Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.03.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 28/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0313.8K28.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 113 Abs. 1 S. 4 VwGO §, 2 Nr. 7 IfSG §, 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG §§, 19 Abs. 4 GG Art |
Es wird festgestellt, dass die Absonderungsverfügung vom 20. November 2020 hinsichtlich der unter Ziffer 2 Satz 2 für den häuslichen Bereich angeordneten Isolierung des Klägers von den Familienmitgliedern rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Absonderungsverfügung.
Der 2_____ geborene Kläger besuchte im hier relevanten Zeitraum den Hort des A_____ in L_____. Nachdem am 17. November 2020 eine Erzieherin der Einrichtung mittels eines PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war, untersagte der Beklagte dem Kläger, der als enge Kontaktperson ermittelt worden sei, mit Bescheid vom 19. November 2020 für den Zeitraum vom 17. November 2020 bis einschließlich 1. Dezember 2020 u.a. das Verlassen der Wohnung (Ziffer 1). Persönliche Kontakte seien auf das zwingend erforderliche Minimum zu reduzieren und im häuslichen Bereich sei eine Isolation von den Familienmitgliedern sicherzustellen (Ziffer 2). Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Kläger als Kontaktperson zu einer bestätigt an COVID-19 erkrankten Person ansteckungsverdächtig sei. Die Anordnung verfolge das Ziel, die Verbreitung dieser Krankheit in der Bevölkerung so weit wie möglich zu verhindern. Das hierfür nötige Unterbrechen von Infektionsketten gelinge nur, wenn Kontaktpersonen zu bestätigten Erkrankungsfällen für 14 Tage unter Quarantäne gestellt würden. Dies sei als notwenige Schutzmaßnahme gesetzlich vorgesehen und innerhalb der eigenen Wohnung gegenüber einer Absonderung in einem Krankenhaus das mildere Mittel.
Mit Schreiben vom 21. November 2020 erhob der Kläger gegen die Absonderungsverfügung Widerspruch. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Anordnung der Quarantäne eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, der der besonderen Rechtfertigung und Begründung bedürfe. Besonders schwer würden die Forderung einer interfamiliären Isolation und die Androhung ggf. einer Inobhutnahme wiegen. Dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Widerspruchsverfahren eingestellt werde, da sich die angegriffene Absonderungsverfügung durch Zeitablauf erledigt habe. Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen, wobei der Widerspruchsbehörde keine Kosten entstanden seien.
Am 8. Januar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, trotz der Erledigung der Absonderungsverfügung im Hinblick auf die im Raum stehende Schwere des Grundrechtseingriffes ein Rechtsschutz- und Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu haben, zumal wegen der begrenzten Dauer der angeordneten Quarantäne ein wirksamer Rechtsschutz ansonsten nicht zu erlangen wäre. Zudem bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Die Absonderungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, da sie aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses ergangen sei. Ein PCR-Test allein könne jedoch keine aktuelle Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweisen, da er nicht zwischen vermehrungsfähigem und nicht vermehrungsfähigem Agens unterscheide. Infektiöse Viruspartikel könnten vielmehr erst durch eine Virusvermehrung in der Zellkultur nachgewiesen werden. Tatsächlich sei ein weit überwiegender Anteil der positiven Testergebnisse falsch gewesen, was insbesondere durch eine hohe Anzahl von Amplifikationszyklen begünstigt werde. Daher hätten zahlreiche Expert:innen den PCR-Test als ungeeignet bezeichnet, um eine klinische Infektion nachzuweisen. Auch die WHO habe klargestellt, dass diese Tests lediglich ein Hilfsmittel seien und jedes Ergebnis zwingend durch eine klinische Beobachtung, die Patient:innengeschichte, weitere epidemiologische Information und den Testtyp zu untermauern sei. Zudem könne der PCR-Test auch nicht zwischen COVID19-Viren und anderen Viren wie etwa Grippe-Erregern unterscheiden, weshalb eine weitere Ausschlussdiagnostik erforderlich sei. Gesunde und asymptomatische Menschen seien auch bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses weder „erkrankt“ noch „infektiös“. Erst wenn tatsächlich ein vermehrungsfähiges SARS-CoV-2-Virus entdeckt werde, dürfte eine entsprechend Meldung an das Gesundheitsamt ergehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Absonderungsanordnung des Beklagten vom 20. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2020 rechtswidrig waren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers unzulässig sei. Insbesondere habe dieser die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, als geeignetere Rechtschutzmöglichkeit außer Acht gelassen. Allein das Interesse, eine für ihn bedeutsame, abstrakte Grundsatzfrage zu klären, genüge dagegen nicht. Soweit der Kläger sich nicht gegen die Absonderungsverfügung, sondern gegen das Infektionsschutzgesetz wende, hätte er zudem vielmehr einen Normenkontrollantrag stellen müssen. Die von ihm behauptete Wiederholungsgefahr habe der Kläger nicht hinreichend mit Tatsachen unterlegt, zumal sich das Infektionsgeschehen stetig verändert habe. Der Kläger sei nach der Mitteilung über die positive Testung seiner Erzieherin entsprechend der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Maßgaben im Rahmen einer Risikobewertung als Kontaktperson der Kategorie I ermittelt worden, so dass er als ansteckungsverdächtig gegolten habe. Hierfür sei insbesondere die schwer überblickbare Kontaktsituation maßgeblich gewesen, wie sie bei Kitagruppen und Schulklassen auftrete. Gegenüber ansteckungsverdächtigen Personen sei regelmäßig eine Absonderungsverfügung zu erlassen, wobei die häusliche Quarantäne das hierfür mildeste Mittel sei. Mit seinen gegen die Zuverlässigkeit und Zulässigkeit von PCR-Tests gerichtetem Vortrag könne der Kläger nicht gehört werden. Das Gesundheitsamt sei im Rahmen der Pandemiebekämpfung auf die anerkannten Erkenntnismethoden angewiesen. Der PCR-Test gelte nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Corona-Virus; eine zuverlässigere Testmethode sei im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Soweit der Kläger behaupte, dass von asymptomatischen Personen keine Gefahr ausgehe, habe das RKI vor allem auf die bedeutsamere Möglichkeit der Übertragung des Virus durch präsymptomatische Personen hingewiesen. Die von ihm zitierten abweichenden Auffassungen auch in der Wissenschaft bestätigten lediglich, dass im fachwissenschaftlichen Diskurs über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen erhebliche Ungewissheiten bestanden haben, nicht aber, dass die Einschätzungen des RKI offensichtlich falsch oder ungeeignet gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Über die Klage, die die Kammer mit Beschluss vom 5. Februar 2025 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, kann diese gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, da sich die streitbefangene, bis zum 1. Dezember 2020 befristete Absonderungsverfügung vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat, nachdem der Kläger zuvor fristgemäß Widerspruch erhoben hatte, so dass der Bescheid auch nicht bestandskräftig geworden war.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absonderungsverfügung, § 113 Abs. 1 Satz 4 a.E. VwGO. Ein solches Interesse kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch sowie der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet sein muss, die betroffene Position der klagenden Person zu verbessern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 C 2/22 -, juris Rn. 6 f.).
Allerdings ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, hier nicht bereits aus der von ihm behaupteten Wiederholungsgefahr. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 7 BV 08.254 –, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 317/20 –, juris Rn. 28).
So liegt der Fall hier. Nicht nur stellte die Corona-Pandemie der Jahre 2020 bis 2022 eine für die Bundesrepublik Deutschland einmalige und extreme, mittlerweile aber beendete Ausnahmesituation dar, die Strategie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 hat zudem durch die Verfügbarkeit eines Impfstoffes ab dem Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 einen grundlegenden Wechsel erfahren. Im Hinblick auf die dadurch mögliche und in großen Teilen der Bevölkerung auch erfolgte Immunisierung von Kontaktpersonen und unter Berücksichtigung der fortlaufend aus dem Fortschreiten der Pandemie gewonnenen Erkenntnisse erscheint aus gegenwärtiger Sicht völlig ungewiss, ob sich die Situation, die zum Erlass des hier angegriffenen Verwaltungsaktes geführt hat, wiederholen könnte und welche konkreten Maßnahmen von den Gesundheitsbehörden sodann ergriffen würden (vgl. hierzu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2025 – 3 C 85/21 –, juris Rn. 200).
Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich allerdings im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Grundrecht gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung auch in Fällen gewichtiger, in tatsächlicher Hinsicht allerdings überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher die betroffene Person eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 21).
Bei der hier in Rede stehenden Absonderungsverfügung handelt es sich um einen solchen gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff (vgl. ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 -, juris Rn. 42 f.; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2022 – 3 K 385/21.KO -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14. März 2022 – 7 K 2555/21 -, juris Rn. 49, 68; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 2023 – 7 K 4693/20 -, juris Rn. 23; wohl auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 B 15/21 -, juris Rn. 56; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 30 Rn. 1 a. E.; a. A.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 1. April 2022 – 7 K 2792/20 -, juris Rn. 37 ff.).
Die Absonderungsverfügung hat erheblich in die Freiheitsgrundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen. Ihr kommt eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung des Klägers und damit ein solches Gewicht zu, dass es die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet, die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, obwohl dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt (vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, juris Rn. 34).
Absonderungsverfügungen als Akte öffentlicher Gewalt stellen wie Ausgangssperren jedenfalls Freiheitsbeschränkungen dar, indem sie Betroffene, denen das an sich tatsächlich und rechtlich möglich wäre, gegen deren Willen daran hindern, einen Ort oder Raum zu verlassen. Insoweit kommt nicht nur der Anwendung unmittelbar körperlich wirkenden Zwangs eine Eingriffsqualität zu, vielmehr kann auch durch allein psychisch vermittelten Zwang in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen werden. Daher können für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 246).
Eine der möglichen Anwendung körperlich wirkenden Zwangs vergleichbare psychisch vermittelte Zwangswirkung, die Absonderungsverfügung einzuhalten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen, lag hier vor. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen die Absonderung – dies galt auch im hier entscheidungsrelevanten Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsverfügung – nicht nur gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bußgeldbewehrt, sondern sowohl auf Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechtes als auch im Hinblick auf die gemäß § 30 Abs. 2 IfSG bei Verstößen gegen die Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG drohende Zwangsunterbringung hoheitlich durchsetzbar sind sowie angesichts der tageszeitlich nicht begrenzten und den Ort des Aufenthalts vorgebenden, weitgehend ausnahmslos geltenden Anordnung einem – einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG entsprechenden – Hausarrest nahekommen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 249 f.), so dass in der Gesamtschau von einer hohen psychischen Zwangswirkung auf die Betroffenen auszugehen und damit die Schwelle zum Eingriff überschritten ist (vgl. ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 -, juris Rn. 42; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 30 Rn. 1 a. E.; sowie schon zu den weniger schwerwiegenden Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 249 f.).
Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die in § 30 Abs. 1 IfSG geregelte Absonderung die Freiwilligkeit der Betroffenen und damit ihre Einsicht in das Notwendige voraussetze (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 75), steht dem nicht entgegen (so aber Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 1. April 2022 – 7 K 2792/20 -, juris Rn. 37 ff.). Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass freiheitsentziehende (Zwangs-)Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 IfSG nur zulässig sind, wenn die betroffene Person den ihre Absonderung betreffenden Anordnungen nicht von selbst nachkommt oder nach ihrem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass sie solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird. An dem für die Betroffenen bindenden Charakter einer Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ändert dies jedoch nichts (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 -, juris Rn. 43).
Es handelt sich zudem um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff. Absonderungsverfügungen sind regelmäßig auf die Dauer des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachtes und damit auf einen so kurzen Zeitraum beschränkt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache – den Art. 19 Abs. 4 GG aber grundsätzlich gebietet – nicht mehr erlangt werden kann. Dies gilt auch für die hier gegenüber dem Kläger auf den Zeitraum von 14 Tagen befristete Quarantäne.
Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht deshalb, weil dieser keinen Eilrechtsschutz gegen die Absonderungsverfügung gesucht hat. Ob eine Überprüfung im Eilverfahren möglich gewesen wäre, ist vielmehr nicht maßgeblich. Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt im Hinblick auf die prozessualen und materiellen Unterschiede einen Anspruch auf Überprüfung von Hoheitsakten in Hauptsacheverfahren und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 29 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 21). Dies gilt auch, soweit davon auszugehen ist, dass das verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutzverfahren im Hinblick auf die nicht reversiblen Folgen der Absonderungsverfügung zum Teil die Schutzfunktionen des Hauptsacheverfahrens dergestalt übernehmen muss, als schon im Eilverfahren eine im Rahmen des Möglichen hinreichend intensive Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zu erfolgen hat (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 33). Denn eine der Prüfintensität im Rahmen des Hauptsacheverfahrens völlig gleichkommende, also nicht nur summarische, sondern auf einer umfassenden Sachaufklärung von Amts wegen beruhende und abschließende Rechtsprüfung ist unter den begrenzenden zeitlichen Anforderungen an die Eilentscheidung des Gerichtes in Rechtschutzverfahren gegen Absonderungsverfügungen in aller Regel tatsächlich nicht möglich (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12. März 2024 – VG 8 K 1753/20 –, juris Rn. 27; a. A., dies aber nicht hinreichend berücksichtigend: Verwaltungsgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2022 – B 7 K 21.495 -, juris Rn. 37 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 K 2485/21 -, juris Rn. 26).
II. Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Absonderungsverfügung des Beklagten vom 20. November 2020 war hinsichtlich der unter Ziffer 1, Ziffer 2 Satz 1 sowie den Ziffern 3 bis 6 getroffenen Regelungen rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsverfügung. Wie jeder andere Eingriff zur Abwehr einer Gefahr fußen die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Bevölkerung auf einer Gefahrenprognose, so dass es für die rechtliche Bewertung der Maßnahme auf die objektivierte ex-ante-Sicht des Beklagten ankommt.
Die Rechtsgrundlage der Absonderungsverfügung bildeten die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde u. a. dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann sie insbesondere anordnen, dass die festgestellten Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Ein Ansteckungsverdächtiger ist nach der Regelung des § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Norm definiert damit eine Gefahrenverdachtslage, also einen Sachverhalt, bei dem zwar objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen, die aber eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation nicht ermöglichen. Der Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG stellt im Rahmen des § 30 IfSG die geringsten Anforderungen an den Gefahrensachverhalt. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme "geradezu aufdrängt". Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, die betroffene Person habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es ist sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 31 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 –, juris Rn. 46; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 -, juris Rn. 55; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12. März 2024 – VG 8 K 1753/20 –, juris Rn. 32).
Ob an den vorangestellten Maßstäben gemessen ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der dazu verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die Ermittlungspflicht der Behörde folgt – neben dem allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz – aus § 25 Abs. 1 IfSG. Danach stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Die im Einzelfall gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, insbesondere die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers und durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 –, juris Rn. 47), wobei nach Auffassung des Gerichts gerade in einem von einer Vielzahl von zu bewältigenden Fällen gekennzeichneten Pandemiefall, der regelmäßig ein schnelles Eingreifen erfordert, die Anforderungen an die Gefahrerforschung nicht überspannt werden dürfen (vgl. so auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 2023 – 7 K 4693/20 -, juris Rn. 42 a.E.).
Die durch das Corona-Virus SARS-COV-2 hervorgerufenen Erkrankung ist unzweifelhaft eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Das Virus ist hochansteckend und kann durch Tröpfcheninfektion, durch die Ausscheidung von Viren in der Atemluft (Aerosole) und durch eine Schmierinfektion (auf Gegenständen) von Mensch zu Mensch übertragen werden. Die durch das Virus hervorgerufene Krankheit hatte im hier maßgeblichen Zeitraum in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen einen schwerwiegenden Verlauf, in dem zahlreiche Organsysteme betroffen sein konnten. Auch tödliche Verläufe waren nicht selten. Da es im November 2020 noch keinen Impfstoff gab und kein zugelassenes Arzneimittel, blieb als einziges Mittel, um die Verbreitung der Krankheit einzudämmen, die Verhinderung von Neuinfektionen durch Kontakteinschränkungen und Schutz- und Hygienemaßnahmen. Angesichts des im Oktober 2020 zu beobachtenden beschleunigten Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Deutschland schätzte das für die Risikobewertung zuständige RKI die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus in Deutschland insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zu COVID-19 vom 10. Oktober 2020, abrufbar auf COVID-19 Situationsbericht 10.10.2020 (rki.de).
Das RKI ist in § 4 IfSG als die Stelle benannt, die die wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen des Gesetzgebers und der Exekutive im Bereich des Infektionsschutzes, insbesondere bei der Verhinderung einer Weiterverbreitung übertragbarer Erkrankungen, liefert. Seinen Empfehlungen kam daher bei der Auswahl angezeigter Schutzmaßnahmen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Rn. 11; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – VG 3 L 475/20 -, juris Rn. 14). Das RKI ging für den hier maßgeblichen Zeitraum bei SARS-CoV-2-Infektionen von einer erhöhten Gefahr einer Übertragung des Virus für Personen aus, die sich länger als zehn Minuten und ohne adäquaten Schutz im Nahbereich, d. h. in einem Abstand von unter 1,5 m zu einer infizierten Person befanden, sowie ferner bei Personen, die sich unabhängig vom Abstand länger als zehn Minuten mit einer oder einem Infizierten in einem Raum befanden, in dem wahrscheinlich eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole entstanden ist, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde. Eine erhöhte Übertragungsgefahr bestand nach dem RKI auch für solche Personen, die sich mit der infizierten Person in relativ beengter Raumsituation oder einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation (z. B. Schulklassen, Kitagruppen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung. Ein mindestens 15-minütiger Gesichts- ("face-to-face") Kontakt mit der infizierten Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das RKI begründet dies damit, dass sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern können, weil sie über Stunden in der Luft schweben. In Kleinpartikeln/Aerosolen enthaltene Viren bleiben (unter experimentellen Bedingungen) mit einer Halbwertszeit von etwa einer Stunde vermehrungsfähig. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit von der infizierten Person entfernt aufhalten ("Fernfeld"). In solchen Situationen können verschiedene Faktoren, neben einem Mangel an Frischluftzufuhr etwa auch die Anzahl an Personen und die Länge des Aufenthaltes der infektiösen Person im Raum sowie deren Infektiosität, das Infektionsrisiko erhöhen (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24.09.2020, ursprünglich abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html ; hier zitiert nach Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2022 – 3 K 385/21.KO –, juris Rn. 40; vgl. auch: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 8 K 4139/20 -, juris Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 -, juris Rn. 57 ff.; sowie RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19).
Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt und Krankheitserreger aufgenommen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden. Der Beklagte hat den Kläger entsprechend der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG und ohne Widerspruch zu den seinerzeit aktuellen RKI-Empfehlungen als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und hieraus die gebotenen infektionsrechtlichen Konsequenzen gezogen.
Denn mit der positiv auf das Corona-Virus getesteten Erzieherin war eine infizierte Person festgestellt worden. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass nach Meldung dieses Quellfalles seitens des Gesundheitsamtes Ermittlungen zu den relevanten Kontaktpersonen angestellt wurden und dabei u.a. die Kinder benannt wurden, die innerhalb der Betreuungseinrichtung unmittelbar Kontakt zu der betroffenen Erzieherin gehabt hatten bzw. von ihr betreut worden waren. Hierzu gehörte auch der Kläger. Im Hinblick auf die in Kita- und Hortgruppen regelmäßig schwer zu überblickende Kontaktsituation im Einzelnen ist es unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßgaben des RKI nicht zu beanstanden und von dem Einschätzungsspielraum des Beklagten gedeckt, dass dieser bei der gegebenen Sachlage ex-ante vom Vorliegen eines erheblichen Infektionsrisikos für den Kläger ausgegangen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch bei asymptomatischen bzw. mehr noch bei präsymptomatischen Infizierten anhand der im hier maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Informationen von einer hohen Ansteckungsgefahr auszugehen war, zumal Hauptübertragungsweg die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Tröpfchen und Aerosole) ist, die nicht nur beim Husten und Niesen, sondern bereits beim Atmen und Sprechen entstehen. Namentlich die beim Atmen und Sprechen sowie noch stärker beim Schreiben und Singen ausgeschiedenen Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2025 – 3 C 85/21 –, juris Rn. 264; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 S 17/21 –, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 7 K 1126/20.WI –, juris Rn. 86 ff.).
Soweit der Kläger unter Verweis auf die als Anlage 1 vorgelegte Studie „Post-lockdown SARS-CoV-2 nucleic acid screening in nearly ten million residents of Wuhan, China“ und die dortige Feststellung, dass es unter 1.174 engen Kontakten asymptomatischer Fälle keine positiven Testergebnisse gegeben habe, meint, dass positiv getestete, aber asymptomatische Personen „ohne Nachweis einer `akuten Infektion´ durch das Labor“ keine Ansteckungsverdächtigen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG sind, hat bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 5. März 2021 – 11 S 17/21 – darauf verwiesen,
„dass in dieser – die Ergebnisse eines stadtweiten Screening-Programms auswertenden – Studie (Anlage A 15 S. 2, 3) ausdrücklich festgestellt wurde, dass nach Antikörper-Tests mindestens 63,3 % der asymptomatisch positiven Fälle aktuell infiziert („actually infected“) waren und damit durchaus ansteckungsverdächtig i.S.d. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG („… Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“) gewesen sein dürften. Im Übrigen geht aber auch das RKI im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV und COVID-19 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=99DC0B53F55218F5DDE971AEEA4ED116.internet122?nn= 13490888#doc13776792bodyText3, dort unter Ziff. 3; aktuell Stand 25. Februar 2021) davon aus, dass die in einer anderen - dort zitierten - Studie vermuteten Ansteckungen durch asymptomatische Personen vermutlich eine untergeordnete Rolle spielen. Die vom RKI (a.a.O., ebenfalls unter Verweis auf einschlägige Studien) als bedeutsamer eingeschätzte Möglichkeit einer Übertragung des Virus durch präsymptomatische Personen – d.h. solche, die bereits ein bis zwei Tage vor Symptombeginn infektiös sind – wird durch die vom Antragsteller vorgelegte Studie schon angesichts ihrer von den Autoren selbst aufgezeigten Grenzen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn diese haben unter Verweis darauf, dass es sich bei den Untersuchungen um ein Querschnitts-Screening gehandelt habe, ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die Veränderungen bei asymptomatisch positiven oder repositiven Ergebnissen im Verlauf der Zeit zu beurteilen (Anlage 15 S. 4).“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 S 17/21 –, juris Rn. 30).
Dem schließt sich die Kammer an.
Auch mit den sich maßgeblich gegen die Aussagekraft und Verlässlichkeit von PCR-Tests gerichteten Einwänden des Klägers hatte sich das Oberverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung bereits auseinanderzusetzen. Hierzu hat es Folgendes ausgeführt:
„Das RKI geht in seinen „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (Stand 12. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_n CoV.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24DC.internet121?nn =2386228, dort insbes. unter „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“) nicht nur davon aus, dass die für eine labordiagnostische Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 entwickelten und validierten PCR-Nachweissysteme als „Goldstandard“ für die Diagnostik gelten und eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifizität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung stehen, sondern es gibt auch umfangreiche Hinweise zu seiner Anwendung. So wird darauf verwiesen, dass bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt würden. Dem trügen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign seien jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) könnten sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z.B. grenzwertige CT-Werte, untypischer Kurvenverlauf) müsse eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Da der Befund eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen solle, müsse gegebenenfalls zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z.B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Die Labore seien zudem gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik sei es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlaubten, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z.B. die Nachweisgrenze und gegebenenfalls Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stelle nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gebe. Ein exakt quantifizierter Standard könne dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA-Kopien-Zahl pro Reaktion und gegebenenfalls pro Probenvolumen umzurechnen, womit sich der Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen erleichtern lasse. Für die Nukleinsäure-gestützte Diagnostik stünden international verschiedene Referenzmaterialien, hier insbesondere RNA von SARS-CoV-2, zur Verfügung, und für alle deutschen Labore seien in Kooperation zwischen dem RKI, dem Konsiliarlabor für Coronaviren am Institut für Virologie der Charité, einer Referenzinstitution der Bundesärztekammer für die externe Qualitätssicherung in medizinischem Laboren (Instand e.V.) sowie weiteren Beteiligten zwei unterschiedlich konzentrierte Bezugsproben mit definierten SARS-CoV-2 RNA-Lasten für die Diagnostik zum Virusgenom-Nachweis von SARS-CoV-2 verfügbar; das Begleitheft der Bezugsproben liefere wichtige Hinweise zur Testdurchführung und Anwendung sowie zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren. Studien deuteten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliere, sofern dies nach Symptombeginn entnommen worden sei. Als Limitation sei (u.a.) zu beachten, dass die Genomkopienlast im Untersuchungsmaterial für die Einleitung von Maßnahmen bei Kontaktpersonen oder bei der initialen Entscheidung über Maßnahmen nach Erstdiagnose keine Rolle spiele; hier seien immer die konkreten Umstände auf der Basis des qualitativen Ergebnisses (z.B. Zeitpunkt des Kontaktes; Beginn der Symptome) im Einzelfall entscheidend. In den nachfolgenden „Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen“ („Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“, a.a.O.) führt das RKI konkret zur Frage der Infektiosität weiter aus, dass das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden könne. Der Anzuchterfolg variiere dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmetest und der Transportzeit sowie von den verwendeten Zellkultursystemen. Nach verschiedenen Studien könne replikationsfähiges Virus schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden, passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von Sars-COV-2-Übertragungen von prä-, aber auch von asymptomatischen Personen ausgehe, die sich nicht krank fühlten. So sei in einer Studie über erfolgreiche Virusanzucht bis zu sechs Tage vor dem – zeitlich nicht immer klar eingrenzbaren – Symptombeginn berichtet worden. Nach dem Auftreten erster Symptome sinke die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab. Mehrere Arbeiten legten einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkulturen nahe, der z.B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein könne. Einschränkend müsse hierbei jedoch das Vorhandenseins von subgenomischer RNA sowie nicht infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen könne. Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last hätten mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-cut-off-Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 lägen. Allerdings habe in einer anderen Untersuchung auch noch in 8 % der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden können, was verdeutliche, welch große Ergebnisvarianz sich bei Verwendung des Ct-Wertes aus den verschiedenen Testsystemen ergebe. Auswertungen aus Ringversuchen hätten gezeigt, dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen könne. Besser sei daher die Umrechnung von Ct-/Cq-Werten in Virus-RNA-Lasten (RNA-Kopien pro Probenvolumen) durch Kalibration mit Hilfe einer standardisierten Virus-RNA-Probe. Daher seien mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar, welche die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme ermöglichten. Die Viruslast sei allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese werde durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergebe, hänge nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur. Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der oben genannten Ergebnisse auf die eigenen Befunde sei stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.
Der Einwand des Antragstellers, dass der PCR-Test als solcher zwar das Genom, aber nicht notwendig zugleich vermehrungsfähige Virenpartikel und damit auch keine akute Infektion nachweise, trifft danach zwar zu. Nach den vorstehenden Hinweisen des RKI zur Interpretation erlaubt der in verschiedenen Untersuchungen festgestellte Zusammenhang zwischen Anzüchtbarkeit und Viruslast bei der in jedem Fall notwendigen, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver Testergebnisse allerdings durchaus auch diesbezügliche Schlussfolgerungen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Risiko falsch-positiver Ergebnisse jedenfalls aktuell dadurch erheblich reduziert wird, dass eine PCR-Testung nicht ungezielt erfolgt, sondern nach der Nationalen Teststrategie (Stand 8. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/NatTeststrat.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24 DC.internet121?nn=2386 228) insbesondere dann indiziert ist, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden bereits ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar ist (RKI, „COVID-19-Verdacht: Testkriterien und Maßnahmen Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_ Verdachtsfall_Infografik_Tab.html;jsessionid=B0B2FAEB4D840C84DDFC9EDBA 59931B6.internet102?nn=2386228, Stand: 8. Februar 2021). PCR-Tests asymptomatischer Personen werden insbesondere für Kontaktpersonen bestätigter Fälle oder für Personal und Bewohner/Nutzer in Fällen bestätigter Infektionen in Einrichtungen, Arztpraxen u.ä. empfohlen. Von einer Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich auch deshalb abgeraten, weil das Testen ohne Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöhe.
Angesichts dieses jedenfalls aktuell sehr gezielten Einsatzes von PCR-Tests sowie der durchaus differenzierten, zahlreiche Studien zum Thema auswertenden Anwendungsvorgaben des vom Gesetzgeber hierzu berufenen RKI, die mögliche Fehlerquellen und Grenzen der Aussagefähigkeit eines isolierten positiven PCR-Ergebnisses aufzeigen und der fachkundigen Interpretation der Ergebnisse unter Einbeziehung der Umstände des konkreten Falles eine maßgebliche Bedeutung zuweisen, wird die Verlässlichkeit der notwendig durch positive PCR-Tests bestätigten Meldungen von Neuinfektionen an das RKI auch durch die vom Antragsteller angeführten, sich zu derartigen Rahmenbedingungen und Vorgaben nicht verhaltenden kritischen Einschätzungen zur Aussagekraft (nur) positiver PCR-Testergebnisse nicht substantiiert in Zweifel gezogen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, Rn. 30 ff., 51 f., juris). Auch zu einer vom Antragsteller befürchteten Einbeziehung von Mehrfachmeldungen derselben erkrankten Person wegen mehrfacher Positivtestungen dürfte es schon angesichts der gebotenen, u.a. den Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver PCR-Ergebnisse allenfalls ausnahmsweise kommen. Aus der als Anlage A 32 vorgelegten Statistik der SARS-CoV-2-PCR-Testungen in Deutschland ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese ausdrücklich nur die Zahl der wöchentlich durchgeführten Testungen – die in der Tat auch Mehrfachtestungen umfassen kann – und nicht die Zahl der im gleichen Zeitraum gemeldeten Fälle ausweist. Dass beide Zahlen identisch waren, ist daraus nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Behauptung des Antragstellers, das RKI selbst beschreibe auf seiner Homepage einen positiven Vorhersagewert der PCR-Tests von nur 28,78 %, ist schlichtweg unzutreffend, da die nach der vorgelegten Anlage 18 in das Berechnungstool eingegebenen Werte (80 % Sensitivität, 98 % Spezifität) ausweislich der auf derselben Seite abgedruckten „Hinweise zur Nutzung des Tools“ nicht für einen PCR-Test (dort angegeben mit einer Sensitivität und Spezifität von jeweils 99,9 %), sondern für einen Antigentest anzunehmen wären. Die vom Antragsteller angeführte Rechtswidrigkeit bzw. möglicherweise sogar Strafbewehrung fehlerhafter Meldungen der Labore ist im Übrigen eher geeignet, das Vertrauen des RKI wie auch des dessen Bewertungen berücksichtigenden Verordnungsgebers darin zu stützen, dass die Durchführung und fachkundige Bewertung der PCR-Tests in den nachfolgend gemeldeten Fällen den daran nach den Hinweisen des RKI zu stellenden fachlichen Anforderungen genügt. Auch die Behauptung des Antragsgegners, dass ein herkömmlicher PCR-Test nicht „zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren unterscheide“, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der dem RKI gemeldeten Fallzahlen. Denn sie trifft nur insoweit zu, als ein Single-Target-Test nicht beide Viren zugleich nachweisen kann. Da die hier in Rede stehenden PCR-Tests darauf ausgelegt sind, die typische Signatur eines Coronavirus zu erkennen, die dem Grippevirus fehlt, reagiert ein PCR-Test für SARS-CoV-2 grundsätzlich nur auf Corona- und nicht zugleich auf Grippeviren (vgl. z.B. AFP Faktencheck v. 8. Februar 2021, Corona-PCR-Tests reagieren nicht auf Grippeviren“, https://faktencheck.afp.com/corona-pcr-tests-reagieren-nicht-auf-grippeviren). Damit stützt er aber gerade bei Patienten mit auch bei COVID-19 vorkommenden grippeähnlichen Symptomen die Feststellung, dass tatsächlich eine COVID-19-Erkrankung vorliegt. Die vorgetragene Entziehung der Zulassung für 229 PCR-Tests durch die us-amerikanische FDA ist für die Aussagefähigkeit hiesiger aktueller Testergebnisse schon deshalb unergiebig, weil der Antragsteller selbst nicht behauptet, dass irgendwelche danach zurückgezogenen Tests aktuell in Deutschland Anwendung finden.“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 11 S 17/21 –, juris Rn. 42 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint die von dem Kläger weitgehend gleichlautend geäußerte grundsätzliche Kritik an PCR-Tests nicht geeignet, im vorliegenden Fall die Annahme einer hinreichenden Ansteckungswahrscheinlichkeit in Frage zu stellen. Die von ihm im Umkehrschluss aus den methodischen Beschränkungen getroffene Schlussfolgerung, dass PCR-Tests zum Nachweis der Infektiosität einer betroffenen Person gänzlich untauglich wären, ist unzutreffend. Diese galten vielmehr im hier maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor als „Goldstandart“ bei der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus und entsprachen dem unabweisbaren Erfordernis eines schnellen und praktikablen Handelns zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (vgl. ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 1 WB 2/22 –, juris Rn. 150 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2025 – 3 C 85/21 –, juris Rn. 318; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 20 N 20.3096 –, juris Rn. 58; Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 7 K 1126/20.WI –, juris Rn. 92). Die selektive Auswahl kritischer Stimmen aus der Wissenschaft, die der Kläger zur Untermauerung seiner Thesen zitiert hat, illustriert, worauf auch der Beklagte zutreffend verwiesen hat, lediglich einen auf die im Rahmen der Corona-Pandemie aufgetreten Ungewissheiten reagierenden fachwissenschaftlichen Diskurs, vermag jedoch eine mangelnde wissenschaftliche Fundierung der vom RKI veröffentlichten Maßgaben und Bewertungen nicht hinreichend zu belegen.
Nach alledem musste im Hinblick auf die hier maßgebliche ex-ante Sicht auch den diesbezüglichen Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen und eidesstattliche bzw. gutachterliche Stellungnahmen zum Aussagewert von PCR-Tests eingeholt werden. Denn der Beklagte durfte sich im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung auf die damaligen offiziellen, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung wiedergebenden Stellungnahmen des RKI stützen. Dieses war durch die Entscheidung des Gesetzgebers dazu berufen, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren. Durch diese Aufgabe verfügt das RKI über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit, was auch für COVID-19 gilt. Anhaltspunkte dafür, dass es seine Aufgabe nicht erfüllte, waren nicht ersichtlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 – juris Rn 56; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 20 N 20.3096 –, juris Rn. 59; Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 7 K 1126/20.WI –, juris Rn. 95). Dass der Beklagte bei der Einstufung des Klägers als Kontaktperson der Kategorie I von den Empfehlungen und Maßgaben des RKI abgewichen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auf die (zumal nachfolgenden) Stellungnahmen der benannten Zeugen und Sachverständigen zur Wirkungsweise und Aussagekraft von PCR-Tests kam es hier daher nicht an.
Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, die als Quellfall festgestellte Erzieherin und seinen Vater als Zeugen dafür zu hören, dass weder die Erzieherin noch er selbst an COVID-19 erkrankt seien, war auch dem nicht nachzugehen. Hinsichtlich seiner Erzieherin zielt der Antrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, zumal der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, inwieweit die Erzieherin im Hinblick auf die Möglichkeit eines symptomlosen Verlaufs der Krankheit Zeugnis hierüber ablegen könnte. Zudem durfte der Beklagte insoweit – wie bereits dargelegt – die positive Testung der Erzieherin berücksichtigen. Die Tatsache, dass der Kläger selbst weder Symptome entwickelte noch erkrankte, kann als wahr unterstellt werden, da es hierauf im Rahmen der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung nicht ankam. Schließlich läuft auch der Antrag auf Vernehmung der Leiterin des Gesundheitsamtes zu den von ihr durchgeführten Ermittlungen und Untersuchungen zur Feststellung des Klägers als ansteckungsverdächtige Kontaktperson auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus, dessen es zudem nicht bedarf, da die diesbezüglichen Feststellungen hinreichend in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang dokumentiert sind. Hierzu hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Hinsichtlich des dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite durch § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eröffneten Ermessens unterliegt die streitgegenständliche Absonderungsverfügung einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Beklagte insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens gewahrt bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO.
Nach Maßgabe dieses Prüfungsmaßstabes ist die hier von dem Beklagten getroffene Entscheidung zur Absonderung des Klägers nicht zu beanstanden. Namentlich ist er zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der den Empfehlungen des RKI entsprechenden häuslichen Absonderung nicht nur um ein geeignetes, sondern auch das mildeste Mittel handelte, um der Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus zu begegnen (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 B 15/21 -, juris Rn. 58; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 2023 -7 K 4693/20 -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 12. März 2024 – VG 8 K 1753/20 -, juris Rn. 40).
Auch die Dauer der dem Kläger gegenüber angeordneten Absonderung ist nicht zu beanstanden. Das im Hinblick auf den mit der Absonderung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff in zeitlicher Hinsicht zu wahrende erforderliche Mindestmaß bestimmt sich insbesondere nach der Dauer der Infektiösität sowie der Inkubationszeit der betreffenden Krankheit. Nach den im hier relevanten Zeitpunkt geltenden Empfehlungen des RKI war es zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus notwendig, Kontaktpersonen über die 14tägige Dauer der maximalen Inkubationszeit zu isolieren und einem Gesundheitsmonitoring zu unterziehen (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24.09.2020, ursprünglich abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html ; und SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020, ursprünglich abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html ; hier zitiert nach Verwaltungsgericht VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 8 K 4139/20 –, juris Rn. 14).
Die ergriffene Maßnahme war zudem angemessen. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Maßnahme spürbare Eingriffe in die persönliche Freiheit einhergingen. Die zeitlich auf den überschaubaren Zeitraum von einigen Tagen begrenzten Einschränkungen waren dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf überwiegende öffentliche Belange zumutbar.
Die unter den Ziffern 3 bis 6 des Bescheides angesprochenen Pflichten betrafen Folgemaßnahmen und fanden ihre Rechtsgrundlage in § 29 IfSG. Anhaltspunkte für rechtliche Bedenken sind insoweit weder von dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
2. Soweit der Beklagte unter Ziffer 2 Satz 2 der Absonderungsverfügung vom 20. November 2020 angeordnet hat, dass im häuslichen Bereich eine Isolation von den Familienmitgliedern sicherzustellen sei, ist die Klage dagegen begründet. Diese Anordnung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Die Anordnung erfolgte ermessensfehlerhaft. Weder dem Bescheid selbst noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte bei Erlass dieser Anordnung das Alter des Klägers und unter dessen Berücksichtigung sowohl Realisierbarkeit als auch psychische Auswirkungen einer ausnahmslosen und strikten Isolation des Kindes von seiner Familie hinreichend im Blick gehabt hat. Auch unter Beachtung der mit der Absonderung verfolgten wichtigen Ziele gebietet es jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Quarantäneregelungen altersentsprechend anzupassen (vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 7 K 1126/20.WI –, juris Rn. 108 f.; sowie jedenfalls RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Ziff. 3.1.2., Nr. 3, Stand: 05.03.2021). Sein ihm insoweit zukommendes Ermessen hat der Beklagte offenkundig nicht ausgeübt.
3. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung begehrt, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2020 rechtswidrig gewesen sei, ist die Klage unbegründet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um einen Widerspruchsbescheid oder lediglich um eine formlose Verfahrenseinstellung handelt. Die Einstellung des Verfahrens unterliegt in der Sache jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, nachdem der angeordnete Quarantänezeitraum bereits mit Ablauf des 1. Dezember 2020 geendet und der Widerspruch des Klägers gegen den nunmehr gegenstandslos gewordenen Bescheid sich folglich durch Zeitablauf erledigt hatte.
Ebenso wenig ist die ausgesprochene Kostenfolge zu beanstanden, ausweislich derer der Kläger (nur) seine eigenen Kosten zu tragen hatte. Denn der insoweit einschlägige § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg sieht eine der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vergleichbare Kostenentscheidung im Erledigungsfalle nicht vor. Da der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich war, sondern sich auf andere Weise – hier durch Zeitablauf – erledigt hat, kam eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht in Betracht. Dass der Beklagte selbst keine Kosten geltend gemacht hat, trug wiederum dem Umstand Rechnung, dass der Widerspruch auch nicht erfolglos im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gewesen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: