Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen (Eigenheimzulage im Falle bloßen wirtschaftlichen Eigentums)

(Eigenheimzulage im Falle bloßen wirtschaftlichen Eigentums)


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 28.05.2010
Aktenzeichen 9 K 9081/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 39 Abs 2 AO, § 2 Abs 1 S 1 EigZulG

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage, wenn im Vertrag über die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Wohnräumen die Räume nicht näher bezeichnet sind und der Vertrag nicht konsequent durchgeführt worden ist.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von ungekürzter Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 hat.

X war im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des -- m² großen Grundstücks G.1..

X und der Kläger, der damals einzelunternehmerisch ein … in … betrieb, schlossen am 14. Dezember 2001 folgende schriftliche „Vereinbarung“:

„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass im Rahmen des Bauvorhabens von X zur Schaffung eines Wohnhauses Y durch einen eigenen Bauvertrag im Untergeschoss des Bauwerkes sich eigene separate Räumlichkeiten herstellen lässt. Dieser wird von Y eigenständig finanziert, X entstehen hieraus keine Kosten am Werk. Für die Zuwege und die anderen zur Nutzung notwendigen Flächen auf dem Grundstück von X erhält Y ein kostenfreies, für den Zeitraum des Bestehens dieser Vereinbarung unwiderrufliches Nutzungsrecht.

Y hat über seine zu schaffenden Räumlichkeiten die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht und gleichzeitige Sachherrschaft inne. Für X als zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem das Bauwerk errichtet wird, ist dieses für die Räumlichkeiten des Y ausgeschlossen. Die Substanz und ggf. der Ertrag der durch den Bauvertrag von Y geschaffenen Flächen stehen ihm allein für die Nutzungsdauer des Gebäudes, mindestens jedoch für 60 Jahre zu. Eine Verlängerungsoption von weiteren 20 Jahren gilt als vereinbart. Im Falle des Verkaufs des Gesamtobjekts durch X steht Y ein wertmäßiger Schadensersatzanspruch für die durch ihn geschaffenen Flächen zu. Diese Vereinbarung sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Y vererbbar.

X hat für die durch ihren eigenen Bauvertrag zu schaffenden Flächen die hierfür eigene Verfügungsmacht und damit verbundene Sachherrschaft; für Y ist diese für die Flächen des Bauvertrages der Wohnung von X ausgeschlossen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten an den eigenen Bauverträgen mit den jeweils beauftragten Firmen. Diese werden entsprechend der prozentualen Teilung des Verhältnisses der zu schaffenden Flächen an der theoretischen Gesamtfläche des Gebäudes in separaten Bau- und Werkverträgen vergeben und auch durch die beauftragten Firmen abgerechnet. Jede Partei hat diese den ausführenden Firmen bei den Verhandlungen mitzuteilen und die Einhaltung zu überwachen.

Die Kosten der Nutzung (Nebenkosten) werden dann in dem oben genannten Teilungsschlüssel durch jede Partei getragen.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so gilt dennoch diese Vereinbarung. Die nichtige Bestimmung soll im Wege der Auslegung durch eine gültige Bestimmung ersetzt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist … . …“

Am … 2002 begann die Errichtung des Einfamilienhauses (Baugenehmigung … vom … 2002 aufgrund eines Bauantrags von X vom … 2002) auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die im Jahr 2003 abgeschlossen wurde. Zu dem Bauantrag gehört folgende „Allgemeine Baubeschreibung“:

„Das Wohnhaus wird in der … errichtet. Das Haus ist nicht unterkellert, das Dachgeschoss ist ausgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich eine Büroeinheit (Nutzung für 2 Mitarbeiter). Das Dach wird als Satteldach, Dachneigung: 50 Grad, ausgebildet. Die Terrasse ist von den Büroräumen und der Küche aus begehbar. Die Heizung wird mit einer Fußbodenheizung (Wärmepumpe) realisiert. Unmittelbar an das Wohnhaus anschließend ist eine Garage geplant, diese gehört zur Büroeinheit. Für die Wohnung ist ein Stellplatz vorgesehen. …“

In der Baubeschreibung wird die Grundfläche des zu errichtenden Hauses im Erdgeschoss mit insgesamt 83,61 m² (davon Büroeinheit 51,36 m² und Wohnung EG 32,25 m²), die Grundfläche des Dachgeschosses (Wohnung) mit 73,92 m² angegeben.

Am … 2003 stellte X beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 für eine Wohnung im neu errichteten Gebäude G.1..

Am … 2004 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 für eine Wohnung im neu errichteten Gebäude G.1.. Als Anschaffungskosten hierfür gab er den Betrag von 65 404,87 EUR an, den er in einer „Zusammenfassung Rechnungsaufteilung Y zur Beantragung der Eigenheimzulage“ wie folgt errechnete:

 Hausbaufirma …: Rechnung v. …:

2.063,35 EUR

 Gegenstand: Zusatzleistungen (…)

Rechnung v. …:

4.540,27 EUR

 Gegenstand: 9. Baurate/Bezugsfertigkeit (10 % vom Hauspreis)

Rechnung v. …:

6.366,3 EUR

 Gegenstand: 7. Baurate/Innenputz (10 % vom Hauspreis)

 8. Baurate /Heizung (10 % vom Hauspreis)

 Gutschrift Heizung (Basispreis: 21 000, davon Diff. Brutto EUR 476,80)

 Gutschrift Fliesen (brutto EUR 2 237,40 EUR)

Rechnung v. …:

4.540,27 EUR

 Gegenstand: 6. Baurate /Fenstereinbau (10 % vom Hauspreis)

Rechnung v. …:

2.822,79 EUR

 Gegenstand: 5. Baurate/Dacheindeckung (15 % vom Hauspreis) abzgl. EL Dacheindeckung

Rechnung v. …:

2.699,85 EUR

 Gegenstand: 4. Baurate/Dachstuhl (10 % vom Hauspreis) abzgl. EL Dachstuhl

Rechnung v. …:

9.080,55 EUR

 Gegenstand: 3. Baurate/EG-Decke (20 % vom Hauspreis)

Rechnung v. …:

6.367,41 EUR

 Gegenstand:   1. Baurate/Bauantrag (5 % vom Hauspreis)

 2. Baurate /Fundament (8 % vom Hauspreis/ Zusatzkosten

 Verstärkung Fundament/Lehrrohrzusammenlegung)

 Heizungsbaufirma …:                           Rechnung v. …:

1.363,01 EUR

 Gegenstand: 26 handwerkliche Einzelpositionen

Rechnung v. …:

2.343,21 EUR

 Gegenstand: 7 handwerkliche Einzelpositionen

Rechnung v. …:

1.363,01 EUR

 Gegenstand: 26 handwerkliche Einzelpositionen

Rechnung v. …:

2.342,23 EUR

 Gegenstand: 7 handwerkliche Einzelpositionen

 … Rechnung v. …:

3.631,38 EUR

 Gegenstand: Nettosumme für den Abbund und die Dacheindeckung abzgl. der 1. Teilrechnung

Rechnung v. …:

2.196,63 EUR

 Gegenstand: Baustelleneinrichtung incl. Abtransport und Aufbau, Vor- und Unterhaltung sämtlicher für die Durchführung der Arbeiten erforderlicher Geräte und Maschinen für die gesamte Bauzeit Bauholz liefern und abbinden Winkelverbinder, Gewindestäbe etc. ihr Anteil am Bauvorhaben: 30,67 %

 Baustoffverwertung … Rechnung v. …:

2.204,00 EUR

 Gegenstand: Liefern und Setzen einer 9,0 cbm Abwassersammelgrube

 …Rechnung v. …:

922,50 EUR

 Gegenstand: Rundduschset/Laminat

 …: Rechnung v. …:

1.180,52 EUR

 Gegenstand: …

 …Rechnung v. …:

6.008,37 EUR

 Gegenstand: Oberboden abtragen/Baugrube ausheben/Tragschicht/Verdichten/Kies/Füllboden/Boden/Tragschicht

 …: Rechnung v. …:

3.369,16 EUR

 Gegenstand: Elektroarbeiten im Büro

 Saldo:

65.404,87 EUR

Bei der betreffenden Wohnung handelte es sich um die im Bauantrag als „Büroeinheit“ bezeichneten Räumlichkeiten, die der Kläger nach eigenen Angaben vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung an für eigene Wohnzwecke nutzte.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 zugunsten des Klägers mit der Begründung ab, dass weder bürgerlich-rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum des Klägers an der betreffenden Wohnung bestehe. Die von ihm eingereichte formlose Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 reiche nicht aus, um sein wirtschaftliches Eigentum festzustellen (Hinweis auf §§ 873 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass eine privatschriftliche Vereinbarung für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum ausreichend sei. Selbst eine bloß mündliche Vereinbarung einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung sei vom Bundesfinanzhof - BFH - mittlerweile anerkannt worden. In seinem Einspruchsschreiben vom 15. August 2005 führt der Kläger im Einzelnen aus:

„1. Entsprechend Anlage 1 „Gebäude auf fremden Grundstück“ (Haufe Index 8763) wird hier von einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen. Diese liegt vor! Abgesehen davon, besteht auch ein gesetzlicher Ersatzanspruch durch mich an die Eigentümerin des Grundstückes.

2. Insbesondere hat das FG des Landes Brandenburg mit Urteil vom 18.07.2001 XR 23/99 entschieden, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz, insbesondere dem Bereicherungsrecht, ergibt (Anlage 2). Eine vertragliche Vereinbarung besteht!

3. Verweise ich auf die Anlage 3 - „Bauten auf fremden Grund und Boden“ - Haufe-Index 6280. Hier insbesondere auf das BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 77/96, BStBl II 1997 II S. 774, BFH-Urteil vom 30.07.1997 I R 65/96, BFH-Urteil vom 18.07.2001 und in der Anlage ff.

4. Verweise ich weiterhin auf die Anlage 4, die markierte Position, woraus hervorgeht, dass selbst eine vertragliche Vereinbarung überflüssig ist. Dieses wird auch dadurch untermauert, dass nach Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung nunmehr allein die Voraussetzung, dass dem Bauherren für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der errichteten Wohnung zusteht.

5. Aus der Anlage 5, Bundessteuerblatt 2002 Teil II geht hervor, dass eine schriftliche Vereinbarung ausreichend ist. Durch das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.07.2001 XR 15/01 wird dieses deutlich.

6. Auch aus den „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ BMF vom 21.12.2004 unter Punkt A II 1.2.2 (Anlage 6) geht nichts anderes hervor, sondern der Umstand mich als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten wird hier hinzukommend anerkannt.

7. Abschließend verweise ich auf das Urteil des BFH vom 18.07.2001 XR 15/01 (Anlage 7), woraus hervorgeht, dass selbst „mündlich vereinbartes dauerndes Nutzungsrecht“ ein wirtschaftliches Eigentum an dem vom Antragsteller errichteten Gebäude begründet.“

Mit Bescheid vom 12. September 2005 setzte der Beklagte in Erledigung des Einspruchs Eigenheimzulage zugunsten des Klägers in Höhe von 2 556,00 EUR ab dem Jahr 2003 fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

Am 29. September 2006 leitete der Beklagte gegenüber dem Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges ein (vgl. Vorläufiger Kurzbericht des Beklagten über steuerliche Feststellungen vom 16. April 2007). Im Ergebnis dieser Ermittlungen vertrat der Beklagte die Ansicht, dass es sich bei dem errichteten Wohnhaus mit Büroeinheit um eine zusammenhängende Wohneinheit handeln würde, die vom Kläger und der zivilrechtlichen Eigentümerin des Grundstücks von Beginn an zu gemeinsamen Wohnzwecken genutzt worden sei.

Aus diesem Grunde erließ der Beklagte am 30. April 2007 einen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Bescheid über Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 betreffend den Kläger, indem die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage mangels Abgeschlossenheit der Wohneinheiten auf 33,95 % gekürzt wurde. Die Eigenheimzulage wurde auf nur noch 868 EUR pro Jahr festgesetzt.

Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte u.a. aus:

„Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde festgestellt, dass die dem Finanzamt vorliegenden Bauzeichnungen nicht der tatsächlichen Bauausführung entsprachen. Denn die in den Bauzeichnungen dargestellten, voneinander abgeschlossenen Räumlichkeiten, die Wohneinheit der Alleineigentümerin und das Büro des Einspruchsführers, bildeten zum Zeitpunkt der Ermittlungen tatsächlich eine Wohneinheit. Nach Einsichtnahme in die Akten der Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass im Rahmen der Rohbauabnahme am 20.11.2002 eine genehmigungspflichtige Grundrissänderung im Erdgeschoss vorgenommen worden ist; die Trennwand zwischen Wohneinheit und Büro sollte nicht als Mauerwerk durch die bauausführende Firma, sondern als Trockenbauwand in Eigenleistung erbracht werden. Zum Zeitpunkt der Rohbauabnahme war dieser Trockenbau nicht existent. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es auch keinen zweiten separaten Hauseingang gab. Nach Angaben des Einspruchsführers sollte die Terrassentür als Hauseingang seiner Wohneinheit dienen.

Aus den Ermittlungsunterlagen ist aufgrund der Aussagen der Angestellten verschiedener Baugewerke erkennbar, dass im Zuge der Fertigstellung des Wohnhauses im Jahr 2003 weder zwei Küchen … noch die entsprechenden Elektro- und Wasseranschlüsse für zwei Küchen installiert worden sind. Denn diese Anschlüsse wurden jeweils nur einmal installiert. Auch aus heizungstechnischer Sicht wäre der als Küche für die Büroeinheit bezeichnete Raum nicht als solcher zu nutzen gewesen, da die räumliche Trennung zwischen Küche und Wohnzimmer den Einbau eines zweiten Reglers für die Heizung zur Folge gehabt hätte, der jedoch nicht vorgenommen worden ist. Hingegen war aber zu diesem Zeitpunkt ein durchgehend gefliester Fußboden von der offenen Küche und dem angrenzenden Raum fertiggestellt, eine räumliche Trennung war nicht erkennbar. Auch in 2006 ausgeführte Bauarbeiten im Arbeitszimmer, das in den Bauzeichnungen als Küche der Büroeinheit ausgewiesen war, ließen mangels Wasser- und Elektroanschlüsse keinen Hinweis auf eine ehemalige zweite Küche erkennen. Letztlich ist auch den Unterlagen der beauftragten Baufirma zu entnehmen, dass es sich im Streitfall um ein einheitliches Bauvorhaben gehandelt hat.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Einspruchsführer mit der Alleineigentümerin des Wohnhauses bereits seit 1997 eine gemeinsame Wohnung anmietete und bewohnte“.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er sehr wohl eine eigenständige Wohnung im Gebäude G.1. habe herstellen lassen und diese anschließend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Grundlage hierfür sei die privatschriftliche Vereinbarung mit X vom 14. Dezember 2001 über die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an der noch zu schaffenden Wohnung im vorgenannten Gebäude, die sowohl formal als auch inhaltlichen den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung genüge. Denn der BFH sehe diesbezüglich sogar eine nur mündliche Vereinbarung mit dem bürgerlich-rechtlichen Grundstückseigentümer als ausreichend an. Die zu seiner Wohnung gehörenden Räumlichkeiten seien in dem in der Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 zitierten Bauvertrag konkret bezeichnet und zudem lägen für die Räumlichkeiten eigene Rechnungen vor.

Er, der Kläger, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung so in Erinnerung, dass eine Nutzungsmöglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers für die Dauer von 60 Jahren ausreichend sei. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 enthalte auch eine Regelung hinsichtlich der Frage eines eventuellen Wertersatzes zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Im Übrigen bestünden in einem solchen Falle Wertersatzansprüche nach dem BGB.

Die von ihm, dem Kläger, hergestellte Wohnung sei auch räumlich abgetrennt von der Wohnung von X. Der Beklagte verwechsele in seiner Einspruchsentscheidung den geplanten Küchenraum in seiner, des Klägers, Wohnung mit demjenigen in der geplanten Wohnung von X. Die nachfolgend noch zu betrachtende Trennwand habe sich nicht zwischen seiner Küche und seinem Wohnraum, sondern konkret genau anders herum befunden.

Die besagte Trennwand sei in Eigenleistung durch ihn, den Kläger, errichtet und erst nachträglich nach der Zusammenführung der Wohnräume von X und seinen Wohnräumen wieder entfernt worden. Für den Abbruch der Trennwand gebe es auch entsprechende Zeugen. Deren Vernehmung sei jedoch aus seiner Sicht nicht notwendig, denn die Tatsache der Errichtung der Trennwand gehe bereits eindeutig aus den vorliegenden Planungsunterlagen hervor.

Soweit der Heizungstechniker bei seiner Vernehmung durch die Mitarbeiter der Steuerfahndungsstelle behauptet haben soll, dass für die betreffenden Wohnräume keine separaten Heizkreise installiert worden seien, sei dies nicht zutreffend, denn separate Heizkreise seien nicht nur geplant, sondern auch in die Tat umgesetzt worden. Die beiden vorhandenen Heizkreise seien im Heizkreisverteiler auch eindeutig angegeben worden.

Die Bodenfliesen seien tatsächlich aus Kostengründen raumübergreifend verlegt worden. Aber dass eine Trennung der beiden Wohnungen durch die Fugenanordnung zwischen den Fliesen ohne weiteres möglich und letztlich ja auch tatsächlich durchgeführt worden sei, werde vom Beklagten einfach ignoriert.

Die angebliche Aussage eines Handwerkers bei seiner Vernehmung durch die Mitarbeiter der Steuerfahndungsstelle, dass im Jahr 2006 keine Anschlüsse für eine Küche im ursprünglichen Küchenraum der streitgegenständlichen Wohnung vorhanden gewesen seien, sei ebenfalls unzutreffend. Tatsächlich schließe diese ursprüngliche Küche an das Bad in der streitgegenständlichen Wohnung an und aus den Bauplanungsunterlagen gehe eindeutig hervor, dass in der gemeinsamen Wand der beiden betreffenden Räumlichkeiten unstreitig alle erforderlichen Anschlüsse vorhanden gewesen seien.

Es sei schließlich auch zu jedem Zeitpunkt ein zweiter Hauseingang vorhanden gewesen. Die diesbezügliche Eingangstür habe sogar sehr kostenintensiv mit einem Schließsystem umgebaut werden müssen. Bei Bedarf könnten entsprechende Zeugen für die kontinuierliche Existenz eines zweiten Hauseingangs benannt werden.

Der Beklagte behaupte dann noch, dass an der von ihm als Hauseingangstür bezeichneten Tür kein Klingelknopf vorhanden sei. Dies treffe jedoch auch auf die Hauseingangstür zur Wohnung von X zu. Es gebe jedoch Funkklingelknöpfe bzw. einen Klingelknopf am Tor zum Betreten des streitgegenständlichen Grundstücks. Im Übrigen sei die Verkabelung für die Installation einer Klingel an der Eingangstür der streitgegenständlichen Wohnung unstreitig vorhanden und sichtbar.

Der Kläger beantragt, ihm unter Änderung des Bescheids vom 30. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2009 volle Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Verwaltungsakten betr. Eigenheimzulage (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

1. Der Bescheid vom 30. April 2007 über die Herabsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 von ursprünglich 2 556,00 EUR auf nunmehr 868,00 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entgegen der vom Kläger in seinem Einspruchsschreiben vom 15. August 2005 ausführlich - unter Heranziehung zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen von Finanzgerichten und des BFH - begründeten Ansicht ist er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten anzusehen mit der Folge, dass der Beklagte berechtigt und - wegen der strikten Gesetzesbindung der Verwaltung - auch verpflichtet gewesen wäre, den Eigenheimzulageantrag des Klägers gänzlich abzuweisen.

Da der Kläger sich bereits im Einspruchsverfahren wegen der zunächst ablehnenden Haltung des Beklagten bezüglich der Gewährung von Eigenheimzulage (Begründung des Beklagten: fehlendes wirtschaftliches Eigentum des Klägers) intensiv mit dem Rechtsinstitut des „wirtschaftlichen Eigentums“ (§ 39 Abs. 2 AO 1977) auseinandergesetzt hat und dabei seinem Schreiben zahlreiche einschlägige Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH (z. B. ein BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 15/01, BStBl II 2002, 278, welches das Gericht den Prozessbeteiligten noch mal in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2010 ausgehändigt hat) beigefügt hat, musste das Gericht die mündliche Verhandlung wegen des Wiederaufgreifens dieses Rechtsproblems aus dem vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren und der Aushändigung von vier, im BStBl II veröffentlichter BFH-Entscheidungen zur Frage des Vorliegens von „wirtschaftlichem Eigentum“ die mündliche Verhandlung nicht von Amts wegen unterbrechen, zumal das Gericht seine Schlussfolgerungen aus diesen vier BFH-Entscheidungen dem Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt und der Kläger hierzu dezidiert Stellung genommen hat (der Kläger selbst hat keinen Antrag gestellt, die Verhandlung z. B. wegen der Lektüre der vier ihm ausgehändigten BFH-Entscheidungen zu unterbrechen, vgl. zu allem das Sitzungsprotokoll in seiner berichtigten Fassung vom 12. Juli 2010).

a.) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - ist u. a. die Anschaffung einer Wohnung in einem eigenen Haus begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Zulage im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG). Der Begriff „eigen“ bedeutet, dass er Eigentümer des begünstigten Objekts i. S. von § 39 AO 1977 sein muss. In Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, ist für die Anspruchsberechtigung der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977). Ein wirtschaftlicher Ausschluss liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 80 m. w. N.).

Die Definition des wirtschaftlichen Eigentums in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger „zivilrechtlicher Rechtslagen“, die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Rechtsposition verschaffen. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erfordert deshalb nach der Rechtsprechung die Bildung von Fallgruppen und „deren wertende Zuordnung“ (vgl. BFH, a.a.O. m. w. N.).

Eine für das Recht der Wohnungseigentumsförderung wesentliche Gruppe bilden die Fälle, in denen die Personen, welche die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung der eigengenutzten Wohnung getragen haben, nicht deren zivilrechtliche Eigentümer sind. Vom zivilrechtlichen abweichendes wirtschaftliche Eigentum liegt in diesen Fallen vor, wenn dem Nutzungsberechtigten auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Das wird angenommen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten für die Wohnung getragen hat, aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat (vgl. BFH, a.a.O. m. w. N.).

b.) Die vorgenannten Voraussetzungen für die Anerkennung der Begründung wirtschaftlichen Eigentums i. S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zugunsten des Klägers an einzelnen oder mehreren Räumen im Gebäude G.1. sind nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts in mehrfach Hinsicht nicht gegeben:

aa.) Zunächst fehlt es an einer „eindeutigen, im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung“ über die Begründung wirtschaftlichen Eigentums in der Person des Klägers. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass in der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und X die (noch zu errichtenden) Räume nicht konkret bezeichnet sind, auf die sich das wirtschaftliche Eigentum beziehen soll. Die dortige Bezugnahme auf einen vom Kläger noch abzuschließenden „Bauvertrag“ (ohne Datumsangabe) genügt als Ersatz hierfür nicht, da es sich bei diesem Bauvertrag nicht um eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Grundstückseigentümerin, sondern um eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und einem Dritten (Bauunternehmen) handelt. Dass ein fremder Dritter (hier: der Bauunternehmer) befugt sein soll, den Umfang des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Klägers und ggf. zu Lasten von X mitfestzulegen, geht aus der Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 aber nicht hervor. Zum anderen ist der vorgenannte Vertrag von den beiden Vertragsbeteiligten nicht konsequent tatsächlich durchgeführt worden, was nicht zuletzt aus den vom Kläger zur Begründung seines Eigenheimzulagenantrags eingereichten Rechnungen der Handwerker hervorgeht, in denen - bis auf wenige Ausnahmen - hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen X und dem Kläger nicht zwischen den beiden zu errichtenden Wohnungen differenziert wird.

bb.) Des weiteren entspricht die privatschriftliche Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 auch in anderer Hinsicht nicht den Kriterien des vorgenannten BFH-Urteils für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einer Wohnung: Man kann zum einen nicht davon ausgehen, dass die zu schaffenden Wohnräume des Klägers bereits nach Ablauf der maximal vereinbarten Nutzungszeitraumes von 80 Jahren „wirtschaftlich“ verbraucht sind, denn ein neu errichtetes Einfamilienhaus ist nach der Lebenserfahrung frühestens nach Ablauf von mehr als 100 Jahren als „wirtschaftlich verbraucht“ anzusehen. Zum anderen sieht die Vereinbarung vom 14. Dezember 2001 - entgegen dem Postulat der BFH-Rechtsprechung - keinen Anspruch des Klägers gegen X als Grundstückseigentümerin auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der ihm wirtschaftlich gehörenden Räume im Hause für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses vor. Ein solcher Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 812 Abs. 1 BGB), weil die besondere Sachverhaltskonstellation, bei der der BFH in einer einzigen Entscheidung einmal eine solchen Anspruch bejaht hat (Urteil vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BStBl II 2002, 281: Vertrag zwischen Mutter als zivilrechtlicher Grundstückseigentümerin und Sohn als wirtschaftlichem Grundstückseigentümer im Jahr 1993; anschließende Schenkung des Grundstücks im Jahr 1995 von Mutter an Sohn), hier nicht gegeben ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.