Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.01.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 9 L 528/24 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0124.9L528.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 62, 63 Abs. 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg §§, 33 Abs. 2 GG Art., BeurtVV |
In dem Fall einer mit einem Rechtsbehelf angegriffenen und später dann auch aufgehobenen Beurteilung steht eine vom Dienstherrn noch auf Grundlage einer angegriffenen Beurteilung getroffene Auswahlentscheidung lediglich unter dem Vorbehalt, dass die Auswahlentscheidung im Falle eines Erfolgs eines Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder korrigiert werden muss. Ändert sich das Gesamturteil der Beurteilung nicht und bleibt der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung, bedarf es keiner erneuten Beteiligung des Personalrats. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Erfolgt im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens ein Gespräch zwischen Beurteiler und Beamten, in welchem die getroffenen Werturteile und Grundlagen näher erläutert werden, genügt es grundsätzlich nicht mehr, wenn der Beamte die Beurteilung pauschal rügt. Die Wechselbeziehung der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Werturteile durch den Beamten einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung andererseits, hat mit Erhebung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht und der Einreichung einer Antragsbegründung nicht ihr Bewenden, sondern greift in jeder Lage eines Verfahrens über die Richtigkeit einer Beurteilung.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Wahrung der eigenen diesbezüglichen Beförderungschancen vorläufig zu unterbinden, und dem sinngemäßen Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene nach A9 zu befördern, solange nicht über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) sind hierfür vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin hat hiernach einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sie nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der hieraus in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG), § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt einem Bewerber einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Liegt eine Verletzung einer drittschützenden Auswahlvorschrift vor, hat ein Bewerber das subjektive Recht, die Beförderung des Ausgewählten zu stoppen, wenn seine Aussicht, bei einer rechtmäßigen Verfahrenshandhabung ausgewählt zu werden, offen ist, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 83).
Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Jeder Beförderungsbewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 15). Eine Auswahl unter mehreren Bewerbern nach diesen Kriterien ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht berücksichtigt, sachwidrige Erwägungen angestellt hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist bei einem Vergleich zwischen Beamten grundsätzlich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21).
Von diesen Vorgaben ausgehend verletzt die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin das Ranking für eine Beförderungsentscheidung rügt.
Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die dazu im Verwaltungsverfahren schriftlich niedergelegten wesentlichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners, mithin regelmäßig die entsprechenden Ausführungen in einem Auswahlvermerk (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – OVG 10 S 66.16 – juris Rn. 6). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs.4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen können Grundlage für die vom unterlegenen Mitbewerber behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung sein. Nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird ein Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20 ff.). Aus diesem Grund müssen die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bereits im Auswahlverfahren schriftlich fixiert werden; in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren können zwar einzelne Erwägungen klarstellend ergänzt oder präzisiert werden, eine vollständige Nachholung oder Auswechslung ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018, a.a.O.).
Hiervon ausgehend ist zwar zunächst festzustellen, dass ein Auswahlvermerk im engeren Sinne nicht erstellt worden ist. Es findet sich im Verwaltungsvorgang (dort Blätter 246, 247) aber eine schriftlich fixierte Niederlegung der Auswahlerwägungen in Form der unter dem 08. August 2024 erstellten Rankingstabelle, die die Bewerber auf eine Beförderungsstelle A9 aufführt und nach dem Ergebnis ihrer Beurteilungen, sortiert nach der Punktzahl der Gesamtnote und gegebenenfalls einer weiteren Differenzierung bei gleicher Gesamtnote einem Platz zuordnet, wobei die Plätze 1 bis 26 – also die ausgewählten Bewerber – farblich hervorgehoben sind. Dabei haben die auf den Plätzen 1 bis 26 aufgeführten Bewerber in ihren Beurteilungen jeweils eine Gesamtnote von 7 bzw. 6 Punkten und die Antragstellerin eine Punktzahl von 5 erreicht.
Insoweit hat der Antragsgegner für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung, und zwar konkret für die Entscheidung, die Antragstellerin für eine Beförderung nicht auszuwählen, die maßgeblichen Auswahlgesichtspunkte in Form der beschriebenen Rankingtabelle schriftlich nachvollziehbar niedergelegt. Aus ihr ergibt sich nämlich, dass der Antragsgegner bei der Entscheidung, den auf den Plätzen 1 bis 26 aufgeführten Beamten gegenüber der Antragstellerin den Vorzug zu geben und die Antragstellerin unterhalb der weiteren Bewerber im Ranking zu belassen, ersichtlich ausschlaggebend darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin im Gesamturteil der Beurteilung eine Punktezahl von 5 erreicht hat, während die anderen Bewerber auf den Plätzen 1 bis 26 mit einer Punktezahl von 7 Punkten bzw. – wie u.a. auch die Beigeladene – von 6 Punkten beurteilt worden sind. Dieses Vorgehen deckt sich auch mit den „Festlegungen zur Auswahl im Hinblick auf mögliche Beförderungen“ des Polizeipräsidenten vom 3. Juli 2019, wonach die Bestenauslese anhand der aktuellen Anlassbeurteilungen im ersten Schritt anhand des Gesamturteils zu erfolgen hat und erst im zweiten Schritt auf „besonders herausragende Leistungs- und Befähigungsmerkmale“ abzustellen ist. Dieses Vorgehen, zunächst auf die Gesamtnote abzustellen, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, denn maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25). Ob sich dann noch die weiteren Kriterien, nach welchen zwischen im Gesamturteil gleich beurteilten Beamten differenziert worden ist, nachvollziehbar aus der Rankingtabelle ergeben oder es hierzu noch weiterer (schriftlicher) Ausführungen zu den Auswahlerwägungen bedurft hätte und der Antragsgegner abseits des erzielten Gesamturteils weitere Differenzierungskriterien richtig angewendet hat, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn die Antragstellerin kann nur beanspruchen, dass ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch genüge getan worden ist und ihre Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt wird, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) entsprechen. Sie kann nicht damit gehört werden, dass der Antragsgegner möglicherweise Kriterien einer die Antragstellerin (dann nicht mehr) selbst nicht betreffenden Auswahlentscheidung zwischen anderen Beamten fehlerhaft zugrunde gelegt hätte. So liegt es aber bei Fragen einer weiteren Differenzierung hier, denn die Antragstellerin ist selbst „lediglich“ mit der Gesamtnote 5 beurteilt worden, während die ausgewählten Beamten, einschließlich der Beigeladenen mit einer Gesamtnote von 7 bzw. 6 beurteilt worden sind. Für die Entscheidung, die Antragstellerin nicht für eine Beförderung auszuwählen, war mithin allein das Gesamturteil in ihrer Beurteilung ausschlaggebend. Eine Differenzierung (nach im Vorhinein festgelegten leistungsbezogenen Kriterien) innerhalb von Beamten ist aber nur bei einem im wesentlich gleichem Gesamturteil erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – juris Rn. 16), was angesichts der von der Antragstellerin erzielten Gesamtnote von 5 Punkten, während die ausgewählten Bewerber mit 6 bzw. 7 Punkten beurteilt worden sind, nicht der Fall ist.
Auch ansonsten dringt die Antragstellerin mit ihren auf das Auswahlverfahren bezogenen Einwendungen nicht durch.
Der Antragstellerin ist zunächst unter dem 24. Juli 2024 eine Anlassbeurteilung erteilt worden, gegen welche die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. September 2024 Widerspruch erhoben hat. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage (2. September 2024) wurde die Beurteilung vom 24. Juli 2024 aufgehoben. Für die Antragstellerin wurde sodann eine weitere Beurteilung erteilt, die ihr am 5. September 2024 eröffnet wurde.
Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs wurde die Rankingstabelle unter dem 8. August 2024 erstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs zufolge bereits mit der (endgültigen) Erstellung der Rankingtabelle getroffen worden ist. Dass die Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen wurde, belegt auch das Schreiben des Antragsgegners vom 8. August 2024 (Bl. 248 ff. des Verwaltungsvorgangs), mit welchem der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Beförderungsmaßnahmen unterrichtet worden sind. In dem Schreiben heißt es dann folgerichtig auch, dass beabsichtigt sei, die in der Anlage aufgeführten Beförderungen besoldungswirksam zum 1. September 2024 vorzunehmen; die Anlage, die ihrerseits einen Stand vom 8. August 2024 aufweist, selbst listet die 26, sich in einem A8-Amt befindende Polizeibeamten namentlich auf, die für eine Beförderung vorgesehen sind. Dies sind zudem exakt die Personen, die der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. September 2024 als die ausgewählten Bewerber benannt hat.
Ausweislich der Eintragungen auf der Rückseite des Schreibens vom 8. August 2024 erklärte die Gleichstellungsbeauftragte, dass zu der Maßnahme keine Einwände bestehen. Die Schwerbehindertenvertretung erklärte dies gleichlautend unter dem 12. August 2024. Auch der Personalrat erteilte seine Zustimmung und erklärte: „Der Personalrat erhebt im Ergebnis seiner Sitzung vom 20. August 2024 keine Einwände gegen die o.g. Maßnahme.“
Mit Blick hierauf ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner den Personalrat beteiligt hat und das nach § 61 i.V.m. §§ 62, 63 Abs. 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg erforderliche Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es auch keiner erneuten Beteiligung des Personalrats. Zwar ist nach dem dargelegten Ablauf die Beurteilung vom 24. Juli 2024 vom Antragsgegner als rechtswidrig erkannt und mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2024 auch aufgehoben worden. Dies hat auch grundsätzlich zur Folge, dass diese Beurteilung nicht mehr rechtlich existent ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 – juris Rn. 39). Grundsätzlich kann eine rechtlich nicht existente Beurteilung auch nicht Grundlage der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmenden Auswahlentscheidung sein (vgl. für den Fall einer noch nicht eröffneten Beurteilung: OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 – juris Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2018 – 6 B 119/18 – juris Rn. 12).
Vorliegend konnte der Antragsgegner gleichwohl seine unter dem 8. August 2024 erfolgte Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beurteilung vom 24. Juli 2024 treffen. Denn die Beurteilung der Antragstellerin vom 24. Juli 2024 ist durch deren Bekanntgabe an die Antragstellerin mittels Zustellung durch Einschreiben/Rückschein unter dem 27. Juli 2024 ebenfalls wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an war die Beurteilung rechtlich existent und konnte vom Antragsgegner auch verwertet werden. Daran änderte auch der von der Antragstellerin (erst später) erhobene Widerspruch nichts. Eine dienstliche Beurteilung wird mit ihrer Eröffnung wirksam und ist ab diesem Zeitpunkt in einem Auswahlverfahren verwertbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 – juris Rn. 40). Ungeachtet der nach § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz des Landes Brandenburg (LBG Bbg) i.V.m. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz gegebenen Möglichkeit, ein Vorverfahren durchzuführen, handelt es sich bei einer Beurteilung nämlich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 – juris Rn. 16), so dass einem Widerspruch gegen eine Beurteilung auch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Aber auch dann, wenn eine Beurteilung aufgrund eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) eines Beamten aufgehoben oder abgeändert wird, führt auch dies nicht dazu, dass die ursprüngliche (aufgehobene) Beurteilung im Auswahlverfahren nicht verwendbar war. Dies gilt im vorliegenden Fall erst Recht, denn die Antragstellerin hat erst nachdem der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung getroffen hatte und die Antragstellerin mit dem ihr unter dem 25. August 2024 zugestellten Schreiben vom 13. August 2024 Kenntnis von ihrer Nichtberücksichtigung im Beförderungsverfahren erhalten hatte, Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben. In dem Fall einer mit einem Rechtsbehelf angegriffenen und später dann auch aufgehobenen Beurteilung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Dienstherrn noch auf Grundlage einer angegriffenen Beurteilung getroffene Auswahlentscheidung dann auch lediglich unter dem Vorbehalt, dass die Auswahlentscheidung im Falle eines Erfolgs eines Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder korrigiert werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O., juris Rn. 40).
Hiervon ausgehend konnte der Antragsgegner die später aufgehobene Beurteilung der Antragstellerin seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen; ihn traf lediglich die Pflicht, nachdem die Beurteilung von 24. Juli 2024 aufgehoben und der Antragstellerin eine neue Beurteilung unter dem 5. September 2024 eröffnet worden ist, seine Auswahlentscheidung nochmals einer Prüfung zu unterziehen und sie gegebenenfalls aufzuheben oder zu korrigieren. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Denn der Antragsgegner ist nach Eröffnung der Beurteilung vom 5. September 2024 nicht untätig geblieben, sondern hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. September 2024 (nochmals) mitgeteilt, dass sie gegenüber ihren Konkurrenten aufgrund der von ihr erreichten Beurteilungswerte für eine Beförderung nicht berücksichtigt werden konnte. Damit hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er seine Auswahlentscheidung nochmals überprüft hat, die nunmehr erteilte Beurteilung aber keinen Anlass gibt, seine bereits auf Grundlage der früheren (wie festgestellt, auch verwertbaren) Beurteilung getroffene Auswahlentscheidung zu korrigieren oder gar aufzuheben, was angesichts des auch mit der Beurteilung vom 5. September 2024 erzielten Gesamturteils von 5 Punkten nicht zu beanstanden ist.
Einer erneuten Beteiligung des Personalrats bedurfte es dann ebenfalls nicht, denn nach § 61 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg setzt ein Mitbestimmungsverfahren eine Maßnahme voraus. Ein Unterlassen – hier: das Unterlassen, die Auswahlentscheidung zu korrigieren oder aufzuheben – genügt für das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne aber grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 PB 12/10 – juris Rn. 5). Nichts anderes gilt hinsichtlich einer erneuten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder Schwerbehindertenvertretung.
Rechte der Antragstellerin sind auch nicht verletzt, soweit die Antragstellerin Rügen in Bezug auf den Inhalt der Konkurrentenmitteilung erhebt und meint, der Antragsgegner habe ihr mit dieser, weitere Informationen geben müssen. Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt insoweit auch eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 – juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 17). Mit der Pflicht zur Erteilung einer sog. Negativmitteilung ist aber nicht die Pflicht des Dienstherrn verbunden, bereits in der Negativmitteilung die wesentlichen Auswahlerwägungen oder Ausführungen zur Wahrung verfahrensrechtlicher Erfordernisse mitzuteilen. Denn der Bewerber, der – wie im Fall der Antragstellerin – über seine Nichtauswahl unterrichtet worden ist, kann sich die Kenntnis der in den Akten – nicht etwa in der Negativmitteilung – fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 21, OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 1 B 1483/09 – juris Rn. 9).
Auch mit den gegen die Beurteilung vom 5. September 2024 erhobenen Bedenken hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dienstliche Beurteilungen sind ebenso wie eine darauf fußende Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 40; Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 31; Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 15; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 10; Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass sich die der Antragstellerin am 5. September 2024 eröffnete Beurteilung als rechtswidrig erweist. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin einen Fehler im Verfahren rügt, weil weder vom Entwerfer noch vom Beurteiler ein Eröffnungsgespräch geführt worden sei. Ein durchgreifender Verfahrensfehler ist insoweit nicht festzustellen; namentlich liegt ein Verstoß gegen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV) hat vor der Erstellung der Beurteilung ein Entwurfsgespräch stattzufinden, welches durch den Entwerfer vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags zu führen ist (Ziffer 8.1. BeurtVV). Dies ist nach Lage der Dinge geschehen.
Weiter enthält die BeurtVV Regelungen über die Eröffnung der Beurteilung. In Ziffer 8.3. BeurtVV heißt es:
„Die Entwerferin oder der Entwerfer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person händigt der Beurteilten oder dem Beurteilten eine Kopie der Beurteilung aus (Eröffnung). Die Entwerferin oder der Entwerfer bespricht die Beurteilung mit ihr oder ihm auf Wunsch. Zwischen Aushändigung und Besprechung sollen mindestens drei Arbeitstage liegen. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Beurteilung auch selbst eröffnen und besprechen. Auf Wunsch der Beurteilten oder des Beurteilten kann eine Person des Vertrauens an diesem Gespräch teilnehmen.“
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach der maßgeblichen BeurtVV die Eröffnung der Beurteilung nicht zwingend durch den Beurteiler oder Entwerfer selbst zu erfolgen hat; vielmehr kann dies auch durch eine beauftragte Person erfolgen, so dass es unschädlich ist, dass die Person des Beurteilers (P_____) bzw. Entwerfers (E_____) und die Person, die die Beurteilung ausgehändigt hat (K_____), nicht identisch sind. Ebenfalls führt es nicht zu einem Verfahrensfehler, dass – wie die Antragstellerin rügt – am Tage der Eröffnung, eine Besprechung mit dem Entwerfer bzw. Beurteiler nicht stattgefunden hat. Zum einen erfolgt diese nur auf Wunsch des Beurteilten (Ziffer 8.3. Satz 2 BeurtVV), woraus zu schließen ist, dass die Besprechung nach der BeurtVV weder für die Wirksamkeit der Beurteilung noch für deren Rechtmäßigkeit obligatorisch ist. Zum anderen sollen zwischen der Aushändigung und Besprechung mindestens drei Arbeitstage liegen, was ebenfalls zu dem Schluss zwingt, dass eine am Tage der Aushändigung der Beurteilung (noch) unterlassene Besprechung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Beurteilung hat. Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits eröffnet worden ist, führt mithin grundsätzlich weder zu deren Rechtswidrigkeit noch ist die Besprechung einer eröffneten Beurteilung deren Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 – juris Rn. 8 ff. und Rn. 22 ff. m.w.N.).
Soweit die BeurtVV insoweit vorsieht, dass der Entwerfer die Beurteilung bespricht (Ziffer 8.3 Satz 2 BeurtVV) bzw. die Besprechung auch von dem Beurteiler selbst geführt werden kann (Ziffer 8.3 Satz 4 BeurtVV), so ist zwar festzustellen, dass – im Gegensatz zur Aushändigung der Beurteilung – das Beurteilungsgespräch hiernach nicht auf einen Stellvertreter oder eine andere beauftragte Person delegiert werden kann, so dass der Antragstellerin insoweit darin zuzustimmen sein dürfte, dass ein von einer Person, die weder Entwerfer noch Beurteiler ist, geführtes Beurteilungsgespräch nicht den Anforderungen nach Ziffer 8.3 Satz 2 bzw. Satz 4 BeurtVV genügen dürfte. Dies führt aber, da das Beurteilungsgespräch – wie eben festgestellt – als solches weder Wirksamkeits- noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, nicht zur Unwirksamkeit oder (formellen) Rechtswidrigkeit der Beurteilung; es kann schon deshalb auch unproblematisch nachgeholt werden. Dass das Gespräch im Sinne von Ziffer 8.3 BeurtVV (im vorliegenden Fall mit dem Beurteiler bzw. Entwerfer) nachgeholt werden kann, folgt im Übrigen auch aus Ziffer 8.3 BeurtVV selbst, denn nach Ziffer 8.3 Satz 3 BeurtVV sollen zwischen dem Beurteilungsgespräch mindestens drei Arbeitstage liegen. Ziffer 8.3 Satz 3 BeurtVV bestimmt im Sinne einer „Soll-Regel“ insoweit eine zeitliche Untergrenze von drei Arbeitstagen, regelt aber keine zeitliche Obergrenze, nach der ein Beurteilungsgespräch (unheilbar) nicht mehr nachgeholt werden könnte. Ob im Anwendungsbereich der BeurtVV gleichwohl aus übergeordneten Erwägungen eine zeitliche Obergrenze gezogen werden muss, weil andernfalls bei dem Beurteiler/Entwerfer oder dem Beurteilten Erinnerungslücken drohen (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 18. November 2008 – 9 AZR 865/07 – juris Rn. 27 zu einer Frist von sechs Monaten), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner hat ausweislich seines unwidersprochen gebliebenen Vorbringens in der Antragserwiderung für den 13. September 2024 ein Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Entwerfer der Beurteilung (E_____) terminiert, so dass zwischen der Eröffnung der Beurteilung (5. September 2024) und dem Gespräch gerade einmal 8 Wochentage liegen. Es liegt insoweit auf der Hand, dass innerhalb eines solch kurzen Zeitraums weder das Erinnerungsvermögen noch anderweitige für die Erläuterung einer Beurteilung erforderliche Fähigkeiten in einem Maße gelitten haben können, dass ein Gespräch am 13. September 2024 die Zwecke der Ziffer 8.3 BeurtVV nicht mehr erfüllen könnte.
Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht mit ihren Angriffen gegen die in der Beurteilung vorgenommenen Bewertungen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit sie vorbringt, dass die Beurteilung nicht das Leistungs- und Befähigungsbild der fast 30 Jahre im Polizeidienst befindlichen Antragstellerin, die seit 2002 im Streifendienst tätig sei und seit 2006 in ihrem statusrechtlichen Amt stehe, widerspiegele und – so ihre Ausführungen im Widerspruch vom 8. September 2024 – erschwerend eine vermutliche Benachteiligung ihrer Person als alleinerziehende Mutter in den Beurteilungsmerkmalen hinzukomme, so ist damit ein Mangel der Beurteilung nicht hinreichend dargelegt.
Vor dem Hintergrund, dass dienstliche Beurteilungen in einer großen Zahl vergleichbarer Fälle zeitgleich erlassen werden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Begründung von dienstlichen Beurteilungen standardisiert und vereinfacht. Der Dienstherr kann sich darauf beschränken, in den dienstlichen Beurteilungen nur die zusammenfassenden Werturteile (Benotungen) zu den für bestimmte Ämter maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien mitzuteilen und aus diesen Einzelbeurteilungen ein Gesamturteil zu bilden. Für die Einzelbewertungen kann er auch ein Ankreuzverfahren vorsehen. Die Einzelbewertungen können auch im Eröffnungsgespräch erläutert und im Gerichtsverfahren plausibilisiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60/22 – juris Rn. 60 m.w.N.).
Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Gericht grundsätzlich nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Beurteiler im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält ein Beamter die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 46).
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keine hinreichenden Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit des gefundenen Beurteilungsergebnisses hinsichtlich der (einzelnen) Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder des Gesamturteils dargelegt, die den Antragsgegner zu einer Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren verpflichten würden. Denn wie dargelegt, hat zwischen dem Entwerfer der Beurteilung und der Antragstellerin unter dem 13. September 2024 ein Gespräch stattgefunden, in welchem die Antragstellerin Gelegenheit hatte, sich die getroffenen Werturteile und Grundlagen näher erläutern zu lassen. Dass dieses Gespräch nicht stattgefunden hat, trägt die Antragstellerin nicht vor, obwohl sie im gerichtlichen Verfahren persönlich nochmals mit Schriftsatz vom 18. September 2024 Stellung genommen hat und sie sich im weiteren gerichtlichen Verfahren juristisch vertreten ließ (Schriftsatz des DGB Rechtsschutz vom 2. Oktober 2024 und zuletzt Schriftsatz vom 19. Dezember 2024). Ist hiernach aber davon auszugehen, dass der Antragsgegner seinen Standpunkt, weshalb und auf welchen Grundlagen er die Antragstellerin, wie in der am 5. September 2024 eröffneten Beurteilung geschehen, beurteilt hat, in einem Gespräch dargestellt hat, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil (pauschal) als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten – und vorliegend an der Antragstellerin – klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund ein weiterer Erläuterungsbedarf gesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 – juris Rn. 37). Insoweit mag es zwar zunächst möglich gewesen sein, dass die Antragstellerin sich bei Antragserhebung auf eine pauschale Rüge, die Beurteilung spiegele nicht ihr Leistungs- und Befähigungsbild wider, beschränken durfte. Die dargestellte Wechselbeziehung der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Werturteile durch den Beamten einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung andererseits, hat mit Erhebung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht und der Einreichung einer Antragsbegründung aber nicht ihr Bewenden, sondern greift in jeder Lage eines Verfahrens über die Richtigkeit einer Beurteilung. Spätestens nach Durchführung des Gesprächs am 13. September 2024 oblag es hiernach aber der Antragstellerin, ihre Kritik an den einzelnen Werturteilen zu konkretisieren oder darzulegen, was nach den vom Antragsgegner bzw. vom Entwerfer gegebenen Erläuterungen in dem Gespräch vom 13. September 2024 noch unklar geblieben sein soll. Dies ist nicht geschehen.
Auch mit ihrem weiteren pauschalen Vorbringen, dass die aktuelle Beurteilung angepasst worden sei, dringt die Antragstellerin nicht durch. Allein der von der Antragstellerin aufgeführte Grund, der Antragsgegner wolle die Beförderungsentscheidung aufrechterhalten, ist nicht hinreichend substantiiert und erschöpft sich in Vermutungen.
Letztlich ist eine Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung bzw. der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auch nicht deshalb anzunehmen, weil – so das Vorbringen der Antragstellerin – ihr in früheren Beförderungsrunden rechtswidrig eine Beurteilung verweigert worden sei. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist bei einem Vergleich zwischen Beamten grundsätzlich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21). Aktuell ist die Beurteilung der Antragstellerin vom 5. September 2024, anhand der Leistungsvergleich mit den anderen, ebenfalls im Jahr 2024 beurteilten Bewerbern erfolgt ist. Auf Beurteilungen aus früheren Jahren kam es daher nicht an und zwar unabhängig davon, ob für die Antragstellerin oder die weiteren Bewerber in früheren Jahren Beurteilungen erstellt worden sind oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - OVG 4 S 30.18 - juris Rn. 16 m.w.N; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 – OVG 4 S 64.19 – juris).
Rechtsmittelbelehrung: