Gericht | AG Potsdam | Entscheidungsdatum | 15.07.2014 | |
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Aktenzeichen | 22 C 87/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger veräußerte durch notariellen Vertrag vom 10.5.2001, wegen dessen Inhalts auf Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen wird, an die Beklagten einen 66/1000-Miteigentumsanteil am Grundstück ...-Str. 39 in Potsdam. Zugleich erlangen die Beklagten Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss, einem Abstellraum sowie des "bisherigen Stellplatzes 1, der gemäß vorgenannter Änderungsurkunde dem Teileigentum Nr. 6 zum Bestand mit der neuen Bezifferung Nr. 12 zugeordnet" wurde.
Dem vorausgegangen war die Teilungserklärung vom 24.1.2001, mit welcher das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt worden ist. Diese Teilungserklärung ist am 3.5.2001 durch notarielle Urkunde, wegen dessen Inhalts auf Blatt 43 ff. der Akte verwiesen wird, ergänzt worden. In dieser ist der von den Beklagten erworbene Stellplatz Nr. 1 dem Teileigentum Nr. 6 mit der neuen Bezifferung 12 und in der Anlage hellblau umrandet, zugeschrieben worden. Auf die Anlage (Blatt 44 Rück der Akte) wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Beklagten stellen ihre zwei Pkws regelmäßig auf dem streitgegenständlichen Stellplatz diagonal und so ab, wie auf den Lichtbildern (Blatt 16 – 22 der Akte) erkennbar.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.1.2013 (Blatt 15 ff. der Akte) wies der Kläger die Beklagten darauf hin, dass der Parkplatz nur für einen Pkw geeignet sei und forderte wegen Behinderung der anderen Nutzer die Beklagten zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 12.2.2013 auf.
Mit Schreiben vom 12.2.2013 widersprachen die Beklagten der Unterlassungsverpflichtung.
Mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG ...-Straße 39 vom 17.12.2013, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten
"die zeitlich begrenzte Nutzung eines Streifens der Gemeinschaftsfläche von 0,5 – 7,70 m vor der Parkfläche des Ingenieurbüros ……………. rückwirkend ab Fertigstellung und bis zur Herstellung der Gemeinschaftsfläche und der Parkfläche des Ingenieurbüros ……………… entsprechend der Teilungserklärung (Urkundenrolle Nr. 81/2001 vom 24.1.2001) durch ………………………."
gestattet. Der dahingehende Beschlussantrag wurde mit einer Mehrheit von 532 zu 468 Stimmen angenommen.
Wegen des Beschlussprotokolls wird auf Blatt 76 ff. der Akte verwiesen.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Potsdam gegen diesen Wohnungseigentümerbeschluss zunächst in dem Rechtsstreit 31 C 8/14 am 17.01.2014 Anfechtungsklage erhoben und diese dann zurückgenommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten den Stellplatz Nr. 12 lediglich in einer Länge von 5,80 m erworben, wie auf der Skizze, Blatt 15 der Akte, ersichtlich sei. Dies entspreche der Größe gemäß Anlage zur Änderungsurkunde vom 3.5.2001.
Durch die diagonal geparkten Pkws der Beklagten würden die Mieter der im Sondereigentum des Klägers stehenden Wohneinheiten, die gegenüber des streitgegenständlichen Bereichs ihre überdachten Stellplätze haben, beim Ein- und Ausfahren stark behindert.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, ihre beiden Personenkraftwagen auf dem Hof der Wohnanlage ...-Straße 39, ... Potsdam auf den im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Pkw-Stellplatz so zu parken, dass sie nicht in die Verkehrsfläche des Hofes hineinragen und die Nutzer der gegenüberliegenden, im Eigentum des Klägers stehenden überdachten Pkw-Stellplätze beim Ein- und Ausfahren behindert werden,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er sich in der Eigentümerversammlung nicht durch Dritte vertreten lassen könne.
Da in der ursprünglichen Teilungserklärung der Stellplatz mit der Nr. 1 und einer Größe von 9 m Länge und 2,50 m Breite dargestellt sei, seien die Beklagten bei Kaufvertragsschluss davon ausgegangen, dass diese Fläche von ihnen genutzt werden könne. Da die tatsächlich vorhandene Fläche unstreitig kleiner ist, hätten sie einen Anspruch auf eine Fläche von mindestens 9 m x 2,50 m.
Sie sind der Auffassung, dass die Nutzung bzw. das Hineinragen in die Gemeinschaftsflächen nur in einem so geringen Maße erfolge, dass dies die übrigen Eigentümer oder Mieter nicht behindere.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann grundsätzlich als einzelner Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagten auf Unterlassung nach §§ 1004 BGB in Verbindung mit 15 Abs. 3 WEG in Anspruch nehmen.
Ein solcher Unterlassungsanspruch steht ihm wegen des diagonalen Parkens der Beklagtenfahrzeuge in der streitgegenständlichen Wohn- bzw. Hofanlage jedoch nicht zu.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die regelmäßig diagonal abgestellten Pkws der Beklagten – wie auf den eingereichten Fotos ersichtlich – ca. einen halben Meter in die im Gemeinschaftseigentum stehende Hoffläche hineinragen. Der in der Hofanlage gestaltete Parkplatz hat derzeit lediglich eine Länge von 5,80 bzw. 7,70 m, so dass das Abstellen längs zur Grenze und hintereinander nicht möglich ist. Hierin kann eine Besitzstörung der das Gemeinschaftseigentum nutzenden Mieter des Klägers gesehen werden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Beklagten den Stellplatz Nr. 1 bzw. Nr. 12 in einer Größe von 9 x 2,50 m erworben haben, wofür spricht, dass Gegenstand des Kaufvertrages der Stellplatz gemäß Anlage zur Änderung der Teilungserklärung vom 03.05.2001 in der blau umrandeten Größe war, und damit einen Anspruch auf Neugestaltung der Parkfläche haben.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit 15 Abs. 3 WEG sowie possessorischer Anspruch wegen Besitzstörung gemäß § 862 BGB steht dem Kläger schon aus dem Grund nicht zu, da die Beklagten einwenden können, dass sie eine dahingehende Vereinbarung (durch Beschlussfassung) haben bzw. die Besitzstörung keine verbotene Eigenmacht gemäß §§ 858, 863 BGB ist.
Verbotene Eigenmacht setzt voraus, dass die Besitzentziehung bzw. – störung widerrechtlich ist. Eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums kommt aber vorliegend nicht in Betracht, da die Wohnungseigentümerversammlung am 17.12.2013 mehrheitlich beschlossen hat, dass die (zeitlich begrenzte) Nutzung des Streifens der Gemeinschaftsfläche durch die Beklagten gestattet wird.
Da der Kläger die Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss zurückgenommen hat und dieser nicht nichtig ist, ist dieser gemäß § 23 Abs. 4 WEG gültig.
Der Gültigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Abgesehen davon, dass sie stimmberechtigt als Miteigentümer sind, hätte auch ohne ihre Stimmbeteiligung die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit "Ja" gestimmt, da das Abstimmungsergebnis 532 zu 468 Stimmen betrug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.