2018 erneuerten Kanäle gelte aber, dass ihr Zustand im Rahmen einer Kamerabefahrung ermittelt worden sei. Sie alle hätten aufgrund ihres schlechten Zustands in die Schadensklasse Z1 eingestuft werden müssen. Im Erneuerungszeitraum seien insoweit die Kanäle in folgenden Straßen in L_____ erneuert worden: A_____. Hinzu seien weiterhin der Aufwand zur Erneuerung der Kläranlage G_____, der nach Kostenschätzung 490.000,00 € betragen habe, sowie der Aufwand zur Erneuerung der Pumpstation in der S____ in L_____, der nach Kostenschätzung 300.000 € betrogen habe, gekommen. Der Gesamterneuerungsaufwand zur Umsetzung des ABK 2014-2018 habe somit 11.072.222 € betragen. Lediglich Maßnahmen, welche durch Havarie veranlasst worden seien, wie z.B. ein Kanal mit der Schadensklasse 0, seien der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zuzurechnen. Derartige Maßnahmen, wie auch Kamerabefahrungen und Kanalspülungen etc., seien nicht im ABK 2014-2018 enthalten. Diese stellten vielmehr gebührenfähige Kosten dar. Die zwischen 2014 und 2018 durch den Beklagten erneuerten Kanäle seien nicht repariert, sondern beitragsfähig erneuert worden. Auszugsweise werde die Aufstellung zu den Haltungen in der G_____, die im Rahmen des ABK 2014 – 2018 erneuert worden seien, überreicht. Anhand des Baujahres (Bj) der Haltungen sei ersichtlich, dass die Nutzungsdauer in diesem Falle 46 Jahre betrogen habe. Unter weiterer Betrachtung der Schadensklassen, welche durch die Kamerabefahrung ermittelt worden seien, sei ersichtlich, dass die Haltungen verschlissen gewesen seien und hätten erneuert werden müssen. Für jede Haltung gebe es Haltungsberichte, in denen die Schadensklassen verifiziert seien. Außerdem sei die Lage eines Kanals in einer Trinkwasserschutzzone (SZ – hier SZ 3) berücksichtigt worden. Die Aktivierung sei nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahme erfolgt. Haltungen der KL_0 sind nicht im ABK enthalten, da diese nach den einschlägigen Vorschriften sofort repariert werden müssten. Zum Nachweis des Verschleißes an den Kanälen und Druckleitungen seien in dem bereits in Bezug genommenen Klageverfahren die Protokolle der Kamerabefahrungen vorgelegt worden. Danach sei festzuhalten, dass die mit der Beitragserhebung abgegoltenen Maßnahmen eine beitragsfähige Erneuerung darstellten. Dies gelte sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. So sei vorliegend ein wesentlicher, selbstständig abrechenbarer Teil der Gesamtanlage erneuerungsbedürftig gewesen. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass bei Schmutzwasserkanälen eine durchschnittliche Lebensdauer von 30 – 50 Jahren anzunehmen sei, sei auf die oben – exemplarisch – dargestellten Maßnahmen an den Kanälen in der G_____ verwiesen, die ihrerseits eine Nutzungsdauer von 46 Jahren aufgewiesen hätten. Auch seien nicht lediglich einzelne Streckenabschnitte ausgebessert worden. Vielmehr seien – wie bereits dargelegt – ganze Haltungen wie auch Kläranlagen und Pumpstationen erneuert worden. Dies genüge den Anforderungen an eine beitragsfähige Erneuerung. Auch die Berechnung des satzungsmäßig festgeschriebenen Beitragssatzes begegne keinen durchgreifenden Bedenken, sondern beruhe vielmehr auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Kalkulation. Überdies lägen dem Beitragssatz weder ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot zugrunde noch ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot daraus herleiten wolle, dass der Beitragssatz bei anderen Wasserzweckverbänden im Rahmen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen bisweilen nur ca. 2 – 3 € je m² betragen habe, so folgt hieraus für das vorliegende Verfahren nichts. Nur 50 % des Aufwands der im ABK 2014 – 2018 enthaltenen (und durchgeführten) Maßnahmen seien in die Beitragskalkulation eingestellt worden. Die andere Hälfte werde – jeweils nach Aktivierung der erneuerten Anlagen – in der Gebührenkalkulation bei der Ermittlung von Abschreibungen und Zinsen berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung des Aufwands liege daher nicht vor. Die lediglich pauschal gehaltenen Vermutungen der Klägerin vermöchten den entsprechenden Einwand nicht zu begründen. Auch seien bei der Kalkulation des Beitragssatzes keine Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin weiter auf einen Anstieg der Benutzungsgebühren in den Jahren 2020 sowie 2022 verweise, so sei dieser Einwand von vornherein ungeeignet, einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot im Rahmen einer Beitragserhebung für Erneuerungsmaßnahmen, die in den Jahren 2014 – 2018 durchgeführt worden seien, zu begründen. Weiterhin liegt dem in § 4 der Erneuerungsbeitragssatzung festgelegten Beitragssatz auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung zugrunde. So sei eine Doppelbelastung alleine aus der Erwägung, dass die Erstattung von erhobenen Herstellungsbeiträgen – im Falle einer zwischenzeitlichen Veräußerung des Grundstücks – nicht gegenüber dem ursprünglichen Beitragsschuldner, sondern gegenüber demjenigen, der bei Inkrafttreten der Satzung zur Erstattungsregelung Eigentümer des jeweiligen Grundstücks gewesen sei, nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits aus der Erwägung, dass dem Herstellungsbeitrag und dem hier gegenständlichen Erneuerungsbeitrag unterschiedliche, jeweils eigenständig beitragsfähige Maßnahmen zugrunde lägen. Indes folge aus dem Verbot der Doppelbelastung „nur“, dass nicht über Gebühren Aufwendungen finanziert werden dürften, die ihrerseits schon Gegenstand einer Beitragserhebung seien und andersherum. Eine „Fernwirkung“ zwischen verschiedenen eigenständig beitragsfähigen Maßnahmen komme dem Verbot der Doppelbelastung nicht zu, zumal die erhobenen Herstellungsbeiträge vollumfänglich erstattet worden seien – nur eben gegenüber den neuen Eigentümern, sofern ein Eigentumswechsel stattgefunden habe, was zulässig sei. Zuletzt begegne auch die vom Beklagten vorgenommene „Ermessensausübung“ keine durchgreifenden Bedenken. So liege es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des Beklagten, ob er die von ihm bereitgestellten Anlagen durch Gebühren, Beiträge oder eine Mischfinanzierung refinanziere. Die Klägerin lege keine Umstände dar, aufgrund derer die Wahl des Finanzierungssystems zu beanstanden wäre. Derartige Gründe seien auch sonst nicht ersichtlich. So habe der Entscheidung, Erneuerungsbeiträge zu erheben, keine – wie auch immer geartete – fehlgeleitete Ermessenserwägung zugrundegelegen oder gar die Vorstellung, Herstellungsaufwand über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen refinanzieren zu können, sondern schlicht ein Erneuerungsbedarf. In diesem Zusammenhang verkenne die Klägerin, dass Herstellung und Erneuerung unterschiedliche Maßnahmen darstellten, denen mithin auch jeweils unterschiedliche Aufwendungen zugrunde lägen. Schon vor diesem Hintergrund ist es letztlich ausgeschlossen, Herstellungsaufwand im Rahmen der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen als beitragsfähigen Aufwand anzusehen. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Herstellungsbeitragssatzung nach der Entscheidung, Erneuerungsbeiträge zu heben, aufgehoben worden sei. Vielmehr sei dies schlicht aus der Erwägung heraus erfolgt, dass die Satzung – nach endgültigem Abschluss der erstmaligen Herstellung – ihrerseits ohne Anwendungsbereich gewesen sei. Auch sei die Entscheidungskompetenz des Beklagten zur Wahl des Finanzierungssystems nicht in Richtung einer Deckung des Erneuerungsbedarfs allein durch Benutzungsgebühren „auf Null reduziert“ gewesen. Diesbezüglich lege die Klägerin bereits keine Umstände dar, aufgrund derer die Wahlfreiheit durch höherrangiges Recht beschränkt gewesen wäre. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass mit der Erhebung von Herstellungsbeiträgen eine Rechtsunsicherheit einhergegangen sei, so erschließe sich nicht, inwieweit sich dies auf die Möglichkeit zur Erhebung von Erneuerungsbeiträgen auswirken sollte. Auch erschließe sich nicht, welche Rechtsunsicherheit mit der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen einhergehe und welcher Rechtsunsicherheit durch die Wahl einer reinen Gebührenfinanzierung hätte begegnet werden sollen. Soweit die Klägerin meine, dass bei der Wahl einer reinen Gebührenfinanzierung Gebührensprünge gleichwohl nicht zu erwarten gewesen seien, so sei dies äußerst fernliegend – möge die Klägerin darlegen, wie bei einem durchschnittlichen jährlichen Investitionsvolumen von ca. 2,5 Mio. € über einen Zeitraum von 60 Jahren hinweg ein gleichbleibender Gebührensatz hätte gehalten werden können. Eine entsprechende – politische – Entscheidung zur Abschaffung des Erneuerungsbeitragstatbestands wie in Mecklenburg- Vorpommern habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber nicht getroffen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 2024 und Schriftsatz des Beklagten vom 21. Oktober 2024). 

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Erneuerungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es mag dahinstehen, ob der Bescheid bereits keine rechtliche Grundlage in der – mit Blick auf die von der Kammer (vgl. grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023 – 6 K 1458/19 _____ -, juris) festgestellte Unwirksamkeit der Vorgängersatzung, der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C_____ (W_____) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 11. Februar 2014 (Erneuerungssatzung - EBS 2014 I), als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden - Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C_____ (W_____) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 27. Februar 2024 (Erneuerungssatzung - EBS 2014 II) findet.

Diese misst sich zwar – wie ihre Vorgängersatzung - Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 bei (§ 14 Satz 1 EBS 2014 II) und erfasst damit den angegriffenen Erneuerungsbeitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die in Rede stehende Rückwirkungsanordnung – wie die Klägerin zu meinen scheint – als zu weitgehend und damit unwirksam erweisen sollte, weil bereits die Vorgängersatzung eine zu weitgehende Rückwirkungsanordnung enthalten haben könnte. Denn dann dürfte sich die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II zumindest bis zum Tage der Bekanntmachung der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 I, die sie wegen deren Unwirksamkeit ersetzen sollte, Rückwirkung beimessen und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).

Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II ist auch formell wirksam. Sie wurde insbesondere gemäß § 21 Abs. 1 der ihrerseits keinen formellen und materiellen Bedenken begegnenden Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C_____ vom 24. März 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 im Amtsblatt für den Landkreis O_____ vom 8. März 2024 (dort Seite 6 ff.) ordnungsgemäß veröffentlicht; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II verstößt auch nicht insoweit in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht, als sie – wie die Klägerin (sinngemäß) rügt – keine wirksame Regelung zum Beitragstatbestand als einem von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile enthält, was zu ihrer Unwirksamkeit führte.

Unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand ist der abstrakt definierte Lebenssachverhalt zu verstehen, an dessen konkrete Verwirklichung die Satzung als Rechtsfolge die Beitragspflicht knüpft. Welche rechtsfolgebegründenden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Beitragstatbestandes zu regeln sind, umschreibt § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach knüpft die Erhebung des Beitrages an ein Grundstück an, für das die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Anlage besteht, durch die dem Eigentümer des Grundstücks wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand muss also bestimmen, welche Grundstücke zu der Einrichtung in einer solchen Beziehung stehen, dass ihren Eigentümern durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 545). Da die Leistung des Einrichtungsträgers nicht allein darin besteht, überhaupt eine Einrichtung bzw. Anlage zur Verfügung zu stellen und dadurch wirtschaftliche Vorteile zu bieten, sondern maßnahmebedingt sein muss, muss die in der Satzung zu treffende Tatbestandsregelung auch diejenigen Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG festlegen, die den zu ersetzenden Aufwand verursachen und bewirken, dass den Grundstückseigentümern durch sie wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 – 6 L 165/21 -, juris; Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 – 2 A 224/88 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II nach der Gesamtheit der in ihr getroffenen Regelungen. 

So regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 II zunächst ausdrücklich, dass der Verband nach Maßgabe dieser Satzung für die Erneuerung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Erneuerungsbeitrag erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird. § 4 Abs. 1 EBS 2014 II legt mit seiner Regelung zum Beitragssatz in diesem Zusammenhang fest, dass es um Erneuerungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geht und insoweit ein Beitrag in Höhe von 1,03 Euro/m² anrechenbare Grundstücksfläche erhoben wird. § 1 Abs. 2 Satz 2 EBS 2014 II bestimmt ergänzend, dass der Beitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Schmutzwasserbeseitigungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient. § 1 Abs. 1 EBS 2014 II wiederum regelt, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt sei, während § 2 EBS 2014 II nähere Regelungen dazu trifft, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Dies genügt in beitragstatbestandlicher Hinsicht. Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, die Satzung teile weder mit, dass, warum und wann genau die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden müsse noch, dass eine solche Erneuerung der gesamten Einrichtung oder zumindest bestimmter Teile derselben konkret geplant sei, liegt diese neben der Sache. Zum einen ist ein solcher Hinweis vom Bestimmtheitserfordernis der Tatbestandsregelung nicht umfasst. Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 2. August 2021 – 6 L 165/21 -, juris).

Ferner ist – was die Wirksamkeit der Tatbestandsregelung anbetrifft – unerheblich, ob der Beklagte beim Satzungserlass zutreffend von der Zulässigkeit der Regelung eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist, was hier allerdings – wie noch darzulegen sein wird – nicht der Fall ist. Das Vorliegen einer Erneuerung setzt insoweit zwar voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber – was offenbleiben kann - die Teileinrichtung (vgl. noch unten), für die nunmehr ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, hergestellt war und nunmehr aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue (Teil-)Einrichtung bzw. (Teil-)Anlage ersetzt wird (vgl. auch hierzu noch unten). Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind allerdings durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.; Urteil vom 21. April 2009 – 4 L 360/06 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris). Ginge der Einrichtungsträger insoweit unzutreffend davon aus, die öffentliche Einrichtung wäre bereits endgültig hergestellt, läge zwar eine Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes vor, die mangels Tatbestandsverwirklichung eine Beitragserhebung nicht zulässt. Diese fehlerhafte Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes führt aber nicht zu dessen und damit nicht schon deshalb zur Satzungsnichtigkeit, sondern – unbeschadet etwaiger Auswirkungen auf den Beitragssatz in Bezug auf (Teil-)Erneuerungen - nur dazu, dass die Satzung quasi „ins Lere geht“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, juris, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 5 A 2784/09.Z -. Juris, Rn. 4).

Eine andere Frage, welche ebenfalls nicht die Regelung des Beitragstatbestandes, sondern die Festlegung des Beitragssatzes und die konkrete Veranlagung betrifft, ist, ob – den Abschluss des Schaffensvorganges vorausgesetzt - überhaupt ein Erneuerungsbedarf in Bezug auf die gesamte Einrichtung bzw. zumindest einer Teileinrichtung besteht und ob der Erneuerungstatbestand in Bezug auf die öffentliche (Teil-) Einrichtung des Beklagten und das Grundstück der Klägerin erfüllt ist (vgl. dazu noch unten).

Dahinstehen kann, ob mit der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II die von der Kammer mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (a.a.O.) gerügten Mängel des Beitragsmaßstabes als Satzungsmindestbestandteil mit den in § 3 der Satzung getroffenen Regelungen ausgeräumt wurden und ob der in § 4 EBS 2014 II geregelte Beitragssatz unter Zugrundelegung der vom Beklagten im Verfahren 6_____ vorgelegten - gegenüber der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 II trotz veränderter Maßstabsregelungen unveränderten - Kalkulation einer rechtlichen Überprüfung standhält, insbesondere den Vorgaben des § 8 Abs. 4 Sätze 5 und 8 KAG genügt.

Denn selbst wenn sich der angefochtene Erneuerungsbeitragsbescheid nicht bereits mangels wirksamer satzungsmäßiger Grundlage als rechtswidrig erweisen sollte, ist zumindest die konkrete Veranlagung der Klägerin zu beanstanden. Das Grundstück der Klägerin unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages.

Gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2014 II unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung, gewerblichen oder industriellen Nutzung anstehen oder bebaut sind. Die Anschlussmöglichkeit des nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindlichen Grundstücks der Klägerin an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach Aktenlage zwar gegeben und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten.

Es mangelt vorliegend jedoch an einer Erneuerung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EBS 2014 II.

Dahinstehen mag dabei, ob der Beklagte – wie der Klägervertreter geltend gemacht hat - schon deshalb keinen Erneuerungsbeitrag von der Klägerin erheben durfte, weil er zum Zeitpunkt der Entstehung eines Erneuerungsbeitrages auf der Grundlage der Erneuerungsbeitragssatzung nicht (mehr) über eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung verfügte und insoweit nicht nur im Grundsatz einer teilweisen Rechtsprechung für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen in eben diesem Sinne (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 23 CS 01.985 -, juris; Urteil vom 26. November 2001 – 23 CS 01.2215 -, juris; Urteil vom 27. Februar 2003 – 23 B 02.21032 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2007 – 23 ZB 06.3286 -, juris; Urteil vom 1. März 2007 – 23 B 06.1668 -. juris; Urteil vom 11. März 2010 – 20 B 09.1890 -, juris) auch für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen zu folgen (so etwa Kraheberger in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748), sondern dies auch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu bejahen wäre, dass ein Einrichtungsträger sich entschlossen hat, den Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung (künftig) nicht (mehr) über Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühren, sondern nur noch über Benutzungsgebühren zu decken und die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuerstatten.

Denn der Beklagte ist jedenfalls (in Bezug auf das Grundstück der Klägerin) zu Unrecht vom Vorliegen eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen.

Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teileinrichtung bzw. -anlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, juris; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, dürfen keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, zumindest aber – was offenbleiben kann - der Teileinrichtung, für deren Erneuerung Beiträge erhoben werden sollen, nicht abgeschlossen ist. Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach – quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit – wie vom Beklagten angestrebt - eine „Möglichkeit zur Lösung der sogenannten „Altanschließerproblematik“ zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat. Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bzw. die Teileinrichtung einer solchen ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist. Wie ausgeführt, besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter weiter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. grundlegend OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 24. April 2010, a.a.O; Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.). Die Planungsvorstellungen können sich zwar während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und die geplanten Maßnahmen deshalb noch während der Ausführung des ursprünglichen Plans eine räumliche Erweiterung oder Einschränkung oder qualitative Änderung erfahren, wenn hierfür – unter Respektierung des weiten Planungsermessens des Einrichtungsträgers - nachvollziehbare Gründe vorliegen. Ist dies der Fall, ist die (Teil-)Einrichtung (erst) dann endgültig hergestellt, wenn auch die erst während der Ausführung in die Planung einbezogenen oder die in zulässiger Weise beschränkten Arbeiten vollständig ausgeführt sind und wenn alle wesentlichen zur öffentlichen (Teil-)Einrichtung/Anlage gehörenden Teile geschaffen sind. Dies setzt auch voraus, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder (zunächst) als Provisorium in die öffentliche (Teil-)Einrichtung/Anlage eingegliedert wurden oder deren bestimmungsgemäßer Nutzungsdauer bei Übernahme abgelaufen ist oder in absehbarer Zukunft ablaufen wird und deren Erneuerungsbedürftigkeit sich daher abzeichnet, ersetzt werden (vgl. grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1365). Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt insbesondere die Sanierung alter, bereits zu DDR-Zeiten oder früher errichteter und vom Einrichtungsträger übernommener Schmutzwasserkanäle, Pumpstationen, Klärwerke u.s.w. grundsätzlich keine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne dar, sondern ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Herstellungsbeitrags- bzw. – bei, wie im Fall des Beklagten, reiner Gebührenerhebung zur Deckung des Investitionsaufwandes – in die Benutzungsgebührenkalkulation einfließt und damit über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (vgl. grundlegend Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu gleichfalls zumindest in Teilen die vorherige Herstellung der öffentlichen Einrichtung voraussetzenden Verbesserungsbeiträgen OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, juris, Rn. 22). Vorstehendes gilt jedenfalls dann, wenn der Einrichtungsträger ausweislich seiner Planungsvorstellungen bei Übernahme der Kanäle, Pumpwerke etc. und in der Zeit danach ausweislich seiner Abwasserbeseitigungskonzeption danach gerade nicht davon ausging, diese übernommenen, zu DDR-Zeiten oder früher errichteten Kanäle, Pumpwerke etc. seien bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, sondern seien als Bestandteil des Herstellungsvorgangs jedenfalls nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer einer Sanierung zuzuführen, ohne dass es objektive, nachvollziehbare Gründe dafür gibt, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen. Gleiches gilt etwa für die Sanierung übernommener, bereits zu DDR-Zeiten oder früher errichteter Klärwerke, in Bezug auf die noch vor Abschluss des – ursprünglichen, vor Änderung der Planungsvorstellungen - in den Blick genommenen Schaffensvorgangs für den Einrichtungsträger feststand, dass sie die nach dem Gesetz vorgegebenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser gemäß §§ 57 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. der entsprechenden Vorgängerregelungen nicht (mehr) erfüllten, insbesondere den Vorgaben des § 60 Abs. 1 WHG bzw. seiner Vorgängerregelungen nicht (mehr) genügten, Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden, und die daher nach seinen Vorstellungen einer Sanierung zuzuführen waren (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 – 2 K 921/08.GI -, juris), ohne dass objektiv nachvollziehbar ist, warum sich die diesbezüglichen Vorstellungen des Einrichtungsträgers geändert haben. Hierbei sind nicht nur die Abwasserbeseitigungskonzepte zur Erhebung eines Erneuerungsbeitrags einer näheren Prüfung zu unterziehen, sondern auch jene Abwasserbeseitigungskonzepte oder sonstigen Planungsunterlagen, die der ursprünglichen Erhebung der Herstellungsbeiträge zugrunde lagen, ferner sonstige Erkenntnismittel, die die Abwasserbeseitigungseinrichtung bzw. die vom Einrichtungsträger ergriffenen Maßnahmen betreffen.

Gemessen hieran erweist sich die Festlegung des Beklagten im Beschluss der Verbandsversammlung 03/2012 vom 11. Dezember 2012 i.V.m. der Beschlussvorlage des Verbandsvorstandes Nr. 23/2012 vom 20. November 2012 (vgl. Top 5, Seite 12 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie in der 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts für den Zeitraum 2013 bis 2017), wonach die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 erstmalig hergestellt sei, als willkürlich. Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch jener der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen „Teileinrichtungen“ (Abwaserkanäle und Pumpwerk „S_____ in L_____, Teichkläranlage G_____) - das Vorliegen solcher erneuerungsbeitragsfähiger Teileinrichtungen hier einmal unterstellt - war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es – bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten „Erneuerung“ der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

Der Beklagte hat insoweit – auch in Parallelverfahren - selbst vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen dokumentiert, dass es sich bei den in dem Verbandsgebietsteil L_____ „erneuerten“, weil nach Auffassung des Beklagten „verschlissenen“, etwa 8,8 km umfassenden Schmutzwasserkanälen und – druckleitungen um solche handelte, die ganz überwiegend bereits zu DDR-Zeiten oder davor errichtet worden waren und die er von der C_____ übernommen hatte (vgl. Schriftsätze vom 14. Dezember 2022 und vom 19. April 2023 sowie der Vortrag in den Verfahren 6 K 57/22 und 6 K 1458/19). Die „Sanierung“ dieser Anlagenteile gehört aber nach den obigen Ausführungen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung. Hiervon ging ursprünglich auch gerade der Beklagte aus, der generell die Sanierung der Schmutzwasserkanäle u.s.w. aus DDR-Zeiten noch im Abwasserbeseitigungskonzept vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 als Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung angesehen hatte (vgl. etwa Seite 29 ff. der Anlage 1 für den Verbandsgebietsteil L_____, dort – wie auch bei den anderen Verbandsgebietsteilen - mit „S“ für Sanierung bezeichnet). Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

Gleiches gilt für die Abwasser-Pumpstation in L_____ in der „_____ und die Kläranlage in G_____, eine sogenannte Teichkläranlage. Beide wurden nach Bekunden des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 4. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19 sowie Schriftsätze vom 14. Dezember 2022 und vom 19. April 2023 im vorliegenden Verfahren) bereits zu DDR- Zeiten angelegt. In der ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzeption des Beklagten wurden die Abwasserpumpwerke nicht als endgültig hergestellt, sondern als sanierungsbedürftig eingeschätzt. Ausweislich der Ordnungsverfügung des Landkreises O_____ vom 20. Juni 2013 war dem Beklagten in Bezug auf die Kläranlage in G_____ bereits spätestens im Jahre 2011 bekannt, dass diese Anlage undicht bzw. „verschlissen“ bzw. „abgängig“ und damit sanierungsbedürftig war, da sie nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprach (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 4. November 2023 und vom 15. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19 sowie Schriftsätze vom 19. April 2022 und vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren). Ausweislich des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 (dort Seite 24 f. der Anlage 1) hat der Beklagte die Kläranlage G_____ sogar bereits im Jahre 2006 als sanierungsbedürftig eingeschätzt und die Sanierung/Ertüchtigung bis zum Jahre 2011 als Teil der Herstellung der öffentlichen Einrichtung eingeschätzt, aber als „nicht vorgesehen, da nicht wirtschaftlich“ bezeichnet, obgleich er gerade die Sanierung dieser Kläranlage nunmehr als wirtschaftlich eingestuft und zum Gegenstand seiner sogenannten „Erneuerung“ gemacht hat. Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Anlagenteile (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte ebenfalls weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

Der Beklagte ging also nach seiner ursprünglichen Planung gerade nicht davon aus, die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung, zumindest aber die von ihm angenommene(n) Teileinrichtung(en) sei(en) bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, wie dies etwa in dem im vom Beklagten in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Urteil des OVG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 29. April 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall gegeben war, sondern entschied sich erst mit Ablauf des Jahres 2012, die Herstellung der Einrichtung quasi zu fingieren, um nunmehr den Weg für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen „zur Lösung der Altanschließerproblematik“ bzw. zur „Finanzierung der Rückzahlung der Herstellungsbeiträge“ freizumachen und ohne dass aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, warum der Beklagte sein die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung betreffendes Planungsermessen insoweit (auch) aus sonstigen nachvollziehbaren bzw. nicht willkürlich erscheinenden Gründen geändert hätte.

Dahinstehen mag bei dieser Sachlage, ob die vom Beklagten in den Blick genommene Teilerneuerung auch aus anderen Gründen scheitert.

Dies gilt vor allem für die Frage, ob das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 2020 im Verfahren 6_____ eingereichte „globale Abwasserbeseitigungskonzept 2014 bis 2078“, das nur aus einer kommentarlosen Aneinanderreihung von Excel-Tabellen für „geplante Sanierungsmaßnahmen“ besteht, den Anforderungen an ein Gesamterneuerungskonzept genügt. Voraussetzung für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass – wie hier – in bestimmten Jahreszeiträumen nach und nach mehrere bzw. alle Teileinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KAG der Gesamteinrichtung erneuert werden können, ist nämlich nicht nur die Aufstellung eines Erneuerungskonzepts gerade für die konkrete Teileinrichtung, um nachweisen zu können, dass gerade die Teileinrichtung (insgesamt) erneuert werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 24; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 991). Erforderlich ist vielmehr auch eine nachvollziehbare Gesamtkonzeption der über Jahrzehnte geplanten Erneuerung. Die Möglichkeit einer vom Beklagten praktizierten Aufwandsspaltung setzt insoweit voraus, dass Arbeiten an den von § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG genannten „abrechenbaren Teilen“, so sie denn vorliegen (vgl. dazu sogleich), in eine Gesamtmaßnahme eingebettet sind, die eine Erneuerung darstellt; die Maßnahme müssen Bestandteil eines Erneuerungskonzepts der Anlage insgesamt sein. Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198). Eine solche „Wertende Betrachtung“ dürfte anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen kaum zu leisten sein.

Auch ist es eine offene, tendenziell eher zu verneinende Frage, ob der Beklagte – die endgültige Herstellung der öffentlichen (Teil-)Einrichtung unterstellt - bei der Anwendung der von ihm bemühten Vorschrift des § 8 Abs. 3 KAG in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und eines einzelnen Pumpwerkes nur in einem bestimmten Teil des Verbandsgebietes sowie einer einzelnen und zudem sehr kleinen Kläranlage von vielen nicht mehr lediglich dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge, also auch Erneuerungsbeiträge, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist, sondern diese Maßnahmen (bereits) eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG darstellten (vgl. hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 – 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.; zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748; zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Insoweit verlangt der brandenburgische Gesetzgeber offenbar, dass in Bezug auf Erneuerungsmaßnahmen eine gewisse qualitative und quantitative Größenordnung überschritten sein muss. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs „Ortsverteilungsnetz“ erfolgte und – im Plural – von „Kläranlagen“ und „Pumpwerken“ die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausreichen würde, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L_____ von insgesamt 120 km, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6_____ und Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. vorg. Schriftsätze) zu „sanieren“ (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

Wegen der übrigen aufgezeigten Mängel der Veranlagung bedürfen diese letztgenannten Fragen indes keiner abschließenden Klärung.

Unterliegt damit der angefochtene Beitragsbescheid der Aufhebung, so ist auch das mit der Klage darüber hinaus verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und überwiegend begründet.

Der Zulässigkeit des Leistungsantrags steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG grundsätzlich voraussetzt, dass darüber durch einen vorherigen Abgaben-/Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entschieden worden ist, da die Abgabenordnung über die Regelung des § 12 Abs. 1 KAG nur als Landesrecht anwendbar ist, gegenüber welchem die bundesrechtliche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang hat. Danach ist die Verbindung des auf die Folgenbeseitigung gerichteten Antrags mit der Anfechtungsklage zulässig, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 – 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30; a.A. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 20 CS 16.1469 – juris; Urteil vom 5. Dezember 2014 – 4 B 14.435 – BeckRS 2014, 59718 Rn. 19; Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 -, juris, Rn. 62 ff., wonach durch die Übernahme der Bestimmungen des Steuerschuldrechts durch Art. 13 BayKAG in das bayerische Kommunalabgabenrecht auch der Erstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. b), Nr. 5. a) KAG grundsätzlich voraussetze, dass der Erstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheid festgesetzt werde; eine prozessuale Bundesnorm könne keine Regelung des Abgabeschuldrechts modifizieren).

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zugesagt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 14). Vielmehr hat sich die Beklagte zu dem mit der Klage ebenfalls anhängig gemachten Leistungsantrag nicht weiter eingelassen, sondern auch insoweit Klageabweisung beantragt.

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG liegen ebenfalls vor. Die Klägerin hat nach ihrem vom Beklagten nicht widersprochenen Vortrag vor Rechtshängigkeit der Klage den geltend gemachten Betrag auf ihre Rechnung an die Beklagte gezahlt. Der Rechtsgrund für die Zahlung entfällt insoweit mit der Aufhebung des Beitragsbescheides im hiesigen Klageverfahren. Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).

Die Klage hat auch insoweit Erfolg, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehren.

Der Zulässigkeit des Begehrens steht nicht entgegen, dass es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren, in dessen Ergebnis gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre, fehlt. Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 9 N 197.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 9 N 128.16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 N 121.16 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51; a.A. etwa BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023, a.a.O., Rn. 69, wonach eine Leistungsklage auch insoweit unzulässig sei, weil auch die Prozesszinsen durch die Abgabebehörde von Amts wegen festgesetzt würden; die statthafte Klageart sei damit die Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, bis zum Tag der Erstattung Prozesszinsen festzusetzen; damit scheide eine allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von Prozesszinsen auch aus prozesspraktischen Gründen aus, denn das Gericht sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den konkreten Zinsbetrag bis zum Tag der Auszahlung durch die Abgabebehörde zu beziffern).

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Der festgesetzte Beitrag wird durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Infolgedessen ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an (§ 90 VwGO) zu verzinsen, wobei Rechtshängigkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 AO insoweit die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht eines im Übrigen geltend gemachten Leistungsbegehrens ist (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2018 – 9 N 97.17 -, juris, Rn, 16). Einen weitergehenden Zinsanspruch kennt die Abgabenordnung nicht.

Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Gemäß § 238 Abs. 2 AO wird für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (hier: 1.650 Euro). Dieser Betrag ist vom Tage der Rechtshängigkeit an (hier: 19. Januar 2022) zu verzinsen. Nach der hier maßgeblichen neuen Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG gelten die §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es der Klägerin aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99 -, - 2 E 36/99 – und    2 E 38/99 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: