Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.04.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 9 l 183/25 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0410.9l183.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 60a Abs. 2 AufenthG §, 60a Abs. 2c, Abs. 2d AufenthG §, 71 Abs. 5, Abs. 6 AsylG §, Rückführungsrichtlinie |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Hiervon ausgehend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einer Abschiebung der Antragsteller steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass ihnen, nachdem sie nach dem erfolglosen Abschluss des Asylerstverfahrens mit dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2013 einen weiteren Asylantrag (Asylfolgeantrag) gestellt haben, in dem den (Asylfolge-) Antrag als unzulässig und eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2021 nicht (erneut) eine Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht worden ist. Denn eine Abschiebung der Antragsteller kann – nach wie vor – rechtmäßig auf Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2013 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (dort Ziffer 4) erfolgen. Eine Erledigung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2013 ist nicht eingetreten und zwar unabhängig davon, ob die Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen haben oder nicht. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 und 6 AsylG. Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung. Dies gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat (§ 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG). Die Vorschrift ermöglicht die Abschiebung des Ausländers auf der Grundlage der in einem früheren Verfahren erlassenen asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung. Ein Verbrauch der Abschiebungsandrohung scheidet in diesem Fall aus. Bei der Ausreise bzw. Abschiebung kann nämlich noch nicht übersehen werden, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung - der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entsprechend - noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 – V ZB 1/19 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2016 – OVG 12 S 1.16 – n.v. Seite 2 BA; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2023 – 12 S 986/23 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Dem steht entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vertretenen Ansicht auch Unionsrecht nicht entgegen. § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG ist mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere steht die Rückführungs- und Verfahrensrichtlinie einer nationalen Regelung wie in § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Mit den insoweit sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen hat sich erst jüngst das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 4. Februar 2025 umfassend auseinandergesetzt und wie folgt ausgeführt (OVG Bremen, Urteil vom 4. Februar 2025 – 1 LB 312/24 – hier zitiert nach juris Rn. 27 - 46):
„a) Aus dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie ergibt sich zunächst nicht, dass sich eine Abschiebungsandrohung, die nach nationalem Recht die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 18 m.w.N.), durch eine freiwillige Ausreise erledigt.
aa) Eine solche Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht aus Art. 3 und Art. 6 RFRL. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL treffen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung ist nach der Legaldefinition aus Art. 3 Nr. 4 RFRL die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Nach der Konzeption der Rückführungsrichtlinie ist es möglich, dass gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im Verlauf der Zeit mehr als eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (vgl. etwa Erwägungsgrund 14 der Rückführungsrichtlinie). Eine generelle Aussage zur „Geltungsdauer“ einer einmal getroffenen Rückkehrentscheidung oder das Verbot der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung trotz Ausreise ist damit jedoch nicht verbunden.
Das Unionsrecht verhält sich auch nicht ausdrücklich dazu, was zum „Rückkehrverfahren“ gehört und wann dieses mit welchen Folgen seinen Abschluss findet. Der Begriff des Rückkehrverfahrens kommt in der Rückführungsrichtlinie nur vereinzelt vor. Lediglich die „Rückkehr“ ist in Art. 3 Nr. 3 RFRL legaldefiniert und meint grundsätzlich die Rückreise des Drittstaatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder die erzwungene Rückführung in dessen Herkunftsland. Die konkrete Ausgestaltung des Rückkehrverfahrens ist der Regelung der Mitgliedsstaaten überlassen (sog. Verfahrensautonomie, vgl. ausführlich Ludwigs, NVwZ 2018, 1417). Allein der Umstand, dass die Rückkehr die „Erfüllung“ der Rückkehrverpflichtung darstellt, ist jedoch für die Beantwortung der hiesigen Streitfrage unergiebig. Denn die Rückführungsrichtlinie besagt nicht, dass die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung die zugrundeliegende Rückkehrentscheidung unwirksam werden lässt.
bb) Der Umstand, dass einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Prüfung bestimmter materieller Belange vorgelagert ist (Art. 5 RFRL) und diese eine Ausreisefrist enthalten soll (Art. 7 RFRL), ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung der Umstände den Erlass einer erneuten Rückkehrentscheidung erfordert, ebenfalls unergiebig. Das deutsche Recht sieht – seit der Änderung des Asylgesetzes durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 26.02.2024 – vor, dass eine Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange schon vor Erlass einer Abschiebungsandrohung stattfindet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Außerdem wird in einer Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist eingeräumt (vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Dem steht auch vorliegend nicht entgegen, dass bei Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern aufgrund der damaligen (unionsrechtswidrigen) Rechtslage eine Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht vollständig stattgefunden hat. Denn dies macht diese Abschiebungsandrohung nicht nichtig oder führt zu deren Erledigung, sondern allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit der damals getroffenen Rückkehrentscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2024 - A 8 K 1026/24, juris Rn. 42).
Nichts Abweichendes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Reichweite von Art. 5 RFRL (Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris). Danach ist eine Ausländerbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern. Dafür muss sie die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endet, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüfen (Rn. 43). Unabhängig davon, dass die Entscheidung weder einen Folgeantrag noch einen Fall zwischenzeitlicher Ausreise betraf, ist sie für die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage auch unergiebig. Selbst wenn man das Urteil dahingehend verstehen sollte, dass auch das Bundesamt bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen neben dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 RFRL, Art. 9 RFRL) auch die Übrigen in Art. 5 RFRL genannten Belange zu prüfen hat, so wäre für diese Prüfung nicht zwingend eine erneute Rückkehrentscheidung zu treffen. Der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vielmehr davon, dass eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung „überprüft“ werden muss. Einer solchen Überprüfung, sollte sie unionsrechtlich geboten sein, stünde das deutsche Asylrecht nicht entgegen. So könnte das Bundesamt erforderlichenfalls inzident prüfen, ob die in Art. 5 RFRL genannten Belange es erforderlich machen, die „alte“ Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Frage, ob sich die „alte“ Abschiebungsandrohung (durch die zwischenzeitliche Ausreise) erledigt hat, stellt sich in diesem Fall nicht; vielmehr wäre hier bei entsprechender Auslegung des europäischen und deutschen Rechts allenfalls ein entsprechender Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt zu stellen.
b) Die Systematik der Rückführungsrichtlinie spricht dafür, dass durch eine Ausreise und anschließende Folgeantragstellung kein unionsrechtlicher „Verbrauch“ der Rückkehrentscheidung anzunehmen ist.
aa) Für einen solchen Verbrauch spricht zunächst nicht der Umstand, dass nach der Systematik der Rückführungsrichtlinie der Erlass einer Rückkehrentscheidung der Regelfall ist, von dem nur wenige Ausnahmen zugelassen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 5 RFRL). Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung insgesamt nicht erforderlich ist, sondern ob es nach zwischenzeitlicher Ausreise einer erneuten Rückkehrentscheidung bedarf.
bb) Art. 6 Abs. 4 RFRL und Art. 9 Abs. 1 RFRL sprechen dafür, dass eine Rückkehrentscheidung sich nicht ohne Weiteres durch nachträglich eintretende Umstände erledigt.
Nach Art. 6 Abs. 4 RFRL können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen. Nach Art. 9 Abs. 1 RFRL ist eine Abschiebung aufzuschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde. Dies gilt, obwohl dieser auch in Art. 5 RFRL genannte Grundsatz schon bei dem Erlass der Rückkehrentscheidung zwingend zu berücksichtigen ist. Aus beiden Normen ergibt sich deutlich der Wille des Unionsgesetzgebers, dass eine einmal getroffene Rückkehrentscheidung durch sich nachträglich ändernde Umstände wie eine Legalisierung des Aufenthalts oder eine Änderung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht hinfällig wird. Die genannten Normen widersprechen auch der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass sich der Regelungsgehalt einer Rückkehrentscheidung von vornherein nur auf einen konkreten illegalen Aufenthalt beziehen kann, der festgestellt und beendet werden soll. Es spricht insoweit nichts dafür, dass der Fall einer zwischenzeitlichen Legalisierung eines (durchgängigen) Aufenthalts insoweit anders zu behandeln ist als die Beendigung und Neubegründung eines (weiterhin) illegalen Aufenthalts.
cc) Vor diesem Hintergrund führt auch das durch einen Folgeantrag bewirkte Recht auf Verbleib keinen Verbrauch der Rückkehrentscheidung herbei.
Grundsätzlich haben Asylantragsteller ein Recht auf Verbleib, bis die Asylbehörde über den Antrag entschieden hat (Art. 9 VRL). Dies gilt – bis auf bestimmte Sonderkonstellationen gemäß Art. 41 VRL, namentlich bei missbräuchlichen oder wiederholten Folgeanträgen – auch für Folgeantragsteller. Das nationale Asylrecht stellt dieses Recht der Folgeantragsteller auf Verbleib sicher. Trotz des Fortbestehens einer bereits getroffenen Abschiebungsandrohung sind Betroffene durch § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG vor einer Abschiebung geschützt, bis das Bundesamt und ggf. das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Eilverfahren entschieden haben. Dass ein solches zwischenzeitliches Recht auf Verbleib jedoch nicht zwingend zu einer Beendigung eines bereits begonnenen Rückkehrverfahrens führt, ergibt sich bereits aus der dargestellten Systematik der Rückführungsrichtlinie. Auch der Europäische Gerichtshof hat dies im Übrigen für die Stellung eines Asylerstantrags nach Erlass einer Rückkehrentscheidung bereits ausdrücklich entschieden (EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-534/11 und Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, beide juris). Nach diesen Entscheidungen ist das Rückkehrverfahren nach Ende des Rechts auf Verbleib fortzusetzen, was gegen die Notwendigkeit einer erneuten Rückkehrentscheidung spricht. Das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Verständnis ist auf Folgeanträge ohne Weiteres übertragbar. Auch hieraus folgt im Übrigen, dass der Europäische Gerichtshof für den Fall einer vorübergehenden Legalisierung des Aufenthalts in materieller Hinsicht eine erneute Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange oder eine erneute Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht für geboten hält.
dd) Die dargestellte Systematik und das hiesige Verständnis von der Rechtsprechung, wonach ein begonnenes Rückkehrverfahren nach erfolgloser Beendigung eines zwischenzeitlich eingeleiteten Asylverfahrens fortzusetzen ist, stehen nicht im Widerspruch zur Regelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VRL. Diese Norm betrifft Sonderkonstellationen beim Folgeantrag (missbräuchlicher oder wiederholter Folgeantrag), in welchen ein Recht auf Verbleib nicht zwingend begründet wird. Selbst in diesen Fällen fordert aber Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VRL, dass die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass „eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt“. Dies stellt sicher, dass auch in den genannten Sonderfällen der Grundsatz der Nichtzurückweisung stets beachtet wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift wird von manchen Verwaltungsgerichten dahingehend verstanden, dass beim missbräuchlichen Folgeantrag eine (neue) Rückkehrentscheidung zu treffen sei (vgl. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 25.10.2023 - 4 L 345/23.A, juris Rn. 67). Ein solches Verständnis ist jedoch nicht zwingend, da die Vorschrift nicht von einer „zu treffenden“ Rückkehrentscheidung spricht und ebenso eine schon bestehende Rückkehrentscheidung angesprochen sein kann.
c) Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie sprechen dafür, dass eine Ausreise nicht den Verbrauch einer getroffenen Rückkehrentscheidung zur Folge hat.
Der Europäische Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Richtlinie insbesondere eine wirksame Rückführungspolitik zum Ziel habe. Er hat deshalb wiederholt entschieden, dass selbst im Falle der Stellung eines Asylerstantrags ein bereits begonnenes Rückkehrverfahren lediglich unterbrochen werde und nach Beendigung des Asylverfahrens wiederaufzunehmen sei (EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-534/11, juris Rn. 60). Dies ergebe sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folge. Danach und auch aus der Richtlinie selbst seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Abschiebung binnen kürzester Frist durchzuführen. Dies spricht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs dagegen, dass ein Rückführungsverfahren im Falle einer Asylantragstellung von vorne beginnen müsse (EuGH, Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, juris Rn. 75 f.).
Auch wenn entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nicht zu Asylfolgeanträgen ergangen sind, sind die zugrundeliegenden Wertungen auf den hiesigen Fall ohne Weiteres übertragbar. Wenn der Sinn und Zweck der Richtlinie es mithin verbieten, selbst bei einer zwischenzeitlichen Legalisierung eines Aufenthalts ein Rückkehrverfahren als beendet anzusehen, so spricht nichts dafür, den Fall einer bloßen zwischenzeitlichen Ausreise anders zu beurteilen. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung, auch in diesem Fall das begonnene Rückkehrverfahren fortzuführen, insoweit im besonderen Maße dem von der Richtlinie verfolgten Zweck.
d) Schließlich gebieten auch Rechtsschutzgesichtspunkte nach einer zwischenzeitlichen Ausreise nicht den erneuten Erlass einer Rückkehrentscheidung.
Die Rückführungsrichtlinie verfolgt nicht nur den Zweck einer effektiven Rückführungspolitik, sondern auch den der Wahrung eines fairen und transparenten Verfahrens (vgl. Erwägungsgrund 6 der Rückführungsrichtlinie). Sie räumt den Betroffenen daher auch materielle Rechtspositionen ein (insb. Art. 5 RFRL) und stellt den Betroffenen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung dieser Verfahrensgarantien zur Verfügung (vgl. Art. 13 RFRL). Diese von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sind jedoch auch unter Geltung der streitgegenständlichen Normen des nationalen Rechts gewahrt.
aa) Insbesondere sind die Betroffenen nach deutschem Recht ausreichend für den Fall abgesichert, dass sich die individualschützenden Belange (insb. aus Art. 5 RFRL) nach einer zwischenzeitlichen Ausreise geändert haben. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche Veränderung gegenüber dem Bundesamt mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: 01.04.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.1 m.w.N.). Denn jedenfalls könnten die in Art. 5 RFRL genannten Belange als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde mit einem Duldungsantrag geltend gemacht werden (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz, BT-Drs. 20/9463, S. 58).
Diese Möglichkeiten genügen auch den unionsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz. Besondere Anforderungen an die Rechtsbehelfe oder die Information hierüber enthält die Rückführungsrichtlinie für den Fall von nachträglich eintretenden Veränderungen nicht. Weder Art. 12 RFRL noch Art. 13 RFRL gebieten es, dass die nationalen Behörden auf Rechtsbehelfe hinweisen, die sich auf Umstände beziehen, die erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung entstehen, wie etwa auf einen Aussetzungsantrag nach Art. 9 RFRL. Im Übrigen obliegt es den Gerichten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantragstellern auch in diesem Fall effektiver Rechtsschutz gewährt wird (vgl. etwa BVerwG, Vorlagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 25 m.w.N.).“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen mit der Folge, dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht bedarf und eine Abschiebung der Antragsteller rechtmäßig aufgrund der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Asyl vom 14. Oktober 2013 erfolgen konnte und nach wie vor erfolgen kann.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Antragsteller unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nicht vor. Ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus einer Erkrankung.
Eine bestehende individuelle (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche – und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung – ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) begründen. Dies ist dann der Fall, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung wesentlich verschlechtert oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstehen (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 – OVG 11 B 8.16 – juris, Rn. 21; Beschluss vom 25. August 2011 – OVG 11 S 49.11 – juris, Rn. 7 ff.; Beschluss d. Kammer v. 12. Mai 2017 – VG 4 L 317/17 – juris Rn. 12). Es muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers in körperlicher oder psychischer Hinsicht voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 – OVG 2 S 47.07 – juris, Rn. 6). Dies kann sich auch aus einer akuten ernsthaften Selbsttötungsabsicht ergeben, die auf einem krankhaften, die eigene Willensbildung ausschließenden Zustand beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 2 S 41.16 – n.v. BA S. 2 ff; Beschluss vom 7. März 2016 – OVG 2 S 67.15 – n.v. BA S. 2 ff.; Urteil vom 25. Februar 2009 – OVG 2 B 2.08 – juris Rn. 35 ff.; Beschluss der Kammer vom 12. März 2021 – 9 L 592/20 – juris Rn. 18).
Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die Regelungen des § 60a Abs. 2c und d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hierbei muss es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift in aller Regel um eine Bescheinigung handeln, die über den aktuellen Gesundheitszustand Aufschluss gibt. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), wobei diesen Anforderungen nicht schon dann genügt wird, wenn die Bescheinigung zu den geforderten Themenbereichen Ausführungen enthält, vielmehr müssen diese auch inhaltlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – OVG 12 S 30.14 – n.v., BA, S. 4). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt.
Hiernach haben die Antragsteller und namentlich die Antragstellerin zu 1. die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Eine Erkrankung, die einer Abschiebung entgegenstehen soll, ist nicht durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht.
Soweit die Ärztlich-Psychologische Stellungnahme des K_____ (der Psychologin S_____ und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I_____) vom 13. Dezember 2024 als Verdachtsdiagnosen eine Paranoide Schizophrenie (F20.0) bzw. differenzialdiagnostisch eine Hebephrene Schizophrenie (F20.1) äußert und des Weiteren ausführt, dass eine Rückführung nach Nordmazedonien zum jetzigen Zeitpunkt als äußerst kritisch für die psychische Stabilität der Antragstellerin zu 1. erscheine und eine Diagnostik noch nicht stattgefunden habe und organische Ursachen für die Symptome noch nicht ausgeschlossen werden könnten, betrifft dies eventuelle Folgen für die Antragstellerin zu 1., wenn sie wieder in ihrem Herkunftsland sein sollte. Gesundheitliche Probleme, Gefahren oder Schäden, die im Herkunftsstaat des Betroffenen bestehen, sind als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, hat – wie hier – der Ausländer einen Asylantrag gestellt und ist vom Bundesamt – wie hier zuletzt mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 – festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, von der Ausländerbehörde indes nicht mehr zu prüfen. Von „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernissen abzugrenzen sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, über die nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde und damit auch gegenüber dem Verwaltungsgericht in ausländerrechtlichen Verfahren entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG), so dass ein etwaiger hierauf bezogener Vortrag der Antragstellerin zu 1. von vornherein unbeachtlich ist. Auf ein – zielstaatbezogenes – Abschiebungshindernis kann sich die Antragstellerin zu 1. damit bereits im Hinblick auf die Bindungswirkung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes gegenüber den Antragsgegnern nicht erfolgreich berufen. Dieses hat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG mit den bestandskräftigen Bescheiden verneint. Solange die Bescheide des Bundesamtes Bestand haben und das Bundesamt nicht erneut in eine Sachprüfung eingetreten ist, kommt eine davon abweichende Bewertung bereits wegen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes (§ 42 AsylG) nicht in Betracht. Nichts anderes gilt, soweit es in dem Attest vom 13. Dezember 2024 weiter heißt: „Zudem sind die psychiatrischen Symptome dringend behandlungsbedürftig. Eine Rückführung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem krisenhaften Zustand führen, einschließlich einer möglichen Exazerbation der psychotischen Symptomatik bis hin zur völligen Handlungsunfähigkeit.“ Auch hiermit werden lediglich solche von den behandelten Personen prognostizierten Folgen benannt, die in dem Fall auftreten könnten, sollte sich die Antragstellerin zu 1. in ihr Heimatland begeben bzw. dorthin zurückgeführt werden. Dass die im Attest beschriebenen Folgen durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung auftreten würden und damit als „inlandbezogenes Abschiebungshindernis“ zu berücksichtigen seien, wird nicht näher und erst recht nicht nachvollziehbar erläutert und auch von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
Auch die übrigen ärztlichen Atteste, Stellungnahmen bzw. Belege lassen nicht den Schluss auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, insbesondere wegen einer nicht bestehenden Reisefähigkeit, zu. Lediglich heißt es in dem Schreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. J_____ vom 15. September 2024, dass die Erkrankungen der Patientin (der Antragstellerin zu 1.) es ihr unmöglich machten, längere Strecken mit Bus, Bahn, Auto oder Flugzeug zurückzulegen; es müsse zunächst abgewartet werden, wie die begonnenen Therapien anschlügen und sich auf den Gesundheitszustand auswirkten. Die Patientin – so heißt es in dem Schreiben vom 15. September 2024 weiter – sei aus Sicht der Ärztin aktuell nicht reisefähig. Unbeschadet dessen, dass sich aus dem Attest – was hingegen erforderlich ist – schon nicht ergibt, welche Folgen sich konkret nach der ärztlichen Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben werden, sollte die Antragstellerin zu 1. – wie es in dem Schreiben heißt – eine längere Strecke zurücklegen – hierzu wird nichts näher dargelegt, sondern es wird lediglich pauschal behauptet, die Antragstellerin zu 1. sei aus Sicht der Ärztin nicht reisefähig –, erschließt sich nicht, wie die von der Ärztin angenommene „Reiseunfähigkeit“ mit dem Umstand in Einklang zu bringen ist, dass die Antragstellerin zu 1. offensichtlich in der Lage war, von ihrem Wohnort in H_____ nach F_____ jedenfalls insoweit zu fahren, um dort mehrfach Termine bei dem K_____. wahrzunehmen. Die Städte H_____ und F_____ liegen – je nach gefahrener Autostrecke – ca. 40 bis 45 Kilometer auseinander; mit der Bahn beträgt die Fahrtzeit ca. 45 Minuten.
Mit Blick auf das oben Dargelegte bedurfte es auch keiner Beiziehung der Akten des Amtsgerichts B_____ zu dem dortigen Betreuungsverfahren bzw. der Akten des Bundesamtes zu dem Asyl(folge)verfahren, was der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 19. März 2025 und 08. April 2025 angeregt hat. Es ist zunächst Aufgabe der Antragsteller, einen Anordnungsanspruch und damit das Vorliegen eines inländischen Abschiebungshindernisses glaubhaft zu machen; insoweit gehört hierzu zumindest, dass substantiiert dargelegt wird, welche (zusätzlichen) Erkenntnisse sich aus den beizuziehenden Akten ergeben sollen bzw. welche weiteren, sich nicht im Besitz der Antragsteller befindlichen Nachweise oder – was hier naheliegend sein würde – ärztlichen Gutachten, Stellungnahmen oder Atteste sich in den Akten des Amtsgerichts bzw. Bundesamtes befinden sollen und welche zu Gunsten der Antragsteller streitenden Tatsachen und Umstände sich diesen entnehmen lassen sollen. Nichts dergleichen lässt sich dem Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller entnehmen. Zudem hat das Amtsgericht B_____ mitgeteilt, dass ein Betreuungsgutachten, welches eventuell zu Gunsten der Antragsteller und namentlich der Antragstellerin zu 1. etwas ergeben könnte, nicht vorliegt. Hinsichtlich der angeregten Beiziehung der Akten des Bundesamtes zu dem den Folgeantrag betreffenden Aktenzeichen 8_____ ist zudem festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2021 beendet worden ist und auch das bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gewesene Verfahren mit dem Urteil vom 25. Juli 2024 abgeschlossen ist. Mit Blick darauf, dass die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG nur widerlegt ist, wenn es sich um eine ärztliche Bescheinigung handelt, die über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gibt, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Erkenntnisse zum aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere zur derzeitigen Reise(un)fähigkeit sich aus der Akte des Bundesamtes ergeben könnten; hierzu tragen die Antragsteller auch nichts vor.
Da auch sonst nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, was einer Abschiebung der Antragsteller aus rechtlichen Gründen entgegenstehen könnte, fehlt es an einem Anordnungsanspruch; ob die Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ist insoweit nicht mehr entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung: