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Entscheidung 15 UF 54/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 31.01.2025
Aktenzeichen 15 UF 54/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0131.15UF54.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.02.2024 – 53 F 402/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ….2012 geborene Minderjährige ist aus der am 09.12.2011 geschlossenen und am 02.03.2022 geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangen. Nachdem sich die Eltern Anfang 2020 getrennt hatten, zog der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung in („Ort 01“) aus, die zunächst von der Antragsgegnerin mit („Name 01“) weiterhin bewohnt wurde. Bereits Ende November 2011 lehnte die Antragsgegnerin den persönlichen Umgang des Antragstellers mit („Name 01“) ab. Sie warf ihm unter anderem vor, sie körperlich und verbal attackiert zu haben. Sie zeigte ihn wegen Körperverletzung an und beantragte den Erlass von Schutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG gegen den Antragsteller. Zwar würde („Name 01“) den Antragsteller sehr vermissen; ein unbegleiteter Umgang komme jedoch nicht infrage, da der Antragsteller den Minderjährigen massiv gegen die Mutter beeinflusse. In dem auf Anregung des Antragstellers eingeleiteten Verfahrens zur Regelung des Umgangs vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 53 F 115/21 – schlossen die Eltern schließlich am 31.04.2021 einen gerichtlich gebilligten Vergleich, wonach der Antragsteller mit („Name 01“) an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag persönlichen Umgang ausüben konnte.

Bereits im März 2022 trat die Antragsgegnerin mit der Bitte an den Antragsteller heran, ihrem vermeintlich geplanten Umzug mit dem Minderjährigen nach („Ort 02“), in die Nähe des Wohnortes ihrer Mutter, zuzustimmen. Nachdem dem Antragsteller überdies bekannt geworden war, dass die Antragsgegnerin bereits den Mietvertrag für ihre Wohnung in („Ort 01“) gekündigt hatte, beantragte er beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) – 53 F 102/22 -, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für („Name 01“) zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da er befürchtete, die Antragsgegnerin könnte sich anderenfalls über seine Weigerung, dem Umzug zuzustimmen, hinwegsetzen. Die Antragsgegnerin nahm dies erneut zum Anlass, den persönlichen Umgang zwischen dem Antragsteller und („Name 01“) zu unterbinden. Überdies beantragte sie die Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen den Antragsteller, weil er versuche, sie „psychisch zu zerstören“ und er sie permanent unter Druck setze. Ihre Umzugspläne nach („Ort 02“) begründete sie unter anderem damit, dass der Antragsteller sie vor („Name 01“) schlecht mache, sie keine sozialen Bindungen in („Ort 01“) habe, während ihre Mutter und ein Teil ihrer Familie in Nord(„Land 02“) lebten. Sie hoffe, durch ihren Umzug den ständigen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller entgehen zu können.

Der Antragsteller hat seinen Sorgerechtsantrag in dem Verfahren 53 F 102/22 im Erörterungstermin am 27.04.2022 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegnerin versichert hatte, die Kündigung ihrer Wohnung in („Ort 01“) mittlerweile rückgängig gemacht zu haben und dort wohnen bleiben zu wollen. Gleichwohl reiste die Antragsgegnerin mit („Name 01“) am 30.04.2022 in die („(„Land 01“)“) aus, meldete den Sohn dort in einer Grundschule an und heiratete wenige Wochen später einen dort lebenden Mann, den sie in einem vorangegangenen Urlaub kennengelernt hatte. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) übertrug daraufhin antragsgemäß mit Beschluss vom 13.05.2022 – 53 F 173/22 - dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für („Name 01“) allein und übersandte den Beschluss der Antragsgegnerin, die ihre postalische Adresse in den („Land 01“) nicht preisgegeben hatte, als Textdatei per E-Mail. Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 17.05.2022, sie sei es leid, „von diesem kranken Mann und staatlichen Behörden verfolgt“ zu werden. Sie sei mit Zustimmung des Antragstellers ausgereist. Ihrer E-Mail fügte sie eine vermeintlich von beiden Eltern unterschriebene und auf den 29.03.2022 datierte Erklärung bei, die mit den Worten „Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung“ überschrieben ist. Dem Antragsteller, der bestreitet, jemals eine solche Erklärung unterschrieben zu haben, gelang es auch unter Zuhilfenahme des Bundesamtes für Justiz nicht, die Rückführung des Minderjährigen nach („Land 02“) zu erreichen.

Die Antragsgegnerin war in den („(„Land 01“)“) unter Alkoholeinfluss in eine körperliche Auseinandersetzung mit der Tochter ihres Ehemannes verwickelt, in deren Folge sie jedenfalls für wenige Tage inhaftiert wurde und danach eine mehrwöchige Entzugstherapie absolvierte. Anschließend trennte sich die Antragsgegnerin von ihrem Ehemann und kehrte mit („Name 01“) am 20.09.2023 nach („Land 02“) zurück. Sie übergab („Name 01“) dem Antragsteller, bei dem der Minderjährige seither seinen Lebensmittelpunkt hat. Bald darauf zeigte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Entziehung Minderjähriger an, weil er sich geweigert habe, den Minderjährigen wieder an sie herauszugeben. Die Zustimmung zur Einschulung („Name 01“)s in die der Wohnung des Antragstellers nächstgelegene Schule lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab. Die überwiegende Betreuung („Name 01“)s durch den Antragsteller komme für sie nicht infrage. Die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Antragsteller schloss sie kategorisch aus. Sie benötige auch keinerlei Beratung hinsichtlich ihres Drogen- bzw. Alkoholkonsums. Für sie sei dieses Thema erledigt. Nach ihrer Rückkehr aus den („Land 01“) habe sie dem Antragsteller den Ausweis („Name 01“)s übergeben, den sie für die Ausreise und Rückreise benutzt habe. Auch in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller bestreitet, den Ausweis erhalten zu haben, weigert sich die Antragsgegnerin, der für die Erstellung eines Ersatzdokuments zuständigen Behörde die Erklärung abzugeben, dass das Dokument in Verlust geraten sei.

Mit Beschluss vom 29.02.2024 hat das Amtsgericht dem Antrag des Vaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten sowie die Gesundheitssorge für den Minderjährigen allein zu übertragen, stattgegeben und zugleich den Widerantrag der Antragsgegnerin, ihr die im Antrag des Vaters genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen, zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Dabei verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Abweisung des Sorgerechtsantrags des Antragstellers und Stattgabe ihres Widerantrages weiter.

Dem ist der Antragsteller entgegengetreten.

Das Jugendamt teilt die Sorge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin erneut versuchen könnte, („Name 01“) in ein anderes Land zu verbringen. Zwar hätten mittlerweile moderierte Elterngespräche stattgefunden. Bei einem dieser Elterngespräche habe die Antragsgegnerin jedoch unter Einfluss von Alkohol gestanden. Es sei fraglich, ob die Antragsgegnerin die tatsächlichen Belange des Minderjährigen im Blick habe. In der Vergangenheit habe es sich gezeigt, dass sie ihre eigenen Belange über die des Kindes gestellt habe. Ihre Beschwerde könne deshalb nicht unterstützt werden.

Dem schließt sich auch der Verfahrensbeistand an. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren Behauptungen nach wie vor ihr Alkoholproblem nicht bewältigt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass einige mittlerweile wiederaufgenommene begleitete Umgangskontakte zwischen ihr und dem Minderjährigen hätten abgebrochen werden müssen, weil die Antragsgegnerin alkoholisiert erschienen sei.

Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ist die Antragsgegnerin mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.04.2024 – 42 Cs 138/23 – im Hinblick darauf, dass sie den Minderjährigen 2022 in die („Land 01“) verbracht hat, wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 50 € verurteilt worden.

Der Senat hat folgende Verfahrensakten des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zu Informationszwecken beigezogen:

  • 53 F 115/21 (Verfahren betreffend den Umgang des Antragstellers mit dem Minderjährigen),
  • 53 F 102/22 (Hauptsacheverfahren betreffend den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
  • 53 F 127/22 (Verfahren der einstweiligen Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG auf Antrag der Antragsgegnerin),
  • 53 F 173/22 (Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Sorgerechts),
  • 53 F 393/23 (Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Sorgerechts),
  • 53 F 408/23 (Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die Anträge der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Herausgabe des Minderjährigen) –

II.

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt worden.

2.

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Rahmen eines Anhörungstermins hat bereits erstinstanzlich stattgefunden. Zusätzliche für die Beschwerdeentscheidung erhebliche Erkenntnisse sind bei Durchführung eines Termins zur erneuten persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht zu erwarten, zumal die Beteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte schriftsätzlich darzustellen.

3.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich der im Tenor der angefochtenen Entscheidung genannten Teilbereiche aufgehoben, diese dem Antragsteller zur alleinigen Ausübung übertragen und den gegenläufigen Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

a)

Hinsichtlich der im Tenor der angefochtenen Entscheidung genannten Teilbereiche ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier, nicht nur vorübergehend getrennt, überträgt das Gericht gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Antrag - auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils - einem von ihnen die elterliche Sorge bzw. Teile derselben, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Allerdings beruht das Gesetz auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (BT-Drs. 17/11048, 12; BGH, NJW 2016, 2497). Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die dagegen sprechen (BT-Drs. 17/11048, 17; BGH, NJW 2016, 2497). Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge – wie auch für deren Begründung gemäß § 1626a BGB - das Kindeswohl (BT-Drs. 17/11048, 14, BGH, a.a.O.). Unabhängig vom Kindeswohl ist dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt, und umgekehrt rechtfertigt der Wunsch eines Elternteils, allein über grundlegende Belange des Kindes entscheiden zu können, für sich genommen nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zu beachten ist zudem, dass mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder von Teilbereichen derselben und der Übertragung auf den antragstellenden Elternteil zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist, sodass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt (BVerfG, FamRZ 2019, 802; BGH, NJW 2020, 2182 Rn. 18, m.w.N.). Mithin muss die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich und geeignet sein, dem Kindeswohl besser zu dienen als deren Aufrechterhaltung, wovon nicht bereits dann ausgegangen werden kann, wenn der betreuende Elternteil einseitig und grundlos die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt oder in Teilbereichen ablehnt, denn sonst hätte er es in der Hand, den anderen Elternteil von der Wahrnehmung des Elternrechts auszuschließen (BT-Drs. 17/11048, 17).

Demgegenüber ist es für die Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Bedeutung, ob die Eltern gewillt und in der Lage sind, im Sinne des Kindeswohls zusammenzuwirken. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt deshalb regelmäßig ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht aufrecht zu erhalten oder anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wollte man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, FamRZ 2016, 1439 Rn. 24). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Kommunikationsstörung auf dem Verhalten eines oder beider Elternteile beruht. Vielmehr kommt es allein darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Dabei genügt es für die Ablehnung der gemeinsamen Sorge, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass es zu einer erheblichen Belastung des Kindes kommen wird (MüKoBGB/Huber, BGB, 9. Aufl., § 1626a Rn. 74), die neben der drohenden Einbeziehung des Kindes in den Elternkonflikt auch darin bestehen kann, dass angesichts des Kooperationsdefizits der Eltern mit einvernehmlichen Entscheidungen über wesentliche Belange des Kindes nicht zu rechnen ist.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die mit zutreffenden Erwägungen begründete angefochtene Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den im Tenor genannten Teilbereichen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass jeder Elternteil darauf besteht, dass („Name 01“) seinen Lebensmittelpunkt bei ihm haben soll. Ein entscheidungsloser Zustand würde daher dem Kindeswohl widersprechen. Aber auch hinsichtlich der übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge entspricht die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht am besten.

Der seit Jahren bestehende Elternstreit hat bereits zu mehreren von den Eltern wechselseitig initiierten straf- und familiengerichtlichen Verfahren sowie zu wiederholten abrupten Änderung des sozialen und lokalen Lebensumfeldes des Minderjährigen geführt. Dass („Name 01“) in diesen Konflikt massiv einbezogen worden ist und weiterhin einbezogen wird und unter dem dadurch bedingten Koalitionsdruck leidet, stellt selbst die Antragsgegnerin in der Beschwerde nicht in Abrede. Schließlich wendet sich die Antragsgegnerin nicht etwa gegen die partielle Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, sondern beantragt dies selbst, indem sie die dem Antragsteller übertragenen Teilbereiche für sich reklamiert.

Dass der Minderjährige durch den anhaltenden Elternkonflikt belastet und in ihn involviert ist, ergibt sich schließlich auch aus den Äußerungen („Name 01“)s gegenüber dem Verfahrensbeistand und anlässlich seiner gerichtlichen Anhörungen. Den Inhalt der Angaben des Minderjährigen am 28.02.2024 im Verfahren erster Instanz hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dahin zusammengefasst, dass („Name 01“) aufgrund seiner Bindungen an beide Eltern überfordert wirke, sich positionieren zu müssen. Ähnlich stellt sich die Anhörung am 29.11.2023 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Anordnung – 53 F 393/23 - dar, in der („Name 01“) zum Ausdruck brachte, beide Eltern zu lieben und nicht entscheiden zu können, welchen von beiden er präferiere, obwohl ihm zuvor erklärt wurde, dass dies von ihm nicht verlangt werde. Auch dem Verfahrensbeistand gegenüber zeigte sich („Name 01“) angesichts der familiären Situation bedrückt und unentschlossen, sich hinsichtlich der Eltern, die er beide liebt, zu positionieren. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung dem Kindeswillen im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die widerstreitenden Sorgerechtsanträge beizumessen ist, sind diese Äußerungen Ausdruck eines erheblichen Koalitionsdrucks des Minderjährigen, der um die gegensätzlichen Interessen der Eltern weiß und darunter leidet.

Zu Recht ist das Amtsgericht überdies davon ausgegangen, dass der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch der anhaltende Konflikt der Eltern und die zwischen ihnen nahezu vollständig eingestellte Kommunikation entgegensteht.

Zwar kann nach der Intention des Gesetzgebers die vehemente Ablehnung einer angemessenen Kommunikation und Kooperation im Interesse des Kindes und damit auch die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Elternteil für sich genommen nicht per se die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es dieser Elternteil allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, sind beide Elternteile aufgerufen zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseitezulassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen. Bei der gemäß § 1671 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Prognose, ob die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist deshalb grundsätzlich die Erwartung zu berücksichtigen, dass die Eltern Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse ihres Kindes zu gelangen.

Mit dieser Erwägung hat sich die angefochtene Entscheidung allerdings auseinandergesetzt. Die vom Amtsgericht getroffene Prognose, dass die Eltern, die ihren Streit in der Vergangenheit auch unter Zuhilfenahme fachkundiger Beratung nicht beizulegen vermochten, gerade auch nach der Verschärfung, die das gegenseitige Misstrauen durch die Auswanderung der Antragsgegnerin mit dem Minderjährigen erfahren hat, in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden, gemeinsame, am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen, ist nicht zu beanstanden.

Der jegliche Übergriffe gegen die Antragsgegnerin abstreitende Antragsteller lehnt aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Antragsgegnerin, die ihn mehrfach angezeigt, gegen ihn Anträge auf Erlass von Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG gestellt hat und entgegen ihrer drei Tage zuvor, am 27.04.2022, in dem Verfahren 53 F 102/22 erklärten Zusage, nicht mit dem gemeinsamen Sohn aus („Ort 01“) wegzuziehen, in die („Land 01“) ausgewandert ist, unbegleitete Kontakte mit ihr ab. Beide Eltern misstrauen sich gegenseitig. Von einer tragfähigen sozialen Beziehung, die die Prognose künftiger konstruktiver Entscheidungsfindung im Interesse des Kindes rechtfertigt, kann bereits deshalb keine Rede sein. Dabei handelt es sich bei der auf dem anhaltenden Konflikt beruhenden Konsensunfähigkeit der Eltern um eine strukturelle – alle Bereiche der elterlichen Sorge betreffende – Einschränkung ihrer Fähigkeit, über die wesentlichen Belange der elterlichen Sorge im Sinne ihrer Kinder entscheiden zu können. Die Konsensunfähigkeit der Eltern umfasst mithin auch die Teilbereiche der elterlichen Sorge, die von den widerstreitenden Anträgen der Eltern umfasst sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das der Antragsgegnerin gegenüber bestehende Misstrauen des Antragstellers berechtigt ist, wie das Amtsgericht und ihm folgend auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt meinen.

b)

Nachdem nach den vorstehenden Ausführungen das Kindeswohl die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls hinsichtlich der Teilbereiche, die das Amtsgericht dem Antragsteller übertragen hat, gebietet, ist die Entscheidung des Amtsgerichts, diese Teilbereiche dem Antragsteller zu übertragen, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung darüber, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, hat sich zuvorderst am Kindeswohl zu orientieren (§ 1697a BGB). Im Hinblick darauf ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen:

  1. der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung unter Einschluss der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,
  2. die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
  3. der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, sowie
  4. der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

wobei die einzelnen Kriterien nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinanderstehen, sondern jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung der Frage sein kann, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, FamRZ 2020, 252 Rn. 17). Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte zu berücksichtigen.

Nach der an Hand dieser Gesichtspunkte vorgenommenen Überprüfung und unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten einschließlich derer, die der Senat beigezogen hat, der dort dokumentierten persönlichen Anhörung der Eltern, des Minderjährigen, des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn der Antragsteller die ihm mit der angefochtenen Entscheidung übertragenen Teilbereiche der elterlichen Sorge allein ausübt.

Während hinsichtlich des Kindeswillens und der Bindungen des Minderjährigen an beide Eltern keine Präferenzen zugunsten des einen oder anderen Elternteils zu erkennen sind, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, sprechen die im Verhältnis zum Antragsteller zutage getretenen Einschränkungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Erziehungsfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, („Name 01“) eine seinen Bedürfnissen gerecht werdende lokale und soziale Kontinuität und Stabilität der Erziehungsverhältnisse zu gewährleisten, für die alleinige Ausübung der streitgegenständlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge durch den Antragsteller.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin Ende April 2022 („Name 01“) ohne Zustimmung und gegen den Willen des seinerzeit mitsorgeberechtigten Antragstellers in die („Land 01“) verbracht und damit nicht nur einen abrupten Abbruch sämtlicher sozialen Beziehungen des Minderjährigen, der nicht einmal über hinreichende Kenntnisse der …Sprache verfügte, verursacht hat, sondern auch den Abbruch jeglicher Kontakte zu dem Antragsteller, zu dem („Name 01“) bereits damals eine starke Bindung hatte und der für ihn eine wichtige Bezugsperson war.

Soweit die Antragsgegnerin selbst noch im Rechtsmittelverfahren ihr Verhalten damit zu rechtfertigen versucht, dass ihre Ausreise in die („Land 01“) mit dem Antragsteller abgesprochen gewesen sei, stellt sich diese Einlassung vor dem Hintergrund, dass sie das Original der von ihr vorgelegten Kopie der vermeintlichen Zustimmungserklärung des Antragstellers vom 29.03.2022 nicht vorlegen konnte, als unplausibel dar. Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Antragsgegnerin auf diese Erklärung nicht bereits in dem Verfahren 53 F 102/22 berufen hat, in dem es um ihren geplanten Umzug innerhalb („Land 02“)s ging und in dem sie noch im Anhörungstermin am 27.04.2022 versicherte, von ihren Umzugsplänen Abstand zu nehmen, um den Antragsteller zu veranlassen, seinen Antrag, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückzunehmen. Dass es sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt, ergibt sich auch daraus, dass es nach den eigenen Einlassungen der Antragsgegnerin, sie habe zunächst nur für einen dreiwöchigen Urlaub in die („Land 01“) reisen wollen, sich während dieses Urlaubs jedoch in den späteren Ehemann verliebt und daraufhin erst den Entschluss gefasst, dauerhaft in den („Land 01“) zu bleiben, gerade keinen Anlass gegeben hätte, sich vor Antritt der Urlaubsreise die schriftliche Zustimmung des Antragstellers zur Auswanderung erteilen zu lassen. Auch die Kündigung des Wohnungsmietvertrages vor der Abreise ist nicht mit der von der Antragsgegnerin behaupteten Absicht zu erklären, im Zeitpunkt der Abreise die alsbaldige Rückkehr geplant zu haben. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin die Auswanderung mit („Name 01“) jedenfalls auch in dem Bewusstsein geplant und umgesetzt hat, dass damit der Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn unterbunden wird, nachdem sie bereits mehrfach vergeblich versucht hatte, einen solchen Kontaktabbruch in („Land 02“) zu erwirken. Dies ergibt sich nicht nur aus den Äußerungen in den vor ihrer Auswanderung geführten Kindschaftsverfahren, sondern auch aus der an das Amtsgericht gerichteten E-Mail vom 17.05.2022, in der sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich von dem Antragsteller ebenso verfolgt fühle wie von den Behörden, die ihn in seinem Anliegen, den Umgang mit seinem Sohn auszuüben zu wollen, unterstützten. Schließlich ist durch diese E-Mail auch zur Überzeugung des Senats die Behauptung der Antragsgegnerin widerlegt, sie hätte seinerzeit keine Kenntnis davon gehabt, dass das Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Sorgerecht mit Beschluss vom 13.05.2022 – 53 F 173/22 - einstweilen dem Vater allein übertragen habe. Denn mit der E-Mail hat sie direkt auf die Übermittlung dieses Beschlusses durch das Amtsgericht an sie geantwortet.

Der Senat stimmt dem Jugendamt darin zu, dass die Antragsgegnerin bei diesem Vorgehen vornehmlich ihre eigenen Interessen verfolgt hat. Ihr ging es eher darum, sich dem vermeintlichen Druck des Antragstellers und des Gerichts, den Umgang ihres Sohnes mit dem Vater zulassen zu müssen, zu entziehen. Diesem Anliegen hat sie das Interesse des Minderjährigen nach einem seinen Bindungen an den Antragsteller entsprechenden Kontakt, aber auch nach der Aufrechterhaltung seiner sonstigen sozialen Kontakte untergeordnet. Die darin zum Ausdruck kommende Einschränkung der Erziehungseignung im Hinblick darauf, die Bedürfnisse ihres Sohnes zu erkennen und hierauf adäquat, gegebenenfalls unter Zurückstellung eigener Befindlichkeiten, zu reagieren, ist erneut zutage getreten, nachdem ihre Ehe in den („Land 01“) gescheitert war, wobei es dabei nicht auf die Ursachen der Trennung von dem Ehemann ankommt. Denn auch dieses Ereignis hat sie zum Anlass genommen, ohne jede Vorbereitung und abrupt erneut sämtliche sozialen Kontakte – auch die („Name 01“)s – abzubrechen und ohne hierfür die nötigen Vorkehrungen zu treffen, nach („Land 02“) zurückzukehren. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, so gehandelt zu haben, weil („Name 01“) sich das gewünscht habe, erscheint dies vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 23.10.2023, den er in dem Verfahren 53 F 393/23 abgegeben hat, die Äußerungen des Minderjährigen so wiedergegeben hat, dass dieser seine Schulfreunde in den („Land 01“) vermisse und seiner Mutter auch gesagt habe, dass er gerne dort bleiben wolle, seine Mutter den Wunsch aber nicht habe berücksichtigen können, weil sie weg gemusst habe.

Vor dem Hintergrund dieser ganz offensichtlichen Einschränkungen der Erziehungseignung der Antragsgegnerin bedurfte es keiner weiteren Aufklärung der Vorwürfe des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zudem ein Alkohol- und Drogenproblem.

Demgegenüber sind Erziehungsdefizite beim Antragsteller nicht zu Tage getreten. Mag seine Bindungstoleranz gegenüber der Antragsgegnerin eingeschränkt sein, so gilt dies in vergleichbarer Weise umgekehrt, so dass sich in Bezug auf diesen dem Förderungsgrundsatz zuzurechnenden Gesichtspunkt kein Vorrang eines Elternteils ergibt.

Einer weiteren Aufklärung der von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf § 1 GewSchG bedarf es nicht. Schon die Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Antrag vom 21.04.2022 lassen jedenfalls konkrete nachteilige Handlungen zu Lasten des gemeinsamen Sohnes nicht erkennen. Das Amtsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin vom 27.04.2022 zum Aktenzeichen 53 F 127/22 darauf hingewiesen, dass eine Regelung nach dem GewSchG insbesondere deshalb nicht angezeigt sei, weil die Mutter auch beantragt habe, der Vater solle sie und das Kind nicht belästigen, nach ihrer Bestätigung aber Belästigungen oder Bedrohungen gegenüber dem Kind nicht stattgefunden hätten. Die Mutter hat dann letztlich ihren Antrag zurückgenommen.

Der Förderungsgrundsatz spricht nach alledem eindeutig für die Übertragung der streitigen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Antragsteller. Dies steht auch in Einklang mit dem Kontinuitätsgrundsatz. Denn seit der Rückkehr aus den („Land 01“) hat („Name 01“) seinen Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.