Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.04.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 4 K 52/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0414.4K52.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 10 Abs. 3 Satz 1 BAfÖG §, 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAfÖG §, 66a Abs. 2 BAfÖG § |
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 27. BAföGÄndG findet auf Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2022 bereits abgeschlossen waren, keine Anwendung (Anschluss Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. September 2022 4 Bf 106/22 , juris; entgegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 12 B 20.2073 -, juris).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für seine Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten.
Der am 6_____ geborene Kläger absolvierte von 09/2000 bis 06/2004 zunächst eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker, die er erfolgreich abschloss. Nachfolgend übte er mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen als KfzMechaniker sowie als Nutzfahrzeugschlosser aus und war zwischenzeitlich immer wieder auch über längere Zeiträume arbeitslos.
Ab dem 10. März 2014 war der Kläger als Nutzfahrzeugschlosser angestellt. Am 28. März 2014 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, bei dem er sich Verletzungen am rechten Handgelenk zuzog. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. November 2014 gekündigt. Der Kläger war ab Dezember 2014 krankgeschrieben. Die Hand des Klägers wurde am 2. Januar 2015 operiert. Nach Ende der Krankschreibung im Februar 2015 war der Kläger arbeitslos.
Ausweislich eines unter dem 14. April 2015 erstellten sozialmedizinischen Gutachtens des Ärztlichen Diensts der Bundesagentur für Arbeit lagen beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt weiterhin Funktionsbeeinträchtigungen im rechten Handgelenk vor. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger vollschichtig mittelschweren körperlichen Arbeiten nachgehen könne. Tätigkeiten als Kfz-Mechatroniker bzw. Nutzfahrzeugschlosser könnten aber derzeit nicht verrichtet werden. Eine erneute Begutachtung solle bei Bedarf in circa sechs Monaten erfolgen. Hinsichtlich der bisher verrichteten Tätigkeit liege eine schwerwiegende Leistungsbeeinträchtigung vor. Es sei zumindest von langfristigen Einschränkungen auszugehen. Mit Befundbesserung werde aber gerechnet.
Im Zeitraum vom 09/2015 bis 06/2016 arbeitete der Kläger mit Unterbrechungen als Maschinenführer in der Landwirtschaft. Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit nahm er ab 10/2016 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Kommissionierer auf uns setzte diese nahtlos ab 03/2018 bei einem anderen Arbeitgeber fort.
Am 12. Juli 2018 hatte der Kläger erneut einen Unfall bei der Arbeit, bei welchem er sich eine Kopfverletzung zuzog. Bleibende gesundheitliche Schäden trug der Kläger nicht davon. Sein Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 31. Juli 2018 gekündigt. In der Folgezeit war der Kläger bis Ende Januar 2019 vor allem wegen Kreislaufbeschwerden krankgeschrieben, die später auf einen Lagerungsschwindel zurückgeführt wurden. Anschließend war der Kläger arbeitslos.
Am 1. April 2019 bewarb sich der Kläger für einen Ausbildungsplatz zum pädagogischen Sozialassistenten an der J_____.
Ausweislich zweier weiterer unter dem 11. April 2019 und dem 15. Juli 2019 erstellter sozialmedizinischer gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Diensts der Bundesagentur für Arbeit war der Kläger zu diesem Zeitpunkt weiter vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Tätigkeiten mit wechselndem Anforderungsprofil. Häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchungen des rechten Handgelenks seien aber zu vermeiden. In seinem bisherigen Beruf als KfZ-Mechatroniker sei der Kläger nicht mehr vermittelbar.
Zum 5. August 2019 nahm der Kläger die Ausbildung zum pädagogischen Sozialassistenten an der J_____ auf und beantragte bei dem Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2020 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ab. Danach könne Ausbildungsförderung nicht geleistet werden, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr bereits vollendet habe.
Hiergegen erhob der Kläger fristgemäß Widerspruch mit der Begründung, die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG finde in seinem Fall keine Anwendung, da die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG vorliege. Er besuche eine Fachoberschulklasse im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4a BAföG. Außerdem greife in seinem Fall § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ein. Aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. März 2014 könne er nicht mehr in dem von ihm erlernten Beruf des KfzMechanikers bzw. in dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf des Nutzfahrzeugschlossers arbeiten. Nach dem Unfall sei er sehr oft arbeitslos gewesen. Deshalb habe er sich entschlossen, den Beruf des pädagogischen Sozialassistenten zu erlernen. Zudem berief sich der Kläger auf den Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018, in dessen Folge sein damals bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt und er arbeitslos geworden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG setze voraus, dass der Auszubildende aufgrund einer einschneidenden Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen bedürftig geworden sei und die Ausbildung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach dem Eintritt seiner Bedürftigkeit aufgenommen habe (Satz 3). Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Der Kläger sei auch nach seinem Arbeitsunfall vom 28. März 2014 zeitweise als Nutzfahrzeugschlosser sowie als Maschinenführer und Kommissionierer tätig gewesen und habe Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen. Er sei daher aufgrund dieses Unfalls nicht dauerhaft bedürftig geworden. Zudem habe er sich erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall und damit nicht mehr unverzüglich entschlossen, die Ausbildung zum pädagogischen Sozialassistenten aufzunehmen. Soweit sich der Kläger auf den weiteren Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018 sowie die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2018 berufe, sei nicht erkennbar, dass der Kläger gehindert gewesen sei, die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer im Anschluss wiederaufzunehmen.
Am 20. Juli 2020 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben. Mit Beschluss vom 11. November 2020 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus:
Er sei in der Vergangenheit viel zu oft arbeitslos gewesen und wolle endlich in einem Beruf arbeiten, in dem er für sich und seinen Sohn ein gutes Einkommen erzielen sowie Altersvorsorge treffen könne. Durch eine Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit sei ihm bereits nach dem Arbeitsunfall vom 28. März 2014 mündlich zugesichert worden, dass er eine Umschulung erhalten solle. Geschehen sei dann aber nichts. Nach dem Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018 und dem Ende seiner Krankschreibung Ende Januar 2019 habe er sich dann selbst um eine neue Ausbildung gekümmert. Am 4. April 2019 habe ein Beratungsgespräch zu seinem beruflichen Werdegang bei der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden. In diesem habe er darauf hingewiesen, dass er einen anderen Beruf erlernen wolle und sich am 1. April 2019 bereits bei der J_____ beworben habe.
Die Beantragung von Ausbildungsförderung sei auf das unbedingte Anraten des Jobcenters unter Androhung finanzieller Konsequenzen erfolgt. Dies habe ihn vermuten lassen, dass ein Anspruch auf Leistungen auch tatsächlich bestehe.
In der Zeit vom 17. Oktober 2016 bis zum 31. August 2018 habe er nacheinander bei zwei Logistikfirmen gearbeitet und sei dort im Drei- oder Vier-Schichtsystem tätig gewesen. Lange Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitszeitkonto, unregelmäßige Erholungszeiten und wenig Freizeit hätten bei ihm zu erhöhtem Stress geführt. Seinen in H_____ lebenden Sohn habe er kaum sehen können. Die beruflichen Tätigkeiten hätten sich zudem auf Hilfsarbeiten beschränkt, da er weder eine Qualifikation als Facharbeiter Lagerwirtschaft noch als Kommissionierer besitze. Seine Nettoeinkünfte aus diesen Tätigkeiten seien im Übrigen deutlich geringer gewesen als der Bruttolohn, da er erhebliche Werbungskosten gehabt habe.
Er habe die Ausbildung ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Auf Grundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2015 habe noch nicht festgestanden, dass sein rechtes Handgelenk niemals wieder voll funktionsfähig sein würde. Die Folgebegutachtung sei entgegen der Zusage im Erstgutachten nicht nach etwa sechs Monaten, sondern erst viel später erfolgt. Erst auf Grundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2019 sei dann klar gewesen, dass er sein Handgelenk niemals wieder voll würde bewegen können.
Neben dem Unfall vom 12. Juli 2018 sei zudem auch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in den Blick zu nehmen, die ebenfalls als einschneidendes Ereignis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gewertet werden könne. Infolge dieser Kündigung sei er auch bedürftig geworden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 zu verpflichten, ihm für seine Ausbildung zum pädagogischen Sozialassistenten an der J_____ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus:
Bei der vom Kläger besuchten Berufsfachschule handle es sich nicht um eine Fachoberschulklasse im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a BAföG, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Nach der zwischen der J_____ und dem Kläger getroffenen Vereinbarung werde für die Aufnahme an der Berufsfachschule lediglich ein Schulabschluss der Berufsbildungsreife oder ein höherer Schulabschluss, nicht aber eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Zum anderen habe der Kläger die Zugangsvoraussetzungen auch nicht durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG erworben. Der Kläger habe auch keine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BAföG aufgenommen, da die nunmehr absolvierte Ausbildung in keinem fachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Erstausbildung des Klägers stehe und diese auch nicht ergänze.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 lägen ebenfalls nicht vor. Nach Ziffer 10.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) liege eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse bei Auszubildenden vor, die durch ein unerwartetes Ereignis von besonderem Gewicht gezwungen würden, ihre bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern (z.B. Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners). Bei dem Arbeitsunfall vom 28. März 2014 handle es sich zwar um ein solches Ereignis von besonderem Gewicht, der Kläger sie hierdurch jedoch nicht gezwungen worden, seine Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Zum einen sei er auch nach dem Unfall weitere acht Monate bei seinem Arbeitgeber angestellt gewesen. Zum anderen habe er im Anschluss vorübergehend eine Erwerbstätigkeit als Maschinenführer und zuletzt eine mehrjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Kommissionierer ausgeübt. Der Kläger sei aufgrund des Unfalls auch nicht dauerhaft bedürftig im Sinne der Ziffer 10.3.6 BAföGVwV geworden, da er trotz eines vorübergehenden Bezugs von Arbeitslosengeld II auch nach dem Unfall überwiegend Erwerbseinkommen erzielt habe, das ab Ende 2016 etwa seinen vormaligen Einkünften als Nutzfahrzeugschlosser im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls entsprochen habe.
Ursächlich für den Wegfall auch dieses Einkommens sei nach dem Vorbringen des Klägers der zweite Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018 gewesen. Bei diesem Unfall habe der Kläger aber keine Schäden zurückbehalten, die einer erneuten Berufsausübung in diesem Bereich entgegengestanden hätten. Daher könne mit Blick auf den zweiten Arbeitsunfall nicht von einer einschneidenden Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers ausgegangen werden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach dem zweiten Arbeitsunfall stelle schon kein unerwartetes Ereignis von besonderem Gewicht dar. Das Risiko einer nicht vorhersehbaren arbeitgeberseitigen Kündigung gehöre bei abhängig Beschäftigten zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Kläger sei ausweislich seiner Erwerbsbiographie auch vor den beiden Arbeitsunfällen mehrfach arbeitslos gewesen und habe sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen. Es sei nicht erkennbar, warum es ihm auch nach dem zweiten Arbeitsunfall und der nachfolgenden Kündigung ggf. mit Unterstützung des Jobcenters nicht erneut hätte gelingen können, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm zum 5. August 2019 begonnene und am 6. Juli 2022 abgeschlossene Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Einem Anspruch des Klägers steht § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung entgegen. Danach wurde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung begehrt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das war bei dem am 6_____ 1983 geborenen Kläger der Fall.
Von der durch das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BaföGÄndG) vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 2022, Nr. 26) getroffenen Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit der die Altersgrenze zu Gunsten der Auszubildenden auf 45. Lebensjahre angehoben worden ist, kann der Kläger im hiesigen Verfahren nicht profitieren. Die Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist auf Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2022 (vgl. § 66a Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 22. Juli 2022 [a. F.]) bereits abgeschlossen waren, nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat sich auch für das 27. BAföGÄndG von der langjährigen Tradition der Änderungsgesetze zum Bundesausbildungsförderungsgesetz leiten lassen, dass Änderungen grundsätzlich zwar sofort, zunächst aber nur für neue Bewilligungszeiträume in Kraft treten. Das geschieht vor dem Hintergrund, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden Bewilligungszeitraum nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Diesem allgemeinen Grundsatz trug auch die Vorschrift des § 66a Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. für solche Neuregelungen Rechnung, die sonst zu Neuberechnungen im laufenden Bewilligungszeitraum geführt hätten, während § 66a Abs. 3 Satz 2 BAföG a. F. die Ausnahmen hiervon in der Absicht regelte, Auszubildende in atypischen Fällen nicht unverhältnismäßig lange (nämlich bis zum nächsten Bewilligungszeitraum) auf die Anwendbarkeit dieser neuen - begünstigenden - Regelungen warten zu lassen (vgl. BT-Drs 20/1631, S. 33). Die Vorschrift des § 10 BAföG ist indes schon in der Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 3 Satz 2 BAföG, in welcher der Gesetzgeber seinem Willen, abweichend von der oben angeführten Tradition begünstigenden Neuregelungen ausnahmsweise eine Rückwirkung auf vor ihrem Inkrafttreten bereits begonnene Ausbildungsabschnitte zuzubilligen, Ausdruck gegeben hat, nicht aufgeführt. Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraus schließen will, der Gesetzgeber habe für die neugeregelte Altersgrenze darüberhinausgehend sogar ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung auf bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume beabsichtigt (vgl. für die Vorgängerregelung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 12 B 20.2073 , juris Rn. 19; Müller, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 50. Lfg., November 2022, § 66a Rn. 5), widerspricht dies nicht nur der dargestellten Tradition der Änderungsgesetze zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Fehlen einer dem § 66a Abs. 3 Satz 2 BAföG a. F. entsprechenden Übergangsregelung hinsichtlich der Anwendung des § 10 BAföG n. F. schließen. Grund hierfür dürfte nämlich nicht etwa ein Versehen des Gesetzgebers, sondern vielmehr der Umstand sein, dass es im Falle der Altersgrenze um das „Ob“ der Leistung geht. Einer Übergangsregelung bedurfte es insoweit schon deshalb nicht, weil bereits begonnene Bewilligungszeiträume voraussetzen, dass die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach bereits vor der Gesetzesänderung gegeben waren, die Altersgrenze also noch nicht erreicht war (wie hier für die Vorgängerreglung: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. September 2022 4 Bf 106/22 , juris Rn. 18 ff.; vgl. auch schon: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2012 12 A 2150/09 , juris Rn. 40 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 5 B 34/12 , juris Rn. 5 ff.).
Der Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger keine der Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfüllt.
Zuzustimmen ist ihm zunächst darin, dass sowohl § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG als auch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vorliegend keine Anwendung finden. Das Gericht folgt insoweit der Begründung in den angegriffenen Bescheiden, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 24. März 2021 verwiesen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG, wonach die Altersgrenze keine Anwendung findet, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Nach Satz 3 findet die Ausnahme auch in diesem Fall zudem nur dann Anwendung, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, wenn sie durch ein Ereignis herbeigeführt wird, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn und zur völligen Änderung seiner Lebensführung zwingt. Das Ereignis muss nicht plötzlich und unerwartet eintreten. Auch ein krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust kann ein die Lebensverhältnisse einschneidend veränderndes Ereignis in diesem Sinne sein. Insoweit genügt jedoch nicht allein der Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, sondern es ist weiter erforderlich, dass dies zu einem Neubeginn der Lebensführung zwingt, weil es dem Betroffenen wegen seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht (mehr) möglich ist, auch bei einem anderen Arbeitgeber in seinem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Des Weiteren muss der Betroffene infolge der einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sein. Mit dem Wort „infolge“ verlangt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG insoweit einen ursächlichen Zusammenhang (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 5 C 38.01 -, juris Rn. 13 f., Urteile vom 9. Mai 1985 5 C 48.82 , juris Rn. 16 ff., und vom 4. Juli 1985 5 C 55.82 , juris Rn. 21; SächsOVG, Beschluss vom 2. März 2017 1 B 311/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 12 ZB 00.1504 juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2009 VG 5 K 1102/08 , juris Rn. 26).
Gemessen daran mag es sich bei dem Unfall des Klägers vom 28. März 2014 um ein einschneidendes Ereignis im vorstehend beschriebenen Sinn gehandelt haben. Denn ausweislich der sozialmedizinischen Gutachten des Ärztlichen Diensts war der Kläger infolge dieses Unfalls in seinem erlernten Beruf nicht mehr vermittelbar.
Es ist aber bereits fraglich, ob der Kläger durch diesen ersten Unfall bedürftig geworden ist.
Bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist nur derjenige, dem ausreichende Mittel zur Lebensführung fehlen und der außer Stande ist, sich diese Mittel zu beschaffen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 5 C 55.82 , juris Rn. 20). Mithin fehlt es an einer Bedürftigkeit, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar ist, sich aufgrund seiner bisherigen Berufsausbildung und Berufstätigkeit eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen. Das entspricht dem allgemeinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass bedürftig nur derjenige ist, der sich aus eigenen Kräften nicht helfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 5 C 48.82 , juris Rn. 18; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage 2024, § 10 Rn. 38).
Soweit der Kläger sinngemäß der Auffassung zu sein scheint, er sei bereits unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 28. März 2014 bedürftig in diesem Sinne geworden, weil seine anschließenden Beschäftigungsverhältnisse durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen und lediglich als Hilfstätigkeiten zu charakterisieren gewesen seien, mag dahinstehen, ob dieser Argumentation gefolgt werden kann (vgl. für befristete Arbeitsverträge sowie reine Hilfstätigkeiten: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 5 C 48.82 , juris Rn. 19).
Schlösse man sich dieser Bewertung an, so fehlt es jedenfalls an der von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG weiter geforderten unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung nach Eintritt der Bedürftigkeit. Der Kläger hat wegen der Funktionsbeeinträchtigungen seines rechten Handgelenks bereits seit dem Ende seiner Krankschreibung im Februar Jahr 2015 nicht mehr als KfZ-Mechaniker bzw. Nutzfahrzeugschlosser gearbeitet. Zur Aufnahme der Ausbildung als sozialpädagogischen Assistenten hat er sich aber erst im April 2019, mithin mehr als vier Jahre später entschieden. Sofern er sich darauf beruft, Anlass für seine berufliche Neuorientierung sei eine bereits seit dem Jahr 2015 eingetretene Bedürftigkeit in Folge des Arbeitsunfalls vom 28. März 2014 gewesen, ist dem Kläger insoweit schuldhaftes Zögern vorzuwerfen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger bereits nach dem Arbeitsunfall vom 28. März 2014 zugesichert haben sollte, ihm eine Umschulung zu ermöglichen. Der Kläger wird hierdurch nicht entlastet. Denn er war selbst nicht gehindert, eigenständige Bemühungen zur beruflichen Neuorientierung bereits im Jahr 2015 zu entfalten. Dafür, dass er darauf aus welchen Gründen auch immer zunächst verzichtet und sich mit aus seiner Sicht als Hilfstätigkeiten zu bewertenden Tätigkeiten begnügt hat, trägt er selbst die Verantwortung.
Dahinstehen kann auch, ob anzunehmen ist, dass der Kläger im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 nach dem Ende seiner Krankschreibung bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG geworden ist, was nach dem oben Gesagten allerdings nur anzunehmen wäre, wenn es dem Kläger aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, sich eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen. Aus Sicht des Gerichts spricht einiges dafür, das Vorliegen dieser Voraussetzung mit dem Beklagten zu verneinen, zumal auch der Kläger nicht darzulegen vermochte, dass ihm die Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch ohne die später angetretene Ausbildung möglich gewesen wäre. Das mag aber dahinstehen.
Jedenfalls wäre eine etwaige Bedürftigkeit des Klägers ab August 2018 bzw. Februar 2019 nicht mehr die Folge des Arbeitsunfalls vom 28. März 2014. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger erst durch die im April und Juli 2019 erstellten medizinischen Gutachten von der Endgültigkeit seiner Handgelenksverletzung erfahren haben sollte. Denn auch dies ändert nichts daran, dass er seine Lebensführung aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. März 2014 bereits 2015 geändert hat und seitdem nicht mehr in dem erlernten Beruf tätig war. Im Übrigen waren es auch nicht die medizinischen Gutachten, die für die Entscheidung des Klägers zur Aufnahme der Ausbildung kausal geworden sind, was sich schon daraus ergibt, dass die Gutachten aus April und Juli 2019 stammen, mithin erst nach der Bewerbung des Klägers um den hier in Rede stehenden Ausbildungsplatz erstellt worden sind.
Hintergrund der beruflichen Neuorientierung des Klägers im Jahr 2019 war dementsprechend auch unter Berücksichtigung von dessen eigenem Vorbringen vielmehr der weitere Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018 bzw. die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juli 2018 sowie der seit Längerem gereifte Wunsch nach beruflicher Neuorientierung. Insoweit handelt es sich aber nicht um einschneidende Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG.
Für den Arbeitsunfall vom 12. Juli 2018 gilt dies schon deshalb, weil dieser keine bleibenden gesundheitlichen Schäden hinterlassen, den Kläger mithin nicht zur Änderung seiner Lebensführung gezwungen hat.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Juli 2018 kann für sich genommen ebenfalls kein einschneidendes Ereignis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG darstellen.
Jede Beendigung der bisherigen Beschäftigung oder den Wegfall der bisherigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage als eine einschneidende Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG anzusehen, ist mit dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung unvereinbar. Denn sie hat nicht zur Aufgabe, all denen, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres in berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zur Behebung dieser Schwierigkeiten die Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung zu ermöglichen. So verstanden würde die Regelung ihren Ausnahmecharakter verlieren, da sie insbesondere die Förderung all jener Älterer ermöglichen würde, die gerade wegen ihres Alters in berufliche Schwierigkeiten geraten und deshalb bedürftig geworden sind. Dies mag man aus gesellschaftspolitischen Gründen für wünschenswert halten; die Zielsetzung der Regelung ist indes eine andere. Das ein entsprechendes Verständnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, bestätigt auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft zum Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG), auf den die Regelung zurückgeht (BT-Drs. 08/2868, S. 27 f.). Daraus geht hervor, dass das Motiv der Regelung war, die Frauen zu begünstigen, die wegen familiärer Verpflichtungen oder deshalb, weil sich ihre persönlichen Lebensumstände einschneidend geändert haben, erst zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung beginnen. Dem entsprechen die unter Ziffer 10.3.4 und 10.3.5 der BaföG-VwV aufgeführten Beispielfälle. Die Vorschrift lässt sich danach nicht in einem Sinne weit verstehen, dass darunter jede berufliche oder wirtschaftliche Veränderung fällt, die zum Wegfall der bisherigen Lebensgrundlage führt. Nicht darauf stellt das Gesetz ab, sondern auf die einschneidende Veränderung der „persönlichen“ Verhältnisse. Hierbei muss es sich jedenfalls im Regelfall um Umstände handeln, die nicht lediglich die berufliche Tätigkeit betreffen, sondern „die Person“ erfassen und deren Lebensweise berühren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. März 1985 2 B 24/85 , BeckRS 2009, 40208; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage 2024, § 10 Rn. 37; zu einem hier nicht vorliegenden Sonderfall bei dem Verlust einer beruflichen Position, die einen gehobenen Lebensstandard ermöglichte und für die Lebensweise des Auszubildenden auch im Übrigen in besonderem Maße prägend war vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1987 - 16 A 446/87 , NJW 1988, 507).
Gemessen daran ist nicht erkennbar, warum die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2018 für den Kläger ein lebensveränderndes Ereignis gewesen sein sollte. Der Kläger war in seiner beruflichen Laufbahn bereits mehrfach arbeitslos und hat an der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nach eigenen Angaben ohnehin nicht besonders gehangen. Es ist auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger nach Ende seiner Krankschreibung nicht wieder eine Stelle in dem bisher ausgeübten Beruf als Kommissionierer o. ä. hätte antreten können. Dass er dies nicht getan hat, lag nicht etwa an fehlenden Möglichkeiten, sondern an dem seit längerem gereiften Wunsch nach beruflicher Neuorientierung, da der Kläger u. a. mit den Gehalts- und Arbeitsbedingungen in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld unzufrieden war. Dies und nicht etwa die Arbeitsunfälle des Klägers war letztlich auch der Grund dafür, warum sich der Kläger für die Aufnahme der hier streitgegenständlichen Ausbildung entschieden hat. Diese Entscheidung des Klägers mag aus persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG soll als Ausnahmevorschrift die Förderung einer Ausbildung nach Erreichen der Altersgrenze aber nur ermöglichen, wenn der Auszubildende zu der beruflichen Neuorientierung durch die Lebensumstände gleichsam gezwungen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn der Grund für die berufliche Veränderung die frühere Wahl eines nicht den eigenen Wünschen entsprechenden Berufes und die später stärker gewordene Absicht ist, einen anderen Beruf als den bisherigen zu ergreifen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1982 12 B 81 A.1495 , BeckRS 2010, 48286; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage 2024, § 10 Rn. 37). So aber lag es im Falle des Klägers.
Soweit der Kläger sich schließlich darauf berufen hat, er sei aufgrund des Aufforderung seitens des Jobcenters, Ausbildungsförderung zu beantragen, davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG auch tatsächlich bestehe, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Zusicherung der zuständigen Stelle des Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Soweit das Jobcenter eine Leistungsgewährung überhaupt in Aussicht gestellt haben sollte, kommt es darauf mangels Zuständigkeit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: