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Entscheidung 6 O 107/22


Metadaten

Gericht LG Cottbus 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum 19.10.2023
Aktenzeichen 6 O 107/22 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2023:1019.6O107.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.083,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …………… zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem …………… zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzforderungen des Klägers aus einem Unfallereignis vom …………….

Der Kläger betreibt ein Autohaus auf dem Gelände …………… in ……………. Das Grundstück ist ca. 15.000 bis 20.000 m² groß. Der Grundstückswert liegt mindestens im hohen dreistelligen Bereich bis 1.000.000,00 €. Der Unfall ereignete sich am …………… auf dem Betriebsgelände des Klägers. Zum Schaden kam es, weil der Führer des von der …………… Autovermietung gehaltenen und bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …………… gegen das Sektionaltor (Rolltor) der Direktannahme des Autohauses stieß. Das Sektionaltor der Direktannahme wurde regelmäßig gewartet, das letzte Mal am ……………. Tor und Alarmanlage waren voll funktionsfähig.

Das Rolltor wurde wie auf dem Lichtbild Blatt 3 der Klageschrift ersichtlich beschädigt. Neben dem eigentlichen Rolltor wurde auch die dort installierte Alarmanlage beschädigt und musste, ebenso wie das Rolltor, ersetzt werden. Eine Reparatur war nicht möglich. Das Sektionaltor und die dort installierte Alarmanlage wurden vollständig ersetzt. Das Sektionaltor hatte zu diesem Zeitpunkt ein Alter von 17 Jahren.

Der infolge des Unfalles eingetretene Schaden des Klägers in Höhe von 9.451,53 € setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ersatz Absicherung/Alarmanlage (netto)    1.548,03 €
  2. Notreparatur/Ersatz Rolltor (netto)             7.903,50 €

Dem Kläger sind zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 818,20 € nach einem Gegenstandswert in Höhe 9.451,53 € entstanden.

Hierauf zahlte die Beklagte gemäß Regulierungsschreiben vom …………… einen Betrag in Höhe von 3.367,90 € bei einem unterstellten Zeitwert von 32 %. Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Betrag von 381,40 € nach einem Gegenstandswert von 3.392,90 €.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom …………… unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum …………… zum Ersatz des dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schadens aufgefordert.

Der Kläger hat am …………… Klage erhoben.

Der Kläger behauptet, die Gesamtnutzungsdauer des Sektionaltores betrage 50 Jahre und der Wert des Grundstücks werde durch die Erneuerung des Sektionaltores nicht erhöht.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Abzug „Neu für Alt“ sei nicht vorzunehmen. Dies sei dem Kläger nicht zumutbar. Eine Anrechnung des Abzuges „Neu für Alt“ entspreche vorliegend nicht dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes, wonach es dem Geschädigten zumutbar sein müsse und es den Schädiger nicht unbillig begünstigen dürfe.

Der Zeitwert des beschädigten Tores nebst Alarmanlage liege aufgrund des Alters zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Allein auf einen „Zeitwert“ abzustellen, wäre jedoch im vorliegenden Fall unbillig, weil durch eine entsprechende Geldentschädigung eine Wiederherstellung faktisch nicht möglich sei. Ein „Gebrauchtmarkt“ für Rolltore nebst Alarmanlage existiere, anders als bei vielen anderen Dingen, nicht, so dass der Kläger aufgrund des Schadensereignisses gezwungen wäre, bei einem Abzug „Neu für Alt“ über 6.000,00 € aus eigenen Mitteln aufzuwenden, wenn er das Rolltor nebst Alarmanlage wieder herstellen will.

Hinzu komme, dass das Rolltor regelmäßig – zuletzt im August …… – gewartet wurde und voraussichtlich während der Dauer der Grundstücksnutzung durch den Kläger nicht hätte erneuert werden müssen.

Auch sei bei einer Betrachtung des wirtschaftlichen Wertes nicht isoliert auf das Rolltor nebst Alarmanlage, sondern auf das Grundstück und den gesamten darauf befindlichen Gebäudekomplex abzustellen. Unter diesem Aspekt falle der Wert des Rolltores nebst Alarmanlage jedoch kaum ins Gewicht. Anknüpfungspunkt für die Höhe des Schadensersatzes könne daher nur der tatsächliche Wert der gesamten Sache sein. Sie müsse sich deshalb nach dem Aufwand bemessen, den der Kläger betreiben muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Daraus resultiere, dass in diesem Fall der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Tores nebst Alarmanlage zu ersetzen sei. Andernfalls stünde der Geschädigte stets vor einer unzumutbaren Benachteiligung, wenn eine Sache beschädigt wurde, die nicht unter Berücksichtigung des Alterungsprozesses wiederbeschafft werden kann. Es sei daher nicht nur interessengerecht, sondern entspreche auch dem Gedanken des § 251 Abs. 1 BGB. Der entstandene Schaden könne im vorliegenden Fall nur durch den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Tores nebst Alarmanlage kompensiert werden.

Zudem wäre das Integritätsinteresse des Klägers in hohem Maße beeinträchtigt, würde nur der technische Zeitwert ersetzt werden. Denn der Kläger müsste erhebliche eigene Mittel aufwenden, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Aufgrund des hohen Abzuges von ca. 6.000,00 € stünde der Kläger erheblich schlechter als zuvor. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der bloße Ersatz eines „Zeitwertes“ unzumutbar.

Zuletzt kann auch ein etwaiges Risiko, eine Sache zu beschädigen, die nicht gebraucht bzw. dem Zeitwert entsprechend wiederbeschafft werden kann, nicht schlichtweg dem Geschädigten angelastet werden. Vielmehr trage der Schädiger bei sachgerechter Beurteilung das Risiko eines außergewöhnlich hohen Wiederbeschaffungswerts.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 6.083,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2022 zu zahlen und

  2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur den Ersatz des Zeitwertes verlangen. Dieser betrage hier 32 %, ausgehend vom Alter des Sektionaltores (17 Jahre) und einer zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren.

Bei Haftpflichtversicherungen bemesse sich die Leistung am tatsächlichen Wert. Hintergrund sei das Haftungsrecht in § 249 BGB, nachdem der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden soll als vor dem Schaden. Somit werden beschädigte Gegenstände, wenn möglich, repariert. Ist dies nicht möglich, wird der tatsächliche Wert ersetzt. Das ist der Wert, den der Gegenstand vor dem Schaden hatte.

Der erfolgte Abzug "neu für alt" sei gerechtfertigt, weil der Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache zu einer Wertsteigerung führen kann. Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB gilt, dass die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104 , 106; 126, 401, 403). Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde. Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1959, Az.: VI ZR 90/58).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von weiteren 6.083,63 € wegen der Beschädigung seines Eigentums durch ein Kraftfahrzeug.

Das am Unfall beteiligte Kraftfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten versichert. Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs wurde das Eigentum des Klägers (Sektionaltor) verletzt. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Schadenshöhe beträgt 9.451,53 € und setzt sich zusammen aus 1.548,03 € für den Ersatz der Alarmanlage und 7.903,50 € für eine erfolgte Notreparatur und den Ersatz des Sektionaltores.

Da die Beklagte auf diesen Schaden bereits 3.367,90 € gezahlt und damit insofern den Anspruch bereits erfüllt hat, steht dem Kläger (nur) noch ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.083,63 € zu.

Ein Abzug „neu für alt“ ist entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend nicht gerechtfertigt.

Grundsätzlich kann im Schadenersatzrecht nur der Ersatz des tatsächlichen Wertes verlangt werden. Es gilt das schadensrechtliche Bereicherungverbot. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde, aber eben auch nicht schlechter. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In der Regel findet daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein Abzug „neu für alt“ statt. Der Geschädigte kann regelmäßig nur den Zeitwert der beschädigten Sache (Wiederbeschaffungswert) ersetzt verlangen.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes entspricht. Zudem ist eine Abwägung der Interessen des Geschädigten und des Schädigers vorzunehmen, denn der Geschädigte soll wirtschaftlich nicht besser stehen als vor dem schädigenden Ereignis, anderseits soll der Schädiger nicht unbillig entlastet werden. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015, Az. 11 U 168/14).

Daraus ergeben sich für die Vornahme eines Abzuges „neu für alt“ drei Voraussetzungen:

Beim Geschädigten muss sich eine messbare Vermögensmehrung einstellen, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt. Die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts entsprechen und die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az. VII ZR 215/06). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen trägt der Schädiger (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 79; OLG Hamm NJW 2018, 2648).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier ein Abzug „neu für alt“ nicht gerechtfertigt. Durch den Einbau eines neuen Sektionaltores stellt sich beim Kläger keine messbare Vermögensmehrung ein. Zudem ist die Vornahme eines Abzugs „neu für alt“ dem Kläger nicht zumutbar.

(1) Beim Kläger hat sich keine relevante Vermögensmehrung eingestellt.

Bei der Betrachtung des wirtschaftlichen Werts ist nicht isoliert auf das Sektionaltor und die Alarmanlage abzustellen. Es ist auf den wirtschaftlichen Gesamtwert der Sache abzustellen. Das Tor und die Alarmanlage sind gemäß § 94 BGB wesentliche Bestandteile des Gebäudes und des Grundstücks.

Der Wert des Grundstücks liegt jedenfalls im hohen dreistelligen Bereich bis zu einer Million Euro.

Im Verhältnis dazu fällt der Wert des neuen Tores und der neuen Alarmanlage kaum ins Gewicht. Für den Kläger findet durch den Einbau eines neuen Tores keine relevant messbare Vermögensmehrung statt.

(2) Ein Abzug „neu für alt“ ist dem Kläger auch nicht zumutbar und würde vorliegend dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts widersprechen. Der Geschädigte soll durch die Anwendung des Schadenersatzrechts so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Bei Ersatz des bloßen Zeitwertes wäre es für den Kläger unmöglich, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ohne das schädigende Ereignis hatte der Kläger ein 17 Jahre altes funktionierendes Sektionaltor. Um diesen Zustand wieder herzustellen, reicht der Zeitwert nicht aus. Es gibt keinen Gebrauchtmarkt für Sektionaltore und in diesem Sinne keinen Wiederbeschaffungswert. Es ist nur die Neubeschaffung möglich.

Der Zeitwert des Tores und der Alarmanlage liegt deutlich unter dem Zeitwert. Der Kläger wäre also gezwungen, erhebliche eigene Aufwendungen zu erbringen, um das Tor und die Alarmanlage wiederherzustellen. Damit stünde er bei Ersatz des Zeitwertes schlechter als ohne das schädigende Ereignis. Dies ist nicht interessengerecht. Das Sektionaltor der Direktannahme wurde regelmäßig gewartet, das letzte Mal am 04.08.2021. Tor und Alarmanlage waren voll funktionsfähig.

Es wäre unbillig, dass Risiko eines Wiederbeschaffungswertes über dem Zeitwert dem Geschädigten anzulasten, zumal es keinen Gebrauchtmarkt für Sektionaltore gibt. Dies wäre nicht sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2022 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Aufgrund der Mahnung mit Schreiben vom 05.07.2022, mit Fristsetzung zum 15.07.2022, befindet sich die Beklagte seit dem 16.07.2022 im Verzug mit der Leistung.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 € als Schadensersatz.

Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 9.451,53 € (siehe 1.).

Dem Kläger sind danach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 818,20 € entstanden.

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    EUR    798,20

Post- u. Telekomm. Nr. 7002 VV RVG      EUR      20,00

                                                                       EUR    818,20

Hierauf zahlte die Beklagte bislang nur einen anteiligen Betrag in Höhe von 381,40 €.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Rechtshängigkeit ist am …………… eingetreten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert wird auf 6.083,63 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3
403046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.