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Bemessung Höhe Ordnungsgeld Unterlassung Unterlassungstitel Titel Vollstreckung Verstoß Mitbestimmung Arbeitszeit Dienstpläne Krankenhaus


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 1. Beschwerdekammer Entscheidungsdatum 21.02.2025
Aktenzeichen 1 Ta 643/24 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0221.1TA643.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 62 Abs. 2 ArbGG, § 890 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO dienen der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen und stellen eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dies gilt auch für Verstöße gegen einen Titel, der die Unterlassung der Zuweisung von Arbeitszeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats verlangt. Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes im Falle von Verstößen gegen diese Unterlassungspflicht zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Schuldners aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie tatsächliche praktische Bedingungen und Bemühungen hinsichtlich eines titelkonformen Verhaltens. Insofern ist bei einem Krankenhausbetrieb auch zu berücksichtigen, wenn ein titelkonformes Unterlassen der Zuweisung nicht mitbestimmter Arbeitszeiten als teilweise Schließung eines Krankenhausbetriebes verantwortlich nicht umsetzbar ist.

Tenor

I. Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 38.800,00 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.07.2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19.

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt als kommunaler Krankenhausbetreiber mehrere große Krankenhäuser im Land Berlin und beschäftigt ca. 18.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Gläubiger ist der für sämtliche Krankenhäuser gebildete, aus 71 Mitgliedern bestehende Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Innerhalb des Betriebsrats sind mehrere Bereichsausschüsse gebildet.

Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 (im Folgenden: Unterlassungstitel) verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin bezugnehmend auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG, es zu unterlassen „bezüglich ihrer Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“ und drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro an (siehe im Einzelnen Blatt 272-287 der Akte). Der Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin am 9. August 2019 und dem Betriebsrat am 15. August 2019 von Amts wegen zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel wurde dem Betriebsrat unter dem 2. Oktober 2019 erteilt. Der Arbeitgeberin wurde eine beglaubigte Abschrift des Unterlassungstitels mit Rechtskraftvermerk am 6. November 2019 im Parteibetrieb zugestellt. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde vom Betriebsrat vorgelegt (siehe Dokumentenhülle Bl. 487 ff).

Neben diesem Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin im Rahmen eines weiteren Verfahrens aufgegeben, „es zu unterlassen, bezüglich ihrer Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan Arbeitsleistungen gegenüber Beschäftigten anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat der nachträglichen Änderung des Dienstplans – bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden – zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung zu einer nachträglichen Änderung eines mitbestimmten Dienstplanes durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist(siehe Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2016, 23 TaBV 508/16).

Am 19. August 2022 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für September 2022 einen Entwurf eines Dienstplans für die Station ZNA-FKD (Rettungsstelle) des Klinikums K. vor. Der für dieses Klinikum zuständige Bereichsausschuss des Betriebsrats teilte mit, er habe den Dienstplan in seiner ordentlichen Sitzung am 28. August 2022 abgelehnt. Er führte zur Begründung aus, er nehme aufgrund der Erfahrungen der Vormonate an, dass auch in diesem Monat Mindestbesetzungen nicht eingehalten seien und damit in vielen Fällen Pausen nicht genommen werden könnten. In einer Einigungsstellensitzung am 06. September 2022 wurde unter anderem dieser Dienstplan behandelt und die Personalsituation in der Notaufnahme sowie der TV PPV (Tarifvertrag Pro Personal V____ vom 12. Oktober 2021) erörtert. Die Zustimmung des Betriebsrats zu dem vorgelegten Entwurf eines Dienstplans wurde nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt. Im Protokoll der Einigungsstellensitzung wird hierzu ausgeführt „Der Einigungsstellenvorsitzende sieht keine Möglichkeit, einen Dienstplanentwurf zuzustimmen, der eine solche Problematik abbilde wie die hier vorliegende.

Mit seinem am 28. Juli 2023 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag vom 27. Juli 2023 hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt. Zur Begründung hat der Betriebsrat ausgeführt, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans der Abteilung ZNA-FKD im Klinikum K. gegenüber dem dort beschäftigten Personal in 389 Fällen Arbeitsleistungen angeordnet bzw. vereinbart oder geduldet habe, obwohl der Betriebsrat einer solchen Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeiten zuvor nicht zugestimmt habe und die Zustimmung auch nicht durch die Einigungsstelle ersetzt worden sei.

Der Betriebsrat hat Bezug genommen auf im September 2022 geleistete 389 Dienste der 31 Beschäftigten der Abteilung ZNA-FKD (siehe Blatt 1896 bis 1905 der Akte) und geltend gemacht, es liege ein erhebliches Organisationsverschulden vor. Die Arbeitgeberin habe es versäumt, der Einigungsstelle einen zustimmungsfähigen Dienstplanentwurf vorzulegen und sich dann über die fehlende Zustimmung hinweggesetzt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich nicht um den ersten Verstoß handle. Bereits zuvor habe teilweise kein mitbestimmter Dienstplan vorgelegen, ein beantragtes Ordnungsgeld sei nur deshalb nicht verhängt worden, weil es zu einer Einigung der Beteiligten gekommen sei, den vorgeschlagenen Betrag innerbetrieblich für zusätzliches Personal einzusetzen. Bereits zuvor sei es ab 2014 nach einer im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Unterlassungsverfügung zu entsprechenden Verstößen gekommen.

Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß. Dieser Betrag halte sich im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 10.000,00 Euro je Einzelfall im unteren Bereich. Bis Juli 2022 seien beim Arbeitsgericht Berlin 10 Ordnungsgeldverfahren mit einem ausgehend von 1.000,00 Euro pro Verstoß zu erwartenden Ordnungsgeldbetrag von 2.618.000,00 Euro geführt worden.

Der Betriebsrat und Gläubiger hat beantragt,

gegen die Beteiligte zu 2) wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.07.2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von insgesamt 389.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte.

Die Arbeitgeberin ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie tue alles ihr Mögliche zur Vermeidung einer Umsetzung von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. Zustimmungsersetzung. Sie habe eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt. Sie habe allein in der Zeit von Juni 2023 bis Juni 2024 monatlich zwischen 75 und 130 Dienstpläne in Einigungsstellen verhandelt (siehe im Einzelnen Bl. 3747 der Akte) und für Einigungsstellenvorsitzende und anwaltliche Begleitung des Betriebsrats ca. 240.000,00 Euro aufgewandt.

Soweit es trotz der erheblichen Bemühungen im Einzelfall zu keiner Zustimmung zum Dienstplan komme, sei sie aufgrund des Versorgungsauftrags und zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten verpflichtet, den Arbeitseinsatz zur Vermeidung eines ansonsten drohenden größeren Schadens anzuordnen. Auch wenn dies das Grundproblem der Umsetzung nicht mitbestimmter Dienstpläne nicht beseitige, seien diese Aspekte bei der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für ihre Bemühungen grundlegender Regelungen, die der Betriebsrat nicht unterstütze. Arbeitgeberseitig strebe man den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Arbeitszeit und über Grundsätze der Dienstplangestaltung an, leider sei hier durchweg die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe über alle verfügbaren Instanzen hinweg erforderlich, um zu Einigungsstellenverhandlungen hierüber zu kommen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 05. Juli 2024 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 388.000,00 Euro verhängt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor. Sämtliche Verstöße seien mehrere Jahre nach Rechtskraft des Titels erfolgt und zudem, nachdem es bereits zuvor zu Verstößen gekommen sei, die die Arbeitgeberseite nicht in Abrede gestellt habe und die nur deshalb nicht zu Ordnungsgeldern geführt hätten, weil eine anderweitige Einigung erfolgt oder Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Rechnerisch richtig lägen 388 Verstöße vor, wie näher ausgeführt wird. Das erforderliche Verschulden liege als Organisationsverschulden vor. Die Arbeitgeberin habe sicherzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt werde. Es komme auf Maßnahmen an, die zum Erfolg führten. Dass solche im September 2022 ergriffen worden wären, sei nicht erkennbar.

Für jeden Verstoß sei ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro anzusetzen. Hier sei in erster Linie zu berücksichtigen, welcher Druck erforderlich erscheine, um den Schuldner künftig zur Titelbefolgung zu veranlassen. Maßgeblich sei der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners sowie der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könne. Weiter sei zu beachten, ob ein Verstoß erstmalig oder wiederholt erfolge. Hier sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen, da die Arbeitgeberin der Einigungsstelle keinen tarifkonformen und damit zustimmungsfähigen Dienstplanentwurf vorgelegt habe und nicht ersichtlich sei, dass dies nicht durch geeignete, rechtzeitige Maßnahmen beispielsweise zur Personalgewinnung hätte vermieden werden können. Zudem handle es sich bei der Arbeitgeberin um ein großes und leistungsstarkes Unternehmen. Entsprechend sei auch unter Berücksichtigung der unternommenen Anstrengungen für eine bessere Organisation ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro pro Verstoß angemessen und erforderlich.

Gegen diesen ihr am 11. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 18. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 1. August 2024 bezugnehmend auf die Begründung des Beschlusses nicht abgeholfen hat.

Die Arbeitgeberin macht zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde geltend, angesichts der erheblichen Bemühungen mit einem strukturierten und laufend überwachten Prozess der Mitbestimmung bei Dienstplänen und Durchführung von Einigungsstellen sei der Zweck des Ordnungsgeldes bereits erreicht. Sie müsse auch Leib und Leben ihrer Patientinnen und Patienten sowie ihr Leitungspersonal vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen.

Jedenfalls sei die vom Arbeitsgericht festgelegte Höhe des Ordnungsgeldes nicht ansatzweise erforderlich, um das gewünschte Verhalten zu erreichen. Zwar hätten sich die Bemühungen in den Fällen, in denen ein mitbestimmter Dienstplan nicht vorgelegen habe, im Ergebnis leider unbestreitbar als nicht ausreichend erwiesen. Dem stünden tausende Dienstpläne gegenüber, bei denen dies der Fall sei. Aktuell seien monatlich 695 Dienstpläne, jährlich ca. 8.340 Dienstpläne zu vereinbaren. Hier könne letztlich nicht durchgehend ausgeschlossen werden, dass es vor Ort aufgrund von Krankheitsfällen, Personalwechseln, Missverständnissen oder Unachtsamkeit zu Problemen im Mitbestimmungsprozess komme. Dies betreffe aber nur eine verschwindend geringe Anzahl von Dienstplänen, wie an anhängigen 23 Ordnungsgeldverfahren für 2022 und bisher sechs Ordnungsgeldverfahren für 2023 deutlich werde.

Auch die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Der Betriebsrat habe zwischenzeitlich für 29 nicht mitbestimmte Dienstpläne ein Ordnungsgeld von 13.201.000,00 Euro beantragt. Das durchschnittlich beantragte Ordnungsgeld liege bei 455.207,00 Euro. Hieran werde deutlich, dass ein Ansatz von 1.000,00 Euro jede Verhältnismäßigkeit vermissen lasse. Das Konzernjahresergebnis belaufe sich im Jahr 2023 auf einen Verlust von 130 Mio Euro, für 2024 sei mit einem Verlust von 175 Mio Euro zu rechnen, für 2025 mit einem Verlust von 135,1 Mio Euro. Der erhebliche Verlust und damit einhergehende Liquiditätsprobleme würden aktuell durch Eigenkapitalzuführungen des Landes Berlin als Alleingesellschafterin aufgefangen, wogegen zwischenzeitlich andere Krankenhausbetreiber Klage erhoben hätten. Auch vor diesem Hintergrund seien vom Betriebsrat geforderte Ordnungsgelder nicht gerechtfertigt.

Die Schuldnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2024, Aktenzeichen 29 BV 6558/19 i.V.m. 29 BV 12274/23 aufzuheben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten Anstrengungen der Arbeitgeberin sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro pro Verstoß angemessen und erforderlich. Entgegen der Darstellung der Arbeitgeberin komme es fortlaufend zu neuen Verstößen. Allein für die Zeit bis November 2022 seien zwischenzeitlich 8.198 Verstöße rechtshängig. Hinsichtlich vieler weiterer Verstöße werde ein Ordnungsgeldverfahren vorbereitet. Es lägen noch unbearbeitete Beschlüsse des Betriebsrats für die Jahre 2023 und 2024 vor. Die Behauptung, ein Ordnungsgeld in dieser Höhe sei nicht erforderlich, sei vor diesem Hintergrund unzutreffend. Die für Ordnungsgelder auf der Grundlage des Beschlusses vom 6. Juli 2016 zum Az. 23 TaBV 508/16 zuständige 60. Kammer des Arbeitsgerichts habe darauf hingewiesen, dass der dort zuletzt angenommene Betrag von 4.000,00 Euro pro Verstoß noch zu steigern sei, um die Arbeitgeberin von dem auch im vorliegenden Verfahren geäußerten Fehlgedanken abzubringen, Sachzwänge erforderten einen Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte. Die Arbeitgeberin habe es jederzeit in der Hand, Ordnungsgelder durch entsprechende Organisation zu vermeiden, indem sie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bewahre. Dies gelte unabhängig von der Anzahl mitbestimmungspflichtiger Dienstpläne. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei nicht relativierbar, sondern gelte absolut, auch für größere Unternehmen. Hierzu benötige die Arbeitgeberin auch keine Unterstützung des Betriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verlange keine Darlegung von Zustimmungsverweigerungsgründen. Bereits die Mitteilung, ein eingereichter Dienstplan werde abgelehnt, sei überobligatorisch. Vorliegend habe der Betriebsrat ohnehin Gründe für die Ablehnung angegeben. Dass sich Einigungsstellenverfahren aufwendig gestalteten, beruhe auf unzureichender Vorbereitung durch die Arbeitgeberin und fehlender Anwesenheit und Erreichbarkeit von Entscheidungsträgern.

Um eine Stilllegung des Klinikbetriebes gehe es ersichtlich nicht, die Arbeitgeberin habe diesen unstreitig nicht eingestellt. Insofern spiele die Frage einer etwaigen vorübergehenden Einstellung des Klinikbetriebes für die Bemessung des Ordnungsgeldes keine Rolle. Auch die präventive Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen ziele nicht auf eine vorübergehende Betriebseinstellung, sondern eine Wahrung der Mitbestimmungsrechte.

Der Umsatz der Arbeitgeberin habe sich in den Jahren 2023 und 2024 auf jeweils ca. 1,5 Mrd Euro belaufen. Ein erörtertes Ordnungsgeld von 100,00 Euro pro Mitbestimmungsverstoß erscheine demgegenüber verschwindend gering. Letztlich habe sich die Arbeitgeberin auch durch die zuvor durch das Gericht in Form von Vergleichsvorschlägen in Aussicht gestellten 1.000,00 Euro pro Verstoß nicht beeindrucken lassen. Dies rechtfertige eine Erhöhung, aber keine Reduzierung des Betrages.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

I. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig.

Sie ist gem. §§ 87 Abs. 2, § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und wurde von der Arbeitgeberin gem. § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auf Antrag des Betriebsrats ist dem Grunde nach gerechtfertigt, aber in der angesetzten Höhe nicht angemessen.

Einem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist stattzugeben, wenn die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen einschließlich Androhung eines Ordnungsmittels vorliegen und der Schuldner seiner Unterlassungspflicht schuldhaft zuwidergehandelt hat. Festzusetzen ist ein unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls angemessenes Ordnungsgeld.

1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht vom Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen aus.

a) Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 12. Juli 2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 liegt gem. § 85 Abs. 1 ArbGG ein vollstreckbarer Titel vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Vollstreckungsklausel gem. §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 724, 725 ZPO wurde erteilt. Der Unterlassungstitel wurde sowohl von Amts wegen als auch im Parteibetrieb zugestellt. Die mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Unterlassungstitels ist vorhanden, wurde eingereicht und liegt vor (vgl. zur erforderlichen Überprüfung Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 724 ZPO, Rn. 14 mwN).

b) Ein Titel muss hinreichend bestimmt sein, um vollstreckungsfähig zu sein (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 –, Rn. 9, juris; BAG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 8 AZB 10/24 –, Rn. 11, juris). Diese Voraussetzung erfüllt der vorliegende Unterlassungstitel. Dieser gibt der Arbeitgeberin auf, keine Arbeitsleistungen anzuordnen oder zu dulden, solange keine Zustimmung des Betriebsrates zu der Verteilung der Arbeitszeit erteilt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde. Der weitere Passus „im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne“ dient der Abgrenzung zu den Unterlassungspflichten gemäß dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2016, 23 TaBV 508/16, der Einsätze abweichend von mitbestimmten Dienstplänen untersagt. Dass bei der hier erfolgten Aufteilung von Unterlassungsansprüchen betreffend mitbestimmungswidrige Anordnungen von Arbeitszeiten auf zwei Verfahren und zwei Titel Abgrenzungsprobleme möglich sind und eine solche Aufteilung fragwürdig erscheinen mag, begründet keine vollstreckungsausschließende Unbestimmtheit.

c) Die gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung eines Ordnungsgeldes ist bereits im Beschluss vom 12. Juli 2019 erfolgt.

d) Der Antrag nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2 ZPO setzt kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (BAG, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 8 AZB 10/24 –, Rn. 28, juris). Unabhängig hiervon ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats gegeben, da fortlaufend Dienstpläne erstellt und Arbeitszeiten geplant werden und damit ein erhebliches Interesse des Betriebsrats an der Wahrung seiner diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte besteht.

e) Dass der Titel ausweislich des Zeitablaufs in einer vorhergehenden Betriebsratswahlperiode vom damaligen Betriebsrat erstritten wurde, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Der derzeitige Betriebsrat ist Funktions- und Rechtsnachfolger (BAG, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 7 ABR 36/11 –, juris, Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 4 Ta 326/11 –, Rn. 6, juris; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 1 Rn. 296, beck-online).

2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht von nach Rechtskraft des Beschlusses schuldhaft erfolgten Verstößen gegen die Unterlassungspflicht gemäß dem Beschluss vom 12. Juli 2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 aus.

a) Durch diesen Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin aufgegeben es zu unterlassen, „bezüglich ihrer Beschäftigten … im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“. Die Arbeitgeberin hat für den September 2022 für die Beschäftigten der Abteilung ZNA-FKD Arbeitsleistungen angeordnet, jedenfalls aber geduldet, ohne dass der Betriebsrat bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat. Es fehlte von Anfang an ein mitbestimmter Dienstplan, dh. es geht um die Mitbestimmung „im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne“ und nicht um nachträgliche Abweichungen von einem mitbestimmten Dienstplan. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Dienstplanung für die Beschäftigten lag nicht vor und wurde auch nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt. In den Verhandlungen der Einigungsstelle kam es zu keiner Zustimmung zu einem Dienstplan für diese Abteilung. Die Beschäftigten wurden gleichwohl mit insgesamt 388 vom Betriebsrat vorgetragenen, von Arbeitgeberseite nicht bestrittenen täglichen Arbeitsschichten im September 2022 eingesetzt. Dieser Feststellung des Arbeitsgerichts sind weder Betriebsrat noch Arbeitgeberin entgegengetreten.

Die Zuwiderhandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Unterlassungspflichten gemäß dem Beschluss vom 12. Juli 2019 beachten musste. Der Unterlassungstitel war bereits seit langem rechtskräftig.

b) Da die Vorschrift des § 890 ZPO auch strafrechtliche Elemente enthält, setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden voraus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2024 – 1 BvR 1425/24 –, juris; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 890 ZPO, Rn. 6). Ein solches liegt vor, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Erforderlich ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegenüber der Unterlassungs- oder Duldungspflicht (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Rn. 21, beck-online).

aa) Der Arbeitgeberin aufgegeben durch den Beschluss vom 12. Juli 2019 ist eine Unterlassung der Anordnung oder Duldung nicht mitbestimmter Arbeitszeiten. Die Arbeitgeberin hat Arbeitsleistungen angeordnet bzw. jedenfalls geduldet, obwohl ihr bekannt war, dass die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu der maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit nicht vorlag. Ein diesbezügliches Handeln ihrer Beschäftigten ist der Arbeitgeberin zuzurechnen, es obliegt der Arbeitgeberin, diese entsprechend über das Fehlen eines mitbestimmten Dienstplans zu informieren, anzuweisen und zu überwachen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 –, Rn. 13, juris). Ein Verschulden hinsichtlich des Verstoßes gegen die titulierte Pflicht zur Unterlassung der Anordnung von Arbeitszeiten liegt ohne weiteres vor.

bb) Eine rechtzeitige mitbestimmte Dienstplanung war möglich, die Arbeitgeberin konnte durch organisatorische Maßnahmen ein Eingreifen der Unterlassungspflicht vermeiden. Entsprechend kann dahingestellt bleiben, ob eine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einigung über einen Dienstplan generell oder bei einem Krankenhaus mit zwingendem Versorgungsauftrag ein schuldhaftes Handeln bezüglich Anordnung von Arbeitsleistungen entgegen einem Unterlassungstitel ausschließen kann. Vielmehr besteht auch ein Organisationsverschulden hinsichtlich der unterbliebenen Maßnahmen zur Vermeidung der titulierten Unterlassungspflicht.

Soweit es zu keiner Einigung mit dem Betriebsrat kommt, sieht § 76 BetrVG eine Lösung des Konfliktes unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte durch eine Einigungsstelle vor. Dass es hier trotz der angerufenen Einigungsstelle zu keiner mitbestimmten Dienstplanung gekommen ist, rechtfertigt keinen Schluss auf eine Unmöglichkeit. Es entspricht dem Einigungsstellenverfahren, dass nicht jeder Vorschlag die erforderliche mehrheitliche Zustimmung findet. Dies gilt auch unabhängig davon, ob ein Vorschlag gegen zwingende tarifvertragliche Vorgaben verstößt, was hier nicht festgestellt werden kann. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitig gewünschte Fortsetzung der Verhandlungen über einen ggf. geänderten Dienstplan, der sich die Mitglieder der Einigungsstelle verweigert hätten. Der Ablauf legt nahe, dass hier aus Zeitgründen auf weitere Verhandlungen über diesen Dienstplan und mögliche Änderungen verzichtet wurde. Dies würde keine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vereinbarung eines mitbestimmten Dienstplans begründen, sondern organisatorisch einen längeren zeitlichen Vorlauf erfordern.

Ob eine Unmöglichkeit einer rechtzeitigen mitbestimmten Dienstplanung vorliegt, wenn eine Einigungsstelle rechtswidrig oder in Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens die Zustimmung zu einem Dienstplanentwurf verweigert, kann dahingestellt bleiben. Zwar kann eine Arbeitgeberin für solche Fälle schwerlich auf eine Anfechtung eines Einigungsstellenspruches gem. § 76 Abs. 5 BetrVG verwiesen werden, da eine solche für monatliche Dienstpläne aufgrund der Verfahrensdauer und einer absehbaren Erledigung durch Zeitablauf vor einer Entscheidung praktisch nicht umsetzbar ist. Es gibt aber hier keine Anhaltspunkte für eine zu Unrecht bzw. in Überschreitung des eingeräumten Ermessens verweigerte Zustimmung zu dem vorgelegten Dienstplanentwurf. Allein aus der fehlenden näheren Begründung der Entscheidung ergibt sich hierzu nichts. Eine solche ist auch für einen Spruch einer Einigungsstelle nicht zwingend vorgesehen (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 76 Rn. 131, beck-online; ErfK/Kania, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 76 Rn. 21, beck-online) und angesichts der Vielzahl verhandelter Dienstpläne nicht zu erwarten.

Eine Unmöglichkeit einer rechtzeitigen mitbestimmten Dienstplanung ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Vortrag der Arbeitgeberseite, menschliche Fehler könnten trotz erheblicher organisatorischer Vorkehrungen und Bemühungen nicht absolut ausgeschlossen werden. Dass Fehler erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden können, begründet keine schuldausschließende allgemeine Unmöglichkeit der Einhaltung bestehender Pflichten. Eine konkrete Unmöglichkeit einer rechtzeitigen mitbestimmten Dienstplanung aufgrund spezifischer Umstände für die Abteilung und den Monat, um den es vorliegend geht, macht weder die Arbeitgeberin geltend noch gibt es hierfür Anhaltspunkte.

3. Die vom Arbeitsgericht angesetzte Höhe des Ordnungsgeldes überschreitet jedoch einen dem Gesetzeszweck nach erforderlichen und verhältnismäßigen Betrag und war auf den angemessenen Betrag zu reduzieren.

a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Ordnungsgeld aufgrund der fehlenden Mitbestimmung für die Dienstplanung September 2022 für die Abteilung Station ZNA-FKD und gleichwohl angeordnete bzw. geduldete Arbeitsleistungen nicht auf einen Betrag von maximal 10.000,00 Euro beschränkt ist. Die durch den Unterlassungstitel erfolgte Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro auf der Grundlage der maßgeblichen Höchstgrenze (s. BAG, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 ABR 4/16 –, BAGE 160, 49-56, Rn. 32) bezieht sich nicht auf einen monatlichen Dienstplan, sondern die tägliche Arbeitszeitplanung für die Beschäftigten in Form von einzelnen Schichten.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 erfolgte eine Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro „für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen bezüglich ihrer Beschäftigten Arbeitsleistungen anzuordnen, sofern nicht der Betriebsrat der Verteilung der maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Damit stellt die Unterlassungsverpflichtung und daran anknüpfend auch die Androhung eines Ordnungsgeldes auf tägliche Arbeitszeiten der jeweiligen Beschäftigten ab. Entsprechend liegt mit jedem Tag bzw. jeder Schicht der jeweils von Beschäftigten zu leistenden nicht mitbestimmten Arbeitszeit ein Fall der Zuwiderhandlung vor, für den ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht wurde.

b) Der hier vom Arbeitsgericht angesetzte Ordnungsgeldbetrag von 1.000,00 Euro für jeden Tag bzw. jede Schicht und jede Arbeitsleistung, dh. 388.000,00 Euro für die Umsetzung eines nicht mitbestimmten Dienstplans für einen Monat und einer Abteilung mit 31 Beschäftigten überschreitet diesen Rahmen nicht, aber die Grenzen eines angemessenen und erforderlichen Ordnungsgeldes und wird ausgehend von 100,00 Euro für jeden täglichen Einsatz von Beschäftigten auf 38.800,00 Euro festgesetzt.

(1) Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – I ZB 29/23 –, Rn. 17, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 9. März 2016 – 4 Ta 610/15 –, Rn. 31, juris), ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15 –, Rn. 19, juris). In der Zwangsvollstreckung können bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 21, juris).

(2) Ausgehend hiervon ist ein Betrag von 38.800,00 Euro anzusetzen. Dies ergibt sich aus der Abwägung der gesamten Umstände. Es gilt bei der Festlegung der erforderlichen Summe als Sanktion und zur Prävention die Gesamtsumme für einen Dienstplan in den Blick zu nehmen, ebenso neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch tatsächliche praktische Bedingungen und Bemühungen hinsichtlich eines titelkonformen Verhaltens.

aa) Bezüglich der Art, Umfang und Dauer des Verstoßes ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Dienstplan und damit der praktischen Handhabung nach um einen Mitbestimmungsfall handelt. Ein innerer Zusammenhang sämtlicher Verstöße bezüglich der einzelnen Schichten besteht, da die Beteiligten die Verteilung der Arbeitszeiten auf die Beschäftigten monatsbezogen vornehmen, dh. die Zustimmung des Betriebsrats wird jeweils für einen Dienstplan für einen Monat beantragt. Auch in der Einigungsstelle wird über Dienstpläne für einen Monat und nicht über einzelne Tage entschieden, angenommene Planungsfehler oder Vorstellungen einer möglichen besseren Planung für einzelne Tage führen dazu, dass dem Dienstplan insgesamt nicht zugestimmt wird. Mitbestimmungswidrig umgesetzt wurde ebenfalls „der Dienstplan“ für den Monat. Die Arbeitgeberin hat einmal entschieden, sich hinsichtlich des Dienstplans für September 2022 für diese Abteilung ohne erforderliche Zustimmung über den Unterlassungstitel hinwegzusetzen. Dem ist durch die anzusetzende Summe zu Rechnung tragen, auch wenn der Ausgangspunkt gemäß dem Unterlassungstitel die einzelne tägliche Anordnung einer nicht mitbestimmten Schicht ist.

bb) Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschluss vom 12. Juli 2019 ein Unterlassen verlangt, das in einem Krankenhausbetrieb praktisch angesichts sonst drohender Schäden nicht umsetzbar ist.

Der erlangte Vorteil durch den Verstoß gegen den Unterlassungstitel besteht zunächst darin, dass die Arbeitgeberin dem Versorgungsauftrag und der Verantwortung gegenüber den Patientinnen und Patienten gerecht wird. Es geht nicht um einen besonderen, außerordentlich lukrativen Auftrag, der unter Inkaufnahme einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten durchgeführt wird, sondern die Aufrechterhaltung des Krankenhausregelbetriebes. Der Unterlassungstitel zielt zwar auf eine Einhaltung der Mitbestimmungsrechte und nicht die Schließung von Krankenhausabteilungen. Falls es aber aufgrund von Versäumnissen im Vorfeld nicht rechtzeitig zu einer Einigung kommt, bliebe als titelkonformes Verhalten das Unterlassen der Anordnung oder Duldung von Arbeitszeiten. Auch wenn dies durch Versäumnisse im Vorfeld verschuldet ist, entsteht dann eine Zwangslage aufgrund der Pflichten als Krankenhaus, die die Arbeitgeberin nicht einfach durch titelkonformes Unterlassen lösen kann.

Umgekehrt entstehen auch materielle Vorteile. Es wird mit einer nicht titelkonformen Anordnung von Arbeitszeiten nicht nur Schaden abgewendet, sondern mit erfolgenden Behandlungen ein Verdienst erzielt.

Da es sich zwar um einen Unterlassungstitel handelt, Zielsetzung aber die Vermeidung einer Unterlassungspflicht durch Einhaltung der Mitbestimmung ist, ist bei der Gesamtbewertung auch der Umgang der Arbeitgeberin mit Mitbestimmungsrechten zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin stellt bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Planung der Arbeitszeit nicht in Frage und führt im Falle einer fehlenden Einigung in erheblichem Umfang und mit erheblichem Aufwand Einigungsstellenverfahren durch. Insofern geht es hier nicht darum, eine grundsätzliche Akzeptanz von Mitbestimmungsrechten durchzusetzen oder einem Fehlgedanken entgegenzutreten, Mitbestimmungsrechte bei der Planung der Arbeitszeit seien in einem Krankenhausbetrieb zu vernachlässigen, sondern Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung zu sanktionieren. Solche liegen durchaus vor. Bereits eine erstmalige Vorlage eines Dienstplans sehr kurz vor Beginn des maßgeblichen Monats führt absehbar zu Problemen, wenn es Abstimmungsbedarf gibt oder eine Einigungsstelle erforderlich wird. Da das Gesetz eine Mitbestimmung vorsieht, muss das Mitbestimmungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass ein wechselseitiger Austausch im Sinne einer Mitbestimmung möglich ist.

cc) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin lässt der vom Betriebsrat vorgetragene Umsatz von 1,5 Milliarden Euro im Jahr keinen Schluss auf gute wirtschaftliche Verhältnisse zu, wenn gleichzeitig nach dem nicht näher bestrittenen Vortrag der Arbeitgeberin sowie bekannt aufgrund der öffentlichen Diskussionen in der Presse Verluste von über 100 Millionen Euro jährlich generiert werden. Auch wenn Verluste bisher durch Zuschüsse aufgefangen wurden, kann keine günstige wirtschaftliche Lage festgestellt werden.

dd) Weiter kommt es darauf an, welcher Betrag erforderlich ist, um künftige Verstöße zu verhindern. Hier verweist die Arbeitgeberin auf erhebliche Bemühungen um durch eine bessere Organisation und zahlreiche Einigungsstellenverfahren für ein rechtzeitiges Vorliegen mitbestimmter Dienstpläne zu sorgen. Gleichwohl räumt die Arbeitgeberin ein, dass dies nicht durchgehend gelungen ist und aufgrund möglicher Fehlleistungen der zuständigen Beschäftigten auch künftig nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Betriebsrat macht zu Recht geltend, dass es seit Vorliegen des Titels sowie aufgrund eines entsprechenden vorherigen im einstweiligen Rechtsschutz erwirkten Titels letztlich immer wieder zu Verstößen gekommen ist.

Regelmäßig sind hier bei wiederholten Verstößen steigende Ordnungsgelder zu verhängen, weil die Wiederholung zeigt, dass bisherige Maßnahmen nicht zur Befolgung eines Titels ausgereicht haben. Allerdings sind der Logik einer stetigen, bei weiteren Wiederholungen ganz erheblichen Erhöhung von Ordnungsgeldern zur Durchsetzung von Pflichten in Verhältnissen, bei denen es praktisch immer wieder zu Verstößen kommt, gewisse Grenzen gesetzt. Das Ordnungsgeld zielt auch bei wiederholten Verstößen auf eine Einhaltung der Mitbestimmungsrechte und nicht darauf, dem Fortbestand des Betriebes bei Fehlern in der Mitbestimmung die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen.

ee) Insgesamt ist ein Betrag festzusetzen, der die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten sehr nachhaltig zur Einhaltung der Mitbestimmungsrechte anhält. Dem wird durch den nach diesen Erwägungen angesetzten erheblichen Ordnungsgeldbetrag Rechnung getragen. Es handelt sich aber um keinen Betrag, der die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte „absolut“ sicherstellt, weil jeder weitere Verstoß und ein ggf. damit verbundenes Ordnungsgeld dem Betrieb die wirtschaftliche Grundlage entziehen würde.

IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens nach § 2 Absatz 2 GKG in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nr. 1 ArbGG gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 85 Absatz 1 ArbGG (BAG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 AZB 24/08 –, Rn. 12, juris).

V. Die Rechtsbeschwerde wird § 78 Satz 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beteiligten zugelassen; dies im Hinblick auf die Maßstäbe für Ordnungsgelder bei wiederholten Verstößen gegen Unterlassungstitel zur Anordnung oder Duldung von Arbeitszeiten im Gesundheitswesen.

 

B e s c h l u s s

In pp. wird der Tenor des Beschlusses vom 21.02.2025 nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass der Eingangssatz

„Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2024, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 12274/23 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst“ ergänzt wird,

dh. der Tenor dann wie verkündet lautet:

„Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2024, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 12274/23 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 38.800,00 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.07.2019 zum Aktenzeichen 2 TaBV 908/19 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.“

Die Berichtigung erfolgt entsprechend § 319 Absatz 1 ZPO. Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde im Deckblatt der Begründung des Beschlusses nicht der volle Beschlusstenor gemäß erfolgter Verkündung (siehe Protokoll vom 21.02.2025) aufgenommen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.