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Entscheidung 4 O 436/21


Metadaten

Gericht LG Cottbus 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 11.07.2024
Aktenzeichen 4 O 436/21 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0711.4O436.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.11.2022 werden die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,
     
    1. 2.128,68 € an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021;

    2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 145,60 € freizustellen.

      Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.11.2022 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richten.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu 29 % zu tragen, mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten, die die Klägerin vollständig zu tragen hat.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  4. Der Streitwert wird auf der Stufe „bis 8.000 €“ festgesetzt.

Tatbestand

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung materiellen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall auf Basis einer Haftungsquote von 100 % in Anspruch.

Am 26.10.2020 fuhr die Beklagte zu 1. als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten ……………… (………………) auf dem Stadtring in ……………… in Richtung ……………… und wollte nach rechts in die ……………… abbiegen (vgl. Anl. I zum Protokoll, Bl. 135 d.A.). Als die Rechtsabbiegerampel auf „grün“ schaltete, fuhr die Beklagte zu 1. in den Kreuzungsbereich vor, musste dort allerdings anhalten, um Fußgänger auf der Fußgänger- / Radfahrerfurt in der ……………… passieren zu lassen.

Der Fahrer des auf Klägerseite beteiligten Kraftomnibusses, der Zeuge ………………, stand mit dem Bus aus Richtung des Bahnhofs kommend an der Linksabbiegerampel auf der Verlängerung des Stadtrings, der ………………, um seinerseits nach links in die ……………… abzubiegen. Als die Linksabbiegerampel auf „grün“ schaltete, fuhr der Zeuge ……………… mit dem Bus auf der rechten Linksabbiegespur los. Der Zeuge ……………… nahm den ……………… wahr.

Als sich der Bus auf Höhe der Einmündung in die ............. befand, fuhr die Beklagte zu 1. ebenfalls in die Einmündung der ............. ein, ohne nach links zu schauen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem ............. und der rechten hinteren Hälfte des Kraftomnibusses (Anl. B1, Bl. 47 f, 55 f d.A.).

Der Schaden an dem Kraftomnisbus belief sich auf Reparaturkosten in Höhe von 7.341,21 € netto (Anl. K1, Bl. 9, 12 d.A.). Für das Privatsachverständigengutachten wandte die Klägerin 899,95 € netto auf (Anl. K1, Bl. 8 d.A.), sie beansprucht zudem die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Vorhaltekosten für zwölf Tage à 198,00 € (= 2.376,00 €).

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2020 und vom 05.01.2021 zur Zahlung von insgesamt 10.642,16 € auf.

Die Beklagtenseite regulierte den Schaden der Klägerin mit Abrechnungsschreiben vom 04.01.2021 bzw. 06.01.2021 vorprozessual auf Grundlage einer Haftungsquote von 30 % zu Lasten der Beklagten und zahlte 3.192,40 €.

Mit Schreiben vom 23.09.2021 verlangte die Klägerin Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 805,20 €.

Mit Abrechnungsschreiben vom 27.09.2021 zahlte die Beklagte zu 2. auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 381,40 € (Anl. B2, Bl. 60 d.A.).

Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 29.10.2021 zugestellt worden (vgl. ZU, Bl. 35 f. d.A.).

Mit Versäumnisurteil vom 29.11.2022 ist die Klage abgewiesen worden (vgl. Bl. 97 f d.A.), hiergegen hat die Klägerin mit am 12.12.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt (Bl. 107 d.A.).

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen eines Teilbetrags in Höhe von 381,40 € übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin meint, Eigentümerin des Kraftomnibusses zu sein. Sie vertritt die Auffassung, dass zu ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greife. Sie meint, dass die Beklagte zu 1. den Unfall allein verursacht habe, da sie die Vorfahrt des Busses missachtet habe.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. das Versäumnisurteil vom 29.11.2022 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.449,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 424,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie meinen, die Klägerseite treffe eine erhöhte Betriebsgefahr. Sie behaupten, beide Fahrzeuge seien vor der Kollision in Bewegung gewesen und der ............. habe sich bereits auf dem Fußgängerüberweg befunden, als es zur Kollision kam.

Die Einzelrichterin hat mit Verfügung vom 15.12.2022 darauf hingewiesen, dass der von den Parteien schriftsätzlich angegebene Kollisionsort angesichts der eingereichten Fotografien unzutreffend sei.

Die Einzelrichterin hat die Beklagte zu 1. als Partei angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen ………………. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 02.05.2023 (Bl. 133 ff d.A.), im Übrigen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Päd. ……………… vom 09.02.2024 Bezug genommen (Aktenbestandteil).

Unter anderem mit Beschluss vom 27.05.2024 hat Hinweise erteilt und eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung angeordnet (Bl. 176 f d. A.). Die Beklagte hat fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.06.2024 Stellung genommen (Bl. 183 f d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch in tenoriertem Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, StVO, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 426 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

a. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt.

Zugunsten der Klägerin greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie und nicht der Zeuge ……………… Besitzerin des Kraftomnibusses ist. Der Zeuge ……………… war als Busfahrer nämlich Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, der selber nicht Besitzer ist (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2024, BGB § 1006 Rn. 29).

Der Zeuge ……………… als bei der Klägerin angestellter Busfahrer übte die tatsächliche Sachherrschaft an dem Bus für das Erwerbsgeschäft der Klägerin aus und hatte in diesem Rahmen den sich auf den Kraftomnibus beziehenden Weisungen der Klägerin Folge zu leisten (so in einer vergleichbaren Konstellation auch OLG Frankfurt a. M. Urt. 12.12.2019, r+s 2020, 226 Rn. 10 ff). Die Weisungsgebundenheit zeigt sich im Verhältnis zwischen Busunternehmen und Busfahrer nicht zuletzt daran, dass der Busfahrer die von dem Unternehmen vorgegebenen Routen und Zeiten einzuhalten hat.

Das bloße Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte genügt nicht, um die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB in Frage zu stellen (vgl. OLG Frankfurt a. M. a.a.O. Rn. 14 ff m.w.N.).

b. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG liegen vor, insbesondere beschädigte die Beklagte zu 1. den klägerischen Kraftomnibus „bei Betrieb“ des ………………. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich.

c. Die Beklagte zu 1. hat die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht widerlegt. Im Gegenteil: Die Beklagte zu 1. hat sich im Rahmen der Parteianhörung dahingehend eingelassen, dass sie nicht nach links geschaut habe, bevor sie an der Fußgängerfurt losgefahren ist, um den Rechtsabbiegevorgang fortzusetzen.

d. Die Klägerin trifft ein gemäß §§ 17 Abs. 2, 1, 18 Abs. 3 StVG zu berücksichtigender Mitverursachungsbeitrag in Höhe von 50 %.

Der Fahrer des klägerischen Busses, der Zeuge ......................, hat nämlich gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen, da sich die Beklagte zu 1. im Gegenverkehr im Rechtsabbiegevorgang befand. Wenn wie hier die Fahrer zwei einander entgegenkommender Fahrzeuge in dieselbe Seitenstraße abbiegen wollen, so ist grundsätzlich der Linksabbiegende wartepflichtig (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 30). Dies gilt hier, obwohl der Zeuge ...................... seinen Abbiegevorgang bei grünem Linksabbiegepfeil einleitet hat. Denn auch die Beklagte zu 1. ist ihrerseits bei grünem Rechtsabbiegepfeil in die Kreuzung eingefahren und wartete gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 StVO ordnungsgemäß die die Bahnhofsstraße querenden Fußgänger ab, deren Ampel ebenfalls auf grün geschaltet war. Der Fahrer des klägerischen Kraftomnisbusses hätte die Kollision durch Warten vermeiden können, da er im Rahmen der Vernehmung als Zeuge ausgesagt hat, dass er den an der Furt stehenden ............. wahrgenommen, sich aber nichts dabei nichts gedacht hat, weil der ............. stand. Entgegen der Auffassung der Klägerseite war der Unfall für den Zeugen ...................... nicht unvermeidbar, weil nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass das Taxi angefahren werden würde (vgl. Ss. vom 22.02.2024, Bl. 166 d.A.). Dass das Beklagtenfahrzeug dort parkte oder hielt i. S. d. § 12 StVO trägt die Klägerin nicht vor und ist angesichts der Unfallkonstellation fernliegend.

Zulasten der Klägerseite ist bei der Bestimmung des Mitverursachungsbeitrags eine erhöhte Betriebsgefahr berücksichtigt worden, da es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen Kraftomnibus gehandelt hat. Dieser hat ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen eine Breite von 2,55 m (S. 5 des Gutachtens). Die im Verhältnis zu einem normalen Pkw größere Breite ist hier (auch) unfallursächlich geworden, da es den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zufolge, zur Kollision gekommen ist, weil sich der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen durch die beiderseitige Vorwärtsbewegung verringert hat. Der klägerische Bus hat sich nämlich bei der Bogenfahrt mit der rechten Seite dem rechten Fahrbahnrand der ............. angenähert (S. 10 des Gutachtens).

Der Mitverursachungsbeitrag der Beklagtenseite wiegt genauso schwer. Die Beklagte zu 1. ist nämlich nach dem durch die passierenden Fußgänger verkehrsbedingten Halt wieder angefahren, ohne zu schauen und hat den Unfall so letztverursacht. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1. die Ampel, an der sie den Rechtsabbiegevorgang eingeleitet hat, nicht mehr wahrnehmen konnte, als sie vor der - 32,5 m von der Rechtsabbiegerampel entfernten - Fußgängerfurt zum Stehen kam, hätte es das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO erfordert, zu schauen, inwieweit sich die Verkehrslage während der Wartezeit verändert hat. Gegebenenfalls hätte die Beklagte zu 1. gemäß § 11 Abs. 3 StVO auf ihr Vorfahrtrecht verzichten oder sich mit dem Zeugen ...................... verständigen müssen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing.-Päd. ……………… hat in seinem Gutachten vom 09.02.2024 herausgearbeitet, dass die Kollision vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 1. in ihrer Halteposition verharrt hätte (vgl. S. 10 des Gutachtens). Hier kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte zu 1. den klägerischen Bus ohne Weiteres hätte wahrnehmen können und müssen, da dieser den von ihr gefahrenen ............. bereits teilweise passiert hatte. Es ist nämlich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge im hinteren Teil des Busses, beginnend vor der rechten hinteren Seitentür gekommen (so auch S. 9 des Gutachtens).

e. Die Beklagten sind der Klägerin unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % gesamtschuldnerisch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zum Ersatz von 5.321,08 € (0,5 x 10.642,16 €) verpflichtet. Unter Berücksichtigung der vorprozessual auf den Schaden geleisteten Zahlung in Höhe von 3.192,40 € steht der Klägerin hier noch ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 2.128,68 € zu.

f. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Zinsbeginn ist in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB der 07.01.2021.

II. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG umfasst zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren auf Basis des unter Berücksichtigung der Haftungsquote berechtigten Streitwerts auf der Stufe „bis 6.000 €“ in Höhe von 527,00 € netto, da diese durch die Geltendmachung und Durchsetzung des klägerischen Schadensersatzanspruchs verursacht worden sind (vgl. statt vieler Grüneberg/Grüneberg, 83. A. 2023, § 249 Rn. 56 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 381,40 € haben die Beklagten die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen von weiteren 145,60 € netto freizustellen.

Der begehrte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit steht der Klägerin nicht zu. § 288 BGB findet keine Anwendung auf den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit, da es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld i.S.d. 288 Abs. 1 S. 1 BGB handelt (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 288 Rn. 34 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 344 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die potentielle Vollstreckung der Klägerin auf § 709 S. 1, 2 ZPO, für eine potentielle Vollstreckung der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1, 2, 709 S. 1 ZPO.

V. Der Streitwert ist in Korrektur des Streitwertbeschlusses im Versäumnisurteil vom 29.11.2022 gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf der Stufe „bis 8.000 €“ festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.