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Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwölf Windkraftanlagen durch eine Gemeinde, ausreichende Erschließung mit Löschwasser, ausreichende tatsächliche und rechtliche wegemäßige Erschließung, ausreichendes Brandschutzkonzept, Auswirkungen des Erlöschens der Baugenehmigung, Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher und landschaftspflegerischer Belange durch Lärm- und Lichtimmissionen, Erforderlichkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Straßenverzeichnisses, Öffentliche Widmung nach dem Straßenrecht der DDR, Pflicht zur erneuten Beteiligung und Einvernehmenseinholung nach Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde, Pflicht zur Reduktion von Lärmimmissionen durch Hinterkantenkamm, Präklusion, schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall, tieffrequenten Schall und rote Nachtkennzeichnung, Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage, Umweltvorsorgegebot, Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots


Metadaten

Gericht VG Potsdam 16. Kammer Entscheidungsdatum 07.12.2023
Aktenzeichen VG 16 K 3221/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1207.16K3221.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 123 BauGB, § 35 BauGB, § 36 BauGB, § 2 BbgStrG, § 3 BbgStrG, § 4 BbgStrG, § 48 BbgStrG, § 6 BbgStrG, § 8 BbgStrG, § 3 BImSchG, § 5 BImSchG, § 6 BImSchG, § 15 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 7 BNatSchG, § 15 LWaldG, DDR 1957 § 3 StrVO, DDR 1974 § 3 StrVO, § 1 UmwRG, § 4 UmwRG, § 6 UmwRG, § 42 VwGO, § 87b VwGO, § 91 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwölf Windenergieanlagen, mit der der Beklagte das von der Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte am 5. Oktober 2012 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von 15 Windenergieanlagen (Im Folgenden: WEA 01-15) des Typs Nordex N117 (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 116,8 m, maximale Gesamthöhe 199,5 m, Leistung 2.4 MW) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebiets der Klägerin.

Die von dem Beklagten am 9. Juli 2013 beteiligte Klägerin versagte unter dem 5. September 2013 ihr gemeindliches Einvernehmen mit Hinweis auf einen in Aufstellung befindlichen und einem Teil des beantragten Vorhabens im Wege stehenden Teilflächennutzungsplan, entgegenstehende Belange des Brandschutzes als auch eine nicht gesicherte Erschließung.

Die Beigeladene bot am 12. November 2013 der Klägerin an, die Erschließung des Vorhabens zu übernehmen und bekräftigte dies am 10. Juli 2014. Am 28. Juli 2014 übersandte die Beigeladene der Klägerin auf Zuwegung und Kabelverlegung gerichtete Gestattungsvertragsangebote.

Am 19. August 2014 trennte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen vom 8. August 2014 den Genehmigungsantrag für die WEA 01 bis 03 ab.

Die von dem Beklagten am 21. Oktober 2014 unter Übermittlung der durch die Beigeladene überarbeiteten Antragsunterlagen erneut beteiligte Klägerin versagte ihr Einvernehmen wiederum mit Schreiben vom 19. November 2014. Sie bekräftigte und vertiefte ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 5. September 2013, verwies auf das aus ihrer Sicht unzumutbare Erschließungsangebot vom 28. Juli 2014 und trug ergänzend immissionsschutzrechtliche Einwände vor.

Die von dem Beklagten am 11. Mai 2015 abermals beteiligte Klägerin versagte ihr Einvernehmen ein weiteres Mal mit Schreiben vom 26. Mai 2015 und vertiefte ihre Argumentation gegen das Erschließungsangebot vom 28. Juli 2014.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 unterbreitete die Beigeladene gegenüber der Klägerin ein aktualisiertes Erschließungsangebot, welches die Klägerin am 14. September 2015 ablehnte.

Am 22. September 2015 übermittelte die Beigeladene der Beklagten einen im Hinblick auf die Flächenbilanzen und notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aktualisierten landschaftspflegerischen Begleitplan, gegen den das Naturschutzreferat des Beklagten mit abschließender Stellungnahme vom 29. Januar 2016 keine Einwände erhob.

Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 16. März 2016 antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA 04-15 auf den Flurstücken und den Flurstücken und der Flur der Gemarkung R.. Zugleich ersetzte er das aus seiner Sicht zu Unrecht versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Zuwegung zu dem Windpark sollte zum einen über gemäß Nebenbestimmung IV. Nr. 2.2 dinglich durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu sichernde Privatgrundstücke und zum anderen über im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke, Gemarkung R., Flurstücke und der Flur , Flurstücke und der Flur und Flurstücke und der Flur führen.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 14. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben nicht hätte genehmigt werden dürfen, da zum einen die Erschließung nicht gesichert sei und zum anderen Belange des Artenschutzes entgegenstünden, da die beauflagten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Blick auf die zu erwartende Tötung und Störung von Insekten unzureichend seien.

Am 20. Mai 2016 seitens der Beigeladenen initiierte Vergleichsverhandlungen scheiterten im Juni 2016.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 berichtigte der Beklagte den Genehmigungsbescheid im Hinblick auf den Tenor, die Beschreibung des Vorhabens und einzelne Nebenbestimmungen.

Im Verlaufe des seitens der Beigeladenen mit Widerspruch vom 11. Mai 2016 hinsichtlich einiger Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides eingeleiteten Widerspruchsverfahrens verlangte der Beklagte von der Beigeladenen mit Verweis auf die Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg vom 8. November 2017 eine auf Basis des Interimsverfahrens erstellte Schallimmissionsprognose. Diese ließ die Beigeladene am 29. November 2017, 19. Juni 2018 und 17. September 2018 durch die s_____GmbH erstellen. Die Fachabteilung T26 des Beklagten stellte daraufhin mit abschließender Stellungnahme vom 18. September 2018 fest, dass nach Anwendung des Interimsverfahrens entgegen des Schallgutachtens der Firma S. GmbH vom 15. Juli 2014 an allen maßgeblichen Immissionsorten die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Zudem nahm im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens die Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg im November 2018 dahingehend Stellung, dass gegen die beigeladenenseits mit dem Widerspruch begehrte Erhöhung der Bauwerkshöhe der WEA 05 von 263,90 m auf 264,20 m weder aus ziviler noch militärischer luftrechtlicher Sicht Bedenken bestünden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2018 half der Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen teilweise ab, änderte die genehmigte Bauwerkshöhe der WEA 05 von 263,90 m auf 264,20 m über Normalhöhenull und hob den ursprünglich in der Nebenbestimmung IV. Nr. 5.3 vorgesehenen schallreduzierten Betrieb der WEA 09 und 10 auf.

Gegen den Genehmigungs- und Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19. Oktober 2018 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass sie durch die angegriffenen Bescheide in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt sei.

Dies ergebe sich zunächst daraus, dass sie im Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht erneut beteiligt worden sei, obwohl der Genehmigungsantrag wiederholt in planungsrechtlich relevanter Weise erheblich geändert worden sei. So habe die Beigeladene unmittelbar vor Genehmigungserteilung aktualisierte Verfahrensunterlagen übermittelt. Zudem habe sie im Zuge des Widerspruchsverfahrens neue Schallimmissionsprognosen nachgereicht, die zur Aufhebung des schallreduzierten Betriebs für die WEA 9 und 10 geführt hätten. Schließlich sei auch die Bauwerkshöhenbegrenzung der WEA 05 aufgehoben worden.

In der Sache sei ihr Einvernehmen zu Unrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt worden, da das Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig sei. Dem Vorhaben stehe vordergründig entgegen, dass die ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gesichert sei. Die Wege, über die die Standorte der Windkraftanlagen erschlossen werden sollen, besäßen weder die erforderliche Tragfähigkeit noch Breite, um von Lösch- und Versorgungsfahrzeugen gefahrlos genutzt werden zu können. Auch sei die Versorgung des Windparks mit Strom und Wasser mangels dafür erforderlicher Leitungen nicht sichergestellt. Des Weiteren handele sich bis auf den über das Flurstück der Flur verlaufenden K. Weg bei den im Eigentum der Klägerin stehenden Wegeflächen um private Forstwege, die für die Bewirtschaftung der anliegenden Waldflächen, nicht jedoch für die Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens zur Verfügung stünden. Diese würden auch nicht nach § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG als gewidmet gelten, da sie hierfür als betrieblich-öffentliche Straßen nicht nur bis zum 31. Dezember 2000 in das Straßenverzeichnis der Gemeinde R. hätten aufgenommen werden müssen, sondern - was nicht erfolgt sei - auch bis zu diesem Tage hätten öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Jedenfalls läge kein zumutbares Erschließungsangebot im Sinne von § 124 BauGB, sondern allenfalls ein auf Zuwegung und Kabelverlegung gerichtetes Gestattungsvertragsangebot vor, welches zudem eine Vielzahl unbestimmter, unzureichender, gesetzlich unzulässiger, unzumutbarer und unangemessener Klauseln enthalte.

Darüber hinaus sei die Beigeladene zu Unrecht nicht dazu verpflichtet worden, die Windkraftanlagen mit einem den Lärmpegel um 2 dB reduzierenden Hinterkantenkamm auszustatten, obwohl nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 5 Abs. 1 BImSchG solche schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der in der Umgebung verweilenden Menschen verhindert werden müssten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, und nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die betroffene Fauna nicht erheblich gestört werden dürfe. Jedenfalls habe die TA-Lärm ihre normkonkretisierende Wirkung im Lichte der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der „Environmental Noise Guidelines“ der WHO verloren.

Der Beklagte habe es außerdem pflichtwidrig unterlassen, die Windkraftanlagen mit einer dem Stand der Technik entsprechenden, bedarfsgerechten Tages- und Nachtkennzeichnung ausstatten zu lassen. Die zugelassene durchgehende Befeuerung führe zu Lasten der Anwohner zu schädlichen Lichtimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 3 Abs. 1 BImSchG und entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. §§ 15, 44 BNatSchG, da das Kollisionsrisiko für nächtlich ziehende Arten erheblich erhöht und die Eigenart und Schönheit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werde.

In ihrer Klageschrift hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 aufzuheben.

Der Beklagte wies den gegen den Genehmigungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin mit ausführlichem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 zurück. Zur Begründung führte er detailliert aus, warum die Klägerin sowohl im Genehmigungs- als auch im Widerspruchsverfahren im Einklang mit § 36 Abs. 1 BauGB beteiligt worden sei und die klägerseits materiell-rechtlich erhobenen Einwände nicht durchgreifen könnten. Im Einzelnen führte er eingehend aus, dass die Erschließung des Vorhabens sowohl in tatsächlicher und rechtlicher wegemäßiger Hinsicht als auch mit Löschwasser gesichert sei und weder Belange des Natur- und Artenschutzes noch schädliche Umwelteinwirkungen dem Vorhaben entgegenstünden.

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage am 5. Dezember 2018 dahingehend geändert, dass sie beantragt hat, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 29. November 2018 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 hat die Klägerin erstmals ausgeführt, dass die Genehmigung auch deshalb rechtswidrig sei, da der Rückbau des Vorhabens nicht durch eine hinreichende Sicherheit nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sichergestellt sei. Die der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegte Verwaltungsvorschrift sei bereits mangels Gesetzeskraft nicht beachtlich. Der festgesetzte Betrag reiche zudem nicht aus, um den Rückbau der Windkraftanlagen nach Betriebsaufgabe sicherzustellen. Insbesondere sei bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt worden, dass die Rückbaukosten bei Betriebssende ansteigen würden.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin ebenfalls erstmalig darauf berufen, dass auch beachtet werden müsse, dass die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen und nicht mehr verlängerbar sei.

Ihre in der Klageschrift insbesondere auf ein in Widerspruch zu den § 12 BbgBO a.F. stehendes Brandschutzkonzept und eine unzureichende Löschwasserversorgung gestützten brandschutzrechtlichen Einwände hat die Klägerin mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 20. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2018 und vom 29. November 2018 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtenen Bescheide und verweisen zur Begründung auf die darin erfolgten Ausführungen.

Ergänzend führen sie Folgendes aus:

Ihrer Auffassung nach sei die Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden. Nachdem sie ihr Einvernehmen wiederholt verweigert und am 8. Dezember 2015 eine Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre beschlossen habe, sei der Beklagte dazu berechtigt gewesen, ihr Einvernehmen ohne erneute Anhörung zu ersetzen. Ihr sei vollumfänglich Einsicht in alle für die Beurteilung des Einvernehmens relevanten Antragsunterlagen ermöglicht worden, zuletzt mit Schreiben vom 11. Mai 2015. Insbesondere seien ihr die behördlichen Stellungnahmen aus dem Jahre 2014, auf deren Grundlage die Ergänzung der Antragsunterlagen am 22. September 2015 erfolgt sei, bekannt gewesen. Durch die Änderungen im Zuge des Widerspruchsverfahrens wiederum seien bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Erteilung des Einvernehmens zu berücksichtigen gewesen seien, weder neuerlich berührt noch erstmals so erheblich betroffen gewesen, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu gestellt habe. Die Änderung der Bauwerkshöhe der WEA 05 sei geringfügig und nach Stellungnahme der Oberen Luftfahrtbehörde luftrechtlich unbedenklich. Die Aufhebung des schallreduzierten Betriebes der WEA 9 und 10 sei hingegen lediglich Resultat des durchgeführten Interimsverfahrens, welches sogar belegt habe, dass entgegen der ursprünglichen Schallimmissionsprognose ein Weniger an Lärmimmissionen zu erwarten sei.

In materieller Hinsicht sei die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig, da das Vorhaben die relevanten Voraussetzungen des § 35 BauGB erfülle.

Die wegemäßige Erschließung der genehmigten Windkraftanlagen sei in tatsächlicher Hinsicht gesichert, da die hierfür erforderlichen Waldwege nach den Erkenntnissen aus den erfolgten Vor-Ort-Begehungen und Vor-Ort-Befahrungen tatsächlich vorhanden und in ausreichender Breite u. a. mit Feuerwehr- und Krankenwagen sowie Wartungs- und Servicefahrzeugen befahrbar seien. Dafür spreche insbesondere auch, dass die Wege bereits jetzt durch Pkw, Landwirtschafts- und Forstfahrzeuge sowie Fahrzeuge für die Wartung der bereits verlegten Kabel und Gasleitungen und als Zuwegung zu dem vorhandenen Funkmast genutzt würden. Unabhängig davon sei die Klägerin selbst in der Vergangenheit regelmäßig von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ausgegangen.

Jedenfalls läge ein zumutbares Erschließungsangebot vom 28. Juli 2015 vor. Denn es sei darauf gerichtet, die wegemäßige Erschließung auf eigene Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung herzurichten. Es sehe zudem alle von der Rechtsprechung für ein zumutbares Angebot geforderten Haupt- und Nebenleistungspflichten vor. Indem die Klägerin die Annahme dieses Erschließungsangebotes verweigere, verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei auch rechtlich gesichert. Die im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen seien nämlich nach § 48 Abs. 7 BbgStrG als öffentlich gewidmet zu betrachten. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Zuwegungsflurstücke bis zum 31. Dezember 2000 nach Beschlussfassung durch die Gemeinde R. in das Straßenverzeichnis aufgenommen worden seien. Bei der Gemeinde R. habe auch das Bewusstsein bestanden, dass es sich bei den streitbefangenen Wegen um öffentliche Wege handele. Auf den Wegen habe durchgehend auch eine öffentliche Nutzung stattgefunden, wovon auch die Klägerin selbst in zahlreichen Schreiben in der Vergangenheit ausgegangen sei. Auch gegenwärtig sei die Nutzung der Wege Dritten, wie z.B. Telekommunikations- und Gasleitungsunternehmen, Land- und Forstwirten sowie Privaten ohne weiteres erlaubt. Dafür spreche auch die vorhandene Beschilderung.

Belange des Immissionsschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Ausrüstung der Rotorblätter mit einem Hinterkantenkamm sei nicht erforderlich, da nach den vorgelegten Schallgutachten die genehmigten Windkraftanlagen die Grenzwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten einhalten würden. Weitergehende Verpflichtungen seien weder erforderlich noch angemessen, denn die TA Lärm vermittele keinen allgemeinen Schutzanspruch für Menschen und Tiere an jedem beliebigen, nicht weiter konkretisierten Ort in der Nähe einer Windkraftanlage. Unabhängig davon würden die lärmbezogenen Nebenbestimmungen des Abschnitts IV. Nr. 5 des Genehmigungsbescheides sicherstellen, dass keine schädlichen Lärmimmissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG hervorgerufen werden. Eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben ergebe sich auch nicht daraus, dass die Anlagen mit einer blinkenden Befeuerung anstatt mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten seien. Denn die Anlagen würden die Vorgaben der allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen einhalten. Überdies würden die Nebenbestimmungen IV. Nr. 5.2 (Sichtweitenreduzierung der Nachtbefeuerung), IV. Nr. 11.8 (Synchronisation der Blinkfolgen aller Feuer) sowie IV. Nr. 11.10 (Dämmerungsschalter) sicherstellen, dass keine schädlichen Lichtimmissionen hervorgerufen werden. Eine weitergehende Verpflichtung zur Ausrüstung der Windkraftanlagen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung sei unverhältnismäßig. In jedem Falle habe zum Genehmigungszeitpunkt keine Pflicht zum Einsatz einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung bestanden.

Schließlich würden die in dem Brandschutzkonzept vorgesehenen vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen als auch die vorgesehene Löschwasserversorgung ausreichen, um ggf. auftretenden Brandgefahren hinreichend zu begegnen.

Zudem ist die Beigeladene der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sich die Klägerin auf § 12 BbgBO a.F. berufe. Denn diese Norm vermittle als Generalklausel Drittschutz nur in Verbindung mit einer Norm, die konkrete Anforderungen zur Vermeidung von Brandübergriffen stelle. Eine solche sei nicht erkennbar. Zudem trägt sie vor, dass die Klägerin mit ihrem auf das Erlöschen der Baugenehmigung gerichteten Vorbringen präkludiert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die geänderte Klage hat keinen Erfolg.

Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreites zwischen den Beteiligten fördert und der Streitstoff im Wesentlichen beibehalten wird.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die (bestehende) immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer durch die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB abgesicherten Planungshoheit verletzt wird. Zudem ist eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung, die zumindest auch den Zweck verfolgen, ein Übergreifen eines etwaigen Brandes der streitgegenständlichen Windkraftanlagen auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zu verhindern, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 in der berichtigten Fassung vom 20. Juli 2016 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. September 2018 und 29. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht die Klägerin nach der Versagung des Einvernehmens nicht erneut beteiligt (hierzu unter 1.) und das Einvernehmen mangels Verstoßes gegen § 35 BauGB ersetzt (hierzu unter 2.). Auch bauordnungsrechtliche Vorschriften des Brandschutzes sind nicht verletzt (hierzu unter 3.). Zudem kann die Klägerin aus einem von ihr vorgetragenen Erlöschen der Baugenehmigung keine Rechte herleiten (hierzu unter 4.).

1. Eine Verletzung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nicht festzustellen.

Hiernach ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren als im Baugenehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden wird. Das ist hier der Fall. Die auf § 4 BImSchG gestützte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen setzt voraus, dass deren Errichtung und deren Betrieb keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Dazu zählt auch die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte planungsrechtliche Vorschrift des § 35 BauGB (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 36, m. w. N.).

Die in § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene Beteiligung der Gemeinde und die Einholung ihres Einvernehmens vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sollen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gewährleisten und die gemeindliche Planungshoheit sichern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 41, m. w. N.). Allein die Missachtung dieses gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Genehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25/08 - juris Rn. 5).

Der Beklagte hat zu Recht die Klägerin nach deren Versagung des Einvernehmens weder im Genehmigungs- noch im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen beteiligt.

a) Die fehlende (erneute) Beteiligung der Klägerin im Genehmigungsverfahren, das durch den Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 abgeschlossen wurde, stellt keine Verletzung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB dar, weil die Klägerin ihr Einvernehmen bereits mit Schreiben vom 19. November 2014 und 26. Mai 2015 versagt hatte.

In dieser Konstellation kann eine Gemeinde nicht mit Erfolg rügen, ihr seien Aktualisierungen der Antragsunterlagen vorenthalten worden. Eine unzureichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann sich nämlich in diesem Falle nicht zu ihren Lasten ausgewirkt haben, da auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin die Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens - abgesehen von der zu beachtenden Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG - im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang und unabhängig von dem Vorbringen der Gemeinde nachzuprüfen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2021 - OVG 11 N 30.19 - juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris, Rn. 38, m.w.N.).

b) Eine Verletzung von § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ergibt sich auch bei Berücksichtigung der Aktualisierungen der Antragsunterlagen und der Änderungen im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen nicht. Ob ein erneutes förmliches Ersuchen erforderlich ist, hängt wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände davon ab, ob durch die Veränderung bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 - juris Rn. 110-111, m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25/08 - juris Rn. 11). Wird etwa der Vorhabenstandort nach Einvernehmenserteilung wesentlich geändert, müsse das gemeindliche Einvernehmen insgesamt neu erteilt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. April 1989 - 20 B 88.585 - juris Leitsatz 2).

Nach diesen Maßgaben war ein erneutes förmliches Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB weder im Genehmigungs- noch im Widerspruchverfahren erforderlich, da das streitgegenständliche Vorhaben zu keinem Zeitpunkt in einer Weise geändert wurde, dass bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen waren, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellte.

Der im Ergebnis der Stellungnahmen des Naturschutzreferats des Beklagten vom 25. September 2014 und der unteren Forstbehörde vom 23. Oktober 2014 im Hinblick auf die Flächenbilanzen und notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aktualisierte und dem Beklagten durch die Beigeladene am 22. September 2015 übermittelte landschaftspflegerische Begleitplan erfüllt aufgrund der geringfügigen Änderungen nicht die vorbezeichneten Anforderungen und rechtfertigt daher nicht die erneute Beteiligung der Klägerin.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen V1, V2, V3, S1, S2, A6, E1, E2 und E3 sind bei Vergleich der landschaftspflegerischen Begleitpläne aus den Jahren 2014 und 2015 unverändert geblieben. Im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens haben lediglich die Flurstücke, auf denen naturnaher Wald anzulegen ist (E2 und E3), neue Nummern erhalten. Die geografische Lage ist hingegen unverändert geblieben.

Die auf Wiederaufforstung von Lager- und Montageflächen mit einer Fläche von 56.975 m² gerichtete Ausgleichsmaßnahme A2 hat sich zwar geändert. Sie geht nunmehr jedoch noch weiter, denn es müssen jetzt auch die Kranauslegerflächen wiederaufgeforstet werden, wodurch die wiederaufzuforstende Fläche jetzt sogar 93.2220 m² beträgt. Die auf Anlage von Sukzessionsflächen im Bereich der Kranauslegerflächen und Überschwenkbereiche auf einer Fläche von 36.245 m² gerichtete Ausgleichsmaßnahme A3 ist zwar formal entfallen. Sie wurde jedoch in die Ausgleichsmaßnahme A2 überführt (vgl. dazu Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 23. Oktober 2014).

Auch die auf Anlage von Eiablageflächen für die Zauneidechse gerichtete Ausgleichsmaßnahme A8 wurde zwar gestrichen. Grund dafür ist jedoch, dass sich im Rahmen der Prüfung herausgestellt hat, dass entgegen der bisherigen Einschätzung nicht davon auszugehen ist, dass der auszubauende Weg selbst als Eiablageplatz dient und es damit zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kommt (vgl. dazu Stellungnahme des Naturschutzreferats des Beklagten vom 25. September 2014).

Dessen ungeachtet wurden sämtliche Antragsunterlagen, auf deren Grundlage das Naturschutzreferat des Beklagten am 25. September 2014 und die untere Forstbehörde am 23. Oktober 2014 ihre Stellungnahmen abgegeben haben und die Beigeladene den landschaftspflegerischen Begleitplan im September 2015 geändert hat, der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2014 übermittelt. Zudem wurde die Klägerin am 11. Mai 2015 erneut um ihr Einvernehmen ersucht und in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen der abschließenden Stellungnahmen der Fachbehörden hingewiesen.

Auch die geringfügige Abänderung der Bauwerkshöhe der WEA 05 von 263,90 m auf 264,20 m im Zuge des Widerspruchsverfahrens der Beigeladenen rechtfertig nicht ein erneutes Einvernehmensersuchen an die Klägerin. Denn sie ist nach den Stellungnahmen der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg im November 2018 unwesentlich, zumal gegen sie aus luftrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Fachbehörde T26 des Beklagten wies darauf hin, dass aufgrund der mit dieser Erhöhung einhergehenden Abstandserweiterung eher die Reduzierung des Immissionspegels zu erwarten sei. Durch die geringfügige Bauwerkshöhenänderung sind mit Blick auf die großen Abstände zu den maßgeblichen Immissionsorten von > 999 m keine Auswirkungen auf Schall und Schattenwurf zu befürchten.

Soweit der ursprünglich in der Nebenbestimmung IV. Nr. 5.3 vorgesehene schallreduzierte Betrieb der WEA 09 und 10 im Zuge des Widerspruchsverfahrens aufgrund der auf Basis des Interimsverfahrens am 29. November 2017, 4. Juni 2018 und 12. September 2018 durch die s. GmbH erstellten Schallimmissionsprognose aufgehoben wurde, war eine erneute Beteiligung der Klägerin auch nicht erforderlich. Denn von der Fachabteilung T26 des Beklagten wurde mit abschließender Stellungnahme vom 18. September 2018 festgestellt, dass nach Anwendung des Interimsverfahrens entgegen dem Schallgutachten der Firma S. GmbH vom 15. Juli 2014 an allen maßgeblichen Immissionsorten die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Damit wurde gerade keine erhöhte und damit unter Umständen bauplanungsrechtlich relevante Schallbelastung prognostiziert, sondern vielmehr festgestellt, dass die ursprünglich vorhergesagten Lärmimmissionen ein geringeres Ausmaß aufweisen als erwartet. Auch insoweit liegen nur geringfügige Änderungen vor, die planungsrechtliche Belange nicht neuerlich berühren.

2. In materieller Hinsicht durfte der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen, weil dessen Versagung durch die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig war.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagen. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist ein dennoch versagtes Einvernehmen rechtswidrig und die Genehmigungsbehörde kann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.

Maßgeblich bei einem - wie vorliegend - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftvorhaben ist, ob dessen ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist, entgegenstehende öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht zu verzeichnen sind und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 BauGB erfüllt sind. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 38, m.w.N.)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig war und deshalb von dem Beklagten ersetzt werden durfte, ist der Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 16. März 2016, mit der zugleich das gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden ist (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 39-41, m.w.N.)

Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert (a) und die von der Klägerin gerügten öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen (b).

a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dass die ausreichende Erschließung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zum Genehmigungszeitpunkt nicht gesichert gewesen sei.

Der planungsrechtliche Begriff der „Erschließung“ beschreibt den Anschluss des Grundstücks an die Infrastruktur in einem weiten Sinne. Er umfasst zum einen die wegemäßige Anbindung für den Betreiber, aber auch für Polizei, Feuerwehr und Rettungswesen, zum anderen die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung. Art und Umfang der im konkreten Einzelfall gebotenen Erschließung ergeben sich aus den Anforderungen des jeweiligen Vorhabens, also der konkreten Größe des Betriebes, seiner speziellen Ausprägung, der ggf. zugehörigen Wohnnutzung und dem hiernach im Rahmen der Nutzung zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Zudem ist der Normzweck zu berücksichtigen, nämlich die Zugänglichkeit des Vorhabens zu gewährleisten und der Gemeinde keine unangemessenen Erschließungsaufgaben aufzudrängen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 48 und 52).

Mit einer „ausreichenden Erschließung“ verlangt der Gesetzgeber für ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich weniger als für die „Erschließung“ eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) erforderlich wäre. Angesichts der mit der Norm beabsichtigten Privilegierungen genügt bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein „außenbereichsgemäßer“ Standard, der unter Berücksichtigung des Verkehrsbedarfs des Vorhabens, der Herkömmlichkeit und der örtlichen Gegebenheiten ein Mindestmaß an Zugänglichkeit ermöglicht. „Gesichert“ ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zu seiner Gebrauchsabnahme, funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner davon auszugehen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 49).

aa) Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass die tatsächliche wegemäßige Erschließung des Vorhabens bereits aufgrund des zum Genehmigungszeitpunkt gegebenen Zustands der streitgegenständlichen Wege der Gemarkung R., Flurstücke 8, 26, 44, 45, 59, 60 und der Flur , und der Flur und Flurstücke und der Flur gesichert war, sodass es auf die Frage der Zumutbarkeit des beigeladenenseits unterbreiteten Erschließungsangebots nicht ankommt.

Die Wege weisen nach der klägerseits nicht mit Substanz in Frage gestellten, durch den Beklagten und die Beigeladene im Rahmen von Vorortbegehungen und -befahrungen vorgenommenen Fotodokumentation die erforderliche Beschaffenheit, Breite und Tragfähigkeit auf, um unter Berücksichtigung des bei Windkraftanlagen auf die gelegentliche Erreichbarkeit durch Kontroll- und Wartungsfahrzeuge begrenzten Verkehrsbedarfs ein außenbereichsadäquates Mindestmaß an Zugänglichkeit sicherzustellen. Nach den unbestrittenen Erkenntnissen der Beigeladenen und des Beklagten werden die Wege bereits jetzt regelmäßig mit Personenkraftwagen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie mit Bau- und Wartungsfahrzeuge im Zusammenhang mit den vor Ort befindlichen Gas- und Telekommunikationsleitungen und dem dort vorhandenen Funkmast befahren. Mit Blick darauf ist auch davon auszugehen, dass die wegemäßige Anbindung für Polizei, Feuerwehr und Rettungswesen ausreichend ist.

Darauf, ob die Zufahrtswege auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet sind, kommt es hingegen nicht an. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke in der Bauphase ist nämlich nur eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Sie ist jedoch kein notwendiger Bestandteil des Begriffs der Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 K 448/21 OVG - juris Rn. 73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 22 ZB 16.12 - juris Rn. 20).

Schließlich ist auch damit zu rechnen, dass spätestens bis zu der Gebrauchsabnahme des Windparks die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung funktionsfähig angelegt ist und auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht erkennbar.

bb) In rechtlicher Hinsicht ist dem Erfordernis einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung Rechnung getragen, wenn die Erschließung auf Dauer zur Verfügung steht. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, z.B. durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, z.B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224/95 - juris, Rn. 3).

Nach diesen Maßgaben ist die Kammer der Überzeugung, dass die Erschließung des Vorhabens zum maßgeblichen Zeitpunkt auch in rechtlicher Hinsicht gesichert war.

(a) Der im Eigentum der Klägerin stehende und zur Erschließung notwendige Verbindungsweg zwischen B_____und R., der „K. Weg“, erfüllt als tatsächlich vorhandener und befahrbarer Weg die Mindestanforderungen hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 BbgStrG geforderten Straßeneigenschaft und gilt nicht nur in dem seitens der Klägerin anerkannten Ausmaß, sondern vielmehr durchgehend auf den Flurstücken 23, 117, 127, 245, 251 und 253 der Flur 5 gemäß § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG als nach § 6 BbgStrG gewidmet. Denn er stellt eine Straße dar, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Beschluss vom 28. Dezember 2020 in dem straßenrechtlichen Parallelverfahren - OVG 1 S 29/20 - (juris Rn. 12-18) zu der Öffentlichkeit des Verbindungswegs zwischen B. und R. Folgendes ausgeführt:

„aa) Die Bestimmung des § 19 BbgStrG ist anwendbar, denn entgegen der Beschwerde handelt es sich bei dem streitbefangenen Weg, der aus den im erstinstanzlichen Tenor genannten Wegparzellen besteht, um eine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes (zum entsprechenden Hinweis des Gerichts vgl. richterliche Verfügung vom 27. November 2020). Nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gelten Straßen, die - wie hier - nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, als nach § 6 BbgStrG gewidmet (sog. Widmungsfiktion). Für das insofern maßgebliche „bisherige Recht“ ist auf das bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 fortgeltende Straßenrecht der früheren DDR abzustellen (Art. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 ), mithin auf die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 , in Kraft getreten zum 1. Januar 1975 sowie auf deren (Vorgänger-)Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957, GBl. DDR I S. 377) und die dazu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR I S. 485; vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 29 ff.).

Fand danach bei Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 am 31. Juli 1957 ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße bereits als öffentlich (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 144). Nachfolgend definierte § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO-DDR 1974 diejenigen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Straßen, die (schon) der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten. Damit war zugleich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehielten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - Rn. 29 juris; m.w.N.; sinngemäß auch Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 f.).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfasst die StrVO-DDR 1957 auch Fälle der vor 1957 liegenden „faktischen Widmung“. Danach ist die Öffentlichkeit eines Weges gemäß § 3 Abs. 2 StrVO DDR 1957 gegeben, wenn er (vor) 1957 tatsächlich von der Öffentlichkeit benutzt wurde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer widersprochen hat. Die Öffentlichkeit kann auch gegeben sein, wenn die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o. ä.) beschränkt war, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen stand (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 145; Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 35), wobei sich u.a. aus der Beschaffenheit und der Funktion bzw. dem Zweck der Wegefläche Anhaltspunkte für eine tatsächliche öffentliche Benutzung ergeben können.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach summarischer Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass der streitige Weg bereits über mehrere Generationen, mithin schon (vor) 1957 tatsächlich öffentlich genutzt wurde.

aaa) Bereits die Funktion des Weges als direkte und breit angelegte sowie mindestens teilweise gepflasterte Verbindung zwischen B. (R.) und dem 3 km entfernten B_____ spricht deutlich für die faktische öffentliche Benutzung. Bestätigt wird dies durch die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen mehrerer ortsansässiger Bürger (vgl. MWP 6.1 - 6.4., der BA 2). Danach sei der Weg schon zur Zeit ihrer Eltern und Großeltern von jedermann zu Fuß, durch Fahrräder und Fahrzeuge öffentlich genutzt wurden (H...) bzw. seit „mehreren Generationen“ öffentlich befahr- und begehbar gewesen (S...). Es habe eine freie Zugänglichkeit für „alle Waldbesitzer und den übrigen Verkehr nach B_____, B_____, F_____ und B_____“ bestanden (W... bestätigt von den „R.er Ältesten“). Der Weg sei schon vor dem Fall der Mauer „bis nach B_____ und B_____ für jedermann frei nutzbar (gewesen) … (sowie) als Verbindung zwischen den Orten und … sogar von Schülern aus B_____ als Abkürzung auf dem Schulweg genutzt“ worden (F...). Dem entspricht es, dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 (Blatt 108 der Gerichtsakten) im Genehmigungsverfahren gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde u.a. eingeräumt hat, dass die „Wege … auch in der Vergangenheit Wege“ waren, die auch der „Nutzung durch Erholungssuchende dienten.“

bbb) Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf das Senatsurteil vom 26. August 2010 (OVG - 1 B 3.10 - juris) meint, die Widmungsfiktion hätte nur eintreten können, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des brandenburgischen Straßengesetzes bei der für die Widmung zuständigen Stelle (der Gemeinde R.) ein Bewusstsein vorhanden gewesen sei, dass die Straße bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde, steht dies dem Öffentlichkeitsstatus des streitigen Weges nicht entgegen. Denn die Referenzentscheidung betraf eine 1964-1972 entstandene und damit erst nach Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 öffentlich gewordene Straße, für deren Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO DDR 1957 ein Freigabeakt vom Rechtsträger oder Eigentümer erforderlich war. Nur weil in dem entschiedenen Fall schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Freigabewillen fehlten, wurde - gleichsam ersatzweise - ein Bewusstsein bei der zuständigen Stelle über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße als notwendig erachtet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 22). Hier liegen die Dinge - wie oben dargelegt - anders: Der streitige Weg war bei Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bereits öffentlich, so dass es keiner Freigabe und damit auch keines besonderen Bewusstseins bei der Gemeinde R. bedurfte.

ccc) Schließlich steht die Sonderregelung des § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG, die für die Widmung sog. betrieblich-öffentlicher Straßen eine fristgebundene Eintragung in das Straßenverzeichnis voraussetzt, der Annahme einer Widmungsfiktion ebenfalls nicht entgegen. Die Problematik der „betrieblich-öffentlichen Straßen“ stellt sich nicht, denn sie gilt nur, wenn die Öffentlichkeit der in Rede stehenden Straße unter der Geltung der StrVO DDR 1974 erstmals hergestellt wurde (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 144). Die mit § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 neu geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße diente dazu, Straßen als öffentliche Straßen zu erfassen, die bisher keine öffentlichen Straßen im Sinne der Straßenordnung waren. Mit dieser Zielsetzung des § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974, den Begriff der öffentlichen Straße auf den verkehrsrechtlichen Straßenbegriff auszudehnen, wäre es unvereinbar, eine vor 1975 uneingeschränkt der öffentlichen Nutzung zugängliche kommunale Straße fortan als „nur“ betrieblich-öffentlich zu klassifizieren und damit nachträglich zu beschränken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 - juris Rn. 20; im Ergebnis auch OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 24; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 148). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob die auf dem Beschluss der Gemeinde R. Nr. 38/23/00 beruhende Eintragung der Wegeflächen in das Straßenverzeichnis vom 28. November 2000 wirksam war, keiner weiteren Erörterung.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und des Beteiligtenvorbringens auch nach dem Prüfungsmaßstab im Klageverfahren an.

(b) Auch die auf den Flurstücken der Flur und den Flurstücken und der Flur gelegenen und für die Erschließung erforderlichen Wald- und Wirtschaftswege erfüllen ausweislich der Fotodokumentation als tatsächlich vorhandene und befahrbare Wege die Mindestanforderungen hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 BbgStrG geforderten Straßeneigenschaft und gelten wiederum gemäß § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG als nach § 6 BbgStrG gewidmet. Das gleiche würde im Übrigen auch für den K. Weg gelten, wenn man davon ausginge, dass dieser nicht schon vor 1957 tatsächlich öffentlich genutzt und damit von der StrVO DDR 1957 erfasst war, sondern vielmehr als betrieblich-öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 anzusehen ist.

Nach § 48 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 BbgStrG gilt § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG auch für die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen im Sinne des § 48 Abs. 4 BbgStrG, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen wurden. Davon ist vorliegend auszugehen.

Die streitgegenständlichen Wege stellten nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten zu DDR-Zeiten jedenfalls betrieblich-öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 dar, wonach Straßen auch öffentlich waren, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienten.

Die Straßen wurden nach ebenfalls übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten auch bis zum 31. Dezember 2000 in das Straßenverzeichnis der Gemeinde R. eingetragen. So hat die Gemeinde R. mit einstimmigem Beschluss Nr. 38/23/00 vom 28. November 2000 die Eintragung der Wege in das Straßenverzeichnis gemäß § 48 Abs. 4 und 7 BbgStrG beschlossen und entschieden, dass die Wege sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3 Abs. 5 BbgStrG werden und der Gemeinde R. die Straßenbaulast zugeordnet wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob der Beschluss über die Eintragung auch bis zu diesem Datum öffentlich bekannt gemacht wurde.

Dagegen spricht zunächst der Wortlaut des § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG. Dieser stellt ausschließlich darauf ab, dass die Eintragung bis zum 31. Dezember 2000 erfolgt ist. Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen. Während nämlich der brandenburgische Gesetzgeber etwa in § 48 Abs. 4a Satz 1 BbgStrG fordert, dass „eine Entscheidung nach § 48 Abs. 4 BbgStrG zu treffen und bis zum 31. Dezember 2000 bekannt zu machen ist“ stellt er in § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG nur darauf ab, dass die Straßen „bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen sind“. Überdies fordert weder § 4 BbgStrG noch die auf dieser Grundlage erlassene Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg explizit die öffentliche Bekanntmachung des Straßenverzeichnisses. Zudem sind auch keine teleologischen Erwägungen erkennbar, die für das zusätzliche Erfordernis der Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 2000 sprechen. Gegenteiliges ist weder den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 13. Januar 1999, Drucksache 2/5987, Parlamentsdokumente des Landes Brandenburg vom 13. Januar 1999, Seite 21 der Einzelbegründung) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. etwa Sauthoff, in: Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, beck-online Rn. 303) zu entnehmen.

Dessen ungeachtet existiert ein Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2014 an den Landesbetrieb Forst des Landes Brandenburg, in dem eine Tabelle u. a. mit den Spalten „Gemarkung“, „Flur“, „Flurstück“, „Öffentlicher Weg lt. Beschluss der Gemeinde R. und Aufnahme in das Straßenverzeichnis“ und „tatsächliche Nutzung/Beschaffenheit nach Feldvergleich und Luftbild“ enthalten ist. Des Weiteren gibt es ein an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark gerichtetes Schriftstück vom 24. Februar 2015, in dem ebenfalls eine Tabelle mit fast wortgleichen Spalten und Überschriften enthalten ist. In beiden Schreiben wird in Bezug auf die auf den Flurstücken der Flur , den Flurstücken (teilweise), und der Flur und den Flurstücken und der Flur gelegenen Wege die öffentliche Widmung aufgrund der Aufnahme in das Straßenverzeichnis bejaht. In den Schreiben heißt es weiter, dass die nachgefragten Wege bis zum 31. Dezember 2000 in das Straßenkataster aufgenommen, in den jeweiligen Kommunalvertretungen beschlossen und das Straßenkataster dann auch so ortsüblich durch Veröffentlichung bekannt gemacht worden seien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei der Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG im Gegensatz zu den Fällen des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG auch weder darauf an, ob bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes bei der zuständigen Behörde das Bewusstsein vorhanden war, dass die Straßen, die unter die Widmungsfiktion fallen sollen, bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, noch, ob noch Jahre später das Bewusstsein bestanden hat, dass eine öffentliche Straße vorliegt. Die Regelung in § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG lässt darauf schließen, dass eine Bindungswirkung, jedenfalls eine Vermutungsregelung für die hier vorliegende Eintragung bisheriger betrieblich-öffentlicher Straßen als Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 4 BbgStrG oder sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3 Abs. 5 BbgStrG in das Straßenverzeichnis bis zum 31. Dezember 2000 gelten soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3. 10 - juris Rn. 27).

Unabhängig davon ist festzustellen, dass bei der Gemeinde R. sowohl bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes das Bewusstsein vorhanden war, dass die Wege, die unter die Widmungsfiktion fallen sollten, bereits nach bisherigem DDR Recht jedenfalls partiell öffentlich genutzt wurden, als auch später die Überzeugung bestand, dass jedenfalls öffentliche Waldwege vorliegen. Denn bei ihrer Beschlussfassung am 28. November 2000 hat sie direkt unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 BbgStrG und § 3 Abs. 5 BbgStrG auf die betrieblich-öffentlichen Wege abgestellt. Dem entspricht es, dass die Klägerin selbst in ihren Stellungnahmen vom 24. Februar 2015 gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde und vom 2. Oktober 2014 gegenüber dem Landesbetrieb Forst im Genehmigungsverfahren u.a. eingeräumt hat, dass die Wege in der Vergangenheit nicht nur der Bewirtschaftung der anliegenden Waldflächen, sondern auch der Nutzung durch Erholungssuchende dienten.

Unabhängig davon erfüllen die streitbefangenen Wald- und Wirtschaftswege auch tatsächlich seit Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges im Sinne des § 48 Abs. 4 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BbgStrG.

In § 48 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG heißt es, dass die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen Gemeindestraßen werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BbgStrG erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 BbgStrG oder nach Einziehung nach § 8 BbgStrG Privatwege. § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG besagt, dass sonstige öffentliche Straßen alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BbgStrG die öffentlichen Feld- und Waldwege.

Vorliegend lassen die Gesamtumstände eindeutig den Schluss zu, dass die streitgegenständlichen Wege entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als private Waldwege im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG, sondern als öffentliche Waldwege im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BbgStrG einzustufen sind.

Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin selbst Eigentümerin der Waldwege ist. Darüber hinaus stehen die Wege nach ihren eigenen Angaben in den vorbezeichneten Schreiben neben der betrieblichen Nutzung auch der Benutzung durch die Öffentlichkeit offen. Außerdem wurden auf den Wegen bereits Telekommunikations- und Gasleitungen verlegt. Ebenso ist dort ein Windmess- und Funkmast vorhanden. Für die Öffentlichkeit der Wege spricht auch die vorhandene Beschilderung, wie etwa das Hinweisschild auf die Ortschaft B_____, und Schilder, die auf unebene Straßen aufmerksam machen, und die offenkundig auch an nicht Ortskundige gerichtet sind. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2014 betreffend die Errichtung des Windmessmastes in der Gemarkung R., Flur 3, Flurstücke 70 und 72 in dem Abschnitt „Benutzbarkeit und Zufahrtswege (§ 4 BbgBO)“ angekreuzt, dass „die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsstraße gesichert“ sei. Ein Indiz für die Öffentlichkeit der Waldwege ist zudem, dass die Klägerin in dem vorbezeichneten Schreiben vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt hat, dass die „Einziehung“ der Wege „zur Klarstellung“ anstehe, sodass sie augenscheinlich auch insoweit davon ausgegangen ist, dass die Wege öffentlich gewidmet sind und entwidmet werden müssten (vgl. zur Abgrenzung öffentlicher und privater Waldwege VG Dresden, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 K 541/09 - juris 26-32).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Landgericht Potsdam in dem zivilrechtlichen, auf Duldung von Kabelverlegung gerichteten Verfahren - 2 O 110/19 - mit Urteil vom 20. Juli 2023 zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei den auf den Flurstücken und der Flur und den Flurstücken und der Flur gelegenen gemeindlichen Wald- und Wirtschaftswegen um seit jeher öffentlich genutzte Wege handele. Das Gericht argumentierte, dass die vorbezeichneten Waldwirtschaftswege tatsächlich dem öffentlichen Verkehr geöffnet worden seien, da sie bereits über mehrere Generationen tatsächlich von jedermann zu Fuß, durch Fahrräder und Fahrzeuge genutzt worden seien. Darüber hinaus würden sie auch für Leitungsverlegungen - jedenfalls durch die Telekom AG - genutzt. In anderen nicht streitgegenständlichen Waldwirtschaftswegen auf Grundstücken der Beklagten seien Gasleitungen der ONTRAS verlegt worden (vgl. Seite 12 des nicht veröffentlichten Urteilsabdrucks).

cc) Selbst bei Annahme einer fehlenden förmlichen Widmung nach § 48 Abs. 7 BbgStrG wäre die Klägerin nach Treu und Glauben auf Dauer rechtlich daran gehindert, den Anliegerverkehr zu den Vorhabengrundstücken über die in ihrem Eigentum stehenden und dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung stehenden Wegegrundstücke zu verhindern. Denn nach den vorstehenden Ausführungen dienen die Waldwege auch der Verlegung von Gas- und Telekommunikationsleitungen und als Zufahrt zu einem Windmess- und Funkmast, denen die Klägerin in der Vergangenheit vorbehaltlos und unter Annahme des Vorliegens eines öffentlich gewidmeten Weges zugestimmt hat. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie gehalten sein sollte, den bisherigen Spaziergängerverkehr und Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Wartungs- und Kontrollfahrzeugen zuzulassen, eine minimale Intensivierung des Verkehrs durch Kontroll- und Wartungsfahrzeuge für das streitbefangene Vorhaben jedoch zu verhindern (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45/88 - juris Rn. 19).

dd) Hinsichtlich der im Genehmigungsbescheid angegebenen privaten Grundstücke wird die dauerhafte Sicherung der Zuwegung vorliegend durch die Nebenbestimmung IV. 2.2 des Genehmigungsbescheides sichergestellt, derzufolge die Genehmigung für die Errichtung der jeweils zugeordneten Windkraftanlagen unter den aufschiebenden Bedingungen einer grundbuchrechtlichen Sicherung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten als Grundstücksüberbauungsrecht, Abstandsflächendienstbarkeit (Rotorüberflug) und Wegerecht auf im Einzelnen aufgeführten Nachbargrundstücken erteilt wird. Diese Verpflichtung bewirkt zwar für sich genommen noch keine Erschließung zum Genehmigungszeitpunkt. Die ausdrücklich als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung stellt die Erschließung jedoch zukunftsbezogen - auf den maßgeblichen Herstellungszeitpunkt des Bauwerks - dadurch sicher, dass mit der Herstellung nicht begonnen werden darf, solange die Dienstbarkeit nicht vorgelegt worden ist. Damit kann nicht der Zustand eintreten, dass die Anlage ohne eine rechtliche Erschließung der in der Nebenbestimmung im Einzelnen aufgeführten Grundstücke errichtet werden darf (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris, Rn. 15).

ee) Selbst wenn die Erschließung tatsächlich und rechtlich als noch nicht gesichert anzusehen wäre, ist sie jedenfalls mit Blick auf das durch die Beigeladene gegenüber der Klägerin am 28. Juli 2015 unterbreitete Erschließungsangebot gewährleistet, welches die Kammer als zumutbar erachtet.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinde, die Erschließung durchzuführen (§ 123 Abs. 1 BauGB) und es besteht ein Rechtsanspruch lediglich auf Teilhabe an einer bereits bestehenden Erschließung, nicht jedoch auf deren Vornahme. Daher entbindet die Erschließungszuständigkeit der Gemeinde den Bauherrn nicht von dem Erfordernis ausreichender Erschließung. Diese muss jedoch nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einem Dritten vorgenommen werden. Dabei genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat (vgl. § 124 BauGB). Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 49).

Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es nicht, dass der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Erschließungsvertrages einzutreten. Vielmehr muss sein Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung hin überprüft werden kann, eine gesicherte Erschließung zu gewährleisten. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn sich die Gemeinde von vornherein abweisend verhält. Vom Grad ihrer Kooperationsbereitschaft hängt aber ab, welchen Substantiierungsanforderungen das Angebot genügen muss. Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauinteressent im Allgemeinen damit bewenden lassen, der Gemeinde ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden. Dabei kommt es darauf an, ob das Angebot geeignet ist, die Erschließung tatsächlich und rechtlich verlässlich zu sichern. Die Zumutbarkeit des Angebots hängt dabei immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 88/01 - juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 50).

Nach diesen Maßgaben hat weder die Klägerin substantiiert dargelegt, dass das Erschließungsangebot vom 28. Juli 2015 bezüglich des Wegeausbaus unzumutbar wäre, noch sieht die Kammer entsprechende Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist es geeignet, die Erschließung in wegemäßiger tatsächlicher Hinsicht verlässlich zu sichern und enthält alle dafür erforderlichen Haupt- und Nebenleistungspflichten. So lassen sich der Ausbauumfang sowie die Art und Weise des Ausbaus den Anlagen 1b und 1d entnehmen, auf die in § 2 Abs. 2 und 3 des Vertragsentwurfs Bezug genommen wird. Die Errichtung der Wege auf eigene Kosten, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügend und nach den anerkannten Regeln der Technik, die Unterhaltung der Wegegrundstücke, die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten, Haftung und Schadenersatz sowie die Dokumentation der Wegebauarbeiten werden in den §§ 3, 4, 5 und 9 des Vertragsentwurfs geregelt. Des Weiteren ist in § 12 des Vertragsentwurfs die Wiederherstellung der Grundstücke nach endgültiger Beendigung der Windenergienutzung und in § 14 die Hinterlegung einer Bürgschaft für die Beseitigung etwaiger durch die Benutzung der Zuwegungen entstehender Schäden vorgesehen (vgl. auch die Zumutbarkeit bejahend VG Potsdam, Beschluss vom 24. März 2020 in dem straßenrechtlichen Parallelverfahren - VG 10 L 51/20 - nicht veröffentlicht, Seite 9 und 10 des Beschlussabdrucks unter Bezugnahme auf Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10481/09 - juris Rn. 84, unter der der 1. Senat die vorbezeichneten Parameter für die Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots aufgezeigt hat).

Des Weiteren ist jedenfalls auf Grundlage des Erschließungsangebots damit zu rechnen, dass spätestens bis zu der Gebrauchsabnahme des Windparks die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung funktionsfähig angelegt ist und auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.

Zudem ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Herstellung einer funktionsfähigen Erschließungsanlage aus technischen Gründen oder wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zweifelhaft ist oder das Angebot von wirklichkeitsfremden zeitlichen Vorgaben für die Herstellung der Erschließungsanlagen ausgeht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 88/01 - juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 50).

Allein dieses konkrete Angebot der Beigeladenen rechtfertigt auch auf Grund der Verweigerungshaltung der Klägerin die Annahme, dass die Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt gesichert war.

Da mit Blick auf die vorstehenden Gründe in Betracht kam, dass die Klägerin verpflichtet war, dass Erschließungsangebot anzunehmen, schloss dies nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Dem hat sich die Klägerin vorliegend verweigert, indem sie die wiederholten Anpassungen des Angebots durch die Beigeladene stets abgelehnt hat und ersichtlich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft bemüht war, insoweit zu einer Einigung zu gelangen, so dass sie sich dies zurechnen lassen muss (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 88/01 - juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 50).

ff) Die ausreichende Erschließung des Vorhabens mit Löschwasser ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ebenfalls gesichert. Ihren Einwand gegen den ausreichenden Brandschutz aus bauplanungsrechtlicher Sicht hat die Klägerin mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die im Brandfall vorgesehene Brandbekämpfung durch Pendelbetrieb mit wasserführenden Tanklöschfahrzeugen unter Berücksichtigung der in der Umgebung vorhandenen Brunnen und Hydranten sowie der bereits vorhandenen und zwingend noch zu schaffenden Löschwasserentnahmestellen durch die gerade auch mit Blick auf die in der Umgebung der streitgegenständlichen Anlagen ohnehin bestehende Waldbrandgefahr besonders leistungsstarke Feuerwehr nicht ausreichend ist.

Zur weiteren Begründung der ausreichenden Erschließung des Vorhabens verweist die Kammer auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Beklagten in dem Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 (Seite 52-55) und dem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 (Seite 48 bis 84) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Dass dem genehmigten Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, macht die Klägerin nicht mit Erfolg geltend.

aa) Der Einwand der Klägerin, die Anlagen seien unter dem Blickwinkel des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Reduktion von Lärmimmissionen mit sog. Hinterkantenkämmen auszustatten, vermag nicht zu überzeugen.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem auch insoweit maßstabbildenden § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Das Vorhaben führt bereits nach den zum Genehmigungszeitpunkt maßgeblichen und klägerseits nicht, geschweige denn mit Substanz in Frage gestellten Feststellungen in dem Schallgutachten der Firma S. GmbH vom 15. Juli 2014 dazu, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der TA-Lärm bei schallreduziertem Betrieb der WEA 9 und 10 an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten und damit keine schädlichen Schallimmissionen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden.

Die vor dem Hintergrund der Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg vom 8. November 2017 auf Basis des Interimsverfahrens am 29. November 2017, 4. Juni 2018 und 12. September 2018 durch die s. GmbH erstellte und ebenfalls klägerseits nicht beanstandete Schallimmissionsprognose kommt sogar zu dem Ergebnis, dass auch ohne den schallreduzierten Betrieb der WEA 9 und 10 an allen maßgeblichen Immissionsorten die relevanten Immissionswerte eingehalten werden und damit bereits zum Genehmigungszeitpunkt ein schallreduzierter Betrieb nicht hätte angeordnet werden müssen.

Der Beklagte durfte die ursprüngliche, nach Nr. A.2.2 der Anlage 1 zur TA Lärm i.V.m. Nr. 7.3.2 der DIN-Norm ISO 9613-2 vorgenommene Schalldruckpegelberechnung durch das Interimsverfahren modifizieren. Er ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bindungswirkung der TA Lärm in Bezug auf das in der DIN-Norm ISO 9613-2 vorgesehene Berechnungsverfahren entfallen ist und das Interimsverfahren einen brauchbaren Ansatz für eine auf der sicheren Seite liegende Schallausbreitungsberechnung bietet, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei modernen Windenergieanlagen nicht um bodennahe Schallquellen handelt (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31/23 - juris Rn. 26 ff).

Abgesehen davon hat die TA Lärm entgegen der Auffassung der Klägerin ihre normkonkretisierende Wirkung für anlagenbezogene Lärmimmissionen nicht verloren. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Lärm obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15/22 - juris Rn. 9). Solche hat die Klägerin, die lediglich pauschal auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der „Environmental Noise Guidelines“ der WHO verweist, weder mit Substanz dargelegt noch sind sie erkennbar.

Auf das in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verankerte Umweltvorsorgegebot kann sich die Klägerin nicht berufen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besagt zwar, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass auch Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Gleichwohl enthält § 35 BauGB - im Gegensatz zu dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - kein durch die Klägerin einklagbares Umweltvorsorgegebot (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. April 2018 - 8 L 2840/17 - juris Rn. 56). Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, auf den sich die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur berufen kann.

bb) Das Vorhaben ruft auch durch Infraschall und tieffrequenten Schall keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor.

Von Windenergieanlagen ausgehender Infraschall liegt - wie auch tieffrequenter Schall - im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 5 KS 7/22 - juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK - juris Rn. 32 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 B 1209/21 - juris Rn. 37).

Zu diesem klägerseits nicht hinreichend in Frage gestellten Ergebnis kommt auch der Beklagte, der davon ausgeht, dass auf Grund der Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung von mehr als 1.000 m und entsprechend den der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Messergebnissen an anderen Anlagen nach Nr. 7.3 der TA Lärm gesondert zu betrachtende tieffrequente Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden könnten. Das gleiche gilt, soweit der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein den Windkraftanlagen zuzuordnender Infraschallpegel in derartigen Entfernungen bisher nicht habe messtechnisch nachgewiesen werden können. Auch in der Stellungnahme vom 18. September 2018 stellte die Fachabteilung T26 des Beklagten fest, dass auch nach Durchführung des Interimsverfahrens schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche und lnfraschall nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien.

cc) Das Vorhaben ruft auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor, soweit die Anlagen mit einer roten Nachtkennzeichnung ausgestattet sind.

Die rote Nachtkennzeichnung ist in ihren Auswirkungen als nicht so stark anzusehen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen. Solche Hinderniskennzeichnungen lösen keine erhebliche Belästigungswirkung aus und verursachen auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 5 MR 2/21 - juris, Leitsatz 11 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn.45).

Unabhängig davon war die Nachtbefeuerung zur Flugsicherung als sicherheitsrelevante Komponente durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) auf Basis der internationalen Richtlinien der International Civil Aviation Organisation (ICAO) zum maßgeblichen Zeitpunkt verpflichtend geregelt, woran sich der Beklagte gehalten hat. Zudem wurden die Möglichkeiten einer Sichtweitenreduzierung der Nachtbefeuerung nach der AVV zur Reduzierung der Belästigung der Wohnbevölkerung durch die Nebenbestimmungen IV Nr. 5.2 („Sichtweitenreduzierung der Nachtbefeuerung"), IV Nr. 11.8 („Synchronisation der Blinkfolgen aller Feuer") sowie IV Nr. 11.10 („Dämmerungsschalter") ausgeschöpft. In jedem Falle war die Beigeladene zum maßgeblichen Zeitpunkt gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihre Anlagen mit der von der Klägerin geforderten Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen auszustatten. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat zudem nach unwidersprochenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit des Einsatzes einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung zum Zeitpunkt der Genehmigung mangels hierfür erforderlicher Technik noch nicht gegeben habe.

dd) Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher und landschaftspflegerischer Belange durch Lärm- und Lichtimmissionen geltend macht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), vermag sie auch damit nicht durchzudringen.

Im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur bei entsprechendem Gewicht dieser Belange und entsprechender erheblicher Beeinträchtigung entgegengehalten werden; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist insofern im Verhältnis zu den Vorschriften des Naturschutzrechts zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB konkretisiert, spricht die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dagegen, einen relevanten entgegenstehenden öffentlichen Belang anzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 61-62).

Nach diesem Maßstab stehen die klägerseits geltenden gemachten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Belange der Genehmigung nicht entgegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG ist es zudem verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Dies ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG anzunehmen, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Eine Verletzung dieser artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ist weder durch die zugelassene durchgehende Befeuerung noch angesichts der von den Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten.

Nach den von der Klägerin nicht widersprochenen Feststellungen des Beklagten sind Insekten der besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) und der streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) aufgrund ihrer Habitatansprüche und/oder Biologie in dem Vorhabengebiet, welches sich zudem weder in einem noch in der Nähe eines FFH-Gebiets im Sinne des § 32 BNatSchG befindet, bereits nicht zu erwarten. In dem Kiefernforst leben nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Beklagten allenfalls weit verbreitete und wenig spezialisierte Arten. Gezielte Untersuchungen zu Insekten waren nach der zum Genehmigungszeitpunkt maßgeblichen Anlage 2 („Anforderungen an faunistische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Land Brandenburg“, Stand: August 2013) zum Erlass des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 über die Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (Windkrafterlass) nicht vorgesehen.

Bedrohte, besonders störungssensible Vogelarten im Sinne von Nr. 1 der Anlage 1 („Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg“, Stand 15. Oktober 2012) zum Windkrafterlass und bedrohte, störungssensible Vogelarten im Sinne von Nr. 2 dieser Anlage wurden in dem Vorhabengebiet ebenfalls weder erfasst noch sind sie dort zu erwarten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die unter Nebenbestimmung 9.7 des Genehmigungsbescheides in Umsetzung von Nr. 6 der Anlage 3 zum Windkrafterlass („Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg“, Stand 13. Dezember 2010) vorgesehenen Abschaltzeiten stellen wiederum sicher, dass von den Anlagen auch kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermäuse ausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 57/23 - juris, Rn. 22).

Dafür, dass das Tötungsrisiko für Insekten, Vögel und Fledermäuse signifikant dadurch erhöht wird, dass sie von dem Licht der Anlagen angezogen werden, gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hingegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Natur und Landschaft durch den vermeidbaren Lärm und die Lichtimmissionen in ihrer natürlichen Funktion beschädigt würden, ist darauf zu verweisen, dass die Beigeladene zum Ersatz etwaiger unvermeidbaren Beeinträchtigungen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa unter den Nebenbestimmungen IV Nr. 8.2 und 8.6 zur Ersatz,- Erst- und Wiederaufforstung und unter Nebenbestimmung IV Nr. 9.8 zu ökologischem Waldumbau und zur Anlage naturnahen Waldes verpflichtet worden ist.

Zur weiteren Begründung nicht entgegenstehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verweist die Kammer auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Beklagten in dem Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 (Seite 48 bis 52 und 58 bis 61) und dem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 (Seite 84 bis 91) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

c) Soweit die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 7. November 2019 vorgetragen hat, dass die streitgegenständliche Genehmigung auch insoweit rechtswidrig sei, als der Rückbau des Vorhabens nicht durch eine hinreichende Sicherheitsleistung im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB sichergestellt sei, steht dem Erfolg dieses Einwands bereits entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert ist. Jedenfalls greifen ihre Einwände in der Sache nicht durch.

aa) Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder es gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Diese Bestimmung ist anwendbar. Die von der Klägerin erhobene Klage fällt unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, da es sich um eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne handelt. Ferner gilt § 6 Satz 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO für die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 29).

Da das Argument der unzureichenden Sicherheitsleistung erst mit Schriftsatz vom 7. November 2019 vorgebracht wurde, hat die Klägerin die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten. Diese Frist endete - ausgehend von der Klageerhebung am 18. Oktober 2018 - am 27. Dezember 2018 und - ausgehend von der Klageerweiterung vom 5. Dezember 2018 gegen den am 3. Dezember 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 - am 13. Februar 2019 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine genügende Entschuldigung für die Verspätung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausreichend umrissen, dass sie den Genehmigungsbescheid und die Widerspruchsbescheide vorgelegt hat. Denn daraus kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte die Klägerin mit ihrer Drittanfechtungsklage zum Streitstoff des Klageverfahrens machen wollte (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 30-32).

Zugunsten der Klägerin greift auch nicht der eng auszulegende Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ein, wonach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gilt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Denn der klägerische Einwand der unzureichenden Sicherheitsleistung lag hier nicht derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erwiesen hätte (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 - juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 34).

bb) Unabhängig von alledem hätte die Klage selbst dann keinen Erfolg, wenn man das präkludierte Vorbringen der Klägerin berücksichtigte.

Die unter Nebenbestimmung IV. Nr. 2.3 für den Rückbau des Vorhabens in Höhe von 1.659.117,00 € - je Anlage in Höhe von 138.260,00 € - festgesetzte Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden.

§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen, welche von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG miteingeschlossen ist, vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung des Rückbaus nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt, dass für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6, zu denen nach Nr. 5 Vorhaben zur Nutzung der Windenergie gehören, als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Daran knüpft § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB an. Danach „soll“ die Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 „sicherstellen“. Welche Sicherungsmaßnahme die Genehmigungsbehörde verlangt, steht dabei in ihrem Ermessen (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 LB 4/19 - juris Rn. 29; vgl. zur Rechtsnatur von § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 Rn. 19).

Soweit eine Sicherheitsleistung verlangt wird, darf die verlangte Sicherheit pauschaliert werden. Die Behörde muss, da eine einheitliche bundesrechtliche Regelung fehlt, eigenständig abschätzen, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen und dabei auch die bis zum Ende der Laufzeit der Anlagen voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einbeziehen. Die von der Behörde vorzunehmende Prognose ist daher schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Rückbaukosten können zudem je nach Windkraftanlage, Bauweise und Anforderungen für den Rückbau unterschiedlich hoch ausfallen. Da die Prognose der Behörde somit in der Zukunft liegende Vorgänge betrifft, ist sie im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht, die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar und die Prognose der Behörde vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 LB 4/19 - juris Rn. 33 und 38; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 62-63).

Nach diesen Maßgaben unterliegt die festgesetzte Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung keinen durchgreifenden Bedenken.

Es gibt insoweit keine bundeseinheitliche Berechnungsformel für die Höhe der Sicherheitsleistung. Vielmehr haben sich in den Bundesländern verschiedene Formeln zur Bestimmung der jeweiligen Sicherheitsleistung durchgesetzt. Neben der seitens des Landes Brandenburg zum Genehmigungszeitpunkt gewählten Berechnungsform wird die Höhe der Sicherheitsleistung etwa nach der Formel Nabenhöhe der Windenergieanlage multipliziert mit 1000 berechnet. Teilweise wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von zumindest 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen. Auch vertreten wird der Ansatz, die Höhe der Sicherheitsleistung an den Kosten auszurichten, die voraussichtlich für den Rückbau der Anlage entstehen, ohne dies näher zu konkretisieren oder es wird als Anhaltspunkt von ca. 30.000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ausgegangen. Teilweise wird zur Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung explizit aufgegeben, 1 Prozent pro Jahr zu den zum Genehmigungszeitpunkt ermittelten Rückbaukosten hinzuzurechnen. Zum Teil werden Vorgaben gemacht, welche Art von Kosten als Rückbaukosten anzusehen sind. Teilweise wird die Möglichkeit eröffnet, in begründeten Einzelfällen, d. h. bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen, oder aufgrund Besonderheiten in der Konstruktion der Windenergieanlage, eine abweichende Bemessung der Sicherheitsleistung vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: Rückbauverpflichtung bei Windenergieanlagen, Bundesverband Windenergie, Juni 2018).

Im Land Brandenburg bemisst sich zum maßgeblichen Zeitpunkt die Höhe der Sicherheitsleistung nach Nr. 67.3.3.7 der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) vom 18. Februar 2009 (ABl./09, [Nr. 10], S.459), außer Kraft getreten am 2. August 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 13. Juli 2018 (ABl./18, [Nr. 30], S.649). Hiernach bestimmt sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage - einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelung - aufgewendet werden müssen. Nach der Verwaltungsvorschrift sind bei der Ermittlung dieser Rückbaukosten 10 Prozent der Rohbaukosten anzusetzen. Bei Windenergieanlagen sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO zu berücksichtigen. Auf Grund von Besonderheiten im Einzelfall kann ausnahmsweise eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes gerechtfertigt sein. Damit wird in der Verwaltungsvorschrift zum einen eine Pauschalierung vorgenommen, zugleich jedoch die Möglichkeit eröffnet, auf Grund besonderer Umstände eine höhere oder geringere Sicherheitsleistung zu verlangen.

Auf dieser geeigneten Grundlage hat der Beklagte in beurteilungsfehlerfreier Weise die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Zugrundelegung der VVBbgBO mit der Nebenbestimmung IV. Nr. 2.3 versehen, wonach zur Sicherung der Rückbauverpflichtung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 138.260,00,- € je Windenergieanlage in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen ist. Denn die Beigeladene hat in ihren Antragsunterlagen die Rohbaukosten mit insgesamt 16.591.000,00 € beziffert, mithin 1.382.583,33 € pro Anlage. 10 % davon sind 138.258,33 €.

Die in der Verwaltungsvorschrift erfolgte Anknüpfung an die Rohbaukosten ist vertretbar und nachvollziehbar. Für die Geeignetheit des in der Verwaltungsvorschrift gewählten Anknüpfungspunktes der Rohbaukosten spricht, dass höhere Rohbaukosten bei Windkraftanlagen bei pauschalierender Betrachtung auch die Annahme zulassen, dass diese mit höheren Rückbaukosten einhergehen; dies gilt auch umgekehrt. Zudem lässt die Verwaltungsvorschrift die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls zu, die hier indes nicht zu erkennen sind.

Die getroffene Prognose ist ebenfalls vertretbar, sie steht nicht außer Verhältnis. Da der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im März 2016 maßgeblich ist, sind die in den letzten Jahren zu verzeichnenden enormen Preissteigerungen in der Baubranche nicht in die Bewertung einzubeziehen, da sie zu dem damaligen Zeitpunkt nicht ohne weiteres prognostiziert werden konnten.

3. Ihren Einwand gegen den ausreichenden Brandschutz aus bauordnungsrechtlicher Sicht hat die Klägerin mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Unabhängig davon ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass das eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen vorsehende, durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises bauaufsichtlich geprüfte und nach Nebenbestimmung IV. Nr. 3.2 vollständig umzusetzende Brandschutzkonzept den Anforderungen des als drittschützend unterstellten § 12 BbgBO a. F. nicht genügen würde. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählen u.a eine Blitzschutzanlage, ein Überdrehzahlschutz, ein Brandmeldesystem, ein digitales Fernbeobachtungssystem zur frühzeitigen Erkennung von Waldbränden, ein automatisches Bremssystem der Rotorblätter, welches bei Brand oder Störung einen Stillstand der Anlage verursacht, ein autonomes Feuerlöschsystem in der Gondel und Feuerlöscher. Das Brandschutzkonzept ist insbesondere hinsichtlich der abwehrenden Maßnahmen nicht deshalb rechtswidrig, weil es darauf ausgerichtet ist, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits dieses Schutzabstands zu verhindern. Das Brandschutzkonzept steht auch nicht im Widerspruch zu der Forderung des § 12 BbgBO a. F., wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr im Falle eines Brandausbruchs zu ermöglichen. Denn auch ein kontrolliertes Abbrennenlassen ist eine wirksame Löscharbeit und entspricht insbesondere bei Hochbauten geübter Praxis. Dass danach wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr hier nicht möglich wären, ist nicht erkennbar. Das Brandschutzkonzept ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es nicht genügend Einsatzkräfte der örtlichen Feuerwehr geben würde, um einen Brand im Sperrbereich unter Kontrolle zu halten (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris Rn. 41 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - OVG 11 S 20/21 - juris Rn. 8 ff.).

Zur weiteren Begründung des ausreichenden Brandschutzes verweist die Kammer auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Beklagten in dem Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 (Seite 55-57) und dem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 (Seite 91 bis 95) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4. Schließlich kann die Klägerin aus dem von ihr vorgetragenen Erlöschen der Baugenehmigung keine Rechte herleiten, da sie auch mit diesem Vorbringen nach den vorstehenden Ausführungen präkludiert ist. Jedenfalls ist die Baugenehmigung zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erloschen. Unabhängig davon würde es selbst bei unterstelltem Erlöschen an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlen. In jedem Fall verbleibt es bei unterstelltem Erlöschen der Baugenehmigung bei der Wirksamkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Im Einzelnen:

Nach § 69 Satz 1 der Brandenburgische Bauordnung in der für das streitgegenständliche Vorhaben nach § 88 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBO in der Fassung vom 15. November 2018 i. V. m. § 89 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, außer Kraft getreten am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 beträgt die Geltungsdauer der Baugenehmigung sechs Jahre.

Ausgehend hiervon wäre die im Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 eingeschlossene Baugenehmigung (Ziffer I.2 des Bescheides) mit Ablauf des 16. März 2022 erloschen, falls die Beigeladene diese nicht rechtszeitig verlängert hätte, was an dieser Stelle offenbleiben muss.

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmalig hierauf berufen hat, ist sie mit diesem Vorbringen bei sinngemäßer Anwendung des § 6 UmwRG präkludiert, da ihr Vortrag über anderthalb Jahre nachdem sie diesen Einwand hätte erstmalig vortragen können, erfolgte. Jedenfalls ist ein Erlöschen der Baugenehmigung zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides am 16. März 2016 nicht zu verzeichnen, da die 6-Jahresfrist zu diesem Zeitpunkt gerade erst in Gang gesetzt wurde. Unabhängig davon würde es bei unterstelltem Erlöschen an einer Rechtsverletzung auf Seiten der Klägerin fehlen. Denn § 69 Satz 1 BbgBO a. F. stellt keine Norm dar, die zumindest auch dem Schutz der Gemeinde zu dienen bestimmt ist. In jedem Fall würde es selbst bei Erlöschen der Baugenehmigung bei der Wirksamkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbleiben. Nach § 18 BImSchG kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwar unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dazu zählt indes nicht die Konstellation, dass die darin integrierte Baugenehmigung erloschen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer folgt insoweit der Empfehlung in Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013, wonach der Streitwert für eine immissionsschutzrechtliche Klage einer drittbetroffenen Gemeinde mit 60.000 Euro zu bemessen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.