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Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen, Leistungsgerechtigkeit


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Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 29.01.2025
Aktenzeichen VG 8 K 1331/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0129.8K1331.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII §, 23 Abs. 2a SGB VIII §

Leitsatz

Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18, und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die für die Kindertagespflege des Rechtsvorgängers des Klägers zu zahlende Geldleistung hinsichtlich des Anerkennungsbetrages gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu festzusetzen und den sich danach ergebenden Differenzbetrag an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die oder der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erhöhung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Der Rechtsvorgänger des Klägers war Kfz-Mechaniker und absolvierte in den Jahren 2010 bis 2011 eine Qualifizierung zur Tagespflegeperson. Mit Bescheid vom 2. September 2011 erteilte ihm der Oberbürgermeister der Stadt C_____ mit Wirkung zum 1. Januar 2011 und zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016 die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII, die er mit Bescheid vom 26. November 2015 bis zum 30. November 2020 verlängerte.

Im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum leistete die Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers für seine Tätigkeit als Tagespflegeperson monatlich eine laufende Geldleistung in Form einer Aufwandsentschädigung auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt C_____ vom 1. August 2018 (RL 2018), die sich aus einem materiellen Aufwand und einem Erziehungsaufwand zusammensetzte. Diese betrug bei einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson pro Kind:

Betreuungsangebot

materieller Aufwand

Erziehungsaufwand

Gesamt

bis 6 Stunden

176,52 €

255,77 €

432,29 €

6 bis 8 Stunden

195,29 €

319,71 €

515,00 €

8 bis 10 Stunden

205,55 €

383,65 €

589,20 €

Am 9. Oktober 2019 hat der Rechtsvorgänger des Klägers die vorliegende Klage erhoben.

Am 3. Oktober 2020 ist er verstorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts C_____ vom 15. Dezember 2020 von dem Kläger allein beerbt worden, der den Rechtsstreit aufgenommen hat.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der von der Beklagten gezahlte Anerkennungsbetrag im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII deutlich zu niedrig und deshalb nicht leistungsgerecht sei. Überlegungen zur Angemessenheit des Anerkennungsbetrages seien ersichtlich nicht angestellt worden. Dieser müsse richtigerweise entsprechend der Vergütung nach Entgeltgruppe S4 des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) geleistet werden. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Neufestsetzung gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Geldleistung nach § 23 SGB VIII eine Sozialleistung sei. Der Aufforderung, ihre Gesprächsbereitschaft zur Änderung der Geldleistung auch für die Vergangenheit zu erklären, sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die für die Kindertagespflege des Rechtsvorgängers des Klägers zu zahlende Geldleistung hinsichtlich des Anerkennungsbetrages gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und den sich danach ergebenden Differenzbetrag an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass Grundlage der Berechnung der in der Richtlinie 2018 bestimmten Aufwandsentschädigung hinsichtlich des Erziehungsaufwandes die Expertise „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“ von Prof. Dr. jur. Johannes Münder und der TVöD gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Beklagte die – hier streitgegenständliche – Höhe der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht per Bescheid gegenüber den einzelnen Tagespflegepersonen, sondern durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses in ihrer „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt C_____“ festsetzt und auf dieser Grundlage auszahlt. Die Mitteilung der Höhe des hiernach monatlich gezahlten Betrages an den Rechtsvorgänger des Klägers erfolgte lediglich nachrichtlich.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich hat der Kläger seine Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung der Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 24 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 –, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).

Zwar soll die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen bestimmten Antrag enthalten, was bei einer auf einen Geldbetrag gerichteten Leistungsklage regelmäßig dessen konkrete Bezifferung voraussetzt. Da aber – wozu unten noch ausgeführt wird – die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).

Dahinstehen kann, ob der Rechtsvorgänger des Klägers sein Begehren vor Klageerhebung an die Beklagte herangetragen hat. Selbst wenn die von ihm behauptete, aber nicht nachgewiesene Gesprächsofferte als Antrag in diesem Sinne nicht genügen würde, stünde dies der Zulässigkeit seiner Klage hier nicht entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 2 f.).

Ob ein Antragserfordernis im Rahmen der Leistungsklage besteht, ist strittig. Ausdrücklich gesetzlich normiert ist es jedenfalls nicht. Teilweise wird vertreten, dass der klagenden Person in der Regel das Rechtschutzbedürfnis fehle, wenn sie das auf Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung gerichtete Begehren nicht zunächst der Behörde gegenüber geltend gemacht hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1989 – 1 S 1056/88 –, NVwZ 1990, 892, 893, BeckRS 1989, 3812; Pietzcker in Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 156). Nach anderer Auffassung, der sich die Kammer anschließt, bedarf es dagegen keiner vorherigen Antragstellung (vgl. so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juni 1990 – 8 S 637/90 –, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. November 1997 – 3 A 817/97 –, NJW 1998, 1243, BeckRS 1997, 23467; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – 2 S 610/97 –, juris Rn. 53; Ehlers in Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO Vorb. § 40 Rn. 82; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 45). Vielmehr geht die klagende Person allenfalls das Risiko ein, dass ihr bei einem sofortigen Anerkenntnis des Anspruches durch die oder den Beklagte/n nach § 156 VwGO die Verfahrenskosten zur Last fallen.

Vorliegend kommt hinzu, dass ein solcher Antrag einer einzelnen Tagespflegeperson im Hinblick auf die durch die Beklagte erfolgte Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in abstrakt-genereller Weise durch eine Richtlinie aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre, was auch durch die vorliegende Verfahrensführung der Beklagten bestätigt wird. Unter diesen Umständen wäre es ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus, den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger zunächst auf den Verwaltungsweg zu verweisen (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – 2 S 610/97 –, juris Rn. 53; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. November 1997 – 3 A 817/97 –, NJW 1998, 1243, BeckRS 1997, 23467).

Der Kläger ist zudem gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 der Zivilprozessordnung prozessführungsbefugt.

Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger dem Grunde nach eine Verurteilung der Beklagten zur Neufestsetzung der laufenden Geldleistung hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII begehrt (hierzu unter 1). Mit seiner Auffassung, der Anerkennungsbetrag müsse entsprechend der Vergütung nach der Entgeltgruppe S4 TVöD-SuE bemessen werden, vermag er dagegen nicht durchzudringen (hierzu unter 2).

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches ist § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 A 1146/18 –, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, die Beklagte aber – wie dargelegt – die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII umfasst die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Förderung in Kindertagespflege auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, welche u. a. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII umfasst (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Die Anspruchsberechtigung des Klägers als Rechtsnachfolger seines ursprünglich aktivlegitimierten Erblassers (§ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitgegenständlich ist einzig die Höhe der laufenden Geldleistung hinsichtlich des Anerkennungsbetrages (in der Richtlinie als Erziehungsaufwand bezeichnet).

Der Kläger hat Anspruch auf eine Neufestsetzung des Anerkennungsbetrages der Höhe nach und auf Auszahlung des sich danach ergebenden Differenzbetrages.

Die Festlegung der laufenden Geldleistung obliegt, da von dem Landesrechtvorbehalt nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII im Land Brandenburg kein Gebrauch gemacht wurde, der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe. Diese hat eine solche Festlegung in abstrakt-genereller Weise mit der „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt C_____“ getroffen, die in ihrer Fassung vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 galt und damit auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung findet. Eine solche abstrakt-generelle Festlegung unterliegt, da § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zur Rechtsform der Festlegung keine Vorgaben normiert, für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris Rn. 10). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Richtlinie vom Jugendhilfeausschuss beschlossen worden ist. Denn da es sich bei der Festlegung der leistungsgerechten Pauschalen – anders als bei deren Gewährung – nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist sie eine Angelegenheit des Jugendhilfeausschusses (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 26).

Nicht ermächtigt ist die Beklagte dagegen, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen auszugestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 12 ff.).

Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 3). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 15; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 43; Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 53).

Hiervon ausgehend ist die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 53).

Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistung kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen müssen. Es bedarf also eines überprüfbaren Nachweises, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und ggf. deren sachgerechte Erläuterung ein. Denn andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Allerdings begründet das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung für sich allein noch nicht (vgl. so aber wohl: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 – 3 A 381/20 –, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29. Februar 2020 – 1 K 2888/18 –, juris Rn. 28) deren Rechtswidrigkeit. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation nachgewiesen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 10/21 –, juris Rn. 28).

Andererseits ist die Kalkulation der Geldleistung im gerichtlichen Verfahren in aller Regel in sachgerechter Weise nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 54).

Hier hat der Kläger zu Recht beanstandet, dass die Bemessung des Anerkennungsbetrages nicht leistungsgerecht erfolgt sei.

Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind. Dem Anerkennungsbetrag kommt also ein Vergütungs- bzw. Entgeltcharakter zu, wobei er – dies folgt aus der Bezeichnung als „Betrag zur Anerkennung“ ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung – jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf, solange der Entgeltcharakter gewahrt bleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 13 und 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5.18 –, juris Rn. 23). Namentlich spricht der aus den Gesetzesmaterialien klar und eindeutig erkennbare Zweck der Bestimmung, die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14), dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages zu entscheiden haben, auf welche Art und Weise sie vorgehen wollen, um dieses sozialpolitische Ziel umzusetzen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen insbesondere darüber befinden, wie schnell sie innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Korridors ("mittelfristig") dafür sorgen wollen, dass Tagespflegepersonen ab einem gewissen Umfang ein auskömmliches Einkommen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erwirtschaften können. Ob diese dazu bereits zeitnah zum Inkrafttreten der Änderung des § 23 SGB VIII in die Lage versetzt werden sollen oder ob ihnen dies durch eine zeitlich gestaffelte schrittweise Anhebung des Anerkennungsbetrages ermöglicht werden soll, hängt maßgeblich von der politischen Schwerpunktsetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Denn diese können im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nicht alle ihnen obliegenden Aufgaben zeitgleich und mit gleicher Intensität bearbeiten, sondern sind gehalten, die Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen untereinander zu gewichten und nach Wichtigkeit und Dringlichkeit in eine Prioritätenliste einzufügen. Hierbei haben die Gebietskörperschaften durch das materielle Recht nicht unmittelbar determinierte Bewertungen anzustellen und Entscheidungen zu treffen, deren Ergebnis nicht allein durch die Kategorien als richtig oder falsch erfasst werden kann. Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 18 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 25).

Dass die Beklagte in ihrer Richtlinie grundsätzlich zutreffende Leistungsfaktoren zugrunde gelegt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Mit Blick auf die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgegebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges der Leistung erscheint es sachgerecht, eine stundenbezogene Betrachtung der Finanzierung pro Kind als Bemessungsgrundlage zu wählen. Auch die vorgesehene Staffelung, die von dem gesetzlichen Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden stufenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5/18 –, juris Rn. 27; Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 44 f. zur ab dem 1. August 2019 geltenden Richtlinie 2019 der Beklagten). Dass die Beklagte die Beträge hierbei in – auf die jeweils vereinbarte Höchstzahl an Betreuungsstunden bezogenen – Intervallen von zwei Stunden gestaffelt hat, erscheint mit Blick auf die hinsichtlich der leistungsgerechten Ausgestaltung zulässige und gebotene Pauschalierung der Festsetzungen und den dem Jugendhilfeträger insoweit zuzugestehenden Gestaltungsspielraum grundsätzlich unbedenklich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 –, juris Rn. 31), zumal sich diese Staffelung an den Betreuungsintervallen der seinerzeit geltenden Kita-Gebührensatzung der Beklagten orientiert und mit der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG a. F. im Einklang steht, die für die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume noch keine stundenweise Gewährung längerer Betreuungszeiten vorgab, was vielmehr erst durch Art. 1 des Brandenburgischen Gute-Kita-Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 8] in die Norm aufgenommen worden ist. Schließlich folgt aus der systematischen Gegenüberstellung von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, dass die von den Tagespflegepersonen im jeweiligen Abrechnungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden – anders als die Aufwendungen in Nr. 3 und 4 – nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen, was ihren Dokumentationsaufwand vermindert, so dass es im Gegenzug auch zulässig erscheint, den Förderumfang mittels pauschaler Durchschnittswerte zu bestimmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 34).

Rechtlichen Bedenken unterliegt demgegenüber zum einen, dass die Beklagte in der Bewertung der von den Tagespflegepersonen erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt, ob diese über eine pädagogische Ausbildung im Sinne von § 9 der Kita-Personalverordnung verfügen oder nicht, sondern einen einheitlichen Stundensatz pro Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat. Hierdurch hat sie vorliegend den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum verkannt.

Aus dem gesetzlichen Kriterium der Leistungsgerechtigkeit folgt ebenso wie aus der in § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII vorausgesetzten Geeignetheit der Tagespflegeperson, dass die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen muss. Zwar ist die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufsausbildung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII nicht ausdrücklich vorgegeben, kann aber einen sachgerechten Gesichtspunkt darstellen, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – 6 A 5/18 –, juris Rn. 27; Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 46). Nicht zu beanstanden ist insoweit, wenn sich der öffentliche Jugendhilfeträger aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihm vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientiert. Ergibt sich hieraus, dass Tagespflegepersonen in seinem Bereich üblicherweise nicht über qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, erscheint es weder sachfremd noch willkürlich, einheitliche Anerkennungsbeträge festzulegen, die zudem einen Abstand zu der tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter, in Kindertagesstätten tätiger Personen wahren. Eine damit im Einzelfall ggf. verbundene Benachteiligung von Tagespflegepersonen, die ausnahmsweise denselben oder einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber einer tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 35).

Hier hat die Beklagte jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch nachgewiesen, dass der Festlegung der Anerkennungsbeträge in ihrer Richtlinie entsprechende Feststellungen zu den Berufsabschlüssen der Tagespflegepersonen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorausgegangen sind oder anhand welcher sonstiger sachlicher Gründe auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet worden ist. Auch die diesbezüglich vom Gericht angeforderten weiteren Verwaltungsvorgänge hat sie nicht vorgelegt. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass sie sich sachgerecht an einem typischen Erscheinungsbild orientiert hat. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sie gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass die Höhe des Anerkennungsbetrages auch der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen muss.

Darüber hinaus hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die für Kindertagespflegepersonen konkret festgelegten Anerkennungsbeträge noch als leistungsgerecht angesehen werden können. Damit hat die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht sachgemäß ausgeübt.

Zwar erscheint es sachgerecht und ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Anerkennungsbeträge in ihrer Richtlinie 2018 an den Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen orientiert hat. Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit von staatlich ausgebildeten Erzieherinnen und Erziehern bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar. Insofern ist davon auszugehen, dass die Orientierung des Begriffes der Leistungsgerechtigkeit am TVöD – SuE den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gerecht wird. Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris, Rn. 35).

Die konkrete Höhe der Anerkennungsbeträge wurde jedoch nicht leistungsgerecht bemessen. Hierfür nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2021, mit dem dieses auf einen die am 1. August 2019 in Kraft getretene Nachfolge-Richtlinie 2019 der Beklagten betreffenden Normenkontrollantrag diese Richtlinie im Hinblick auf die Festlegung des Anerkennungsbetrages unter Ziff. 15 für unwirksam erklärt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 47 ff.). In Ziff. 15 der Richtlinie 2019 hat die Beklagte – anders als noch in der hier verfahrensgegenständlichen Richtlinie 2018 – bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages zwischen Kindertagespflegepersonen mit und ohne pädagogischem Abschluss nach § 9 KitaPersV unterschieden und die Betreuungszeit nicht mehr zweistundenweise, sondern stundenweise gestaffelt. Für Kindertagespflegepersonen ohne pädagogischen Abschluss belief sich der Anerkennungsbetrag auf Beträge zwischen 261 Euro (Betreuungszeit bis 6 Stunden) bis maximal 435 Euro (Betreuungszeit bis 10 Stunden).

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Auch die von der Antragsgegnerin für Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung festgelegten Förderungsleistungen halten einem Vergleich mit der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten sog. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, die auch als Sozialassistenten oder Sozialhelfer bezeichnet werden, nicht Stand. Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese nach den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung nach den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40).

(aa) Das Jahresbruttogehalt einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Kinderhelferin bzw. eines Kinderhelfers betrug nach Entgelttabelle S 2 Stufe 3 im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 29.419,80 Euro (2.451,65 Euro x 12 Monate). Für eine Tagespflegeperson, die fünf Kinder jeweils 40 Stunden pro Woche betreut, beträgt das in Ziffer 15 der Richtlinie festgelegte Bruttojahrespflegeentgelt 20.880,00 Euro (348,00 Euro x 5 Kinder = 1.740,00 Euro x 12 Monate). Das Bruttojahresgehalt einer Tagespflegeperson liegt somit ungefähr 29 % unter der tariflichen Vergütung einer Kinderhelferin bzw. eines Kinderhelfers.

(bb) Der Vergleich zeigt, dass auch bei der Vergütung von Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung ein zu großer Abstand zu der tariflichen Vergütung von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern besteht, die nach Entgeltgruppe S 2 TVöD SuE vergütet werden. Das gilt erst recht bei einem Vergleich mit den nach der Entgeltgruppe S 3 TVöD vergüteten Kinderhelferinnen und Kinderhelfern sowie den nach der Entgeltgruppe S 4 TVöD vergüteten Kinderpflegerinnen und -pflegern mit schwieriger Tätigkeit. Die nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42).“

(vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 55 ff.)

Diese Feststellungen, denen sich das Gericht anschließt, lassen sich auf das vorliegende Verfahren übertragen. Die von der Beklagten in der Richtlinie 2018 ohne Differenzierung danach, ob die Tagespflegepersonen über eine qualifizierte Ausbildung verfügen oder nicht, festgelegten Anerkennungsbeträge halten selbst einem Vergleich mit der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten sog. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern nicht stand. Vergleichsmaßstab ist insoweit die Entgeltgruppe S 2; da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen also unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden, kann als Vergleichsgruppe die Stufe 3 als mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 herangezogen werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 49; Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 A 11/22 –, juris Rn. 61 f.).

Das Jahresbruttogehalt einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Kinderpflegerin bzw. eines Kinderpflegers betrug nach Entgelttabelle S 2 Stufe 3 TVöD-SuE im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. März 2019 28.504,68 Euro (2.375,39 Euro x 12 Monate). Für eine Tagespflegeperson, die fünf Kinder jeweils 40 Stunden pro Woche betreut, beträgt das in Ziffer 15 der Richtlinie festgelegte Bruttojahrespflegeentgelt 19.182,60 Euro (319,71 Euro x 5 Kinder = 1.598,55 Euro x 12 Monate). Das Bruttojahresgehalt einer Tagespflegeperson lag somit ungefähr 33 % unter der tariflichen Vergütung einer Kinderpflegerin bzw. eines Kinderpflegers.

Zwar ist es vom Ansatz her weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen bzw. die Festsetzung des Anerkennungsbetrages diesbezüglich zulässig nicht differenziert, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18.16 – juris Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 52; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 1 LC 75/17 –, juris Rn. 41).

Ein Anerkennungsbetrag für Tagespflegepersonen, der etwa 33 % hinter dem Tarifentgelt für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, kann jedoch in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine „mittelfristige“ Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 –, juris Rn. 39 ff.; Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 53, 57).

Der Vergleich zeigt, dass auch bei der Vergütung von Tagespflegepersonen nach der Richtlinie 2018, die sich nach dem Vortrag der Beklagten an der tariflichen Vergütung orientiert habe, ein zu großer Abstand zu dieser tariflichen Vergütung besteht, selbst wenn man nur die unterste Entgeltgruppe S 2 TVöD-SuE zu Grunde legt und folglich erst recht bei einem Vergleich mit den nach der Entgeltgruppe S 3 TVöD vergüteten Kinderhelferinnen und Kinderhelfern sowie den nach der Entgeltgruppe S 4 TVöD vergüteten Kinderpflegerinnen und -pflegern mit schwieriger Tätigkeit. Die in der Richtlinie 2018 festgelegten, nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Anerkennungsbeträge, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können daher nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden.

2. Die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraumes verpflichtet sei, den Anerkennungsbetrag generell entsprechend der tariflichen Vergütung nach der Entgeltgruppe S4 TVöD-SuE zu bemessen, vermag dagegen nicht zu überzeugen.

Wie bereits dargelegt, ist es zwar nicht sachfremd, die Anerkennungsbeträge an den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zu orientieren. Dass in sachgerechter, willkürfreier Ausübung des den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insoweit zukommenden Beurteilungsspielraumes nur eine Anlehnung an die tarifliche Entgeltgruppe S4 in Betracht käme, ist jedoch nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht hinreichend substantiiert begründet worden. Abgesehen davon, dass der Kläger nachvollziehbare Anhaltpunkte für eine derartige Reduzierung des Beurteilungsspielraumes der Beklagten nicht dargelegt hat, ist insoweit einzustellen, dass die Entgeltgruppe S4 nicht nur für „Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger (oder sonstige Beschäftigte) mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung“ sowie entsprechender Tätigkeit gilt, sondern zusätzlich eine „schwierige fachliche Tätigkeit“ verlangt. Schwierige fachliche Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S4 TVöD-SuE rechtfertigen können, sind anzunehmen, wenn Tätigkeiten mit besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen in Rede stehen bzw. wenn die Arbeitsaufgabe aufgrund der gesteigerten Anforderungen von der Normalität nicht nur unerheblich abweicht, d. h. sich etwa im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung gegenüber dem üblichen Maß heraushebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 21). Dass dies auf Kindertagespflegepersonen übertragbar ist, ist nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht hinreichend dargelegt worden. Namentlich soweit in der Protokollerklärung Nr. 2 b TVöD Anlage I, Ziff. XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – insoweit auch die alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen etwa in Randzeiten genannt wird, ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die in Kindertagesstätten betreuten Gruppen regelmäßig größer sind als die Gruppen in der Kindertagespflege (vgl. so auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris Rn. 21; i. Erg. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 A 1146/18 –, juris Rn. 29) und die Betreuungsleistung innerhalb einer Kindertagesstätte daher regelmäßig anderen strukturellen und quantitativen Anforderungen genügen muss.

Die Beklagte wird vielmehr in Ausübung ihres Beurteilungsspielraumes, der – wie bereits dargestellt – über die bloße Rechtsanwendung auch das Einfließen politischer und haushalterischer Erwägungen sowie aus Praktikabilitätsgründen Pauschalierungen und Typisierungen erlaubt, selbstverantwortlich zu entscheiden haben, auf welche Art und Weise bei der erneuten Festlegung des Anerkennungsbetrages sowohl der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung des § 23 SGB VIII als auch insbesondere dem Merkmal der Leistungsgerechtigkeit in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII hinreichend Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Erwägungen wird sie insbesondere zu prüfen haben, inwieweit und anhand welchen Maßstabes es unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in ihrem Gebiet auch für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum sachgerecht erscheint, unterschiedliche fachliche Qualifikationen der Tagespflegepersonen zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Dem Kläger sind anteilige Kosten im tenorierten Umfang aufzuerlegen, da er mit seiner Klage teilweise unterlegen ist. Denn ein teilweises Unterliegen ist auch dann gegeben, wenn die klagende Person zwar einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch im Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung der oder des Beklagten für die erneute Entscheidung bewirkt, als es die klagende Person mit der Klage angestrebt hat. In diesem Fall wird sie durch das Urteil beschwert, weil es mit der für die erneute Entscheidung vorgegebenen Rechtsauffassung verbindlich wird, insoweit aber hinter dem Begehren der klagenden Person zurückbleibt, die insoweit unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris Rn. 67; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 K 3339/17 –, juris Rn. 59). So liegen die Dinge hier im Hinblick auf das von dem Kläger mit der Klage angestrebte Ziel, eine an der Entgeltgruppe S4 TVöD – SuE orientierte Neufestsetzung des Anerkennungsbetrages durch die Beklagte zu erreichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: