Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.12.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 490/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1204.1K490.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 242 BGB §, 5 Abs. 1 lit a) und b) VermG § |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Grundstücks F_____ [K_____, Gebäude- und Freifläche sowie Verkehrsfläche in einer Größe von 30.263 m², heute eingetragen im Grundbuch von G_____] nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). An das im Osten der K_____ und südlich der N_____ gelegene Flurstück schließt sich in westlicher Richtung das heutige F_____, in östlicher Richtung das F_____ (ehemals Flurstück 5_____) der F_____ an. Der streitbefangene Vermögenswert steht in der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen.
Das F_____ der früheren F_____ ist aus dem F_____ der F_____ (30.263 m² - eingetragen ehemals im Grundbuch von L_____ auf B_____) hervorgegangen, das wiederum 1995 aus den F_____ (29.863 m²), 5_____ (245 m²), 5_____ (122 qm) und 5_____ (33 m²) der F_____ gebildet wurde. Die Flurstücke 5_____und 5_____ (14.759 m²) wurden einem Veränderungsnachweis (Nr. 3_____) vom 25. Dezember 1992 nach (Blatt 1_____des G_____) aus dem Flurstück 5_____ (44.622 m²) geteilt. Das Flurstück 5_____ entstand aus der Parzelle 2_____ der Flur 1_____ in L_____, diese wiederum aus der Parzelle 1_____ des Kartenblatts 1_____ von N_____.
Das Flurstück 5_____ entstand aus der Parzelle 9_____ der Flur 1_____ in L_____, diese wiederum aus der Parzelle 1_____ des Kartenblatts 1_____ von N_____. Die Parzellen 1_____ und 1_____ standen dem Liegenschaftskataster nach ehemals im Eigentum des W_____.
Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 5_____ und 5_____ gingen 1957 aus dem Bodenfonds in „Eigentum des Volkes“ über; zum Rechtsträger wurde in diesem Jahr das K_____ (Volkseigener Betrieb - V_____), 1974 der V_____ bestimmt. Entsprechend waren die Flurstücke 5_____ und 5_____ im Grundbuch von L_____, zuvor B_____, als Eigentum des V_____ eingetragen.
Die Flurstücke wurden ab 1957 bebaut, so in diesem Jahr mit einer Regenerierungswerkstatt, 1966 mit einem Pförtnerhaus, 1969 mit einer Trafostation und einem Leichtflüssigkeitsabscheider (LFA), 1970 mit einem Waschplatz, 1971 mit einem Sozialgebäude und einer Werkstatt, einem Pumpenhaus, einer Ringwasserleitung, einer Hofbefestigung, Beleuchtung, Entwässerung und Einfriedung, 1978 mit einer Tankstelle, 1981 mit einem „Bungalow“ und 1988 mit einem Notstromaggregat. Die Gesamtkosten beliefen sich – so die Aufstellung der R_____ mit beschränkter Haftung (nachfolgend: R_____) vom 26. Mai 1992 gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen C_____– auf 2.626.000 Mark (DDR). Sämtliche Baulichkeiten befinden sich einem Wertgutachten zum Flurstück 5_____ vom 20. März 1992 nach auf dem hier streitgegenständlichen Flurstück; von befestigten Abstellflächen für Lastkraftwagen abgesehen, war das Flurstück 5_____der Flur 2_____in L_____ unbebaut.
Der V_____ war am 01. Januar 1990 im Besitz einer Genehmigung zur Personenbeförderung auf diversen Linien der Stadtverkehre in C_____ sowie auf den Linien des „S_____). Aus dem V_____ ging auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I Nr. 14, S. 108) durch Umwandlungserklärung vom 06. Juni 1990 die S_____ hervor. Die S_____, deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt war, wurde am 05. September 1990 im Handelsregister des Kreisgerichts Cottbus-Stadt unter der Registernummer H_____ eingetragen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 06. November 1991 (des Notars H_____ [UR-Nr. 2_____] gründeten die ehemaligen L_____ unter anderem zur Ausführung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen die R_____. Im Interesse einer Kommunalisierung des dem öffentlichen Personennahverkehr dienenden Vermögens (Art. 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages [EinigV] i. V. m. § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG) übertrugen die vorbenannten Landkreise, die Treuhandanstalt und die S_____ am 06. November 1991 (UR-Nr. 2_____ des Notars H_____) von dem Betriebsteil B_____ abgesehen, das gesamte, dem Öffentlichen Personennahverkehr dienende Vermögen der S_____ einschließlich unter anderem der bezeichneten Grundstücke, der in einer Anlage 4 bezeichneten Gebäude und der Rechte aus Liniengenehmigungen („ÖPNV-Vermögen“) mit Wirkung zum 01. Juli 1991 der RVS.
In § 3 Ziffer 3.1.3 dieses Vertrages wird als zum „ÖPNV-Vermögen“ gehörig auch ein noch zu vermessenes Teilstück der mit Restitutionsansprüchen belasteten Flurstücke 5_____ in einer Größe von 30.297 m² aufgeführt. Die Regelung nimmt auf die Anlage 2 Bezug, in der diese Fläche in den Grenzen des heutigen F_____ der F_____ markiert ist. Grundlage der Grenzziehung in dieser Anlage ist ein Plan des V_____, in dem diverse Baulichkeiten, so unter anderem ein Verwaltungsgebäude und ein Werkstattgebäude, eingezeichnet sind. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt unter anderem fest, dass diese Flurstücke von der S_____ auf die R_____ übertragen wurden. Am 16. August 1994 wurde die R_____ im Grundbuch von L_____, als Eigentümerin der Grundstücke 5_____.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1992 wurde die (zunächst unter S_____ firmierende) S_____ gegründet; Gesellschaftszweck ist unter anderem die Durchführung von Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Kraftfahrzeugen.
Mit notariellem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 09. Juli 1998 (Notarin G_____ aus L_____ – UR.-Nr. 6_____) kamen die R_____ und die S_____ unter Beteiligung der Landkreise D_____ und O_____ in Rechtsnachfolge der früheren Landkreise C_____ und als Gesellschafter überein, alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens des Betriebsteils L_____ nach den §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) abzuspalten und auf die im alleinigen Anteilseigentum des Landkreises O_____ stehende S_____ zu übertragen; der Landkreis O_____ schied zugleich als Gesellschafter der R_____ aus. Von der Übertragung immobilen Vermögens sind das Flurstück 7_____ der Flur 2_____ und ein weiteres Grundstück umfasst. Am 08. Januar 1999 wurde die S_____ aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags als Eigentümerin dieses Flurstücks im Grundbuch von L_____, eingetragen. Am 18. Januar 2007 wurde das Grundbuch nach einer Umgemarkung geschlossen und das verfahrensgegenständliche Grundeigentum als Flurstück 4_____ der F_____ im Grundbuch von G_____, Blatt 3_____ als Eigentum der S_____ eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1992 (UR.-Nr. G_____ des Notars G_____) verkaufte die S_____ das Flurstück 5_____ der Flur 2_____ (14.759 m²) an die R_____
In einer von einem Vertreter der Erbengemeinschaft nach W_____ am 14. Januar 1993 unterzeichneten „Vereinbarung zur Zustimmung zur Privatisierung gegen Erlösauskehr der immobilen und mobilen Wirtschaftsgüter der S_____“ erklärte sich die Erbengemeinschaft gegenüber der S_____ und der Treuhandanstalt hinsichtlich des „unter anderem“ zur Rückübertragung beantragten Flurstücks „5_____ (14.725 m²)“ dahingehend, dass sie einer Verfügung – beabsichtigt sei, eine noch zu vermessene Teilfläche an die R_____ zu veräußern – zustimme und Erlösauskehr, beziehungsweise, bei Vorliegen von Ausschlussgründen, Entschädigung, begehre. In der Präambel heißt es, die Erbengemeinschaft habe dargelegt, dass sie die
„Rückübertragung für den Bereich der durch den öffentlichen Personennahverkehr genutzten Fläche akzeptieren wird, für den Bereich der an die R_____ zu privatisierenden Fläche jedoch nicht zur Zustimmung geneigt ist und gegebenenfalls bereit ist, gegen einen entsprechend zu erlassenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen.“
Die R_____ wurde am 25. August 1995 im Grundbuch von L_____, als Eigentümerin des Grundstücks 5_____ eingetragen. Die S_____ verpflichtete sich im Februar 1995 vertraglich, den Erlös aus dem Kaufvertrag vom 27. Juli 1992 an die Klägerin auszukehren, nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach W_____ hinsichtlich dieses Grundstücks mit Bescheid vom 28. Juli 1993 festgestellt hatte.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 (B_____) stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) auf einen Rückübertragungsantrag der Erbengemeinschaft des G_____ gegenüber der Klägerin fest, dass eine Rückübertragung des ehemalige land- und forstwirtschaftliche Unternehmens „S_____“ ausgeschlossen und dass die Klägerin insoweit Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei (Ziffern 2. und 1.); ihr stehe nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe von Vermögensgegenständen zu; die Entscheidung hierüber bleibe weiteren Bescheiden vorbehalten (Ziffer 4.). Die Beigeladene oder ihre Rechtsvorgängerin waren in dem dortigen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: W_____ sei als ein Beteiligter des Attentats auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 aufgrund des Urteils des „Volksgerichtshofes des Großdeutschen Reichs“ aus dem Jahr 1944 hingerichtet und enteignet worden. Sein Grundeigentum sei nach dem 08. Mai 1945 im Rahmen der sogenannten Demokratischen Bodenreform zersiedelt und im Wesentlichen einzelnen Neubauern zugeteilt worden.
Auf Aufforderung des Bundesamtes vom 19. April 2017 nahm die in diesem Verwaltungsverfahren beteiligte S_____ im Wesentlichen dahingehend Stellung, das seit 1970 mit einem Betriebsdienstgebäude, Büros, mehreren Werkstattgebäuden, einer Tankstelle und Abstellflächen für Omnibusse bebaute streitgegenständliche Grundstück sei bereits am 29. September 1990 durch den V_____ als Betriebshof für den öffentlichen Personennahverkehr genutzt worden und es werde weiterhin durch sie entsprechend genutzt. Der Betriebshof sei für den Betrieb des VEB essentiell gewesen; der Betriebshof sei modernisiert und den Bedürfnissen angepasst worden. Es würden Verhandlung mit einem Interessenten über den Abschluss eines dreijährigen Mietvertrages geführt. Die Restitution sei schon nach § 5 Abs. 1 lit. a) VermG ausgeschlossen. Die Nutzung als Zentrum des öffentlichen Personennahverkehrs in der Umgebung L_____ sei ein wesentlicher Bestandteil staatlicher Daseinsvorsorge nach § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG). Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG vor, weil der Vermögenswert nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmens zurückgegeben werden könne.
Schließlich habe die Erbengemeinschaft nach W_____ am 14. Mai 1993 auf die Rückübertragung verzichtet und damit eine Vertrauensgrundlage für sie geschaffen, dass Restitutionsansprüche für diesen Vermögenswert nicht mehr geltend gemacht würden. Das Grundstück sei durch sie im Vertrauen hierauf genutzt und fortentwickelt worden. Die Klägerin habe ihr Recht auf Restitution daher verwirkt.
Der Landkreis O_____ schrieb die Vergabe des Linienverkehrs zum 01. August 2017 neu aus. Die K_____ erhielt den Zuschlag, die S_____ stellte ihre Tätigkeit auf den betroffenen Linien zum 31. Juli 2017 ein.
Am 31. Juli 2017 verpachtete die S_____ einen in der Anlage zu dem Vertrag markierten Teil des Grundstücks (§ 1 Abs. 1) zum Betriebs eines Omnibusbetriebshofes des Öffentlichen Personennahverkehrs mit Werkstattbetrieb bis zum 31. Dezember 2020 an die O_____ Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht fristgemäß oder aus wichtigem Grund gekündigt wird. Das Objekt ist danach (§ 1 Abs. 3) aus Landesmitteln gefördert worden und mit einer Zweckbindung bis zum 31. Dezember 2017 belastet. Die Flächen und Räume des Pachtobjektes – so auch Aufenthalts, Sozial- und Abstellräume in dem 528 m² großen Dienstgebäude – werden in § 1 Abs. 7 des Vertrags beschrieben, nach § 1 Abs. 8 S. 2 des Vertrags ist „lediglich eine in der Anlage 1 besonders gekennzeichnete Parkplatzfläche nicht Bestandteil des Pachtobjektes“.
Die S_____ vermietete des Weiteren Büroräume in dem Dienstgebäude von etwa 80 m² sowie Stellflächen für 27 Lkw-Züge mit Vertrag vom 01. September 2017 an die E_____sowie einen Büroraum von etwa 50 m² in dem Dienstgebäude sowie Stellflächen für 5 Lkw-Züge an die S_____.
Nach Anhörung der Klägerin – welche von einer Stellungnahme absah – stellte das Bundesamt mit dem 1202. Teilbescheid vom 01. Februar 2018 fest, dass das streitgegenständliche Grundstück Bestandteil des ehemaligen l_____gewesen sei (Ziffer 1.). Den Antrag auf Rückübertragung lehnte es ab (Ziffer 2.). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Die Klägerin habe am 14. Januar 1993 dem Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 5_____ – das neue Flurstück 5_____ – an die R_____ zugestimmt und über dieses Flurstück sei bestandskräftig mit einem 42. Teilbescheid befunden worden. Die Klägerin habe in dieser Vereinbarung aber auch die Ablehnung der Rückübertragung der restlichen Grundstückfläche, die weiterhin für den öffentlichen Nahverkehr genutzt werde, akzeptiert.
Zwar habe das Bundesamt mit „bestandskräftigem“ Bescheid vom 25. September 2008 festgestellt, dass die Klägerin Berechtigte und dass die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen sei, so dass sich ein Anspruch aus § 6 Abs. 6a S. 1 VermG ergeben könne. Einer Rückübertragung stehe jedoch § 5 Abs. 1 lit. d) VermG entgegen. Das Grundstück sei einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden und die für die Nutzung des öffentlichen, regionalen Nahverkehrs errichteten Betriebsgebäude und betrieblichen Anlagen seien weiterhin betriebsnotwendig.
Die Klägerin hat auf den ihr am 02. Februar 2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes am 02. März 2018 Klage erhoben.
Das Gericht hat die S_____ am 16. Juli 2018 beigeladen. Die S_____ ist einem Vertrag vom 23. August 2023 nach mit der N_____ als übernehmender Rechtsträgerin durch Aufnahme verschmolzen. Das Gericht hat das Rubrum daraufhin dahingehend berichtigt, dass die N_____ nunmehr verfahrensbeteiligt ist.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt L_____ hat am 06. Dezember 2023 den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0_____ „Betriebshof für Busse und E-Mobilität“ (Beschlussvorlagen-Nr.: 1_____), eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 0_____ „Betriebshof für Busse und E-Mobilität“ (Beschlussvorlagen-Nr.: 1_____) und eine Vorkaufsrechtssatzung für das städtebauliche Maßnahmengebiet „Busbetriebshof und E-Mobilität“ an der K_____ (Beschlussvorlagen-Nr.: 1_____) beschlossen. Von den Beschlüssen sind die Flurstücke 4_____ der F_____ umfasst.
Der Kreistag des Landkreises O_____ fasste am 29. Juni 2023 den Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Vorgaben aus dem S_____ (Beschlussvorlagen-Nr.: 0_____). Danach sollen die auf der Grundlage eines noch zu aktualisierenden Nahverkehrsplanes notwendigen Verkehrsleistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs mit Ende des aktuellen Verkehrsvertrages dem Grundsatz nach durch einen internen Betreiber erbracht und eine schrittweise Umstellung auf alternative Antriebe gemäß den geltenden Vorgaben mit Batteriebussen als Depotlader durchgeführt werden. Am 30. Mai 2024 beschloss der Kreistag die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den kommunalen Öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises O_____ für den Zeitraum 2025 - 2035 (Beschlussvorlagen-Nr.: 0_____).
Der Landkreis O_____ hat auf Anfragen des Gerichts zur Frage des öffentlichen Interesses an der Grundstücksnutzung unter dem 18. Januar 2021 und 28. Mai 2024 Stellung genommen: Er habe die Geschäftsanteile an der S_____ im Rahmen einer kombinierten Vergabe verbunden mit einem Verkehrsvertrag mit zehnjähriger Laufzeit 2007 verkauft. Die Verkehrsleistungen für den straßengebundenen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz seien nach Ablauf der Vertragslaufzeit neu ausgeschrieben worden. Die Übernahme der bisherigen Betriebshöfe sei durch die Ausschreibung nicht vorgegeben worden, vielmehr habe es den Bewerbern oblegen, jegliche organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Durchführung der Verkehrsleistungen sicherzustellen. Die S_____ habe sich an der Ausschreibung nicht beteiligt, den Zuschlag habe mit Wirkung vom 01. August 2017 die K_____ erhalten, die seitdem den Linienverkehr im Landkreis O_____ bediene.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der durch die Zweckänderung herbeigeführten Nutzung bestehe jedenfalls insoweit fort, als das Grundstück weiterhin für die Durchführung des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs genutzt werde. Es gehöre zur Daseinsvorsorge, die Versorgung der Bevölkerung mit derartigen Verkehrsleistungen sicherzustellen, der Gemeinwohlbezug sei daher ohne Weiteres gegeben.
In seiner jüngeren Stellungnahme führt der Landkreis aus, angesichts der großen Herausforderungen, die im Zusammenhang mit der Energiewende und dem Klimawandel künftig an den Öffentlichen Personennahverkehr gestellt werden, bereite sich der Kreis darauf vor, mit dem Auslaufen des derzeitigen Verkehrsvertrags im Jahr 2027 die Durchführung des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs in eigener Regie durch eine kommunale Eigengesellschaft durchzuführen. In diesem Zusammenhang stünden in den nächsten Jahren auch erhebliche Investitionen in die Infrastruktur, insbesondere auch in die bestehenden Betriebshöfe, so auch in L_____, an, die vor diesem Hintergrund dauerhaft als solche gesichert und ausgebaut werden sollen. Die Beschlussvorlagen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt L_____ stünden in einem direkten Zusammenhang damit, wobei die Stadt durch die Bestellung der von ihr zu finanzierender Stadtverkehrslinien unmittelbar in den über diesen Betriebshof organisierten Öffentlichen Personennahverkehr eingebunden werde. Die gesamte Fläche des streitbefangenen Grundstücks werde in die Nutzung als Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs einzubeziehen sein. Die bestehenden Fahrzeughallen sollten für die Abstellung der Dieselbusse verwendet werden, während die Freiflächen der Abstellung der alternativbetriebenen Fahrzeuge dienen sowie die Energieerzeugungsanlagen und dazugehörigen Speicherkapazitäten beherbergen sollen.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor:
Die Rückübertragung sei nicht ausgeschlossen. Es befänden sich keine oder wenige Busse des Öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Grundstück, so die Klägerin im November 2020 und 2024, sondern „ausschließlich Lkw einer Spedition und einige Pkw“ bzw. „überwiegend Lkw“. Die Beigeladene habe größere Teile des Grundstücks, so auch Teile des Büro- und Verwaltungsgebäudes, an eine S_____ als Stellplatz für Fahrzeuge und Auflieger verpachtet. Auch gebe es einen weiteren Pachtvertrag mit einer S_____, die einen Teil des Verwaltungsgebäudes nutze und Fahrzeuge sowie Auflieger auf dem Grundstück abgestellt habe, die in der Lkw-Waschanlage gewaschen würden.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG lägen nicht vor. Die S_____ habe ihre Tätigkeit zum 31. Juli 2017 eingestellt und betreibe auf dem Grundstück keinen Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs mehr. Das Grundstück sei an Dritte verpachtet, werde nicht selbst genutzt und sei daher nicht (mehr) in eine Unternehmenseinheit eingezogen. Die Verpachtung sei ein anderer Unternehmensgegenstand als der Betrieb eines Verkehrsunternehmens; eine „identitätswahrende Fortsetzung des Unternehmens“ liege daher nicht vor.
Im Übrigen fehle es deshalb bei einer Restitution an einer erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens. Das Vertrauen, das Grundstück verpachten zu können, werde nicht geschützt; sie selbst könne ebenso als Verpächterin auftreten. Auch könne dieser Restitutionsausschlussgrund abgewendet werden, indem der Verfügungsberechtigten ein Vermietungs- oder Verpachtungsangebot unterbreitet werde. Diese Rechtsprechung müsse erst recht gelten, wenn der aktuelle Verfügungsberechtigte lediglich Verpächter sei.
Die Restitution sei aber auch nicht nach § 5 Abs. 1 lit. a) VermG ausgeschlossen.
Die erforderliche Nutzungsänderung müsse aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens vollzogen worden sein und sie müsse andauern; sei die Rechtsänderung aus abgeleitetem Recht erfolgt, finde der Ausschlussgrund keine Anwendung.
Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der gegenwärtigen Nutzung, was sich schon daran zeige, dass das Grundstück an eine private GmbH verkauft worden sei, ohne entsprechende Auflagen verfügt zu haben. Der Landkreis habe mit Schreiben vom 18. Januar 2021 bestätigt, dass kein öffentliches Interesse an diesem konkreten Grundstück bestehe. Die Nutzung dieser Flächen sei ausdrücklich nicht zur Bedingung der Ausschreibung gemacht worden. Das Schreiben des Landkreises widerspreche auch der Darstellung der Beigeladenen, wonach die S_____ auf das Vorhalten des Omnibusbetriebshofes inklusive Werkstattbetrieb angewiesen sei. Ebenso wenig treffe zu, dass die Unterhaltung des Betriebshofs “zwingend erforderlich" sei. Der Vortrag der Beigeladenen, es seien „lediglich kleinere Büroeinheiten an eine Spedition vermietet“, sei unzutreffend. Das Grundstück werde nur zu einem „sehr geringen“ Teil als Betriebshof für den Öffentlichen Nahverkehr genutzt, sodass in jedem Fall eine Grundstücksteilung zu prüfen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des 1202. Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01. Februar 2018 zu verpflichten, das Flurstück 4_____ an sie zurück zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsamt verweist im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Das Grundstück sei am Stichtag und seitdem ununterbrochen für den öffentlichen Personennahverkehr als Zentrum der Unternehmenstätigkeit genutzt worden und es könne als Zentrum der Unternehmenstätigkeit nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des „betreibenden Unternehmens“ zurückgegeben werden. Neue Details seien während des gerichtlichen Verfahrens nicht bekannt geworden.
Die Präambel der Vereinbarung vom 14. Mai 1993 beziehe sich der Größenangabe nach auf das Flurstück 5_____, so dass sich die Akzeptanz einer Ablehnung der Rückübertragung der durch den Öffentlichen Personennahverkehr genutzten Fläche durch die Erbengemeinschaft nach W_____ nur auf das nach Flurstücksteilung verbleibende Flurstück 5_____ beziehen könne.
Die Beigeladene hat von einer Antragstellung abgesehen.
In der Sache haben die Unternehmen S_____ im Wesentlichen vorgetragen:
Die Rückübertragung sei ausgeschlossen.
Alleiniger Hintergrund des Pachtvertrags vom 31. Juli 2017 sei die Neuvergabe des Loses zum Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs an die O_____ als Nachfolgebetreiberin der S_____. Die K_____ und die O_____ führten zusammen mit der O_____ den vormaligen Betrieb der S_____ seit dem 01. August 2017 identitätswahrend fort. Sie betreibe, anders als die Klägerin meine, nicht lediglich eine Vermietung und Verpachtung; der Betrieb sei vielmehr auf die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen ausgerichtet und zu diesem Zweck werde das gegenständliche Grundstücks aktuell und in Zukunft genutzt. Entsprechend seien auf dem Gelände Busse abgestellt. Die wesentliche Nutzung durch ein weiteres Unternehmen sei allein dem Umstand der zeitlich befristeten Ausschreibung der Verkehrsverträge geschuldet. Lediglich kleinere Büroeinheiten und Stellflächen für die Lkw seien mit einer kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit an zwei Speditionen vermietet; alle anderen Flächen dienten der im öffentlichen Interesse ausgeführten Nutzung. Die Behauptung der Klägerin, es stünden nur Lkw einer Spedition sowie einige private Pkw auf dem Gelände, entspreche nicht den Tatsachen, was sich aus Ortsbegehungen in der letzten Zeit, aus Gesprächen mit Ortsansässigen und aus den vorgelegten Lichtbildern (Stand: 25.11.2020) ergebe. Die Präsenz von Bussen auf dem Außengelände sei je nach Betriebszeit sehr unterschiedlich, zu Wartungs- und Werkstattleistungen sowie nachts befänden sie sich im Inneren der Hallen. Private Pkw dürften dem Pachtvertrag nach dort abgestellt werden. In dem Verwaltungsgebäude befänden sich Sozial- und Aufenthaltsräume, in denen sich die Busfahrer aufhielten und umkleideten.
Die Vermietung an die Speditionen sei flankierend erfolgt, um Synergien zu nutzen. Es sei unbekannt, dass Lkw der Spedition in der an die O_____ mitvermieteten Waschstraße gewaschen würden, primärer Nutzungszweck sei das Waschen der Busse. Insgesamt ergebe sich ein Bild, das der früheren Nutzung durch sie als Betreiberin des Öffentlichen Personennahverkehrs entspreche. Von demselben Hof werde derselbe Verkehr von überwiegend denselben Mitarbeitern auf denselben Touren gefahren und die Reparatur und Wartung der Busse finde in denselben Hallen statt und werde überwiegend von denselben Mitarbeitern erbracht. Hierzu passe, dass in den arbeitsgerichtlichen Verfahren mit den ehemaligen Mitarbeitern erst- und zweitinstanzlich ein Betriebsübergang auf den neuen Betreiber festgestellt worden sei.
Eine Veräußerung des Grundstücks an den Landkreis oder die Verkehrsgesellschaft O_____ sei möglich und in Vorbereitung eines Verkaufs habe die V_____ den Pachtvertrag von der O_____ zum 01. August 2024 übernommen.
Die Rückübertragung sei nach § 5 Abs. 1 lit. d) VermG ausgeschlossen. Das Grundstück, das seit dem 29. September 1990 durchgängig als Betriebshof für den Öffentlichen Personennahverkehr, für die Wartung und das Abstellen der Omnibusse und für die Verwaltung genutzt werde, könne als Zentrum der Unternehmenstätigkeit nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des betreibenden Unternehmens restituiert werden. Ohne den gesicherten und langfristigen Zugriff auf ein entsprechendes Instandhaltungswerk seien weder sie noch ihre Konzernschwestergesellschaft, die sich 2017 an einer Ausschreibung beteiligt habe, in der Lage, eine Bewerbung für eine neue Losvergabe im Netz des Landkreises O_____ einzureichen und Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs anzubieten. Eine derartige, in die Zukunft gerichtete Planung und Erforderlichkeit entspreche der vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlich angesehenen langfristigen Betrachtung für den vorgesehenen Betriebszweck und falle in den Schutzweck der Norm.
Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG lägen vor. Das als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens „Standesherrschaft Lübbenau“ nicht gewerblich genutzte Areal sei zwischen der Enteignung des Rechtsvorgängers der Klägerin am 30. September 1944 und dem 29. September 1990 der gewerblichen Nutzung als Omnibusbetriebshof zugeführt worden. Die heutige Bebauung beruhe auf der Bebauung der damaligen Gebäude vom 29. September 1990 und sei lediglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst, erneuert und modernisiert worden. Für den Betrieb des Netzes des Öffentlichen Personennahverkehrs in O_____ sei die Unterhaltung eines entsprechenden Instandhaltungswerkes und Betriebshofes zwingend erforderlich und die Erhaltung und der Betrieb des Grundstücks stünden daher im öffentlichen Interesse. Der Betrieb des Omnibusbetriebshofes sei auch durch Landesmittel gefördert worden, wie sich unter anderem dem Pachtvertrag entnehmen lasse. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG bezwecke den Schutz des für die Nutzungsänderung getätigten baulichen Aufwands. Es sei daher irrelevant, in welcher Rechtsform und durch wen die Nutzung des Grundstückes oder der Gebäude erfolge, eine öffentlich-rechtlicher Trägerschaft nicht erforderlich. Die von der Klägerin zitierte Literatur und Rechtsprechung beziehe sich inhaltlich allein auf die Fälle des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG und sei nicht übertragbar. Der Hinweis der Klägerin, dass die Übertragung auf eine GmbH das öffentliche Interesse entfallen lasse, gehe daher ins Leere.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 02. September 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat das Brandenburgische Landeshauptarchiv, die Kreisarchive der Landkreise D_____ und die R_____ um Vorlage der dort archivierten Unterlagen gebeten. Sämtliche Stellen haben mitgeteilt, ihnen lägen keine Unterlagen vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die weiteren als Beiakten geführten Unterlagen (zwei Grundakten des A_____ [Beiakten, BA II und III], Auszüge aus dem Liegenschaftskataster [BA IV - VI] und die Verfahrensakte des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg zum 42. Teilbescheid (II/4 VV 5500-889 – Pa/Je, BA VII) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der 1202. Teilbescheid des Bundesamtes vom 01. Februar 2018 hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, Flurstück 4_____, versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG kann der Berechtigte unter anderem die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände eines Unternehmens verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden, soweit diese im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten, das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war und die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen.
Die Voraussetzungen der Berechtigung der Klägerin unterliegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der gerichtlichen Überprüfung. Die in einem Bescheid eines Amtes zur Regelung offener Vermögen ausgesprochene Feststellung der Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG hat als eine selbständige Teilentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 1993 – BVerwG 7 C 39.92 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1994 – BVerwG 7 C 20.93 –, juris Rn. 26; zuletzt: BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2019 – BVerwG 8 B 38.18 –, juris Rn. 5) so lange Bestand, solange sie von Seiten des Verfügungsberechtigten nicht angefochten wird. Dieser kann die behördliche Feststellung, die ihn zunächst nicht beschwert, im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung zielenden Klage angreifen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995 – BVerwG 7 C 42.93 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 05. März 1998 – BVerwG 7 C 71.96 –, juris; BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 13.94 –, juris; BVerwG, Urt. v. 16. April 1998 – BVerwG 7 C 32/97 –, juris Rn. 8). Das allerdings ist vorliegend nicht geschehen. Die Beigeladene hat die Berechtigung der Klägerin – die sich ihr gegenüber wohl ausschließlich aus dem angefochtenen Bescheid, nicht jedoch aus dem Bescheid vom 25. September 2008 ergeben könnte – nicht im Wege der Gegenrüge (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2019 – BVerwG 8 B 38.18 –, juris Rn. 6 [eines entsprechenden Sachantrags], BVerwG, Urt. v. 16. April 1998 – BVerwG 7 C 32.97 –, juris Rn. 8/11; BVerwG, Urt. v. 16. Juli 1998 – BVerwG 7 C 39/97 –, Rn. 10 juris) zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht und die Berechtigung hat damit als selbstständige bestandskräftige Teilentscheidung auch weiterhin Bestand.
Die Klägerin als Berechtigte kann sich danach darauf beschränken, nur die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände zu verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum ihres Rechtsvorgängers befanden oder die an deren Stelle getreten sind. Hierbei handelt es sich um das streitgegenständliche Grundstück, das im Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens „H_____“ seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach zu dessen Vermögen gehört haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.96 –, juris Rn. 20 ff.).
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob einer Rückübertragung des Vermögenswertes schon die Vereinbarung zwischen einem Vertreter der Erbengemeinschaft nach W_____ und der Treuhandanstalt aus dem Februar/März/Mai 1993 entgegensteht. Insoweit käme in Betracht, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Vermögenswertes ein vermögensrechtliches Wahlrecht, etwa § 8 VermG, ausgeübt hätten oder – was nach Aktenlage näher liegt – dass sich die Beigeladene jedenfalls auf eine Verwirkung des Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wegen eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens, venire contra factum proprium, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog, berufen kann (zu den Voraussetzungen vgl. etwa: BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2003 – BVerwG 8 C 6.02 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 21. November 2019 – BVerwG 2 B 23.19 –, juris Rn. 5).
Es spricht alles dafür, dass Gegenstand der Vereinbarung zwar das Flurstück 5_____ war, dass sich der 1. Teilsatz der maßgeblichen Passage in der Präambel:
„Der Antragsteller“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist dem Rubrum der Vereinbarung nach die Klägerin als „Anmelder“) „hat dargelegt, daß er die Ablehnung der Rückübertragung für den Bereich der durch den öffentlichen Personennahverkehr genutzten Fläche akzeptieren wird, für den Bereich der an die R_____ zu privatisierenden Fläche jedoch nicht zur Zustimmung geneigt ist und gegebenenfalls bereit ist, gegen einen entsprechend zu erlassenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen (Hervorhebung durch das Gericht)“
auf das Flurstück 5_____ und damit auch auf das spätere Flurstück 5_____ bezieht, aus dem im Wesentlichen das heutige Flurstück 4_____ gebildet wurde.
Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Flurstück 5_____ zwar in der Präambel der Vereinbarung aus dem Januar/Februar/März 1993 genannt wird, schon die Größenangabe „14.725 m²“ jedoch verdeutlicht, dass nicht dieses 44.622 m² große Flurstück, sondern das bereits Ende 1992 hiervon getrennte Flurstück 5_____ den eigentlichen Gegenstand der Vereinbarung bildet.
Die Vereinbarung ist am 14. Januar 1993 von dem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft unterzeichnet worden, das Flurstück 5_____ (44.622 m²) wurde bereits am 25. Dezember 1992 in die F_____ zerlegt und der in der Präambel erwähnte Vertrag über den Verkauf einer (seinerzeit noch unvermessenen) Teilfläche des F_____ an die R_____ vom 27. Juli 1992 stand danach unter der aufschiebenden Bedingung eines „Verfahrens nach § 3a VermG“ (a. F.) über die Aussetzung der Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 - 5 VermG. Der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft hat sich in der Präambel gegen eine eventuelle Ablehnung der Rückübertragung „der an die R_____ zu privatisierenden Fläche“ gewandt, sich u. a. „im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Bundesländern“ jedoch bereit erklärt, „unter voller Wahrung seiner Interessen“ die Zustimmung zum Verkauf nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung zu erteilen (S. 2, letzter Absatz). Diese Vereinbarungen, die Zustimmung zur Veräußerung „des in der Präambel genannten … Grundstücks“ (§ 1) gegen Auskehr des Veräußerungserlöses (§ 2) können sich nur auf das Flurstück 505/3 und den noch nicht vollzogenen Kaufvertrag vom 27. Juli 1992 beziehen. Hiermit übereinstimmend wurde die Käuferin nach Erteilung der Zustimmung durch die Erbengemeinschaft im Jahr 1995 als Grundbucheigentümerin eingetragen und an die Klägerin wurde letzten Endes der Veräußerungserlös ausgekehrt.
Der Umstand, dass in der Präambel das Flurstück 5_____ bezeichnet wurde, dürfte seine Erklärung schlicht darin finden, dass die neue Bezeichnung des Flurstücks den Beteiligten noch unbekannt war. Die Flächendifferenz von 34 m² zwischen der Größenangabe in dieser Vereinbarung bzw. dem Kaufvertrag vom 27. Juli 1992 (dort wird die Größe der noch zu vermessenden Teilfläche bezeichnet mit „ca. 14.725 qm“) und der tatsächlichen Grundstücksgröße schließlich beruht auf einer Neuvermessung, die auch zur Erhöhung des Kaufpreises und nachfolgend des Erlösauskehranspruches der Erbengemeinschaft gegenüber der S_____ führte (vgl. die Präambel der „Vereinbarung zur Zustimmung zur Privatisierung gegen Auskehr des Erlöses“ zwischen der Erbengemeinschaft und der SVG i. L. vom 17. Februar 1995 – BA VII).
Das schließt jedoch gerade nicht aus, dass die Klägerin für die „durch den öffentlichen Personennahverkehr genutzten Flächen“ in der seinerzeitigen Verfügungsberechtigung der S_____ (Präambel, 4. Absatz) auf eine Rückübertragung verzichtet hat. Dieser Auslegung würde weder die Überschrift der Vereinbarung „zur Zustimmung zur Privatisierung gegen Erlösauskehr“ noch ihr sonstiger Inhalt entgegenstehen. Die abweichende Auffassung der Klägerin vermag auch nicht zu erklären, warum die Ablehnung der Rückübertragung der „durch den öffentlichen Personennahverkehr genutzten Fläche“ überhaupt in der Vereinbarung genannt wird, wenn diese ausschließlich das verkaufte F_____ zum Inhalt gehabt haben sollte.
3. Einer weiteren Klärung des Aussagegehalts der Erklärung und der rechtlichen Folgerungen bedarf es jedoch nicht. Der Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes steht ein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 VermG entgegen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG (zur Anwendbarkeit des § 5 im Rahmen des § 6 Abs. 6a S. 1 VermG „kraft Natur der Sache“: BVerwG, Beschl. v. 14. November 1994 – BVerwG 7 B 128/94 –, juris Rn. 3) nicht vor, wohl aber scheidet eine Rückübertragung dem Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG nach aus.
Die Tatbestände des § 5 Abs. 1 VermG konkretisieren, ergänzen und fingieren den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG über die Unmöglichkeit der Rückgabe kraft Natur der Sache. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass bereits ein Eigentumswechsel zu einer Gefährdung der geschützten Nutzung führt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Schaden für sie im Einzelfall tatsächlich eintritt. Entsprechend müssen die in § 5 Abs. 1 VermG benannten und gegen die Rückübertragung streitenden Interessen von einem Gewicht sein, das nach wertender Betrachtung dem in § 4 Abs. 1 S. 1 VermG geregelten Ausschluss der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Rückgabe entspricht (BVerwG, Urt. v. 06. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 20.96 –, juris Rn. 10; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR – RVI – Band II, März 2021, § 5 VermG Rn. 1 ff., Rn. 5).
3.1 Nach § 5 Abs. 1 lit. d) VermG ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden nach § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermögenswert der gewerblichen Nutzung zugeführt (1. Alt.) oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde (2. Alt.) und nicht ohne eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden könnte; die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände müssen am 29. September 1990 vorgelegen haben, § 5 Abs. 2 VermG, und die rückgabehindernde Nutzung muss bis zu einer Entscheidung über die Rückübertragung – maßgebend ist vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – fortbestanden haben (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 02. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 –, juris Rn.30/31; BVerwG, Beschl. v. 28. August 1995 – BVerwG 7 B 214.95 –, juris Rn. 5).
Mit dem Rückgabeausschluss dieser "vergangenheitsorientierten investiven Vorfahrtsregelung" soll die Lebensfähigkeit von Unternehmen in den neuen Ländern gesichert werden. Mit dieser Funktion bezweckt sie vorrangig den Schutz der aus den ehemaligen volkseigenen Betrieben hervorgegangenen Wirtschaftseinheiten. Deren Fortbestand unter den neuen Wirtschaftsbedingungen soll nicht durch Rückgabe betriebsnotwendiger Grundstücke oder Gebäude gefährdet werden (BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10.01 –, juris Rn. 11; instruktiv – auch in Abgrenzung zur ratio des § 4 Abs. 2 VermG –: BVerwG, Urt. v. 19. November 1998 – BVerwG 7 C 5.98 –, juris Rn. 10 ff. und BVerwG, Urt. v. 05. April 2000 – BVerwG 3 C 3.99 –, juris [zu dem vergleichbaren § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 VZOG]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 –, juris). Schutzobjekt ist die konkrete Unternehmenseinheit als solche, d.h. die Zusammenfassung von Sachen und Rechten im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV), die als organisatorische Einheit am Markt auftritt und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck getragen ist mit der Folge, dass in dem/den maßgeblichen Zeitpunkt(en) ein noch lebendes, wirtschaftlich erhaltenswertes Unternehmen vorliegen muss (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2004 – BVerwG 8 C 16.03 –, juris Rn. 27; so auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 – BVerwG 3 C 9.08 –, juris Rn. 17).
Die 1. Alternative des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG („… der gewerblichen Nutzung zugeführt…“) setzt voraus, dass das Grundstück vor der Schädigung zu anderen als gewerblichen Zwecken genutzt und nach der Schädigung einer erstmaligen gewerblichen Nutzung zugeführt wurde (BVerwG, Urt. v.15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 –, juris Rn. 27; Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Stand Mai 2005, § 5 Rn. 70), während die 2. Alternative („Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit“) bei einer fortgesetzten Nutzung unternehmerischer Zwecke in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10.01 –, juris Rn. 11).
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht nur die Feststellung bestimmter tatsächlicher Verhältnisse schon am 29. September 1990, sondern das Fortbestehen dieser Verhältnisse bis zu der Entscheidung über die Rückgabe voraus. Im Falle eines vom Anmelder gegen die Ablehnung seines Restitutionsantrags eingeleiteten Klageverfahrens ist die Prüfung des Restitutionsausschlussgrunds bis auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu erstrecken; das folgt aus dem schon erwähnten Umstand, dass sich die Entscheidung des Gerichts über das Bestehen oder das Nichtbestehen des vom Anmelder geltend gemachten Restitutionsanspruchs nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 28. August 1995 – BVerwG 7 B 214.95 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 02. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 –, juris Rn. 30).
a) An den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. d) 1. Alt. VermG zum 29. September 1990 fehlt es nicht bereits deshalb, weil dieser Ausschlussgrund grundsätzlich voraussetzt, dass die Ausschlussalternativen aus eigenem Recht verwirklicht sein müssen.
Das setzt voraus, dass das Unternehmen bereits am Stichtag Eigentümer des Grundstücks war oder zumindest eine eigentumsähnliche Rechtsstellung innehatte; der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG, bestimmte Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Unternehmens nicht durch die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen, greift nicht ein, wenn die Nutzung des Grundstücks lediglich auf einem schuldrechtlichen Verhältnis beruht (BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10.01 –, juris Rn. 15 und BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2008 – BVerwG 8 B 87.07 –, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 – BVerwG 7 C 15.03 –, juris Rn. 16 [kein Entfallen des Restitutionsausschlussgrundes, weil das Unternehmen als solches im Wege des "asset deal" veräußert wird]).
Die Beigeladene ist nicht nur schuldrechtlich berechtigt, sondern ihr steht ein zumindest eigentumsähnliches Recht zust. Das Grundstück stand am 29. September 1990 im Eigentum des V_____, der am 06. Juni 1990 in die SVG umgewandelt wurde. Die vormals zum Verfahren beigeladene S_____ leitet ihr Recht aus dem notariellem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 09. Juli 1998 von der R_____ ab, die wiederum auf Grund des Vertrags vom 06. November 1991 berechtigt ist; die S_____ wiederum ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages mit der derzeit Beigeladenen vereint worden.
Es erscheint im Ergebnis auch nicht zweifelhaft, dass es sich bei der S_____ und der Beigeladenen um Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes handelt. Zu dem Unternehmensbegriff hat der 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10.01 –, Rn. 10 - 11, juris) Folgendes ausgeführt:
„…Wie der Senat im Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, gehört die Absicht der Gewinnerzielung nicht zu den Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs gemäß § 6 VermG i.V.m. § 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV). Ein einheitlicher, durch Gewinnorientierung gekennzeichneter Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, lässt sich nicht feststellen. Der im Vermögensgesetz verwendete Begriff des Unternehmens setzt entsprechend dem dieses Gesetz prägenden Wiedergutmachungszweck keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Das Vermögensgesetz behandelt Unternehmen als eigenständige Vermögenswerte, weil sie sich - über die bloße Zusammenfassung von einzelnen Vermögensgegenständen hinaus - als Vermögensmassen darstellen, die als organisierte Einheiten am Markt auftreten und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck geformt sind. Wurden sie dem Unternehmensträger durch eine Schädigungsmaßnahme entzogen, so sind sie - soweit möglich - auch als solche zurückzugeben, weil anders dem Wiedergutmachungszweck des Gesetzes nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Der wirtschaftliche Zweck als bestimmendes Merkmal des Unternehmensbegriffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35) ist nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen. Er ist erfüllt, wenn der Betrieb planmäßig und auf Dauer angelegt eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltet, d.h. Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet. Für das gesetzliche Ziel der Erhaltung von Vermögensgesamtheiten ist es ohne Belang, ob ein Betrieb auf Gewinnerzielung oder lediglich auf kostendeckende Einnahmen gerichtet ist. Hiervon ist auch bei der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auszugehen. Den unternehmensbezogenen Merkmalen dieses Restitutionsausschlusstatbestands liegt der im Vermögensgesetz einheitlich verwendete Unternehmensbegriff zugrunde…“
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (juris Rn. 19) mit Blick auf den Unternehmensbegriff ausgeführt, dass ein „Unternehmen, das seinen Unternehmenszweck durch privatwirtschaftliche Tätigkeit am Markt nicht dauerhaft wahrnehmen kann, (…) aus dem privatwirtschaftliche Sektor (…) ausscheidet, wenn es im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge in staatliche Regie übernommen wird“ und dass „eine solche Einrichtung öffentlicher Wirtschaftsverwaltung“ unabhängig davon, ob die privatrechtliche Form fortbestehe, kein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes sei. Dem dort zu beurteilenden Sachverhalt – Gegenstand der gemeinnützigen Einrichtung war die staatliche Wirtschaftsförderung mittels staatlicher und kommunaler Zuschüsse – ist der vorliegende Sachverhalt – es werden Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs von Einrichtungen angeboten, die sich ihren Gesellschafterverhältnissen nach teilweise ausschließlich, so die SBN, in kommunaler Hand befanden – jedoch nicht vergleichbar.
b) Allerdings können die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG nach dem bisherigen Vorbringen der Beigeladenen im Rahmen des Verwaltungs- und des Klageverfahrens insoweit nicht festgestellt werden, als die erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens am 29. September 1990 und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Rede steht.
Gefährdungen der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens können die technischen, aber auch die finanzwirtschaftlichen Voraussetzungen eines geordneten Betriebsablaufs betreffen. Als "erhebliche Beeinträchtigungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG sind sie allerdings nur dann anzusehen, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens an dem konkreten Standort berühren, denn es wird auch einem ertragsstarken Unternehmen nicht zugemutet, wegen einer erzwungenen Rückgabe des Betriebsgrundstücks einen neuen Betrieb an einem anderen Standort errichten zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2001 – BVerwG 8 B 192.01 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2003 – BVerwG 8 B 12.03 –, juris Rn. 3). Maßgeblich ist nicht ausschließlich die Nutzung der Gebäude, die sich auf dem jeweiligen Grundstück befinden, sondern, inwieweit das Grundstück als solches in das Unternehmen einbezogen ist, wofür auch die Nutzung der übrigen Grundstücksfläche von Belang sein kann (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 –, juris Rn. 16/19; BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 1999 – BVerwG 8 B 215.98 –, juris Rn. 4).
Ob hinsichtlich der technischen Voraussetzungen eines geordneten Betriebsablaufs ein bloßes Besitzrecht des Unternehmens ausreichen würde, wird maßgeblich durch die Art des Betriebes bestimmt: Ein Fabrikationsunternehmen mit ortsfesten Produktionsanlagen wird eher auf eine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Betriebsgrundstück angewiesen sein als ein Handelsunternehmen, welches das Anwesen ausschließlich zu Verwaltungs- oder Lagerzwecken benutzt. Erfordert der Betriebszweck die Errichtung oder die Änderung vorhandener baulicher Anlagen und damit dauerhafte Umgestaltungen des Grundstücks, wird regelmäßig eine Eigentümerstellung notwendig sein. Das gilt verstärkt, wenn die baulichen Anlagen wegen der Art des hergestellten Produkts häufigen Veränderungen unterworfen sind, um den neuesten Entwicklungsstand halten zu können. Von Bedeutung ist auch, ob der Betrieb seiner Art nach auf eine langfristige Perspektive an seinem Standort angewiesen ist.
Aus finanzwirtschaftlicher Sicht könnte von Bedeutung sein, dass ein Unternehmen eigenen Grund und Boden beleihen lassen kann und dass der Zwang, ein Betriebsgrundstück anmieten zu müssen, zu einem weiteren Kostendruck führt. Als Beurteilungshilfe bietet sich § 3 Abs. 3 S. 2 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) an, wonach ein Investitionsvorrangbescheid mit der Begründung versagt werden kann, dass anstelle einer Veräußerung eine Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist. Ist es bei Betrieben der betroffenen Art im Beitrittsgebiet nicht üblich, die betrieblich genutzten Grundstücke in Fremdbesitz zu halten, kann unterstellt werden, dass sich der Rückgabeausschluss nicht durch eine Nutzungsvereinbarung abwenden lässt. Ist es auf der anderen Seite hier üblich, dass die betriebliche Tätigkeit in gemieteten Räumen stattfindet, spricht zwar viel dafür, dass das Angebot einer Vermietung oder Verpachtung geeignet ist, betriebliche Beeinträchtigungen auszuräumen, es steht damit aber noch nicht fest, dass der Abschluss eines Nutzungsvertrages dem konkret betroffenen Unternehmen zumutbar ist. Vielmehr kann dieses nach wie vor aus finanziellen Gründen auf das Grundeigentum angewiesen sein, sei es zum Zwecke seiner Beleihung, sei es, weil der Betrieb bei Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht rentabel zu führen wäre (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 –, juris Rn. 20 ff.).
Ausschließlich im Rahmen dieses Ausschlusstatbestands – § 5 Abs. 1 lit d) VermG bezweckt grundsätzlich nicht die Aufrechterhaltung einer im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung – sind unter Umständen auch tatsächlichen Feststellungen zu treffen, ob der Kläger einen Rückgabeausschluss durch ein konkretes, insbesondere nach Nutzungsdauer sowie Pacht- oder Mietzinshöhe akzeptables Anerbieten eines Nutzungsverhältnisses abwenden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urt. v. 05. März 1998 – BVerwG 7 C 71.96 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 4.04 –, juris Rn. 23; Wasmuth in RVI, § 5 VermG Rn. 13, 18b und Rn. 121).
Die Beigeladene – die ausweislich des von Ihrer vorgelegten Handelsregisterauszuges seit dem 18. Dezember 2009 aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages mit der A_____, nunmehr aufgrund einer Verschmelzung mit der N_____ (vgl. den Eintrag im Handelsregister des Amtsgerichts C_____) verbunden ist – hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Rückgabe des Flurstücks zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und/oder Liquidität ihres Unternehmens und damit zu einer Bedrohung seiner Lebensfähigkeit führen würde.
Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen eines geordneten Betriebsablaufs kann offenbleiben, inwieweit die SVG am 29. September 1990 durch eine Rückübertragung beeinträchtigt gewesen wäre und inwieweit es diesem Unternehmen zumutbar gewesen wäre, auf eine lediglich schuldrechtliche Nutzungsmöglichkeit des Betriebshofes zurückzugreifen. Ebenso kann dahinstehen, ob der – unterstellt, im Grundsatz vorliegende – Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG jedenfalls deshalb entfallen sein könnte, weil das Grundstück im Zeitpunkt der Einstellung des Linienverkehrs durch die S_____ als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wegen einer anderen Vergabe des Loses funktionell aus der Unternehmenseinheit ausgegliedert wurde und nur noch als Grundlage einer Verpachtung diente (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 –, juris Rn. 28 und 29; zur Umnutzung vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 –, juris Rn. 17 f.).
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen insoweit hinsichtlich der Beigeladenen in dem ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil sie des Betriebshofes nicht mehr bedarf, nachdem der Linienverkehr im Landkreis O_____ von ihr nicht mehr betrieben wird. Unabhängig davon, dass die Beigeladene die Voraussetzungen einer nachhaltigen Beeinträchtigung eines geordneten Betriebsablaufs im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht schlüssig dargelegt hat, ergibt sich das nicht zuletzt aus den Ausführungen in dem letzten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2024, die einen Verkauf des Grundstücks an den Landkreis O_____ avisieren.
Die Beigeladene hat im gesamten Verlauf des jahrelangen Verwaltungsverfahrens und im gesamten ebenfalls langjährigen Gerichtsverfahren ungeachtet wiederholter Aufforderungen des Bundesamtes und der Kammer ebenfalls nicht vorgetragen und entsprechend substantiiert, dass sie aus anderen als technischen Gründen auf den Vermögenswert angewiesen wäre, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zu vermeiden.
Entsprechendes gilt für die finanzwirtschaftlichen Voraussetzungen eines geordneten Betriebsablaufs und zwar erst recht, nachdem die vormalig beigeladene S_____ mit der übernehmenden Gesellschaft N_____ verschmolzen worden ist. Auch insoweit kann nicht beurteilt werden, ob eine Rückübertragung die Lebensfähigkeit des Unternehmens gefährden würde, weil die Beigeladene sowohl für den 29. September 1990 als auch und vor allem für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jeglichen Vortrag vermissen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 <200 f.>). An einem den Unternehmenszweck gefährdenden Kostendruck kann es etwa fehlen, wenn nach dem Inhalt der Verträge und begleitenden Vereinbarungen die Existenzfähigkeit des Unternehmens ohne das Eigentum an dem Grundstück gesichert erscheint (BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10/01 –, juris Rn. 22). Das jedoch kann vorliegend zwar nicht beurteilt werden, liegt aber den in den Pachtverträgen benannten Pachtzinsen von nur wenigen tausend Euro nach ohnehin fern.
3.2 Der Rückübertragung des Vermögenswertes steht allerdings § 5 Abs. 1 lit. a) VermG entgegen.
Nach dieser Bestimmung ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden nach § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn (1.) diese mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und wenn (2.) ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Auch insoweit müssen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände – nämlich beide Voraussetzungen – sowohl am 29. September 1990, § 5 Abs. 2 VermG, als auch im Zeitpunkt der Rückübertragung vorgelegen haben und vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, juris Rn. 22/23).
Dieser Ausschlusstatbestand bezweckt, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, Rn. 17, juris [dort auch zur Teilbarkeit des Ausschlussgrundes]). Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung wegen des dafür betriebenen Aufwandes.
Baulicher Aufwand" im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a) VermG sind nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Deshalb dürfen nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepasst wurde (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – 8 C 32.99 –, Rn. 19, juris). Maßgebend ist eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustands unter dem Blickwinkel, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor Durchführung der (Bau-)maßnahmen. Dabei haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes oder Grundstücks, ohne dass einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müsste. Ergibt diese Betrachtung, dass die beanspruchte Sache nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dieselbe ist, soll sie nicht mehr zurückgegeben werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 04. August 2000 – BVerwG 7 B 82.00 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 22). Da die Höhe der Baukosten nur ein Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (BVerwG, Beschl. v. 08. März 2000 – BVerwG 7 B 181.99 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 23; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010 – BVerwG 8 B 29.10 –, juris Rn. 10). Bei ursprünglich unbebauten Grundstücken ist die gesamte, der Nutzungsänderung dienende bauliche Anlage in Ansatz zu bringen (Wasmuth in RVI, Juli 2023, § 5 Rn. 30), und von einer erheblichen baulichen Änderung ist auszugehen, wenn ein bislang nicht bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken bebaut wurde (Wasmuth in RVI, Juli 2023, § 5 Rn. 34).
Die danach für § 5 Abs. 1 lit. a) VermG erforderliche Nutzungsänderung ist – wohl auch nach Auffassung der Klägerin – zweifelfrei. Sie findet sich darin, dass auf einem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit baulichen Mitteln sukzessive ein Standort für einen Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs errichtet wurde, der spätestens 1988 vollständig vorhanden war. Dass diese Änderung der Nutzungsart und Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte, ist ebenfalls schon aus diesem Grund nicht zweifelhaft, ergibt sich aber auch aus der detaillierten Aufstellung der baulichen Maßnahmen, des Zeitpunktes der Errichtung dieser Baulichkeiten und den aufgeführten Kosten in dem Schreiben der R_____ an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen C_____ vom 26. Mai 1992. So werden allein für das Sozialgebäude 858.000 Mark M, für die Werkstatt 443.000 M und für die Hofbefestigung 1.066.600 M veranschlagt, wobei aus öffentlichen Mitteln insgesamt 2.626.000 M verausgabt wurden.
Das nach § 5 Abs. 1 lit. a) VermG erforderliche öffentliche Interesse ist in den maßgeblichen Zeitpunkten und Zeiträumen gegeben. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände haben am 29. September 1990, § 5 Abs. 2 VermG, vorgelegen. Darüber hinaus bestand die den Restitutionsausschluss begründende Nutzung als Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Rückübertragung als auch bis zur Entscheidung des Rechtstreits durch die Kammer fort und es ist davon auszugehen, dass sich hieran auch absehbar nichts ändern wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 –, juris Rn. 17 m. w. N.; VG Leipzig, Urt. v. 18. Juli 2000 – 7 K 311/97 –, juris Rn. 21).
Der Begriff des öffentlichen Interesses umschreibt die Belange der Allgemeinheit, die sich aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der geltenden Gesetze ergeben. Hierzu gehören vor allem soziale, kulturelle, schulische, gesundheitliche, politische, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer wenn auch beschränkten Öffentlichkeit möglich ist oder aber die Einrichtung ansonsten dem Gemeinwohl dient. Ein öffentliches Interesse ist daher grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl, insbesondere bei Kindergärten, Schulen, aber auch Kureinrichtungen oder Gedenkstätten (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 26 [zu einem Kindergarten]; BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 –, juris [zu einer Gedenkstätte]; vgl. auch Unterrichtung durch die Bundesregierung – Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag - BT-Drs. 11/7831, S. 7). Eine Einrichtung des Gemeinwohls liegt beispielsweise aber auch vor, wenn Baulichkeiten für Zwecke der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, wobei es unerheblich ist, wenn die konkrete Verwaltung zwischen den maßgeblichen Zeitpunkten gewechselt hat (BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, juris Rn. 22 [Nutzerwechsel zwischen Autobahn- und Universitätsverwaltung]).
Ein besonderer gesetzlicher Schutz des „öffentlichen“ Interesses ist ebenso wenig erforderlich wie ein "besonders gewichtiges" öffentliches Interesse, denn der rechtfertigende Grund für den Ausschluss der Restitution in diesen Fällen liegt nicht allein in dem öffentlichen Interesse, das Grundstück weiter nutzen zu können, sondern auch in der ihr vorangegangenen Veränderung des Grundstücks und dem dafür getätigten Aufwand. Die Weiterführung von Einrichtungen mit Nutzen für die Allgemeinheit soll nicht durch die Rückgabe gefährdet werden, wenn die Grundstücke bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 29/30; Wasmuth in RVI, Juli 2023, § 5 Rn. 35 ff.).
Das öffentliche Interesse an der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Betriebshof für den öffentlichen Personennahverkehr ist am 29. September 1990, § 5 Abs. 2 VermG, zweifelsfrei.
Es ergibt sich schlüssig aus den vorliegenden Unterlagen, die belegen, dass das Grundstück zu diesem Stichtag mit dieser Zweckbestimmung genutzt wurde. So wird die Nutzung als Betriebshof schon dadurch belegt, dass die Rechtsträgerschaft für den Vermögenswert bereits 1974 vom V_____ auf den V_____ überging und dass bereits 1988 die für die Nutzung des Grundstücks als Betriebshof des öffentlichen Personennahverkehrs erforderliche bauliche Infrastruktur dem Schreiben des Geschäftsführers der R_____ vom 26. Mai 1992 nach vorhanden war. Es unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln, dass ein Betriebshof für den Öffentlichen Personennahverkehr im öffentlichen Interesse liegt; im Übrigen verweist das vorzitierte Schreiben nachvollziehbar darauf, dass eine Rückübertragung zu „einschneiden Maßnahmen“, so zu einer Einschränkung des Linien-, Schüler- und Berufsverkehrs und zu einer „territorialen Umstrukturierung des gesamten Liniennetzes“, führen würde.
Dieses öffentliche Interesse hat im Wesentlichen über den Verlauf des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung durch die Kammer fortbestanden. Den im Interesse der Errichtung eines Betriebshofes für den Öffentlichen Personennahverkehr zum 29. September 1990 getätigten Investitionen kam auch in diesem Zeitraum Bedeutung zu.
Aus dem Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG ergibt sich allerdings, dass eine im öffentlichen Interesse liegende und die Restitution ausschließende Nutzung dann nicht mehr besteht, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand hergestellte Nutzung des Grundstücks nach dem 29. September 1990 vollständig eingestellt oder jedenfalls so stark eingeschränkt wurde, dass die fortbestehende Restnutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit der früheren schutzwürdigen Nutzung nicht mehr vergleichbar ist; zudem muss auch eine Intensivierung in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sein (vgl. ausf.: VG Leipzig, Urt. v. 18. Juli 2000 – 7 K 311/97 –, juris Rn. 22 [fortlaufend eingeschränkte Nutzung eines Gebäudes der Volkspolizei]). Vorliegend ist die Nutzung des Vermögenswertes als Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs zwar insoweit ab dem 01. August 2017 eingeschränkt worden, als die S_____ nach Neuvergabe des Linienverkehrs an die KVG durch den Landkreis O_____ Büroräume in dem Dienstgebäude von etwa 130 m² sowie Stellflächen für 32 Lkw bzw. Lkw-Züge an Speditionen vermietet hat und den Vermögenswert selbst als Betriebshof nicht mehr nutzte. Das lässt das öffentliche Interesse an der Nutzung jedoch weder entfallen noch verliert es hierdurch maßgeblich an Bedeutung. Unabhängig davon, dass die an die Speditionen vermieteten Flächen in dem Dienstgebäude im Vergleich zu dem mit Vertrag vom 31. Juli 2017 an die O_____ zum Zweck des Betriebs eines O_____ des Öffentlichen Personennahverkehrs verpachteten Aufenthalts-, Sozial- und Abstellräumen in diesem Dienstgebäude angesichts der insgesamt mindestens zur Verfügung stehenden Fläche von 528 m² – die Beigeladene geht gar von 790 m² – nur von untergeordneter Bedeutung sind, wird der Vermögenswert, von einer ebenfalls kleineren Parkplatzfläche abgesehen, seither weiterhin als Betriebshof des Öffentlichen Personennahverkehrs genutzt. Das Vorbringen der Klägerin, das Grundstück werde nur zu einem „sehr geringen Teil“ als Betriebshof genutzt, wurde weder hinreichend untersetzt – insbesondere kann es nicht durch Fotos über das Abstellen von Fahrzeugen untersetzt werden, die lediglich Momentaufnahmen darstellen – noch hat es nach Aktenlage etwas für sich.
Dieses öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer, die Nutzung vornimmt oder weil die Nutzung des Grundstücks oder Gebäudes nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgt. Maßgeblich ist das öffentliche Interesse an der Nutzung und nicht das Interesse des Nutzers; auch entfällt das zum Restitutionsausschluss führende öffentliche Interesse nicht dadurch, dass die tatsächliche Nutzung bei Rückgabe des Eigentums aufrecht erhalten bleiben könnte (BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 10.01 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2003 – BVerwG 8 B 61.03 –, juris Rn. 8/9; BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2010 – BVerwG 8 B 129.09 –, juris Rn. 5/6; BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, juris Rn. 13; Wasmuth in RVI, Juli 2023, § 5 VermG Rn. 38).
Das öffentliche Interesse an der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Betriebshof für den öffentlichen Personennahverkehr besteht auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und es wird auf unabsehbare Zeit fortbestehen.
Das ergibt sich schon aus der Stellungnahme des Landkreises O_____ in Verbindung mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau vom 06. Dezember 2023, insbesondere aus dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Betriebshof für Busse und E-Mobilität“. Danach ist es Ziel des Planverfahrens, den Standort als Busbetriebshof der V_____ sowie die Entwicklung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterentwicklung des Standortes hinsichtlich der Ansprüche an den Einsatz von E-Mobilität im Öffentlichen Personennahverkehr zu sichern. Der Bebauungsplan soll im Wesentlichen Flächen für die notwendige Betriebshofinfrastruktur festsetzen, wie etwa die Betriebswerkstatt und Aufstell- und Ladeflächen für (Elektro-)Busse. Das Plangebiet in einer Größe von 5 ha umfasst das gesamte F_____ sowie die unmittelbar angrenzenden F_____. Es ist daher unzweifelhaft, dass das öffentliche Interesse an einer zukunftsgerichteten Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks fortbestehen wird (vgl. auch die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Schaffung klimafreundlicher Angebote im kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg und zur Stärkung der ÖPNV-Infrastruktur im L_____ gemäß Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und für den Just Transition Fund (JTF) in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 (Richtlinie Mobilität II) vom 29. Juli 2024 [ABl. Nr. 32, S. 691], wonach das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie und den benannten Rechtsvorschriften im Wesentlichen der Europäischen Union Zuwendungen für den Umstieg von konventionellen beziehungsweise emissionsarmen Antriebsarten von Straßenfahrzeugen der Aufgabenträger des kommunalen Öffentlichen Personennahverkehrs zu emissionsfreien Antrieben und zusätzlich Zuwendungen zur Stärkung des kommunalen Öffentlichen Personennahverkehrs im L_____ im Land Brandenburg, unter anderem O_____, gewährt).
Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der veränderten Nutzung kann durch die Vereinbarung eines langfristigen Nutzungsverhältnisses mit dem Alteigentümer nicht Rechnung getragen werden. Anders als nach § 5 Abs. 1 lit. d) VermG führt bei den anderen Restitutionsausschlusstatbeständen des § 5 Abs. 1 VermG bereits die Nutzungsänderung für sich genommen zum Restitutionsausschluss, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1998 – BVerwG 7 B 347.97 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 31). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob dem öffentlichen Interesse mit anderen Grundstücken in der Umgebung des streitgegenständlichen Vermögenswertes ebenfalls Rechnung getragen werden könnte, denn auch in diesem Fall ginge das mit einem Verzicht auf die getätigten Investitionen einher (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 31).
Im Rahmen des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG kommt, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der veränderten Nutzung durch die Vereinbarung eines langfristigen Nutzungsverhältnisses mit dem Alteigentümer Rechnung zu tragen. Dieser Restitutionsausschluss lässt schon seinem Wortlaut nach eine solche "Abwendungsbefugnis" des Berechtigten nicht zu. Anders als § 5 Abs. 1 lit. d) VermG, der vorschreibt, dass ein der gewerblichen Nutzung zugeführtes oder in eine Unternehmenseinheit einbezogenes – und damit in privatem Interesse ungenutztes - Grundstück nur dann von der Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn diese nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens möglich ist, enthalten die anderen Restitutionsausschlusstatbestände des § 5 Abs. 1 VermG, die an eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Nutzungsänderung anknüpfen, keine derartige Einschränkung. Bei ihnen führt daher bereits die Nutzungsänderung für sich genommen zum Restitutionsausschluss, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1998 – BVerwG 7 B 347/97 –, juris Rn. 5).
Es kommt auch nicht in Betracht, den Restitutionsausschlussgrund auf Teilflächen des streitgegenständlichen Grundstücks zu beschränken. Die Restitution von Teilflächen eines Vermögenswertes erschiene möglich, wenn entweder von vornherein nur ein Teil des Grundstücks für die im öffentlichen Interesse liegende veränderte Nutzungsart herangezogen worden wäre oder wenn selbständig nutzbare Teilflächen des streitigen Grundstücks abgetrennt werden könnten, ohne dass die im öffentlichen Interesse liegende geschützte Nutzung beeinträchtigt wird. Unter diesen Umständen kann der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG der Rückgabe solcher Teilflächen nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –, juris Rn. 37 - 38).
Ein auf Teilflächen des Grundstücks bezogener Restitutionsausschlussgrund setzt die Teilbarkeit der Fläche in einen mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung behafteten und daher nicht zu restituierenden und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden Bereich voraus (BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – 8 C 25.01 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Vorliegend wäre eine Begründung von Teileigentum nach § 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hinsichtlich einzelner Flächen jedenfalls des Dienstgebäudes (vgl. etwa Zimmer in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 1 WoEigG, Rn. 22) im Gesamtverlauf des Verfahrens zwar nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, sofern – was allerdings zweifelhaft erscheint – der Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten Genüge getan und die im öffentlichen Interesse liegende Nutzung als Betriebshof nicht beeinträchtigt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, juris Rn. 26 ff., Rn. 28; vgl. auch: VG Dresden, Urt. v. 24. Mai 2007 – 5 K 351/01 –, juris Rn. 30 - 31).
Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Die Frage einer Teilbarkeit des F_____ stellt sich schon deshalb nicht, weil der von § 5 Abs. 1 lit. a) VermG im Wesentlichen geschützte erhebliche bauliche Aufwand den Vermögenswert als solchen betraf und das Grundstück in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht künftig mit seiner gesamten Fläche als Betriebshof für den Öffentlichen Personennahverkehr im Wesentlichen mit E-Bussen genutzt wird.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Grundsatz entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt – und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist –, oder wenn er das Verfahren wesentlich gefördert hat (st. Rspr. d. Kammer, etwa Urt. v. 21. Juni 2006 – 1 K 837/00 –, Urteilsabdruck S. 16).
Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen, und ihre Beteiligung im Klageverfahren hat sich auch ansonsten auf eine rein Formale beschränkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 135 i. V. m. § 132 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung