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Entscheidung DG 8/24


Metadaten

Gericht LG Cottbus Dienstgericht des Landes Brandenburg Entscheidungsdatum 20.01.2025
Aktenzeichen DG 8/24 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0120.DG8.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht …………… und wendet sich gegen seine Amtsenthebung.

Der Antragsteller war zunächst bis zum …………… am Kreisgericht in …………… tätig und anschließend zunächst als Richter auf Probe am Arbeitsgericht …………… und dann …………… . Er wurde am …………… unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in …………… ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom …………… wurde das Arbeitsgericht …………… zum …………… aufgehoben. Mit Bescheid vom …………… versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung zum …………… an das Arbeitsgericht …………… und übertrug ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei diesem Arbeitsgericht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Dienstgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 (DG 6/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom …………… angeordnet. Mit Zustimmung des Antragstellers wurde dieser mit Bescheid vom …………… für die Zeit vom …………… bis …………… an das Arbeitsgericht …………… abgeordnet. Der Antragsgegner hob unter dem …………… den Bescheid vom …………… auf.

Der Antragsgegner leitete daraufhin das Verfahren zur Amtsenthebung des Antragstellers ein. Der Präsidialrat fasste in seiner Sitzung vom …………… den Beschluss, der Amtsenthebung nicht stattzugeben.

Mit Bescheid vom …………… sprach der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Amtsenthebung von seinem Amt als Richter am Arbeitsgericht beim Arbeitsgericht …………… nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Amtsenthebung legen vor, da es nicht möglich sei dem Kläger ein anderes Richteramt zu übertragen. Eine Übertragung eines Richteramtes am Arbeitsgericht …………… sei nicht möglich, da der Richterwahlausschuss dies abgelehnt habe. An den anderen Arbeitsgerichten bestünden keine freien Planstellen. Für eine Verwendung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei der Antragsteller nach mehr als 30 Jahren ausschließlicher Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mehr geeignet. Die Übertragung eines geringerwertigen Amtes komme nicht in Betracht, da er sich im Eingangsamt befinde. Die Übertragung eines höherwertigen Amtes könne nicht erfolgen, da er nicht erprobt sei.

Mit Bescheid vom …………… übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht …………… und ordnete die sofortige Vollziehung an. Auf den Eilantrag des Antragstellers hiergegen hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 9. August 2024 (DG 4/24) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Amtsenthebung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derzeit nicht vollziehbar sei und daher auch eine Übertragung eines neuen Amtes derzeit ausscheide.

Mit Bescheid vom …………… ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Amtsenthebung vom …………… an.

Gegen den Bescheid vom …………… erhob der Antragsteller am …………… Widerspruch, über den bisher nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am …………… hiergegen Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht (DG 14/23) und am …………… den vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt.

Der Antragsteller führt aus, die Amtsenthebung sei ultima ratio. Die Amtsenthebung mit Bescheid vom …………… sei rechtswidrig gewesen. Dem Antragsteller hätte ein anderes Richteramt übertragen werden können. Es habe eine Vielzahl von offenen, ausgeschriebenen Richterstellen R1 im Land Brandenburg gegeben. Dies betreffe sowohl die Amtsgerichte als auch die Arbeitsgerichte ……………, …………… oder …………….

Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass nach seiner internen Stellenbesetzungsliste und -planung im Frühjahr …………… keine zu besetzende Stelle am Arbeitsgericht …………… vorgesehen war, denn er hätte schon damals bei absehbarem Personalbedarf die Versetzung des Antragstellers nach § 32 Abs. 1 DRiG zu einem späterem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Gremienzustimmung verfügen können.

Auf die für eine Versetzung an das Arbeitsgericht …………… oder …………… erforderliche, aber fehlende Zustimmung des Richterwahlausschusses könne sich der Antragsgegner nicht berufen, denn er habe seine nach den Beschlüssen des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofes offenkundig rechtswidrige Maßnahme seit September …. in Kenntnis der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses (weiter) betrieben und nicht rechtzeitig bis zum …………… die Versetzung des Antragstellers an ein anderes Gericht verfügt. Stattdessen habe er sich in die als willkürlich zu beschreibende Amtsenthebung „geflüchtet", um mit diesem untauglichen Mittel der wegen seiner Säumigkeit nun kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge nach § 32 Abs. 3 DRiG zu entgehen.

Die Angabe des Antragsgegners, der Antragsteller sei bis zur Aufhebung des Arbeitsgericht …………… in eine Planstelle bei dem Arbeitsgericht …………… eingewiesen gewesen, die dann dem Arbeitsgericht …………… zugeordnet worden wäre, sei ersichtlich falsch, denn eine Zuordnung von Planstellen an Arbeitsgerichte im Land Brandenburg habe es nicht gegeben, sondern lediglich eine Gesamtzahl von Planstellen.

Weiterhin hätte der Antragsgegner den Antragsteller binnen drei Monaten seit dem …………… an das Arbeitsgericht …………… versetzen können, was schon daraus folge, dass die Abordnung des Antragstellers mit dessen Zustimmung durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit dem Antragsgegner für die Zeit bis zum …………… verfügt und bis …………… vollzogen worden sei. Es könne also zur Rechtfertigung der Amtsenthebung nicht behauptet werden, der Antragsteller habe ausschließlich an das Arbeitsgericht …………… versetzt werden können, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe es nicht gegeben.

Folge man dem Vortrag des Antragsgegners, hätte es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (……………) sehr wohl zumindest eine weitere freie, zu besetzende Planstelle an einem anderen Standort der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg gegeben, nämlich bei dem Arbeitsgericht …………….

Der Antragsteller trägt weiter vor, er sei entweder auf eine nicht existierende 23. Planstelle eingewiesen worden oder es habe freie Planstellen gegeben. Die Zuweisung der Planstellen erfolge in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht durch den Haushaltsplan, sondern durch das Ministerium der Justiz durch eine Stellenbesetzungsliste. Diese Liste sei nicht durch das Haushaltsgesetz gedeckt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung könne nicht damit begründet werden, dass nun die Übertragung eines anderen Richteamtes erfolgen soll. Das widerspreche dem Sinn der Regelung in § 32 Abs. 2 DRiG. Soweit der Antragsgegner Einschränkungen der Eignung des Antragstellers im Bescheid vom …………… andeuten will, werde auf Anl. l zum Einigungsvertrag, Kapitel III Justiz/A Rechtspflege Nr. 8y Bezug genommen. Der Kläger sei Richter auf Lebenszeit und habe bereits seit April …. am damaligen Kreisgericht Bernau Erwachsenen- und Jugendstrafsachen sowie Familiensachen bearbeitet.

Nicht nachvollziehbar sei zudem, worin denn nach Ablauf von rund anderthalb Jahren nach dem Erlass des Bescheides vom …………… das (überwiegende) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung zu sehen sein soll. Eine Dringlichkeit bestehe nicht. Der BGH habe das überwiegende öffentliche Interesse der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Fall der offenkundigen Rechtmäßigkeit einer Versetzung innerhalb der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG angenommen. Hier hätten sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Amtsenthebungsbescheides vom …………… dessen Rechtmäßigkeit Voraussetzung für die Übertragung eines neuen Richteramtes sei, bislang weder das Dienstgericht, noch der Vorsitzende des DGH in seinem Beschluss vom 6. September 2024 zu DGH 6/24 befasst. Die rechtmäßige Amtsenthebung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 DRiG sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Übertragung eines neuen Richteramtes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG. Der BGH habe das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung für den Fall der offensichtlichen Rechtmäßigkeit eines Versetzungsbescheides gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG bejaht und dies damit begründet, dass der Antragsgegner ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragsteller vom 1. Januar 2004 an das volle Gehalt zahlen müsste, ohne dass dieser eine richterliche Tätigkeit ausübe. Vorliegend sei aber seit Erlass des Amtsenthebungsbescheides auf Grund der Untätigkeit des Antragsgegners mehr als ein Jahr vergangen, bis dieser die sofortige Vollziehung seines rechtswidrigen Bescheides angeordnet habe. Der Antragsgegner habe damit die zwingende Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs gemäß § 33 DRiG ohne richterliche Dienstleistung selbst herbeigeführt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches und Antrages (DG 14/23) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom …………… wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er meint der Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig.

Die Ausführungen des Antragstellers zu vorhandenen Planstellen, träfen nicht zu. Denn im Nachhinein freiwerdende Planstellen könnten an der Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung nichts ändern, sondern führten dazu, dass dem Richter nach § 32 Abs. 2 S. 2 DRiG ein neues Richteramt übertragen werden könne.

Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die Planstelle, in die der Antragsteller bis zur Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… eingewiesen war, dem Arbeitsgericht …………… zugeordnet und der Antragsteller dorthin versetzt worden war. Diese Versetzung sei wegen der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses in Folge der Entscheidungen des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs in dem vom Antragsteller angestrengten Eilverfahren aufgehoben worden. Die Übertragung eines Richteramtes bei dem Arbeitsgericht …………… sei damit in der vorgegebenen Frist nicht möglich gewesen. Es erscheine im Übrigen widersprüchlich, dass der Antragsteller nun darauf verweise, seiner Auffassung nach hätten in die Überlegungen neben dem Arbeitsgericht …………… auch die weiteren Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg einbezogen werden sollen, nachdem er gegen die Versetzung an das Arbeitsgericht …………… gerichtlichen Rechtsschutz ersucht hat und stets deutlich gemacht habe, ausschließlich mit einer Verwendung bei dem Arbeitsgericht …………… einverstanden zu sein.

Eine weitere freie und zu besetzende Planstelle sei an den anderen Standorten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht vorhanden. Die Zuordnung der Stellen zu den Standorten erfolge unter Berücksichtigung der Stellenwirtschaft und der Personalbedarfe an den Arbeitsgerichten. Die Personalbedarfsberechnungen seien dem Antragsteller in dem streitgegenständlichen Bescheid vom …………… ausführlich dargelegt und seien von ihm nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auch die Annahme des Antragstellers, den jeweiligen Arbeitsgerichten im Land Brandenburg sei nicht eine bestimmte Anzahl von Planstellen zugeordnet, treffe nicht zu. Die Verteilung der Stellen auf die Standorte ergebe sich aus der Stellenführungsliste.

Im Übrigen werde, insbesondere zur Unmöglichkeit der Übertragung eines Richteramtes in einer anderen Gerichtsbarkeit, auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung den Einigungsvertrag anführe, sei mit der Prognose zur Verwendbarkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit letztlich der Selbsteinschätzung des Antragstellers in seinem Schreiben vom …………… an den Richterwahlausschuss gefolgt worden.

Es bestehe außerdem ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung. Der Zeitablauf zwischen Erlass des Bescheides und Anordnung der sofortigen Vollziehung sei jedoch nicht allein entscheidend für die Annahme des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Hier bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller ein neues Richteramt nach § 32 Absatz 2 Satz 2 DRiG übertragen werden könne. Nach dem Beschluss des Dienstgerichts vom 9. August 2024 (DG 4/24) sei die Vollziehbarkeit der Amtsenthebung, die jederzeit angeordnet werden könne, hierfür Voraussetzung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller fortlaufende Bezüge erhalte, sei seine Weiterverwendung am Arbeitsgericht …………… geboten. Demgegenüber wiege sein Interesse, von der Übertragung eines neuen Richteramtes bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Amtsenthebung verschont zu bleiben, gering.

Im Übrigen bezieht sich der Antragsgegner auf die Ausführungen in seinen Bescheiden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten ist eröffnet. Gemäß § 65 Nr. 4 lit. a des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) entscheidet das Dienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation. Dies schließt die Entscheidung über einen Eilantrag gegen eine entsprechende Maßnahme ein (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – AR (Ri) 1/03 –, juris Rn. 18).

2. Der Antrag nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Gegen eine Maßnahme aufgrund des § 32 DRiG ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – AR (Ri) 1/03 –, juris Rn. 18; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, Rn. 25 - 26, juris).

3. Der Antrag ist unbegründet.

a) Das Dienstgericht geht hier davon aus, dass ein Fall des § 80 BbgRiG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und nicht des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die Amtsenthebung ist nicht gemäß § 71 DRiG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) in analoger Anwendung von Gesetzeswegen sofort vollziehbar (so und zum folgenden bereits: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 9. August 2024 – DG 4/24 –, juris Rn. 40). Hiernach haben Widerspruch und Klage gegen Versetzung und Abordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Amtsenthebung ist weder das eine noch das andere. Eine analoge Anwendung kommt hier auch nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Sachlage. Zwar mag man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des § 54 BeamtStG bzw. des § 126 Abs. 3 BRRG nicht an die bei Beamten nicht vorgesehene Möglichkeit der Amtsenthebung von Richtern gedacht hat und dies auch im Rahmen des § 71 DRiG nicht in Erwägung gezogen hat. Indes hat er schon bei Beamten eine entsprechende Grundentscheidung getroffen: die aufschiebende Wirkung entfällt nämlich nur bei Rechtsbehelfen gegen Versetzung und Abordnung, nicht jedoch bei den beiden weiteren in Betracht kommenden Maßnahmen der Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG). Der Gesetzgeber hat hier erkennbar die nachvollziehbare Entscheidung getroffen, dass bei Versetzung und Abordnung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und Verwaltung kein langwieriger Streit darüber entstehen soll, wo Richter und Beamte ihre Tätigkeit ausüben. Anders verhält es sich demgegenüber bei den in gewisser Hinsicht „endgültigen“ und deutlich gravierenderen Maßnahmen der Amtsenthebung, Entlassung und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Hier bedarf es einer solchen schnellen Klärung nicht, da jedenfalls die Arbeitskraft des Richters bzw. Beamten sowieso nicht eingesetzt werden soll. Das spricht dann auch gegen eine vergleichbare Sachlage. Vielmehr hat der historische Gesetzgeber selbst die Parallele zwischen Amtsenthebung und einstweiligen Ruhestand gezogen (BT-Drucksache 3/516, S. 42: „die Entfernung aus dem Amt (Absatz 2), die im wesentlichen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entspricht“).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier auch formell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. August 2024 entspricht angesichts des Eingehens auf den konkreten Einzelfall und der durchgeführten Abwägung den an sie gestellten Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.

b) Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich. In der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung finden dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache Berücksichtigung. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte und in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vorliegt. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse.

Vorliegend erweist sich der angegriffene Amtsenthebungsbescheid vom …………… mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung wendet, greift dies nicht durch.

aa) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRIG sind erfüllt. Hiernach kann ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden. Inzwischen ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Aufhebung des Arbeitsgerichts …………… durch Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom …………… zum …………… eine Veränderung der Gerichtsorganisation i.S.d. §§ 30, 32 DRiG war (so schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, juris Rn. 38).

bb) Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG liegen vor. Ist bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann hiernach der Richter seines Amtes enthoben werden.

Zwar trifft die Einschätzung des Antragstellers zu, dass es sich bei der Amtsenthebung um die ultima ratio handelt (vgl. auch BT-Drucksache a.a.O. „äußerstenfalls“). Indes ist der Antragsgegner hier erkennbar nicht gehalten gewesen, dem Antragsteller im Versetzungswege irgendeine Richterstelle in der brandenburgischen Justiz zuzuweisen. Der Bundesgesetzgeber hat schon seinerzeit ausgeführt: „Der Richter kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Übertragung eines anderen Richteramts nicht „möglich" ist. Diese Möglichkeit ist nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es reicht nicht aus, daß eine Planstelle frei ist, sondern es ist weiterhin erforderlich, daß der betroffene Richter nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet ist.“ (BT-Drucksache a.a.O.)

aaa) Von vorneherein ersichtlich zutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, dass eine Übertragung eines anderen Amtes insoweit nicht möglich war als es ein Amt am Arbeitsgericht …………… betraf. Denn der konkrete Einzelfall war hier dadurch geprägt, dass der Antragsgegner erfolglos versucht hat, dem Antragsteller ein Amt an jenem Gericht zu übertragen. Dies ist am Richterwahlausschuss gescheitert (vgl. Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – DG 6/22 –, juris).

bbb) Der (weitere) Einwand des Antragstellers, es habe (andere) freie Planstellen in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches der Amtsenthebung am …………… gegeben, greift nach der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht durch. Dabei mag auf sich beruhen, wie viele Planstellen es in der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Stichtag genau gab. Insoweit sei nur angemerkt, dass der Antragsteller selbst in seiner Antragsbegründung widersprüchlich vorträgt. Damit setzt er sich auch in Widerspruch zu seinem Vortrag aus dem früheren Verfahren DG 4/24: Einerseits behauptet er, es habe eine Vielzahl freier Planstellen (in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben, dann wiederum behauptet er, es habe gar keine freien Planstellen (in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben um schließlich darin zu kulminieren, ihm sei nunmehr eine 23., nicht existierende Planstelle zugewiesen worden. Das passt alles nicht recht zusammen.

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn jedenfalls handelte es sich bei den zwei spezifisch von der Argumentation des Antragstellers in den Blick genommenen Planstellen nicht um solche, die zur Übertragung an den Antragsteller zur Verfügung gestanden hätten. Denn dies waren die beiden Stellen, die ursprünglich vom Antragsgegner dem – sodann aufgelösten – Arbeitsgericht …………… zugeordnet waren und dann mit ihren Inhabern „versetzt“ wurden bzw. werden sollten. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese schon durch den Haushaltsplan oder durch eine auf der Ebene der Exekutive verbindliche Stellenliste mit dem Arbeitsgericht …………… verknüpft waren. Denn dass es nicht darauf ankommen kann, dass es die ursprünglich dem aufgelösten Gericht zugeordneten Planstellen im Zeitpunkt der Amtsenthebung noch haushälterisch gibt, liegt zunächst auf der Hand. Denn dann wäre eine Amtsenthebung denklogisch immer ausgeschlossen. Solange der Amtsinhaber – hier u.a. der Antragsteller – nicht des Amtes enthoben ist, muss es für ihn eine haushälterisch ausgebrachte Stelle geben. Solange ein Gericht besteht, gibt es an ihm auch regelmäßig Planstellen. Allein die haushaltsplanmäßige Weiterexistenz jener Planstellen bei vorhergehender Auflösung des Gerichtes, kann nicht zur Unzulässigkeit der Amtsenthebung führen. Sie ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Insoweit ist zwischen dem innegehabten bzw. zu übertragenden und danach verfügbaren Richteramt i.S.d. § 32 Abs. 1 DRiG und der Stelle im Haushaltsplan zu unterscheiden.

Ebenso wenig überzeugt dann der vom Antragsteller der Sache nach eigentlich geltend gemachte Ansatz, es habe sodann freie Planstellen in der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben, denn diese seien nicht spezifischen Gerichten zugeordnet, sondern seien im Haushaltsplan einfach nur der Arbeitsgerichtsbarkeit zugeordnet. Auch dies wird der Problematik im Rahmen der Amtsenthebung nach § 32 Abs. 2 S. 1 DRiG nicht gerecht. Denn die Amtsenthebung knüpft nicht nur an das Vorhandensein einer freien Planstelle an, sondern diese muss auch besetzbar sein. Das ist bei einer „freischwebenden“ Planstelle aber nicht der Fall. Denn die Alternative zur Amtsenthebung – die Übertragung eines anderen Amtes (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 32 Abs. 1 DRiG) – setzt voraus, dass es ein solches konkretes Amt auch gibt. Einem Richter kann in diesem Zusammenhang nicht einfach das Amt eines – hier - „Richters am Arbeitsgericht“ übertragen werden, sondern es bedarf der Verknüpfung mit einem konkreten Gericht. Das hat der Antragsgegner hier indes erfolglos versucht indem er dem Antragsteller das Amt eines Richters am Arbeitsgericht in …………… übertragen wollte, was indes an der fehlenden Zustimmung des Richterwahlausschusses gescheitert ist. Demgegenüber kam es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsenthebung nicht in Betracht dem Antragsteller ein Amt als „Richter am Arbeitsgericht“, d.h. ohne einen Bezug zu einem konkreten Gericht zuzuweisen. Der Antragsgegner war also gezwungen eine Auswahl unter den – in diesem Kontext – Arbeitsgerichten zu treffen, dem dann logisch zwingend auch die haushälterische Planstelle zu folgen hatte. Das hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Antragsteller und das Arbeitsgericht …………… erfolglos versucht. Der Antragsteller kann dann auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Antragsgegner hätte ja „seine“ freie Planstelle einem anderen Arbeitsgericht (etwa dem Arbeitsgericht ……………) „zuweisen“ können. Ungeachtet dessen, ob dies bei der zuvor ablehnenden Haltung des Richterwahlausschusses irgendwelche Erfolgsaussichten gehabt hätte, ist der Dienstherr jedenfalls nicht verpflichtet eine freie und besetzbare Planstelle an einem bestimmten Gericht erst durch die Zuweisung an jenes Gericht zu kreieren. Wäre dies so, dann gäbe es – wie bereits ausgeführt – nie eine Möglichkeit der Amtsenthebung denn eine Stelle, die theoretisch zugewiesen werden könnte gibt es ja logisch zwingend immer: nämlich die, die der des Amtes zu enthebende Amtsinhaber just im Moment vor der Amtsenthebung innehat. Auch die Tatsache, dass es in dieser Zeit eine Abordnung des Antragstellers an das Arbeitsgericht …………… gab, ändert daran nichts. Denn eine Abordnung setzt gerade nicht voraus, dass es eine freie Stelle an dem Gericht gibt, an welches die Abordnung erfolgt.

Soweit der Antragsteller ausführt, es habe jedenfalls eine freie Stelle am Arbeitsgericht …………… gegeben, trifft dies ebenfalls nicht zu, denn diese Stelle betrifft just den zweiten im Zuge der Reform des Amtes enthobenen Richters, dem ebenfalls jene Stelle übertragen werden sollte (vgl. zu dessen Fall: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – DG 7/22 –, juris und Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 27. September 2024 – DG 9/23 –, juris). Dass der Antragsgegner nicht wechselseitig dieselbe Stelle den beiden Richtern zuweisen konnte, liegt auf der Hand. Die später freiwerdenden Stellen durch Beförderungen eines anderen Richters und einer weiteren Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit standen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches der Amtsenthebung ebenfalls noch nicht zur Verfügung.

ccc) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, es habe weitere besetzbare Stellen, namentlich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, benennt er diese zunächst nicht konkret. Im Übrigen kommt es – wie bereits ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur auf die freie Planstelle an, sondern der betroffene Richter muss „nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet“ sein. Dies hat der Antragsgegner hier im Hinblick auf eine Verwendung des Antragstellers bei den ordentlichen Gerichten rechtsfehlerfrei verneint. Denn seine Einschätzung entspricht just der vom Antragsteller selbst in seinem – vom Antragsgegner ausdrücklich in Bezug genommenen - Schreiben vom …………… an den Richterwahlausschuss, in welchem der Antragsteller wörtlich ausgeführt hat:

„Eine Verwendung am Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft vor Ort ist aus fachlicher Sicht nicht möglich, da eine Einarbeitung in Jahrzehnte nicht benötigte Rechtsgebiete zu der verbleibenden Dienstzeit in keinem Verhältnis stünde, der rechtssuchende Bürger sollte allerdings auf kompetente Bearbeitung seines Falles vertrauen können, was sicher jedem einleuchtet.“ Das leuchtet in der Tat jedem ein.

bb) Auch die Frist des § 32 Abs. 3 DRiG ist eingehalten. Hiernach kann die Amtsenthebung nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden. Die Veränderung trat hier mit Ablauf des …………… in Kraft, der Ausspruch der Amtsenthebung erfolgte am …………… und damit innerhalb der Frist.

c) Es besteht schließlich auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom ……………. An dieses Interesse sind angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides nur geminderte Anforderungen zu stellen (so schon Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – AR (Ri) 1/03 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Das Interesse ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragsteller das volle Gehalt zahlen müsste, ohne dass dieser eine richterliche Tätigkeit ausübt. Dieses Interesse wiegt unter Berücksichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Amtsenthebungsbescheides und der voraussichtlichen Dauer des Widerspruchs- und eines anschließenden Hauptsacheverfahrens von mehr als einem Jahr deutlich schwerer als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, während der gesamten Verfahrensdauer volles Gehalt ohne Arbeitsleistung zu erhalten, besteht nicht (Dienstgericht des Bundes, a.a.O.) Anders als der Antragsteller meint, ist dieses Interesse hier auch nicht deshalb gemindert, weil der Amtsenthebungsbescheid vom …………… stammt, die sofortige Vollziehung aber erst am 15. August 2024 angeordnet wurde. Denn dies beruht darauf, dass der Antragsteller bis dahin aufgrund des Übertragungsbescheides vom 27. März 2024 zunächst seinen Dienst am Arbeitsgericht …………… versehen hatte und dies nur dadurch unterbrochen wurde, dass das beschließende Gericht just dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieses Übertragungsbescheides mit Beschluss vom 9. August 2024 (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 9. August 2024 – DG 4/24 –, juris) entsprochen hatte. Erst danach stellte sich für den Antragsgegner überhaupt neu die Problematik, dass der Antragsteller würde Besoldung beziehen können, obwohl er kein Amt mehr ausübt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.