Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.01.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 9 L 782/24 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0130.9L782.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 123 VwGO §, 19 Abs. 4 GG Art., 33 Abs. 2 GG Art. |
Die (wörtlichen) Anträge des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 ZPO zu verpflichten, das mit der Ausschreibung vom 16. August 2024 begonnene und mit Schreiben vom 04. Dezember 2024 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die Planstelle mit der Nr. 3_____ „Fachbereichsleitung Personal- und Organisationsmanagement (BesGr. A 15 LBesG oder EG 14 TVöD)“ fortzusetzen und
- eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) zu erlassen und der Antragsgegnerin darin mitzuteilen, dass bis zu gerichtlichen Entscheidung über das Eilverfahren die seitens der Antragsgegnerin geplante organisatorische Strukturänderung zum 01. Januar 2025 insoweit nicht vollzogen werden darf, dass die Stelle Nr. 3_____ im Stellenplan mit der BesGr. A 15 LBesG bzw. EG 14 TVöD unverändert beibehalten wird und für den Antragsteller gesichert werden muss
- hilfsweise eine gleichwertige Ersatzplanstelle mit der BesGr. A 15 LBesG bzw. EG 14 TVöD geschaffen und für den Antragsteller gesichert werden muss,
haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. November 1972 – 2 BvR 820/72 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
Der vom Antragsteller zuerst gestellte Antrag hat keinen Erfolg, da er diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dabei legt das Gericht den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er begehrt, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung seiner Person fortzusetzen. Denn eine Rechtsverletzung des Antragstellers kommt nur dann in Betracht, wenn er bei Fortsetzung des Auswahlverfahrens auch zum Bewerberkreis zählen könnte. Ein abstrakter Anspruch auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens besteht nicht.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller durch den Abbruch des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens in seinem ihm grundsätzlich durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) vermittelten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Dieser ist in Folge der Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 11). Die Abbruchentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Voranzustellen ist insoweit, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden ist, je nachdem, ob die konkrete Stelle - auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens - weiter besetzt werden soll oder nicht. Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr auch, wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt seinem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 14 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 6 B 982/22 – juris Rn. 22).
Die Entscheidung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die Stelle danach auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, betrifft dagegen nicht mehr nur den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, sondern stellt bereits die wesentlichen Weichen für die organisatorische Ausgestaltung der nachfolgenden Auswahlentscheidung. Sie muss daher selbst auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 13 und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18 sowie Urteile vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 17 ff. und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 16). Ein solcher liegt etwa vor, wenn das bisherige Auswahlverfahren fehlerhaft war und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 30).
Bei der hier unstreitig vorliegenden Konstellation des endgültigen Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die – spiegelbildlich zu der Frage, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden – der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfällt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 20). Eine solche Entscheidung dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und ist dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Subjektive Rechte des Beamten bestehen insoweit nicht. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird auch durch den Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Eines sachlichen Grundes für den Abbruch bedarf es dagegen nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 – BeckRS 2019, 33076 Rn. 20). Der Dienstherr kann das Verfahren daher grundsätzlich jederzeit, selbst auch noch nach der Auswahlentscheidung rechtmäßig abbrechen, wenn er zu der Ansicht gelangt, dass das Amt doch nicht vergeben werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 23 und 26).
Willkürlich ist eine behördliche Maßnahme nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Dienstherr überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn die von ihm getroffene Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 – 2 B 54.09 –, BeckRS 2015, 50828, Rn 11). Die Entscheidung zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist etwa dann willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie zielgerichtet dazu eingesetzt wird, einen bestimmten (ansonsten erfolgreichen) Bewerber zu verhindern. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Stelle entgegen seinem Vortrag in Wahrheit weiterhin besetzen will, also über seine wahren Absichten täuscht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 627/08 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Februar 2018 – 1 B 1146/17 – juris Rn. 17).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind sachwidrige bzw. rechtsmissbräuchliche Gründe der Antragsgegnerin für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens der Planstelle „Fachbereichsleitung Personal- und Organisationsmanagement“ nicht ersichtlich.
Zunächst liegen – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Abbruchentscheidung gerade eine Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller verhindert, dieser also einseitig benachteiligt werden sollte. Eine derartige Intention der Antragsgegnerin kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich ausweislich der Entscheidungsvorlage OB-031/24 ENT-DOB vom 26. November 2024 die Notwendigkeit einer gleich mehrere Geschäfts- und Fachbereiche umfassende bzw. betreffende Umstrukturierung ergab, die im Ergebnis nur dazu führte, dass die ausgeschriebene Stelle nicht mehr notwendig war.
Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das konkrete Stellenbesetzungsverfahren doch noch weiterführen will, mithin über ihre wahren Absichten täuscht. Entsprechendes macht der Antragsteller auch gar nicht geltend.
Der von der Antragsgegnerin angegebene Grund für den Abbruch des Verfahrens erweist sich auch im Übrigen weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat in der Abbruchmitteilung an den Antragsteller vom 04. Dezember 2024 erklärt, sie hebe das Stellenbesetzungsverfahren auf, weil durch die Stadtverwaltung Strukturänderungen beschlossen worden seien, welche u.a. auch die Struktur des Fachbereiches Personal- und Organisationsmanagement betreffen. Im Zuge dieser Umstrukturierung werde das Team Organisation aus dem Fachbereich Personal- und Organisationsmanagement herausgelöst. Dem folgend werde die Hierarchie bezogen auf den Fachbereich Personal- und Organisationsmanagement verschlankt und der Fachbereich als Servicebereich weitergeführt, welcher durch die Servicebereichsleitung geführt werde. Im Ergebnis würden sich damit die wesentlichen Aufgaben des bisherigen Fachbereiches ändern. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um Gründe, die von personalwirtschaftlichen und organisatorischen Erwägungen getragen werden. Es lässt sich nicht im Ansatz erkennen, dass sie sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellen könnten. Zudem war die zuvor benannte Entscheidungsvorlage Gegenstand der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 26. November 2024, in der der entsprechenden Strukturänderung von allen anwesenden Beigeordneten und Dezernenten bzw. deren Stellvertretern zugestimmt wurde, sodass auch aus diesem Umstand eine Willkürlichkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ausscheidet.
Auch der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ in der Form, dass der Antragsgegnerin mitgeteilt wird, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Eilverfahren die seitens der Antragsgegnerin geplante organisatorische Strukturänderung zum 01. Januar 2025 insoweit nicht vollzogen werden darf, dass die Stelle Nr. 3_____ im Stellenplan mit der BesGr. A 15 LBesG bzw. EG 14 TVöD unverändert beibehalten wird und für den Antragsteller gesichert werden muss, hat keinen Erfolg.
Dieses Begehren, dass im Kern das Ziel beinhaltet, dass die Antragsgegnerin die geplanten Umstrukturierungen nicht vollzieht, kann bereits nicht zulässiger Gegenstand eines Hängebeschlusses (Zwischenverfügung) sein. Der Erlass eines Hängebeschlusses – mit dem Inhalt wie ihn der Antragsteller begehrt – kommt hier von Anfang an nicht in Betracht, denn der Antragsteller begehrt mit seinem diesbezüglichen Antrag mehr als nur die Sicherung seiner Rechte in Bezug auf die Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Eine Zwischenentscheidung bzw. ein sogenannter Hängebeschluss kann während der Anhängigkeit eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergehen, wenn eine vorübergehende Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 – juris Rn. 8). Ein Hängebeschluss dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine breitere Basis für die abschließende Entscheidung im Eilverfahren geschaffen worden ist, beispielsweise durch die weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine weitergehende Gewährung rechtlichen Gehörs. Gerade dies bezweckt der Antragsteller mit seinem Antrag jedoch nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Rückgängigmachung einer bereits umgesetzten Umstrukturierung nicht möglich sein soll, sollte sich diese im Ergebnis als rechtswidrig erweisen und ein (subjektiver) Anspruch des Beamten – was indes grundsätzlich nicht der Fall ist – bestehen, dass der Dienstherr eine bestimmte Organisationsstruktur aufrechterhält oder schafft.
Es fehlt hier – das diesbezügliche Begehren zu Gunsten des Antragstellers außerhalb eines Antrages auf Erlass eines Hängebeschlusses betrachtet – aber unter allen denkbaren Gesichtspunkten an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn – wie bereits oben dargelegt – ist die Organisationsentscheidung, den betroffenen Bereich umzustrukturieren, lediglich auf Willkür oder Rechtsmissbrauch zu prüfen, wofür nach Lage der Dinge nichts ersichtlich ist.
In Bezug auf das hilfsweise Begehren, eine gleichwertige Ersatzplanstelle mit der BesGr. A 15 LBesG bzw. EG 14 TVöD zu schaffen und für den Antragsteller zu sichern, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Schaffung einer gleichwertigen Ersatzplanstelle der Besoldungsgruppe A 15 ist nicht gegeben. Ihm steht diesbezüglich bereits kein subjektives einklagbares Recht zur Seite. Dem Grundsatz der Gewaltenteilung entsprechend steht der Verwaltung hinsichtlich ihrer eigenen Organisation ein Freiraum zu. Zu dem Recht, die eigene Organisation selbst zu regeln, zählt insbesondere auch die – allein im öffentlichen Interesse bestehende – Befugnis des Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts) nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05. November 2012 – 2 VR 1.12 – juris Rn. 15 ff. und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 juris Rn. 15).
Art. 33 Abs. 2 GG begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 2317/15 – juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 – 2 B 104.15 – juris Rn. 11, vom 23. Dezember 2015 – 2 B 40.14 – juris Rn. 17 und vom 05. November 2012 – 2 VR 1.12 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes - hierzu zählt auch die Zuordnung von Beförderungsplanstellen zu bestimmten Dienstposten - ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens besteht nicht. Die Bewirtschaftung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, etwa die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 4 S 13.19 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, bei dem es sich sodann um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Gleiches gilt mit Blick auf die weiteren, in der Form eines Antrags auf Erlass eines Hängebeschlusses formulierten Begehren hinsichtlich der Aufrechterhaltung bisheriger Organisationsstrukturen und Schaffung einer (gleichwertigen) Beförderungsstelle. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil Verfahrensgegenstand nicht schon die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtes, sondern allein die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 23) bzw. die Schaffung einer entsprechenden Stelle.
Rechtsmittelbelehrung: