Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 19.11.2024 | |
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Aktenzeichen | 6 U 6/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1119.6U6.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr für den aus näher bezeichneten Teilen eines von ihr betriebenen Solarparks in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom ein Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 EEG 2017/2021 zusteht. Die Parteien streiten darum, ob dieser Anspruch wegen Überschreitung des Schwellenwertes von 20 MW gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 5 lit. a) EEG 2021 ausgeschlossen ist.
Die Beklagte ist Netzbetreiberin. Die Klägerin ist Betreiberin von Stromerzeugungsanlagen aus Solarenergie. Sie errichtete am Standort („Ort 01“) auf den Flurstücken …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … der Flur …, Gemarkung … in der Stadt („Ort 02“) im Landkreis … auf Grundlage des durch die Stadt („Ort 02“) aufgestellten Bebauungsplans Nr. 6 „Photovoltaikanlage („Ort 01“)“ (in geänderter Fassung) einen aus den folgenden vier Teilanlangen bestehenden Solarpark als Freiflächenanlage:
Teil I ((„Ort 01“) 1.2): PVA, Nennleistung 749,76 kWp, in Betrieb seit 27.03.2020, Einspeisebeginn 22.04.2021;
Teil II ((„Ort 01“) 2.1): PVA, Nennleistung 70.863,87 kWp, in Betrieb seit 21.04.2021, Einspeisebeginn 22.04.2021;
Teil III ((„Ort 01“) 1.1): PVA, Nennleistung 8.397,51 kWp, in Betrieb seit 22.04.2021, Einspeisebeginn 22.04.2021;
Teil IV ((„Ort 01“) 1.4): PVA, Nennleistung 10.390,05 kWp, in Betrieb seit 26.05.2021, Einspeisebeginn 26.05.2021.
Die Teilanlage III befindet sich auf den Flurstücken …, …, …, …, … und …, die Teilanlage IV auf den Flurstücken …, …, …, …, … und ….
Für den in der Teilanlage I produzierten Strom bezieht die Klägerin Marktprämie. Der in der Teilanlage II erzeugte Strom wird über ein sogenanntes power-purchase-agreement (PPA) vertrieben (im Folgenden auch: PPA-Anlage).
Für die Teilanlage III erhielt die Klägerin im Rahmen der Ausschreibung der Bundesnetzagentur für Solarfreiflächenanlagen einen Zuschlag aus dem Gebotstermin vom 01.03.2020 (Zuschlags-Nr. …) und für die Teilanlage IV aus dem Gebotstermin vom 01.03.2021 (Zuschlags-Nr. …). Die Bundesnetzagentur stellte mit Datum vom 26.05.2021 für die Teilanlage III und vom 10.06.2021 für die Teilanlage IV eine Zahlungsberechtigung aus. Der Strom der Teilanlagen III und IV wird am Netzanschlusspunkt … in das Netz der Beklagten eingespeist. Weitere Freiflächenanlagen sind in der Stadt („Ort 02“) innerhalb der letzten 24 Kalendermonate vor Inbetriebnahme der Teilanlagen III und IV in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern nicht in Betrieb genommen worden (K7). Die Grundstücke, auf denen die Solaranlagen errichtete worden sind, befinden sich nicht im Bereich eines Naturschutzgebiets oder eines Nationalparks (K7).
Die Klägerin beabsichtigte die Veräußerung der in den Anlagen III und IV produzierten Strommengen unter dem Regime der Marktprämie (§ 20 EEG 2017/2021). Sie trat mögliche Ansprüche auf Zahlung der Marktprämie für die Flurstücke …, …, …, …, … und … im Wege der Sicherungsabtretung an die („Bank 01“) ab. Diese erklärte ihr Einverständnis mit einer Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin.
Die Klägerin schloss für die Teilanlagen III und IV vor Einspeisebeginn Direktvermarktungsverträge mit einem Direktvermarktungsunternehmen und meldete beide Teilanlagen in der Direktvermarktung bei der Beklagten an. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von Marktprämie. Sie hielt den in den Teilanlagen III und IV erzeugten Strom insgesamt nicht für förderfähig, da mit der Inbetriebnahme der Teilanlage II (PPA-Anlage) bereits der maßgebliche Schwellenwert von 20 MW nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 lit. a) EEG 2021 überschritten sei. Daraufhin wechselte die Klägerin für den in den Teilanlagen III und IV erzeugten Strom in die Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG 2017/2021).
Die Klägerin verfolgt weiter das Ziel, die in den Teilanlagen III und IV erzeugten Strommengen im Wege der Marktprämie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017/2021 zu veräußern. Der aus den beiden Teilanlagen eingespeiste Strom soll zu diesem Zweck in einem Bilanzkreis bzw. Unterbilanzkreis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 bzw. § 20 Nr. 3 EEG 2021 bilanziert werden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021 für die Ermittlung des Schwellenwertes nach § 38a Abs. 1 Nr. 5a EEG 2021 sei die Leistung der als PPA-Anlage betriebenen Teilanlage II nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie für den in das Netz der Beklagten aus der Photovoltaikanlage („Ort 01“), an der Einspeisestelle „Photovoltaikanlage („Ort 01“), („Ort 02“)“, dort Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, („Straße 01“), („Ort 02“), aus der Teilanlage IV eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. … bis einschließlich zum 26. Mai 2041 hat;
- festzustellen, dass die („Bank 01“), („Straße 02“), („Ort 03“), gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie für den in das Netz der Beklagten aus der Photovoltaikanlage („Ort 01“), an der Einspeisestelle „Photovoltaikanlage („Ort 01“), („Ort 02“)“, dort Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …, …, …, …, …, …), („Straße 01“), („Ort 02“) aus den Teilanlagen III und IV hat, für den aus Teilanlage III eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. … bis einschließlich zum 22. April 2041, für den aus Teilanlage IV eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. … bis zum 26. Mai 2041.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Bestimmung des Schwellenwertes als Voraussetzung für die Förderung im Wege der Marktprämie seien alle vier Teilanlagen rechnerisch zusammenzufassen, insbesondere die Leistung der Teilanlage II (PPA-Anlage) einzubeziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere seien die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Es gehe „faktisch“ um die Frage, ob die PPA-Anlage der Klägerin mit den übrigen Anlagenteilen zusammenzufassen sei oder nicht. Dies stelle ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Eine Leistungsklage, gerichtet auf künftige Zahlung (§ 258 ZPO), sei nicht vorrangig, da das Rechtsverhältnis dadurch nicht abschließend geklärt werden würde.
Die Klägerin sei auch im Hinblick auf die an die („Bank 01“) abgetretenen möglichen Ansprüche auf Zahlung einer Marktprämie prozessführungsbefugt.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie aus §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG 2017/2021.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nicht bereits aus den von der Bundesnetzagentur erteilten Zahlungsberechtigungen nach § 38 EEG 2017/2021. Diese stellten nicht verbindlich fest, dass die Bedingungen der Förderung nach §§ 19, 22 Abs. 3 EEG gegeben seien, sondern sollten lediglich eine mehrmalige Verwendung von Zuschlägen verhindern.
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie aus §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG 2017/2021 stehe § 38a Abs. 1 Nr. 5 lit. a) EEG 2017/2021 entgegen. Die Teilanlagen III und IV überschritten nach Zusammenrechnung mit den zuvor in Betrieb gesetzten Solarmodulen der Anlagenteile I und II die Leistungsgrenze von 10 MW (nach EEG 2017 für die Teilanlage III) bzw. 20 MW (nach EEG 2021 für die Teilanlage IV).
Für die Ermittlung des Schwellenwertes sei die Leistung aller Anlagenteile zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Regelung des § 24 EEG 2017/2021 sei es, objektiv missbräuchliches Anlagensplitting zu vermeiden. Der Umgehungsschutz sei weit zu fassen, um jede potentielle Umgehungsmöglichkeit zu verhindern. Dies beziehe sich auch auf die Wahl der Vertriebsform. Es komme deshalb nicht darauf an, ob für die Teilanlage II ein power purchase agreement bestehe. Da es um die Verhinderung potentiellen Missbrauchs gehe, müsse ein tatsächlich missbräuchliches oder vorwerfbares Verhalten nicht festgestellt werden. Die Anlagenzusammenfassung solle die Ballung von Freiflächenanlagen in bestimmten Regionen im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes verhindern und die gemeindlichen Planungsentscheidungen insoweit steuern. Anreize für große Anlagen sollten nicht geschaffen werden. Daher sei die Förderfähigkeit auf kleine Anlagen begrenzt und als objektiver Anknüpfungspunkt sei die Reihenfolge der Inbetriebnahme maßgeblich, so dass die Leistung der vor den Teilanlagen III und IV in Betrieb genommenen Teilanlage II zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.12.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit am 24.01.2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb bis zum 28.03.2024 verlängerter Frist mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter. Sie ist weiter der Auffassung, ihr stehe für den aus den Teilanlagen III und IV eingespeisten Strom gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Marktprämie zu. Dies ergebe sich bereits aus den von der Bundesnetzagentur ausgestellten wirksamen Zahlungsberechtigungen für beide Teilanlagen. Das Landgericht habe verkannt, dass mit der Veräußerung im Wege der Direktvermarktung und der Ausstellung wirksamer Zahlungsberechtigungen alle Voraussetzungen für die Zahlung der Marktprämie vorlägen. Der maßgebliche Schwellenwert von 20 MW nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 lit. a) EEG 2021 sei nicht erreicht, denn die Leistung der PPA-Anlage (Teilanlage II) sei für die Beurteilung eines Anspruches auf Marktprämie bezüglich des aus den Teilanlagen III und IV eingespeisten Stroms nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht habe die Regeln über die Anlagenzusammenfassung unrichtig angewandt und verkannt, dass die Leistung der nicht marktprämienberechtigten Teilanlage II nicht anzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen, der Entwicklung der einzelnen Fassungen des EEG, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem zugrundeliegenden Telos.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten
- einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie für den in das Netz der Beklagten aus der Photovoltaikanlage („Ort 01“), an der Einspeisestelle „Photovoltaikanlage („Ort 01“), („Ort 02“)“, dort Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, („Straße 01“), („Ort 02“), aus der Teilanlage IV eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. … 28. März 2024 sowie der Zahlungsberechtigung vom 10.06.2021 (Az. …) bis einschließlich zum 26. Mai 2041 hat sowie
- dass die („Bank 01“), („Straße 02“), („Ort 03“), gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie für den in das Netz der Beklagten aus der Photovoltaikanlage („Ort 01“), an der Einspeisestelle „Photovoltaikanlage („Ort 01“), („Ort 02“)“, dort Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …, …, …, …, …, …), („Straße 01“), („Ort 02“) aus den Teilanlagen III und IV hat, für den aus Teilanlage III eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. SOL20-2/180 sowie der Zahlungsberechtigung vom 26.05.2021 (Bundesnetzagentur, Az. …) bis einschließlich zum 22. April 2041, für den aus Teilanlage IV eingespeisten Strom auf Grund des Zuschlags mit der Zuschlags-Nr. … sowie der Zahlungsberechtigung vom 10.06.2021 (Bundesnetzagentur, Az. …) bis zum 26. Mai 2041.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Feststellungsklage bereits für unzulässig. Es fehle an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis weil die Teilanlagen III und IV aktuell nicht in der Direktvermarktung seien und der Anspruch auf Marktprämie von einer Reihe von Faktoren abhänge, die außerhalb des Einflussbereiches der Parteien stünden.
Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und führt aus, zu Recht habe das Landgericht die Zahlungsberechtigungen nicht als alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Marktprämie angesehen. Die Ausstellung dieser Dokumente stelle eine zusätzliche formelle Voraussetzung dar und entbinde nicht von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des EEG. Der in den Teilanlagen III und IV produzierte Strom sei nicht förderfähig, weil ihre Leistung mit derjenigen der Teilanlage II zusammenzurechnen sei und damit die Gesamtanlage im Sinne des § 34 EEG 2017/2021 den Schwellenwert nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 lit. a) EEG übersteige. Im Übrigen fehle es auch an der Voraussetzung, dass die abgerechneten Strommengen in einem sortenreinen Marktbilanzkreis bilanziert würden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die auf Feststellung des Anspruches auf Zahlung von Marktprämie gerichtete Klage abgewiesen.
1. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Klägerin, wie das Landgericht angenommen hat, mit ihren Klageanträgen in zulässiger Weise die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO verfolgt. Diesbezüglich bestehen Bedenken, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung zukünftige Zahlungspflichten der Beklagten betrifft.
a) § 256 ZPO erlaubt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also einer Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20 Rn. 25; vom 22.01.2015 - VII ZR 353/12, Rn. 17; vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18 Rn. 26; jew. zit. nach juris; Greger, in: Zöllner, ZPO, 34. Aufl. § 256 Rn. 3). Zahlungsansprüche nach EEG kommen grundsätzlich als solche Rechtsverhältnisse in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 05.01.2021 - 6 U 129/19 Rn. 76). Dabei muss dieses Rechtsverhältnis nach § 256 ZPO ein gegenwärtiges sein, künftige Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich nicht feststellungsfähig (vgl. MüKoZPO/ Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 31 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht entstanden ist, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Rn. 26, NJW 2015, 873; Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637). Diese Voraussetzung liegt etwa dann vor, wenn der Kläger die Feststellung eines wiederkehrenden Anspruches auf monatliche Abschläge auf der Grundlage eines gesetzlichen Einspeiseschuldverhältnisses nach § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012) begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Rn. 27; Senat, a.a.O.).
Vorliegend bestehen allerdings Zweifel, dass der von der Klägerin zur Feststellung verfolgte Zahlungsanspruch gegenwärtig bereits hinreichend angelegt ist. Damit die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag Erfolg haben könnte, müssten nicht nur „weitere Umstände“ hinzukommen oder der schlichte „Zeitablauf“ eintreten. Anders als bei der Vergütung für eingespeisten Strom nach dem EEG 2012 hängt in Bezug auf das Marktprämienregime im Rahmen der geförderten Direktvermarktung, an dem die Klägerin teilnehmen will, die künftige Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Faktoren ab, die nicht im ausschließlichen Einflussbereich der Parteien stehen. So muss die Klägerin mit einem Direktvermarktungsunternehmen im gesamten Feststellungszeitraum von noch fast 17 Jahren Dauer in eine Rechtsbeziehung eintreten bzw. in einer solchen verbleiben und der eingespeiste Strom muss - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - in einem sortenreinen Bilanzkreis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 /§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 bilanziert werden. Derzeit befinden sich die streitgegenständlichen Teilanlagen III und IV - unstreitig - in einem Bilanzkreis für die sonstige Direktvermarktung gem. § 21a EEG 2017/202. Dieser muss die strengen Vorgaben des § 20 EEG 2017/2021 nicht einhalten, nach denen die eingespeisten Mengen in einem Bilanz- oder Subbilanzkreis zu bilanzieren sind, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert wird. (vgl. dazu Hampel/Reimers, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2018, § 21a EEG Rn. 1). Ob die Vermarktung in geförderter oder sonstiger Direktvermarktung gewählt wird, obliegt nach dem von der Klägerin abgeschlossenen Vertrag allerdings der Entscheidung des Direktvermarkters (Akte LG Bl. 91 f., Schriftsatz vom 06.12.2023). Für den Anspruch auf Marktprämie ist die Klägerin damit auf die Mitwirkung Dritter angewiesen, es liegt nicht allein in der Macht der am Rechtstreit beteiligten Parteien, die Vergütungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Marktprämie herbeizuführen.
Der Auffassung des Landgerichts, die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergebe sich in Anlehnung an das Urteil des OLG Braunschweig vom 27.05.2019 - 9 U 47/18, ist nicht zu folgen. In jenem Rechtsstreit hatte die dortige Klägerin die Feststellung begehrt, als Grundlage für künftige, an die Klägerin zu zahlende Einspeisevergütungen einschließlich Marktprämien zu akzeptieren, dass zwei Windenergieanlagen nicht als eine Anlage zu behandeln seien. Streitgegenstand war damit nur ein von mehreren Tatbestandsmerkmalen für den verfolgten Zahlungsanspruch, während die hiesige Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie in den nächsten 17 Jahren einen Anspruch auf Zahlung von Marktprämie hat, ohne dass im vorliegenden Rechtsstreit das Vorliegen sämtlicher dafür notwendiger Voraussetzungen geklärt werden kann.
b) Letztlich bedarf die Frage, ob die Klageanträge ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zum Gegenstand haben, allerdings keiner Entscheidung, da das Vorliegen des Feststellungsinteresses keine Sachurteilsvoraussetzung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XIII ZR 12/19, juris Rn. 35 Windpark Nateln). Auch das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann dahinstehen, weil sich das Begehren der Klägerin in der Sache als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05, juris Rn. 69 m.w.N.).
c) Ebenso kann dahinstehen, ob die Feststellungsanträge im Hinblick auf den aus der Teilanlage IV eingespeisten Strom hinreichend bestimmt gefasst sind, § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der zugunsten der Klägerin gestellte Antrag zu 1) soll den in der Teilanlage IV auf dem Flurstück … erzeugten und eingespeisten Strom erfassen, der zugunsten der („Bank 01“) gestellte Antrag zu 2) bezieht sich auf den in den Teilanlagen III und IV auf den Flurstücken …, …, …, … und … erzeugten Strom. Ob bestimmte Anteile des in der Teilanlage IV erzeugten Stroms einzelnen Flurstücken und damit den in dem Klageantrag zu 1) für die Klägerin selbst und in dem Klageantrag zu 2) für die („Bank 01“) geltend gemachten Ansprüchen zugeordnet werden können, lässt sich nach dem Parteivortrag nicht feststellen, bedarf aber auch keiner näheren Prüfung, weil entsprechende Ansprüche insgesamt aus den zutreffend vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht bestehen.
2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin kann den Ausspruch der Feststellung nicht verlangen, dass ihr bzw. der („Bank 01“) gegenüber der Beklagten bis zum 22.04./26.05.2041 Ansprüche auf Zahlung von Marktprämie zustehen.
a) Auf das Streitverhältnis ist, soweit Ansprüche aus der Teilanlage III geltend gemacht werden, das EEG in der am 31.12.2020 geltenden Fassung (EEG 2017) anzuwenden, weil der anzulegende Wert in dem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins am 01.03.2020 und damit vor dem 01.01.2021 ermittelt worden ist, vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021. Hinsichtlich der Teilanlage IV, für die der Gebotstermin am 01.03.2021 stattgefunden hat, kommt das EEG in der am 31.12.2022 geltenden Fassung zur Anwendung (EEG 2021), vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. b EEG 2023.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Anspruch auf Marktprämie zunächst nicht auf Grundlage der wirksam ausgestellten Zahlungsberechtigungen der Bundesnetzagentur als begründet angesehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthebt die Ausstellung dieser Zahlungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 ff. EEG 2017/2021.
aa) Bereits der Wortlaut der als Anlage K3 und K15 vorgelegten Dokumente lässt nicht die Auslegung zu, dass die Zahlungsberechtigungen an sich einen Anspruch auf Marktprämie begründen. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Schreiben der Bundesnetzagentur vom 26.05.2021 (K3) und 10.06.2021 (K15) lauten insoweit übereinstimmend:
„Entsprechend Ihres Antrags … stelle ich Ihnen eine Zahlungsberechtigung für folgende Anlagen aus: … Sie haben beantragt, vom Gebot mit der Zuschlagsnummer … eine Gebotsmenge in Höhe von … den Solaranlagen zuzuordnen. Die durch die ausgestellte Zahlungsberechtigung zugeteilte Menge von … des Zuschlags … ist den oben genannten Solaranlagen zugeordnet. Sie kann keinen anderen Solaranlagen zugeordnet werden. Aus dem letztgenannten Zuschlag verbleiben nach Ausstellung dieser Zahlungsberechtigung noch … kW. Die ausgestellte Zahlungsberechtigung ist nach § 38a Abs. 4 Satz 2 EEG den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
Die Zahlungsberechtigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die im Antrag gemachten Angaben und die im Marktstammdatenregister hinterlegten Daten vom Anschlussnetzbetreiber bestätigt werden, § 38a Absatz 4 Satz 1 EEG. Werden die getätigten Angaben nicht bestätigt, entfällt sowohl die Zuordnung der Gebotsmengen zu den Solaranlagen als auch die Grundlage für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem EEG.“
Die Zahlungsberechtigungen beschränken sich mithin auf die Regelung, dass ein bestimmter Teil des Zuschlags verbindlich und dauerhaft den Photovoltaikanlagen auf den benannten Flurstücken zugeordnet worden ist und keiner anderen Solaranlage zugeordnet werden kann. Zu den Voraussetzungen oder dem Bestehen des Vergütungsanspruches verhält sich der Bescheid hingegen nicht.
bb) Der Ausstellung der Zahlungsberechtigung kommt auch nach den Regelungen des EEG keine anspruchsbegründende Wirkung im Hinblick auf die Förderung von EEG-Anlagen im Wege des Marktprämienregimes zu. Der Gesetzeswortlaut der für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen einschlägigen Normen (§§ 38, 38a EEG 2021) verhält sich an keiner Stelle zu Ansprüchen auf Marktprämie und bietet damit für die abweichende Ansicht der Klägerin ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie die Systematik des Gesetzes. Denn die Vorschriften betreffend die Zahlungsberechtigung sind Teil des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 über Ausschreibungen, während §§ 19, 20 EEG 2017/2021 im ersten Abschnitt über die Arten des Zahlungsanspruches aufgenommen sind. Auch der Zweck der Zahlungsberechtigung lässt nicht den Rückschluss zu, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus das Ausstellen einer Zahlungsberechtigung zugleich ohne weiteres den Anspruch auf Marktprämie begründet. Der Zweck der Zahlungsberechtigung liegt nämlich darin, sicherzustellen, dass Zuschläge nicht mehrfach verwendet werden, weil bei Solaranlagen der Zuschlag nicht endgültig an einen Standort gebunden ist, sondern auch auf andere Standorte übertragen werden kann (BT-Drs. 18/8860 S. 220). Ein Bezug zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Marktprämie ist nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus der Regelung des § 22 Abs. 3 EEG 2017/2021 nicht, dass mit der Ausstellung einer wirksamen Zahlungsberechtigung ohne weiteres ein Anspruch auf Marktprämie einhergeht. Nach dem Wortlaut dieser Norm besteht ein Vergütungsanspruch nach § 19 EEG für den in Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächensolaranlagen oder Solaranlagen auf, in oder an baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind) erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Es wird also für das Bestehen eines Marktprämienanspruches nur eine zusätzliche (formelle) Voraussetzung aufgestellt. Dass der Ausstellung der Zahlungsberechtigung eine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Marktprämie hat, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Gegen die von der Klägerin angeführte Auslegung spricht auch, dass §§ 19, 20 EEG 2017/2021 und §§ 38, 38a 2017/2021 EEG unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen: Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1, § 20 Abs. 1 EEG 2017 bzw. § 19 Abs. 1 Ziff. 1, § 20 EEG 2021 haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, Anspruch auf die Marktprämie für Monate, in denen sie den Strom direkt vermarkten, der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage zu kennzeichnen und der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas bilanziert wird, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird (sortenreiner Marktprämienbilanzkreis) oder der Strom nicht diesen Voraussetzungen unterfällt, aber dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist. Die Zahlungsberechtigung nach § 38a EEG 2021 wird hingegen aufgrund von davon abweichenden Voraussetzungen auf Antrag ausgestellt: es muss der Bieter einen Zuschlag bei einer Ausschreibung für Freiflächen-Solaranlagen erhalten (§ 38 Abs. 1 EEG 2021), die Solaranlage muss vor der Antragstellung, aber nach Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen werden und der Bieter muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber sein (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021), alle erforderlichen Angaben für die Anlage müssen an das Register gemeldet werden (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021), für den Bieter muss eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bestehen, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021), die für die Solaranlagen zuzuteilenden Gebotsmenge darf nicht die installierte Leistung der Solaranlagen überschreiten (§ 38a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2021), es darf bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 MW nicht überschritten werden und die Anlagen dürfen sich nicht auf einer durch Bebauungsplan als Naturschutzgebiet oder Nationalpark festgesetzte Fläche befinden (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG 2021). Zudem sind Sicherheiten zu erbringen und Gebühren zu zahlen (§ 38a Abs. 1 Nr. 6, 7 EEG 2021). Das Ausstellen der Zahlungsberechtigung ist also inhaltlich nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen nach §§ 19, 20 EEG vorliegen und kann diese auch deshalb nicht feststellen.
Der Annahme der Klägerin, die Ausstellung einer wirksamen Zahlungsberechtigung begründe einen Rechtsanspruch auf Förderung, steht schließlich die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nach § 38a Abs. 3 EEG 2017/2021 entgegen. Dieses erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der von der Bundesnetzagentur festzustellenden Zahlungsberechtigung und nicht auf diejenigen, die der Netzbetreiber für die Auszahlung der Markprämie prüfen muss. § 38a EEG 2017/2021 sieht ein zweistufiges Verfahren vor: In einem ersten Schritt prüft die Bundesnetzagentur die in § 38a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen für die Zahlungsberechtigung, wobei sie auf der Grundlage von glaubhaft gemachten Angaben des Anlagenbetreibers eine summarische Prüfung vornimmt (BT-Drs. 18/8860, S. 220; vgl. auch Garbers, in: Säcker/Steffen, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5. Aufl. 2022, § 38a Rn. 2). Führt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis, stellt die Bundesnetzagentur - unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach § 38a Abs. 3 EEG 2021 - die Zahlungsberechtigung aus und teilt dies dem Netzbetreiber mit. Dieser unternimmt nun seinerseits eine auf die Voraussetzungen der §§ 38a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 38 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 beschränkte (nochmalige Über-)Prüfung derjenigen Parameter, für die eine größere Sachnähe seinerseits besteht (vgl. Garbers, a.a.O. § 38a Rn. 28ff.). Er wird im Rahmen dieser - auf die Voraussetzungen nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 beschränkten - Prüfung aber lediglich als Verwaltungshelfer der Bundesnetzagentur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens tätig (Garbers, a.a.O., Rn. 2) und teilt das Ergebnis der Überprüfung der Bundesnetzagentur mit, die an dieses Ergebnis nicht gebunden ist, sondern unabhängig davon entscheidet. Die verfahrensinterne Mitteilung des Prüfergebnisses durch den Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur entfaltet deshalb keine zivil- oder verwaltungsrechtliche Rechtswirkung gegenüber dem Anlagenbetreiber, sondern bereitet lediglich die Entscheidung der Bundesnetzagentur vor (vgl. Garbers, a.a.O., Rn. 35).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist deshalb aus der in § 38a Abs. 3 Satz 4 EEG 2021 bestimmten Monatsfrist, innerhalb derer der Netzbetreiber der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung nach § 38a Abs. 3 EEG 2021 vorlegen muss, nicht abzuleiten, dass mit Ablauf dieser Frist die Zahlungsberechtigung endgültig wirksam und ein Förderanspruch verbindlich begründet ist. Vielmehr hat die Frist lediglich Bedeutung im Verhältnis von Netzbetreiber zur Bundesnetzagentur (Garbers, a.a.O. Rn. 26). Hält der Netzbetreiber die Frist nicht ein, hat dies deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedeutung für den Anspruch auf Marktprämie. Denn nicht der Netzbetreiber, sondern die Bundesnetzagentur, die Herrin des Verfahrens bleibt (vgl. Garbers, a.a.O. Rn. 4), teilt nach abschließender Überprüfung dem Anlagenbetreiber ein etwaiges negatives Prüfungsergebnis mit, dem - ausschließlich für die Zahlungsberechtigung - die auflösende Wirkung nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 zukommt (vgl. BT-Drs. 19/23482, S. 115).
c) Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Anspruch auf Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2017/2021 nicht zu. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 EEG 2017/2021 erfüllt bzw. - wie die derzeit ausgesetzte Bilanzierung in einem sortenreinen Marktprämienbilanzkreis nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EEG 2017/2021 - vermutlich unschwer kurzfristig zu erfüllen sind. Denn jedenfalls überschreitet die Größe der in die maßgebliche Beurteilung einzubeziehenden Anlagen insgesamt eine zu installierende Leistung von 20 MW, so dass die Klägerin mit ihrem Gebot von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre und eine Anspruchsberechtigung für die Marktprämie deshalb nicht besteht (§ 22 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017/2021; vgl. Garbers, a.a.O., § 37 Rn. 111). Die Leistungsgrenze von 20 MW gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts, das, im Ergebnis unschädlich, insoweit eine Leistungsgrenze von 10 MW für einschlägig erachtet hat - auch für die Teilanlage III (§ 100 Abs. 2 Nr. 7 EEG 2021).
aa) Dass nur für Solaranlagen, deren installierte Leistung 20 MW nicht überschreitet, ein Anspruch auf Marktprämie bestehen kann, stellt eine materielle Voraussetzung für den Förderanspruch dar (Garbers, a.a.O. § 37 Rn. 8). Der Gesetzgeber wollte damit der in den letzten Jahren gestiegenen Effizienz von Freiflächenanlagen Rechnung tragen, durch die sich deren Flächenbedarf reduziert hat.
bb) Allerdings führt der Umstand, dass das Unterschreiten dieses Schwellenwerts zugleich Voraussetzung für die Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017/2021 ist, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass das Vorhandensein einer wirksamen Zahlungsberechtigung diese Voraussetzung auch gegenüber dem Netzbetreiber bindend feststellte. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass die Zahlungsberechtigung nach § 22 Abs. 3 EEG 2017/2021 eine Voraussetzung für die Entstehung des gesetzlichen Förderanspruches nach §§ 19, 20 EEG 2017/2021 darstellt (vgl. Garbers, a.a.O., § 38 Rn. 11, 13). Auf die Ausführungen oben b) bb) wird Bezug genommen. Eine Bindung des Netzbetreibers insoweit wäre auch systemfremd. Das EEG kennt keine verbindliche Feststellung des Förderanspruches von Anlagenbetreibern durch Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur. Vielmehr wird der Förderanspruch im Rahmen des zivilrechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 7 EEG abgewickelt, entsprechend obliegt die Anspruchsprüfung den Zivil-, nicht den Verwaltungsgerichten. Dass der Gesetzgeber mit Einführung der Zahlungsberechtigung, die lediglich die mehrmalige Verwendung von Zuschlägen verhindern soll, von dieser Konzeption abweichen wollte, ist nicht erkennbar (Garbers, a.a.O., Rnrn. 2, 12).
cc) Die Leistung der Teilanlagen III und IV übersteigt den Schwellenwert von 20 MW, weil sie nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021 mit der Leistung der Teilanlage II zusammenzurechnen sind.
(1) Nach § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021 stehen mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 und nach § 22 Abs. 3 Satz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig gewesen ist, errichtet und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Monaten in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. Diese Voraussetzungen sind für die Teilanlage III und IV erfüllt, insbesondere hat die Stadt („Ort 02“) für die Gesamtanlage den Bebauungsplan Nr. 6 (mit Änderungen) aufgestellt. Die notwendige räumliche Nähe ergibt sich aus der Anlage K1 (eIP LG) und ist unstreitig. Die Teilanlage III ist am 22.04.2021 in Betrieb genommen worden und damit am selben Tag wie die Teilanlage III und innerhalb von 13 Monaten seit Inbetriebnahme der Teilanlage I; es ergibt sich damit eine rechnerische Anlagengröße von 80.011,14 kWp. Die Teilanlage IV ist am 26.05.2021 in Betrieb genommen worden und damit innerhalb von 5 Wochen seit Inbetriebnahme der Teilanlagen II und III und innerhalb von 14 Monaten seit Inbetriebnahme der Teilanlage I. Damit ergibt sich für diese Anlage eine rechnerische Größe der Gesamtanlage von 90.401,19 kWp.
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Teilanlagen, wie dargestellt, rechnerisch zusammenzufassen und steht dem nicht entgegen, dass der Strom aus der Teilanlage II im Wege des power purchase agreement vermarktet wird. Für die Zusammenfassung von Anlagen zum Zwecke der Ermittlung von Zahlungsansprüchen kommt es, anders als die Klägerin meint, nicht auf die für die jeweilige Teilanlage gewählte Veräußerungsform an. Deshalb gelten entgegen der Ansicht der Klägerin nach § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021 nicht nur solche Teilanlagen als eine rechnerische Gesamtanlage, die der Marktprämienförderung unterliegen.
Der Wortlaut der Norm bietet für die gegenteilige, von der Klägerin postulierte Auslegung keinen Ansatzpunkt. Die Regelung bezieht sich auf „mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen“, ohne diese weiter zu qualifizieren. Der Begriff der Anlage ist in § 3 Nr. 1 EEG 2017/2021 legaldefiniert („Jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist ...“), der Begriff der Freiflächenanlage in § 3 Nr. 22 („jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“), ohne dass ein Bezug zu einer angestrebten EEG-Förderung oder einer bestimmten Veräußerungsform hergestellt wird.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aus dem Zusatz in § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021, dass die dortige Definition einer einheitlichen Anlage „ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 und nach § 22 Abs. 3 Satz 2“ aufgestellt werde, sei zu schließen, dass in die Berechnung der Anlagengröße auch nur solche Anlagen einzubeziehen seien, für die eine Förderung nach EEG in Anspruch genommen werde, womit die Teilanlage II mit einer Leistung von 70.863,87 kWp außer Betracht bliebe, ist ihr nicht zu folgen. Denn wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, geht es um die Ermittlung der Anlagengröße für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator. Für diesen soll die Berechtigung zur Marktprämienförderung u.a. nach Maßgabe der Schwellenwerte der § 22 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG 2017/2021 festgestellt werden. Nur dieser muss deshalb dem Regime des EEG unterworfen sein. Dafür, dass dieser „zuletzt in Betrieb genommene Generator“ nur mit solchen Anlagen rechnerisch zusammengefasst werden soll, die EEG-Vergütung oder sogar Marktprämie beziehen, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt auch die Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 EEG in § 24 Abs. 1 EEG 2017/2021 keinen Rückschluss auf die von ihr vertretene Einschränkung zu. Wenn es dort heißt: „Mehrere Anlagen sind zum Zwecke der Ermittlung des Anspruches nach § 19 Abs. 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage … als eine Anlage anzusehen“, steht auch dies in Bezug zu dem jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator. Für diesen ergibt sich die Notwendigkeit, die Leistung zu bestimmen, weil dies nach den gesetzlichen Regelungen Einfluss auf die Vergütungshöhe haben kann. Im Hinblick auf diesen zuletzt in Betrieb gesetzten Generator müssen die Voraussetzungen für die EEG-Förderung vorliegen. Dass dies auch für die anderen Anlagenteile gelten soll, hat der Gesetzgeber auch in § 24 Abs. 1 EEG 2017/22021 nicht zum Ausdruck gebracht.
Aus der Gesetzeshistorie, die die Klägerin im Einzelnen nachvollzieht, lässt sich die von ihr vertretene Auslegung, nur Anlagen, die nach dem EEG gefördert würden, seien Gegenstand der rechnerischen Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 2 EEG 2017/2021, ebenfalls nicht ableiten. Zwar ist danach erkennbar, dass bereits frühere Fassungen des Gesetzes eine Zusammenfassung von mehreren Teilanlagen jeweils zum Zwecke der Bestimmung der EEG-Förderung vorgesehen haben (vgl. § 8 Abs. 6 EEG 2000, § 11 Abs. 6 EEG 2004, § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012, § 32 Abs. 1 EEG 2014). Wie ausgeführt, lässt sich allein daraus aber nicht schließen, dass in die rechnerische Zusammenfassung nur solche Anlagenteile einfließen sollen, die EEG-Vergütung beanspruchen.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für, sondern gegen ihre Interpretation. Die Regelung zur Zusammenfassung von Zahlungsansprüchen für Strom aus mehreren Anlagen dient der Vermeidung von Anlagensplitting, die mit dem Ziel vorgenommen wird, eine (höhere) Förderfähigkeit von in EEG-Anlagen eingespeisten Stroms zu erreichen (BGH, Urteil vom 14.07.2020 – XIII ZR 12/19 Rn. 21f). Zugleich soll die Ballung von Freiflächenanlagen in bestimmten Regionen verhindert werden (BT-Drs. 18/8832 S. 202). Ein solches unerwünschtes Anlagensplitting liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin gerade vor. Zwar beansprucht sie für die Teilanlage II keine Förderung nach dem EEG, in Bezug auf den in den Teilanlagen III und IV erzeugten Strom kann es aber nur dann, wenn sie nicht als Teil der Gesamtanlage bewertet werden, überhaupt zu einer EEG-Vergütung im Wege der Marktprämie kommen. Es handelt sich also gewissermaßen um den typischen Fall eines Anlagensplittings zum Zweck der Erreichung einer Förderfähigkeit, die sonst nicht bestünde. Auch das weitere Ziel, die Ballung von Freiflächenanlagen in bestimmten Regionen zu verhindern, würde weitgehend verfehlt, wenn Solaranlagen, die ihrer eigenen Größe nach den Fördervoraussetzungen des EEG entsprechen, auch dann Marktprämie erhalten würden, wenn sie in räumlicher und zeitlicher Nähe zu vorhandenen Anlagen errichtet werden, die bereits aufgrund ihrer Größe für eine EEG-Förderung nicht mehr in Betracht kommen. Diese Zusammenballung von Großanlagen soll nach dem Gesetzeszweck zumindest nicht gefördert werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.715.099 € (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG).