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Entscheidung BRH 11/24


Metadaten

Gericht LG Potsdam Kammer für Rehabilitierungssachen Entscheidungsdatum 18.02.2025
Aktenzeichen BRH 11/24 ECLI ECLI:DE:LGPOTSD:2025:0218.BRH11.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 16.03.1981 (Az. S 46/81 L), der Beschluss des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 25.03.1981, Az. 243/80 L (121-276.80), das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 08.05.1981 - Az. S 81/81 L (121-92.81) und das abändernde Urteil des Bezirksgerichts vom 19.06.1981 werden im Rechtsfolgenausspruch für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Antragsteller mit Urteilen des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 16.03.1981, Az. Az. S 46/81, vom 02.10.1980 - Az. S 243/80 L (121-276.80), vom 08.05.1981 - Az. S 81/81 L (121-92.81), und mit abänderndem Urteil des Bezirksgerichts vom 19.06.1981 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und weiteren neun Monaten verurteilt worden ist und die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 02.10.1980 widerrufen und die Vollstreckung der dort angedrohten Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Vollstreckung angeordnet worden ist.

  2. Der Betroffene hat in der Zeit vom 30.03.1981 bis zum 27.01.1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung im Jugendhaus Dessau erlitten.

  3. Im Übrigen wird der Antrag auf Rehabilitierung zurückgewiesen.

  4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Antragsteller ließ durch die Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur am 01.02.2024 seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen mit Freiheitsentzug beantragen.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Antrag auf Rehabilitierung lautet:

Der Antragsteller begehrt seine Rehabilitierung mit den Anträgen vom 26.01.2024

hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Potsdam-Land vom 16.03.1981 wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen und Diebstahls sozialistischen Eigentums und dem damit einhergehenden Freiheitsentzug vom 25.06.1981 bis 29.12.1981,

betreffend seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Potsdam-Land wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums, wobei der Zeitpunkt der Verurteilung auf den 08.05.1981, 19.06.1981 und 05.08.1983 bestimmt wurde, und dem damit einhergehenden Freiheitsentzug in der Zeit vom 30.03.1981 bis 27.01.1983

sowie

betreffend seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Potsdam-Land vom 14.06.1983 wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums und dem damit einhergehenden Freiheitsentzug vom 28.06.1983 bis 27.09.1985.

Die entsprechenden Akten konnten beigezogen werden.

Am 02.10.1980 wurde der Antragsteller durch das Kreisgericht Potsdam-Land zu Az.:

S 243/80 L (121-276.80) wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen (Vergehen gemäß § 201 Abs. 1 StGB/DDR) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

Für den Fall der schuldhaften Verletzung wurde eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht.

Dem Urteil sind folgende Gründe zu entnehmen:

„Am 12.08.1980 hat sich der Jugendliche im Zeitraum 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr in Gaststätten aufgehalten. Während dieses Zeitraumes hat er insgesamt 16 Glas Bier getrunken. Zu diesem Zeitpunkt stand er unter dem Eindruck des unklaren Arbeitsrechtsverhältnisses. Er ging zur Bushaltestelle, der Bus fuhr nicht mehr. Angesichts des vor dem Grundstück Teltow, Geschwister-Scholl-Straße 5a unter einer Plane abgestellten Mopeds entschloss er sich zur Benutzung des Fahrzeugs. Das Moped war nicht angeschlossen. Er startete es mit einem eigenen Zündschlüssel. Diesen Zündschlüssel hatte er in zurückliegender Zeit gefunden. Aufgrund fehlender Kenntnisse war er unsicher in der Bedienung des Fahrzeuges, ihm kamen Bedenken, er entschloss sich umzudrehen und das Moped wieder am ursprünglichen Standort abzustellen. Insgesamt ist er ca. 7 bis 10 Kilometer gefahren. Im Bereich der Rammrathbrücke in Richtung Kleinmachnow wurde er durch die Deutsche Volkspolizei einer Kontrolle unterzogen.“

Mit Beschluss vom 25.03.1981 wurde die Bewährungsverurteilung aus dem Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 02.10.1980 widerrufen und die dort angedrohte Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Vollstreckung angeordnet. Dem Beschluss vom 25.03.1981 sind folgende Gründe zu entnehmen:

„Durch oben genanntes Urteil wurde der Angeklagte wegen unbefugter Kfz-Benutzung auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht. Mit Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 16.03.1981 wurde gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums ausgesprochen. Nach § 35 Abs. 3 StGB war deshalb die angedrohte Freiheitsstrafe zu vollziehen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat beging, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wurde.“

Am 08.05.1981 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums, vorsätzlicher Sachbeschädigung sozialistischen Eigentums, Diebstahls persönlichen Eigentums und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr durch das Kreisgericht Potsdam-Land zu Az.: S 81/81 L (121-92.81) verurteilt.

Diesem Urteil sind folgende Gründe zu entnehmen:

„Der Angeklagte ist 17 Jahre alt. Er war zuletzt als Transportarbeiter im VEB GRW Teltow tätig. Er ist wiederholt straffällig, er wurde im Oktober 1980 wegen unbefugter Kfz-Benutzung auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und eine viermonatige Freiheitsstrafe angedroht. Im November 1980 wurde er wegen unberechtigter Kfz-Benutzung zu einer Geldstraße von 350,00 Mark verurteilt und im März 1981 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die Urteilsverkündung war am 16.03.1981, Rechtskraft des Urteils am 24.03.1981. Gleichzeitig wurde die Bewährungsverurteilung aus dem Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 10.10.1980 widerrufen. Der Angeklagte ging nach der Urteilsverkündung wenige Tage arbeiten, er blieb der Arbeit unentschuldigt fern und nahm fast täglich erhebliche Mengen, 25 Glas Bier, zu sich und hielt sich in Gaststätten sehr häufig bis Gaststättenschluss auf. Am 28.03.1980 hielt er sich von 16:00 Uhr an bis gegen 22:00 Uhr mit kurzer Unterbrechung in der Gaststätte „Schwarzer Adler“ auf. Auf dem Weg nach Hause kam er am Konsumwarenhaus Teltow vorbei. Mit einer dort abgelegten Leiter gelangte er an ein Fenster im Obergeschoss, er zerstörte die Fensterscheibe und stieg in das Innere des Kaufhauses. Er öffnete eine dort ins Erdgeschoss führende Tür und begab sich in die RFT-Abteilung. Er nahm zuvor aus dem Obergeschoss einen braunen Beutel zu 8,40 Mark und eine Akkulampe mit, er hatte zuvor eine Akkulampe zerschlagen. In der RFT-Abteilung steckte er in den aus dem Obergeschoss mitgenommenen Beutel 6 Monozellen zu 4,02 Mark, einen Kassettenrecorder zu 540,00 Mark, vier Flachbatterien zu 0,80 Mark, einen Taschenrechner mit Hülle zu 395,00 Mark, einen Kassettenrecorder zu 520,00 Mark, ein Taschenradio „Quarz“ zu 160,00 Mark, sieben Tonbandkassetten zu 210,00 Mark. Er entnahm aus einer Kassette 100,00 Mark Erlöse des Kaufhauses und 120,00 Mark von Kollegen gesammeltes Geld, des Weiteren aus einem Sparball 50,00 Mark. Sowohl das von Kollegen gesammelte Geld, als auch das gesparte Trinkgeld der Kollegen stellt persönliches Eigentum dar. Er richtete durch diese Diebstahlshandlungen dem sozialistischen Eigentum ein Schaden von 1.938,22 Mark an. Am persönlichen Eigentum verursachte er hier einen Schaden von 170,00 Mark. Durch die Sachbeschädigung wurde durch ihn ein Schaden von ca. 60,00 Mark verursacht, wobei über 41,55 Mark Schadenersatz geltend gemacht wurde. Schadenersatz wurde auch geltend gemacht für die entwendeten Bargeldbeträge durch die Konsumgenossenschaft und durch einen Vertreter des Arbeitskollektives. Der Angeklagte schädigte eine Kassette, indem er sie mit einer Schere öffnete, die dabei ebenfalls beschädigt wurde. Nicht bestätigt hat sich die angeklagte Beschädigung der Lagertür und der Türklinke. Der Angeklagte hat sich für diese Handlungen nach § 158 Abs. 1, 161, 163 Abs. 177 Abs. 1, 180 StGB zu verantworten.

Der Angeklagte begab sich nach dieser Handlung zurück in die Gaststätte „Schwarzer Adler“, dort übergab er dem Zeugen A. ein Taschenradio „Quarz“ und sieben Tonbandkassetten, von dem entwendeten Gut. Er begab sich nach Gaststättenschluss erheblich unter Alkoholeinfluss stehend nach Hause. Der Angeklagte hatte in der Gaststätte das von ihm entwendete Bargeld zu einem großen Teil für sich und andere ausgegeben.“

Im Weiteren wird im Urteil ausgeführt:

„Am 02.03.1981 hatte der Angeklagte im Verlauf der Vormittagsstunden im Betrieb erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Nachdem er durch den Zeugen H. und seinen Vorgesetzten ermahnt wurde, sich ruhig zu verhalten, bis er nach Hause gebracht wurde, versetzte er dem Zeugen H. einen Faustschlag in die Rückengegend, wodurch dieser eine Verletzung mit Krankschreibung vom 03. bis 20.03.1981 davon trug. Er hatte eine Thoraxprellung links und Druckschmerzen der neunten bis zwölften Rippe. Der Geschädigte macht Verdienstausfall in Höhe von 132,32 Mark geltend. Dieses Verhalten des Angeklagten ist strafbar nach § 115 Abs. 1 StGB.“

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller am 11.05.1981 Berufung eingelegt.

Auf diese Berufung wurde das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 08.05.1981 zu Az.: S 81/81 L durch das Bezirksgericht Potsdam mit Urteil vom 19.06.1981 im Schuld- und Strafausspruch geändert. Durch das Bezirksgericht Potsdam erging folgender Urteilsspruch:

„1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung - Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB - unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 16. März 1981 - S 46/81 L - zu einer Freiheitsstrafe von 9 - neun - Monaten (Hauptstrafe) verurteilt.

2. Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Diebstahls zum persönlichen Eigentums und vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums - Vergehen gem. §§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180, 163 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von 9 - neun - Monaten verurteilt.

Dem einbezogenen Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 16. März 1981 (Az.: S 46/81), indem er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, sind folgende Gründe zu entnehmen:

„Am 20.01.1981 hielten sich beide Angeklagte von 18:00 Uhr bis Gaststättenschluss in der Gaststätte „Drillich“ in Kleinmachnow auf und nahmen hier jeder ca. 8 bis 10 Glas Bier zu sich. Auf dem Nachhauseweg kamen sie an der Konsumgaststätte „Terrassenrestaurant“ in Kleinmachnow vorbei. Sie befanden sich auf dem Hof des Grundstückes. Der Angeklagte S. ging von dort aus zur Kellertür, er hatte die Absicht, in die Gaststätte einzudringen, um nach Lebensmitteln zu suchen. Er drückte die Klinke der Kellertür nieder und drückte die Tür auf und begab sich in die Gaststättenräume. Der Angeklagte von Gr. ging dem Angeklagten S. nach. Der Angeklagte S. nahm aus dem Kühlschrank einen halben Broiler und aß ihn in der Gaststätte auf. Aus dem Schankraum nahm der Angeklagte von Gr. insgesamt 14 Schachteln Zigaretten zu je 6,00 Mark, er steckte sie in seinen Parker, er entnahm weiterhin 1 Flasche Sekt. Der Angeklagte Schulze entwendete 2 Flaschen Rotwein, 2 Flaschen Wermutwein, 1 Flasche Wodka. Insgesamt entwendeten die Angeklagten Waren im Wert von 166,30 Mark, zwischenzeitlich konnten Waren im Wert von 42,00 Mark aus dem Diebesgut an den Geschädigten zurückgegeben werden.

Die Konsumgenossenschaft des Kreises Potsdam-Land machte Schadenersatz in Höhe von 124,30 Mark geltend. Auf dem Weg nach Hause teilten die Angeklagten die Zigaretten untereinander auf und warfen die entwendeten Flaschen in den Teltow-Kanal.

Der Angeklagte S. hat am 15.01.1981 in Centrum-Kaufhaus Berlin Ostbahnhof einen Herrenpullover im Wert von 52,30 Mark entwendet. Er entnahm ihn schon mit der Absicht, diesen wegzunehmen, von der Auslage, zog ihn in der Kabine unter seine Sachen, verließ die Kabine, wurde aber später gestellt.

Wegen dieser vorab benannten Verurteilungen befand sich der Antragsteller in der Zeit vom 30.03.1981 bis 27.01.1983 in Strafhaft.

Insoweit wird auf Bl. 134 der Akte S 81/81 L und auf Bl. 60 der Akte S 243/80 L verwiesen.

Das Kreisgericht Potsdam-Land verurteilte den Antragsteller am 05.08.1983 wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 14.06.1983 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Maßgeblich für die Verurteilung waren folgende Gründe:

„Der Angeklagte ist fünfmal, davon dreimal mit Freiheitsstrafen wegen Diebstahls vorbestraft. Letztmalig wurde der Angeklagte durch das Kreisgericht Potsdam-Land am 14.06.1983 verurteilt.

Am 27. Mai 1983 befand sich der Angeklagte zur Nachtschicht in seinem Betrieb, dem GRW Teltow. Gegen 21:00 Uhr verließ er das Gebäude der Kleberei und begab sich zu dem Gebäude, in dem die Kontaktgrills gefertigt und gelagert werden. Er schlug eine Fensterscheibe ein und entwendete durch die entstandene Öffnung drei Kontaktgrills im Gesamtwert von 375,00 Mark. Der Angeklagte wollte einen Grill für sich behalten und die anderen verkaufen. Den Gedanken zu solcher Straftat hatte er bereits früher. Zur Durchführung der Straftat entschloss der sich an diesem Abend.

Der Angeklagte wurde auf dem Rückweg gestellt, und das Diebesgut ist im Betrieb geblieben.

Durch die Reparatur der Fensterscheibe entstanden 23,76 Mark Aufwendungen. In dieser Höhe wurde Schadenersatzantrag gestellt.

Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Antragsteller in der Zeit vom 28.06.1983 bis zum 26.09.1985 in Strafhaft. Auf Bl. 71 und Bl. 81 d.A. zu Az.: 21 S 186/83 wird insoweit verwiesen.

Ausweislich des beigezogenen Urteils zu Az.: S 121/83 wurde der Antragsteller am 14.06.1983 durch das Kreisgericht Potsdam-Land wegen Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dem beigezogenen Urteil sind folgende Gründe zu entnehmen:

„In den Abendstunden des 10.04.1983 nahm der Angeklagte im Betrieb während der Nachtschicht Alkohol zu sich. Er entschloss sich dann, in die Küche seines Betriebes einzubrechen um in den Besitz von Lebens- und Genussmitteln zu gelangen. Er brach die Eingangstür zu diesem Gebäude auf und im Obergeschoss mehrere Büroräume. Aus einem Büroraum entwendete er 42,00 Mark Bargeld und eine Flasche Wein. Beides war Eigentum der dort tätigen Kollegen. Diese werden durch die Bürgerin K. vertreten.

Der Angeklagte entwendete weiterhin Zigaretten, Kaffee und Bargeld. Am Tage nach der Tat wurde eine Durchsuchung seiner Wohnräume durchgeführt, und das Diebesgut wurde beschlagnahmt. Daraus kann festgestellt werden, dass es sich um Waren und Bargeld im Gesamtwert von 749,49 Mark handelt“.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 17.12.1999 sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die aufgeführten Verurteilungen haben nicht der politischen Verfolgung gedient. Die oben bezeichneten angewandten Strafvorschriften begründen nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Sie sind nicht in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Lit a – i StrRehaG bezeichnet und den dort katalogisierten Vorschriften auch nicht inhaltlich gleichzusetzen, § 1 Ziff. Lit a StrRehaG. Die bloße Anwendung der Vorschriften rechtfertigt auch nicht die Vermutung politischer Verfolgung außerhalb des Regelfalls im Sinne von § 1. Abs. 1 Ziff. 1 1. Halbsatz StrRehaG.

Der Antragsteller ist vielmehr für ein Verhalten zur Verantwortung gezogen worden, das gleichermaßen auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Unter diesen Umständen wären die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten auch nach bundesdeutschem Recht als Straftaten des Diebstahls, Diebstahl im besonders schweren Fall, unbefugte Benutzung von Kraftahrzeugen und Sachbeschädigung zu ahnden gewesen, ohne dass dem eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte.

Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind zwar in Einzelfällen hart, aber nicht rechtsstaatswidrig überhöht. Die verhängten Strafen stehen in keinem groben Missverhältnis zu den zugrundeliegenden Taten (§ 1 Nr. 2 StrRehaG). Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die verhängten Rechtsfolgen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sind. Insoweit ist allerdings nicht die bundesdeutsche Strafzumessungspraxis zugrunde zu legen; insbesondere ist die Strafe allein deshalb herabzusetzen, weil sie aus bundesdeutscher Sicht als zu hart erscheint. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, der zufolge rechtskräftige Verurteilungen durch Gerichte der DDR grundsätzlich Bestand haben sollen (vgl. Artikel 18 des Einigungsvertrages). Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie ihrer Schwere nach jede nachvollziehbare Entsprechung in dem Unrechtsgehalt der zugrundeliegenden Taten vermissen lässt. Das Gericht hatte bei den Folgeverurteilungen die Vorstrafen zu berücksichtigen, was u.a. zur Anwendung der höheren Strafrahmen führte. Der Antragsteller war zudem Bewährungsversager.

Die erforderliche Einzelfallprüfung ergab vorliegend, dass das Strafrecht in den aufgezeigten Verurteilungen nicht ersichtlich für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden ist. Die Verurteilungen des Betroffenen sind mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zu vereinbaren, weil die Entscheidung nach Aktenlage nicht unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze zustande gekommen und damit auch nicht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten sind. Den Gegenstand des jeweiligen Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände weder konstruiert, noch ergibt sich aus den Strafakten, dass bereits im Ermittlungsverfahren oder bei der Hauptverhandlung Einflussnahmen erfolgten, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde.

Auch die Hauptverhandlungsprotokolle ebenso wie vorangegangene Vernehmungen im Ermittlungsverfahren offenbaren keine konstruierten Taten.

Es wird daher beantragt,

die Rehabilitierungsanträge vom 26.01.2024 zurückzuweisen.

Das Landgericht Potsdam hat den Betroffenen am 20.08.2024 in Videokonferenz angehört. Nach Kenntnisnahme des Anhörungsprotokolls vom 20.08.2024 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass es beim bisherigen Antrag verbleibe (Bl. 62R).

II.

Der Antragsteller räumte in seiner Anhörung die strafrechtlichen Vorwürfe inhaltlich überwiegend ein. Er wies jedoch darauf hin, er sei schon relativ früh, so etwa mit 15 oder 16 Jahren der Staatssicherheit aufgefallen, weil er auf dem Alexanderplatz in Berlin, sich selbst mit einer Gitarre begleitend, Lieder in englischer Sprache und eigene Texte in deutscher Sprache gesungen habe. Er sei dort mitgenommen und eine Zelle gebracht worden, wo er dann etwa drei Monate untergebracht worden sei. Dies sei in Hohenschönhausen gewesen, wie er erst später erfahren habe. Wegen dieser zeitlich nicht näher bestimmten Inhaftierung hat der Antragsteller keine Rehabilitierung beantragt.

Der Antragsteller erklärte weiter, er habe auch mit etwa 17 Jahren oder etwas später, mit einem Freund in Berlin-Treptow versucht, über die Grenze zu kommen, wobei er angeschossen worden sei. Zu beiden Vorgängen habe sich in den von ihm eingesehenen „Stasiunterlagen“ jedoch nichts gefunden. Auch diesbezüglich hat der Antragsteller keine Rehabilitierung beantragt.

Weiter hat er sich zu den Untersuchungsbedingungen in der Untersuchungshaft in Potsdam, hinsichtlich der er aber ebenfalls keine Rehabilitierung beantragt hat, geäußert.

Die Bedingungen im Jugendhaus Dessau hinsichtlich der er seine Rehabilitierung beantragt hat, hat der Betroffene bei seiner Anhörung als „erniedrigend“ und „furchtbar“ geschildert. Es sei mit militärischen Drill versucht worden, die Insassen „fertig zu machen“ und zu erniedrigen. Man habe um 3:00 Uhr morgens aufstehen und sich mit Gepäck beladen und dann Treppen hoch- und wieder herunterlaufen müssen. Das habe oft mehrfach wiederholt werden müssen, bis man einfach „nicht mehr gekonnt“ habe. Dann habe man die Betten machen und danach wieder aus dem Haus treten und exerzieren müssen. Es sei die pure Erniedrigung in Dessau gewesen, weshalb er dort auch seinen ersten Ausreiseantrag gestellt habe.

Im Jugendhaus Dessau habe er zu Weihnachten einen Brief für seine Mutter abgeben wollen, was man ihm verweigert habe, weil er angeblich den Brief zu spät abgegeben habe. Darauf habe er eventuell etwas zu heftig reagiert. Man habe ihn dann stehend und mit erhobenen Armen mit der „8“ in einem Gang an ein oben laufendes Rohr gefesselt. Vorbeikommende Wärter hätten ihn immer auf die Knie oder auf den Bauch geschlagen. Man habe ihn zum Essen und zum Rauchen abgeschlossen und dann wieder dort angeschlossen. Das sei zur Weihnachtszeit gewesen und habe etwa eine Woche lang angedauert.

Weil er auch für andere Gefangene einen Ausreiseantrag bestätigt und seinen eigenen noch bekräftigt habe, sei er dann dort in Einzelhaft gekommen, wo es eine Holzpritsche gab, die man von 4:00 Uhr morgens bis 8:00 Uhr abends habe hochklappen müssen. Es habe dort lediglich einen kleinen Eimer für die Notdurft gegeben und man habe dort auch keine Briefe erhalten und auch nichts lesen können. Das Jugendhaus Dessau sei die Hölle gewesen.

III.

Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig und teilweise auch begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen.

1.

Die verschiedenen Verurteilungen durch das Kreisgericht Potsdam-Land unterliegen zwar – insoweit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft folgend - nicht im Schuldspruch der Rehabilitierung. Der Antragsteller hat insoweit auch die Vorwürfe, die jeweils der Verurteilung zugrunde lagen, im Wesentlichen eingeräumt. Bei den Delikten handelt es sich auch nicht um solche, welche die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung begründen. Der Antragsteller ist vielmehr für ein Verhalten bestraft worden, das gleichermaßen auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Unter diesen Umständen wären die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten auch nach bundesdeutschem Recht als Straftaten des Diebstahls, Diebstahl im besonders schweren Fall, unbefugte Benutzung von Kraftahrzeugen und Sachbeschädigung zu ahnden gewesen, ohne dass der Verurteilung als solcher eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte. Dass der Antragsteller vom MfS beobachtet wurde und er als „oppositionell“ eingeschätzt wurde, kann zwar Einfluss auf den Rechtsfolgenausspruch (die Strafhöhe) gehabt haben. Die Verurteilung wegen tatsächlich begangener Vermögens- und Körperverletzungsdelikte ist deswegen aber nicht rechtsstaatswidrig.

2.

Nach Ansicht der Kammer stehen aber die in den oben genannten Urteilen verhängten Strafen teilweise in einem so groben Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten, dass sie - gemessen am rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ohne hierbei die (heutige) Strafzumessungspraxis außerhalb des Beitrittsgebietes zum Maßstab zu erheben - die Grenze zum Unerträglichen überschreiten.

a)    

Ein grobes Missverhältnis kann dabei noch nicht für die erste Verurteilung (Urteil vom 02.10.1980) angenommen werden.

Zwar war das Unrecht der Tat gering. Die erste Verurteilung betraf eine Tat, zu deren Zeitpunkt (12.08.1980) der Antragsteller 16 Jahre alt war, also noch Jugendlicher. Er hatte sich vor der Tat betrunken (16 Glas Bier), stand unter dem Eindruck des unklaren Arbeitsrechtsverhältnisses und der Bus fuhr nicht mehr. Das von ihm dann entwendete Moped startete und benutzte er zwar, ihm kamen dann aber Zweifel und er entschloss sich, umzudrehen und das Moped wieder am ursprünglichen Standort abzustellen.

Die Strafe hierfür war aber nicht rechtsstaatswidrig.

Die Verhängung einer Bewährungsstrafe war nach damaligem Sanktionsrecht bei Jugendlichen im Mittelfeld angesiedelt. Mildere Sanktionen waren die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege und die Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht (etwa: die Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverständnis mit dem Geschädigten; die Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen; die Bindung an den Arbeitsplatz für eine Dauer bis zu zwei Jahren; oder die- Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, als mildere Sanktionen vorgesehen. Schärfere Sanktionen waren die Jugendhaft (von einer bis sechs Wochen) und Freiheitsstrafe.

Insofern ist die Strafe zwar aus heutige Sicht als hart zu bezeichnen, da dem noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen keine wirksamen Erziehungshilfen angeboten wurden und aufgrund seiner bisherigen Entwicklung auch absehbar war, dass weitere Verurteilungen und damit die Vollstreckung der angedrohten Strafe folgen würden, da ihn „Kritik und Ermahnungen“ wenig beeindrucken würden. Die Verhängung einer Bewährungsstrafe kann aber gleichwohl nicht als rechtsstaatswidrig angesehen war.

b)    

In einem groben Missverhältnis zur Tat stand dann aber die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den damals Jugendlichen mit den Urteilen vom 16.03.1981, 08.05.1981 und 19.06.1981.

Insoweit macht jedenfalls das Zusammenspiel der fehlenden erzieherischen Bemühungen und der Zustände in Jugendhäusern die Verhängung von Freiheitsstrafen die Strafen rechtsstaatswidrig. Denn die Behörden gingen auf der einen Seite davon aus, dass „Kritik und Ermahnungen“ den Antragsteller „wenig beeindrucken“ würden, gleichzeitig hatten sie aber eine Bewährungsstrafe und dann eine Geldstrafe verhängt, die (insbesondere die Bewährungsstrafe als Ermahnung) also nach eigener Einschätzung keine erzieherischen Auswirkungen auf ihn haben würden. Auf der anderen Seite hatte die nunmehrige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Folge, dass diese in einem Jugendhaus vollzogen werden würde, weil dies § 77 StGB-DDR mit der Gesetzesänderung vom 07.04.1977 so vorsah. Eine solche Strafe muss aber insbesondere aufgrund der Bedingungen im Jugendhaus als rechtsstaatswidrig angesehen werden.

Der Freiheitsentzug in einer Anstalt, die nach unzumutbaren und rechtsstaatswidrigen Bedingungen darauf abzielte, in den Willen der Jugendlichen zu brechen, sie zu schikanieren und körperlich zu misshandeln, ist rechtsstaatswidrig. Nach den vom Antragsteller glaubhaft und eindrucksvoll geschilderten Bedingungen im Jugendhaus, insbesondere der körperlichen Strafe zu Weihnachten, als er etwa eine Woche lang mit erhobenen überkreuzten Armen an ein oben verlaufendes Rohr angekettet, dort immer wieder von Wärtern geschlagen und nur kurzzeitig wieder abgekettet wurde, zeigen, dass es sich bei den Misshandlungen und Schikanen nicht um einzelne dem Staat nicht zuzurechnende Ausnahmen und Exzesse einzelner Bediensteter handelte, sondern vom System (Staat) gewollt und aufgegeben war (vergleiche auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 2 WS (Reha) 12/19).

c)     

Aus denselben Gründen ist auch der Beschluss aufzuheben, mit dem Aufgrund der o.g. Verurteilung die Bewährung widerrufen und die vorher angedrohte Freiheitsstrafe zur Vollstreckung angeordnet wurde, weil Voraussetzung hierfür die o.g. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe war.

Der Betroffene war deshalb bezüglich seiner Unterbringung im Jugendhaus in der Zeit vom 30.03.1981 bis 20.01.1983 wegen Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung und des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges im Jugendhaus Dessau zu rehabilitierend. Ein grobes Missverhältnis kann schließlich allerdings nicht für die Verurteilungen durch das Kreisgericht Potsdam-Land vom 5. August 1983 wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 14. Juni 1983 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten angenommen werden.

Denn zu dem Zeitpunkt dieser Verurteilungen war der Antragsteller nunmehr erwachsen und es drohte nicht die Vollstreckung der Strafe in einem Jugendhaus. Im Übrigen war er zu diesem Zeitpunkt fünfmal und damit mehrmals vorbestraft. Auch wenn die vorherigen Sanktionen – nicht aber die Schuldsprüche als solches – teilweise aus den oben genannten Gründen rechtsstaatswidrig waren, waren die nunmehr Sanktionen – da es nicht rechtsstaatswidrig war, von fünf Vorstrafen, teils mit erheblichem Schaden, auszugehen – zwar ausgesprochen hart, aber nicht grob unverhältnismäßig in Bezug zur Tat.

e)    

Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Entscheidung über die konkrete Strafvollstreckung in einer solchen Art von rechtsstaatswidrigen Erwägungen geprägt waren, dass Entscheidungen über den konkreten Vollzug der Aufhebung unterliegen würden.

Hinsichtlich der weiteren Inhaftierung des Antragstellers in der Zeit vom 28.06.1983 bis zum 27.09.1985 in der Strafvollzugsanstalt Rummelsburg waren nach Anhörung des Antragstellers keine solche unzumutbaren und rechtsstaatswidrigen Bedingungen, wie im Jugendhaus Dessau, festzustellen.

Zwar ist es wahrscheinlich, dass die „Stasi“ sich in die weitere Strafvollstreckung eingemischt haben dürfte, weil der Antragsteller bereits als Jugendlicher beim Musizieren auf dem Alexanderplatz in Berlin festgenommen wurde, wie er glaubhaft bei seiner Anhörung schilderte und zudem in der Zeit zwischen dem 30.03.1981 und dem 27.01.1983 einen ersten Ausreiseantrag gestellt hat. Der in der Akte befindliche und aus einer Kopie der „Stasiunterlagen“ aus der Bundesbehörde stammende erste Ausreiseantrag des Antragstellers datiert zwar erst vom 27.07.1984 (Bl. 19 der Akte). In den in der Akte befindlichen Unterlagen der „Stasi“ wird gleichwohl, obwohl sich der frühere Ausreiseantrag ebenfalls in diesen Unterlagen befindet, als erster Ausreiseantrag der 19.10.1984 (Bl. 14 der Akte) angegeben. Es ist daher wahrscheinlich, dass vorangegangene Ausreiseanträge des Antragstellers aus dem Jugendhaus Dessau ebenso von der „Stasi“ „übergangen“ wurden.

Eine dadurch geprägte schikanöse Strafvollstreckung in der Strafvollzugsanstalt Rummelsburg hat der Antragsteller bei seiner Anhörung jedoch nicht geschildert.

IV.

Die Entscheidung zum Anspruch auf Erstattung gezahlter Kosten und notwendige Auslagen zur Einweisung führenden Verfahren folgt aus § 6 Abs. 1 StrRehaG.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.

Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten nach § 6 Abs. 1 StrRehaG, die dem Betroffenen durch die Strafverfahren entstanden sind, besteht dagegen nicht, da im hiesigen Fall nur der Rechtsfolgenausspruch der Verurteilung der Rehabilitierung unterliegt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2021, – 1 Ws (Reh) 14/21-, Juris Rn. 34; Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2023 – 1 Ws 22/23, BeckRS 2023, 13575 Rn. 27, beck-online).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Potsdam Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt im Übrigen mit der Zustellung der Entscheidung.