Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 10.04.2025 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 107/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0410.9WF107.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
A.
I.
Die gegen die isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gerichtete statthafte (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5, 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO). Die Beschwerdesumme von 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht und die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) gewahrt.
II.
Die Beschwerde bleibt aber erfolglos. Zutreffend hat das Familiengericht bei der Verteilung der Kosten des Unterhaltsverfahrens auf § 243 FamFG abgestellt. Danach ist in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BGH FamRZ 2007, 893) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH FamRZ 2016, 218), kann hier dahinstehen. Denn die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung würdigt den Sachverhalt umfassend. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung; vielmehr haben die Ausführungen innerhalb der Beschwerdebegründung vom 09.04.2025 für die insoweit vorzunehmende Ermessensabwägung im Wesentlichen keine Relevanz.
1.
Soweit einleitend der Beschwerdebegründung darauf abgestellt wird, die angefochtene Entscheidung habe seine Kostenentscheidung insbesondere auf eine sofortige Anerkenntnis nach § 93 ZPO (i.V.m. § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG) gestützt, liegt dies – erkennbar – der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde. Zwar wird vom Familiengericht tatsächlich auf § 93 ZPO Bezug genommen, allerdings steht dies im Zusammenhang mit allgemein gehaltenen Ausführungen zu der Grundlage der hier zu treffenden Kostenentscheidung. Ausdrücklich ist dagegen auf den bisherigen Sach- und Streitstand Bezug genommen worden, d. h. gerade nicht auf ein (in der Sache selbst auch nicht erteiltes) Anerkenntnis.
2.
Zwar führt die Beschwerdebegründung zurecht aus, dass im Falle von (Nicht- oder)Teilleistungen Veranlassung zur Klageerhebung durch den Unterhaltsschuldner gegeben wird und dieser daher im Grundsatz die Kostenlast zu tragen hat, wozu zutreffend die grundlegende Entscheidung BGH FamRZ 2010, 195 zitiert wird (näher dazu Götsche FamRB 2010, 75 ff.). Dies nimmt dem Unterhaltsschuldner jedoch primär allein die Möglichkeit, sich bei der Kostenlast auf eine sofortige Anerkenntnis zu berufen (Viefhues, jurisPR-FamR 2/2010 Anm. 4; Götsche FamRB 2010, 75, 76). Davon unabhängig stellt sich die Frage der Ermessensabwägung bzw. des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG.
3.
Ebenso wenig hat das erstinstanzliche Gericht bei seiner Ermessensentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht durch den Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wurde, dies vielmehr allein neutral im Sinne einer Darstellung des Sachverhalts bzw. Verfahrensablaufs einbezogen. Das wesentliche Argument der angefochtenen Entscheidung stellt (offenbar im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung) der Umstand dar, dass eine schlüssige Darlegung der Rückstände nicht erfolgt ist. Letztendlich ist dieser Umstand beiden Beteiligten gleichermaßen anzulasten. Zwar ist die Frage der Erfüllung (§ 362 BGB) grundsätzlich eine solche, die der Schuldner darzulegen (und notfalls zu beweisen) hat. Vorliegend war aber unstreitig, dass Unterhaltszahlungen geflossen sind; insoweit ist bei Beachtung der Grundsätze der gestuften Darlegungslast auch dem Gläubiger anzulasten, dass sich darüber keine Seite klar geäußert hat.
Letztendlich kann aus vorgenanntem Umstand auch die Verfahrensdauer der Antragsgegnerin nicht einseitig angelastet werden. Vielmehr hat auch der Antragsteller keine verfahrensfördernde Auflistung (vgl. zuvor) eingereicht und zudem das Verfahren mit zum Teil schon als abwegig zu bezeichnenden Anträgen / Rügen belastet (der mehrfache Hinweis auf § 198 Abs. 2 GVG bleibt unverständlich, da eine Verzögerungsrüge ausdrücklich nicht erhoben wurde; gleiches gilt für die vom Amtsgericht geforderte Klarstellung, warum Normen des StGB im Familienrecht keine Geltung beanspruchen).
Damit ist nicht mehr maßgeblich auf den Umstand der grundsätzlichen Berechtigung zur Titelerstellung, vielmehr auch unter Beachtung des Verfahrensverlaufs zutreffend vom Amtsgericht die gleichmäßige Kostenauferlegung angewandt worden.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Schriftlichkeit der Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.