Gericht | FG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 28.05.2010 | |
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Aktenzeichen | 9 K 9081/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 39 Abs 2 AO, § 2 Abs 1 S 1 EigZulG |
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage, wenn im Vertrag über die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Wohnräumen die Räume nicht näher bezeichnet sind und der Vertrag nicht konsequent durchgeführt worden ist.
„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass im Rahmen des Bauvorhabens von X zur Schaffung eines Wohnhauses Y durch einen eigenen Bauvertrag im Untergeschoss des Bauwerkes sich eigene separate Räumlichkeiten herstellen lässt. Dieser wird von Y eigenständig finanziert, X entstehen hieraus keine Kosten am Werk. Für die Zuwege und die anderen zur Nutzung notwendigen Flächen auf dem Grundstück von X erhält Y ein kostenfreies, für den Zeitraum des Bestehens dieser Vereinbarung unwiderrufliches Nutzungsrecht.
Y hat über seine zu schaffenden Räumlichkeiten die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht und gleichzeitige Sachherrschaft inne. Für X als zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem das Bauwerk errichtet wird, ist dieses für die Räumlichkeiten des Y ausgeschlossen. Die Substanz und ggf. der Ertrag der durch den Bauvertrag von Y geschaffenen Flächen stehen ihm allein für die Nutzungsdauer des Gebäudes, mindestens jedoch für 60 Jahre zu. Eine Verlängerungsoption von weiteren 20 Jahren gilt als vereinbart. Im Falle des Verkaufs des Gesamtobjekts durch X steht Y ein wertmäßiger Schadensersatzanspruch für die durch ihn geschaffenen Flächen zu. Diese Vereinbarung sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Y vererbbar.
X hat für die durch ihren eigenen Bauvertrag zu schaffenden Flächen die hierfür eigene Verfügungsmacht und damit verbundene Sachherrschaft; für Y ist diese für die Flächen des Bauvertrages der Wohnung von X ausgeschlossen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten an den eigenen Bauverträgen mit den jeweils beauftragten Firmen. Diese werden entsprechend der prozentualen Teilung des Verhältnisses der zu schaffenden Flächen an der theoretischen Gesamtfläche des Gebäudes in separaten Bau- und Werkverträgen vergeben und auch durch die beauftragten Firmen abgerechnet. Jede Partei hat diese den ausführenden Firmen bei den Verhandlungen mitzuteilen und die Einhaltung zu überwachen.
Die Kosten der Nutzung (Nebenkosten) werden dann in dem oben genannten Teilungsschlüssel durch jede Partei getragen.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so gilt dennoch diese Vereinbarung. Die nichtige Bestimmung soll im Wege der Auslegung durch eine gültige Bestimmung ersetzt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist … . …“
„Das Wohnhaus wird in der … errichtet. Das Haus ist nicht unterkellert, das Dachgeschoss ist ausgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich eine Büroeinheit (Nutzung für 2 Mitarbeiter). Das Dach wird als Satteldach, Dachneigung: 50 Grad, ausgebildet. Die Terrasse ist von den Büroräumen und der Küche aus begehbar. Die Heizung wird mit einer Fußbodenheizung (Wärmepumpe) realisiert. Unmittelbar an das Wohnhaus anschließend ist eine Garage geplant, diese gehört zur Büroeinheit. Für die Wohnung ist ein Stellplatz vorgesehen. …“
Hausbaufirma …: Rechnung v. …: |
2.063,35 EUR |
Gegenstand: Zusatzleistungen (…) |
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Rechnung v. …: |
4.540,27 EUR |
Gegenstand: 9. Baurate/Bezugsfertigkeit (10 % vom Hauspreis) |
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Rechnung v. …: |
6.366,3 EUR |
Gegenstand: 7. Baurate/Innenputz (10 % vom Hauspreis) |
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8. Baurate /Heizung (10 % vom Hauspreis) |
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Gutschrift Heizung (Basispreis: 21 000, davon Diff. Brutto EUR 476,80) |
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Gutschrift Fliesen (brutto EUR 2 237,40 EUR) |
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Rechnung v. …: |
4.540,27 EUR |
Gegenstand: 6. Baurate /Fenstereinbau (10 % vom Hauspreis) |
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Rechnung v. …: |
2.822,79 EUR |
Gegenstand: 5. Baurate/Dacheindeckung (15 % vom Hauspreis) abzgl. EL Dacheindeckung |
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Rechnung v. …: |
2.699,85 EUR |
Gegenstand: 4. Baurate/Dachstuhl (10 % vom Hauspreis) abzgl. EL Dachstuhl |
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Rechnung v. …: |
9.080,55 EUR |
Gegenstand: 3. Baurate/EG-Decke (20 % vom Hauspreis) |
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Rechnung v. …: |
6.367,41 EUR |
Gegenstand: 1. Baurate/Bauantrag (5 % vom Hauspreis) |
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2. Baurate /Fundament (8 % vom Hauspreis/ Zusatzkosten |
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Verstärkung Fundament/Lehrrohrzusammenlegung) |
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Heizungsbaufirma …: Rechnung v. …: |
1.363,01 EUR |
Gegenstand: 26 handwerkliche Einzelpositionen |
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Rechnung v. …: |
2.343,21 EUR |
Gegenstand: 7 handwerkliche Einzelpositionen |
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Rechnung v. …: |
1.363,01 EUR |
Gegenstand: 26 handwerkliche Einzelpositionen |
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Rechnung v. …: |
2.342,23 EUR |
Gegenstand: 7 handwerkliche Einzelpositionen |
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… Rechnung v. …: |
3.631,38 EUR |
Gegenstand: Nettosumme für den Abbund und die Dacheindeckung abzgl. der 1. Teilrechnung |
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Rechnung v. …: |
2.196,63 EUR |
Gegenstand: Baustelleneinrichtung incl. Abtransport und Aufbau, Vor- und Unterhaltung sämtlicher für die Durchführung der Arbeiten erforderlicher Geräte und Maschinen für die gesamte Bauzeit Bauholz liefern und abbinden Winkelverbinder, Gewindestäbe etc. ihr Anteil am Bauvorhaben: 30,67 % |
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Baustoffverwertung … Rechnung v. …: |
2.204,00 EUR |
Gegenstand: Liefern und Setzen einer 9,0 cbm Abwassersammelgrube |
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…Rechnung v. …: |
922,50 EUR |
Gegenstand: Rundduschset/Laminat |
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…: Rechnung v. …: |
1.180,52 EUR |
Gegenstand: … |
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…Rechnung v. …: |
6.008,37 EUR |
Gegenstand: Oberboden abtragen/Baugrube ausheben/Tragschicht/Verdichten/Kies/Füllboden/Boden/Tragschicht |
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…: Rechnung v. …: |
3.369,16 EUR |
Gegenstand: Elektroarbeiten im Büro |
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Saldo: |
65.404,87 EUR |
„1. Entsprechend Anlage 1 „Gebäude auf fremden Grundstück“ (Haufe Index 8763) wird hier von einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen. Diese liegt vor! Abgesehen davon, besteht auch ein gesetzlicher Ersatzanspruch durch mich an die Eigentümerin des Grundstückes.
2. Insbesondere hat das FG des Landes Brandenburg mit Urteil vom 18.07.2001 XR 23/99 entschieden, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere dem Bereicherungsrecht, ergibt (Anlage 2). Eine vertragliche Vereinbarung besteht!
3. Verweise ich auf die Anlage 3 - „Bauten auf fremden Grund und Boden“ - Haufe-Index 6280. Hier insbesondere auf das BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 77/96, BStBl II 1997 II S. 774, BFH-Urteil vom 30.07.1997 I R 65/96, BFH-Urteil vom 18.07.2001 und in der Anlage ff.
4. Verweise ich weiterhin auf die Anlage 4, die markierte Position, woraus hervorgeht, dass selbst eine vertragliche Vereinbarung überflüssig ist. Dieses wird auch dadurch untermauert, dass nach Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung nunmehr allein die Voraussetzung, dass dem Bauherren für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der errichteten Wohnung zusteht.
5. Aus der Anlage 5, Bundessteuerblatt 2002 Teil II geht hervor, dass eine schriftliche Vereinbarung ausreichend ist. Durch das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.07.2001 XR 15/01 wird dieses deutlich.
6. Auch aus den „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ BMF vom 21.12.2004 unter Punkt A II 1.2.2 (Anlage 6) geht nichts anderes hervor, sondern der Umstand mich als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten wird hier hinzukommend anerkannt.
7. Abschließend verweise ich auf das Urteil des BFH vom 18.07.2001 XR 15/01 (Anlage 7), woraus hervorgeht, dass selbst „mündlich vereinbartes dauerndes Nutzungsrecht“ ein wirtschaftliches Eigentum an dem vom Antragsteller errichteten Gebäude begründet.“
„Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde festgestellt, dass die dem Finanzamt vorliegenden Bauzeichnungen nicht der tatsächlichen Bauausführung entsprachen. Denn die in den Bauzeichnungen dargestellten, voneinander abgeschlossenen Räumlichkeiten, die Wohneinheit der Alleineigentümerin und das Büro des Einspruchsführers, bildeten zum Zeitpunkt der Ermittlungen tatsächlich eine Wohneinheit. Nach Einsichtnahme in die Akten der Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass im Rahmen der Rohbauabnahme am 20.11.2002 eine genehmigungspflichtige Grundrissänderung im Erdgeschoss vorgenommen worden ist; die Trennwand zwischen Wohneinheit und Büro sollte nicht als Mauerwerk durch die bauausführende Firma, sondern als Trockenbauwand in Eigenleistung erbracht werden. Zum Zeitpunkt der Rohbauabnahme war dieser Trockenbau nicht existent. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es auch keinen zweiten separaten Hauseingang gab. Nach Angaben des Einspruchsführers sollte die Terrassentür als Hauseingang seiner Wohneinheit dienen.
Aus den Ermittlungsunterlagen ist aufgrund der Aussagen der Angestellten verschiedener Baugewerke erkennbar, dass im Zuge der Fertigstellung des Wohnhauses im Jahr 2003 weder zwei Küchen … noch die entsprechenden Elektro- und Wasseranschlüsse für zwei Küchen installiert worden sind. Denn diese Anschlüsse wurden jeweils nur einmal installiert. Auch aus heizungstechnischer Sicht wäre der als Küche für die Büroeinheit bezeichnete Raum nicht als solcher zu nutzen gewesen, da die räumliche Trennung zwischen Küche und Wohnzimmer den Einbau eines zweiten Reglers für die Heizung zur Folge gehabt hätte, der jedoch nicht vorgenommen worden ist. Hingegen war aber zu diesem Zeitpunkt ein durchgehend gefliester Fußboden von der offenen Küche und dem angrenzenden Raum fertiggestellt, eine räumliche Trennung war nicht erkennbar. Auch in 2006 ausgeführte Bauarbeiten im Arbeitszimmer, das in den Bauzeichnungen als Küche der Büroeinheit ausgewiesen war, ließen mangels Wasser- und Elektroanschlüsse keinen Hinweis auf eine ehemalige zweite Küche erkennen. Letztlich ist auch den Unterlagen der beauftragten Baufirma zu entnehmen, dass es sich im Streitfall um ein einheitliches Bauvorhaben gehandelt hat.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Einspruchsführer mit der Alleineigentümerin des Wohnhauses bereits seit 1997 eine gemeinsame Wohnung anmietete und bewohnte“.