Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 08.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 6 U 56/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0408.6U56.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen entgangener Marktprämie nach dem EEG betreffend das Jahr 2019.
Die Klägerin betreibt einen Solarpark (nachfolgend auch: PV-Anlage) auf einer Teilfläche des Flurstücks …, Flur … der Gemarkung („Ort 01“) in Gemeinde („Ort 01“) in („Bundesland 01“). Die Solarmodule verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von 2.522,25 kWp. Die Beklagte betreibt das Netz, an das die PV-Anlage angeschlossen ist.
Der Solarpark ist auf einer Fläche errichtet worden, die bis etwa 1997 von der („Firma 01“) als Kiestagebau genutzt wurde und nachfolgend aufgrund durch das Bergamt („Ort 02“) bergrechtlich genehmigter Betriebspläne (Abschlussbetriebsplan von 1997 und Sonderbetriebsplan aus März 1999) zur Wiedernutzbarmachung als Weide- und Ackerland mit Fremdboden verfüllt worden ist. Die Verfüllung hat auf dem Gelände des Kiestagebaus zu Erhöhungen von bis zu 8 m gegenüber dem unmittelbaren Umfeld geführt, in der weiteren Umgebung befinden sich natürliche Bodenerhebungen, die die Höhe der Verfüllung noch überschreiten. Unmittelbar neben der Fläche des Kiestagebaus befand sich ein Alttagebau, der bereits vor dem Jahr 1990 teilweise mit Schutt und Sperrgut verfüllt worden war. In einer Entfernung von ca. 200 m befindet sich zudem eine Deponie- und Recyclingstätte.
Nach Abschluss der Verfüllung wurde die Fläche nicht als Acker- und Weideland genutzt, sondern die Klägerin errichtete im Jahr 2016 den Solarpark und nahm ihn am 31.12.2016 in Betrieb. Am 09.03.2017 beschloss die Gemeinde („Ort 01“) für das Gelände des Solarparks den Bebauungsplan Nr. 4 „Photovoltaik-Anlage Kieswerk …“. Am 31.01.2018 trat eine Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde („Ort 01“) in Kraft, welche die Fläche erstmals als Fläche für erneuerbare Energien auswies.
Am 30.01.2018 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen Netzanschlussvertrag. Seit dem 23.04.2018 speist die Klägerin den von der PV-Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. Unter dem 26.06.2018 schloss die Klägerin einen Vertrag mit der („Firma 02“) über die geförderte Direktvermarktung des in der PV-Anlage produzierten Stroms. Danach sollte der eingespeiste Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert werden, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas bilanziert wird, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird. Nachdem die Beklagte die Anerkennung als förderfähige Maßnahme verweigert hatte, wechselte die Klägerin zum 01.07.2018 in die sonstige Direktvermarktung. Der eingespeiste Strom wird seither im Bilanzkreis der („Firma 02“) für die sonstige Direktvermarktung bilanziert.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 131.550 €. Sie beansprucht die Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus sonstiger Direktvermarktung und den ihr vermeintlich entgangenen Einnahmen aus geförderter Direktvermarktung. Der Berechnung liegt eine Einspeisemenge im Jahr 2019 von 2.509.765 kWh sowie ein anzulegender Wert nach Maßgabe des § 31 EEG 2014 von 0,08910 EUR/kWh zugrunde. Die Klägerin berücksichtigt von der („Firma 02“) gezahltes Direktvermarktungsentgelt in Höhe von 87.475 € und von der Beklagten gezahlte vermiedene Netzentgelte in Höhe von 4.595 €.
Die Klägerin hat über den Betrag von 131.550 € nebst Zinsen am 30.01.2022 einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Hagen beantragt. Als Forderungsgrund hat sie angegeben „Einspeisevergütung EEG vom 01.01.19 bis 31.12.19“. Am 05.01.2022 ist der am 03.01.2022 erlassene Mahnbescheid (Az. …) der Beklagten zugestellt worden. Am 09.01.2023 hat die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 29.12.2023 hat die Klägerin die Abgabe an das Streitgericht beantragt. Am 03.01.2024 hat das Amtsgericht Hagen den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgegeben.
Mit E-Mail vom 10.07.2023 verzichtete die Beklagte, vertreten durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, auf die Einrede der Verjährung „für die weiteren Forderungen der („Firma 03“) betreffend das Jahr 2019 in Höhe von 131.549,14 €“, nachdem ihr die Klägerin zuvor auf Nachfrage nach den „Kenndaten der Forderung (Forderungshöhe und Zeitraum)“ die Übersicht über die Antragsdaten aus dem Online-Mahnbescheidsantrag übermittelt hatte. Darin heißt es: „Summe der Hauptforderung 131.549,14 €, Anspruch Einspeisevergütung EEG ab/vom 01.01.2019 bis 31.12.2019“.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Verbindung mit § 7 EEG 2014 sowie §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG 2014 schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sich unberechtigt geweigert habe, die PV-Anlage als förderfähig anzuerkennen und die Marktprämie zu zahlen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die PV-Anlage sei förderfähig nach dem EEG, denn sie sei auf einer „sonstigen baulichen Anlage“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 errichtet worden. Für die Begriffsbestimmung seien die gleichen Grundsätze wie im öffentlichen Baurecht maßgebend. Der Aufschüttung komme eine eigene Funktionalität zu, denn im Hinblick auf die seinerzeit beabsichtigte Nutzung als Acker bzw. Weideland sei tagebaufremdes Material zur Nutzbarmachung für zukünftige Bewirtschaftung eingebracht worden. Die Fläche sei als künstliche Geländeerhöhung und Deponiekörper erkennbar, was einen weitergehenden Zweck indiziere. Dass nach der Verfüllung die Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht erfolgt sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei ausschließlich die mit der Verfüllung beabsichtigte Zwecksetzung. Eine Förderfähigkeit sei jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2014 gegeben, weil die Anlage nach § 33 BauGB errichtet, ein Bebauungsplan später beschlossen und mit der Einspeisung jedenfalls erst nach dem Satzungsbeschluss begonnen worden sei. Infolge des angrenzenden Alttagebaus, der Nähe zur Deponie- und Recyclingstätte und der angrenzenden Straße handele es sich um eine anthropologisch vorgeprägte, nicht um eine ökologisch sensible, schützenswerte Fläche.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 131.550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Begriff „sonstige bauliche Anlage“ i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 sei einschränkend anhand der Zwecke des EEG auszulegen und nicht deckungsgleich mit dem baurechtlichen Anlagenbegriff. Die Verschüttung des Tagebaus sei eine reine Vorbereitungsmaßnahme für die geplante landwirtschaftliche Nutzung gewesen. Das Gelände, auf welchem sich die Anlage befinde, füge sich trotz der durch die Verfüllung bewirkten Erhöhung gegenüber dem unmittelbaren Umfeld in die noch höhere Bodenerhebungen aufweisende Geländemorphologie der Umgebung ein.
Eine Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 scheide aus, da der notwendige Bebauungsplan erst nach Errichtung der PV-Anlage beschlossen worden sei.
Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben und dazu ausgeführt, der Verjährungsverzicht sowie die Verjährungshemmung durch den beantragten Mahnbescheid zum Az. … erfasse nur den originären Anspruch auf Förderung nach EEG und nicht den im Prozess an dessen Stelle geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die PV-Anlage sei nicht förderfähig und die Auszahlung von Marktprämie deshalb zu Recht verweigert worden. Die PV-Anlage sei nicht auf einer sonstigen baulichen Anlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 errichtet worden. Der Begriff sei zwar ausgehend von der Musterbauordnung (MBO) zu bestimmen und die Verfüllung einer Kiesgrube erfülle den bauordnungsrechtlichen Tatbestand einer baulichen Anlage, da die Grube als zum Zeitpunkt der Verfüllung natürliche Geländeoberfläche mit Materialien verfüllt und der Geländeverlauf dadurch verändert worden sei. Die Verfüllung sei dabei nicht bloße Neben- oder Folgeerscheinung einer weiteren baulichen Anlage zu bewerten, sondern verfolge einen eigenen Zweck, hier die Zuführung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die baurechtliche Definition sei allerdings für die Beurteilung der Förderfähigkeit von Anlagen nach dem Sinn und Zweck des EEG auszulegen und zu modifizieren. Danach könne eine Aufschüttung EEG-rechtlich nur dann als bauliche Anlage eingeordnet werden, wenn die Bodenveränderungen nicht zum Zweck der Verbesserung der Bodenstruktur zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen würden. Denn sonst würde die Zielsetzung, die Förderung von EEG-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen weitgehend zu beenden, nicht erreicht. Zudem spreche für eine einschränkende Auslegung, dass die Verfüllung eines Tagebaus, welche im Bauordnungsrecht durchgängig als fiktive bauliche Anlage in Form einer Aufschüttung angesehen werde, nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich unter den Begriff der Konversionsfläche des § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2014 fallen solle.
Die Anlage sei auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 EEG 2014 förderfähig. Sie sei weder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes errichtet worden, denn der Satzungsbeschluss sei erst nach Inbetriebnahme der PV-Anlage gefasst worden, noch sei der Solarpark als Freiflächenanlage auf einer Konversionsfläche förderfähig, weil sich die Klägerin nicht an einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren bei der BNetzA beworben habe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatzeingang am 24.05.2024 gegen das am 25.04.2024 verkündete und ihr am selben Tag zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 25.06.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt in der Rechtsmittelinstanz ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe dem bauordnungsrechtlichen Begriff der „sonstigen baulichen Anlage“ fehlerhafter Weise ein EEG-spezifisches Verständnis zugrunde gelegt. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des EEG böten Anlass für eine solche Auslegung. Auch der Gesetzeszweck, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, stehe der vorgenommenen beschränkenden Auslegung entgegen. Es bestünden auch nicht die vom Landgericht angenommenen Wertungswidersprüche, denn das EEG 2014 beschränke die Überbauung von Flächen nur für ökologisch sensible Bereiche. Ausreichend für die Förderfähigkeit sei es, dass die „sonstige bauliche Anlage“ vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei. Das sei hier der Fall, denn die Verfüllung sei mit dem Ziel der Schaffung von Acker- bzw. Weideland unternommen worden. Zu Unrecht gehe das Landgericht zudem davon aus, dass eine Fläche nicht gleichzeitig als sonstige bauliche Anlage und Konversionsfläche eingeordnet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 25.04.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 11/24, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 131.550,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, weist darauf hin, dass die Berufung die landgerichtlichen Ausführungen zur fehlenden Förderfähigkeit als Freiflächenanlage nicht angreift und erhebt nochmals die Einrede der Verjährung.
Zur Frage der Förderfähigkeit der PV-Anlage nach § 51 EEG 2014 führt sie vertiefend aus, die Verfüllung der Kiesgrube stelle bereits deshalb keine Aufschüttung im Sinne einer fiktiven baulichen Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO dar, weil ihr kein eigener Zweck zukomme, sondern es sich lediglich um eine Neben- und Folgeerscheinung aus der Beseitigung der abgewirtschafteten Kiesgrube für die vorgesehene Nachnutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche handele. Zu Recht sei das Landgericht im Einklang mit der neueren Literatur von einer EEG-rechtlichen Überlagerung des bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriffes ausgegangen. Diese lasse sich insbesondere aus dem Wortlaut, der Gesetzesmaterialien, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Förderung solarer Strahlungsenergie ableiten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die auf Schadensersatz für im Jahr 2019 entgangene Marktprämie gerichtete Klage abgewiesen.
1. Auf den Rechtsstreit kommt das EEG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2014) zur Anwendung, weil die streitgegenständliche PV-Anlage am 31.12.2016 und damit vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommen worden ist (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 a) EEG 2023, § 100 Abs.1 Nr. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017).
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte, auf §§ 280, 281 BGB iVm §§ 7, 19 Abs. 1, 34, 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gestützte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte hat ihre Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zwischen den Parteien nach § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehenden Schuldverhältnis nicht dadurch verletzt, dass sie die Zahlung von Marktprämie für den durch die Klägerin im Jahr 2019 in ihr Netz eingespeisten Strom verweigert hat. Denn die streitgegenständliche PV-Anlage erfüllt die Fördervoraussetzungen für die Gewährung von Marktprämie nicht.
a) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Marktprämie nach § 34 f. EEG 2014, wenn sie den Strom direkt vermarkten, kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch nehmen, die Anlage, in der der Strom erzeugt wird, fernsteuerbar i.S.d. § 36 EEG 2014 ist und der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas bilanziert wird, der in der geförderten Direktvermarktung veräußert wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014).
Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn unstreitig wird der aus der PV-Anlage der Klägerin eingespeiste Strom bei dem Direktvermarkter im Bilanzkreis für die sonstige Direktvermarktung bilanziert. Dies beruht darauf, dass die Beklagte eine Förderfähigkeit des von dort eingespeisten Stroms nach § 51 Abs. 1 EEG 2014 verneint hat. Das ist allerdings nicht zu beanstanden und stellt keine einen Anspruch auf Schadensersatz begründende Pflichtverletzung der Beklagten dar.
b) Ein Anspruch auf EEG-Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie setzt nach § 51 Abs. 1 EEG 2014 voraus, dass die PV-Anlage entweder in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (Nr. 1), oder auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist (Nr. 2) oder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes errichtet worden ist (Nr. 3). Die Voraussetzungen nach Nr. 2 und 3 EEG 2014 liegen - was die Berufung nicht in Zweifel zieht - ersichtlich nicht vor. Insbesondere ist der Bebauungsplan Nr. 4 „Photovoltaik-Anlage Kieswerk …“, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erst am 09.03.2017 und damit erst nach Errichtung des Solarparks und seiner Inbetriebnahme am 31.12.2016 beschlossen worden. Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich vertretenen Ansicht kommt es insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Einspeisung an, sondern auf den der Errichtung bzw. Inbetriebnahme (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15, juris Rn. 19).
c) Die Auffassung des Landgerichts, dass die PV-Anlage der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht erfüllt, weil sie nicht auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die PV-Anlage der Klägerin ist ersichtlich nicht in, an oder auf einem Gebäude angebracht worden, sondern auf der Verfüllung des Kiestagebaus. Diese stellt entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings auch keine „sonstige bauliche Anlage“ i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 dar.
aa) Der Gesetzgeber hat den erstmals in § 11 Abs. 3 EEG 2004 verwendeten Begriff der baulichen Anlage im EEG nicht definiert, sondern dazu an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 35; BT-Drucks. 15/2864, S. 44), und zwar auch in den späteren Fassungen des EEG (vgl. nur BT-Drucks 16/8148, S. 60 zu § 32 Abs. 2 EEG 2009; BR-Drucks. 341/11, S. 148 zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012). Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis bei den späteren Gesetzesänderungen abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. insbesondere BT-Drucks. 18/1304, S. 147 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014). Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39; Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; Senat, Urteile vom 28.04.2022 - 6 U 165/19, Rn. 80; vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66, jew. zit. nach juris).
§ 2 Abs. 1 S. 1 MBO (und in Übereinstimmung damit auch § 2 Abs. 1 S. 1 BauO M-V bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 BbgBauO) definiert als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Darüber hinaus werden in § 2 Abs. 1 S. 2 MBO (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauO M-V, § 2 Abs. 1 S. 2 BbgBauO) Aufschüttungen und Abgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen als bauliche Anlagen fingiert.
bb) Die aufgefüllte Kiesgrube stellt keine bauliche Anlage dar, weil sie nicht aus Bauprodukten hergestellt ist. Die Kiesgrube ist verfüllt worden mit Erdaushub, der bei anderweitigen Baumaßnahmen entstanden und zu entsorgen war. Dieser Erdaushub stellt keinen Baustoff im Sinne der Bauordnungen dar. Nicht jedes Material, das grundsätzlich geeignet ist, bei der Errichtung baulicher Anlagen Verwendung zu finden, ist bereits wegen dieser Eignung schon Bauprodukt. Vielmehr gewinnt ein Stoff diese Qualität erst dadurch, dass er zum Zweck der Verwendung in einer baulichen Anlage hergestellt, gewonnen oder bearbeitet wird. Handelt es sich um ein reines Nebenprodukt eines sonstigen Verfahrens, das aufgeschichtet wird, um sich seiner möglichst platzsparend und kostengünstig zu entledigen, liegt kein Bauprodukt vor, seine Verwendung begründet deshalb auch nicht das Vorliegen einer baulichen Anlage (Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16 Rn. 42; VG Arnsberg, Urteil vom 07.04.2014 - 8 K 3545/12 Rn. 40; jew. zit. nach juris).
cc) Die aufgefüllte Kiesgrube unterfällt auch nicht der Fiktion einer baulichen Anlage, insbesondere ist sie weder als Aufschüttung oder Abgrabung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MBO (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO M-V; § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bbg BauO) noch als Lager- und Abstellfläche nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MBO (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO M-V; § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BbgBauO) oder als Deponie zu qualifizieren. Ob eine Aufschüttung, Abgrabung bzw. eine Lager- oder Abstellfläche nach den jeweils gegebenen Umständen als bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 S. 2 MBO zu fingieren ist, beurteilt sich wegen der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise nach ihrer Zweckbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, Rn. 20; Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 40; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, Rn. 66; jew. zit. nach juris).
(1) Der Rechtsauffassung der Klägerin, die ehemalige Kiesgrube stelle nach ihrem Verfüllen eine Aufschüttung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MBO dar, weil sie künstlich unter Anpassung des Geländeniveaus zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes hergestellt worden sei, ist nicht zu folgen.
Unter Aufschüttungen im bauordnungsrechtlichen Sinne sind nur solche künstlichen und für einen längeren Zeitraum bestimmten Veränderungen der Erdoberfläche durch Niveauerhöhung zu verstehen, die einer selbständigen Betrachtung zugänglich sind. Ausgeschlossen sind hingegen Materialansammlungen, die lediglich als Neben- oder Folgeerscheinung bei der Errichtung einer anderen baulichen Anlage auftreten. Auch eine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichen Sinne muss mithin eine eigene abgeschlossene Funktionalität aufweisen; es genügt etwa nicht die bloße Lagerung von Erdboden, der an anderer Stelle stört (vgl. Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, Rn. 43 und vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, Rn. 46; zit. nach juris). Ebenso wenig genügt es, wenn kein über das allgemeine Bodenniveau hinausgehendes Material aufgeschüttet wird, sondern lediglich eine Einebnung der Bodenfläche hergestellt wird. Solche Auffüllungen zur Schaffung eines einheitlichen Bodenniveaus dienen selbst dann, wenn man sie als Aufschüttungen von Bodensenken begreifen wollte, keinem über die Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck, der ihren fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 46).
Den Anpassungen des Geländeniveaus im Bereich der ehemaligen Kiesgrube, über dem sich nunmehr der Solarpark befindet, kommt ein über die Schaffung eines einheitlichen Bodenniveaus hinausgehender Zweck nicht zu. Vielmehr diente das Verfüllen des Kiestagebaus der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Die Kiesgrube ist nach bergrechtlichen Vorgaben verfüllt worden, nachdem der Tagebau beendet war. Es ist dafür keine baurechtliche Genehmigung für eine bauliche Anlage erteilt worden, sondern eine bergrechtliche. Das Bundesberggesetz gilt auch für das Wiedernutzbarmachen der Oberflächen nach der Gewinnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG), wobei nach § 4 Abs. 4 die Wiedernutzbarmachung als ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses definiert ist. Entsprechend waren Grundlage der Verfüllung der Abschlussbetriebsplan vom 04.03.1997 sowie ein Sonderbetriebsplan aus dem Jahr 1999, genehmigt vom Bergamt in („Ort 02“). Die Verfüllung des Kiestagebaus erfolgte sodann in Ausführung der dem Bergbau- bzw. Aufsuchungsberechtigten nach § 39 Abs. 3 BBergG obliegenden Pflicht, nach Abschluss der Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand des fremden Grundstücks wiederherzustellen und wurde bis zum Jahr 2010 abgeschlossen.
Dass die Ebenheit der Flächen für einen über die Wiederherstellung, mithin Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen (schließlich nicht realisierten) Nachnutzungsform als Acker- und Weideland (B01, Bl. 8). Denn dies stellte, wie sich aus den Ausführungen im Abschlussbetriebsplan ergibt, die zuvor bestehende Nutzungsform dar und dieser Zustand sollte wiederhergestellt werden. Dort heißt es (B01, Bl. 12 f.):
„5. WIEDERNUTZBARMACHUNG 5.1 Aussagen zur bisherigen Geländenutzung und Landschaftsbeschreibung Das Planungsobjekt liegt außerhalb von Landschafts- bzw. Naturschutzgebieten. Es liegt in einem Raum der durch das Vorhandensein eines nur 200 m nordöstlich gelegenen Deponie- und -Recycling-Standortes belastet ist. Das Gelände des Abschlußbetriebsplans grenzt darüber hinaus unmittelbar an einen kleinen Alttagebau an, der bereits vor 1990 teilweise mit Boden, Bauschutt und Betonteilen verfüllt wurde (ANLAGE 5). Damit sind auf relativ engem Raum ökologisch und landschaftlich störende Elemente gegeben. Das weitere Umfeld dieses Standorts wird durch flachwellig bis mittelstark ausgebildete morphologische Formen der Oberfläche geprägt, wie sie für pleistozän gebildete Flussauelandschaften des Großraumes typisch sind. Es herrschen sandige Börden vor. Ihre Nutzung erfolgt acker- und weidewirtschaftlich.
5.2 Vorgesehene Wiedernutzbarmachung - Ausgleichsleistungen (ANLAGE 7) Die Wiedernutzbarmachung des Tagebaugeländes erfolgt im Zeitraum 1997/2000. Sie soll gemäß Vereinbarung mit dem Flächeneigentümer durch Verfüllung mit Bodenmassen erfolgen. Dazu werden Bodenmassen aus Bauobjekten verwendet, die den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von min. Reststoffen" gem. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall genügen. Das bedeutet im speziellen Fall, daß Fremdbodenaushub der Zulassungsklasse ZO eingesetzt wird. Im Zweifelsfall werden zertifikatbelegte Untersuchungen der Materialien gewährleistet. Als Ausgleichsleistung wird der angrenzende Alttagebau ebenfalls verfüllt. Abschließend wird die Gesamtfläche mit Mutterboden abgedeckt. Damit wird der ursprüngliche Landschaftscharakter weitgehend wiederhergestellt.“
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die vom Kiestagebau in Anspruch genommene Fläche im Zuge der Verfüllung nicht plan hergestellt worden ist, sondern gegenüber dem Umfeld eine deutlich wahrnehmbare Erhöhung um bis zu 8 m aufweist, kann dies eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen. Denn dass dieser Erhöhung ein besonderer Zweck zukäme, der über die bergrechtliche Verpflichtung hinausgeht, den Zustand der Fläche wiederherzustellen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vorzitierten Auszug aus dem Abschlussbetriebsplan, dass das Umfeld des Kiestagebaus „durch flachwellige bis mittelstark ausgebildete morphologische Formen der Oberfläche geprägt“ ist, gewisse Erhöhungen sind damit als geländetypisch anzusehen. Die Beklagte hat dazu dargelegt, dass in der Umgebung des Standortes Erhöhungen des Bodenniveaus vorhanden sind, die über den höchsten Punkt der Verfüllung noch hinausgehen. Die Gestaltung der Oberfläche durch die Verfüllung entspricht damit der Zielsetzung der bergrechtlichen Abschluss- und Sonderbetriebspläne, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Andere als morphologische Gründe, bei der Verfüllung den Bereich des ehemaligen Kiestagebaus gegenüber der unmittelbaren Umgebung zu erhöhen, sind nicht vorgetragen und nach Aktenlage nicht erkennbar.
Das Ziel der unmittelbaren Wiederherstellung des vormaligen Zustands unterscheidet, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, den vorliegenden Sachverhalt von demjenigen, der der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris) zugrunde lag. Denn dort wurde nicht unmittelbar im Anschluss an den Abschluss des Tagebaus die Verfüllung vorgenommen, sondern erst Jahrzehnte später nach verschiedenen Zwischennutzungen eine Renaturierung unternommen und dazu eine Geländenivellierung angestrebt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat angenommen, infolge eines langjährigen Zeitablaufs könne die einstmals künstlich hervorgerufene Veränderung der Landschaft zu einem natürlichen Bestandteil der Umgebung werden mit der Folge, dass der spätere Eingriff durch Verfüllung dann wiederum als künstliche, auf Dauer angelegte Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche durch Erhöhung des natürlichen Bodenniveaus und damit ggf. als Aufschüttung i.S.d. MBO anzusehen sein könne (so auch Clearingstelle, Votum vom 06.06.2016, 2016/15 Rn. 19). Die nach Jahren zu Rekultivierungszwecken erfolgte Aufschüttung sei aufgrund ihrer damit eigenständigen und auf Dauer angelegten Zweckbestimmung nicht mit dem schlichten Wiederverschließen oder Zuschütten von Gräben, Löchern oder Erdspalten gleichzusetzen (OLG Koblenz, aaO, juris Rn. 71). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen, denn vorliegend ist das sich unmittelbar an den Abschluss der Tagebauarbeiten anschließende; auf bergrechtlicher Grundlage erfolgte Wiederherstellen des durch den Tagebau hervorgerufenen Niveauverlustes zu beurteilen, also gerade das nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz ebenfalls nicht als Aufschüttung zu qualifizierende „Wiederverschließen eines Loches“.
Ob zudem gegen die Annahme einer fiktiven baulichen Anlage im Streitfall auch anzuführen ist, dass das schlichte Auffüllen von Bodensenken begrifflich schon nicht als Aufschüttung anzusehen sein kann, weil eine Aufschüttung nach allgemeinem Verständnis eine über das natürliche Geländeniveau hinausgehende Höhe erreichen muss (und dieses Ziel infolge der morphologischen Gestaltung des Geländes trotz einer Erhebung um 8 m gegenüber dem unmittelbar benachbarten Umfeld nicht erreicht werden kann) bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin wendet sich gegen diese Auffassung unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz, das dazu ausgeführt hat, es komme für die Bejahung einer Aufschüttung nicht maßgeblich darauf an, ob mit einer Bodenverfüllung (mindestens) das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden sei, weil insofern ein positiver Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem betreffenden Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahme ausreiche (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 68). Aus den zuvor genannten Gründen lässt sich allerdings auch mit diesem weit gefassten Verständnis einer Aufschüttung im Streitfall kein anderes Ergebnis begründen, denn ausschlaggebend war im dort entschiedenen Fall die zweckgerichtete Verfüllung zur Rekultivierung einer vormaligen, über Jahre hinweg brachliegenden Sand- und Kiesgrube, durch die der infolge Zeitablaufes für einen nicht unmaßgeblichen Zeitraum charakteristische Untergrund in diesen Bereichen „künstlich und auf Dauer“ erhöht wurde. Davon ist der vorliegende Sachverhalt, in dem es um die unverzüglich nach Betriebsende verfolgte Wiederherstellung bergrechtlicher Eingriffe geht, klar zu unterscheiden.
(2) Die verfüllte Kiesgrube stellt auch keine fiktive bauliche Anlage im Sinne von Lager- und Abstellflächen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MBO dar. Unbefestigte Lager- und Abstellflächen werden allein aufgrund ihrer bodenbezogenen Nutzung als bauliche Anlage fingiert (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Bbg BauO, § 2 Rn. 11). Fehlt diese bodenbezogene Nutzung oder endet sie, kommt diesen Flächen eine Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MBO nicht zu bzw. verlieren sie diese (Senat, Urteil vom 28.04.2022 – 6 U 165/19, juris Rn. 89). Für eine solche bodenbezogene Nutzung ist vorliegend nichts ersichtlich. Die verfüllte Fläche ist nicht als Lagerfläche für Bodenaushub genutzt worden, vielmehr ist der Bodenaushub mit dem Ziel dorthin verbracht worden, das Niveau der durch den Kiesabbau entstandenen Senke wieder an die Umgebung anzugleichen (vgl. Anlage B01, Bl. 13).
(3) Auch eine Qualifizierung als Deponie kommt nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert in § 3 Abs. 27 „Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).“ Solche Deponien müssen gemäß der in („Land 01“) geltenden Deponieverordnung (in der Fassung vom 17.10.2011) grundsätzlich zweckentsprechend errichtet, betrieben und überwacht werden. Diese Anforderungen sind vorliegend weder mit Blick auf den eingebrachten Erdaushub noch auf die Ausgestaltung der Einbringung der Erde in den vormaligen Tagebau erfüllt.
Auch ausgehend vom allgemeinen Begriffsverständnis einer Deponie handelt es sich dabei um eine mit der schlichten Verfüllung einer künstlich geschaffenen Senke mit Fremdbodenaushub nicht zu vergleichende bauliche und technische Anlage, mit der vor allem erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt (Senat, Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 44 ff.). Kennzeichnend hierfür ist, dass eine grundsätzlich unbestimmte Menge von Abfällen typischerweise kostenpflichtig auf ein nicht nur für einen einmaligen Beseitigungszweck eingerichtetes und räumlich umschlossenes Gelände verbracht wird. Das Verfüllen der durch den Kiestagebau entstandenen Senke diente jedoch nicht der Ablagerung des eingebrachten Fremdbodenaushubs als Beseitigung von Abfall. Denn der Sonderbetriebsplan S. 5 (Anlage B05, Bl. 25) bestimmt: „Mit der Verwertung von inertem Bodenaushub für Rekultivierungsarbeiten wird der Forderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entsprochen, nachdem eine Deponierung von Abfall zu vermeiden ist, wenn das entsprechende Entsorgungsgut einer umweltverträglichen wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden kann“.
(4) Entgegen der auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.12.2017 (6 U 12/17, juris Rn. 74) gestützten Ansicht der Klägerin ist die vom Kiestagebau betroffene Fläche auch nicht als Abgrabung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO zu qualifizieren. Denn eine etwaige Qualität einer Abgrabung hat der Kiestagebau mit der Verfüllung wieder verloren, durch die das ursprüngliche Bodenniveau wiederhergestellt worden ist. Die PV-Anlage ist gerade nicht auf dem durch den Kiestagebau verursachten, niedrigeren Bodenniveau angebracht worden. Es erscheint geradezu widersprüchlich, ein und dieselbe Fläche einerseits als Aufschüttung und zugleich oder alternativ als Abgrabung bewerten zu wollen.
(5) Eine davon abweichende Wertung rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick darauf, dass die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik-Anlagen maßgeblich von dem Gedanken getragen ist, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen wie auch landwirtschaftlich genutzte Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 32; Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 308/12, juris Rn. 24). Diesem Gesichtspunkt trägt das EEG 2014 in § 51 Abs. 1 Nr. 3a) Rechnung, indem es die Förderfähigkeit auch auf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erstreckt, die längs öffentlicher Verkehrswege oder auf versiegelten Flächen bzw. sog. Konversionsflächen errichtet worden sind. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen (vor allem der vorherige Erlass eines Bebauungsplanes) können nicht dadurch umgangen werden, dass eine Förderfähigkeit von Strom aus Anlagen, welche die in § 51 Abs. 1 Nr. 3a) EEG 2014 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, durch Ausweitung des Begriffs der baulichen Anlage in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 hergestellt wird. Allein der Umstand, dass mit der Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage keine neuen negativen Wirkungen auf Natur und Landschaft entstehen, weil die Anlage auf bereits für andere Zwecke in Anspruch genommenem Grund errichtet worden ist, rechtfertigt eine gegenüber der MBO weitere Auslegung des Begriffs der baulichen Anlage im EEG nicht (Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris, Rn. 45; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04.09.2018 - VIII ZR 224/17).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 140.000 € festgesetzt.