Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.03.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 9 K 389/25.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0331.9K389.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 15 Gerichtszuständigkeitsverordnung §, 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO §, 53 VwGO §, 83 Abs. 3 AsylG §, 101 Abs. 1 Grundgesetz Art. |
Für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 15 Gerichtszuständigkeitsverordnung Brandenburg ist maßgeblich auf das Herkunftsland abzustellen, d.h. abgesehen vom Fall der Staatenlosigkeit auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit der betroffene Ausländer besitzt. Regelmäßig ist hierbei der als wahr unterstellte Vortrag des Asylbewerbers zugrunde zu legen. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Behauptungen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt, hat bei der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts zu unterbleiben. Insbesondere bei Personen mit einer mehrfachen Staatangehörigkeit kommt es für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts auf denjenigen Herkunftsstaat an, für den sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme beruft. Das ist bei mehreren Staaten jedenfalls der Staat, auf den der Schwerpunkt des auch hier als wahr zu unterstellenden Verfolgungsvorbringens des Asylsuchenden eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise liegt.
Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat sich das Verwaltungsgericht Cottbus für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 15 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV) vom 2. September 2014 (GVBl II/Nr. 14, [Nr. 62]) in der Fassung der 6. Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GVBl II, Nummer 13 vom 14. Februar 2024) zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zu verweisen. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für Asylstreitigkeiten von Personen zuständig ist, die sich auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme – wie hier – im Herkunftsstaat Kamerun berufen.
So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, die Staatsangehörigkeit Kameruns zu besitzen. Seine Mutter sei Kamerunerin, sein biologischer Vater stamme aus Nigeria. Als sein biologischer Vater gestorben sei, sei seine Mutter mit dem damals noch minderjährigen Kläger nach Kamerun gegangen und habe dort einen Mann aus Kamerun geheiratet, der ihn adoptiert habe. Auf die Frage, ob er die nigerianische Staatsangehörigkeit von seinem biologischen Vater erlangt habe, erklärte der Kläger, dass er dies nicht offiziell habe, er aber sein biologischer Vater sei. Er sei noch sehr klein gewesen, als er Nigeria verlassen habe. Eine nigerianische Staatsangehörigkeit habe er nicht beantragt und sei ihm bis jetzt auch nicht zuerkannt worden. In Kamerun habe er keine Dokumente gehabt. Seine Mutter sei dabei gewesen, für ihn eine Geburtsurkunde zu beantragen. Sie sei aber verstorben, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei; nach ihrem Tod sei dies nicht weiter verfolgt worden.
Diesen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, ist das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl die nigerianische Staatsangehörigkeit als auch die kamerunische Staatsangehörigkeit besitze. Das Bundesamt ist insoweit unter Auswertung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Nigerias und Kameruns zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aufgrund der kamerunischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter die kamerunische Staatsangehörigkeit und – da sein Vater aus Nigeria gestammt habe – er auch die nigerianische Staatsangehörigkeit erlangt habe und der Kläger durch die späteren Ereignisse (Auswanderung nach Kamerun; Adoption durch den späteren Ehemann seiner Mutter) die nigerianische Staatsangehörigkeit auch nicht wieder verloren habe, da die Verfassung Nigerias einen Verlust der Staatsangehörigkeit nicht vorsehe.
Ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger sowohl die Staatsangehörigkeit Nigerias als auch die Staatsangehörigkeit Kameruns besitzt, ist gleichwohl die alleinige örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) unter Ausschluss einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus gegeben. Insbesondere bedurfte es keiner Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 53 VwGO. Namentlich liegt kein Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, wonach das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt wird, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem AsylG hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Dem entsprechend bestimmt § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, welches nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Von der Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 AsylG hat das Land Brandenburg für das Herkunftsland Kamerun von dieser Ermächtigung mit der zum 1. März 2024 in Kraft getretenen Sechsten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GVBl für das Land Brandenburg II, Nummer 13 vom 14. Februar 2024) Gebrauch gemacht. Nach § 15 dieser Verordnung ist zuständiges Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme in Kamerun berufen, das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Hinsichtlich Nigeria wäre hingegen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus gegeben.
Ausgangspunkt der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts ist hiernach zunächst der jeweilige Herkunftsstaat des betreffenden Schutzsuchenden, denn nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird nur für „bestimmte Herkunftsstaaten“ den Landesregierungen die Befugnis erteilt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten zuzuweisen. Eine Rechtsverordnung, die also eine Streitigkeit einem Verwaltungsgericht in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung für asylrechtliche Verfahren (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) in Anknüpfung an ein anderes Kriterium als das des „Herkunftsstaates“ einem Verwaltungsgericht zuweist, überschritte insoweit die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
Der Begriff des „Herkunftsstaates“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO und § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist dabei als gleichbedeutend mit dem Begriff des „Herkunftslandes“ zu verstehen. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestagsdrucksache 18/6185, Seite 36), ergibt sich insoweit, dass der Gesetzgeber die Begriffe „Herkunftsstaat“ und „Herkunftsland“ ersichtlich synonym verwendet. Was dabei unter „Herkunftsland“ bzw. „Herkunftsstaat“ zu verstehen ist, ergibt sich wiederum aus dem AsylG, welches – abgesehen von den Fällen der Staatenlosigkeit – in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG das „Herkunftsland“ eines Ausländers als das Land definiert, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. hierzu auch: BeckOK AuslR/Neundorf, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 83 Rn. 4, beck-online).
Steht die Staatsangehörigkeit des Ausländers fest, etwa weil unbestreitbar bewiesen ist, dass der Ausländer einen echten und auch inhaltlich wahren Reisepass mit sich geführt hat (vgl. aber zur inhaltlichen Richtigkeit von z.B. nigerianischen Reisepässen den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Nigeria vom 8. Januar 2025, wonach es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten), dürfte dann die sich hieraus objektiv ergebende Staatsangehörigkeit das alleinige Kriterium für die Bestimmung des Herkunftslandes und der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sein.
Ebenso dürfte – in den nicht seltenen Fällen – zu verfahren sein, wenn die Staatsangehörigkeit mangels belastbarer Nachweise für die Identität des Ausländers zwar nicht objektiv feststellbar ist, der Ausländer aber behauptet, nur eine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen des Ausländers oder sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes ergibt, der Asylantragsteller habe eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit, als von ihm behauptet. Dies ist mit § 15 der brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung, wonach es darauf ankommt, dass sich der Ausländer auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme in dem Herkunftsstaat beruft, auch dann vereinbar, wenn sich dem Vortrag des Ausländers keine Verfolgung oder schädigende Maßnahme in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit entnehmen lässt. Denn in der Angabe einer bestimmten Staatsangehörigkeit und dem weiteren Umstand, dass der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, dürfte zugleich die (zumindest konkludente) Behauptung liegen, dass er nicht in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren könne und Schutz benötige.
Behauptet der Ausländer, dass er die Staatsangehörigkeit eines Landes habe, kann es dann grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. Denn es obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Verwaltungsgericht, im Wege der freien Beweiswürdigung sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugung von der Staatsangehörigkeit des Ausländers zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris Rn. 17). Diese aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung kann aber bereits nicht in die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit, die regelmäßig zu Beginn und nicht am Ende eines gerichtlichen Verfahrens steht, vorverlagert werden. Zudem würde eine Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts nach Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Ziel der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –juris Rn. 17, 18). Hiernach kann es für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob und in welcher Form das Bundesamt die Glaubhaftigkeit der Angaben des Ausländers zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel gezogen hat. Denn dies würde es dem Bundesamt ermöglichen, die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts durch die Anmeldung von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der auf das Herkunftsland bezogenen Angaben – zumindest im gewissen Umfang – zu steuern und dadurch Einfluss auf den gesetzlichen Richter zu erlangen. Zudem würde dann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von der Qualität der beim Bundesamt durchgeführten Anhörung und insbesondere davon abhängen, ob und in welchem Umfang Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylantragstellers nachgegangen worden ist und ob diese in dem angegriffenen Bescheid auch dargelegt worden sind. Schließlich käme es dann auch darauf an, ob die Glaubhaftigkeitszweifel mehr oder weniger berechtigt sind und von dem jeweils angerufenen Verwaltungsgericht mehr oder weniger geteilt werden.
Ist nach alledem im Rahmen der sich nach dem Herkunftsstaat richtenden Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts der Vortrag des jeweiligen Schutzsuchenden als wahr zu unterstellen, so ist im vorliegenden Fall zunächst von einer kamerunischen Staatsangehörigkeit des Klägers auszugehen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger ebenfalls die Staatsangehörigkeit Nigerias besitzt, denn nach seinem – wie dargelegt als wahr zu unterstellendem - Vorbringen war sein biologischer Vater Nigerianer, von welchem der Kläger auch die nigerianische Staatsangehörigkeit erworben haben dürfte.
Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts ist daher insbesondere bei Doppelstaatern nach § 15 GerZV derjenige Herkunftsstaat, für den sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme beruft. Auch im Rahmen dieser Prüfung ist aus den oben genannten Gründen der Vortrag des Ausländers als wahr zu unterstellen.
Nach dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt hat dieser Kamerun Richtung Europa verlassen, da er Übergriffe von Seiten seines Dorfvorstehers befürchtet habe. Des Weiteren befürchte der Kläger bei einer Rückkehr in die Republik Kamerun erneute Übergriffe von den „Amba Boys“ oder von der kamerunischen Polizei, da sein Foto an sämtliche Polizeidienststellen verteilt worden sei. Hinsichtlich Nigeria hat der Kläger auf entsprechende Frage des Bundesamtes lediglich erklärt, dass eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich sei, da er dort über keine Familie verfüge und da die Lage im Land immer noch unsicher sei.
Beruft sich der Kläger mit Blick auf den zusammengefasst dargestellten Vortrag damit sowohl auf eine erlittene oder befürchtete Verfolgung bzw. schädigende Maßnahme in Kamerun als auch – zumindest ansatzweise – in Nigeria, bedarf es gleichwohl keiner Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht. Sinn und Zweck des § 83 Abs. 3 AsylG ist es, demjenigen Gericht die asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zuzuweisen, das eine spezifischen Sachkunde für einen bestimmten Herkunftsstaat besitzt. Insbesondere bei einer doppelten bzw. mehrfachen Staatsangehörigkeit eines asylsuchenden Ausländers soll dies nach der brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung nur das Gericht für denjenigen Herkunftsstaat sein, für den sich der Betroffene auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme beruft. Damit wird sichergestellt, dass die bei dem jeweiligen Gericht vorhandene länderspezifische Fachkunde für den Herkunftsstaat auch am effektivsten zum Tragen kommen kann. Beruft sich der Ausländer auf eine Verfolgung oder schädigende Maßnahme in einem Herkunftsstaat, gibt er damit zu erkennen, dass sich der Streitstoff nicht oder nur in Randbereichen auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme in dem anderen Herkunftsstaat bezieht, weshalb dann auch nicht erkennbar ist, dass eine länderspezifische Fachkunde des Gerichts für den anderen Herkunftsstaat notwendig ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Februar 2018 – 6 K 3435/17.A – juris Rn. 4).
Dem wird eine Auslegung des § 15 GerZV gerecht, wonach für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts der Herkunftsstaat maßgeblich ist, in Bezug auf den der Schwerpunkt des Verfolgungsvorbringens des Asylsuchenden eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise liegt. Würde § 15 GerZV hingegen dahin verstanden, dass bereits der geringste Hinweis auf einen weiteren Herkunftsstaat auch eine Zuständigkeit des für diesen Staat zuständigen Verwaltungsgerichts begründet könnte, wäre § 15 GerZV bei Personen mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit weithin ungeeignet, seine Funktion, die Gerichtszuständigkeit eindeutig und widerspruchfrei zu regeln, erfüllen zu können. Denn liegen dem Bundesamt – wie im vorliegenden Fall – Hinweise vor, dass der Asylbewerber neben der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen könnte, wird das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich dieses Staates zu prüfen haben und zumindest auch eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob dem jeweiligen Ausländer eine Abschiebung auch in den Staat der weiteren Staatsangehörigkeit angedroht werden kann mit der Folge, dass insbesondere im Rahmen der Anhörung dem Ausländer auch hierzu Gelegenheit zu geben sein wird, etwas vorzutragen.
Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) das zuständige Verwaltungsgericht. Denn der Kläger hat sich eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise im Schwerpunkt darauf berufen, in Kamerun verfolgt worden und deshalb aus Afrika aus- und nach Deutschland eingereist zu sein. Demgegenüber werden hinsichtlich Nigeria keinerlei spezifische Fluchtgründe geschildert und es wird lediglich am Rande erwähnt, dass Nigeria aus Sicht des Klägers nicht sicher sei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).